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5 provisions
Art. 1 Seite 2/4
2 Gemeinsamer Wahlversand
1 Politische Parteien, Gruppierungen und andere Stimmberechtigte, die sich
direkt an eidgenössischen, kantonalen oder städtischen Gesamterneuerungswahlen beteiligen, können sich einem gemeinsamen Versand von
Werbematerial für die Wahl anschliessen.
2 Mit Ausnahme der Herstellung des Wahlwerbematerials gehen die aus
dem gemeinsamen Wahlversand entstehenden Aufwendungen zulasten
der Stadt Luzern.
Propose a changeArt. 2
3 Temporäre Plakatierung
1 Vor Wahlen und Abstimmungen stellt die Stadt Luzern auf öffentlichem
Grund, verteilt auf die Innenstadt und die Aussenquartiere, temporäre
Plakatstellen zur Verfügung:
a. vor eidgenössischen, kantonalen und städtischen Wahlen: maximal 80
Plakatstellen an 15 bis 20 Standorten;
b. vor städtischen Abstimmungen: jeweils eine Plakatstelle für und eine
gegen eine Vorlage an 10 Standorten.
2 Berechtigt zur Benützung der Plakatstellen sind Wahllisten bei Proporzwahlen und Kandidierende bei Majorzwahlen bzw. Komitees für oder gegen
eine städtische Abstimmungsvorlage. Dabei besteht der Anspruch gesamthaft einmal pro Kandidatin oder Kandidat bzw. pro befürwortende oder
ablehnende Position einer Vorlage, auch wenn mehrere Wahlvorschläge
eingereicht worden sind oder mehr als ein Abstimmungskomitee existiert.
3 Die Plakatstellen werden möglichst gleichmässig auf die berechtigten
Personen oder Personengruppen verteilt, die von diesem Angebot Gebrauch machen wollen. Die Teilnahme sowohl an einer Proporz- als auch
an einer Majorzwahl wird bei der Verteilung angemessen berücksichtigt.
4 Mit Ausnahme der Herstellung der Wahl- und Abstimmungsplakate gehen
die aus der temporären Plakatierung entstehenden Aufwendungen zulasten
der Stadt Luzern.
2–3 Fassung gemäss Änderung vom 30. Juni, in Kraft seit 1. Januar 2023.
Propose a changeArt. 3 Seite 3/4
4 Portoübernahme bei brieflicher Stimmabgabe
Die briefliche Stimmabgabe durch die Stimmberechtigten erfolgt durch das
vorfrankierte Rückantwortkuvert. Bei Postaufgabe im Inland trägt die
Gemeinde die Portokosten.
Propose a changeArt. 4
5 Vollzug
Der Stadtrat regelt das Nähere. Er bestimmt namentlich bei der temporären
Plakatierung die für die Umsetzung zuständigen Stellen der Verwaltung
und kann ihnen auch die Festlegung der Plakatstandorte und die
Bestimmung der Anzahl Plakatstellen übertragen.
Propose a changeArt. 5
Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen
Referendum. 6
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen.7
Luzern, 21. März 2019
Namens des Grossen Stadtrates
Daniel Furrer
Ratspräsident
Daniel Egli
Stadtschreiber-Stv.
4–5 Fassung gemäss Änderung vom 30. Juni, in Kraft seit 1. Januar 2023.
6 Die Referendumsfrist ist am 29. Mai 2019 unbenützt abgelaufen.
6 Die Referendumsfrist ist am 29. Mai 2019 unbenützt abgelaufen.
7 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 8. Juni 2019.
Seite 4/4
Tabelle der Änderungen des Reglements Reglement über Dienstleistungen und Kostenübernahmen der Stadt Luzern im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (DKR) vom 21. März 2019
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. B+A 11/22 30.6.22 10.9.22
Titel, Art. 1–4 geändert 1.1.23
Propose a change