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Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Zweck der Videoüberwachung
  3. Art. 3 Einsatz
  4. Art. 4 Bearbeitung von Aufzeichnungen
  5. Art. 5 Bekanntgabe von Aufzeichnungen
  6. Art. 6 Datenschutz und Datensicherheit
  7. Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
  8. Art. 8 Inkrafttreten

8 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Überwachung von Fahrzeugen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b PBG) sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Infrastruktur) der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs durch Videokameras.

Art. 2 Zweck der Videoüberwachung

1 Die Videoüberwachung dient dem Schutz der Reisenden, des Betriebs und der Infrastruktur. 2 Sie soll insbesondere: a. das Personal, die Reisenden, Kundinnen und Kunden sowie die Besucherinnen und Besucher vor Aggressionen und Belästigungen schützen; b. Wertgegenstände sichern; c. Sachbeschädigungen verhindern; d. Fahrgastzählungen zu Zwecken der Betriebssicherheit ermöglichen.

Art. 3 Einsatz

1 Die Unternehmen entscheiden über den Einsatz von Videogeräten. Nicht überwacht werden darf der Geheimbereich von Personen (Art. 179quater Strafgesetzbuch). 2 Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden. SR 311.0

Art. 4 Bearbeitung von Aufzeichnungen

1 Aufzeichnungen mit Personendaten müssen spätestens am nächsten Werktag ausgewertet werden. Ist dies aus betrieblichen oder technischen Gründen nicht möglich, so müssen sie innert zwei weiteren Werktagen ausgewertet werden. 2 Aufzeichnungen sind während mindestens 72 Stunden aufzubewahren, soweit dies technisch möglich ist. 3 Die Aufzeichnungen sind unter Vorbehalt einer Bekanntgabe nach Artikel 5 spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.

Art. 5 Bekanntgabe von Aufzeichnungen

1 Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden bekanntgegeben werden: a. den strafverfolgenden Behörden des Bundes und der Kantone; b. den Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche verfolgen. 2 Die Bekanntgabe ist nur so weit zulässig, als dies für das Verfahren erforderlich ist. 3 Im Fall einer Bekanntgabe dürfen die Unternehmen die Aufzeichnungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren.

Art. 6 Datenschutz und Datensicherheit

1 Die Unternehmen sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechtigung. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020, insbesondere die Artikel 33–42. SR 235.1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 80 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Videoüberwachungsverordnung SBB vom 5. Dezember 2003 wird aufgehoben. [AS 2003 4751]

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

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