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Km vom 21. Oktober 1997 des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches (ADHGB)

Liechtenstein · 217.0 · notice

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Contents: 221 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 bis 40
  5. Art. 41 bis 46
  6. Art. 47
  7. Art. 48
  8. Art. 49
  9. Art. 50
  10. Art. 51
  11. Art. 52
  12. Art. 53
  13. Art. 54
  14. Art. 55
  15. Art. 56
  16. Art. 57
  17. Art. 58
  18. Art. 59
  19. Art. 60
  20. Art. 61
  21. Art. 62
  22. Art. 63
  23. Art. 64
  24. Art. 65
  25. Art. 66
  26. Art. 67
  27. Art. 68
  28. Art. 69
  29. Art. 70
  30. Art. 71
  31. Art. 72
  32. Art. 73
  33. Art. 74
  34. Art. 75
  35. Art. 76
  36. Art. 77
  37. Art. 78
  38. Art. 79
  39. Art. 80
  40. Art. 81
  41. Art. 82
  42. Art. 83
  43. Art. 84
  44. Art. 85 Nicht amtlich bestellte Mäkler
  45. Art. 86 Besondere Bestimmungen für Versicherungsmäkler
  46. Art. 87 Begriff
  47. Art. 88 Vertragsurkunde
  48. Art. 89 Pflichten des Handelsvertreters
  49. Art. 90 Pflichten des Unternehmers
  50. Art. 91 Delkredereprovision
  51. Art. 92 Provisionspflichtige Geschäfte
  52. Art. 93 Fälligkeit der Provision
  53. Art. 94 Höhe der Provision
  54. Art. 95 Abrechnung über die Provision
  55. Art. 96 Ersatz von Aufwendungen
  56. Art. 97 Verjährung der Ansprüche
  57. Art. 98 Retentionsrecht
  58. Art. 99 Kündigung des Vertrages
  59. Art. 100 Fristlose Kündigung
  60. Art. 101 Ausgleichsanspruch
  61. Art. 102 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
  62. Art. 103 Konkurrenzverbot
  63. Art. 104 Vollmachten des Handelsvertreters
  64. Art. 105 Mangel der Vertretungsmacht
  65. Art. 106 Versicherungsvertreter
  66. Art. 107 Mindestarbeitsbedingungen
  67. Art. 108 Handelsvertreter im Nebenberuf
  68. Art. 109 Ausländische Handelsvertreter; Schifffahrtsvertreter
  69. Art. 110 bis 270
  70. Art. 271
  71. Art. 272
  72. Art. 273
  73. Art. 274
  74. Art. 275
  75. Art. 276
  76. Art. 277
  77. Art. 278
  78. Art. 279
  79. Art. 280
  80. Art. 281
  81. Art. 282
  82. Art. 283
  83. Art. 284
  84. Art. 285
  85. Art. 286
  86. Art. 287
  87. Art. 288
  88. Art. 289
  89. Art. 290
  90. Art. 291
  91. Art. 292
  92. Art. 293
  93. Art. 294
  94. Art. 295
  95. Art. 296
  96. Art. 297
  97. Art. 298
  98. Art. 299
  99. Art. 300 bis 305
  100. Art. 306
  101. Art. 307 bis 316
  102. Art. 317
  103. Art. 318
  104. Art. 319
  105. Art. 320
  106. Art. 321
  107. Art. 322
  108. Art. 323
  109. Art. 324
  110. Art. 325
  111. Art. 326
  112. Art. 327
  113. Art. 328
  114. Art. 329
  115. Art. 330
  116. Art. 331
  117. Art. 332
  118. Art. 333
  119. Art. 334
  120. Art. 335
  121. Art. 336
  122. Art. 336a Anwendungsbereich
  123. Art. 336b Verzugszinsen
  124. Art. 336c Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
  125. Art. 336d Entschädigung für Betreibungskosten
  126. Art. 336e Grob nachteilige Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken
  127. Art. 337
  128. Art. 338
  129. Art. 339
  130. Art. 340
  131. Art. 341
  132. Art. 342
  133. Art. 343
  134. Art. 344
  135. Art. 345
  136. Art. 346
  137. Art. 347
  138. Art. 348
  139. Art. 349
  140. Art. 350
  141. Art. 351
  142. Art. 352
  143. Art. 353
  144. Art. 354
  145. Art. 355
  146. Art. 356
  147. Art. 357
  148. Art. 358
  149. Art. 359
  150. Art. 360
  151. Art. 361
  152. Art. 362
  153. Art. 363
  154. Art. 364
  155. Art. 365
  156. Art. 366
  157. Art. 367
  158. Art. 368
  159. Art. 369
  160. Art. 370
  161. Art. 371
  162. Art. 372
  163. Art. 373
  164. Art. 374
  165. Art. 375
  166. Art. 376
  167. Art. 377
  168. Art. 378
  169. Art. 379
  170. Art. 380
  171. Art. 381
  172. Art. 382
  173. Art. 383
  174. Art. 384
  175. Art. 385
  176. Art. 386
  177. Art. 387
  178. Art. 388
  179. Art. 389
  180. Art. 390
  181. Art. 391
  182. Art. 392
  183. Art. 393
  184. Art. 394
  185. Art. 395
  186. Art. 396
  187. Art. 397
  188. Art. 398
  189. Art. 399
  190. Art. 400
  191. Art. 401
  192. Art. 402
  193. Art. 403
  194. Art. 404
  195. Art. 405
  196. Art. 406
  197. Art. 407
  198. Art. 408
  199. Art. 409
  200. Art. 410
  201. Art. 411
  202. Art. 412
  203. Art. 413
  204. Art. 414
  205. Art. 415
  206. Art. 416
  207. Art. 417
  208. Art. 418
  209. Art. 419
  210. Art. 420
  211. Art. 421
  212. Art. 422
  213. Art. 423
  214. Art. 424
  215. Art. 425
  216. Art. 426
  217. Art. 427
  218. Art. 428
  219. Art. 429
  220. Art. 430
  221. Art. 431

221 provisions

Art. 82

1) Der Handelsmäkler hat die Mäklergebühr (Sensarie) zu fordern, sobald das Geschäft geschlossen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden und von ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung der Schlussnoten Genüge geschehen ist, unbeschadet anderweiter Bestimmung durch örtliche Verordnungen oder durch Ortsgebrauch. 2) Ist das Geschäft nicht zum Abschlusse gekommen, oder nicht zu einem unbedingten geworden, so kann für die Unterhandlungen keine Mäklergebühr gefordert werden. 3) Der Betrag der Mäklergebühr wird durch örtliche Verordnungen geregelt; in Ermangelung derselben entscheidet der Ortsgebrauch.

Art. 83

Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Mäklergebühr bezahlen soll, so ist dieselbe in Ermangelung örtlicher Verordnungen oder eines Ortsgebrauches von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.

Art. 84

1) Über die Anstellung der Handelsmäkler und über die Bestrafung der von ihnen im Berufe begangenen Pflichtverletzungen das Erforderliche zu bestimmen, bleibt den Landesgesetzen überlassen. 2) Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Ti-tels nach Massgabe der örtlichen Bedürfnisse zu ergänzen; es kann insbesondere den Handelsmäklern das ausschliessliche Recht zur Vermittlung von Handelsgeschäften beigelegt werden. 3) Auch kann in den Landesgesetzen oder in örtlichen Verordnungen der in diesem Titel den Handelsmäklern zugewiesene Kreis von Amtsverrichtungen und Befugnissen (Art. 67, 70) oder der Umfang ihrer Pflichten (Art. 69) erweitert oder eingeschränkt werden.

Art. 85 Nicht amtlich bestellte Mäkler

1) Auf nicht amtlich bestellte Mäkler, welche den Auftrag erhalten, gegen eine Vergütung Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln, sind die vorstehenden Bestimmungen über die Handelsmäkler sinngemäss anwendbar. 2) Die Bestimmungen von Art. 69 Ziff. 1 bis 4 und 6 Satz 2 sowie Art. 71 Abs. 2 und Art. 75 sind unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen über die Rechnungslegung nicht anwendbar. Art. 70, 71 Abs. 1, Art. 72 bis 74 sowie Art. 76 bis 80 sind nur auf gewerbsmässig tätige Mäkler anwendbar. 3) Die Führung des Tagebuches gemäss Art. 71 kann auch in digitaler Form erfolgen. 4) Soweit dem Mäkler im Vertrage für Aufwendungen Ersatz zugesichert ist, kann er diesen in Abweichung von Art. 82 Abs. 2 auch dann verlangen, wenn das Geschäft nicht zustandekommt. 5) Ist der Mäkler in einer Weise, die dem Vertrage widerspricht, für den anderen tätig gewesen, oder hat er sich in einem Falle, wo es gegen Treu und Glauben geht, auch von diesem Lohn versprechen lassen, so kann er von seinem Auftraggeber weder Lohn noch Ersatz für Aufwendungen beanspruchen.

Art. 86 Besondere Bestimmungen für Versicherungsmäkler

Versicherungsmäkler haben gegenüber Personen, die sich um einen Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz bemühen, ihre etwaigen unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Bindungen an ein Versicherungsunternehmen oder ihre Beteiligungen an solchen Unternehmen oder umgekehrt, soweit sie eine völlig freie Wahl des Versicherungsunternehmens beeinträchtigen könnten, offenzulegen. 8. Titel

Art. 87 Begriff

1) Handelsvertreter (Agent) ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschliessen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. 2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Abs. 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschliessen, gilt als Arbeitnehmer. 3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

Art. 88 Vertragsurkunde

Jeder Teil kann verlangen, dass der Inhalt des Vertrages sowie spätere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine von dem anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.

Art. 89 Pflichten des Handelsvertreters

1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen. 2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen. 3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und den vom Unternehmer gegebenen angemessenen Weisungen Folge zu leisten. 4) Von Abs. 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Art. 90 Pflichten des Unternehmers

1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen. 2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschliessen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. 3) Von den Abs. 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Art. 91 Delkredereprovision

1) Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem Geschäft einzustehen, so kann er eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen; der Anspruch kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden. Die Verpflichtung kann nur für ein bestimmtes Geschäft oder solche Geschäfte mit bestimmten Dritten übernommen werden, die der Handelsvertreter vermittelt oder abschliesst. Die Übernahme bedarf der Schriftform. 2) Der Anspruch auf die Delkredereprovision entsteht mit dem Abschluss des Geschäfts. 3) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer oder der Dritte seine Niederlassung oder beim Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz im Ausland hat. Er gilt ferner nicht für Geschäfte, zu deren Abschluss und Ausführung der Handelsvertreter unbeschränkt bevollmächtigt ist.

Art. 92 Provisionspflichtige Geschäfte

1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Abs. 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht. 2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirkes oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Abs. 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht. 3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn 1. er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist; oder 2. vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluss eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist. Der Anspruch auf Provision nach Ziff. 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht. 4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäss eingezogenen Beträge.

Art. 93 Fälligkeit der Provision

1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat. 2) Steht fest, dass der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision. Bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren. 3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. 4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach Art. 95 Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist. 5) Von Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.

Art. 94 Höhe der Provision

1) Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen. 2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt für Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, dass die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind. Die Mehrwertsteuer, die lediglich aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt. 3) Bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträgen von bestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt für die Vertragsdauer zu berechnen. Bei unbestimmter Dauer ist die Provision vom Entgelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem erstmals von dem Dritten gekündigt werden kann; der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere entsprechend berechnete Provisionen, wenn der Vertrag fortbesteht.

Art. 95 Abrechnung über die Provision

1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen. 2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach Art. 92 Provision gebührt. 3) Der Handelsvertreter kann ausserdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind. 4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, dass nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges erforderlich ist. 5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Art. 96 Ersatz von Aufwendungen

Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im regelmässigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur verlangen, wenn dies handelsüblich ist.

Art. 97 Verjährung der Ansprüche

Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verjähren in fünf Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind.

Art. 98 Retentionsrecht

1) Der Handelsvertreter kann nicht im Voraus auf gesetzliche Retentionsrechte verzichten. 2) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter ein nach allgemeinen Vorschriften bestehendes Retentionsrecht an ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (Art. 90 Abs. 1) nur wegen seiner fälligen Ansprüche auf Provision und Ersatz von Aufwendungen.

Art. 99 Kündigung des Vertrages

1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und ab dem dritten Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur auf das Ende eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. 2) Die Kündigungsfristen nach Abs. 1 können durch Vereinbarung verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist. 3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert. Für die Bestimmung der Kündigungsfristen nach Abs. 1 ist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses massgeblich.

Art. 100 Fristlose Kündigung

1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 2) Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlasst, das der andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Verhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Art. 101 Ausgleichsanspruch

1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn: 1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat; 2. der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die es bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte; und 3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem neuen Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht. 2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit massgebend. 3) Der Anspruch besteht nicht, wenn: 1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann; oder 2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag; oder 3. aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden. 4) Der Anspruch kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen. 5) Abs. 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Massgabe, dass an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Abs. 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen.

Art. 102 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen.

Art. 103 Konkurrenzverbot

1) Eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Konkurrenzverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Handelsvertreter. Die Abrede kann nur für längstens zwei Jahre von der Beendigung des Vertragsverhältnisses an getroffen werden; sie darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände erstrecken, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hat. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Handelsvertreter für die Dauer des Konkurrenzverbots eine angemessene Entschädigung zu zahlen. 2) Der Unternehmer kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich auf das Konkurrenzverbot mit der Wirkung verzichten, dass er mit dem Ablauf von sechs Monaten seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird. 3) Kündigt ein Teil das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des anderen Teils, so kann er sich durch schriftliche Erklärung binnen einem Monat nach der Kündigung vom Konkurrenzverbot lossagen. 4) Abweichende für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen können nicht getroffen werden.

Art. 104 Vollmachten des Handelsvertreters

1) Die Handelsvertretern erteilte Vollmacht zum Abschluss von Geschäften bevollmächtigt sie nicht, abgeschlossene Verträge zu ändern, insbesondere Zahlungsfristen zu gewähren. 2) Zur Annahme von Zahlungen sind Handelsvertreter nur berechtigt, wenn sie dazu bevollmächtigt sind. 3) Ein Handelsvertreter gilt, auch wenn ihm keine Vollmacht zum Abschluss von Geschäften erteilt ist, als ermächtigt, die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung, dass eine Ware zur Verfügung gestellt werde, sowie ähnliche Erklärungen, durch die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sich vorbehält, entgegenzunehmen; er kann die dem Unternehmer zustehenden Rechte auf Sicherung des Beweises geltend machen. Eine Beschränkung dieser Rechte braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.

Art. 105 Mangel der Vertretungsmacht

1) Hat ein Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers abgeschlossen, und war dem Dritten der Mangel an Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das Geschäft als von dem Unternehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich, nachdem er von dem Handelsvertreter oder dem Dritten über Abschluss und wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist, dem Dritten gegenüber das Geschäft ablehnt. 2) Das Gleiche gilt, wenn ein Handelsvertreter, der mit dem Abschluss von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Unternehmers abgeschlossen hat, zu dessen Abschluss er nicht bevollmächtigt ist.

Art. 106 Versicherungsvertreter

1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschliessen. 2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten vorbehaltlich Abs. 3 und 4 die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer. 3) In Abweichung von Art. 91 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Art. 91 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter. 4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (Art. 92 Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.

Art. 107 Mindestarbeitsbedingungen

1) Für das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters, der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf oder dem dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist, kann die Regierung mit Verordnung die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festsetzen, um die notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse dieser Handelsvertreter oder einer bestimmten Gruppe von ihnen sicherzustellen. Die festgesetzten Leistungen können vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. 2) Abs. 1 gilt auch für das Vertragsverhältnis eines Versicherungsvertreters, der aufgrund eines Vertrages oder mehrerer Verträge damit betraut ist, Geschäfte für mehrere Versicherer zu vermitteln oder abzuschliessen, die zu einem Versicherungskonzern oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft gehören, sofern die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit einem dieser Versicherer im Zweifel auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den anderen Versicherern zur Folge haben würde. In diesem Falle kann durch Verordnung ausserdem bestimmt werden, ob die festgesetzten Leistungen von allen Versicherern als Gesamtschuldnern oder anteilig oder nur von einem der Versicherer geschuldet werden und wie der Ausgleich unter ihnen zu erfolgen hat.

Art. 108 Handelsvertreter im Nebenberuf

1) Auf einen Handelsvertreter im Nebenberuf sind Art. 99 und 101 nicht anzuwenden. Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden; wird eine andere Kündigungsfrist vereinbart, so muss sie für beide Teile gleich sein. Der Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss nach Art. 93 Abs. 1 Satz 2 kann ausgeschlossen werden. 2) Auf Abs. 1 kann sich nur der Unternehmer berufen, der den Handelsvertreter ausdrücklich als Handelsvertreter im Nebenberuf mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften betraut hat. 3) Ob ein Handelsvertreter nur als Handelsvertreter im Nebenberuf tätig ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. 4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäss für Versicherungsvertreter.

Art. 109 Ausländische Handelsvertreter; Schifffahrtsvertreter

1) Hat der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auszuüben, so kann hinsichtlich der Art. 87 bis 108 etwas anderes vereinbart werden. 2) Das Gleiche gilt, wenn der Handelsvertreter mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften betraut wird, die die Befrachtung, Abfertigung oder Ausrüstung von Schiffen oder die Buchung von Passagen auf Schiffen zum Gegenstand haben. 3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das internationale Privatrecht.

Art. 110 bis 270

Aufgehoben 4. Buch

Art. 271

Handelsgeschäfte sind: 1. der Kauf oder die anderweitige Anschaffung von Waren oder anderen beweglichen Sachen, von Staatspapieren, Aktien oder anderen für den Handelsverkehr bestimmten Wertpapieren, um dieselben weiter zu veräussern; es macht keinen Unterschied, ob die Waren oder anderen beweglichen Sachen in Natur oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräussert werden sollen; 2. die Übernahme einer Lieferung von Gegenständen der unter Ziff. 1 bezeichneten Art, welche der Übernehmer zu diesem Zwecke anschafft; 3. die Übernahme einer Versicherung gegen Prämie; 4. die Übernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See und das Darlehen gegen Verbodmung.

Art. 272

1) Handelsgeschäfte sind ferner die folgenden Geschäfte, wenn sie gewerbsmässig betrieben werden: 1. die Übernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung beweglicher Sachen für andere, wenn der Gewerbebetrieb des Übernehmers über den Umfang des Handwerkes hinausgeht; 2. die Bankier- oder Geldwechslergeschäfte; 3. die Geschäfte des Kommissionärs (Art. 360), des Spediteurs und des Frachtführers, sowie die Geschäfte der für den Transport von Personen bestimmten Anstalten; 4. die Vermittlung oder Abschliessung von Handelsgeschäften für andere Personen; die amtlichen Geschäfte der Handelsmäkler sind jedoch hierin nicht einbegriffen; 5. die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels; ferner die Geschäfte der Druckereien, sofern nicht ihr Betrieb nur ein handwerksmässiger ist. 2) Die bezeichneten Geschäfte sind auch alsdann Handelsgeschäfte, wenn sie zwar einzeln, jedoch von einem Kaufmanne im Betriebe seines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes gemacht werden.

Art. 273

1) Alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmannes, welche zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören, sind als Handelsgeschäfte anzusehen. 2) Dies gilt insbesondere für die gewerbliche Weiterveräusserung der zu diesem Zwecke angeschafften Waren, beweglichen Sachen und Wertpapiere, sowie für die Anschaffung von Geräten, Material und anderen beweglichen Sachen, welche bei dem Betriebe des Gewerbes unmittelbar benutzt oder verbraucht werden sollen. 3) Die Weiterveräusserungen, welche von Handwerkern vorgenommen werden, sind, insoweit dieselben nur in Ausübung ihres Handwerksbetriebes geschehen, als Handelsgeschäfte nicht zu betrachten.

Art. 274

1) Die von einem Kaufmanne geschlossenen Verträge gelten im Zweifel als zum Betriebe des Handelsgewerbes gehörig. 2) Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe des Handelsgewerbes gezeichnet, sofern sich nicht aus denselben das Gegenteil ergibt.

Art. 275

Aufgehoben

Art. 276

Die Eigenschaft oder die Gültigkeit eines Handelsgeschäftes wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass einer Person wegen ihres Amtes oder Standes, oder aus gewerbepolizeilichen oder anderen ähnlichen Gründen untersagt ist, Handel zu treiben oder Handelsgeschäfte zu schliessen.

Art. 277

Bei jedem Rechtsgeschäfte, welches auf der Seite eines der Kontrahenten ein Handelsgeschäft ist, sind die Bestimmungen dieses vierten Buches in Beziehung auf beide Kontrahenten gleichmässig anzuwenden, sofern nicht aus diesen Bestimmungen selbst sich ergibt, dass ihre besonderen Festsetzungen sich nur auf denjenigen von beiden Kontrahenten beziehen, auf dessen Seite das Geschäft ein Handelsgeschäft ist. 2. Abschnitt

Art. 278

Bei Beurteilung und Auslegung der Handelsgeschäfte hat der Richter den Willen der Kontrahenten zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften.

Art. 279

In Beziehung auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ist auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

Art. 280

Wenn zwei oder mehrere Personen einem anderen gegenüber in einem Geschäfte, welches auf ihrer Seite ein Handelsgeschäft ist, gemeinschaftlich eine Verpflichtung eingegangen sind, so sind sie als Solidarschuldner zu betrachten, sofern sich nicht aus der Übereinkunft mit dem Gläubiger das Gegenteil ergibt.

Art. 281

1) Bei Handelsgeschäften, ingleichen in allen Fällen, in welchen in diesem Gesetzbuche eine solidarische Verpflichtung auferlegt wird, steht einem Solidarschuldner die Einrede der Teilung oder der Vorausklage nicht zu. 2) Dasselbe gilt von Bürgen, wenn die Schuld aus einem Handelsgeschäfte auf Seiten des Hauptschuldners hervorgeht, oder wenn die Bürgschaft selbst ein Handelsgeschäft ist.

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