Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Überwachung von Fahrzeugen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b PBG) sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Infrastruktur) der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs durch Videokameras.
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Diese Verordnung regelt die Überwachung von Fahrzeugen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b PBG) sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Infrastruktur) der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs durch Videokameras.
1 Die Videoüberwachung dient dem Schutz der Reisenden, des Betriebs und der Infrastruktur. 2 Sie soll insbesondere: a. das Personal, die Reisenden, Kundinnen und Kunden sowie die Besucherinnen und Besucher vor Aggressionen und Belästigungen schützen; b. Wertgegenstände sichern; c. Sachbeschädigungen verhindern; d. Fahrgastzählungen zu Zwecken der Betriebssicherheit ermöglichen.
1 Die Unternehmen entscheiden über den Einsatz von Videogeräten. Nicht überwacht werden darf der Geheimbereich von Personen (Art. 179quater Strafgesetzbuch). 2 Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden. SR 311.0
1 Aufzeichnungen mit Personendaten müssen spätestens am nächsten Werktag ausgewertet werden. Ist dies aus betrieblichen oder technischen Gründen nicht möglich, so müssen sie innert zwei weiteren Werktagen ausgewertet werden. 2 Aufzeichnungen sind während mindestens 72 Stunden aufzubewahren, soweit dies technisch möglich ist. 3 Die Aufzeichnungen sind unter Vorbehalt einer Bekanntgabe nach Artikel 5 spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.
1 Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden bekanntgegeben werden: a. den strafverfolgenden Behörden des Bundes und der Kantone; b. den Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche verfolgen. 2 Die Bekanntgabe ist nur so weit zulässig, als dies für das Verfahren erforderlich ist. 3 Im Fall einer Bekanntgabe dürfen die Unternehmen die Aufzeichnungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren.
1 Die Unternehmen sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechtigung. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020, insbesondere die Artikel 33–42. SR 235.1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 80 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Die Videoüberwachungsverordnung SBB vom 5. Dezember 2003 wird aufgehoben. [AS 2003 4751]
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.