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Reglement für Langzeit-Weiterbildungsurlaube

Chur · 754 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Beschlossen vom Berufsschulrat am 22. November 2005
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

Proposed changes to this act

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10 provisions

Art. 1 Beschlossen vom Berufsschulrat am 22. November 2005

Langzeit-Weiterbildungsurlaube dauern mehr als 10 Arbeitstage; maximal aber 500 Lektionen.

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Art. 2

Weiterbildung deckt sowohl die Bedürfnisse der Gewerblichen Berufsschule Chur (Führungsbedarf oder Qualitätssteigerung) ab und fördert die Entwicklung des Individuums (gesteigerte Fertigkeiten und/oder Persönlichkeitsentwicklung).

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Art. 3

Die Gewährung des notwendigen Urlaubs und die Beteiligung der GBC an den Kurskosten sowie an den ausgewiesenen Spesen richten sich nach den Bedürfnissen und Interessen der Schule sowie nach den vorhandenen Budgetmitteln.

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Art. 4

An lohnwirksame Ausbildungen (Lohnklassenwechsel nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss) werden grundsätzlich keine Beiträge geleistet.

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Art. 5

Stellvertretungskosten gehen nicht zu Lasten des Weiterbildungskontos und werden von der Gewerblichen Berufsschule Chur finanziert.

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Art. 6

Gesuche für Langzeit-Weiterbildungen sind mindestens ½ Jahr vor Antritt der Weiterbildung an die Schulleitung zu Handen des Berufsschulrates einzureichen.

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Art. 7

In der Gesuchseingabe sind folgende Themen darzustellen: a) Gegenstand der Weiterbildung; 754 $$$ b) persönliche Motivation; c) Nutzen (persönlich und für die Gewerbliche Berufsschule Chur); d) Ausbildungsinhalte und –umfang; e) Kostenauflistung exklusive Stellvertretungskosten; f) Vorschlag Kostenteilungsschlüssel (privater Kostenanteil – Stadtanteil); g) Stellvertretungsregelung.

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Art. 8

Nach abgeschlossener Weiterbildung ist dem Berufsschulrat via Direktor/ Direktorin ein Schlussbericht abzugeben. Dieser beinhaltet mindestens alle realisierten Kursinhalte sowie wesentliche persönliche Erkenntnisse und Wirkungsperspektiven an der GBC. Der Bericht ist vor dem Berufsschulrat in einer kurzen, mündlichen Präsentation zu erläutern.

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Art. 9

Für die Erstattung der Ausbildungskosten und den Abschluss einer Ausbildungsvereinbarung gelten die Bestimmungen des städtischen Personalrechts.

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