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Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee

Uri · 50.2211 · intercantonal agreement

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Contents: 16 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6 e) Nidwalden: 2'292 Standplätze
  7. Artikel 7 c) Schiffe mit befristeter Zulassung gemäss Artikel 8
  8. Artikel 8 Kanton Uri 50.2211
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16 Kanton Uri 50.2211

16 provisions

Artikel 1

Inhalt 1 Die Vereinbarung regelt die Zulassung von Schiffen und die Ausübung der Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

Artikel 2

Interkantonale Schifffahrtskommission 1 Die Vorsteher der für die Schifffahrt zuständigen Direktionen und Departemente der Uferkantone bilden die Interkantonale Schifffahrtskommission für den Vierwaldstättersee (ISKV). 2 Die Kommission wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Präsidenten und den Sekretär. 3 Die Kommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendige Änderungen der Vereinbarung vor.

Artikel 3

Vollzugsorgane 1 Die Uferkantone vollziehen die Vereinbarung auf ihrem Gebiet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 50.2211 Kanton Uri 2 Die für die Schifffahrt zuständigen Ämter setzen sich für die einheitliche Handhabung der Vorschriften ein. Sie überwachen die Entwicklung der Schifffahrt und stellen Anträge an die Schifffahrtskommission. 2 Verkehrszulassung

Artikel 4

Grundsatz 1 Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen Schiffes auf dem Vierwaldstättersee ist der Nachweis eines vom Uferkanton bewilligten Standplatzes erforderlich.

Artikel 5

Beschränkung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren 1 Die Zahl der Standplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist auf 8'000 beschränkt. 2 Die Kontingente für die Vereinbarungskantone werden wie folgt festgelegt: a) Luzern: 3'287 Standplätze b) Uri: 578 Standplätze c) Schwyz: 1'340 Standplätze d) Obwalden: 503 Standplätze

Artikel 6 e) Nidwalden: 2'292 Standplätze

Ausnahmen 1 Von der Beschränkung gemäss Artikel 5 sind Standplätze ausgenommen für: a) Schiffe der öffentlichen Dienste, der Berufsfischer sowie Schiffe zu Forschungszwecken b) Fahrgastschiffe, Güterschiffe, Motorschiffe für Schlepp- und Schubverbände

Artikel 7 c) Schiffe mit befristeter Zulassung gemäss Artikel 8

Zusatzbewilligung 1 Auf dem Vierwaldstättersee gemäss Artikel 5 zugelassene Schiffe mit Verbrennungsmotoren dürfen nur mit einer im Schiffsausweis eingetragenen Zusatzbewilligung verkehren.

Artikel 8 Kanton Uri 50.2211

Schiffe ohne Standplatz 1 Schiffe ohne vorgeschriebenen Standplatz für den Vierwaldstättersee sowie Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort können befristet zugelassen werden. 2 Die Bewilligung wird in Form einer Vignette durch den Kanton erteilt, in dem das Schiff erstmals eingewassert wird. Sie gilt vom Ausstellungsdatum bis maximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden. Für die Kennzeichnung und Bewilligung von Schiffen mit ausländischem Standort gelten die Vorschriften der eidgenössischen Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1979 (SR 747.201.1). 3 Die Zulassung von Schiffen für nautische Veranstaltungen wird in dieser Bewilligung geregelt. 3 Verkehrsvorschriften

Artikel 9

Richtgeschwindigkeit 1 Ausserhalb der Uferzonen und der signalisierten Geschwindigkeitszonen sollen die Führer von Motorschiffen bei Tag nicht schneller als 50 km/h und bei Nacht nicht schneller als 30 km/h fahren.

Artikel 10

Längsfahrten 1 Längsfahrten mit Motorschiffen in der inneren Uferzone sind nur im Alpnachersee gestattet. 2 Zusätzlich zu den im Artikel 53 Absatz 2 der Binnenschifffahrtsverordnung (SR 747.201.1) erwähnten Ausnahmen sind auch Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, vom Längsfahrtenverbot der inneren Uferzone ausgenommen. 4 Seerettung und Sturmwarnung

Artikel 11

Organisation 1 Die Uferkantone unterhalten einen öffentlichen Seerettungsdienst und gemeinsam einen öffentlichen Sturmwarndienst. 50.2211 Kanton Uri

Artikel 12

Seerettungsdienst 1 Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbstständig oder können ihn den Ufergemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen. 2 Benachbarte Kantone oder Gemeinden können sich zur gemeinsamen Ausübung des Seerettungsdienstes zusammenschliessen. 3 Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb des Einsatzbereiches den in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.

Artikel 13

Blinkscheinwerfer für Sturmwarnung 1 An geeigneten Standorten, die von den Uferkantonen im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen sind, werden Blinkscheinwerfer aufgestellt. 2 Können sich die Uferkantone über den Standort der Blinkscheinwerfer nicht einigen, so entscheidet die Interkantonale Schifffahrtskommission. 3 Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer tragen die Standortkantone. 4 Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach den Vorschriften des Bundes aus.

Artikel 14

Auslösung der Signale 1 Die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung werden durch die Einsatzzentrale veranlasst. 2 Die Weitergabe der Meldungen an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die Rettungsdienste obliegt den einzelnen Kantonen. 5 Schlussbestimmungen

Artikel 15

Rücktritt 1 Die Uferkantone können jederzeit, unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, auf Ende eines Kalenderjahres von dieser Vereinbarung zurücktreten.

Artikel 16 Kanton Uri 50.2211

Aufhebung des bisherigen Rechts 1 Die Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone1) auf den von der Interkantonalen Schifffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft2). Sie ist zu veröffentlichen. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 26. November 1980 aufgehoben. 1) Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 11. Februar 1998 (AB vom 20. Februar 1998). 2) Durch die Schifffahrtskommission auf den 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt 50.2211 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 20.06.1997 01.07.1998 Erlass Erstfassung AB 20.02.1998 Kanton Uri 50.2211 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 20.06.1997 01.07.1998 Erstfassung AB 20.02.1998

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