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19 provisions
Art. 1 I. Allgemeines
Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Vorbereitung auf Katastrophen, Notlagen und
andere Grossereignisse in der Stadt Luzern sowie deren Bewältigung.
2 Andere Grossereignisse sind solche, die nicht als Katastrophen und Notlagen nach § 2 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz gelten, deren
Bewältigung jedoch ein Zusammenwirken mehrerer Partnerorganisationen
und allenfalls zudem eine Unterstützung von aussen erforderlich macht.
Propose a changeArt. 2
Ziele
Die Partnerorganisationen und Führungsorgane aller Stufen richten ihr
Handeln bei Katastrophen, Notlagen und anderen Grossereignissen nach
folgenden drei Zielen und Prioritäten aus:
1. Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen;
2. Wahrung der Handlungsfreiheit;
3. Wiederherstellung geordneter Verhältnisse.
Propose a changeArt. 3 II. Aufgaben und Kompetenzen
5 Beteiligte
Bei der Bewältigung einer Katastrophe, Notlage oder eines anderen
Grossereignisses sind in der Regel beteiligt:
– Stadtrat;
– Direktorin oder Direktor der für die Sicherheit zuständigen Direktion;
– Gemeindeführungsstab (GFS);
– Gesamteinsatzleiter (GEL)/Katastropheneinsatzleiter (KEL);
– Einsatzkräfte.
5 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2018, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2018.
Propose a changeArt. 4 Seite 3/10
Stadtrat
1 Der Stadtrat ernennt die Mitglieder des Gemeindeführungsstabs. Er bezeichnet eine Chefin oder einen Chef Bevölkerungsschutz, die oder der
den Gemeindeführungsstab leitet.
2 Der Stadtrat ordnet längerfristige grossräumige Evakuationen und Sperrungen an.
3 Er ist mit dem einfachen Mehr der verfügbaren Mitglieder beschlussfähig.
Propose a changeArt. 5
6 Zuständige Direktion
Die Direktorin oder der Direktor der für die Sicherheit zuständigen Direktion
ist Bindeglied zwischen Gemeindeführungsstab und Stadtrat. Sie oder er
nimmt bei Bedarf an den Sitzungen des Gemeindeführungsstabs teil.
Propose a changeArt. 6
7 Gemeindeführungsstab
1 Der Gemeindeführungsstab bildet die strategische Ebene bei der Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und anderen Grossereignissen. Seine
Kernaufgaben sind Führungsprozesse, Führungsorganisation und Einsatz.
2 Der Gemeindeführungsstab hat insbesondere folgende Aufgaben und
Kompetenzen:
– Koordination der Katastrophen- und Nothilfe;
– selbstständiger Einsatz der städtischen, vertraglich verpflichteten und
zugewiesenen Mittel in der Akutphase;
– Planung und Koordination von Massnahmen;
– Anordnung von Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung, sofern diese
unverzüglich getroffen werden müssen;
– Koordination der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes;
– Ressourcenbeschaffung und Zuweisung;
– Führung und Betrieb eines „KP rückwärtig“;
– Unterstützung der Einsatzleitung, falls diese nicht beim
Gemeindeführungsstab liegt, insbesondere in den Bereichen politische
Entscheide, Kommunikation/Information, Logistik, Evakuation,
Betreuung, Hilfe von Dritten;
– Koordination der Zusammenarbeit mit Bund, Kanton, anderen Gemeinden oder externen Fachstellen;
6 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2018, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2018.
7 Fassung gemäss Änderung vom 18. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Februar 2020.
Seite 4/10
– Organisation von Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation;
– Informationspflicht gegenüber dem Stadtrat;
– Unterstützung des Stadtrates;
– Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen zuhanden des Stadtrates;
– Vollzug der Entscheide des Stadtrates;
– Vorbereitung des Gemeindeführungsstabs auf die Bewältigung von
Katastrophen und Notlagen sowie anderen Grossereignissen;
– regelmässige Schulung (mind. 1×/Jahr) der Mitglieder des Gemeindeführungsstabs.
3 Die Mitglieder des Gemeindeführungsstabs stellen die fachliche Weiterbildung in ihren Bereichen sicher.
4 Mitglieder des Gemeindeführungsstabs sind:
– Chefin/Chef Bevölkerungsschutz
– Stv. Chefin/Chef Bevölkerungsschutz 1
– Stv. Chefin/Chef Bevölkerungsschutz 2
– Chefin/Chef Ausbildung
– Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter Sicherheitspolizei Stadt Luzern der
Luzerner Polizei
– Kommandantin/Kommandant Feuerwehr Stadt Luzern
– Kommandantin/Kommandant Zivilschutz
– Chefin/Chef Tiefbau und Logistik
– Vertretung Geschäftsleitung ewl
– Chefin/Chef Kommunikation
– Chefin/Chef Führungsunterstützung
– Verbindungsperson BENO
5 Einsätze, Rapporte und Ausbildungen des Gemeindeführungsstabs sind
für die Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder des Gemeindeführungsstabs
können in Ausnahmefällen eine Stellvertretung delegieren.
6 Für die Mitglieder des Gemeindeführungsstabs werden Pflichtenhefte
erstellt. Der Stadtrat genehmigt diese.
Propose a changeArt. 7
8 Chefin/Chef Bevölkerungsschutz
1 Die Chefin oder der Chef Bevölkerungsschutz leitet den Gemeindeführungsstab und vertritt diesen gegenüber dem Stadtrat, der Verwaltung und
Dritten.
8 Fassung gemäss Änderung vom 12. Dezember 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013.
Seite 5/10
2 Ist weder die Chefin oder der Chef Bevölkerungsschutz noch ihre oder
seine Stellvertretung verfügbar, übernimmt ein anderes Mitglied des
Gemeindeführungsstabs dessen Leitung.
3 Die Chefin oder der Chef Bevölkerungsschutz hat insbesondere folgende
Aufgaben und Kompetenzen:
– Sie oder er berät den Stadtrat bei den Vorbereitungen zur Bewältigung
von Katastrophen und Notlagen.
– Sie oder er kann den Gemeindeführungsstab in eigener Kompetenz
aufbieten.
– Sie oder er übernimmt die Einsatzleitung falls erforderlich oder angeordnet.
– Sie oder er sorgt über die Bereichsleitung Ausbildung für die Aus- und
Weiterbildung des Gemeindeführungsstabs und stellt dessen Einsatzbereitschaft sicher. Dazu gehören auch die Sicherstellung einer aktuellen
Einsatz- und Führungsdokumentation, das Klären von personellen
Fragen und das Definieren von Führungsprozessen.
– Sie oder er sorgt für aktuelle Adress- und Alarmierungslisten.
– Sie oder er budgetiert die für Infrastruktur, Vorbereitung und Schulung
nötigen Ausgaben.
Propose a changeArt. 8
Gesamteinsatzleitung
1 Die Gesamteinsatzleiterin bzw. der Gesamteinsatzleiter oder die Katastropheneinsatzleiterin bzw. der Katastropheneinsatzleiter gehört in der
Regel der Feuerwehr oder der Polizei an. Sie oder er ist entsprechend
geschult.
2 Sie oder er leitet den Einsatz, wenn die Einsatzführung bei Polizei oder
Feuerwehr liegt.
3 Sie oder er kann im Auftrag des Gemeindeführungsstabs eine Einsatzleitung übernehmen oder ihn auf dessen Wunsch bei der Einsatzleitung unterstützen, sofern Letztere beim Gemeindeführungsstab liegt.
Propose a changeArt. 9
Einsatzkräfte
Die Einsatzkräfte bestehen insbesondere aus:
– städtischen Mitteln (insbesondere Feuerwehr, Tiefbauamt, Kommunikation);
– Partnerorganisationen;
Seite 6/10
– vertraglich verpflichteten Personen und Organisationen (Zivilschutz, ewl
usw.);
– zugewiesenen Mitteln von anderen Gemeinden, Kanton oder Bund.
Propose a changeArt. 10
Führungsunterstützung und Führungsstandort
1 Die Führungsunterstützung des Gemeindeführungsstabs wird grundsätzlich durch den Zivilschutz geleistet. Die Einsatzbereitschaft ist schnellstmöglich zu erstellen, maximal innerhalb von sechs Stunden ab Alarmierung. Bei sofortigem Einsatz des Gemeindeführungsstabs wird die Führungsunterstützung anfänglich durch Angehörige der Feuerwehr geleistet.
2 Die Führungsunterstützung des Gemeindeführungsstabs stellt sicher, dass
die Führungsräumlichkeiten zeitgerecht betriebsbereit sind. Sie ist für die
Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft zuständig.
3 In Absprache mit der Chefin oder dem Chef Bevölkerungsschutz wird festgelegt, ob ein „KP rückwärtig“ betrieben wird und wie dieses zu besetzen
ist.
4 Der Zivilschutz stellt eine für die Führungsunterstützung verantwortliche
Person als ständiges Mitglied des Gemeindeführungsstabs.
5 Der Zivilschutz schult Milizangehörige bezüglich Führungsunterstützung.
6 Führungsstandorte sind in der Regel die Sitzungszimmer Sonnenberg und
Gütsch des Stadthauses. In besonderen Fällen kann der Führungsstandort
in die Zivilschutzanlage Ruopigen verlegt werden. Bei Bedarf können technische Einrichtungen, Infrastruktur oder Ähnliches von Abteilungen der Stadtverwaltung requiriert werden.
Propose a changeArt. 11 III. Alarmierung und Aufgebot, Information der Öffentlichkeit
9 Aufgebotskompetenz und Alarmierung
1 In Ergänzung zu §§ 10 Abs. 3 und 12 der kantonalen Verordnung über
den Bevölkerungsschutz kann auch die Direktorin oder der Direktor der für
die Sicherheit zuständigen Direktion den Gemeindeführungsstab alarmieren oder aufbieten.
9 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2018, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2018.
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2 Wird der Gemeindeführungsstab tätig, informiert die Chefin oder der Chef
Bevölkerungsschutz die die für die Sicherheit zuständige Direktion, den
Stadtrat sowie den kantonalen Führungsstab darüber.
3 Die Alarmierung der Ersteinsatzkräfte und des Gemeindeführungsstabs
erfolgt über die Polizei. Die Feuerwehr stellt sicher, dass Mutationen der
Alarmierungsdaten der Angehörigen des Gemeindeführungsstabs zur
kantonalen Gebäudeversicherung weitergleitet werden.
4 Die Organisation der Durchführung von Aufgebot und Alarmierung der
Einsatzkräfte ist deren Sache.
Propose a changeArt. 12
Information der Öffentlichkeit
1 Bei einer Katastrophe, Notlage oder einem anderen Grossereignis hat der
Stadtrat die Federführung bei der Information. Er ist Bindeglied zur Bevölkerung.
2 Ab Einsatz des Gemeindeführungsstabs koordiniert dieser die Vorbereitung und Durchführung der Information der Öffentlichkeit über die Stelle für
Kommunikation. Die Durchführung ist mit der Chefin oder dem Chef Bevölkerungsschutz und der Einsatzleitung abzusprechen.
3 Die Stelle für Kommunikation erarbeitet in Absprache mit der Chefin oder
dem Chef Bevölkerungsschutz ein Kommunikationskonzept für die Bewältigung einer Katastrophe, Notlage oder eines anderen Grossereignisses.
Propose a changeArt. 13 IV. Einsatzleitung
Polizei und Feuerwehr
Liegt die Verantwortung für den Ersteinsatz bei einer Katastrophe, Notlage
oder einem Grossereignis bei Polizei oder Feuerwehr, so führen diese
möglichst lange selbstständig über ihre Gesamteinsatzleitung oder
Katastropheneinsatzleitung. Der Gemeindeführungsstab unterstützt in
diesem Fall die Einsatzleitung von Polizei oder Feuerwehr.
Propose a changeArt. 14 Seite 8/10
10 Gemeindeführungsstab
Der Gemeindeführungsstab übernimmt die Einsatzleitung, wenn
a. Polizei oder Feuerwehr dazu nicht mehr in der Lage oder nicht zuständig sind,
b. der Stadtrat oder die Direktorin oder der Direktor der für die Sicherheit
zuständigen Direktion dem Gemeindeführungsstab dazu den Auftrag
erteilt,
c. der Einsatz von Polizei oder Feuerwehr abgeschlossen werden kann
oder lediglich noch Unterstützungscharakter hat.
Propose a changeArt. 15
11 Zeitpunkt des Übergangs
1 Der Gemeindeführungsstab und die Einsatzleitung von Polizei oder
Feuerwehr vereinbaren, zu welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit für die
Führungsverantwortung auf den Gemeindeführungsstab übergeht.
2 Kommt über den Zeitpunkt des Übergangs zwischen Feuerwehr und
Gemeindeführungsstab keine Einigung zustande, entscheidet darüber die
Direktorin oder der Direktor der für die Sicherheit zuständigen Direktion.
Können sich Polizei und Gemeindeführungsstab nicht einigen, vermittelt
sie oder er.
Propose a changeArt. 16 V. Finanzen und Versicherung
Entschädigungen
1 Die Entschädigung von Dienstleistungen bemisst sich grundsätzlich nach
den eigenen Ansätzen der eingesetzten städtischen Kräfte und Mittel.
2 Die Entschädigung von Leistungen, die nicht vertraglich geregelt sind
oder nicht unter Abs. 1 fallen, ist im Einzelfall nach marktüblichen Preisen
festzulegen.
10–11 Fassung gemäss Änderung vom 24. Januar 2018, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2018.
Propose a changeArt. 17 Seite 9/10
Finanzkompetenz
1 Die Chefin oder der Chef Bevölkerungsschutz oder deren bzw. dessen
Stellvertretung kann Sofortmassnahmen zur Gefahrenabwehr anordnen.
Ausgaben ausserhalb des Budgets müssen dem Stadtrat baldmöglichst
zum nachträglichen Beschluss vorgelegt werden.
2 Weitere Massnahmen bis maximal Fr. 100‘000.– können vom Gemeindeführungsstab während eines Einsatzes in eigener Kompetenz beschlossen
werden.
Propose a changeArt. 18 VI. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen in der
Stadt Luzern vom 29. März 2006 wird aufgehoben.
Propose a changeArt. 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.12
Luzern, 9. Dezember 2009
Namens des Stadtrates
Urs W. Studer
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
12 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 26. Dezember 2010.
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Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Bewältigung von
Katastrophen, Notlagen und anderen Grossereignissen in der Stadt
Luzern vom 9. Dezember 2009
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. StB 1109 12.12.12 12.1.13
57 Art. 6, Art. 7 geändert 1.1.13
2. StB 14 24.1.18 3.2.18
Art. 3, Art. 5,
Art. 11, Art.
14, Art. 15
geändert 1.1.18
3. StB 819 18.12.19 28.12.19
Art. 6 geändert 1.2.20
Propose a change