Prämien, Versicherungsleistungen und selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit
1 Die Prämien für die Berufsunfallversicherung übernimmt der Kanton. Die Prämien
für die Nichtberufs-Unfallversicherung gehen zu Lasten der Mitarbeitenden. Für die
SUVA-Versicherten übernimmt der Kanton den Prämienanteil, der die Prämie der
privaten UVG-Versicherten übersteigt. *
2 Erwächst aus der Lohnzahlung während der Krankheit oder des Unfalls und aus
allfälligen Versicherungsleistungen ein finanzieller Vorteil, ist der Lohn entsprechend zu kürzen.
3 Ist der Unfall auf grobes Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zurückzuführen, entscheidet das Departement auf Antrag des PA über eine Lohnkürzung.
4 Spricht die obligatorische Unfallversicherung, die Invalidenversicherung, die Pensionskasse Graubünden oder die Militärversicherung nachträglich wegen Krankheit
oder Unfalls eine Rente zu, kann der Kanton vom Versicherer verlangen, dass die
Rente bis zur Höhe seiner Vorschussleistung beziehungsweise in dem Umfang an
den Kanton ausbezahlt wird, in welchem dieser während der Zeit, für welche die
Rente nachbezahlt wird, Lohn nach Artikel 36 ff. PG13) ausrichtete. *
12) BR 170.440
13) BR 170.400
Art. 43
Lohnzahlung während der Schwangerschaft *
1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaft gelten Artikel 38 und Artikel 39 Absatz 3 Litera d sinngemäss. *
2 … *
3 … *
4 … *
5 … *
6 … *
Art. 44
Pensionskasse, Aufteilung der Sparbeiträge *
1 Die Sparbeiträge werden abhängig vom Alter zwischen den Mitarbeitenden und
der kantonalen Verwaltung wie folgt aufgeteilt: *
BVG-Alter
(Mann/Frau)
Gesamtbeitrag
Prozent *
Mitarbeitende
Prozent *
Kanton Prozent *
18–19 * 0,00 * 0,00 * 0,00 *
20–24 * 14,00 * 7,00 * 7,00 *
25–29 * 15,00 * 7,50 * 7,50 *
30–34 * 17,00 * 8,50 * 8,50 *
35–39 * 19,00 * 9,50 * 9,50 *
40–44 * 22,00 * 10,75 * 11,25 *
45–49 * 25,00 * 11,50 * 13,50 *
ab 50 * 27,50 * 11,50 * 16,00 *
ab 55 * … … …
Art. 44a * Besitzstand Sparplanausbau *
Artikel 44a
(Stand 1. Januar
2021) bis 31. Dezember 2021 begünstigt waren, einen zusätzlichen Sparbeitrag von
vier Prozent des im Jahr 2021 nach den Bestimmungen des Pensionskassengesetzes
(Stand 1. Januar 2015) versicherten Lohnes. Der massgebende Lohn reduziert sich
bei einer Reduktion des Arbeitsumfangs um mindestens 20 Prozent entsprechend
und wird jeweils auf den 1. Januar um den von der Regierung beschlossenen Teuerungsausgleich und um allfällige Reallohnverbesserungen erhöht. *
Art. 45 Art. 44b * …
Abgangsentschädigung
1 Die Abgangsentschädigung gemäss Artikel 40 PG14) wird ausgerichtet, wenn eine
Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter
a) beim Austritt das 50. Altersjahr überschritten hat und
b) mindestens 20 Jahre beim Kanton tätig war und
c) nicht oder gemäss Absatz 4 nicht genügend pensionsversichert ist.
2 Die Abgangsentschädigung wird wie folgt festgesetzt: (Dienstjahre / Alter, Abgangsentschädigung in Monatslöhnen)
DJ 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62
20 2,0 2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0
21 2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0
22 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0
23 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0
24 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
25 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
26 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
27 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
28 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
29 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
30 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
31 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
32 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
Ab 33 Dienstjahren oder ab erfülltem 63. Altersjahr beträgt die Abgangsentschädigung acht Monatslöhne.
3 Bei stabilem Arbeitsumfang ist der zuletzt bezogene Monatslohn massgebend. Bei
schwankendem Arbeitsumfang richtet sich die Höhe des Monatslohnes nach dem
Lohndurchschnitt der letzten zwei Jahre vor dem Austritt.
4 Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter pensionsversichert, aber unterschreiten
die vom Kanton gesamthaft geleisteten Prämien an die Pensionskasse die Abgangsentschädigung gemäss Absatz 2, ist die Differenz geschuldet.
14) BR 170.400
5 Wird ein Arbeitsverhältnis wegen schuldhaften Verhaltens einer Mitarbeiterin oder
eines Mitarbeiters aufgelöst, wird der Anspruch gemäss Absatz 2 auf die Hälfte reduziert.
3.5. WEITERE RECHTE
Art. 46
Ferienanspruch bei Stundenlohn
1 Für die im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden wird die Ferienentschädigung
zum Lohn dazugeschlagen und in der Lohnabrechnung in einem Betrag ausgewiesen.
2 Die Ferienentschädigung wird in Prozenten des Bruttolohnes festgelegt und beträgt
bei einem Ferienanspruch von:
a) * fünf Wochen 10,64 Prozent;
b) * fünfeinhalb Wochen 11,83 Prozent;
c) * sechs Wochen 13,04 Prozent.
3 Als Bruttolohn gelten alle Lohnbezüge mit Ausnahme des 13. Monatslohnes und
der Dienstalterszulage gemäss Artikel 42 Absatz 2 PG15) .
Art. 46a * Erwerb zusätzlicher Ferien
1 Pro Kalenderjahr können bis zu zehn zusätzliche Ferientage erworben werden.
2 Die Dienststelle teilt die Anzahl zusätzlicher Ferientage und die Zahlungsmodalitäten dem PA mit.
Art. 47
Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall während der Ferien *
1 Ferientage, die durch Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall beeinträchtigt werden, dürfen nachbezogen werden, wenn der Erholungszweck der Ferien dadurch vereitelt wird. *
2 Der Ausgleich ist mit einem Arztzeugnis, das die Arbeitsunfähigkeit vom ersten
Tag an bescheinigt, geltend zu machen.
3 Werden die Ferien während teilweiser krankheits-, schwangerschafts- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit bezogen, zählen sie voll. Davon ausgenommen ist der
Bezug einzelner Ferientage. *
4 Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an kantonalen Schulen.
Art. 48 Ferienkürzung infolge Arbeitsabwesenheit
1 Betragen die Arbeitsabwesenheiten wegen Krankheit, Unfalls, militärischen Beförderungsdienstes, Rekrutenschule oder Zivildienstes in einem Kalenderjahr gesamthaft mehr als acht Wochen, werden die Ferien um einen halben Tag für jede ganze
Woche der darüber hinaus dauernden Abwesenheit gekürzt. *
15) BR 170.400
2 Bei einem unbezahlten Urlaub sind die Ferien ab der dritten Woche der Arbeitsabwesenheit nach der gleichen Regel wie in Absatz 1 zu kürzen. Wenn der Kanton am
unbezahlten Urlaub ein Interesse hat, kann eine Kürzung ab der neunten Woche erfolgen. Die Dienststelle entscheidet nach Anhören des PA.
3 Bei anderen Arbeitsabwesenheiten werden die Ferien in der Regel nicht gekürzt.
Über Ausnahmen entscheidet die Dienststelle nach Anhören des PA.
4 Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an kantonalen Schulen.
Art. 49 Übertragung der Ferien
1 Auf das folgende Kalenderjahr dürfen in der Regel höchstens fünf Ferientage übertragen werden.
2 Ist der Ferienbezug aus betrieblichen oder anderen triftigen Gründen nicht möglich,
kann die Dienststelle die Übertragung von höchstens fünfzehn Ferientagen bewilligen oder anordnen.
3 Über die Übertragung einer höheren Anzahl Ferientage entscheidet das Departement nach Anhören des PA.
Art. 50 Finanzielle Abgeltung, Rückforderung zuviel bezahlter Ferien
1 Können ausnahmsweise die Ferien aus betrieblichen oder anderen triftigen Gründen nicht bezogen werden, entscheidet über die finanzielle Abgeltung nach Anhören
des PA:
a) beim Austritt aus dem kantonalen Dienst die Dienststelle;
b) während des Arbeitsverhältnisses das Departement.
2 Hinterbliebene von Mitarbeitenden haben keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Ferienrestguthabens.
3 Im Zeitpunkt des Austritts zu viel bezogene Ferien können mit dem Lohn verrechnet oder zurückgefordert werden.
Art. 51 Dienstaltersurlaub
1 Der Anspruch auf Dienstaltersurlaub entsteht mit Vollendung des betreffenden
Dienstjahres nach Artikel 42 Absatz 1 PG16) und richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsumfang der letzten fünf Jahre. Bei einem Wiedereintritt innert vier
Jahren werden frühere Dienstjahre und Arbeitsumfänge angerechnet. *
2 Dienstaltersurlaube sind innert fünf Jahren zu beziehen. *
3 Lehrpersonen können Dienstaltersurlaube auch in Form einer Reduktion der
Pflichtstundenzahl gewährt werden. *
16) BR 170.400
Art. 52 Dienstaltersurlaub in Form einer Zulage *
1 Für die Umwandlung eines Dienstaltersurlaubs gemäss Artikel 51 in eine Zulage
sind das Grundgehalt einschliesslich einer allfälligen Funktionszulage im Zeitpunkt
der Auszahlung massgebend. *
2 Den im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden werden Dienstaltersurlaube in
Form einer Zulage gewährt, die mit 10, 15, und 20 Dienstjahren einem halben und
ab dem 25. Dienstjahr einem monatlichen Grundgehalt (exklusive 13. Monatslohn,
Ferien- und Feiertagsentschädigung) entspricht. Artikel 51 Absatz 1 gilt sinngemäss,
wobei sich der Anspruch nach dem durchschnittlichen Lohn der letzten fünf Jahre
richtet und bei einem Wiedereintritt frühere Dienstjahre und Löhne angerechnet
werden. Die Zulage wird in dem Monat ausbezahlt, der auf die Entstehung des Anspruchs folgt. *
Art. 53 Ehrung von langjährigen Mitarbeitenden
1 Die Regierung überreicht den Mitarbeitenden mit 20, 30 und 40 Dienstjahren ein
Geschenk als Anerkennung für die langjährige Mitarbeit. Die Mitarbeitenden werden im Rahmen einer Feier geehrt.
Art. 54 Abschiedsgeschenk
1 Die Dienststellen können austretenden Mitarbeitenden nach fünf erfüllten Dienstjahren ein Abschiedsgeschenk überreichen.
2 Der Wert des Geschenkes darf nach 5 Dienstjahren höchstens 100 Franken, nach
10 Dienstjahren höchstens 200 Franken und nach 15 Dienstjahren höchstens
400 Franken betragen.
3 Die Departemente können diese Ansätze in besonderen Fällen angemessen erhöhen.
Art. 54a * Mutterschaftsurlaub
1 Die Mitarbeiterin hat den Bezug des Mutterschaftsurlaubs möglichst frühzeitig mit
einer ärztlichen Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin der Dienststelle zuhanden des PA zu melden.
2 Der Mutterschaftsurlaub beginnt am Tag der Geburt:
a) wenn das Kind lebensfähig geboren wird; oder
b) wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
2bis Wenn der andere Elternteil innert sechs Monaten nach der Geburt stirbt, erhält
die Mitarbeiterin zusätzlich bezahlten Urlaub von 14 Tagen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod. *
3 … *
4 Bei schwankendem Arbeitsumfang ist für die Berechnung des Lohnes der in den
zwölf Monaten vor der Geburt durchschnittlich bezogene Lohn massgebend.
5 Sprechen keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen, gewährt die
Dienststelle auf Antrag anschliessend an den bezahlten Mutterschaftsurlaub einen
unbezahlten Urlaub.
6 Die Mitarbeiterin kann das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats nach der Geburt auf Ende des Mutterschaftsurlaubs kündigen. *
Art. 55 Unbezahlte Urlaube
1 Die Dienststellen können den Mitarbeitenden bis zu zehn unbezahlte Urlaubstage
pro Kalenderjahr bewilligen. Die Anzahl der bewilligten Tage ist einmal jährlich
dem PA für den Lohnabzug zu melden. Längere unbezahlte Urlaube sind rechtzeitig
vor dem Bezug dem PA mitzuteilen.
2 Bei unbezahlten Urlauben bis zu zehn Arbeitstagen übernehmen die Mitarbeitenden und der Kanton die Beiträge an die Pensionskasse. Bei einem Urlaub von mehr
als zehn Arbeitstagen übernimmt die beurlaubte Person die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge.
3 Unbezahlte Urlaube von bis zu sechs Monaten werden für Dienstaltersurlaube gemäss Artikel 42 PG17) als Dienstjahre angerechnet. *
Art. 56 Kurzurlaube
1 Die Mitarbeitenden erhalten für folgende Ereignisse bezahlten Urlaub:
a) drei Tage für ihre Heirat;
b) einen Tag für die Heirat eigener Kinder, Geschwister und Eltern;
c) * 13 Tage innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt für die Elternschaft;
c)bis * 13 Tage innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme des Kindes für die Adoption;
c)ter * für die Elternschaft zusätzlich 14 Wochen, wenn die Mutter am Tag der Geburt oder innert 14 Wochen danach stirbt, zuzüglich der Dauer einer allfälligen Hospitalisierung des Neugeborenen, für die jedoch höchstens acht Wochen berücksichtigt werden;
d) drei Tage beim Hinschied von Ehegatten, von eigenen Kindern, Eltern und
Geschwistern;
e) * einen Tag für Wohnungswechsel bei einem Anstellungsumfang von 50 Prozent und mehr, einen halben Tag bei einem darunter liegenden Anstellungsumfang;
f) * drei Tage für die notwendige Betreuung eines Familienmitglieds mit gesundheitlicher Beeinträchtigung, jedoch, mit Ausnahme von Kindern, höchstens
zehn Tage pro Jahr;
17) BR 170.400
g) * bis zu 14 Wochen beziehungsweise, wenn beide Eltern erwerbstätig sind, bis
zu 7 Wochen innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Urlaubstag für die notwendige Betreuung eigener minderjähriger Kinder, die infolge Krankheit oder
Unfall im Sinne von Artikel 16o des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz18) gesundheitlich schwer beeinträchtigt sind. Der Urlaub wird pro Krankheitsfall oder Unfall und bei einem Rückfall nach einer längeren beschwerdefreien Zeit gewährt.
2 Die Mitarbeitenden erhalten für folgende Ereignisse bezahlten Urlaub, wenn diese
unausweichlich mit der ordentlichen Arbeitszeit zusammenfallen und der Urlaub in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis bezogen wird: *
a) höchstens zwei Tage beim Hinschied von Schwiegereltern, Schwiegertöchtern, Schwiegersöhnen, Grosseltern und Enkelkindern;
b) höchstens einen Tag beim Hinschied von Verschwägerten, Tanten, Onkeln,
Nichten und Neffen. Beim Hinschied von Grosseltern, Tanten, Onkeln, Nichten und Neffen der Ehegattin oder des -gatten wird derselbe Urlaub gewährt;
c) höchstens drei Tage für dienstlich befohlene Wohnortswechsel;
d) höchstens zwei Tage in öffentlichen Angelegenheiten unter Vorbehalt von Artikel 57 PG19) und Artikel 61. Anspruch auf bezahlten Urlaub für Behördenbesuche und -vorladungen besteht nur, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen;
e) höchstens fünf Tage für die Leiterausbildung in J+S, bei den Jungschützen
und bei anderen Jugendorganisationen. Bei der Teilnahme als Kursleiterin
oder -leiter in diesen Organisationen wird für die Hälfte der ausfallenden
Arbeitszeit ein bezahlter Urlaub gewährt, pro Kurs jedoch höchstens zweieinhalb Tage;
f) höchstens drei Tage für nichtamtliche Delegationen an Berufsverbandstage,
sofern die Veranstaltung im öffentlichen Interesse liegt und die berufliche
Weiterbildung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters fördert;
g) für die Dauer des obligatorischen Feuerwehrdienstes;
h) für die Dauer der militärischen Rekrutierung und Inspektionen;
i) * …
j) * gesamthaft einen halben Tag für die Stellensuche nach der Kündigung der
Arbeitsstelle;
k) * die für das Stillen oder Abpumpen von Milch im ersten Lebensjahr der eigenen Kinder erforderliche Zeit, maximal jedoch die Zeit gemäss Artikel 60 Absatz 2 der eidgenössischen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz20).
3 Die Bestimmungen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 gelten für Mitarbeitende in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft sinngemäss. *
4 … *
18) SR 834.1
19) BR 170.400
20) SR 822.111
5 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in Todesfällen die Trauerfeierlichkeiten
vorzubereiten oder wird für die Reise zu den Trauerfeierlichkeiten eine längere Zeit
benötigt, beträgt die Urlaubsdauer höchstens drei Tage.
6 In besonderen Fällen kann die Dienststelle nach Anhören des PA längere bezahlte
Urlaube gewähren, wenn ein Urlaubsgrund gemäss Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegt. *
Art. 56a * Änderung des Arbeitsumfangs nach Geburt und Adoption
1 Sprechen keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen, können Mitarbeitende den Arbeitsumfang um bis zu 20 Prozent auf wenigstens 20 Prozent reduzieren:
a) nach der Geburt eigener Kinder;
b) nach der Adoption eines oder mehrerer Kinder.
2 Die Reduktion des Arbeitsumfangs ist vor oder innerhalb von sechs Monaten nach
der Geburt oder der Adoption bei der Dienststelle geltend zu machen.
3 Wird einvernehmlich nichts Anderes festgelegt, erfolgt die Reduktion des Arbeitsumfangs in einem Schritt auf Beginn des sechsten Monats nach der Geltendmachung.
4 Mitarbeitende können den reduzierten Arbeitsumfang wieder um bis zu 20 Prozent
erhöhen. Die Erhöhung ist innerhalb von drei Jahren nach der Reduktion bei der
Dienststelle geltend zu machen. Absatz 3 gilt sinngemäss.
Art. 57 Schutz der Gesundheit
1 Der Kanton trifft geeignete Massnahmen für die gesundheitliche Vorsorge und den
Schutz der Mitarbeitenden gegen psychische und physische Belästigung am Arbeitsplatz, insbesondere gegen sexuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierung.
1bis Während der ersten acht Wochen nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Während der zweiten acht Wochen nach der Geburt kann die Mitarbeiterin mit ihrem Einverständnis mit Arbeiten von geringer zeitlicher, körperlicher
oder anderweitiger Belastung beschäftigt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis
besteht. Der pro rata temporis darauf entfallende Lohn darf den Betrag nach Artikel 34d Absatz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung21)
nicht übersteigen. Die Mitarbeiterin kann ihr Einverständnis jederzeit zurückziehen. *
2 Mit einem Rehabilitations-Management wird die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit
sowie die rasche und erfolgreiche Wiedereingliederung der erkrankten oder verunfallten Person angestrebt.
3 Das PA kann im Auftrag der zuständigen Instanz Massnahmen zur Erhaltung der
Gesundheit und vertrauensärztliche Untersuchungen anordnen.
21) SR 831.101
Art. 57a * Kostenübernahme Rechtsbeistand
1 Das Departement entscheidet über die Kostenübernahme für einen Rechtsbeistand
gemäss Artikel 47 PG22).
Art. 57b * Meldung von Missständen
Artikel 47a
PG23).
2 Ein Auftrag nach Absatz 1:
a) ist mit natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz beziehungsweise
Sitz in der Schweiz abzuschliessen;
b) muss hinreichende Zusicherungen bezüglich Geheimhaltung, Datenschutz,
fachlicher und methodischer Kompetenz, geeigneter Meldekanäle und Unabhängigkeit enthalten;
c) ist auf höchstens sechs Jahre befristet abzuschliessen, unter Ausschluss von
Verlängerungen oder Anschlussverträgen;
d) darf frühestens sechs Jahre nach Ablauf eines früheren Auftrags nach Absatz 1 wieder mit derselben Person abgeschlossen werden.
4. Pflichten der Mitarbeitenden
Art. 58 Allgemeine Dienstpflichten
1 Die Mitarbeitenden erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, zielgerichtet, gewissenhaft, wirtschaftlich und initiativ.
2 Die vorgeschriebene Arbeitszeit ist für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu
verwenden.
Art. 59 Private Benützung dienstlicher Einrichtungen
1 Dienstliche Einrichtungen dürfen für private Angelegenheiten nur in notwendigen
Fällen benützt werden. Taxen für private Telefongespräche sowie die private Benützung dienstlicher Einrichtungen, wie Internet und Kopierapparate, sind nach den
verwaltungsinternen Vorgaben dem Kanton zu vergüten.
Art. 60 Geheimhaltungspflicht und Aktenedition, Mitwirkung an Gerichtsverfahren
1 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Akten oder Angelegenheiten, an deren
Geheimhaltung keine öffentlichen oder schutzwürdigen Interessen Dritter bestehen.
22) BR 170.400
23) BR 170.400
2 Die Aktenedition in Gerichts- und Verwaltungsverfahren richtet sich nach den
einschlägigen Verfahrensbestimmungen des Bundes und des Kantons. In zivil- und
verwaltungsrichterlichen Verfahren entscheidet das Departement und im Streitfalle
die Regierung.
3 Die Mitwirkung als Partei, Zeugin oder Zeuge sowie als Sachverständige oder
Sachverständiger in einem Gerichtsverfahren bedarf der Ermächtigung des Departements, sofern eine Entbindung vom Amtsgeheimnis erforderlich ist. Die Ermächtigungspflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Art. 60bis * Verbot der Annahme von Geschenken
1 Ausgenommen vom Verbot sind Geschenke und Vorteile:
a) die aus besonderem Anlass, wie zu Weihnachten, Neujahr oder einem Jubiläum, ausgerichtet beziehungsweise gewährt werden;
b) deren Wert 100 Franken nicht übersteigt, wobei Geschenke und Vorteile, die
innerhalb eines Jahrs von derselben Person oder Institution ausgerichtet beziehungsweise gewährt werden, zusammengerechnet werden; und
c) deren Annahme nicht den Anschein der Befangenheit erweckt.
2 Geschenke oder Vorteile, die nicht angenommen werden dürfen, und entsprechende Angebote sowie Zweifelsfälle sind der Dienststelle zu melden. Die Dienststelle
entscheidet:
a) ob eine Ausnahme nach Absatz 1 vorliegt;
b) ob die Geschenke, Vorteile oder Angebote angenommen oder zurückgewiesen, vernichtet oder anderweitig verwendet werden.
5. Verschiedene Bestimmungen
Art. 60a * Datenbearbeitung
1. Führung und Inhalte von Personaldossiers und Personalakten
1 Das PA führt für jedes Arbeitsverhältnis zentral ein elektronisches Personaldossier
und ein Personaldossier in Papierform.
2 In die elektronischen Personaldossiers werden insbesondere Unterlagen abgelegt,
die erstellt wurden im Zusammenhang mit:
a) Bewerbungen;
b) Vertragsabschlüssen und -änderungen;
c) Lohn und Versicherungen;
d) Arbeitszeugnissen;
e) Nebentätigkeiten;
f) Aus- und Weiterbildungen;
g) persönlichen und beruflichen Qualifikationen unter Vorbehalt von Absatz 6;
h) personal- und aufsichtsrechtlichen Auseinandersetzungen, Massnahmen, Verfahren und Entscheiden;
i) Aus- und Übertritten.
3 In die Personaldossiers in Papierform werden zusätzlich folgende Dokumente im
Original abgelegt:
a) Arbeitsverträge;
b) Weiterbildungsvereinbarungen;
c) Darlehensverträge;
d) Kündigungen von Mitarbeitenden;
e) Aufhebungsverträge;
f) personal- und aufsichtsrechtliche Verfügungen und Entscheide.
4 Nicht in die zentralen Personaldossiers abgelegt werden Unterlagen, die im Rahmen der Willensbildung im Hinblick auf aktuell oder absehbar zu fällende personalrechtliche Entscheide anfallen, wie interne Anträge, Entwürfe und Notizen sowie
Mitberichte, Korrespondenz und Unterlagen aus internen oder externen Untersuchungen.
5 Die Dienststellen dürfen für ihre Mitarbeitenden Kopien von Dokumenten und Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 sowie Unterlagen nach Absatz 4 aufbewahren.
6 Die Mitarbeiterbeurteilungen nach Artikel 67 werden von den Dienststellen im
Original aufbewahrt oder dem PA zur Ablage in das elektronische Personaldossier
übergeben.
Art. 60b * 2. Fristen für die Aufbewahrung und Vernichtung von Personendaten
1 Die Daten von ehemaligen Mitarbeitenden werden nach dem Austritt während
höchstens zehn Jahren aufbewahrt und anschliessend vernichtet.
2 Vorbehalten sind:
a) gesetzliche Aufbewahrungspflichten, insbesondere aufgrund des Gesetzes
über die Aktenführung und Archivierung und der zugehörigen Verordnung;
b) Fälle, in denen eine drohende oder hängige personalrechtliche Streitigkeit eine
längere Aufbewahrung erfordert.
3 Die Daten von Personen, die sich ohne Erfolg auf eine Stelle beworben haben,
müssen zurückgegeben oder vernichtet werden. Mit Einwilligung der betroffenen
Person können ihre Daten im Bewerberpool des PA während längstens sechs Monaten oder in den ständigen Wartelisten der Dienststellen auch länger aufbewahrt werden.
4 Für Spontan- oder Blindbewerbungen gilt Absatz 3 sinngemäss.
Art. 60c * 3. Verantwortlichkeiten
1 Die Dienststellen sind dafür verantwortlich, dass dem PA die in die zentralen Personaldossiers abzulegenden Unterlagen und Dokumente zur Verfügung stehen.
2 Das PA ist dafür verantwortlich, dass die von ihm betriebenen elektronischen Personalinformationssysteme und Personaldossiers und die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte hinsichtlich der darin enthaltenen Personendaten nach Massgabe der datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Kantonalen Datenschutzgesetzes und
der Verordnung über den Einsatz der Informatik in der Verwaltung Graubünden,
eingerichtet und geführt werden.
3 Die beteiligten Instanzen sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass datenschutzrechtliche Ansprüche nach ihrer Geltendmachung innert angemessener Frist erfüllt
werden.
4 Wer Daten von Mitarbeitenden und Bewerbenden bearbeitet, hat die allgemeinen
datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere das Kantonale Datenschutzgesetz
und die Verordnung über den Einsatz der Informatik in der Verwaltung Graubünden
zu beachten.
Art. 61 Öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen
1. Meldepflicht und -verfahren *
1 Öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen sind der Dienststelle nach
Möglichkeit vor der Kandidatur, Nomination, Übernahme oder Ausübung zu melden. *
2 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Nebenbeschäftigungen, bei denen Interessenkonflikte mit der dienstlichen Stellung und Aufgabenverrichtung der Mitarbeitenden je einzeln sowie insgesamt ausgeschlossen sind. Als solche kommen namentlich Nebenbeschäftigungen in Freizeitvereinen in Frage. Im Zweifel sind Nebenbeschäftigungen zu melden. *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
e) * …
f) * …
g) * …
h) * …
3 … *
4 … *
Art. 61a * 2. Bewilligungspflicht und -verfahren
1 Bewilligungspflichtig sind die Übernahme und Ausübung von:
a) öffentlichen Ämtern;
b) Stiftungsrats- und Verwaltungsratsmandaten und vergleichbaren Funktionen;
c) Tätigkeiten mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von mehr als zehn Stunden, namentlich für Mitarbeitende mit einem Vollzeitpensum;
d) Tätigkeiten, für deren Ausübung Urlaub beansprucht wird, namentlich für
Mitarbeitende mit einem Vollzeitpensum;
e) Tätigkeiten, bei denen Konflikte mit bedeutenden Interessen des Kantons
nicht ausgeschlossen sind.
2 Im Hinblick auf eine Kandidatur oder eine Nomination kann vom Departement ein
provisorischer Entscheid über die Bewilligungspflicht und die Bewilligungserteilung
verlangt werden.
3 Werden mehrere einzeln nicht bewilligungspflichtige öffentliche Nebenämter oder
Nebenbeschäftigungen ausgeübt oder bestehen Zweifel über die Bewilligungspflicht, hat das PA diese zu prüfen.
4 Besteht eine Bewilligungspflicht, leitet die Dienststelle nach Rücksprache mit der
Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter deren beziehungsweise dessen Meldungen nach
Artikel 61 als Gesuch um Bewilligungserteilung an das Departement weiter. Die
Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter und die Dienststelle können begründete Anträge
stellen.
5 Eine Bewilligung kann befristet oder mit Auflagen verbunden werden.
Art. 61b * 3. Bezahlter Urlaub, Vergütungen Dritter bei dienstlicher Delegation
1 Für die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung
werden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände insbesondere folgende bezahlte Urlaube pro Kalenderjahr gewährt:
a) bis zu fünf Tage:
1. für ein Präsidium in einem Gemeinde-, Bürger-, Schul- oder Kirchgemeinderat,
2. für eine Vorstandstätigkeit in einer gesamtschweizerischen Organisation in den Bereichen Beruf, Kultur oder Sport;
b) bis zu drei Tage:
1. für eine Einsitznahme in einen Gemeinde-, Bürger-, Schul- oder Kirchgemeinderat beziehungsweise in eine Kommission einer Gemeinde oder
Region,
2. für die Tätigkeit als Richterin oder Richter an einem Regionalgericht
oder in vergleichbaren Funktionen.
2 Werden Mitarbeitende im Sinne von Artikel 57 Absatz 5 PG im Rahmen ihres
Arbeitsverhältnisses in eine Behörde, eine Kommission oder eine andere Institution
beziehungsweise ein anderes Gremium entsandt, stehen Vergütungen, die für die Tätigkeit in dieser Institution beziehungsweise diesem Gremium von Dritten ausgerichtet werden, dem Kanton zu.
Art. 62 Personalförderung und -entwicklung,
1. Allgemeines
1 Der Kanton unterstützt und fördert die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden
und des Lernpersonals.
2 Die Mitarbeitenden bemühen sich persönlich um berufliche Weiterbildung. Sie
können zur Weiterbildung verpflichtet werden.
3 Für jeden bezahlten Urlaubstag gemäss Artikel 42 Absatz 1 PG24), der für die im
Interesse des Kantons liegende Aus- oder Weiterbildung eingesetzt wird, wird ein
zusätzlicher bezahlter Aus- oder Weiterbildungstag gewährt, sofern dies betrieblich
möglich ist. Diese vom Kanton zusätzlich zur Verfügung gestellten Aus- oder Weiterbildungstage dürfen während der gesamten Anstellungszeit beim Kanton nicht
mehr als 30 Tage ausmachen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an
kantonalen Schulen.
4 Das PA erstellt jährlich ein Kursprogramm für die interne Aus- und Weiterbildung
und erlässt die erforderlichen Weisungen.
Art. 63 2. Entscheid
1 Die Dienststelle entscheidet über den Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ihrer Mitarbeitenden.
2 Dauert eine zusammenhängende Aus- oder Weiterbildung während der ordentlichen Arbeitszeit über zehn Tage oder übersteigen die Aufwendungen des Kantons
gemäss Artikel 65 Absatz 1 8000 Franken, entscheidet die Dienststelle nach Anhören des PA. Die Regelung über die Aus- und Weiterbildung ist in diesen Fällen mit
der Mitarbeiterin oder mit dem Mitarbeiter schriftlich zu vereinbaren.
Art. 64 3. Kostenübernahme
1 Der Kanton trägt die Kosten der von ihm veranlassten Personalförderungs- und -
entwicklungsmassnahmen.
2 Die Kosten für Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen übernimmt der Kanton,
wenn die Teilnahme der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters im Interesse des
Kantons liegt.
3 Folgende Interessengrade werden unterschieden:
a) Interessengrad 1: Aus- oder Weiterbildung im überwiegenden Interesse des
Kantons;
b) Interessengrad 2: Aus- oder Weiterbildung im beidseitigen Interesse von
Kanton und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter;
c) Interessengrad 3: Aus- oder Weiterbildung vorwiegend oder ausschliesslich
im privaten Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
4 Die Übernahme der Kosten wird in der Regel nach folgendem Schema berechnet:
Interessengrad Kurskosten und Spesen Lohnkosten
1 100 Prozent 100 Prozent
2 bis zu 50 Prozent bis zu 100 Prozent
3 -- --
24) BR 170.400
5 Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet die Dienststelle im Einvernehmen mit dem PA.
Art. 65 4. Rückzahlungspflicht
1 Übersteigen die Aufwendungen des Kantons (Kurskosten, Spesen, Lohnkosten einschliesslich Funktionszulagen, Besondere Sozialzulagen, 13. Monatslohn und Beiträge an soziale Einrichtungen) pro zusammenhängende Aus- oder Weiterbildung
8000 Franken, ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unter den nachfolgenden
Voraussetzungen zur Rückzahlung des übersteigenden Teils verpflichtet.
2 Die Rückzahlungspflicht entsteht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter innert zwei Jahren nach Beendigung der Aus- oder Weiterbildung austritt. Mit jedem
während dieser Zweijahresfrist gearbeiteten vollen Monat reduziert sich der zurückzuzahlende Betrag um 1/24.
3 Die Zweijahresfrist gemäss Absatz 2 kann bei kostenaufwändiger Aus- oder Weiterbildung verlängert oder im Ausnahmefall verkürzt werden.
4 Der Kanton kann die bereits geleisteten und noch entstehenden Kosten zurückfordern, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne stichhaltige Gründe die Aus-
oder Weiterbildung nicht antritt oder abbricht oder nicht zur Prüfung antritt. Dasselbe gilt, wenn eine Aus- oder Weiterbildung mit einem formellen Abschluss nicht bestanden wird, weil die zumutbaren Anstrengungen nicht unternommen wurden.
5 Das Departement kann bei Vorliegen triftiger Gründe und nach Anhören des PA
auf die Erstattung verzichten.
Art. 66 5. Beanspruchung der Arbeitszeit
1 Als Arbeitszeit gilt grundsätzlich nur die in die ordentliche Arbeitszeit fallende
Aus- oder Weiterbildung.
2 Fällt die Aus- oder Weiterbildung in die Freizeit oder ist sie freiwillig und liegen
triftige Gründe vor, kann die Dienststelle nach Anhören des PA diese ausnahmsweise als Arbeitszeit teilweise oder ganz anrechnen.
Art. 67 Mitarbeiterbeurteilung
1 Leistungen, fachliche Qualitäten, Einsatz und Verhalten der Mitarbeitenden sind
jährlich zu beurteilen. Dabei sind eine Standortbestimmung vorzunehmen und die
weiteren Ziele festzulegen. Bei Vorgesetzten ist zudem die Führung zu beurteilen.
Art. 68 Betriebliche Vorschläge
1 Vorschläge der Mitarbeitenden für Verbesserungen der Wirtschaftlichkeit, der Organisation, der Sicherheit oder der Zusammenarbeit können belohnt werden.
6. Schlussbestimmungen
Art. 69 * …
Art. 69a * Übergangsbestimmungen
1 Bezüglich Ausbildungszeiten, wie Berufslehren, Schulen des Gesundheitswesens
und Praktika, sowie Wiedereintritte in der Zeit vor dem 1. Januar 2023 richtet sich
die Anrechnung beziehungsweise Berücksichtigung früherer Dienstjahre und Arbeitsumfänge nach Artikel 51 Absatz 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2006.
Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Personalgesetz in Kraft25) und ersetzt
die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden vom 23. Oktober 2001. Vorbehalten bleibt
Absatz 2.
2 Artikel 16 Absatz 2 und Absatz 3 sowie Artikel 42 Absatz 1 dritter Satz treten am
1. Januar 2008 in Kraft.
25) Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -
12.12.2006 01.01.2008 Art. 16 Abs. 2 geändert -
12.12.2006 01.01.2008 Art. 42 Abs. 1 geändert -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 7 Abs. 3 geändert -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 7 Abs. 4 eingefügt -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 7 Abs. 5 eingefügt -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 8 Abs. 1 geändert -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 18 Abs. 2 geändert -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 57a eingefügt -
11.08.2009 01.09.2009 Art. 44b eingefügt -
22.06.2010 01.07.2010 Art. 12 Titel geändert -
22.06.2010 01.07.2010 Art. 13 Abs. 6 eingefügt -
08.03.2011 01.01.2011 Art. 44a totalrevidiert -
11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1 geändert 2014-027
"18–19"
"18–19" / "Gesamtbei-
"Gesamtbeitrag Prozent"
"Mitarbeitende Prozent"
"Kanton Prozent"
"20–24"
"20–24" / "Gesamtbei-
"20–24" / "Mitarbeitende
"20–24" / "Kanton Pro-
"25–29"
"25–29" / "Gesamtbei-
"25–29" / "Mitarbeitende
"25–29" / "Kanton Pro-
"30–34"
"30–34" / "Gesamtbei-
"30–34" / "Mitarbeitende
"30–34" / "Kanton Pro-
"35–39"
"35–39" / "Gesamtbei-
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
"35–39" / "Mitarbeitende
"35–39" / "Kanton Pro-
"40–44"
"40–44" / "Gesamtbei-
"40–44" / "Mitarbeitende
"40–44" / "Kanton Pro-
"45–49"
"45–49" / "Gesamtbei-
"45–49" / "Mitarbeitende
"45–49" / "Kanton Pro-
"ab 50"
"ab 50" / "Gesamtbeitrag
"ab 50" / "Mitarbeitende
"ab 50" / "Kanton Pro-
"ab 55"
eingefügt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 2 geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 2, j) geändert 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 2, k) eingefügt 2014-027
11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 4 aufgehoben 2014-027
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Titel geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 1 geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 2 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 3 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 4 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 5 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 6 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 47 Titel geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 47 Abs. 1 geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 47 Abs. 3 geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 48 Abs. 1 geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 54a eingefügt 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 56 Abs. 1, c) geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 57 Abs. 1bis eingefügt 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 60a eingefügt 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 60b eingefügt 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 60c eingefügt 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Titel geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 1 geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2 geändert 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, a) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, b) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, c) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, d) aufgehoben 2016-032
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, e) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, f) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, g) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, h) aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 3 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 4 aufgehoben 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61a eingefügt 2016-032
20.12.2016 01.01.2017 Art. 61b eingefügt 2016-032
22.09.2020 01.10.2020 Art. 1 Abs. 6 eingefügt 2020-040
22.09.2020 01.10.2020 Art. 25 Abs. 1 geändert 2020-040
22.09.2020 01.10.2020 Art. 33 Abs. 3 aufgehoben 2020-040
22.09.2020 01.10.2020 Art. 33 Abs. 4 aufgehoben 2020-040
22.09.2020 01.10.2020 Art. 35a eingefügt 2020-040
24.11.2020 01.01.2021 Art. 56 Abs. 1, c) geändert 2020-055
24.11.2020 01.01.2021 Art. 56 Abs. 1, c)bis eingefügt 2020-055
26.10.2021 01.01.2022 Ingress geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1 geändert 2021-046
"18–19" / "Gesamtbei-
"18–19" / "Mitarbeitende
"18–19" / "Kanton Pro-
"20–24" / "Gesamtbei-
"20–24" / "Mitarbeitende
"20–24" / "Kanton Pro-
"25–29" / "Gesamtbei-
"25–29" / "Mitarbeitende
"25–29" / "Kanton Pro-
"30–34" / "Gesamtbei-
"30–34" / "Mitarbeitende
"30–34" / "Kanton Pro-
"35–39" / "Gesamtbei-
"35–39" / "Mitarbeitende
"35–39" / "Kanton Pro-
"40–44" / "Gesamtbei-
"40–44" / "Mitarbeitende
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
"40–44" / "Kanton Pro-
"45–49" / "Gesamtbei-
"45–49" / "Mitarbeitende
"45–49" / "Kanton Pro-
"ab 50"
umbenannt 2021-046
"ab 50" / "Gesamtbeitrag
"ab 50" / "Mitarbeitende
"ab 50" / "Kanton Pro-
"ab 55"
aufgehoben 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44a Titel geändert 2021-046
26.10.2021 01.01.2022 Art. 44a Abs. 1 geändert 2021-046
05.07.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 7 eingefügt 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Titel 3.2. geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 24a eingefügt 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1 geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, a) aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, b) aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, c) aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, d) aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, e) aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 2 geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 3 eingefügt 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 4 eingefügt 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Titel geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 2 geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 2, a) eingefügt 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 2, b) eingefügt 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 3 aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 29 Titel geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 29 Abs. 1 aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 30 Titel geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 1 geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 3 geändert 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 31 aufgehoben 2022-028
05.07.2022 01.01.2023 Art. 69 aufgehoben 2022-028
05.12.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 4 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 6 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 8 eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 2 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Titel geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 3 eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Titel geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 2 eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Titel geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 1 aufgehoben 2022-043
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 5 aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 6 eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 7a eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 21a eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 2 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 2, a) eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 2, b) eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 3 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 4 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 5 eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 38 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 42 Abs. 4 eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 44 Titel geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 44 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 44b aufgehoben 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 2, a) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 2, b) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 2, c) geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 46a eingefügt 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 1 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 2 geändert 2022-043
05.12.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 3 geändert 2022-043