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Köniz · 12160 · communal act

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Contents: 51 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 II. Sitzungen, Zirkularbeschluss, Präsidialentscheid
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 III. Vorbereitung der Geschäfte und Sitzungen
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30 IV. Beratung
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38 V. Beschlussfassung
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44 VI. Sekretariat, Protokoll
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50 Erlassen
  51. Art. 51

Proposed changes to this act

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51 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand Diese Verordnung regelt den Geschäftsgang im Gemeinderat in Ergänzung zu den Bestimmungen der Gemeindeordnung.

Propose a change

Art. 2

Unterzeichnung Das Gemeindepräsidium führt zusammen mit der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber die rechtsverbindliche Unterschrift für den Gemeinderat.

Propose a change

Art. 3

Vorläufige Konstituierung 1 Nach kommunalen Gesamterneuerungswahlen beruft das neugewählte Gemeindepräsidium den Gemeinderat in der Regel vor Beginn der neuen Amtsperiode zur vorläufigen Konstituierung ein. 2 Der neugewählte Gemeinderat wählt vorläufig ein Vizepräsidium, teilt die Direktionen zu und trifft weitere provisorische Anordnungen, die keinen Aufschub dulden. 3 Die an Sitzungen vor Beginn der neuen Amtsperiode gefassten Beschlüsse und Wahlen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung an einer ordentlichen Sitzung zu Beginn der Amtsperiode oder der Bestätigung durch den noch amtierenden Gemeinderat.

Propose a change

Art. 4

Vizepräsidium 1 Der Gemeinderat wählt ein Mitglied des Gemeinderats (Ratsmitglied) als Vizepräsidium für die Amtsperiode. 2 Nach Möglichkeit soll das Vizepräsidium nicht der gleichen politischen Ausrichtung zugehören wie das Gemeindepräsidium. 3 Ist das Vizepräsidium verhindert, bezeichnet der Gemeinderat bei Bedarf ein ausserordentliches Vizepräsidium.

Propose a change

Art. 5

Direktionszuteilung Stellvertretung 1 Der Gemeinderat teilt die Direktionen seinen Mitgliedern für die Amtsperiode nach einer Gesamtbeurteilung von Anciennität, Eignung, Kontinuität und Neigung zu. 2 Gleichzeitig bezeichnet er die ordentlichen Stellvertretungen. 3 Ist die ordentliche Stellvertretung verhindert, bestimmt der Gemeinderat bei Bedarf eine ausserordentliche Stellvertretung.

Propose a change

Art. 6

Kollegialität 1 Die Ratsmitglieder sind dem Kollegialitätsprinzip verpflichtet und vertreten in der Öffentlichkeit keine Meinung, die einem Gemeinderatsbeschluss widerspricht. 2 Will ein Ratsmitglied aus wichtigen Gründen einen Beschluss des Gemeinderats in der Öffentlichkeit nicht vertreten, so hat es das während der entsprechenden Sitzung zu Protokoll zu geben.

Propose a change

Art. 7

Ausstand 1 Die Ausstandspflicht der Ratsmitglieder des Gemeinderats, der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschreibers und anderer mit der Behandlung der Gemeinderatsgeschäfte betrauter Personen richtet sich nach kantonalem Recht. 2 Beim Entscheid über gemeindeinterne Beschwerden tritt das Ratsmitglied in den Ausstand, das an der angefochtenen Verfügung mitgewirkt oder sie unterzeichnet hat. 3 Bei Wahlen hat das betroffene Ratsmitglied den Ausstand zu nehmen, sofern der Gemeinderat auf die Anwendung dieser Vorschrift nicht ausdrücklich verzichtet. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn der Gemeinderat nicht selber zu wählen, sondern einen Wahlantrag zu stellen hat.

Propose a change

Art. 8

Akteneinsicht 1 Die Ratsmitglieder haben das Recht, alle Akten einzusehen, die sie zur Ausübung ihres Amtes benötigen. 2 Wollen sie die Akten laufender Geschäfte anderer Ratsmitglieder einsehen, holen sie deren Zustimmung oder einen Ratsbeschluss ein. 3 Das Einsichtsrecht richtet sich nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Propose a change

Art. 9

Schweigepflicht Die Schweigepflicht der Ratsmitglieder, der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschreibers und anderer mit der Behandlung der Gemeinderatsgeschäfte betrauter Personen richtet sich nach der Gemeindeordnung.

Propose a change

Art. 10

Verantwortlichkeit Die Verantwortlichkeit der Ratsmitglieder richtet sich nach der Gemeindeordnung und nach übergeordnetem Recht.

Propose a change

Art. 11

Beizug von Dritten 1 Der Gemeinderat kann interne und externe Sachverständige zu seinen Beratungen beiziehen. 2 Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel unter Ausschluss Dritter.

Propose a change

Art. 12

Delegationen 1 Der Gemeinderat kann für die Vorbereitung und Begleitung bedeutender Geschäfte befristete oder ständige Delegationen einsetzen. 2 Die Delegationen haben keine Entscheidbefugnisse. 3 Sie bestehen in der Regel aus zwei Ratsmitgliedern.

Propose a change

Art. 13

Information Die Information der Öffentlichkeit wird durch eine Weisung geregelt.

Propose a change

Art. 14 II. Sitzungen, Zirkularbeschluss, Präsidialentscheid

Sitzungen 1 Die Gemeinderatssitzungen finden in der Regel einmal pro Woche statt. 2 Zusätzliche Sitzungen werden bei Bedarf angesetzt. 3 Jedes Ratsmitglied kann die Ansetzung einer zusätzlichen Sitzung verlangen.

Propose a change

Art. 15

Klausuren 1 Jedes Jahr finden in der Regel eine zweitägige und bei Bedarf halbtägige oder tägige Klausuren statt. 2 Klausuren dienen der vertieften Diskussion von komplexen Gemeinderatsanträgen und politisch aktuellen Themen. 3 An Klausuren können Beschlüsse gefasst werden.

Propose a change

Art. 16

Sitzungskalender 1 Der Gemeinderat legt spätestens im August des Vorjahres seinen Sitzungskalender fest. 2 Dieser umfasst insbesondere die Sitzungen, die Klausuren sowie übrige Verpflichtungen des Gemeinderats.

Propose a change

Art. 17

Teilnahmepflicht Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Klausuren teilzunehmen. Wer verhindert ist, teilt dies dem Gemeindepräsidium vorgängig mit.

Propose a change

Art. 18

Beschluss- und Wahlfähigkeit 1 Der Gemeinderat kann Beschlüsse fassen und Wahlen vornehmen, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 2 Ist der Gemeinderat aus Gründen höherer Gewalt nicht beschluss- und wahlfähig, treffen die erreichbaren Mitglieder die unaufschiebbaren Entscheide mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit liegt die Befugnis zum Stichentscheid in dieser Reihenfolge beim vorsitzenden, beim amtsältesten oder beim mit mehr Stimmen gewählten Ratsmitglied.

Propose a change

Art. 19

Zirkularbeschluss Der Gemeinderat kann Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen, wenn alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.

Propose a change

Art. 20

Präsidialentscheid 1 Das Gemeindepräsidium kann in dringenden Fällen nach Rücksprache mit der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber einen Präsidialentscheid treffen, wenn eine Sitzung oder ein Zirkularbeschluss nicht möglich ist. 2 Präsidialentscheide sind dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten. 3 Verweigert der Gemeinderat die Genehmigung, sind die Folgen des Präsidialentscheids rückgängig zu machen. Ist dies nicht möglich, gilt der Präsidialentscheid.

Propose a change

Art. 21 III. Vorbereitung der Geschäfte und Sitzungen

Schreiben an den Gemeinderat 1 Schreiben, die an den Gemeinderat gerichtet sind, werden grundsätzlich diesem zur Kenntnis gebracht. Ausgenommen sind Schreiben von untergeordneter Bedeutung. 2 Das Gemeindepräsidium überweist die Schreiben an die zuständige Direktion oder Organisationseinheit zu Bericht und Antragstellung oder zu direkter Erledigung.

Propose a change

Art. 22

Parlamentarische Eingänge 1 Die parlamentarischen Eingänge werden dem Gemeinderat zur Kenntnis gebracht. 2 Das Gemeindepräsidium überweist die parlamentarischen Eingänge der zuständigen Organisationseinheit zu Bericht und Antragstellung.

Propose a change

Art. 23

Berichte und Anträge der Direktionen 1 Zu Geschäften, mit denen sich der Gemeinderat zu befassen hat, legt die zuständige Direktion in der Regel zusammen mit der ihr direkt unterstellten geschäftsführenden Organisationseinheit schriftliche Berichte und Anträge vor. Ausnahmsweise kann mündlich berichtet werden. 2 Die Finanzkontrolle legt im Bereich der internen Revision und die Fachstelle Recht legt im rechtlichen Bereich dem Gemeinderat selbständig schriftliche Berichte und Anträge vor. 3 Die Anträge sind als Beschlussesentwürfe abzufassen, die alles Wesentliche enthalten. 4 Berichtet ein Ratsmitglied nur mündlich, bedient es die Protokollführerin oder den Protokollführer mit dem schriftlichen Beschlussesentwurf.

Propose a change

Art. 24

Vorlagen an das Parlament und an Stimmberechtigte Fällt ein Geschäft in die Zuständigkeit des Parlaments oder der Stimmberechtigten, unterbreitet die zuständige Direktion zusammen mit der ihr direkt unterstellten geschäftsführenden Organisationseinheit dem Gemeinderat den Entwurf der an das Parlament zu richtenden Vorlage und nötigenfalls der Botschaft an die Stimmberechtigten.

Propose a change

Art. 25

Schreiben des Gemeinderats Soll der Gemeinderat ein Schreiben verabschieden, legt ihm die zuständige Direktion zusammen mit der ihr direkt unterstellten geschäftsführenden Organisationseinheit einen entsprechenden Entwurf vor.

Propose a change

Art. 26

Einreichung der Geschäfte Die Gemeindekanzlei bestimmt nach Rücksprache mit dem Gemeinderat Form und Fristen der dem Gemeinderat zu unterbreitenden Geschäfte.

Propose a change

Art. 27

Prüfung der Geschäfte 1 Die Gemeindekanzlei prüft die eingehenden Geschäfte auf Vollständigkeit und formelle Richtigkeit. 2 Sie kann unvollständige oder fehlerhafte Geschäfte an die Direktion oder an die geschäftsführende Organisationseinheit zurückweisen.

Propose a change

Art. 28

Traktandenliste 1 Die Gemeindekanzlei bereitet die Sitzungen vor und erstellt die Traktandenliste. Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen des Gemeindepräsidiums. 2 Traktandiert werden jene Geschäfte, die der Gemeindekanzlei von den Direktionen rechtzeitig eingereicht worden sind. 3 Ausnahmsweise können Geschäfte zur Traktandierung angemeldet werden, ohne dass die Anträge und Unterlagen bereits vorliegen (Vortraktandierung). In dringenden Fällen können nach Ablauf der Frist Geschäfte nachgemeldet werden (Nachtraktandierung). 4 Die Traktandenliste wird den Ratsmitgliedern zusammen mit den Unterlagen mindestens drei Tage vor der Sitzung zugestellt und gilt als Sitzungseinladung.

Propose a change

Art. 29

Nicht traktandierte Geschäfte 1 Geschäfte von untergeordneter Tragweite, welche kein Studium durch die Ratsmitglieder erfordern, oder solche mit nicht verlängerbaren Fristen werden dem Gemeinderat an der Sitzung in einer Mappe zum Beschluss vorgelegt. 2 Das Eintreten auf diese Geschäfte ist nur mit Zustimmung aller an der Sitzung anwesender Ratsmitglieder möglich.

Propose a change

Art. 30 IV. Beratung

Sitzungsleitung Der Vorsitz des Gemeinderats obliegt dem Gemeindepräsidium oder bei dessen Abwesenheit dem Vizepräsidium.

Propose a change

Art. 31

Reihenfolge der Geschäfte 1 Die Geschäfte werden in der auf der Traktandenliste vermerkten Reihenfolge behandelt, sofern der Gemeinderat nichts anderes beschliesst. Geschäfte abwesender Ratsmitglieder 2 Unbestrittene oder nicht verschiebbare Geschäfte eines abwesenden Ratsmitglieds werden behandelt und verabschiedet. 3 Verschiebbare bestrittene oder unvollständige Geschäfte eines abwesenden Ratsmitglieds werden auf eine der nächsten Sitzungen verschoben.

Propose a change

Art. 32

Beratung 1 Das antragsstellende Ratsmitglied kann zuerst sein Geschäft erläutern oder ergänzen. 2 Anschliessend eröffnet die oder der Vorsitzende die Diskussion und erteilt das Wort. 3 Die oder der Vorsitzende kann die Beratung auf die Eintretensfrage beschränken. 4 Ein Ordnungsantrag kann jederzeit gestellt und muss sofort zur Abstimmung gebracht werden. 5 Wird die Diskussion nicht benutzt oder hat sie sich erschöpft, entscheidet der Gemeinderat.

Propose a change

Art. 33

Rügepflicht 1 Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden. 2 Der Gemeinderat entscheidet ohne Verzögerung über die Berechtigung der Rüge und trifft die Vorkehren zum Beheben eines Fehlers.

Propose a change

Art. 34

Rückzug 1 Das antragsstellende Ratsmitglied kann ein Geschäft jederzeit zurückziehen, solange der Rat nicht entschieden hat. Rückweisung 2 Der Gemeinderat kann ein Geschäft zur Überarbeitung zurückweisen. Damit kann er formelle und inhaltliche Anweisungen verbinden.

Propose a change

Art. 35

Mitbericht 1 Jede Direktion, deren Zuständigkeitsbereich durch ein Geschäft berührt wird, hat das Recht dieses zum Mitbericht zu verlangen. 2 Jedes Ratsmitglied, das nicht zum Mitbericht eingeladen wurde, kann das Geschäft bis vor der Beschlussfassung an der Sitzung zum Mitbericht nehmen. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten des Mitberichtsverfahrens in einer Weisung.

Propose a change

Art. 36

Rückkommen 1 Mit einem Rückkommensantrag kann am Schluss der Beratung eines Geschäfts verlangt werden, auf einzelne Teile des Geschäfts zurückzukommen. 2 Findet eine zweite Lesung statt, kann auf alle Teile des Geschäfts zurückgekommen werden.

Propose a change

Art. 37

Wiedererwägung 1 Der Gemeinderat kann jederzeit einen Beschluss in Wiedererwägung ziehen, wenn alle Mitglieder einem Wiedererwägungsantrag zustimmen. Sachverhaltsänderung 2 Jede wesentliche Änderung des einem Beschluss zu Grunde liegenden Sachverhaltes muss dem Gemeinderat erneut unterbreitet werden.

Propose a change

Art. 38 V. Beschlussfassung

Stimmabgabe 1 Bei Abstimmungen und Wahlen wird durch Handerheben abgestimmt. 2 Ist ein Antrag unbestritten, gilt er als angenommen. 3 Auf Verlangen wird im Protokoll festgehalten, dass ein Ratsmitglied dem Beschluss nicht zugestimmt hat.

Propose a change

Art. 39

Stimmenthaltung Bei Abstimmungen und Wahlen hat jedes Ratsmitglied das Recht, sich der Stimme zu enthalten.

Propose a change

Art. 40

Abstimmungen 1 Bei Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden. 2 Die oder der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 3 Unterabänderungsanträge sind vor Abänderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen. Die oder der Vorsitzende entscheidet über den Abstimmungsmodus. 4 Sind mehrere Abänderungs- oder Hauptanträge vorhanden, so werden sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht, wobei jedes Ratsmitglied nur für einen dieser Anträge stimmen darf. Erhält kein Antrag das absolute Mehr, so fällt jener aus der Abstimmung, welcher am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium mit Stichentscheid, welcher Antrag aus der Abstimmung fällt. Verbleibende Anträge unterliegen dem gleichen Ausscheidungsverfahren, bis ein Antrag das absolute Mehr erhält.

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