Art. 1
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann Vertragspartei des Übereinkommens durch Unterzeichnung desselben werden.
Confederation · 0.812.321 · treaty
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Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann Vertragspartei des Übereinkommens durch Unterzeichnung desselben werden.
Dieses Zusatzprotokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens, die durch das in Artikel 7 des Übereinkommens vorgesehene Verfahren Vertragspartei des Zusatzprotokolls werden können, zur Unterzeichnung auf.
Kein Staat kann Vertragspartei des Übereinkommens werden, ohne gleichzeitig Vertragspartei dieses Zusatzprotokolls zu werden, das integrierender Bestandteil des Übereinkommens ist.
Dieses Zusatzprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft: a. jede Unterzeichnung dieses Zusatzprotokolls; b. die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde; c. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls.