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Km vom 21. Oktober 1997 des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches (ADHGB)

Liechtenstein · 217.0 · notice

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Contents: 221 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 bis 40
  5. Art. 41 bis 46
  6. Art. 47
  7. Art. 48
  8. Art. 49
  9. Art. 50
  10. Art. 51
  11. Art. 52
  12. Art. 53
  13. Art. 54
  14. Art. 55
  15. Art. 56
  16. Art. 57
  17. Art. 58
  18. Art. 59
  19. Art. 60
  20. Art. 61
  21. Art. 62
  22. Art. 63
  23. Art. 64
  24. Art. 65
  25. Art. 66
  26. Art. 67
  27. Art. 68
  28. Art. 69
  29. Art. 70
  30. Art. 71
  31. Art. 72
  32. Art. 73
  33. Art. 74
  34. Art. 75
  35. Art. 76
  36. Art. 77
  37. Art. 78
  38. Art. 79
  39. Art. 80
  40. Art. 81
  41. Art. 82
  42. Art. 83
  43. Art. 84
  44. Art. 85 Nicht amtlich bestellte Mäkler
  45. Art. 86 Besondere Bestimmungen für Versicherungsmäkler
  46. Art. 87 Begriff
  47. Art. 88 Vertragsurkunde
  48. Art. 89 Pflichten des Handelsvertreters
  49. Art. 90 Pflichten des Unternehmers
  50. Art. 91 Delkredereprovision
  51. Art. 92 Provisionspflichtige Geschäfte
  52. Art. 93 Fälligkeit der Provision
  53. Art. 94 Höhe der Provision
  54. Art. 95 Abrechnung über die Provision
  55. Art. 96 Ersatz von Aufwendungen
  56. Art. 97 Verjährung der Ansprüche
  57. Art. 98 Retentionsrecht
  58. Art. 99 Kündigung des Vertrages
  59. Art. 100 Fristlose Kündigung
  60. Art. 101 Ausgleichsanspruch
  61. Art. 102 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
  62. Art. 103 Konkurrenzverbot
  63. Art. 104 Vollmachten des Handelsvertreters
  64. Art. 105 Mangel der Vertretungsmacht
  65. Art. 106 Versicherungsvertreter
  66. Art. 107 Mindestarbeitsbedingungen
  67. Art. 108 Handelsvertreter im Nebenberuf
  68. Art. 109 Ausländische Handelsvertreter; Schifffahrtsvertreter
  69. Art. 110 bis 270
  70. Art. 271
  71. Art. 272
  72. Art. 273
  73. Art. 274
  74. Art. 275
  75. Art. 276
  76. Art. 277
  77. Art. 278
  78. Art. 279
  79. Art. 280
  80. Art. 281
  81. Art. 282
  82. Art. 283
  83. Art. 284
  84. Art. 285
  85. Art. 286
  86. Art. 287
  87. Art. 288
  88. Art. 289
  89. Art. 290
  90. Art. 291
  91. Art. 292
  92. Art. 293
  93. Art. 294
  94. Art. 295
  95. Art. 296
  96. Art. 297
  97. Art. 298
  98. Art. 299
  99. Art. 300 bis 305
  100. Art. 306
  101. Art. 307 bis 316
  102. Art. 317
  103. Art. 318
  104. Art. 319
  105. Art. 320
  106. Art. 321
  107. Art. 322
  108. Art. 323
  109. Art. 324
  110. Art. 325
  111. Art. 326
  112. Art. 327
  113. Art. 328
  114. Art. 329
  115. Art. 330
  116. Art. 331
  117. Art. 332
  118. Art. 333
  119. Art. 334
  120. Art. 335
  121. Art. 336
  122. Art. 336a Anwendungsbereich
  123. Art. 336b Verzugszinsen
  124. Art. 336c Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
  125. Art. 336d Entschädigung für Betreibungskosten
  126. Art. 336e Grob nachteilige Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken
  127. Art. 337
  128. Art. 338
  129. Art. 339
  130. Art. 340
  131. Art. 341
  132. Art. 342
  133. Art. 343
  134. Art. 344
  135. Art. 345
  136. Art. 346
  137. Art. 347
  138. Art. 348
  139. Art. 349
  140. Art. 350
  141. Art. 351
  142. Art. 352
  143. Art. 353
  144. Art. 354
  145. Art. 355
  146. Art. 356
  147. Art. 357
  148. Art. 358
  149. Art. 359
  150. Art. 360
  151. Art. 361
  152. Art. 362
  153. Art. 363
  154. Art. 364
  155. Art. 365
  156. Art. 366
  157. Art. 367
  158. Art. 368
  159. Art. 369
  160. Art. 370
  161. Art. 371
  162. Art. 372
  163. Art. 373
  164. Art. 374
  165. Art. 375
  166. Art. 376
  167. Art. 377
  168. Art. 378
  169. Art. 379
  170. Art. 380
  171. Art. 381
  172. Art. 382
  173. Art. 383
  174. Art. 384
  175. Art. 385
  176. Art. 386
  177. Art. 387
  178. Art. 388
  179. Art. 389
  180. Art. 390
  181. Art. 391
  182. Art. 392
  183. Art. 393
  184. Art. 394
  185. Art. 395
  186. Art. 396
  187. Art. 397
  188. Art. 398
  189. Art. 399
  190. Art. 400
  191. Art. 401
  192. Art. 402
  193. Art. 403
  194. Art. 404
  195. Art. 405
  196. Art. 406
  197. Art. 407
  198. Art. 408
  199. Art. 409
  200. Art. 410
  201. Art. 411
  202. Art. 412
  203. Art. 413
  204. Art. 414
  205. Art. 415
  206. Art. 416
  207. Art. 417
  208. Art. 418
  209. Art. 419
  210. Art. 420
  211. Art. 421
  212. Art. 422
  213. Art. 423
  214. Art. 424
  215. Art. 425
  216. Art. 426
  217. Art. 427
  218. Art. 428
  219. Art. 429
  220. Art. 430
  221. Art. 431

221 provisions

Art. 411

Wenn auf demselben Gute zwei oder mehrere gemäss den Art. 374, 382 und 409 begründete Pfandrechte bestehen, so geht unter denjenigen Pfandrechten, welche durch die Versendung oder durch den Transport des Gutes entstanden sind, das später entstandene dem früher entstandenen vor; diese Pfandrechte haben sämtlich den Vorrang vor dem Pfandrechte des Kommissionärs und vor dem Pfandrechte des Spediteurs für Vorschüsse; unter den letzteren Pfandrechten geht das früher entstandene dem später entstandenen vor.

Art. 412

Wenn der Frachtführer das Gut ohne Bezahlung abliefert und das Pfandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, so wird er, sowie die vorhergehenden Frachtführer und die Spediteure, des Rückgriffes gegen die Vormänner verlustig. Der Anspruch gegen den Empfänger bleibt in Kraft.

Art. 413

1) Der Absender und der Frachtführer können übereinkommen, dass der letztere dem ersteren einen Ladeschein ausstellt. 2) Der Ladeschein ist eine Urkunde, durch welche der Frachtführer sich zur Aushändigung des Gutes verpflichtet.

Art. 414

1) Der Ladeschein enthält: 1. die Bezeichnung der geladenen Güter nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen; 2. den Namen und Wohnort des Frachtführers; 3. den Namen des Absenders; 4. den Namen desjenigen, an den oder an dessen Ordre das Gut abgeliefert werden soll. Als solcher ist der Absender zu verstehen, wenn der Ladeschein lediglich an Ordre gestellt ist; 5. den Ort der Ablieferung; 6. die Bestimmung in Ansehung der Fracht; 7. den Ort und Tag der Ausstellung. 2) Der Ladeschein muss von dem Frachtführer unterzeichnet sein. 3) Der Absender hat dem Frachtführer auf dessen Verlangen eine von ihm unterzeichnete gleichlautende Kopie des Ladescheines auszuhändigen.

Art. 415

1) Der Ladeschein entscheidet für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Frachtführer und dem Empfänger des Gutes; die nicht in denselben aufgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrages haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist. 2) Für die Rechtsverhältnisse zwischen Frachtführer und Absender bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages massgebend.

Art. 416

Wenn der Frachtführer einen Ladeschein ausgestellt hat, darf er späteren Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe oder Auslieferung des Gutes an einen anderen als den durch den Ladeschein legitimierten Empfänger nur dann Folge leisten, wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird. Handelt er dieser Bestimmung entgegen, so ist er dem rechtmässigen Inhaber des Ladescheines für das Gut verpflichtet.

Art. 417

Zum Empfange des Gutes legitimiert ist derjenige, an welchen das Gut nach dem Ladescheine abgeliefert werden soll, oder auf welchen der Ladeschein, wenn er an Ordre lautet, durch Indossament übertragen ist.

Art. 418

Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheines, auf welchem die Ablieferung des Gutes zu bescheinigen ist, verpflichtet.

Art. 419

Im übrigen kommen die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Frachtführers auch in dem Falle zur Anwendung, wenn ein Ladeschein ausgestellt ist.

Art. 420

Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb sich nicht auf die Ausführung von Frachtgeschäften erstreckt, in einem einzelnen Falle einen Transport von Gütern zu Land oder auf Flüssen und Binnengewässern auszuführen übernimmt, so kommen die Bestimmungen dieses Titels auch in bezug auf ein solches Geschäft zur Anwendung.

Art. 421

1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch Anwendung auf Frachtgeschäfte von Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transportanstalten. 2) Sie gelten jedoch für die Postanstalten nur insoweit, als nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein anderes bestimmt ist. 3) Für die Eisenbahnen kommen ferner die Bestimmungen des folgenden Abschnittes zur Anwendung. 2. Abschnitt

Art. 422

1) Eine Eisenbahn, welche dem Publikum zur Benützung für den Gütertransport eröffnet ist, kann die bei ihr nachgesuchte Eingehung eines Frachtgeschäftes für ihre Bahnstrecke nicht verweigern, insofern: 1. die Güter, an sich oder vermöge ihrer Verpackung, nach den Reglements und, im Falle die letzteren fehlen oder keinen Anhalt gewähren, nach den Einrichtungen und der Benutzungsweise der Bahn zum Transporte sich eignen; 2. der Absender in bezug auf die Fracht, die Auslieferung der Güter und die sonstigen den Eisenbahnen freigestellten Transportbedingungen sich den allgemein geltenden Anordnungen der Bahnverwaltung unterwirft; 3. die regelmässigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des Transportes genügen. 2) Die Eisenbahnen sind nicht verpflichtet, die Güter zum Transporte eher anzunehmen, als bis die Beförderung derselben geschehen kann. 3) In Ansehung der Zeit der Beförderung darf kein Absender vor dem anderen ohne einen in den Einrichtungen der Bahn, in den Transportverhältnissen, oder im öffentlichen Interesse liegenden Grund begünstigt werden. 4) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründen den Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.

Art. 423

1) Die in Art. 422 bezeichneten Eisenbahnen sind nicht befugt, die Anwendung der in den Art. 395, 396, 397, 400, 401 und 408 enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung des Frachtführers zum Schadenersatz, sei es in bezug auf den Eintritt, den Umfang oder die Dauer der Verpflichtung oder in bezug auf die Beweislast, zu ihrem Vorteile durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Übereinkunft) im voraus auszuschliessen oder zu beschränken, ausser, soweit solches durch die nachfolgenden Artikel zugelassen ist. 2) Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine rechtliche Wirkung.

Art. 424

1) Es kann bedungen werden: 1. in Ansehung der Güter, welche nach Vereinbarung mit dem Absender in unbedeckten Wagen transportiert werden: dass für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dieser Transportart verbundenen Gefahr entstanden ist; 2. in Ansehung der Güter, welche, ungeachtet ihrer Natur, eine Verpackung zum Schutze gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transporte erfordert, nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbriefe unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung aufgegeben sind: dass für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dem Mangel der Verpackung oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist; 3. in Ansehung der Güter, deren Auf- und Abladen nach Vereinbarung mit dem Absender von diesem besorgt wird: dass für den Schaden nicht gehaftet werde, der aus der mit dem Auf- und Abladen oder mit mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr entstanden ist; 4. in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigentümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, gänzlichen oder teilweisen Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, aussergewöhnliche Leckage usw. zu erleiden: dass für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist; 5. in Ansehung lebender Tiere: dass für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dem Transporte dieser Tiere für dieselben verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist; 6. in Ansehung begleiteter Güter: dass für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird. 2) Ist eine der in diesem Artikel zugelassenen Bestimmungen bedungen, so gilt zugleich als bedungen: dass bis zum Nachweise des Gegenteiles vermutet werden soll, dass ein eingetretener Schaden, wenn er aus der nicht übernommenen Gefahr entstehen konnte, aus derselben wirklich entstanden ist. 3) Eine nach diesem Artikel bedungene Befreiung von der Haftpflicht kann nicht geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute entstanden ist.

Art. 425

1) In Ansehung des Reisegepäckes kann bedungen werden: 1. dass für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, welches nicht zum Transporte aufgegeben ist, nur gehaftet werde, wenn ein Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen wird. Dasselbe kann in Ansehung von Gegenständen bedungen werden, welche sich in Reise-Equipagen befinden; 2. dass für Verlust von Reisegepäck, welches zum Transport aufgegeben ist, nur gehaftet werde, wenn das Gepäck binnen einer bestimmten Frist nach der Ablieferungszeit abgefordert wird. 2) Die Frist darf nicht kürzer als drei Tage sein.

Art. 426

1) In Ansehung der Güter, welche nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei dem Transporte regelmässig einen Verlust an Gewicht oder an Mass erleiden, kann bedungen werden, dass bis zu einem im voraus bestimmten Normalsatze für Verlust an Gewicht oder Mass nicht gehaftet werde. Der Normalsatz muss, im Falle mehrere Stücke zusammen transportiert worden sind, für jedes einzelne Stück besonders berechnet werden, wenn das Gewicht oder Mass der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet oder sonst erweislich ist. 2) Die hier bezeichnete Bestimmung kann nicht geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Verlust nach den Umständen des Falles nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist, oder dass der bestimmte Normalsatz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falles nicht entspricht.

Art. 427

1) Es kann bedungen werden: 1. dass der nach Art. 396 der Schadenberechnung zu Grunde zu legende Wert den im Frachtbriefe, im Ladescheine oder im Gepäckscheine als Wert des Gutes angegebenen Betrag und in Ermangelung einer solchen Angabe einen im voraus bestimmten Normalsatz nicht übersteigen soll; 2. dass die Höhe des nach Art. 397 wegen verspäteter Lieferung zu leistenden Schadenersatzes den im Frachtbriefe, im Ladescheine oder im Gepäckscheine als die Höhe des Interesses an der rechtzeitigen Lieferung angegebenen Betrag und in Ermangelung einer solchen Angabe einen im voraus bestimmten Normalsatz, welcher auch in dem Verluste der Fracht oder eines Teiles derselben bestehen kann, nicht übersteigen soll. 2) Im Falle einer böslichen Handlungsweise der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Leute kann die Beschränkung der Haftpflicht auf den Normalsatz oder den angegebenen Wert des Gutes nicht geltend gemacht werden.

Art. 428

1) Es kann bedungen werden, dass nach erfolgter Empfangnahme des Gutes und Bezahlung der Fracht jeder Anspruch wegen Verlustes an dem Gute oder wegen Beschädigung desselben auch dann, wenn dieselben bei der Ablieferung nicht erkennbar waren und erst später entdeckt worden sind (Art. 408 Abs. 2), erlischt, wenn der Anspruch nicht binnen einer bestimmten Frist nach der Ablieferung bei der Eisenbahnverwaltung angemeldet worden ist. 2) Die Frist darf nicht kürzer als vier Wochen sein.

Art. 429

Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbriefe übernimmt, nach welchem der Transport durch mehrere sich aneinander anschliessende Eisenbahnen zu bewirken ist, so kann bedungen werden, dass nicht sämtliche Eisenbahnen, welche das Gut mit dem Frachtbriefe übernommen haben, nach Massgabe des Art. 401 als Frachtführer für den ganzen Transport haften, sondern dass nur die erste Bahn und diejenige Bahn, welche das Gut mit dem Frachtbriefe zuletzt übernommen hat, dieser Haftpflicht für den ganzen Transport unterliegt, vorbehaltlich des Rückgriffes der Eisenbahnen gegeneinander, dass dagegen eine der übrigen, in der Mitte liegenden Eisenbahnen nur dann als Frachtführer in Anspruch genommen werden kann, wenn ihr nachgewiesen wird, dass der Schaden auf ihrer Bahn sich ereignet hat.

Art. 430

Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbriefe zum Transport übernimmt, in welchem als Ort der Ablieferung ein weder an ihrer Bahn noch an einer der sich an sie anschliessenden Bahnen liegender Ort bezeichnet ist, so kann bedungen werden, dass die Haftpflicht der Eisenbahn oder der Eisenbahnen als Frachtführer nicht für den ganzen Transport bis zum Orte der Ablieferung, sondern nur für den Transport bis zu dem Orte bestehe, wo der Transport mittelst Eisenbahn enden soll; ist dies bedungen, so treten in bezug auf die Weiterbeförderung nur die Verpflichtungen des Spediteurs ein.

Art. 431

Ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe bestimmt, dass das Gut an einem an der Eisenbahn liegenden Orte abgegeben werden oder liegen bleiben soll, so gilt, ungeachtet im Frachtbriefe ein anderweitiger Bestimmungsort angegeben ist, der Transport als nur bis zu jenem an der Bahn liegenden Ort übernommen, und die Bahn ist nur bis zur Ablieferung an diesen Ort verantwortlich. Übergangsbestimmungen

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