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Personalverordnung

Graubünden · 170.410 · ordinance

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Contents: 49 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 des Personalamts dafür eine Gehaltsklasse gewähren. *
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 32 Art. 31 * …
  32. Art. 33
  33. Art. 34
  34. Art. 35
  35. Art. 36 DER ARBEITSLEISTUNG, BERUFLICHE VORSORGE
  36. Art. 37
  37. Art. 38
  38. Art. 39
  39. Art. 40 Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung12). *
  40. Art. 41
  41. Art. 42
  42. Art. 43
  43. Art. 44
  44. Artikel 44a
  45. Art. 45 Art. 44b * …
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Artikel 47a
  49. Art. 52

49 provisions

Art. 42

Prämien, Versicherungsleistungen und selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit 1 Die Prämien für die Berufsunfallversicherung übernimmt der Kanton. Die Prämien für die Nichtberufs-Unfallversicherung gehen zu Lasten der Mitarbeitenden. Für die SUVA-Versicherten übernimmt der Kanton den Prämienanteil, der die Prämie der privaten UVG-Versicherten übersteigt. * 2 Erwächst aus der Lohnzahlung während der Krankheit oder des Unfalls und aus allfälligen Versicherungsleistungen ein finanzieller Vorteil, ist der Lohn entsprechend zu kürzen. 3 Ist der Unfall auf grobes Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zurückzuführen, entscheidet das Departement auf Antrag des PA über eine Lohnkürzung. 4 Spricht die obligatorische Unfallversicherung, die Invalidenversicherung, die Pensionskasse Graubünden oder die Militärversicherung nachträglich wegen Krankheit oder Unfalls eine Rente zu, kann der Kanton vom Versicherer verlangen, dass die Rente bis zur Höhe seiner Vorschussleistung beziehungsweise in dem Umfang an den Kanton ausbezahlt wird, in welchem dieser während der Zeit, für welche die Rente nachbezahlt wird, Lohn nach Artikel 36 ff. PG13) ausrichtete. * 12) BR 170.440 13) BR 170.400

Art. 43

Lohnzahlung während der Schwangerschaft * 1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaft gelten Artikel 38 und Artikel 39 Absatz 3 Litera d sinngemäss. * 2 … * 3 … * 4 … * 5 … * 6 … *

Art. 44

Pensionskasse, Aufteilung der Sparbeiträge * 1 Die Sparbeiträge werden abhängig vom Alter zwischen den Mitarbeitenden und der kantonalen Verwaltung wie folgt aufgeteilt: * BVG-Alter (Mann/Frau) Gesamtbeitrag Prozent * Mitarbeitende Prozent * Kanton Prozent * 18–19 * 0,00 * 0,00 * 0,00 * 20–24 * 14,00 * 7,00 * 7,00 * 25–29 * 15,00 * 7,50 * 7,50 * 30–34 * 17,00 * 8,50 * 8,50 * 35–39 * 19,00 * 9,50 * 9,50 * 40–44 * 22,00 * 10,75 * 11,25 * 45–49 * 25,00 * 11,50 * 13,50 * ab 50 * 27,50 * 11,50 * 16,00 * ab 55 * … … … Art. 44a * Besitzstand Sparplanausbau *

Artikel 44a

(Stand 1. Januar 2021) bis 31. Dezember 2021 begünstigt waren, einen zusätzlichen Sparbeitrag von vier Prozent des im Jahr 2021 nach den Bestimmungen des Pensionskassengesetzes (Stand 1. Januar 2015) versicherten Lohnes. Der massgebende Lohn reduziert sich bei einer Reduktion des Arbeitsumfangs um mindestens 20 Prozent entsprechend und wird jeweils auf den 1. Januar um den von der Regierung beschlossenen Teuerungsausgleich und um allfällige Reallohnverbesserungen erhöht. *

Art. 45 Art. 44b * …

Abgangsentschädigung 1 Die Abgangsentschädigung gemäss Artikel 40 PG14) wird ausgerichtet, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter a) beim Austritt das 50. Altersjahr überschritten hat und b) mindestens 20 Jahre beim Kanton tätig war und c) nicht oder gemäss Absatz 4 nicht genügend pensionsversichert ist. 2 Die Abgangsentschädigung wird wie folgt festgesetzt: (Dienstjahre / Alter, Abgangsentschädigung in Monatslöhnen) DJ 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 20 2,0 2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 21 2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 22 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 23 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 24 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 25 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 26 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 27 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 28 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 29 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 30 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 31 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 32 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 Ab 33 Dienstjahren oder ab erfülltem 63. Altersjahr beträgt die Abgangsentschädigung acht Monatslöhne. 3 Bei stabilem Arbeitsumfang ist der zuletzt bezogene Monatslohn massgebend. Bei schwankendem Arbeitsumfang richtet sich die Höhe des Monatslohnes nach dem Lohndurchschnitt der letzten zwei Jahre vor dem Austritt. 4 Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter pensionsversichert, aber unterschreiten die vom Kanton gesamthaft geleisteten Prämien an die Pensionskasse die Abgangsentschädigung gemäss Absatz 2, ist die Differenz geschuldet. 14) BR 170.400 5 Wird ein Arbeitsverhältnis wegen schuldhaften Verhaltens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aufgelöst, wird der Anspruch gemäss Absatz 2 auf die Hälfte reduziert. 3.5. WEITERE RECHTE

Art. 46

Ferienanspruch bei Stundenlohn 1 Für die im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden wird die Ferienentschädigung zum Lohn dazugeschlagen und in der Lohnabrechnung in einem Betrag ausgewiesen. 2 Die Ferienentschädigung wird in Prozenten des Bruttolohnes festgelegt und beträgt bei einem Ferienanspruch von: a) * fünf Wochen 10,64 Prozent; b) * fünfeinhalb Wochen 11,83 Prozent; c) * sechs Wochen 13,04 Prozent. 3 Als Bruttolohn gelten alle Lohnbezüge mit Ausnahme des 13. Monatslohnes und der Dienstalterszulage gemäss Artikel 42 Absatz 2 PG15) . Art. 46a * Erwerb zusätzlicher Ferien 1 Pro Kalenderjahr können bis zu zehn zusätzliche Ferientage erworben werden. 2 Die Dienststelle teilt die Anzahl zusätzlicher Ferientage und die Zahlungsmodalitäten dem PA mit.

Art. 47

Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall während der Ferien * 1 Ferientage, die durch Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall beeinträchtigt werden, dürfen nachbezogen werden, wenn der Erholungszweck der Ferien dadurch vereitelt wird. * 2 Der Ausgleich ist mit einem Arztzeugnis, das die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Tag an bescheinigt, geltend zu machen. 3 Werden die Ferien während teilweiser krankheits-, schwangerschafts- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit bezogen, zählen sie voll. Davon ausgenommen ist der Bezug einzelner Ferientage. * 4 Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an kantonalen Schulen. Art. 48 Ferienkürzung infolge Arbeitsabwesenheit 1 Betragen die Arbeitsabwesenheiten wegen Krankheit, Unfalls, militärischen Beförderungsdienstes, Rekrutenschule oder Zivildienstes in einem Kalenderjahr gesamthaft mehr als acht Wochen, werden die Ferien um einen halben Tag für jede ganze Woche der darüber hinaus dauernden Abwesenheit gekürzt. * 15) BR 170.400 2 Bei einem unbezahlten Urlaub sind die Ferien ab der dritten Woche der Arbeitsabwesenheit nach der gleichen Regel wie in Absatz 1 zu kürzen. Wenn der Kanton am unbezahlten Urlaub ein Interesse hat, kann eine Kürzung ab der neunten Woche erfolgen. Die Dienststelle entscheidet nach Anhören des PA. 3 Bei anderen Arbeitsabwesenheiten werden die Ferien in der Regel nicht gekürzt. Über Ausnahmen entscheidet die Dienststelle nach Anhören des PA. 4 Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an kantonalen Schulen. Art. 49 Übertragung der Ferien 1 Auf das folgende Kalenderjahr dürfen in der Regel höchstens fünf Ferientage übertragen werden. 2 Ist der Ferienbezug aus betrieblichen oder anderen triftigen Gründen nicht möglich, kann die Dienststelle die Übertragung von höchstens fünfzehn Ferientagen bewilligen oder anordnen. 3 Über die Übertragung einer höheren Anzahl Ferientage entscheidet das Departement nach Anhören des PA. Art. 50 Finanzielle Abgeltung, Rückforderung zuviel bezahlter Ferien 1 Können ausnahmsweise die Ferien aus betrieblichen oder anderen triftigen Gründen nicht bezogen werden, entscheidet über die finanzielle Abgeltung nach Anhören des PA: a) beim Austritt aus dem kantonalen Dienst die Dienststelle; b) während des Arbeitsverhältnisses das Departement. 2 Hinterbliebene von Mitarbeitenden haben keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Ferienrestguthabens. 3 Im Zeitpunkt des Austritts zu viel bezogene Ferien können mit dem Lohn verrechnet oder zurückgefordert werden. Art. 51 Dienstaltersurlaub 1 Der Anspruch auf Dienstaltersurlaub entsteht mit Vollendung des betreffenden Dienstjahres nach Artikel 42 Absatz 1 PG16) und richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsumfang der letzten fünf Jahre. Bei einem Wiedereintritt innert vier Jahren werden frühere Dienstjahre und Arbeitsumfänge angerechnet. * 2 Dienstaltersurlaube sind innert fünf Jahren zu beziehen. * 3 Lehrpersonen können Dienstaltersurlaube auch in Form einer Reduktion der Pflichtstundenzahl gewährt werden. * 16) BR 170.400 Art. 52 Dienstaltersurlaub in Form einer Zulage * 1 Für die Umwandlung eines Dienstaltersurlaubs gemäss Artikel 51 in eine Zulage sind das Grundgehalt einschliesslich einer allfälligen Funktionszulage im Zeitpunkt der Auszahlung massgebend. * 2 Den im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden werden Dienstaltersurlaube in Form einer Zulage gewährt, die mit 10, 15, und 20 Dienstjahren einem halben und ab dem 25. Dienstjahr einem monatlichen Grundgehalt (exklusive 13. Monatslohn, Ferien- und Feiertagsentschädigung) entspricht. Artikel 51 Absatz 1 gilt sinngemäss, wobei sich der Anspruch nach dem durchschnittlichen Lohn der letzten fünf Jahre richtet und bei einem Wiedereintritt frühere Dienstjahre und Löhne angerechnet werden. Die Zulage wird in dem Monat ausbezahlt, der auf die Entstehung des Anspruchs folgt. * Art. 53 Ehrung von langjährigen Mitarbeitenden 1 Die Regierung überreicht den Mitarbeitenden mit 20, 30 und 40 Dienstjahren ein Geschenk als Anerkennung für die langjährige Mitarbeit. Die Mitarbeitenden werden im Rahmen einer Feier geehrt. Art. 54 Abschiedsgeschenk 1 Die Dienststellen können austretenden Mitarbeitenden nach fünf erfüllten Dienstjahren ein Abschiedsgeschenk überreichen. 2 Der Wert des Geschenkes darf nach 5 Dienstjahren höchstens 100 Franken, nach 10 Dienstjahren höchstens 200 Franken und nach 15 Dienstjahren höchstens 400 Franken betragen. 3 Die Departemente können diese Ansätze in besonderen Fällen angemessen erhöhen. Art. 54a * Mutterschaftsurlaub 1 Die Mitarbeiterin hat den Bezug des Mutterschaftsurlaubs möglichst frühzeitig mit einer ärztlichen Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin der Dienststelle zuhanden des PA zu melden. 2 Der Mutterschaftsurlaub beginnt am Tag der Geburt: a) wenn das Kind lebensfähig geboren wird; oder b) wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat. 2bis Wenn der andere Elternteil innert sechs Monaten nach der Geburt stirbt, erhält die Mitarbeiterin zusätzlich bezahlten Urlaub von 14 Tagen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod. * 3 … * 4 Bei schwankendem Arbeitsumfang ist für die Berechnung des Lohnes der in den zwölf Monaten vor der Geburt durchschnittlich bezogene Lohn massgebend. 5 Sprechen keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen, gewährt die Dienststelle auf Antrag anschliessend an den bezahlten Mutterschaftsurlaub einen unbezahlten Urlaub. 6 Die Mitarbeiterin kann das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats nach der Geburt auf Ende des Mutterschaftsurlaubs kündigen. * Art. 55 Unbezahlte Urlaube 1 Die Dienststellen können den Mitarbeitenden bis zu zehn unbezahlte Urlaubstage pro Kalenderjahr bewilligen. Die Anzahl der bewilligten Tage ist einmal jährlich dem PA für den Lohnabzug zu melden. Längere unbezahlte Urlaube sind rechtzeitig vor dem Bezug dem PA mitzuteilen. 2 Bei unbezahlten Urlauben bis zu zehn Arbeitstagen übernehmen die Mitarbeitenden und der Kanton die Beiträge an die Pensionskasse. Bei einem Urlaub von mehr als zehn Arbeitstagen übernimmt die beurlaubte Person die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. 3 Unbezahlte Urlaube von bis zu sechs Monaten werden für Dienstaltersurlaube gemäss Artikel 42 PG17) als Dienstjahre angerechnet. * Art. 56 Kurzurlaube 1 Die Mitarbeitenden erhalten für folgende Ereignisse bezahlten Urlaub: a) drei Tage für ihre Heirat; b) einen Tag für die Heirat eigener Kinder, Geschwister und Eltern; c) * 13 Tage innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt für die Elternschaft; c)bis * 13 Tage innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme des Kindes für die Adoption; c)ter * für die Elternschaft zusätzlich 14 Wochen, wenn die Mutter am Tag der Geburt oder innert 14 Wochen danach stirbt, zuzüglich der Dauer einer allfälligen Hospitalisierung des Neugeborenen, für die jedoch höchstens acht Wochen berücksichtigt werden; d) drei Tage beim Hinschied von Ehegatten, von eigenen Kindern, Eltern und Geschwistern; e) * einen Tag für Wohnungswechsel bei einem Anstellungsumfang von 50 Prozent und mehr, einen halben Tag bei einem darunter liegenden Anstellungsumfang; f) * drei Tage für die notwendige Betreuung eines Familienmitglieds mit gesundheitlicher Beeinträchtigung, jedoch, mit Ausnahme von Kindern, höchstens zehn Tage pro Jahr; 17) BR 170.400 g) * bis zu 14 Wochen beziehungsweise, wenn beide Eltern erwerbstätig sind, bis zu 7 Wochen innerhalb von 18 Monaten ab dem ersten Urlaubstag für die notwendige Betreuung eigener minderjähriger Kinder, die infolge Krankheit oder Unfall im Sinne von Artikel 16o des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz18) gesundheitlich schwer beeinträchtigt sind. Der Urlaub wird pro Krankheitsfall oder Unfall und bei einem Rückfall nach einer längeren beschwerdefreien Zeit gewährt. 2 Die Mitarbeitenden erhalten für folgende Ereignisse bezahlten Urlaub, wenn diese unausweichlich mit der ordentlichen Arbeitszeit zusammenfallen und der Urlaub in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis bezogen wird: * a) höchstens zwei Tage beim Hinschied von Schwiegereltern, Schwiegertöchtern, Schwiegersöhnen, Grosseltern und Enkelkindern; b) höchstens einen Tag beim Hinschied von Verschwägerten, Tanten, Onkeln, Nichten und Neffen. Beim Hinschied von Grosseltern, Tanten, Onkeln, Nichten und Neffen der Ehegattin oder des -gatten wird derselbe Urlaub gewährt; c) höchstens drei Tage für dienstlich befohlene Wohnortswechsel; d) höchstens zwei Tage in öffentlichen Angelegenheiten unter Vorbehalt von Artikel 57 PG19) und Artikel 61. Anspruch auf bezahlten Urlaub für Behördenbesuche und -vorladungen besteht nur, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen; e) höchstens fünf Tage für die Leiterausbildung in J+S, bei den Jungschützen und bei anderen Jugendorganisationen. Bei der Teilnahme als Kursleiterin oder -leiter in diesen Organisationen wird für die Hälfte der ausfallenden Arbeitszeit ein bezahlter Urlaub gewährt, pro Kurs jedoch höchstens zweieinhalb Tage; f) höchstens drei Tage für nichtamtliche Delegationen an Berufsverbandstage, sofern die Veranstaltung im öffentlichen Interesse liegt und die berufliche Weiterbildung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters fördert; g) für die Dauer des obligatorischen Feuerwehrdienstes; h) für die Dauer der militärischen Rekrutierung und Inspektionen; i) * … j) * gesamthaft einen halben Tag für die Stellensuche nach der Kündigung der Arbeitsstelle; k) * die für das Stillen oder Abpumpen von Milch im ersten Lebensjahr der eigenen Kinder erforderliche Zeit, maximal jedoch die Zeit gemäss Artikel 60 Absatz 2 der eidgenössischen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz20). 3 Die Bestimmungen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 gelten für Mitarbeitende in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft sinngemäss. * 4 … * 18) SR 834.1 19) BR 170.400 20) SR 822.111 5 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in Todesfällen die Trauerfeierlichkeiten vorzubereiten oder wird für die Reise zu den Trauerfeierlichkeiten eine längere Zeit benötigt, beträgt die Urlaubsdauer höchstens drei Tage. 6 In besonderen Fällen kann die Dienststelle nach Anhören des PA längere bezahlte Urlaube gewähren, wenn ein Urlaubsgrund gemäss Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegt. * Art. 56a * Änderung des Arbeitsumfangs nach Geburt und Adoption 1 Sprechen keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen, können Mitarbeitende den Arbeitsumfang um bis zu 20 Prozent auf wenigstens 20 Prozent reduzieren: a) nach der Geburt eigener Kinder; b) nach der Adoption eines oder mehrerer Kinder. 2 Die Reduktion des Arbeitsumfangs ist vor oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder der Adoption bei der Dienststelle geltend zu machen. 3 Wird einvernehmlich nichts Anderes festgelegt, erfolgt die Reduktion des Arbeitsumfangs in einem Schritt auf Beginn des sechsten Monats nach der Geltendmachung. 4 Mitarbeitende können den reduzierten Arbeitsumfang wieder um bis zu 20 Prozent erhöhen. Die Erhöhung ist innerhalb von drei Jahren nach der Reduktion bei der Dienststelle geltend zu machen. Absatz 3 gilt sinngemäss. Art. 57 Schutz der Gesundheit 1 Der Kanton trifft geeignete Massnahmen für die gesundheitliche Vorsorge und den Schutz der Mitarbeitenden gegen psychische und physische Belästigung am Arbeitsplatz, insbesondere gegen sexuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierung. 1bis Während der ersten acht Wochen nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Während der zweiten acht Wochen nach der Geburt kann die Mitarbeiterin mit ihrem Einverständnis mit Arbeiten von geringer zeitlicher, körperlicher oder anderweitiger Belastung beschäftigt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht. Der pro rata temporis darauf entfallende Lohn darf den Betrag nach Artikel 34d Absatz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung21) nicht übersteigen. Die Mitarbeiterin kann ihr Einverständnis jederzeit zurückziehen. * 2 Mit einem Rehabilitations-Management wird die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit sowie die rasche und erfolgreiche Wiedereingliederung der erkrankten oder verunfallten Person angestrebt. 3 Das PA kann im Auftrag der zuständigen Instanz Massnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und vertrauensärztliche Untersuchungen anordnen. 21) SR 831.101 Art. 57a * Kostenübernahme Rechtsbeistand 1 Das Departement entscheidet über die Kostenübernahme für einen Rechtsbeistand gemäss Artikel 47 PG22). Art. 57b * Meldung von Missständen

Artikel 47a

PG23). 2 Ein Auftrag nach Absatz 1: a) ist mit natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Schweiz abzuschliessen; b) muss hinreichende Zusicherungen bezüglich Geheimhaltung, Datenschutz, fachlicher und methodischer Kompetenz, geeigneter Meldekanäle und Unabhängigkeit enthalten; c) ist auf höchstens sechs Jahre befristet abzuschliessen, unter Ausschluss von Verlängerungen oder Anschlussverträgen; d) darf frühestens sechs Jahre nach Ablauf eines früheren Auftrags nach Absatz 1 wieder mit derselben Person abgeschlossen werden. 4. Pflichten der Mitarbeitenden Art. 58 Allgemeine Dienstpflichten 1 Die Mitarbeitenden erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, zielgerichtet, gewissenhaft, wirtschaftlich und initiativ. 2 Die vorgeschriebene Arbeitszeit ist für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu verwenden. Art. 59 Private Benützung dienstlicher Einrichtungen 1 Dienstliche Einrichtungen dürfen für private Angelegenheiten nur in notwendigen Fällen benützt werden. Taxen für private Telefongespräche sowie die private Benützung dienstlicher Einrichtungen, wie Internet und Kopierapparate, sind nach den verwaltungsinternen Vorgaben dem Kanton zu vergüten. Art. 60 Geheimhaltungspflicht und Aktenedition, Mitwirkung an Gerichtsverfahren 1 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Akten oder Angelegenheiten, an deren Geheimhaltung keine öffentlichen oder schutzwürdigen Interessen Dritter bestehen. 22) BR 170.400 23) BR 170.400 2 Die Aktenedition in Gerichts- und Verwaltungsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen des Bundes und des Kantons. In zivil- und verwaltungsrichterlichen Verfahren entscheidet das Departement und im Streitfalle die Regierung. 3 Die Mitwirkung als Partei, Zeugin oder Zeuge sowie als Sachverständige oder Sachverständiger in einem Gerichtsverfahren bedarf der Ermächtigung des Departements, sofern eine Entbindung vom Amtsgeheimnis erforderlich ist. Die Ermächtigungspflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Art. 60bis * Verbot der Annahme von Geschenken 1 Ausgenommen vom Verbot sind Geschenke und Vorteile: a) die aus besonderem Anlass, wie zu Weihnachten, Neujahr oder einem Jubiläum, ausgerichtet beziehungsweise gewährt werden; b) deren Wert 100 Franken nicht übersteigt, wobei Geschenke und Vorteile, die innerhalb eines Jahrs von derselben Person oder Institution ausgerichtet beziehungsweise gewährt werden, zusammengerechnet werden; und c) deren Annahme nicht den Anschein der Befangenheit erweckt. 2 Geschenke oder Vorteile, die nicht angenommen werden dürfen, und entsprechende Angebote sowie Zweifelsfälle sind der Dienststelle zu melden. Die Dienststelle entscheidet: a) ob eine Ausnahme nach Absatz 1 vorliegt; b) ob die Geschenke, Vorteile oder Angebote angenommen oder zurückgewiesen, vernichtet oder anderweitig verwendet werden. 5. Verschiedene Bestimmungen Art. 60a * Datenbearbeitung 1. Führung und Inhalte von Personaldossiers und Personalakten 1 Das PA führt für jedes Arbeitsverhältnis zentral ein elektronisches Personaldossier und ein Personaldossier in Papierform. 2 In die elektronischen Personaldossiers werden insbesondere Unterlagen abgelegt, die erstellt wurden im Zusammenhang mit: a) Bewerbungen; b) Vertragsabschlüssen und -änderungen; c) Lohn und Versicherungen; d) Arbeitszeugnissen; e) Nebentätigkeiten; f) Aus- und Weiterbildungen; g) persönlichen und beruflichen Qualifikationen unter Vorbehalt von Absatz 6; h) personal- und aufsichtsrechtlichen Auseinandersetzungen, Massnahmen, Verfahren und Entscheiden; i) Aus- und Übertritten. 3 In die Personaldossiers in Papierform werden zusätzlich folgende Dokumente im Original abgelegt: a) Arbeitsverträge; b) Weiterbildungsvereinbarungen; c) Darlehensverträge; d) Kündigungen von Mitarbeitenden; e) Aufhebungsverträge; f) personal- und aufsichtsrechtliche Verfügungen und Entscheide. 4 Nicht in die zentralen Personaldossiers abgelegt werden Unterlagen, die im Rahmen der Willensbildung im Hinblick auf aktuell oder absehbar zu fällende personalrechtliche Entscheide anfallen, wie interne Anträge, Entwürfe und Notizen sowie Mitberichte, Korrespondenz und Unterlagen aus internen oder externen Untersuchungen. 5 Die Dienststellen dürfen für ihre Mitarbeitenden Kopien von Dokumenten und Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 sowie Unterlagen nach Absatz 4 aufbewahren. 6 Die Mitarbeiterbeurteilungen nach Artikel 67 werden von den Dienststellen im Original aufbewahrt oder dem PA zur Ablage in das elektronische Personaldossier übergeben. Art. 60b * 2. Fristen für die Aufbewahrung und Vernichtung von Personendaten 1 Die Daten von ehemaligen Mitarbeitenden werden nach dem Austritt während höchstens zehn Jahren aufbewahrt und anschliessend vernichtet. 2 Vorbehalten sind: a) gesetzliche Aufbewahrungspflichten, insbesondere aufgrund des Gesetzes über die Aktenführung und Archivierung und der zugehörigen Verordnung; b) Fälle, in denen eine drohende oder hängige personalrechtliche Streitigkeit eine längere Aufbewahrung erfordert. 3 Die Daten von Personen, die sich ohne Erfolg auf eine Stelle beworben haben, müssen zurückgegeben oder vernichtet werden. Mit Einwilligung der betroffenen Person können ihre Daten im Bewerberpool des PA während längstens sechs Monaten oder in den ständigen Wartelisten der Dienststellen auch länger aufbewahrt werden. 4 Für Spontan- oder Blindbewerbungen gilt Absatz 3 sinngemäss. Art. 60c * 3. Verantwortlichkeiten 1 Die Dienststellen sind dafür verantwortlich, dass dem PA die in die zentralen Personaldossiers abzulegenden Unterlagen und Dokumente zur Verfügung stehen. 2 Das PA ist dafür verantwortlich, dass die von ihm betriebenen elektronischen Personalinformationssysteme und Personaldossiers und die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte hinsichtlich der darin enthaltenen Personendaten nach Massgabe der datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Kantonalen Datenschutzgesetzes und der Verordnung über den Einsatz der Informatik in der Verwaltung Graubünden, eingerichtet und geführt werden. 3 Die beteiligten Instanzen sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass datenschutzrechtliche Ansprüche nach ihrer Geltendmachung innert angemessener Frist erfüllt werden. 4 Wer Daten von Mitarbeitenden und Bewerbenden bearbeitet, hat die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere das Kantonale Datenschutzgesetz und die Verordnung über den Einsatz der Informatik in der Verwaltung Graubünden zu beachten. Art. 61 Öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen 1. Meldepflicht und -verfahren * 1 Öffentliche Nebenämter und Nebenbeschäftigungen sind der Dienststelle nach Möglichkeit vor der Kandidatur, Nomination, Übernahme oder Ausübung zu melden. * 2 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Nebenbeschäftigungen, bei denen Interessenkonflikte mit der dienstlichen Stellung und Aufgabenverrichtung der Mitarbeitenden je einzeln sowie insgesamt ausgeschlossen sind. Als solche kommen namentlich Nebenbeschäftigungen in Freizeitvereinen in Frage. Im Zweifel sind Nebenbeschäftigungen zu melden. * a) * … b) * … c) * … d) * … e) * … f) * … g) * … h) * … 3 … * 4 … * Art. 61a * 2. Bewilligungspflicht und -verfahren 1 Bewilligungspflichtig sind die Übernahme und Ausübung von: a) öffentlichen Ämtern; b) Stiftungsrats- und Verwaltungsratsmandaten und vergleichbaren Funktionen; c) Tätigkeiten mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von mehr als zehn Stunden, namentlich für Mitarbeitende mit einem Vollzeitpensum; d) Tätigkeiten, für deren Ausübung Urlaub beansprucht wird, namentlich für Mitarbeitende mit einem Vollzeitpensum; e) Tätigkeiten, bei denen Konflikte mit bedeutenden Interessen des Kantons nicht ausgeschlossen sind. 2 Im Hinblick auf eine Kandidatur oder eine Nomination kann vom Departement ein provisorischer Entscheid über die Bewilligungspflicht und die Bewilligungserteilung verlangt werden. 3 Werden mehrere einzeln nicht bewilligungspflichtige öffentliche Nebenämter oder Nebenbeschäftigungen ausgeübt oder bestehen Zweifel über die Bewilligungspflicht, hat das PA diese zu prüfen. 4 Besteht eine Bewilligungspflicht, leitet die Dienststelle nach Rücksprache mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter deren beziehungsweise dessen Meldungen nach Artikel 61 als Gesuch um Bewilligungserteilung an das Departement weiter. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter und die Dienststelle können begründete Anträge stellen. 5 Eine Bewilligung kann befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Art. 61b * 3. Bezahlter Urlaub, Vergütungen Dritter bei dienstlicher Delegation 1 Für die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung werden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände insbesondere folgende bezahlte Urlaube pro Kalenderjahr gewährt: a) bis zu fünf Tage: 1. für ein Präsidium in einem Gemeinde-, Bürger-, Schul- oder Kirchgemeinderat, 2. für eine Vorstandstätigkeit in einer gesamtschweizerischen Organisation in den Bereichen Beruf, Kultur oder Sport; b) bis zu drei Tage: 1. für eine Einsitznahme in einen Gemeinde-, Bürger-, Schul- oder Kirchgemeinderat beziehungsweise in eine Kommission einer Gemeinde oder Region, 2. für die Tätigkeit als Richterin oder Richter an einem Regionalgericht oder in vergleichbaren Funktionen. 2 Werden Mitarbeitende im Sinne von Artikel 57 Absatz 5 PG im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses in eine Behörde, eine Kommission oder eine andere Institution beziehungsweise ein anderes Gremium entsandt, stehen Vergütungen, die für die Tätigkeit in dieser Institution beziehungsweise diesem Gremium von Dritten ausgerichtet werden, dem Kanton zu. Art. 62 Personalförderung und -entwicklung, 1. Allgemeines 1 Der Kanton unterstützt und fördert die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden und des Lernpersonals. 2 Die Mitarbeitenden bemühen sich persönlich um berufliche Weiterbildung. Sie können zur Weiterbildung verpflichtet werden. 3 Für jeden bezahlten Urlaubstag gemäss Artikel 42 Absatz 1 PG24), der für die im Interesse des Kantons liegende Aus- oder Weiterbildung eingesetzt wird, wird ein zusätzlicher bezahlter Aus- oder Weiterbildungstag gewährt, sofern dies betrieblich möglich ist. Diese vom Kanton zusätzlich zur Verfügung gestellten Aus- oder Weiterbildungstage dürfen während der gesamten Anstellungszeit beim Kanton nicht mehr als 30 Tage ausmachen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Lehrpersonen an kantonalen Schulen. 4 Das PA erstellt jährlich ein Kursprogramm für die interne Aus- und Weiterbildung und erlässt die erforderlichen Weisungen. Art. 63 2. Entscheid 1 Die Dienststelle entscheidet über den Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ihrer Mitarbeitenden. 2 Dauert eine zusammenhängende Aus- oder Weiterbildung während der ordentlichen Arbeitszeit über zehn Tage oder übersteigen die Aufwendungen des Kantons gemäss Artikel 65 Absatz 1 8000 Franken, entscheidet die Dienststelle nach Anhören des PA. Die Regelung über die Aus- und Weiterbildung ist in diesen Fällen mit der Mitarbeiterin oder mit dem Mitarbeiter schriftlich zu vereinbaren. Art. 64 3. Kostenübernahme 1 Der Kanton trägt die Kosten der von ihm veranlassten Personalförderungs- und - entwicklungsmassnahmen. 2 Die Kosten für Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen übernimmt der Kanton, wenn die Teilnahme der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters im Interesse des Kantons liegt. 3 Folgende Interessengrade werden unterschieden: a) Interessengrad 1: Aus- oder Weiterbildung im überwiegenden Interesse des Kantons; b) Interessengrad 2: Aus- oder Weiterbildung im beidseitigen Interesse von Kanton und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter; c) Interessengrad 3: Aus- oder Weiterbildung vorwiegend oder ausschliesslich im privaten Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. 4 Die Übernahme der Kosten wird in der Regel nach folgendem Schema berechnet: Interessengrad Kurskosten und Spesen Lohnkosten 1 100 Prozent 100 Prozent 2 bis zu 50 Prozent bis zu 100 Prozent 3 -- -- 24) BR 170.400 5 Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet die Dienststelle im Einvernehmen mit dem PA. Art. 65 4. Rückzahlungspflicht 1 Übersteigen die Aufwendungen des Kantons (Kurskosten, Spesen, Lohnkosten einschliesslich Funktionszulagen, Besondere Sozialzulagen, 13. Monatslohn und Beiträge an soziale Einrichtungen) pro zusammenhängende Aus- oder Weiterbildung 8000 Franken, ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unter den nachfolgenden Voraussetzungen zur Rückzahlung des übersteigenden Teils verpflichtet. 2 Die Rückzahlungspflicht entsteht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter innert zwei Jahren nach Beendigung der Aus- oder Weiterbildung austritt. Mit jedem während dieser Zweijahresfrist gearbeiteten vollen Monat reduziert sich der zurückzuzahlende Betrag um 1/24. 3 Die Zweijahresfrist gemäss Absatz 2 kann bei kostenaufwändiger Aus- oder Weiterbildung verlängert oder im Ausnahmefall verkürzt werden. 4 Der Kanton kann die bereits geleisteten und noch entstehenden Kosten zurückfordern, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne stichhaltige Gründe die Aus- oder Weiterbildung nicht antritt oder abbricht oder nicht zur Prüfung antritt. Dasselbe gilt, wenn eine Aus- oder Weiterbildung mit einem formellen Abschluss nicht bestanden wird, weil die zumutbaren Anstrengungen nicht unternommen wurden. 5 Das Departement kann bei Vorliegen triftiger Gründe und nach Anhören des PA auf die Erstattung verzichten. Art. 66 5. Beanspruchung der Arbeitszeit 1 Als Arbeitszeit gilt grundsätzlich nur die in die ordentliche Arbeitszeit fallende Aus- oder Weiterbildung. 2 Fällt die Aus- oder Weiterbildung in die Freizeit oder ist sie freiwillig und liegen triftige Gründe vor, kann die Dienststelle nach Anhören des PA diese ausnahmsweise als Arbeitszeit teilweise oder ganz anrechnen. Art. 67 Mitarbeiterbeurteilung 1 Leistungen, fachliche Qualitäten, Einsatz und Verhalten der Mitarbeitenden sind jährlich zu beurteilen. Dabei sind eine Standortbestimmung vorzunehmen und die weiteren Ziele festzulegen. Bei Vorgesetzten ist zudem die Führung zu beurteilen. Art. 68 Betriebliche Vorschläge 1 Vorschläge der Mitarbeitenden für Verbesserungen der Wirtschaftlichkeit, der Organisation, der Sicherheit oder der Zusammenarbeit können belohnt werden. 6. Schlussbestimmungen Art. 69 * … Art. 69a * Übergangsbestimmungen 1 Bezüglich Ausbildungszeiten, wie Berufslehren, Schulen des Gesundheitswesens und Praktika, sowie Wiedereintritte in der Zeit vor dem 1. Januar 2023 richtet sich die Anrechnung beziehungsweise Berücksichtigung früherer Dienstjahre und Arbeitsumfänge nach Artikel 51 Absatz 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2006. Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Personalgesetz in Kraft25) und ersetzt die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden vom 23. Oktober 2001. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Artikel 16 Absatz 2 und Absatz 3 sowie Artikel 42 Absatz 1 dritter Satz treten am 1. Januar 2008 in Kraft. 25) Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 12.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung - 12.12.2006 01.01.2008 Art. 16 Abs. 2 geändert - 12.12.2006 01.01.2008 Art. 42 Abs. 1 geändert - 28.10.2008 01.01.2009 Art. 7 Abs. 3 geändert - 28.10.2008 01.01.2009 Art. 7 Abs. 4 eingefügt - 28.10.2008 01.01.2009 Art. 7 Abs. 5 eingefügt - 28.10.2008 01.01.2009 Art. 8 Abs. 1 geändert - 28.10.2008 01.01.2009 Art. 18 Abs. 2 geändert - 28.10.2008 01.01.2009 Art. 57a eingefügt - 11.08.2009 01.09.2009 Art. 44b eingefügt - 22.06.2010 01.07.2010 Art. 12 Titel geändert - 22.06.2010 01.07.2010 Art. 13 Abs. 6 eingefügt - 08.03.2011 01.01.2011 Art. 44a totalrevidiert - 11.11.2014 01.01.2015 Art. 44 Abs. 1 geändert 2014-027 "18–19" "18–19" / "Gesamtbei- "Gesamtbeitrag Prozent" "Mitarbeitende Prozent" "Kanton Prozent" "20–24" "20–24" / "Gesamtbei- "20–24" / "Mitarbeitende "20–24" / "Kanton Pro- "25–29" "25–29" / "Gesamtbei- "25–29" / "Mitarbeitende "25–29" / "Kanton Pro- "30–34" "30–34" / "Gesamtbei- "30–34" / "Mitarbeitende "30–34" / "Kanton Pro- "35–39" "35–39" / "Gesamtbei- Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle "35–39" / "Mitarbeitende "35–39" / "Kanton Pro- "40–44" "40–44" / "Gesamtbei- "40–44" / "Mitarbeitende "40–44" / "Kanton Pro- "45–49" "45–49" / "Gesamtbei- "45–49" / "Mitarbeitende "45–49" / "Kanton Pro- "ab 50" "ab 50" / "Gesamtbeitrag "ab 50" / "Mitarbeitende "ab 50" / "Kanton Pro- "ab 55" eingefügt 2014-027 11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 2 geändert 2014-027 11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 2, j) geändert 2014-027 11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 2, k) eingefügt 2014-027 11.11.2014 01.01.2015 Art. 56 Abs. 4 aufgehoben 2014-027 20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Titel geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 1 geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 2 aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 3 aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 4 aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 5 aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 43 Abs. 6 aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 47 Titel geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 47 Abs. 1 geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 47 Abs. 3 geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 48 Abs. 1 geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 54a eingefügt 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 56 Abs. 1, c) geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 57 Abs. 1bis eingefügt 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 60a eingefügt 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 60b eingefügt 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 60c eingefügt 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Titel geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 1 geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2 geändert 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, a) aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, b) aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, c) aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, d) aufgehoben 2016-032 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, e) aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, f) aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, g) aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 2, h) aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 3 aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61 Abs. 4 aufgehoben 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61a eingefügt 2016-032 20.12.2016 01.01.2017 Art. 61b eingefügt 2016-032 22.09.2020 01.10.2020 Art. 1 Abs. 6 eingefügt 2020-040 22.09.2020 01.10.2020 Art. 25 Abs. 1 geändert 2020-040 22.09.2020 01.10.2020 Art. 33 Abs. 3 aufgehoben 2020-040 22.09.2020 01.10.2020 Art. 33 Abs. 4 aufgehoben 2020-040 22.09.2020 01.10.2020 Art. 35a eingefügt 2020-040 24.11.2020 01.01.2021 Art. 56 Abs. 1, c) geändert 2020-055 24.11.2020 01.01.2021 Art. 56 Abs. 1, c)bis eingefügt 2020-055 26.10.2021 01.01.2022 Ingress geändert 2021-046 26.10.2021 01.01.2022 Art. 44 Abs. 1 geändert 2021-046 "18–19" / "Gesamtbei- "18–19" / "Mitarbeitende "18–19" / "Kanton Pro- "20–24" / "Gesamtbei- "20–24" / "Mitarbeitende "20–24" / "Kanton Pro- "25–29" / "Gesamtbei- "25–29" / "Mitarbeitende "25–29" / "Kanton Pro- "30–34" / "Gesamtbei- "30–34" / "Mitarbeitende "30–34" / "Kanton Pro- "35–39" / "Gesamtbei- "35–39" / "Mitarbeitende "35–39" / "Kanton Pro- "40–44" / "Gesamtbei- "40–44" / "Mitarbeitende Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle "40–44" / "Kanton Pro- "45–49" / "Gesamtbei- "45–49" / "Mitarbeitende "45–49" / "Kanton Pro- "ab 50" umbenannt 2021-046 "ab 50" / "Gesamtbeitrag "ab 50" / "Mitarbeitende "ab 50" / "Kanton Pro- "ab 55" aufgehoben 2021-046 26.10.2021 01.01.2022 Art. 44a Titel geändert 2021-046 26.10.2021 01.01.2022 Art. 44a Abs. 1 geändert 2021-046 05.07.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 7 eingefügt 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Titel 3.2. geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 24a eingefügt 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1 geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, a) aufgehoben 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, b) aufgehoben 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, c) aufgehoben 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, d) aufgehoben 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 1, e) aufgehoben 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 2 geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 3 eingefügt 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 25 Abs. 4 eingefügt 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Titel geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 2 geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 2, a) eingefügt 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 2, b) eingefügt 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 28 Abs. 3 aufgehoben 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 29 Titel geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 29 Abs. 1 aufgehoben 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 30 Titel geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 1 geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 30 Abs. 3 geändert 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 31 aufgehoben 2022-028 05.07.2022 01.01.2023 Art. 69 aufgehoben 2022-028 05.12.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 4 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 6 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 8 eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 2 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Titel geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 4 Abs. 3 eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Titel geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 1 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 2 eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Titel geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 1 aufgehoben 2022-043 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 5 aufgehoben 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 7 Abs. 6 eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 7a eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 21a eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 1 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 2 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 2, a) eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 2, b) eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 3 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 4 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 24 Abs. 5 eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 38 Abs. 1 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 42 Abs. 4 eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 44 Titel geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 44 Abs. 1 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 44b aufgehoben 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 2, a) geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 2, b) geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 46 Abs. 2, c) geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 46a eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 1 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 2 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 51 Abs. 3 geändert 2022-043

Art. 52

Titel geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 52 Abs. 1 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 52 Abs. 2 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 54a Abs. 3 aufgehoben 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 55 Abs. 3 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 1, c) geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 1, c)bis geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 1, e) geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 1, f) eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 1, g) eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 2 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 2, i) aufgehoben 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 3 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 56 Abs. 6 geändert 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 56a eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 57b eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 60bis eingefügt 2022-043 05.12.2022 01.01.2023 Art. 69a eingefügt 2022-043 20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 1 geändert 2025-053 20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 2 aufgehoben 2025-053 20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 3 geändert 2025-053 20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 3, a) eingefügt 2025-053 20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 3, b) eingefügt 2025-053 20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 3, c) eingefügt 2025-053 20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 3, d) eingefügt 2025-053 20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 3, e) eingefügt 2025-053 20.10.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 4 geändert 2025-053 20.10.2025 01.01.2026 Art. 42 Abs. 4 geändert 2025-053 20.10.2025 01.01.2026 Art. 43 Abs. 1 geändert 2025-053 20.10.2025 01.01.2026 Art. 54a Abs. 2bis eingefügt 2025-053 20.10.2025 01.01.2026 Art. 54a Abs. 6 geändert 2025-053 20.10.2025 01.01.2026 Art. 56 Abs. 1, c) geändert 2025-053 20.10.2025 01.01.2026 Art. 56 Abs. 1, c)ter eingefügt 2025-053 20.10.2025 01.01.2026 Art. 56 Abs. 1, f) geändert 2025-053 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 12.12.2006 01.01.2007 Erstfassung - Ingress 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046 Art. 1 Abs. 4 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 1 Abs. 6 22.09.2020 01.10.2020 eingefügt 2020-040 Art. 1 Abs. 6 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 1 Abs. 7 05.07.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-028 Art. 1 Abs. 8 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043 Art. 3 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 3 Abs. 1, a) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 3 Abs. 1, b) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 3 Abs. 1, c) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 3 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 4 05.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-043 Art. 4 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 4 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043 Art. 4 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043 Art. 6 05.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-043 Art. 6 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 6 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043 Art. 7 05.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-043 Art. 7 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043 Art. 7 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043 Art. 7 Abs. 3 28.10.2008 01.01.2009 geändert - Art. 7 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043 Art. 7 Abs. 4 28.10.2008 01.01.2009 eingefügt - Art. 7 Abs. 5 28.10.2008 01.01.2009 eingefügt - Art. 7 Abs. 5 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043 Art. 7 Abs. 6 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043 Art. 7a 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043 Art. 8 Abs. 1 28.10.2008 01.01.2009 geändert - Art. 12 22.06.2010 01.07.2010 Titel geändert - Art. 13 Abs. 6 22.06.2010 01.07.2010 eingefügt - Art. 16 Abs. 2 12.12.2006 01.01.2008 geändert - Art. 18 Abs. 2 28.10.2008 01.01.2009 geändert - Titel 3.2. 05.07.2022 01.01.2023 geändert 2022-028 Art. 21a 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043 Art. 24 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 24 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 24 Abs. 2, a) 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043 Art. 24 Abs. 2, b) 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043 Art. 24 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 24 Abs. 4 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 24 Abs. 5 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043 Art. 24a 05.07.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-028 Art. 25 Abs. 1 22.09.2020 01.10.2020 geändert 2020-040 Art. 25 Abs. 1 05.07.2022 01.01.2023 geändert 2022-028 Art. 25 Abs. 1, a) 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028 Art. 25 Abs. 1, b) 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028 Art. 25 Abs. 1, c) 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028 Art. 25 Abs. 1, d) 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028 Art. 25 Abs. 1, e) 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028 Art. 25 Abs. 2 05.07.2022 01.01.2023 geändert 2022-028 Art. 25 Abs. 3 05.07.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-028 Art. 25 Abs. 4 05.07.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-028 Art. 28 05.07.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-028 Art. 28 Abs. 2 05.07.2022 01.01.2023 geändert 2022-028 Art. 28 Abs. 2, a) 05.07.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-028 Art. 28 Abs. 2, b) 05.07.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-028 Art. 28 Abs. 3 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028 Art. 29 05.07.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-028 Art. 29 Abs. 1 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Art. 30 05.07.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-028 Art. 30 Abs. 1 05.07.2022 01.01.2023 geändert 2022-028 Art. 30 Abs. 3 05.07.2022 01.01.2023 geändert 2022-028 Art. 31 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028 Art. 33 Abs. 3 22.09.2020 01.10.2020 aufgehoben 2020-040 Art. 33 Abs. 4 22.09.2020 01.10.2020 aufgehoben 2020-040 Art. 35a 22.09.2020 01.10.2020 eingefügt 2020-040 Art. 38 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 39 Abs. 1 20.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-053 Art. 39 Abs. 2 20.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-053 Art. 39 Abs. 3 20.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-053 Art. 39 Abs. 3, a) 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-053 Art. 39 Abs. 3, b) 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-053 Art. 39 Abs. 3, c) 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-053 Art. 39 Abs. 3, d) 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-053 Art. 39 Abs. 3, e) 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-053 Art. 39 Abs. 4 20.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-053 Art. 42 Abs. 1 12.12.2006 01.01.2008 geändert - Art. 42 Abs. 4 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043 Art. 42 Abs. 4 20.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-053 Art. 43 20.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-032 Art. 43 Abs. 1 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032 Art. 43 Abs. 1 20.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-053 Art. 43 Abs. 2 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032 Art. 43 Abs. 3 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032 Art. 43 Abs. 4 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032 Art. 43 Abs. 5 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032 Art. 43 Abs. 6 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032 Art. 44 05.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-043 Art. 44 Abs. 1 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027 Art. 44 Abs. 1 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046 Art. 44 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 "18–19" "18–19" / "Gesamtbei- "Gesamtbeitrag Prozent" "18–19" / "Gesamtbei- "Mitarbeitende Prozent" "18–19" / "Mitarbeitende "Kanton Prozent" "18–19" / "Kanton Pro- "20–24" "20–24" / "Gesamtbei- "20–24" / "Gesamtbei- "20–24" / "Mitarbeitende "20–24" / "Mitarbeitende Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle "20–24" / "Kanton Pro- "20–24" / "Kanton Pro- "25–29" "25–29" / "Gesamtbei- "25–29" / "Gesamtbei- "25–29" / "Mitarbeitende "25–29" / "Mitarbeitende "25–29" / "Kanton Pro- "25–29" / "Kanton Pro- "30–34" "30–34" / "Gesamtbei- "30–34" / "Gesamtbei- "30–34" / "Mitarbeitende "30–34" / "Mitarbeitende "30–34" / "Kanton Pro- "30–34" / "Kanton Pro- "35–39" "35–39" / "Gesamtbei- "35–39" / "Gesamtbei- "35–39" / "Mitarbeitende "35–39" / "Mitarbeitende "35–39" / "Kanton Pro- "35–39" / "Kanton Pro- "40–44" Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle "40–44" / "Gesamtbei- "40–44" / "Gesamtbei- "40–44" / "Mitarbeitende "40–44" / "Mitarbeitende "40–44" / "Kanton Pro- "40–44" / "Kanton Pro- "45–49" "45–49" / "Gesamtbei- "45–49" / "Gesamtbei- "45–49" / "Mitarbeitende "45–49" / "Mitarbeitende "45–49" / "Kanton Pro- "45–49" / "Kanton Pro- "ab 50" "ab 50" 26.10.2021 01.01.2022 umbenannt 2021-046 "ab 50" / "Gesamtbeitrag "ab 50" / "Gesamtbeitrag "ab 50" / "Mitarbeitende "ab 50" / "Mitarbeitende "ab 50" / "Kanton Pro- "ab 50" / "Kanton Pro- "ab 55" 11.11.2014 01.01.2015 eingefügt 2014-027 "ab 55" 26.10.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021-046 Art. 44a 08.03.2011 01.01.2011 totalrevidiert - Art. 44a 26.10.2021 01.01.2022 Titel geändert 2021-046 Art. 44a Abs. 1 26.10.2021 01.01.2022 geändert 2021-046 Art. 44b 11.08.2009 01.09.2009 eingefügt - Art. 44b 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043 Art. 46 Abs. 2, a) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Art. 46 Abs. 2, b) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 46 Abs. 2, c) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 46a 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043 Art. 47 20.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-032 Art. 47 Abs. 1 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032 Art. 47 Abs. 3 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032 Art. 48 Abs. 1 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032 Art. 51 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 51 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 51 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 52 05.12.2022 01.01.2023 Titel geändert 2022-043 Art. 52 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 52 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 54a 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032 Art. 54a Abs. 2bis 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-053 Art. 54a Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043 Art. 54a Abs. 6 20.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-053 Art. 55 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 56 Abs. 1, c) 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032 Art. 56 Abs. 1, c) 24.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-055 Art. 56 Abs. 1, c) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 56 Abs. 1, c) 20.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-053 Art. 56 Abs. 1, c)bis 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-055 Art. 56 Abs. 1, c)bis 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 56 Abs. 1, c)ter 20.10.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-053 Art. 56 Abs. 1, e) 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 56 Abs. 1, f) 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043 Art. 56 Abs. 1, f) 20.10.2025 01.01.2026 geändert 2025-053 Art. 56 Abs. 1, g) 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043 Art. 56 Abs. 2 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027 Art. 56 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 56 Abs. 2, i) 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-043 Art. 56 Abs. 2, j) 11.11.2014 01.01.2015 geändert 2014-027 Art. 56 Abs. 2, k) 11.11.2014 01.01.2015 eingefügt 2014-027 Art. 56 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 56 Abs. 4 11.11.2014 01.01.2015 aufgehoben 2014-027 Art. 56 Abs. 6 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-043 Art. 56a 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043 Art. 57 Abs. 1bis 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032 Art. 57a 28.10.2008 01.01.2009 eingefügt - Art. 57b 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043 Art. 60bis 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043 Art. 60a 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032 Art. 60b 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032 Art. 60c 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032 Art. 61 20.12.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-032 Art. 61 Abs. 1 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032 Art. 61 Abs. 2 20.12.2016 01.01.2017 geändert 2016-032 Art. 61 Abs. 2, a) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032 Art. 61 Abs. 2, b) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032 Art. 61 Abs. 2, c) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032 Art. 61 Abs. 2, d) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032 Art. 61 Abs. 2, e) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032 Art. 61 Abs. 2, f) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032 Art. 61 Abs. 2, g) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032 Art. 61 Abs. 2, h) 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032 Art. 61 Abs. 3 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032 Art. 61 Abs. 4 20.12.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-032 Art. 61a 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032 Art. 61b 20.12.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-032 Art. 69 05.07.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-028 Art. 69a 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-043

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