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Personalverordnung

Graubünden · 170.410 · ordinance

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Contents: 49 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 des Personalamts dafür eine Gehaltsklasse gewähren. *
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 32 Art. 31 * …
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36 DER ARBEITSLEISTUNG, BERUFLICHE VORSORGE
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40 Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung12). *
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Artikel 44a
  45. Art. 45 Art. 44b * …
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Artikel 47a
  49. Art. 52

49 provisions

Art. 1

Personalpolitik 1 Der Kanton pflegt als Arbeitgeber eine innovative, team- und zielorientierte Unternehmenskultur. Engagierten und leistungswilligen Mitarbeitenden werden herausfordernde Aufgaben und interessante Arbeitsbedingungen geboten. 2 Die Mitarbeitenden tragen ihrerseits dazu bei, dass der Leistungsauftrag des Kantons wirtschaftlich, zeitgerecht und in der erforderlichen Qualität erfüllt werden kann. 3 Erwartungen mit Bezug auf die Leistung, das Verhalten und die zu erfüllenden Ziele werden klar kommuniziert. 4 Der Kanton stellt sich den sich ständig wandelnden Anforderungen. Er ist sich der damit zusammenhängenden hohen Ansprüche an die Mitarbeitenden bewusst. Der Umgang mit den Mitarbeitenden ist geprägt von Respekt, sozialer Verantwortung und Achtung der persönlichen Integrität, unter anderem durch Schutz vor sexueller Belästigung, Mobbing und Diskriminierung. * 5 Auf die gezielte Förderung wird grosser Wert gelegt. Das Prinzip der Chancengleichheit ist Leitlinie für das tägliche Handeln. 6 Der Kanton fördert die Gleichstellung der Geschlechter. Er bietet Rahmenbedingungen, die der Lohngleichheit und der Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben förderlich sind, wie flexible Arbeitszeiten, Möglichkeiten für Teilzeitarbeit, Jobsharing, Homeoffice und mobiles Arbeiten oder finanzielle Unterstützung für die Drittbetreuung von Kindern. * 1) BR 110.100 2) BR 170.400 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 7 Der Kanton stellt sich den Herausforderungen einer ressourcenschonenden Verwaltung, die negative Umwelteinflüsse möglichst vermeidet. Im Rahmen eines Betrieblichen Mobilitätsmanagements wird die nachhaltige und umweltverträgliche Organisation und Abwicklung des Dienst- und Arbeitswegverkehrs gefördert. * 8 Der Kanton fördert die Gleichstellung der kantonalen Amtssprachen. Er bietet Rahmenbedingungen, die der Vertretung und Verwendung der kantonalen Amtssprachen förderlich sind. * 2. Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse

Art. 2

Öffentliche Stellenausschreibung 1 Freie Stellen werden nach den Weisungen der Regierung ausgeschrieben. 2 Die Anstellungsinstanz kann nach Anhören des Personalamtes (PA) in folgenden Ausnahmefällen von einer öffentlichen Stellenausschreibung absehen: a) für interne Beförderungen oder geeignete interne Bewerbungen; b) wenn überzählige geeignete Bewerbungen für eine andere ausgeschriebene Stelle vorliegen, die berücksichtigt werden können; c) wenn sie eine Stelle auf dem Berufungswege besetzen will; d) wenn Reorganisationen dies rechtfertigen; e) in Zeitnot, wenn eine qualitativ ausgewiesene Besetzung gewährleistet ist; f) wenn ein Arbeitsverhältnis nicht auf Dauer ausgerichtet ist oder einen kleinen Arbeitsumfang aufweist; g) wenn eigene Lernende nach Lehrabschluss eine Stelle suchen.

Art. 3

Probezeit 1 Im Arbeitsvertrag können Probezeiten von bis zu sechs Monaten vereinbart werden: * a) * für die Dienststellenleitenden, deren Stellvertretende und die Generalsekretärinnen und -sekretäre; b) * für Funktionen, die eine spezifische, während des Arbeitsverhältnisses zu absolvierende Ausbildung voraussetzen; c) * für Funktionen, die aufgrund besonderer Anforderungen eine längere Einarbeitung erfordern. 2 Bei Verhinderungen an der Arbeitsleistung aufgrund von Krankheit, Unfall, Mutterschaft oder Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht während gesamthaft mehr als einem Sechstel der Probezeit verlängert sich diese um die Dauer der Abwesenheiten. *

Art. 4

Kündigung des Arbeitsverhältnisses * 1 Die Kündigung durch Mitarbeitende erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Dienststelle. * 2 … * 3 Die Kündigung durch den Kanton erfolgt durch Verfügung unter Angabe der Gründe und des Rechtsmittels. *

Art. 5

Entschädigung bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung 1 Beurteilt die Beschwerdeinstanz eine Kündigung als missbräuchlich oder ungerechtfertigt, legt sie die Höhe der Entschädigung fest. 2 Für die Bemessung der Entschädigung werden insbesondere berücksichtigt: a) die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit der oder des Gekündigten; b) die Schwere der Verfehlung der oder des Kündigenden; c) die Dauer der Anstellung der oder des Gekündigten; d) das Alter und die soziale Lage der oder des Gekündigten; e) die bisherigen Leistungen und das Verhalten der oder des Gekündigten; f) ein allfälliges Mitverschulden der oder des Gekündigten.

Art. 6

Änderung des Arbeitsumfangs * 1 Eine dauerhafte Änderung des Arbeitsumfangs ist im Arbeitsvertrag festzuhalten. * 2 Im Rahmen des Arbeitsvertrags können die Dienststelle und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter jederzeit eine vorübergehende Änderung des Arbeitsumfangs vereinbaren. *

Art. 7

Alterspensionierung, Fortführung des Arbeitsverhältnisses * 1 … * 2 … * 3 … * 4 Die Anstellungsinstanz kann die vorverschobene Pensionierung gemäss Artikel 15 Absatz 2 PG3) anordnen. * 5 … * 6 Bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 15 Absatz 4 PG ist die Befristung im Arbeitsvertrag festzuhalten. * Art. 7a * Anpassung oder Beendigung aus gesundheitlichen Gründen 1 Über die Anpassung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gemäss Artikel 16 Absatz 1 PG4) entscheidet die zuständige Instanz gemäss Artikel 63 PG nach Absprache mit dem PA. Sie erfolgt nach Massgabe der Unterlagen des IV-Verfahrens, frühestens auf den letzten Tag des Folgemonats nach deren Eingang beim PA. 3) BR 170.400 4) BR 170.400 2 Über die einvernehmliche Anpassung oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gemäss Artikel 16 Absatz 2 PG entscheidet die zuständige Instanz gemäss Artikel 63 PG nach Absprache mit dem PA. Bei einer voraussichtlich fortbestehenden teilweisen Arbeitsunfähigkeit kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden, wenn eine Anpassung nicht möglich oder nicht sinnvoll ist.

Art. 8

Aufhebung einer Stelle 1 Über die Aufhebung von Stellen entscheidet das Departement. * 2 Die Kosten für die Umschulung der betroffenen Mitarbeitenden dürfen im Einzelfall in der Regel höchstens sechs Monatslöhne betragen.

Art. 9

Höhe der Abfindung 1 Bei einer Pensionierung im Interesse des Kantons gemäss Artikel 15 Absatz 2 PG5) oder bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Artikel 17 PG wird die Abfindung kumulativ in der Regel wie folgt festgelegt: a) für 10 bis 20 Dienstjahre 1 Monatslohn; 1. für 21 bis 30 Dienstjahre 2 Monatslöhne; 2. für 31 und mehr Dienstjahre 3 Monatslöhne; b) im 41. bis 50. Altersjahr 1 Monatslohn; 1. im 51. und 52. Altersjahr 2 Monatslöhne; 2. im 53. und 54. Altersjahr 3 Monatslöhne; 3. im 55. und 56. Altersjahr 4 Monatslöhne; 4. im 57. Altersjahr 5 Monatslöhne; 5. im 58. Altersjahr 6 Monatslöhne; 6. im 59. Altersjahr 7 Monatslöhne; 7. im 60. Altersjahr 8 Monatslöhne; 8. im 61. Altersjahr 6 Monatslöhne; 9. im 62. Altersjahr 4 Monatslöhne; 10. im 63. Altersjahr 2 Monatslöhne; c) bei Unterstützungspflichten gegenüber 2 Personen 1 Monatslohn; bei Unterstützungspflichten gegenüber 3 und mehr Personen 2 Monatslöhne. 2 Für die Anerkennung der Unterstützungspflichten gemäss Absatz 3 Litera c gelten dieselben Kriterien wie für die Besondere Sozialzulage. 5) BR 170.400 3. Rechte der Mitarbeitenden 3.1. ENTLÖHNUNG

Art. 10

Lohnzahlungstermine 1 Der Zahlungsauftrag für die Monatslöhne ist jeweils bis zum 25. des Monats zu erteilen, im Dezember bis zum 20. 2 Für den Lohn nach Aufwand wird der Zahlungsauftrag in der Regel erteilt: a) am 25. des Monats, wenn die Neuzugangsbelege oder Auszahlungslisten bis zum 14. des Monats in der Abteilung Lohnmanagement eingehen; b) am 10. des Monats, wenn die Neuzugangsbelege oder Auszahlungslisten bis zum 31. des Vormonats in der Abteilung Lohnmanagement eingehen.

Art. 11

Lohnberechnungen für Bruchteile eines Monats 1 Beim Eintritt während des Monats wird der anteilsmässige Monatslohn vom vertraglichen Arbeitsbeginn an ausgerichtet. 2 Beim Austritt während des Monats wird der anteilsmässige Monatslohn bis vor dem nächstmöglichen Arbeitstag bezahlt. 3 Als Tagesansatz gilt der 30. Teil des Monatslohnes. 4 In den übrigen Fällen werden Lohnanspruch oder Lohnabzug für einzelne Tage oder Stunden im Jahresdurchschnitt berechnet und einschliesslich Feiertagsentschädigung wie folgt festgesetzt: a) je Arbeitstag der 21. Teil des Monatslohnes; b) je Arbeitsstunde der 8,4. Teil des Taglohnes.

Art. 12

Objektive Einreihung in Funktionsklassen * 1 Für die Arbeitsplatzbewertung gemäss Artikel 21 Absatz 2 PG6)zählen: a) die fachlichen Anforderungen; b) die Kommunikationsanforderungen; c) die Führungsanforderungen; d) der Schwierigkeitsgrad der Aufgaben; e) der Verantwortungsrahmen; f) der Handlungsspielraum; g) die physischen Belastungen; h) die Umgebungseinflüsse. 2 Die Bewertung der einzelnen Funktionen nach den Kriterien gemäss Absatz 1 ergeben einen analytisch und systematisch ermittelten Wert, der die objektive Einreihung der Stellen in die Funktionsklassen bestimmt. 6) BR 170.400 3 Für die Einreihung der Funktionen in Funktionsklassen ist die Anstellungsinstanz im Einvernehmen mit dem Personalamt zuständig.

Art. 13

Höher- und Tiefereinreihungen, Besitzstand 1 Gesuche um Überprüfung von Stelleneinreihungen in andere Gehaltsklassen sind in der Regel bis Ende April unter Angabe der Gründe und mit der neuen Stellenbeschreibung dem PA auf dem Dienstweg einzureichen. 2 Über Höher- und Tiefereinreihungen entscheidet die Anstellungsinstanz gemäss Artikel 63 PG7) nach Anhören des PA. 3 Die neue Einreihung gilt in der Regel ab Beginn des folgenden Kalenderjahres. 4 Wird eine Stelle ohne Einfluss der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters um zwei oder mehr Gehaltsklassen tiefer eingereiht, wird der betragsmässige Besitzstand in der Regel während längstens fünf Jahren gewährleistet. Beträgt die Tiefereinreihung weniger als zwei Gehaltsklassen, wird der betragsmässige Besitzstand auf unbefristete Zeit gewährt. 5 In den Fällen von Absatz 4 werden die Teuerungszulagen und Reallohnerhöhungen solange nicht ausgerichtet, bis der Lohn aufgrund der neuen Einreihung den garantierten Betrag erreicht. 6 Wenn die Sicherstellung der betrieblichen Aufgaben eine regelmässige und über eine längere Zeit dauernde Stellvertretung der oder des direkten Vorgesetzten mit voller Entscheidungsbefugnis erfordert, kann die Anstellungsinstanz nach Anhören

Art. 14 des Personalamts dafür eine Gehaltsklasse gewähren. *

Bandbreitenmodell 1 Weicht die Aufgabenzuteilung von den Anforderungen gemäss Arbeitsplatzbewertung ab, kann die Dienststelle nach Anhören des PA eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter nach dem Bandbreitenmodell über oder unter der Funktionsklasse einreihen. Die Übereinreihung darf nur eine Gehaltsklasse betragen. 2 Die Einreihungsänderungen nach dem Bandbreitenmodell müssen kostenneutral sein. Zum Nachweis des Kostenausgleichs können Untereinreihungen, unbesetzte Stellen und nicht ausgeschöpfte Stellenprozente berücksichtigt werden. Untereinreihungen gemäss Artikel 16 können nicht zur Kompensation herangezogen werden. 3 Über einen dienststellenübergreifenden Kostenausgleich entscheidet das Departement nach Anhören des PA.

Art. 15

Mindestlohn 1 Der Mindestlohn bei vollzeitlicher Anstellung beträgt 3000 Franken pro Monat. Mitarbeitende, die am Anfang ihrer Erwerbstätigkeit stehen, in den Erwerbsprozess wieder eingegliedert werden sollen oder nach obligatorischem Schulabschluss keine Ausbildung absolviert haben, können davon ausgenommen werden. 7) BR 170.400

Art. 16

Anfangslohn 1 Für die Lohnfestsetzung der neu eintretenden Mitarbeitenden werden die Ausbildung, die Berufs- und Lebenserfahrung sowie besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in Erziehung, Betreuung und Organisation berücksichtigt. Der interne Quervergleich, die Branchenüblichkeit und die Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt sind weitere Kriterien. 2 Die Dauer früherer Tätigkeiten nach der für die Stelle erforderlichen Ausbildung wird in der Regel angerechnet * a) mit bis 15 Prozent des Minimums der Gehaltsklasse bei einer Berufserfahrung bis zu 10 Jahren; b) mit bis 30 Prozent des Minimums der Gehaltsklasse bei einer Berufserfahrung von 11 bis 20 Jahren; c) mit bis 38 Prozent des Minimums der Gehaltsklasse bei einer Berufserfahrung von mehr als 20 Jahren.

Art. 17

Entlöhnung des Lern- und Praktikumpersonals 1 Das PA setzt die Löhne des Lernpersonals sowie der Praktikantinnen und Praktikanten fest. 2 Das Departement setzt nach Anhören des PA die Entlöhnung der Polizeiaspirantinnen und –aspiranten während der Schule fest.

Art. 18

13. Monatslohn 1 Dauert das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, wird der 13. Monatslohn pro rata ausgerichtet. Im Todesfall wird der 13. Monatslohn bis und mit dem Sterbemonat berechnet. 2 Die Dienststellen können nach Anhören des PA den 13. Monatslohn kürzen, streichen oder sistieren. Die Aufträge für die Vorbereitung der Entscheide sind bis Ende September dem PA einzureichen. * 3 Dem Lernpersonal sowie den Praktikantinnen und Praktikanten wird der 13. Monatslohn unter den gleichen Bedingungen wie den übrigen Mitarbeitenden ausbezahlt.

Art. 19

Funktionszulage 1 Die Funktionszulage gemäss Artikel 26 Absatz 1 PG8) wird in der Regel nur für die drei Monate übersteigende Zeit der Aufgabenerweiterung ausgerichtet. 2 Werden die Aufgaben dauernd so stark erweitert, dass sie einer höherwertigen Funktion gleichkommen, ist die Einreihung in eine höhere Gehaltsklasse zu prüfen. 8) BR 170.400

Art. 20

Leistungen im Todesfall 1 Die Leistungen im Todesfall gemäss Artikel 27 Absatz 2 PG9) erhalten: a) die Ehegattin oder der Ehegatte; b) die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner; c) die regelmässig unterstützten Verwandten in gerader Linie oder Geschwister; d) die regelmässig unterstützten Pflegekinder oder Pflegeeltern; e) andere Personen, die von der verstorbenen Mitarbeiterin oder vom verstorbenen Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gerichtlicher Entscheide nachweislich regelmässig unterstützt worden sind. 3.2. SOZIAL- UND NACHHALTIGKEITSZULAGEN *

Art. 21

Kinderzulagen 1 Der Anspruch auf Kinderzulagen ist beim PA schriftlich geltend zu machen. Der Wegfall des Anspruchs ist rechtzeitig mitzuteilen. Art. 21a * Unterstützung für die Drittbetreuung von Kindern 1 Für die Drittbetreuung von Kindern wird den Mitarbeitenden ein Drittel der Kosten vergütet. 2 Massgebend sind die Kosten für die Drittbetreuung, die gemäss der definitiven Veranlagung von der kantonalen Einkommenssteuer abgezogen werden. Für Mitarbeitende, die in einem anderen Kanton steuerpflichtig sind oder an der Quelle besteuert werden, gilt ein Höchstbetrag, der dem im betreffenden Jahr geltenden (indexierten) maximalen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Litera l des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden10) entspricht. Mitarbeitende, die an der Quelle besteuert werden, haben die betreffenden Kosten nachzuweisen. 3 Beiträge für das Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, werden entsprechend der Anstellungsdauer gekürzt. 4 Beiträge nach dieser Bestimmung sind beim PA unter Angabe des Abzugs gemäss der definitiven Steuerveranlagung zu beantragen. Das PA prüft die Anträge und richtet die Beiträge aus. Das PA kann dafür die zuständigen Steuerbehörden beiziehen und die betreffenden Angaben der definitiven Steuerveranlagung abfragen.

Art. 22

Besondere Sozialzulage 1 Die Besondere Sozialzulage erhalten: a) Mitarbeitende, wenn sie für Kinder aufkommen, für die eine Kinderzulage ausgerichtet wird; 9) BR 170.400 10) BR 720.000 b) übrige Mitarbeitende, wenn sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gerichtlicher Entscheide nachweislich für mehr als eine unterstützungsberechtigte Person aufkommen. 2 In Sonderfällen kann das Departement nach Anhören des PA auch anderen Mitarbeitenden die Besondere Sozialzulage gewähren. 3 Die Besondere Sozialzulage ist beim PA zu beantragen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen eine Kinderzulage bezogen wird. 4 Beträgt der Arbeitsumfang weniger als 89 Prozent oder bei unbezahlten Urlauben von mehr als zwei Wochen pro Jahr, wird die Zulage entsprechend reduziert. 5 Beziehen zwei teilzeitlich angestellte Mitarbeitende dieselbe Besondere Sozialzulage, darf die Gesamtsumme die volle Zulage nicht übersteigen. 6 Die Besondere Sozialzulage wird in dem Monat, in dem der Anspruch beginnt oder erlischt, ganz ausgerichtet. Änderungen in der Anspruchsberechtigung sind dem PA unverzüglich zu melden. Verspätet gemeldeten Ansprüchen wird rückwirkend für höchstens fünf Jahre entsprochen.

Art. 23

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende 1 Die Kinder- und Haushaltungszulagen werden den landwirtschaftlichen Mitarbeitenden unter Vorbehalt des Bundesrechts nach denselben Kriterien ausgerichtet, die für die übrigen Mitarbeitenden gemäss den Artikeln 21 und 22 gelten.

Art. 24

Personalfürsorgefonds 1 Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung, die insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder beruflichen Gründen in eine finanzielle Notlage geraten, können zulasten des Personalfürsorgefonds finanziell unterstützt werden. Eine finanzielle Notlage liegt insbesondere vor, wenn der Existenzbedarf nicht gesichert ist. * 2 Finanzielle Unterstützung kann gewährt werden in Form von: * a) * verzinslichen Darlehen von bis zu 10 000 Franken durch das PA und darüber hinaus durch das Departement für Finanzen und Gemeinden; b) * unverzinslichen Darlehen von bis zu 10 000 Franken oder A-fonds-perdu-Beiträgen von bis zu 4000 Franken durch das PA und darüber hinaus durch das Departement für Finanzen und Gemeinden, wenn es aufgrund besonderer Umstände zur Linderung der Notlage notwendig ist. 3 Unter Berücksichtigung des Existenzbedarfs vereinbaren die nach Absatz 2 zuständige Instanz und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, dass die Raten zur Rückzahlung eines Darlehens monatlich und mit der letzten Rate die Zinsen vom Lohn abgezogen werden. * 4 Der Personalfürsorgefonds der kantonalen Verwaltung wird vom PA verwaltet. Anträge auf finanzielle Unterstützung sind an das PA zu richten und müssen die zur Beurteilung der finanziellen Notlage erforderlichen Angaben enthalten. Das PA leitet Anträge, über die es nicht selbst entscheiden kann, mit einem Mitbericht und einem Vorschlag hinsichtlich einer Rückzahlungsvereinbarung an das Departement für Finanzen und Gemeinden weiter. * 5 Einmal jährlich legt das Departement für Finanzen und Gemeinden die Zinsbedingungen fest. * Art. 24a * Nachhaltigkeitszulage 1 Wird der Arbeitsweg von mindestens zwei Kilometern regelmässig mit privaten Fahrrädern mit oder ohne elektrischen Antrieb oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, wird jährlich eine Nachhaltigkeitszulage von 300 Franken ausgerichtet, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate gedauert hat. Bei nicht ausreichendem Budgetkredit reduziert sich die Nachhaltigkeitszulage pro Mitarbeitenden anteilsmässig. 2 Bei Teilzeitarbeit reduziert sich die Nachhaltigkeitszulage entsprechend dem Arbeitsumfang. 3 Mitarbeitende mit einer Parkberechtigung nach der Verordnung über das Parkplatzmanagement der kantonalen Verwaltung erhalten keine Nachhaltigkeitszulage. 4 Nachhaltigkeitszulagen sind bei der Dienststelle geltend zu machen. 3.3. SPESEN

Art. 25

Spesen, 1. Grundsätze 1 Grundsätzlich werden nur Spesen vergütet, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben tatsächlich und notwendig als Mehrkosten anfallen. * a) * … b) * … c) * … d) * … e) * … 2 Dienstreisen sind möglichst mit öffentlichen Verkehrsmitteln, zu Fuss oder mit Fahrrädern mit oder ohne elektrischen Antrieb zurückzulegen. * 3 Wenn es wirtschaftlicher, zweckmässiger oder effizienter ist, können Dienstreisen folgendermassen zurückgelegt werden: * a) mit Fahrzeugen, die vom Kanton zur Verfügung gestellt oder vermittelt werden; b) mit privaten Fahrzeugen; c) mit gemieteten Fahrzeugen; oder d) mit privaten Transportanbietern (Taxi, Flugzeug). 4 Im Zweifel entscheidet die vorgesetzte Person, welche Mobilitätsmittel benutzt werden können. Wenn es aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, kann die Dienststelle die regelmässige Benützung bestimmter Mobilitätsmittel bewilligen. *

Art. 26

2. Verpflegungs- und Übernachtungsspesen 1 Die Vergütung für eine Hauptmahlzeit beträgt 25 Franken und wird ausgerichtet: a) für das Mittagessen, wenn die Abreise vor 12.00 Uhr und die Rückkehr nach 13.00 Uhr erfolgt; b) für das Nachtessen, wenn die Abreise vor 17.30 Uhr und die Rückkehr nach 20.00 Uhr erfolgt. 2 In den Aussendienst mitgenommene Hauptmahlzeiten werden mit 15 Franken vergütet. 3 Für das Morgenessen werden 10 Franken vergütet, wenn die Abreise vor 06.30 Uhr und die Rückkehr nach 10.00 Uhr erfolgt. 4 Die Vergütung für eine Übernachtung mit Morgenessen beträgt 100 Franken.

Art. 27

3. Zwischenverpflegung 1 Für Zwischenverpflegungen werden bis zu zwölf Franken vergütet. 2 Zwischenverpflegungen können verrechnet werden, wenn die Abwesenheit mehr als: a) elf Stunden dauert und nur eine Hauptmahlzeit eingenommen wird; b) sieben Stunden dauert und keine Hauptmahlzeit eingenommen wird. 3 Am Rückreisetag ist die Dauer der Abwesenheit nach 07.00 Uhr massgebend.

Art. 28

4. Öffentliche Verkehrsmittel * 1 Für Dienstfahrten und bei Vorstellungsgesprächen von Stellenbewerbenden werden Bahnfahrten der 1. Klasse und die tatsächlichen Kosten anderer öffentlicher Verkehrsmittel vergütet. 2 Je nach Art und Anzahl der Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden: * a) * Halbtax- oder andere geeignete Abonnemente zur Verfügung gestellt; b) * private Abonnemente entsprechend vergütet. 3 … *

Art. 29

5. Schäden an privaten Fahrzeugen * 1 … * 2 Auf Dienstfahrten am Privatfahrzeug entstandene Schäden werden nach den Richtlinien der Regierung für die Schadensregelung bei Motorfahrzeugunfällen über den Fonds für nicht versicherte Risiken der kantonalen Verwaltung und Schulbetriebe übernommen. Gesuche sind auf dem Dienstweg an das Departement für Finanzen und Gemeinden zu richten.

Art. 30

6. Vergütung bei privaten Fahrzeugen * 1 Für Dienstfahrten mit privaten Personenwagen werden 70 Rappen, für solche mit privaten Motorrädern 30 Rappen pro Kilometer vergütet. * 2 Das Departement kann nach Anhören des PA in Ausnahmefällen auf Antrag der Dienststelle höhere Ansätze bewilligen, wenn die Dienstfahrten durch besondere Umstände eine ausserordentlich hohe Abnützung des Fahrzeuges verursachen. 3 Werden für Dienstfahrten regelmässig private Fahrräder mit oder ohne elektrischen Antrieb benutzt, kann jährlich eine Pauschale von bis zu 200 Franken ausgerichtet werden. * 4 Parkgebühren werden nach Aufwand vergütet.

Art. 32 Art. 31 * …

8. Sonderregelungen 1 Kann der Verpflegungs- oder Unterkunftsort nicht frei gewählt werden oder reichen die Vergütungsansätze nicht aus, können belegte Spesen: a) bis zu einem Mehrbetrag von höchstens 20 Prozent der Ansätze gemäss Artikel 26 geltend gemacht werden; b) durch die Dienststelle in vollem Umfang bewilligt werden. 2 Die Dienststellenleitenden oder die sie Vertretenden können ausserordentliche Auslagen für die Einladung auswärtiger Gesprächspartnerinnen und -partner in bedeutenden Angelegenheiten dem Kanton verrechnen. Diese Spesenrechnungen sind zu belegen und gesondert einzureichen sowie vom Departement zu visieren. 3 Das Departement kann in besonderen Fällen nach Anhören des PA Ausnahmeregelungen verfügen. Dies gilt beispielsweise für längere dienstliche Abwesenheiten vom Arbeitsort, wenn freie Tage in eine dienstliche Abwesenheit fallen oder für hohe Spesen wegen Kontrolltätigkeiten.

Art. 33

Kommunikation und Informatik für dienstliche Zwecke 1 Über betrieblich notwendige Telefoneinrichtungen in privaten Dienstlokalen und Wohnungen von Mitarbeitenden entscheidet das Departement. 2 Der Kanton übernimmt die Kosten für angeordnete oder bewilligte Telefoneinrichtungen, die Abonnementsgebühr und die Taxen für dienstliche Gespräche. 3 … * 4 … * 5 Die Regierung legt für die dienstliche Benützung privater Telekommunikationsmittel Pauschalentschädigungen fest und bezeichnet die Bewilligungsinstanz.

Art. 34

Vergütung der Umzugskosten bei dienstlichen Versetzungen 1 Als Umzugskosten werden die reinen Transportkosten einschliesslich Versicherungsprämien vergütet. 2 Für sonstige Unkosten werden den verheirateten Mitarbeitenden bis 1300 Franken und den übrigen Mitarbeitenden bis 650 Franken vergütet. 3 In Härtefällen kann das Departement nach Anhören des PA höhere Vergütungen bewilligen. 4 Die dem Kanton verrechneten Kosten sind zu belegen.

Art. 35

Vergütung privater Diensträume 1 Werden private Räume für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben zur Verfügung gestellt, wird der auf den Raum entfallende Mietzinsanteil samt Nebenkosten vergütet. 2 Die Vergütung für Diensträume im Eigentum der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters richtet sich nach den örtlichen Marktverhältnissen. 3 Das PA legt auf Antrag der Dienststelle die Vergütung fest. 4 Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an kantonalen Schulen. Art. 35a * Homeoffice und mobiles Arbeiten 1 Private Infrastruktur oder Arbeitsmittel für Homeoffice und mobiles Arbeiten werden grundsätzlich nicht vergütet. 2 In begründeten Ausnahmefällen können für private Infrastruktur oder Arbeitsmittel nach Absprache mit dem Departement und dem PA pauschale Vergütungen vereinbart werden. 3.4. ENTLÖHNUNG WÄHREND DER VERHINDERUNG AN

Art. 36 DER ARBEITSLEISTUNG, BERUFLICHE VORSORGE

Lohnzahlung während Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst 1 Während der Rekrutenschule und während freiwilliger Militärdienste erhalten: a) verheiratete Mitarbeitende und Mitarbeitende mit gesetzlichen oder gerichtlich festgelegten Unterstützungspflichten 80 Prozent; b) übrige Mitarbeitende 60 Prozent des vollen Lohnes einschliesslich aller Zulagen. 2 Freiwillige Militärdienste kann die Dienststelle nach Anhören des PA bewilligen, wenn keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. 3 Beim Austritt aus dem kantonalen Dienst ist der in den letzten zwei Jahren bezogene Lohn während Beförderungsdiensten von zusammen mehr als vier Monaten dem Kanton wie folgt zu erstatten: a) im ersten Jahr 50 Prozent; b) im zweiten Jahr 25 Prozent. 4 Der Erstattungsanteil gemäss Absatz 3 richtet sich nach dem Abschluss des letzten Beförderungsdienstes und umfasst den Grundlohn, die Funktions- und Besondere Sozialzulagen, den 13. Monatslohn und Beiträge an soziale Einrichtungen abzüglich Erwerbsausfallentschädigung.

Art. 37

Erwerbsausfallentschädigung 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung: a) während einzelner Dienstleistungen von maximal zwei Tagen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen oder in der Freizeit; b) für Dienstleistungen während der Ferien. 2 Die Mitarbeitenden haben in den Fällen gemäss Absatz 1 die Erwerbsausfallentschädigung zurückzufordern.

Art. 38

Meldepflicht über Krankenabsenzen, Arztzeugnis 1 Krankheitsabsenzen sind unverzüglich der Dienststelle mitzuteilen. * 2 Krankheitsabsenzen von mehr als fünf Arbeitstagen sind mit einem Arztzeugnis zu belegen. Dieses muss den Umfang und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthalten. Die Dienststelle kann in begründeten Fällen ein Arztzeugnis vor Ablauf von fünf Arbeitstagen verlangen. 3 Das Arztzeugnis ist der Dienststelle zuhanden des PA einzureichen. 4 Die Dienststelle kann nach Anhören des PA jederzeit eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

Art. 39

Lohnzahlung während Krankheit 1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird während 730 Tagen, längstens jedoch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, der volle Lohn mit allen Zulagen ausbezahlt (Lohnfortzahlung). * 2 … * 3 Die Lohnfortzahlung richtet sich nach folgenden Grundsätzen: * a) * die Arbeitsunfähigkeit bemisst sich danach, inwiefern die dienstlichen Aufgaben erfüllt werden können. Artikel 3 und Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts11) gelten sinngemäss; b) * während teilweiser Arbeitsunfähigkeit zählen die betreffenden Tage als ganze Tage; 11) SR 830.1 c) * bei erneuter Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit (Rückfall) beginnt die Lohnfortzahlung von Neuem, wenn vor dem Rückfall während mindestens sechs Monaten ununterbrochen volle Arbeitsfähigkeit bestand; d) * bei schwankendem Arbeitsumfang ist der zwölfte Teil des Lohnes massgebend, der in den 365 Tagen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezahlt wurde; e) * bei vorsätzlich selbst herbeigeführter Arbeitsunfähigkeit reduziert sich der Lohn auf die Hälfte. 4 Die Leistungen der Krankentaggeld-Versicherung (KTV) richten sich nach der

Art. 40 Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung12). *

Erholungsurlaub 1 Auf ärztliche Empfehlung kann das Departement nach Anhören des PA bezahlte Erholungsurlaube von in der Regel bis zwei Wochen gewähren. 2 Für ärztlich verordnete Erholungsurlaube gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Lohnzahlung während der Krankheit.

Art. 41

Lohnzahlung während des Unfalls an Mitarbeitende mit schwankendem Arbeitsumfang 1 Die Lohnzahlung während des Unfalls an Mitarbeitende mit schwankendem Arbeitsumfang berechnet sich nach dem in den zwölf Monaten vor der Arbeitsverhinderung durchschnittlich bezogenen Lohn.

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