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Reglement über Dienstleistungen und Kostenübernahmen der Stadt Luzern im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (DKR)

Luzern (city) · 0.7.1.1.3 · regulation

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/4
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Seite 3/4
  4. Art. 4
  5. Art. 5

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5 provisions

Art. 1 Seite 2/4

2 Gemeinsamer Wahlversand 1 Politische Parteien, Gruppierungen und andere Stimmberechtigte, die sich direkt an eidgenössischen, kantonalen oder städtischen Gesamterneuerungswahlen beteiligen, können sich einem gemeinsamen Versand von Werbematerial für die Wahl anschliessen. 2 Mit Ausnahme der Herstellung des Wahlwerbematerials gehen die aus dem gemeinsamen Wahlversand entstehenden Aufwendungen zulasten der Stadt Luzern.

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Art. 2

3 Temporäre Plakatierung 1 Vor Wahlen und Abstimmungen stellt die Stadt Luzern auf öffentlichem Grund, verteilt auf die Innenstadt und die Aussenquartiere, temporäre Plakatstellen zur Verfügung: a. vor eidgenössischen, kantonalen und städtischen Wahlen: maximal 80 Plakatstellen an 15 bis 20 Standorten; b. vor städtischen Abstimmungen: jeweils eine Plakatstelle für und eine gegen eine Vorlage an 10 Standorten. 2 Berechtigt zur Benützung der Plakatstellen sind Wahllisten bei Proporzwahlen und Kandidierende bei Majorzwahlen bzw. Komitees für oder gegen eine städtische Abstimmungsvorlage. Dabei besteht der Anspruch gesamthaft einmal pro Kandidatin oder Kandidat bzw. pro befürwortende oder ablehnende Position einer Vorlage, auch wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht worden sind oder mehr als ein Abstimmungskomitee existiert. 3 Die Plakatstellen werden möglichst gleichmässig auf die berechtigten Personen oder Personengruppen verteilt, die von diesem Angebot Gebrauch machen wollen. Die Teilnahme sowohl an einer Proporz- als auch an einer Majorzwahl wird bei der Verteilung angemessen berücksichtigt. 4 Mit Ausnahme der Herstellung der Wahl- und Abstimmungsplakate gehen die aus der temporären Plakatierung entstehenden Aufwendungen zulasten der Stadt Luzern. 2–3 Fassung gemäss Änderung vom 30. Juni, in Kraft seit 1. Januar 2023.

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Art. 3 Seite 3/4

4 Portoübernahme bei brieflicher Stimmabgabe Die briefliche Stimmabgabe durch die Stimmberechtigten erfolgt durch das vorfrankierte Rückantwortkuvert. Bei Postaufgabe im Inland trägt die Gemeinde die Portokosten.

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Art. 4

5 Vollzug Der Stadtrat regelt das Nähere. Er bestimmt namentlich bei der temporären Plakatierung die für die Umsetzung zuständigen Stellen der Verwaltung und kann ihnen auch die Festlegung der Plakatstandorte und die Bestimmung der Anzahl Plakatstellen übertragen.

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Art. 5

Inkrafttreten 1 Das Reglement tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 6 2 Das Reglement ist zu veröffentlichen.7 Luzern, 21. März 2019 Namens des Grossen Stadtrates Daniel Furrer Ratspräsident Daniel Egli Stadtschreiber-Stv. 4–5 Fassung gemäss Änderung vom 30. Juni, in Kraft seit 1. Januar 2023. 6 Die Referendumsfrist ist am 29. Mai 2019 unbenützt abgelaufen. 6 Die Referendumsfrist ist am 29. Mai 2019 unbenützt abgelaufen. 7 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 8. Juni 2019. Seite 4/4 Tabelle der Änderungen des Reglements Reglement über Dienstleistungen und Kostenübernahmen der Stadt Luzern im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (DKR) vom 21. März 2019 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite Geänderte Stellen Art der Änderung Inkrafttreten 1. B+A 11/22 30.6.22 10.9.22 Titel, Art. 1–4 geändert 1.1.23

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