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Weinverordnung

Appenzell Innerrhoden · 916.610 · decree

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Rebpflanzungen
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC)
  8. Art. 7bis wenn die Voraussetzungen nach
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15 IV. Schlussbestimmungen
  17. Art. 16

17 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck und Zuständigkeit 1 Diese Verordnung bezweckt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Weinwirtschaft. 2 Die Standeskommission bezeichnet das für den Vollzug zuständige Amt.

Art. 2

Weinspezifische Begriffe 1 Die Verwendung weinspezifischer Begriffe richtet sich nach Art. 19 Abs. 1 und Anhang 1 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein vom 14. November 2007. 2 Die Standeskommission kann weitere Begriffe festlegen.

Art. 3

Weinlesekontrolle 1 Die systematische Weinlesekontrolle obliegt dem Landwirtschaftsamt. Es kann die damit verbundenen Aufgaben an Dritte übertragen. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 916.610 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 4 II. Rebpflanzungen

Neupflanzungen 1 Das Gesuch um Bewilligung einer Neupflanzung für Weinerzeugung enthält: a) die Angaben nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein vom 14. November 2007; b) eine Planskizze samt Parzellen-Nummer, Rebfläche und Rebsorten. 2 Die Standeskommission bezeichnet das für die Bewilligung des Gesuchs zuständige Amt. Dieses hört im Bewilligungsverfahren die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz an. 3 Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind dem für den Vollzug zuständigen Amt zu melden. 4 Neuanpflanzungen bis 400m² für den Eigengebrauch sind nicht bewilligungspflichtig.

Art. 5

Erneuerung von Rebflächen 1 Die Meldung einer Erneuerung erfolgt bis 30. Juni des Pflanzjahrs an das für den Vollzug zuständige Amt. 2 Die Meldung enthält folgende Angaben: a) Standortbezirk; b) Parzellennummer; c) Rebfläche; d) Rebsorten; e) Pflanzjahr.

Art. 6

Rebbaukataster 1 Der Rebbaukataster wird durch das für den Vollzug zuständige Amt geführt. 2 Die Neupflanzung von Rebflächen mit bis 400m² für den Eigengebrauch wird im Rebbaukataster nicht erfasst. Kanton Appenzell Innerrhoden 916.610

Art. 7 III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC)

Grundsatz 1 Die Bezeichnungen «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Appenzell Innerrhoden» oder «AOC Appenzell Innerrhoden» dürfen nur verwendet werden,

Art. 7bis wenn die Voraussetzungen nach

Art. 12 erfüllt sind.

Art. 8

Abgrenzung des geografischen Gebiets 1 AOC-Wein besteht zu mindestens 90% aus Trauben, die aus dem Kanton Appenzell I.Rh. stammen.

Art. 9

Zugelassene Rebsorten 1 Die Standeskommission bezeichnet die für AOC-Wein zugelassenen Rebsorten.

Art. 10

Zugelassene Anbaumethoden 1 AOC-Wein wird nach folgenden Anbaumethoden hergestellt: a) Stickelbau; b) Drahtbau im Direktzug (inkl. Umkehrerziehung); c) Drahtbau in Querterrassenanlagen. 2 Die Standeskommission kann weitere Anbaumethoden bezeichnen.

Art. 11

Natürlicher Mindestzuckergehalt und Höchstertrag 1 Die Standeskommission bezeichnet den natürlichen Mindestzuckergehalt je Rebsorte sowie den Höchstertrag je Flächeneinheit und Rebsorte für AOC-Wein.

Art. 12

Zulässiges Verfahren der Weinherstellung 1 AOC-Wein wird in einem nach der Lebensmittelgesetzgebung zulässigen Verfahren hergestellt. 916.610 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 13

Analytische und organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen Weins 1 AOC-Wein unterliegt der stichprobeweisen analytischen und organoleptischen Prüfung. 2 Die analytische Prüfung umfasst insbesondere: a) Alkoholgehalt; b) gesamte schweflige Säure. 3 Die organoleptische Prüfung findet nach den anerkannten Bewertungsschemen statt. Sie umfasst: a) Aussehen; b) Geruch; c) Geschmack; d) Gesamteindruck. 4 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker erhebt stichprobenweise die notwendigen Proben und führt die Prüfung nach Abs. 2 und Abs. 3 durch. Sie oder er kann Dritte mit der Prüfung beauftragen. 5 Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, die Proben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und tragen die Kosten der Analyse und der sensorischen Prüfung. 6 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker orientiert die Produzentinnen und Produzenten sowie das für den Vollzug zuständige Amt über das Resultat der Prüfung. 7 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker entzieht offensichtlich fehlerhaften Weinen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung.

Art. 14

Geografische Zusatzbezeichnung 1 AOC-Wein kann neben der Bezeichnung gemäss Art. 5 eine der folgenden geografischen Zusatzbezeichnungen tragen: a) Den Namen des Bezirks, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90% aus dem entsprechenden Bezirk stammt; b) den Namen des Ortsteils, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90% aus dem entsprechenden Ortsteil stammt; c) den Namen der Lage, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90% aus der entsprechenden Lage stammt. Kanton Appenzell Innerrhoden 916.610

Art. 15 IV. Schlussbestimmungen

Ausführungsbestimmungen 1 Die Standeskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 16

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. 916.610 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 20.06.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung 2022-29 Kanton Appenzell Innerrhoden 916.610 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 20.06.2022 01.08.2022 Erstfassung 2022-29

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