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Bauordnung Steg

Triesenberg · 1158_bauordnung_steg_2009.pdf · communal act

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Contents: 20 provisions
  1. Art. 1 Planungsgrundsätze
  2. Art. 2 Zonenunterteilung
  3. Art. 3 Baureife
  4. Art. 4 Zugang / Parkierung
  5. Art. 5 Wohnmobile / Zelte
  6. Art. 6 Kernzone K
  7. Art. 7 Hüttenzone H
  8. Art. 8 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen O
  9. Art. 9 Parkplatzzone P
  10. Art. 10 Landwirtschaftszone L
  11. Art. 11 Gefahrenzonen G
  12. Art. 12 Alpwirtschaft, Grünzone A
  13. Art. 13 Reservezone R
  14. Art. 14 Gestaltung
  15. Art. 16 Dachform
  16. Art. 17 Fassadengestaltung
  17. Art. 18 Grenz- und Gebäudeabstände
  18. Art. 19 Vollzug
  19. Art. 20 Gesetzliche Bestimmungen
  20. Art. 21 Inkrafttreten

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20 provisions

Art. 1 Planungsgrundsätze

Diese Bauordnung regelt zusammen mit dem zugehörigen Zonenplan die Nutzungsordnung im Gebiet Steg. Die Maiensäss-Siedlung befindet sich im wirtschaftlichen und nutzungsmässigen Umbruch zur Feriensiedlung. Die Nutzungsordnung bezweckt die Erhaltung und geordnete Weiterentwicklung der kulturgeschichtlich und landschaftlich wertvollen Maiensäss- Siedlung Steg. Die althergebrachte Ringbebauung mit einfachen Hütten und deren typischen Charakteristik ist auch künftig zu erhalten. Die weitere bauliche und nutzungsmässige Entwicklung und die gestalterischen Grundsätze müssen dieser Zielsetzung entsprechen.

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Art. 2 Zonenunterteilung

1. Der örtliche Geltungsbereich umfasst das im beiliegenden Bauzonenplan erfasste Gebiet von Gross- und Kleinsteg. Dieses wird in folgende Zonen eingeteilt: Kernzone K Hüttenzone H Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (©) Parkplatzzone P Landwirtschaftszone L Alpwirtschaft, Grünzone A Reservezone R Überlagernde Zonen: Gefahrenzonen 2. Die Bautätigkeit ist ausschliesslich in der Kern- und Hüttenzone sowie in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gestattet Es ist bei allen baulichen Massnahmen zu beachten, dass die traditionelle Ringbebauung konsequent beibehalten wird.

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Art. 3 Baureife

Bauten dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Baureif ist ein Grundstück, wenn es den Kriterien des Baugesetzes und der Verordnung zum Baugesetz entspricht. Bauordnung Steg 4 Erschliessung 1. Strassen und Wege Für alle Bauten muss der Zubringerdienst über die bestehende öffentliche oder genossenschaftliche Strasse gewährleistet sein. Jedoch genügt ein Fussweg oder eine Fahrzeugspur mit festem, grasbewachsenem Oberflächenbelag. Wird für die Erschliessung Genossenschaftsboden beansprucht, sind Geh- und Fahrrechte gemäss den Reglementen der Genossenschaften zu sichern. 2. Wasserversorgung Das Trinkwasser ist aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz oder von einer Wassergenossenschaft, die vom Amt für Lebensmittelkontrolle anerkannt und laufend überprüft wird, zu beziehen. 3. Energieversorgung und Verkabelung Leitungen der Stromversorgung und der Telekommunikation sind unterirdisch zu verkabeln. 4. Kanalisation Meteor- und saubere Überwasser dürfen nicht in die Kanalisation eingeleitet werden.

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Art. 4 Zugang / Parkierung

Für jede Ferienwohnung ist ein Abstellplatz auf dem Grundstück oder ein Abstellplatz auf einem Sammelparkplatz erforderlich. Die Zuteilung und Sicherung des Zuganges und des Abstellplatzes erfolgt wo erforderlich durch die Genossenschaften.

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Art. 5 Wohnmobile / Zelte

Es gilt ein absolutes Aufstellungsverbot. Bauordnung Steg 5 B. ZONENVORSCHRIFTEN

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Art. 6 Kernzone K

Die Kernzone ist für Wohnzwecke und das Dienstleistungsgewerbe bestimmt. Es soll sich die Mischnutzung von Hotels, Restaurants, Läden, Wohngebäuden und ähnlichem weiterentwickeln. Die Kernzone soll eine verdichtete, einheitliche aber gegliederte Bebauung erhalten. Die Kernzone ist unterteilt in eine 1. und 2. Bautiefe. Die 1. Bautiefe gegen die Landstrasse ist für Wohnzwecke und das Dienstleistungsgewerbe, die 2. Bautiefe für das Erstellen von Ferienhütten und - wohnungen bestimmt.

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Art. 7 Hüttenzone H

Die Hüttenzone ist für Wohnzwecke und Bauten der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten, In der Hüttenzone sind Garagen und Autounterstellplätze verboten. Die Hüttenzone definiert die Randbebauungen und fördert das typische Erscheinungsbild der althergebrachten Ringbebauung.

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Art. 8 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen O

Diese Zone ist bestimmt für öffentliche oder dem Öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen, Areale für Sport und Erholung. Alle Anlagen und Gebäude müssen für die Genossenschaft oder die Öffentlichkeit bestimmt und von ihr benutzbar sein.

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Art. 9 Parkplatzzone P

Die Parkplatzzone wird im Zonenplan ausgewiesen. Die Sicherung, der Betrieb und der Unterhalt wird durch die Genossenschaften geregelt. Sammelparkplätze sollen schonend in die Landschaft integriert und nach Möglichkeit begrünt werden.

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Art. 10 Landwirtschaftszone L

In der Landwirtschaftszone, ist die landwirtschaftliche Nutzung als Heuwiesen unverändert beizubehalten. Unterirdische Werkleitungen sind gestattet. Bauordnung Steg 6

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Art. 11 Gefahrenzonen G

1. Die Gefahrenzonen gemäss Naturgefahrenkarte bezeichnen die durch Naturgefahren wie Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Überschwemmungen oder andere Naturereignisse gefährdeten Gebiete. 2. Weisse Zone (nach derzeitigem Wissen keine Gefahr): 3. Rote Zone (erhebliche Gefahr): Neubauten sind verboten. Bestehende Bauten dürfen auf Dauer erhalten und genutzt werden. Zulässig sind Unterhalts- bzw. Renovationsmassnahmen. 4. Blaue Zone (mittlere Gefahr): Bauten sind unter Auflagen (Schutzmassnahmen) zulässig. Baubewilligungen für Bauvorhaben in dieser Zone werden mit dem Hinweis versehen, dass eine mittlere Gefahr besteht und mit möglichen Schäden zu rechnen ist. 5. Gelbe Zone (geringe Gefahr Baubewilligungen für Bauvorhaben in dieser Zone werden mit dem Hinweis versehen, dass eine geringe Gefahr besteht und mit möglichen Schäden zu rechnen ist.

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Art. 12 Alpwirtschaft, Grünzone A

Die Nutzung der Alpwirtschaftszone / Grünzone richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Verordnung über die Sanierung der Alp- und Berggebiete, Gesetz über die Förderung der Alpwirtschaft USW.).

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Art. 13 Reservezone R

Bis zu einer Umzonierung ist die landwirtschaftliche Nutzung als Heuwiese beizubehalten. Bauordnung Steg 7 C. GESTALTUNGS- UND BAUVORSCHRIFTEN 1. GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

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Art. 14 Gestaltung

1. Die Baukörperstellung, die Form sowie Material- und Farbwahl sind unter besonderer Berücksichtigung der Umgebung und der landschaftlich-topographischen Gegebenheiten auf die charakteristischen Merkmale der ortsüblichen Bauweise abzustimmen. 2. Die Bauten sind dem Terrainverlauf anzupassen und haben einen einfachen, rechtwinkligen Grundriss aufzuweisen. Erker, Balkone und andere ortsfremde Elemente sind unzulässig. In den Baukörper eingebaute, nicht vorspringende Balkone sind in der 1. Bautiefe der Kernzone erlaubt. 3. Bei Bauvorhaben ist Rücksicht zu nehmen auf Struktur und Massstab der vorhandenen Bausubstanz. Es besteht kein Anspruch auf die maximalen Baumasse für Hochbauten. Auf Verlangen der Baubehörde ist dieser Nachweis mit Perspektiven, Modellen und dergleichen zu erbringen, mit denen die Wirkung des Bauobjektes zusammen mit den benachbarten Bauten darzustellen ist. 4. Dachantennen sowie das Aufstellen von Antennenmasten ist verboten. Parabolspiegel sind gestattet, diese müssen jedoch in Grösse, Form und Farbe gut integriert und unter Vordächer montiert werden. 5. Reklamen und Girlanden sowie Plakatwände sind verboten. Für Gewerbebetriebe und öffentliche Bauten ist jede Beschriftung und Reklame bewilligungspflichtig und muss gut integriert werden. 6. In der Landwirtschafts-, Hütten- und Kernzone dürfen keine Büsche und Bäume gepflanzt werden. Die Heuwiesen müssen bis an die Gebäude heranführen. Die Gestaltung von kleineren Sitzplätzen ohne grössere Terrainveränderung ist innerhalb der Bauzone erlaubt. Die Terrainveränderungen sind in den natürlichen Geländeverlauf zu integrieren. Künstliche Böschungen sind nicht erlaubt. 7. Zäune und Mauern als Einfriedungen dürfen nur an der äusseren Grenze des Baugebietes, d.h. zu den Genossenschaftsgebieten hin erstellt werden. Als Einfriedung ist nur Bruchstein- oder Trockenmauerwerk und der traditionelle Scheien- oder Lattenzaun erlaubt. Innerhalb der Landwirtschaftszone sind zeitlich begrenzte Zäune für die Weidenutzung zulässig. Die Heuwiesenzufahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge ist auch bei zukünftiger Überbauung der Parzellen zu erhalten. Bauordnung Steg 8 8. Aussenanlagen sind so zu gestalten, dass ein direkter, breitflächiger Abfluss von Oberflächenwasser gewährleistet ist. Das Oberflächenwasser darf nicht auf benachbarte Grundstücke umgeleitet werden. Bauten sind so auszuführen, dass keine Schäden durch Oberflächenwasser zu erwarten sind. Wo sich bergseitig Weidegebiet befindet, sind Gebäude gegen Auswirkungen des Weidebetriebes und der weiteren Nutzung der Weiden (losgetretene Steine u.ä.m.) zu schützen. 9. Alle gestalterischen Massnahmen (inkl. Farb- und Materialwahl) müssen aus den Baugesuchen ersichtlich sein. 10. Die Bauinteressenten haben sich bereits in der Vorprojektphase mit dem Baubüro der Gemeinde Triesenberg in Verbindung zu setzen. 2. BAUVORSCHRIFTEN Baumasse für Hochbauten Art. 15 fi Zone Max. Max. Max. Max. Gebäude Gebäude |Gebäude |Grund- Höhe Länge Breite fläche Kernzone 9.00 m 20.00 m 14.00 m K 1. Bautiefe | Firsthöhe 13.00 m Kernzone 6.50 m 12.00 m 10.00 m 120 m K 2. Bautiefe | Firsthöhe 9.50 m Hüttenzone 6.00 m 12.00 m 10.00 m 100 m H Firsthöhe 9.00 m (Fig. 1.) 2. Hüttenzone H Kleinere Anbauten ohne direkte Verbindung zum Wohnteil, mit einer Grundfläche von max. 6.00 m” und einer Firsthöhe von max. 2.50 m sind zusätzlich erlaubt (z.B. Holzschopf). Bei Hanglagen mit mehr als 15 Grad mittlerer Hangneigung kann die Gebäudehöhe auf 6.50 m und die Firsthöhe auf 9.50 m erhöht werden. (Fig. Il. /1ll. ) 3. Bei der Erneuerung und / oder Erweiterung von zusammengebauten Gebäuden (zwei verschiedene Besitzer, ursprünglich zwei aneinander gebaute Hütten) kann der Gemeinderat in begründeten Fällen unter Beachtung der ortsplanerischen Grundsätze Abweichungen zu den Grundrissmassen bewilligen. Diese Regelung gilt ausschliesslich für Hütten, die vor Inkrafttreten der Bauordnung 1979 bestanden haben. Bauordnung Steg 9

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Art. 16 Dachform

1. Als Dachform ist das ortsübliche Giebeldach mit einer beidseitig gleichen Dachneigung von 25 bis 35 Grad zulässig. 2. Vordächer müssen rund um das Hauptgebäude zwischen 50 und 100 cm auskragen. Vordachuntersichten dürfen die Pfetten und Sparren nicht verdecken und sind in Holz anzufertigen. Stimen müssen in Holz und höchstens 25 cm breit ausgeführt werden, 3. Die Eindeckung muss aus kleinformatigem Material bestehen. Zulässig sind Holzschindeln, dunkelgraue und dunkelbraune Eternitschiefer und dunkelbraune Ziegel. 4. Abweichungen von Dachform, Neigung und Eindeckung sind bei kleineren Anbauten in der Hüttenzone gemäss Art. 16 und bei Neben- sowie Gewerbebauten in der Kernzone möglich, wenn die Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet wird. 5. Dachfenster bis zu einer Grösse von max. 0.80 m* sind als Einzelfenster erlaubt, wenn die Belichtung und Belüftung von darunterliegenden Räumen nicht anders möglich ist. Sie müssen aber bestmöglich in die Dachfläche integriert werden und sind zurückhaltend zu gestalten. 6. Dachaufbauten (Gauben) sind nicht erlaubt. 7. Sonnenkollektoren sind auf Dachflächen zulässig, wenn sie das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen. Hierzu gelten folgende Voraussetzungen: a/ Sonnenkollektoren sind durch eine entsprechende Abstimmung hinsichtlich Farbe und Oberflächenstruktur an das Dachdeckungsmaterial, eine möglichst flächenbündige Montage (gleicher Neigungswinkel wie die Dachfläche) und eine gestalterisch gute Anordnung in die Dachfläche zu integrieren. Für bestehende Bauten sind Ausnahmen hinsichtlich der farblichen Anpassung und der flächenbündigen Montage möglich. b/ Sonnenkollektoren sind insbesondere so anzuordnen, dass sie sowohl aus der Nah- wie auch Fernsicht möglichst wenig in Erscheinung treten und keine Blendungen ergeben. c/ Die Sonnenkollektorenfläche für Wärme- bzw. Warmwassererzeugung und/oder Photovoltaik ist pro Wohneinheit auf max. 6 m? beschränkt. Zusätzliche Kollektorflächen sind nur dann bis max. einem Achtel der Gesamtdachfläche zulässig, wenn eine entsprechend gute Integration in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet wird. Bauordnung Steg 10

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Art. 17 Fassadengestaltung

1. Die Fassadenflächen des Erd- und Obergeschosses sind in Holz auszuführen. 2. Ausnahmen sind nur für Sockelmauern oder das Kellergeschoss erlaubt. Die Sockelmauern bestehen aus Beton, Verputz, oder Naturstein. Die Farbgebung der Gebäude muss sich den verwendeten Grundmaterialien anpassen. Für Putzflächen kommen nur gedeckte (keine grellen) Farben, ein gebrochenes weiss oder hellgraue Töne in Frage. Das Holzwerk muss natur oder leicht lasiert im Holzfarbton belassen werden. Fensterrahmen können deckend weiss und andere kleine Holzteile (z, B. Fensterläden) einheitlich farbig bemalt werden. 3. Fenster- und Glasflächen haben in einem angemessenen nicht das Gesamterscheinungsbild störenden Verhältnis zur Fassadenfläche zu stehen. Die Fenster sind den traditionellen Formen anzupassen und in Holz oder Holz-Metall auszuführen. Es sind ausschliesslich Klappläden zu verwenden.

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Art. 18 Grenz- und Gebäudeabstände

1. Der Grenzabstand muss mindestens 2.50 m und der Gebäudeabstand 5.00 m betragen. 2. Gegenüber der Genossenschaftsgrenze kann durch die Gemeinde, im Einvernehmen mit den Genossenschaften, unabhängig des Grenzabstandes die Bauflucht vorgeschrieben werden. 3. Aus ortsplanerischen oder denkmalschützerischen Überlegungen kann der Grenz- bzw. Gebäudeabstand zwischen einzelnen Objekten reduziert werden. D. VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

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Art. 19 Vollzug

1. Der Vollzug dieser Bauordnung obliegt dem Gemeinderat. 2. Die Gemeinde überprüft periodisch, mindestens alle vier Jahre, die Planungsmittel der Ortsplanung auf ihre Zweckmässigkeit und nimmt im Einvernehmen mit der Regierung die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen vor. Bauordnung Steg 11

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Art. 20 Gesetzliche Bestimmungen

Allfällige, gegenüber dieser Bauordnung weitergehende, zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

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Art. 21 Inkrafttreten

1. Diese Bauordnung tritt vier Wochen nach Kundmachung in Kraft. 2. Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bauordnung hängigen Baugesuche sind nach den Bestimmungen dieser Bauordnung zu behandeln. Der Gemeinderat von Triesenberg hat die vorliegende Bauordnung in den Sitzungen vom 30.05.2001 / 03.10.2001 / 02.10.2002 / 04.07.2006 / 19.12.2006 / 12.05.2009 genehmigt. Z:Y2. 200 . SR GL Für den Gemeinderat: SD GC S A N / S © S$ - Ale” © es ZA Hubert Sele, Vorsteher Erich Sprenger, Vizevorsteher Vorliegende Bauordnung wurde in der Regierungssitzung vom 02. März 2010 RA Ze ÄZ genehmigt. Für die Regierung: KOSEN U Ö <' 5 v5) 6 7 Dr. Klaus Tschütscher, Regierungschef.) Bauordnung Steg 12 Hüttenzone Grundriss $ max. 12.00 m | Figur 1. 3 Gebäude ä| max. Grundfläche = 100 m2 Seitenfassade a Figur Il. T 3} u. Fassade tolseitig z = e x £! Figur Il. £ . s£l 3 | bei e! 3 e | 50-10 Pa 3 a

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