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Km vom 21. Oktober 1997 des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches (ADHGB)

Liechtenstein · 217.0 · notice

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Contents: 221 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 bis 40
  5. Art. 41 bis 46
  6. Art. 47
  7. Art. 48
  8. Art. 49
  9. Art. 50
  10. Art. 51
  11. Art. 52
  12. Art. 53
  13. Art. 54
  14. Art. 55
  15. Art. 56
  16. Art. 57
  17. Art. 58
  18. Art. 59
  19. Art. 60
  20. Art. 61
  21. Art. 62
  22. Art. 63
  23. Art. 64
  24. Art. 65
  25. Art. 66
  26. Art. 67
  27. Art. 68
  28. Art. 69
  29. Art. 70
  30. Art. 71
  31. Art. 72
  32. Art. 73
  33. Art. 74
  34. Art. 75
  35. Art. 76
  36. Art. 77
  37. Art. 78
  38. Art. 79
  39. Art. 80
  40. Art. 81
  41. Art. 82
  42. Art. 83
  43. Art. 84
  44. Art. 85 Nicht amtlich bestellte Mäkler
  45. Art. 86 Besondere Bestimmungen für Versicherungsmäkler
  46. Art. 87 Begriff
  47. Art. 88 Vertragsurkunde
  48. Art. 89 Pflichten des Handelsvertreters
  49. Art. 90 Pflichten des Unternehmers
  50. Art. 91 Delkredereprovision
  51. Art. 92 Provisionspflichtige Geschäfte
  52. Art. 93 Fälligkeit der Provision
  53. Art. 94 Höhe der Provision
  54. Art. 95 Abrechnung über die Provision
  55. Art. 96 Ersatz von Aufwendungen
  56. Art. 97 Verjährung der Ansprüche
  57. Art. 98 Retentionsrecht
  58. Art. 99 Kündigung des Vertrages
  59. Art. 100 Fristlose Kündigung
  60. Art. 101 Ausgleichsanspruch
  61. Art. 102 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
  62. Art. 103 Konkurrenzverbot
  63. Art. 104 Vollmachten des Handelsvertreters
  64. Art. 105 Mangel der Vertretungsmacht
  65. Art. 106 Versicherungsvertreter
  66. Art. 107 Mindestarbeitsbedingungen
  67. Art. 108 Handelsvertreter im Nebenberuf
  68. Art. 109 Ausländische Handelsvertreter; Schifffahrtsvertreter
  69. Art. 110 bis 270
  70. Art. 271
  71. Art. 272
  72. Art. 273
  73. Art. 274
  74. Art. 275
  75. Art. 276
  76. Art. 277
  77. Art. 278
  78. Art. 279
  79. Art. 280
  80. Art. 281
  81. Art. 282
  82. Art. 283
  83. Art. 284
  84. Art. 285
  85. Art. 286
  86. Art. 287
  87. Art. 288
  88. Art. 289
  89. Art. 290
  90. Art. 291
  91. Art. 292
  92. Art. 293
  93. Art. 294
  94. Art. 295
  95. Art. 296
  96. Art. 297
  97. Art. 298
  98. Art. 299
  99. Art. 300 bis 305
  100. Art. 306
  101. Art. 307 bis 316
  102. Art. 317
  103. Art. 318
  104. Art. 319
  105. Art. 320
  106. Art. 321
  107. Art. 322
  108. Art. 323
  109. Art. 324
  110. Art. 325
  111. Art. 326
  112. Art. 327
  113. Art. 328
  114. Art. 329
  115. Art. 330
  116. Art. 331
  117. Art. 332
  118. Art. 333
  119. Art. 334
  120. Art. 335
  121. Art. 336
  122. Art. 336a Anwendungsbereich
  123. Art. 336b Verzugszinsen
  124. Art. 336c Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
  125. Art. 336d Entschädigung für Betreibungskosten
  126. Art. 336e Grob nachteilige Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken
  127. Art. 337
  128. Art. 338
  129. Art. 339
  130. Art. 340
  131. Art. 341
  132. Art. 342
  133. Art. 343
  134. Art. 344
  135. Art. 345
  136. Art. 346
  137. Art. 347
  138. Art. 348
  139. Art. 349
  140. Art. 350
  141. Art. 351
  142. Art. 352
  143. Art. 353
  144. Art. 354
  145. Art. 355
  146. Art. 356
  147. Art. 357
  148. Art. 358
  149. Art. 359
  150. Art. 360
  151. Art. 361
  152. Art. 362
  153. Art. 363
  154. Art. 364
  155. Art. 365
  156. Art. 366
  157. Art. 367
  158. Art. 368
  159. Art. 369
  160. Art. 370
  161. Art. 371
  162. Art. 372
  163. Art. 373
  164. Art. 374
  165. Art. 375
  166. Art. 376
  167. Art. 377
  168. Art. 378
  169. Art. 379
  170. Art. 380
  171. Art. 381
  172. Art. 382
  173. Art. 383
  174. Art. 384
  175. Art. 385
  176. Art. 386
  177. Art. 387
  178. Art. 388
  179. Art. 389
  180. Art. 390
  181. Art. 391
  182. Art. 392
  183. Art. 393
  184. Art. 394
  185. Art. 395
  186. Art. 396
  187. Art. 397
  188. Art. 398
  189. Art. 399
  190. Art. 400
  191. Art. 401
  192. Art. 402
  193. Art. 403
  194. Art. 404
  195. Art. 405
  196. Art. 406
  197. Art. 407
  198. Art. 408
  199. Art. 409
  200. Art. 410
  201. Art. 411
  202. Art. 412
  203. Art. 413
  204. Art. 414
  205. Art. 415
  206. Art. 416
  207. Art. 417
  208. Art. 418
  209. Art. 419
  210. Art. 420
  211. Art. 421
  212. Art. 422
  213. Art. 423
  214. Art. 424
  215. Art. 425
  216. Art. 426
  217. Art. 427
  218. Art. 428
  219. Art. 429
  220. Art. 430
  221. Art. 431

221 provisions

Art. 282

Wer aus einem Geschäfte, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, muss die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwenden.

Art. 283

Wer Schadenersatz zu fordern hat, kann die Erstattung des wirklichen Schadens und des entgangenen Gewinnes verlangen.

Art. 284

1) Die Konventionalstrafe unterliegt keiner Beschränkung in Ansehung des Betrages; sie kann das doppelte des Interesses übersteigen. 2) Der Schuldner ist im Zweifel nicht berechtigt, sich durch Erlegung der Konventionalstrafe von der Erfüllung zu befreien. 3) Die Verabredung einer Konventionalstrafe schliesst im Zweifel den Anspruch auf einen den Betrag derselben übersteigenden Schadenersatz nicht aus.

Art. 285

1) Die Daraufgabe (Arrha) gilt nur dann als Reugeld, wenn dies vereinbart oder ortsgebräuchlich ist. 2) Sie ist, wenn nichts anderes vereinbart oder ortsgebräuchlich ist, zurückzugeben oder in Anrechnung zu bringen.

Art. 286

Wegen übermässiger Verletzung, insbesondere wegen Verletzung über die Hälfte, können Handelsgeschäfte nicht angefochten werden.

Art. 287

Aufgehoben

Art. 288

Aufgehoben

Art. 289

Aufgehoben

Art. 290

1) Ein Kaufmann, welcher in Ausübung des Handelsgewerbes einem Kaufmanne oder Nichtkaufmanne Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne vorherige Verabredung Provision, und wenn es sich um Aufbewahrung handelt, zugleich auch Lagergeld nach den an dem Orte gewöhnlichen Sätzen fordern. 2) Von seinen Darlehen, Vorschüssen, Auslagen und anderen Verwendungen kann er, vom Tage ihrer Leistung oder Beschaffung an, Zinsen in Ansatz bringen. 3) Dies gilt insbesondere auch von dem Kommissionär und Spediteur.

Art. 291

1) Wenn ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmanne in laufender Rechnung (Kontokorrent) steht, so ist derjenige, welchem beim Rechnungsabschlusse ein Überschuss gebührt, von dem ganzen Betrage desselben, wenngleich darunter Zinsen begriffen sind, seit dem Tage des Abschlusses Zinsen zu fordern berechtigt. 2) Der Rechnungsabschluss geschieht jährlich einmal, sofern nicht von den Parteien ein anderes bestimmt ist.

Art. 292

Aufgehoben

Art. 293

Die Zinsen können bei Handelsgeschäften in ihrem Gesamtbetrage das Kapital übersteigen.

Art. 294

Die Anerkennung einer Rechnung schliesst den Beweis eines Irrtums oder eines Betruges in der Rechnung nicht aus.

Art. 295

Die Beweiskraft eines Schuldscheines oder einer Quittung ist an den Ablauf einer Zeitfrist nicht gebunden.

Art. 296

Der Überbringer einer Quittung gilt für ermächtigt, die Zahlung zu empfangen, sofern nicht die dem Zahlenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.

Art. 297

Ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vollmacht, welche von einem Kaufmanne in dem Handelsgewerbe ausgegangen sind, werden durch seinen Tod nicht aufgehoben, sofern nicht eine entgegengesetzte Willensmeinung aus seiner Erklärung oder aus den Umständen hervorgeht.

Art. 298

1) Bei einer Vollmacht zu Handelsgeschäften kommen in Betreff des Verhältnisses zwischen dem Vollmachtgeber, dem Bevollmächtigten und dem Dritten, mit welchem der Bevollmächtigte namens des Vollmachtgebers das Geschäft schliesst, dieselben Bestimmungen zur Anwendung, welche im Art. 52 in Beziehung auf die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten gegeben sind. 2) Ingleichen gilt die Bestimmung des Art. 55 in Beziehung auf denjenigen, welcher ein Handelsgeschäft als Bevollmächtigter schliesst, ohne Vollmacht dazu erhalten zu haben, oder welcher bei dem Abschlusse des Handelsgeschäftes seine Vollmacht überschreitet.

Art. 299

Im Falle der Abtretung einer aus einem Handelsgeschäfte hervorgegangenen Forderung kann die Bezahlung ihres vollen Betrages auch dann verlangt werden, wenn dieser Betrag die Summe des für die Abtretung vereinbarten Preises übersteigt.

Art. 300 bis 305

Aufgehoben

Art. 306

1) Aufgehoben 2) Aufgehoben 3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, Spediteurs und Frachtführers steht einem durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich. 4) Aufgehoben

Art. 307 bis 316

Aufgehoben 3. Abschnitt

Art. 317

1) Bei Handelsgeschäften ist die Gültigkeit der Verträge durch schriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten nicht bedingt. 2) Ausnahmen von dieser Regel finden nur insoweit statt, als sie in diesem Gesetzbuche enthalten sind.

Art. 318

Über einen Antrag unter Gegenwärtigen zur Abschliessung eines Handelsgeschäftes muss die Erklärung sogleich abgegeben werden, widrigenfalls der Antragende an seinen Antrag nicht länger gebunden ist.

Art. 319

1) Bei einem unter Abwesenden gestellten Antrage bleibt der Antragende bis zu dem Zeitpunkte gebunden, in welchem er bei ordnungsmässiger, rechtzeitiger Absendung der Antwort den Eingang der letzteren erwarten darf. Bei der Berechnung dieses Zeitpunktes darf der Antragende von der Voraussetzung ausgehen, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei. 2) Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme erst nach diesem Zeitpunkte ein, so besteht der Vertrag nicht, wenn der Antragende in der Zwischenzeit oder ohne Verzug nach dem Eintreffen der Annahme von seinem Rücktritte Nachricht gegeben hat.

Art. 320

1) Geht der Widerruf eines Antrages dem anderen Teile früher als der Antrag, oder zu gleicher Zeit mit demselben zu, so ist der Antrag für nicht geschehen zu erachten. 2) Ebenso ist die Annahme für nicht geschehen zu erachten, wenn der Widerruf noch vor der Erklärung der Annahme oder zu gleicher Zeit mit derselben bei dem Antragsteller eingegangen ist.

Art. 321

Ist ein unter Abwesenden verhandelter Vertrag zu Stande gekommen, so gilt der Zeitpunkt, in welchem die Erklärung der Annahme behufs der Absendung abgegeben ist, als der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages.

Art. 322

Eine Annahme unter Bedingungen oder Einschränkungen gilt als Ablehnung des Antrages verbunden mit einem neuen Antrage.

Art. 323

1) Wenn zwischen dem Kaufmanne, welchem ein Auftrag gegeben wird, und dem Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder sich derselbe gegen letzteren zur Ausrichtung solcher Aufträge erboten hat, so ist er zu einer Antwort ohne Zögern verpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Übernahme des Auftrages gilt. 2) Auch wenn derselbe den Auftrag ablehnt, ist er schuldig, die mit dem Auftrage etwa übersandten Waren oder anderen Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne seinen Nachteil geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren. 3) Das Handelsgericht kann auf seinen Antrag verordnen, dass das Gut in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten so lange niedergelegt wird, bis der Eigentümer anderweitige Vorkehrung trifft. 4. Abschnitt

Art. 324

1) Die Erfüllung des Handelsgeschäftes muss an dem Orte geschehen, welcher im Vertrage bestimmt oder nach der Natur des Geschäftes oder der Absicht der Kontrahenten als Ort der Erfüllung anzusehen ist. 2) Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so hat der Verpflichtete an dem Orte zu erfüllen, an welchem er zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache übergeben werden soll, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen der Kontrahenten an einem anderen Orte befand, so geschieht die Übergabe an diesem Orte.

Art. 325

1) Bei Geldzahlungen, mit Ausnahme der Auszahlung von indossablen oder auf Inhaber lautenden Papieren, ist der Schuldner verpflichtet, wenn nicht ein anderes aus dem Vertrage oder aus der Natur des Geschäftes oder der Absicht der Kontrahenten hervorgeht, auf seine Gefahr und Kosten die Zahlung dem Gläubiger an den Ort zu übermachen, an welchem der letztere zur Zeit der Entstehung der Forderung seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. 2) Durch diese Bestimmung wird jedoch der gesetzliche Erfüllungsort des Schuldners (Art. 324) in Betreff des Gerichtsstandes oder in sonstiger Beziehung nicht geändert.

Art. 326

Wenn die Zeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in dem Vertrage nicht bestimmt ist, so kann die Erfüllung zu jeder Zeit gefordert und geleistet werden, sofern nicht nach den Umständen oder nach dem Handelsgebrauche etwas anderes anzunehmen ist.

Art. 327

1) Lautet die Erfüllungszeit auf das Frühjahr oder den Herbst oder auf ähnliche Zeitbestimmungen, so entscheidet der Handelsgebrauch des Ortes der Erfüllung. 2) Ist die Erfüllung auf die Mitte eines Monates gestellt worden, so gilt der 15. dieses Monates als der Tag der Erfüllung.

Art. 328

1) Wenn die Erfüllung einer Verbindlichkeit mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen soll, so fällt der Zeitpunkt der Erfüllung: 1. wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist; bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der Vertrag geschlossen ist, nicht mit gerechnet; ist die Frist auf acht oder 14 Tage bestimmt, so werden darunter volle acht oder 14 Tage verstanden; 2. wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum (Jahr, halbes Jahr, viertel Jahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage des Vertragsschlusses entspricht; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so fällt die Erfüllung auf den letzten Tag dieses Monates. 2) Der Ausdruck "halber Monat" wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleich geachtet. Ist die Frist zur Erfüllung auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen. 3) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Frist auch dann zu berechnen, wenn der Anfang derselben nicht nach dem Tage des Vertragsschlusses, sondern nach einem anderen Zeitpunkte oder Ereignisse bestimmt worden ist.

Art. 329

Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so gilt der nächste Werktag als der Tag der Erfüllung.

Art. 330

1) Soll die Erfüllung innerhalb eines gewissen Zeitraumes geschehen, so muss sie vor Ablauf desselben erfolgen. 2) Fällt der letzte Tag des Zeitraumes auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so muss spätestens am nächstvorhergehenden Werktag erfüllt werden.

Art. 331

Abänderungen in diesen Zeitberechnungen (Art. 328 bis 330), soweit sie die Liquidationstermine der Börsengeschäfte betreffen, bleiben den Börsenordnungen vorbehalten.

Art. 332

Die Erfüllung muss an dem Erfüllungstage während der gewöhnlichen Geschäftszeit geleistet und angenommen werden.

Art. 333

Ist die vertragsmässige Frist zur Erfüllung einer Verbindlichkeit verlängert worden, so beginnt die neue Frist im Zweifel am ersten Tage nach Ablauf der alten Frist.

Art. 334

1) In allen Fällen, in welchen ein Verfalltag bestimmt worden ist, ist nach der Natur des Geschäftes und der Absicht der Kontrahenten zu beurteilen, ob derselbe nur zu Gunsten eines der beiden Kontrahenten hinzugefügt worden ist. 2) Auch wenn der Schuldner hiernach vor dem Verfalltage zu zahlen befugt ist, ist er doch nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Gläubigers den Diskonto abzuziehen, insofern nicht Übereinkunft oder Handelsgebrauch ihn dazu ermächtigen.

Art. 335

Ist im Vertrage über die Beschaffenheit und Güte der Ware nichts Näheres bestimmt, so hat der Verpflichtete Handelsgut mittlerer Art und Güte zu gewähren.

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