In diesem Reglement bedeutet:
Absonderung, sofern der Ausdruck auf eine Person oder eine Gruppe von Personen angewendet wird: die Trennung dieser Person oder Gruppe von allen andern Personen, mit Ausnahme des diensttuenden Sanitätspersonals, um die Weiterverbreitung der Infektion zu verhindern;
Aëdes aegypti‑Index: das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis zwischen der Anzahl Wohnungen einer bestimmten, genau umschriebenen Zone, in denen Larven von Aëdes aegypti festgestellt worden sind, sei es in den Räumlichkeiten selber oder auf dem diesen unmittelbar angrenzenden und dazugehörenden Gelände, und der Gesamtzahl der untersuchten Wohnungen dieser Zone;
Aerosol‑Verspriiher: ein Gefäss, das ein Präparat unter Druck enthält, welches das Aerosol eines Insektizids erzeugt, sobald das Ventil geöffnet wird;
angesteckte Person: eine Person, die von einer diesem Reglement unterliegenden Krankheit befallen ist oder bei der es sich nachträglich erweist, dass sie sich in der Inkubationszeit einer dieser Krankheiten befunden hat;
Ankunft eines Schiffes, eines Luftfahrzeuges, eines Eisenbahnzuges oder eines Strassenfahrzeuges
a) im Falle eines Meerschiffes: die Ankunft in einem Hafen;
b) im Falle eines Luftfahrzeuges: die Ankunft in einem Flughafen;
c) im Falle eines Fahrzeuges der Binnenschiffahrt: die Ankunft in einem Hafen oder an einem Grenzposten, je nach den geographischen Gegebenheiten und den zwischen den beteiligten Staaten nach Artikel 98 getroffenen Abkommen oder Vereinbarungen oder nach den im Ankunftsgebiet geltenden Gesetzen und Reglementen;
d) im Falle eines Eisenbahnzuges oder Strassenfahrzeuges: die Ankunft an einem Grenzposten;
Arztbesuch: den Besuch und die Inspektion eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Strassenfahrzeuges oder eines anderen Transportmittels oder Containers sowie die vorläufige Untersuchung der darin befindlichen Personen, ebenso die Prüfung der Gültigkeit von Impfzeugnissen, nicht jedoch die periodische Besichtigung eines Schiffes im Hinblick auf die Rattenvernichtung;
Besatzung: das Dienstpersonal eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Strassenfahrzeuges oder anderen Transportmittels;
Container: ein Transportgerät, das
a) für den Dauergebrauch bestimmt und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt benützt zu werden;
b) besonders geschaffen ist, um Warentransporte durch ein oder mehrere Transportmittel ohne Umpacken zu erleichtern;
c) mit Vorrichtungen für eine leichte Handhabung besonders bei Umlad von einem Transportmittel auf ein anderes versehen ist;
d) so beschaffen ist, dass es auf einfache Art beladen oder geleert werden kann.
Der Begriff Container umfasst weder die gewöhnlichen Verpackungen noch die Fahrzeuge;
eingeschleppter Fall: eine angesteckte Person bei ihrer Ankunft im Verlaufe einer internationalen Reise;
Epidemie: die Ausbreitung einer dem Reglement unterliegenden Krankheit durch Häufung der Fälle innerhalb einer Zone;
Flug, auf dem: die Zeitspanne zwischen dem Schliessen der Türen des Luftfahrzeuges vor dem Abheben und dem Öffnen nach der Landung;
Flughafen: jeden Flughafen, der vom Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet er sich befindet, als Ankunfts- und Abflugshafen für den internationalen Luftverkehr bezeichnet wird und wo Formalitäten des Zolls, der Kontrolle von Personen, des öffentlichen Gesundheitswesens, der tierärztlichen und der phytosanitären Kontrolle und andere entsprechende Formalitäten durchgeführt werden;
freier Verkehr: für ein Schiff die Bewilligung, in einen Hafen einzulaufen und mit dem Ausschiffen und allen andern Operationen zu beginnen; für ein Flugzeug die Bewilligung, nach der Landung auszuladen und jede andere Operation vorzunehmen;
Generaldirektor: den Generaldirektor der Organisation;
Gepäck: die persönlichen Effekten eines Reisenden oder eines Besatzungsmitglieds;
gültiges Zeugnis, sofern sich dieser Ausdruck auf die Impfung bezieht: ein Zeugnis, das den in den Anhängen 2, 3 und 4 angeführten Vorschriften und Mustern entspricht;
Hafen: einen Meer‑ oder einen Binnenhafen;
Insektenvernichtung: die der Vernichtung der Insekten, die Überträger menschlicher Krankheiten sind und sich in Schiffen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnzügen, Strassenfahrzeugen oder anderen Transportmitteln sowie auch in Containern befinden, dienende Verrichtung;
internationale Reise
a) im Falle eines Schiffes oder Luftfahrzeuges: eine Reise zwischen Häfen oder Flughäfen, die auf den Hoheitsgebieten mehr als eines Staates liegen, oder eine Reise zwischen Häfen oder Flughäfen, die auf dem oder den Hoheitsgebieten ein und desselben Staates liegen, wobei aber das Schiff oder Luftfahrzeug im Verlaufe der Reise mit dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates in Beziehung tritt, jedoch nur soweit es sich um diese Beziehungen handelt;
b) im Falle einer Person: eine Reise, bei der das Hoheitsgebiet eines anderen als desjenigen Staates betreten wird, von dem aus die Reise ihren Ausgang nahm;
Krankheiten, die dem Reglement unterliegen (Quarantäne‑Krankheiten): Cholera, einschliesslich Cholera eltor, Gelbfieber und Pest;
Luftfahrzeug: ein Luftfahrzeug, das eine internationale Reise durchführt;
Organisation: Die Weltgesundheitsorganisation;
Quarantäne, in: den Zustand oder die Lage eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Strassenfahrzeuges oder anderen Transportmittels oder Containers während der Zeit, wo ihm eine Sanitätsbehörde Massnahmen auferlegt, welche darauf abzielen, die Verbreitung von Krankheiten, Krankheitsherden oder Krankheitsüberträgern zu verhindern;
Sanitätsbehörde: die in dem ihr unterstellten Gebiet für die Durchführung der geeigneten, durch dieses Reglement erlaubten oder vorgeschriebenen sanitären Massnahmen unmittelbar verantwortliche Behörde;
Sanitätsverwaltung: die Regierungsbehörde, die zuständig ist, auf dem ganzen Bereich eines Hoheitsgebietes, auf das dieses Reglement angewendet wird, die Durchführung der darin vorgesehenen sanitarischen Massnahmen zu gewährleisten;
Schiff: ein Meerschiff oder ein der Binnenschiffahrt dienendes Schiff auf einer internationalen Reise;
Tag: eine Zeitspanne von vierundzwanzig Stunden;
transferierter Fall: eine angesteckte Person, die sich in einer anderen, jedoch der gleichen Sanitätsverwaltung unterstehenden Zone angesteckt hat;
verdächtig: eine Person, die nach Auffassung der Sanitätsbehörde der Gefahr einer Ansteckung mit einer dem Reglement unterliegenden Krankheit ausgesetzt war und somit imstande ist, diese Krankheit weiterzuverbreiten;
verseuchte Zone: ein durch die Sanitätsverwaltung, welche das Auftreten der Krankheit in ihrem Lande meldet, nach epidemiologischen Gesichtspunkten bezeichnetes Gebiet, dessen Grenzen nicht unbedingt mit den administrativen Grenzen zusammenfallen. Es handelt sich dabei um einen Teil ihres Hoheitsgebietes, das sich wegen der bevölkerungsmässigen Besonderheiten (Dichte, Mobilität) und des Vorhandenseins von Zwischenträgern oder tierischen Reservoiren für die Verbreitung der gemeldeten Krankheit eignet;
Zone für den direkten Durchgangsverkehr: eine besondere, mit Genehmigung der zuständigen Sanitätsbehörde errichtete und unter ihrer unmittelbaren Kontrolle stehende, innerhalb eines Flughafens gelegene oder mit ihm verbundene Zone mit dem Zweck, den direkten Durchgangsverkehr dadurch zu erleichtern, dass die Reisenden und Besatzungsmitglieder während der Aufenthalte abgesondert werden können, ohne den Flughafen verlassen zu müssen.
Die Mittel der sanitätsdienstlichen Kontrolle umfassen jene, die in den Art. 14 und 19 dieses R aufgezählt sind.
Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 24. Mai 1973, in Kraft seit 1. Jan 1974 (AS 1974 265).
Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 20. Mai 1981, in Kraft seit 1. Jan 1982 (AS 1982 1739).
Art. 2
Jeder Staat erkennt der Organisation das Recht zu, in der Anwendung dieses Reglements mit der Sanitätsverwaltung seines oder seiner Hoheitsgebiete unmittelbar zu verkehren. Jede Meldung und jeder Bericht der Organisation an die Sanitätsverwaltung eines Staates gelten als diesem Staate erstattet, und jede Meldung und jeder Bericht der Sanitätsverwaltung eines Staates an die Organisation gelten als von diesem Staate erstattet.
Art. 3
1. Die Sanitätsverwaltungen erstatten der Organisation telegrafisch oder über Telex spätestens innert vierundzwanzig Stunden Meldung, sobald sie Kenntnis davon erhalten, dass ein erster Fall einer dem Reglement unterliegenden Krankheit, der weder eingeschleppt noch transferiert worden ist, in einer ihnen unterstehenden Zone angezeigt worden ist. Innerhalb der folgenden vierundzwanzig Stunden melden sie die verseuchte Zone.
2. Überdies erstatten die Sanitätsverwaltungen der Organisation telegrafisch oder über Telex und spätestens innert vierundzwanzig Stunden Meldung, sobald sie davon Kenntnis erhalten haben,
a) dass ein oder mehrere Fälle einer dem Reglement unterliegenden Krankheit in eine nicht verseuchte Zone eingeschleppt oder transferiert worden sind; die Meldung hat alle verfügbaren Angaben über die Herkunft der Ansteckung zu enthalten;
b) dass ein Schiff oder Luftfahrzeug mit einem oder mehreren Fällen einer dem Reglement unterliegenden Krankheit an Bord angekommen ist; in der Meldung sind der Name des Schiffes oder die Flugnummer des Luftfahrzeuges sowie seine vorangegangenen und künftigen Zwischenlandungen aufzuführen und die allfälligen gegenüber dem Schiff oder dem Luftfahrzeug ergriffenen Massnahmen anzugeben.
3. Eine auf Grund einer hinreichenden klinischen Diagnose gemeldete Krankheit ist sobald wie möglich anhand der durchführbaren Laboratoriumsuntersuchungen zu bestätigen, und die Ergebnisse sind der Organisation unverzüglich telegrafisch oder über Telex mitzuteilen.
Art. 4
1. Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation unverzüglich die Tatsachen, die das Vorhandensein des Gelbfiebervirus belegen, inbegriffen das auf Mücken oder andern Vertebraten als dem Menschen festgestellte Virus, und ebenso das Vorhandensein des Pestbazillus in irgendeinem Teil ihres Hoheitsgebietes, wobei sie den Umfang der betroffenen Zone bekanntgeben.
2. Bei der Meldung von Nagerpestfällen haben die Sanitätsverwaltungen zwischen der Wildnager‑ und der Hausnagerpest zu unterscheiden und – im Falle der Wildnagerpest – die epidemiologischen Verhältnisse zu beschreiben und die betroffene Zone anzugeben.
Art. 5
Den in Artikel 3 Absatz 1 vorgeschriebenen Meldungen haben unverzüglich ergänzende Auskünfte über Herkunft und Art der Krankheit, über die Zahl der Erkrankungs‑ und Sterbefälle, über die Bedingungen für die Weiterverbreitung der Krankheit sowie über die getroffenen Verhütungsmassnahmen zu folgen.
Art. 6
1. Während einer Epidemie sind die in den Artikeln 3 und 5 vorgesehenen Mel-dungen und Auskünfte durch regelmässige Mitteilungen an die Organisation zu ergänzen.
2. Diese Mitteilungen sind so häufig und eingehend wie möglich zu erstatten. Die Zahl der Erkrankungs- und Sterbefälle ist wenigstens einmal wöchentlich zu melden. Anzugeben sind die Vorsichtsmassnahmen, die gegen die Ausbreitung der Krankheit und insbesondere gegen ihre Verschleppung auf andere Gebiete durch Schiffe, Luftfahrzeuge, Eisenbahnzüge, Strassenfahrzeuge, andere Transportmittel oder Container, welche die verseuchte Zone verlassen, getroffen worden sind. Im Falle von Pest sind die gegen die Nager getroffenen Massnahmen besonders anzuführen. Bei den dem Reglement unterliegenden, durch Insekten übertragenen Krankheiten sind auch die gegen diese Überträger ergriffenen Massnahmen besonders zu bezeichnen.
Art. 7
1. Die Sanitätsverwaltung eines Hoheitsgebietes, in dem eine verseuchte Zone umschrieben und gemeldet wurde, benachrichtigt die Organisation, sobald diese wieder seuchenfrei ist.
2. Eine verseuchte Zone kann als seuchenfrei angesehen werden, wenn alle Vorbeugungsmassnahmen ergriffen und aufrechterhalten worden sind, um das Wiederauftreten der Krankheit oder deren mögliche Ausbreitung auf andere Zonen zu verhindern, und wenn
a) im Falle von Pest oder Cholera seit dem Tode, der Heilung oder Absonderung des letzten festgestellten Krankheitsfalles eine Zeitspanne verstrichen ist, die mindestens doppelt so lang ist wie die in diesem Reglement festgesetzte Inkubationszeit, und wenn keine epidemiologischen Anzeichen einer Ausbreitung der Krankheit auf eine angrenzende Zone vorliegen;
b) i) im Falle von Gelbfieber, das durch einen andern Überträger als durch Aëdes aegypti übertragen worden ist, drei Monate ohne Anzeichen von Aktivität des Gelbfiebervirus verflossen sind;ii) im Falle von Gelbfieber, das durch Aëdes aegypti übertragen worden ist, drei Monate seit der letzten Erkrankung eines Menschen verflossen sind oder ein Monat seit dem letzten Fall, sofern während dieses Monats der Aëdes aegypti‑Index ständig unter 1 Prozent gehalten worden ist;
c) i) im Falle von Hausnagerpest drei Monate seit der Entdeckung oder dem Fang des letzten angesteckten Tieres verflossen sind;ii) im Falle von Wildnagerpest drei Monate verflossen sind, ohne dass die Krankheit so nahe bei Häfen oder Flughäfen beobachtet wurde, dass sie den internationalen Verkehr bedrohte.
Fassung dieses Passusses gemäss Art. I des Zusatzreglements vom 20. Mai 1989, in Kraft seit 1. Jan.1982 (AS 1982 1739).
Art. 8
1. Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation:
a) die gegenüber Ankünften aus einer verseuchten Zone verfügten Massnahmen sowie ihre Aufhebung unter Angabe des Datums, an dem sie in Kraft oder ausser Kraft treten;
b) jede Änderung ihrer Vorschriften über die für internationale Reisen verlangten Impfungen.
2. Diese Meldungen sind telegrafisch oder über Telex zu erstatten und, wenn möglich, bevor die Änderung wirksam wird oder die Massnahmen in Kraft oder ausser Kraft treten.
3. Die Sanitätsverwaltungen haben der Organisation einmal jährlich an einem von dieser festgesetzten Datum eine Übersieht ihrer Vorschriften über die für internationale Reisen verlangten Impfungen zukommen zu lassen.
4. Die Sanitätsverwaltungen treffen Vorkehren, um allfällige Reisende über ihre Vorschriften oder deren Änderungen zu unterrichten; sie sichern sich je nach den Umständen die Mitarbeit von Reiseagenturen, Schiffahrts- oder Fluggesellschaften oder greifen zu irgend einem anderen Mittel.
Art. 9
Ausser den in den Artikeln 3–8 vorgesehenen Meldungen und Auskünften übermitteln die Sanitätsverwaltungen jede Woche der Organisation:
a) telegrafisch oder über Telex einen Bericht über die Zahl der Erkrankungs‑ und Sterbefälle infolge von Krankheiten, die dem Reglement unterliegen und die während der vorhergehenden Woche in den einzelnen an einen Hafen oder Flughafen angrenzenden Städten festgestellt worden sind, einschliesslich der eingeschleppten oder transferierten Fälle;
b) über Luftpost einen Bericht über das Ausbleiben solcher Erkrankungsfälle während der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b und c bezeichneten Zeiträume.
Art. 10
Die Sanitätsverwaltung übermittelt alle in den Artikeln 3–9 vorgesehenen Meldungen und Auskünfte auf Verlangen auch den diplomatischen Missionen und Konsulaten in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Art. 11
1. Die Organisation gibt alle Auskünfte über die Seuchenlage und anderen Berichte, die sie in Anwendung der Artikel 3–8 und 9 Buchstabe a erhalten hat, an alle Sanitätsverwaltungen sobald wie möglich und auf dem für jeden Fall geeigneten Wege weiter. Sie meldet auch, wenn die in Artikel 9 vorgeschriebenen Auskünfte nicht eingetroffen sind. Dringende Mitteilungen werden telegrafisch, über Telex oder telefonisch übermittelt.
2. Alle zusätzlichen Angaben über die Seuchenlage und alle anderen Auskünfte, worüber die Organisation dank ihrem Überwachungsprogramm verfügt, werden allen Sanitätsverwaltungen gemeldet, wenn dies angezeigt ist.
3. Im Einvernehmen mit der betroffenen Regierung kann die Organisation eine Untersuchung über jede durch eine dem Reglement unterliegende Krankheit verursachte Epidemie durchführen, welche die Nachbarländer oder die Weltgesundheit in schwerem Masse bedroht. Diese Untersuchungen sollen darauf hinzielen, den Regierungen beim Ergreifen der notwendigen Schutzmassnahmen zu helfen; sie können die Entsendung einer Equipe an Ort und Stelle umfassen.
Art. 12
Alle Telegramme, Telexmeldungen oder Telefonanrufe auf Grund der Artikel 3–8 und 11 geniessen den durch die Umstände gegebenen Vorrang. Die im Falle aussergewöhnlicher Dringlichkeit, wenn die Gefahr der Weiterverbreitung einer dem Reglement unterliegenden Krankheit besteht, ausgegebenen Meldungen werden mit dem grösstmöglichen Vorrang übermittelt, den die internationalen Vereinbarungen über den Fernmeldeverkehr derartigen Mitteilungen gewähren.
Art. 13
1. Jeder Staat erstattet der Organisation gemäss Artikel 62 ihrer Verfassung einmal jährlich Bericht über das allfällige Auftreten der einzelnen Fälle einer dem Reglement unterliegenden Krankheit, die durch den internationalen Verkehr verursacht oder in diesem beobachtet worden sind, sowie über die auf Grund dieses Reglements und in Anwendung dieses Reglements getroffenen Verfügungen.
2. Auf Grund der in Absatz 1 dieses Artikels verlangten Berichterstattung sowie der in diesem Reglement vorgeschriebenen Meldungen und Berichte und aller anderen amtlichen Auskünfte erstellt die Organisation einen Jahresbericht über die Anwendung dieses Reglements und seine Auswirkungen auf den internationalen Verkehr.
3. Die Organisation verfolgt die Entwicklung der Seuchenlage hinsichtlich der diesem Reglement unterliegenden Krankheiten und veröffentlicht mindestens jährlich einmal über diesen Gegenstand Berichte mit Karten, welche die Verbreitung der verseuchten und seuchenfreien Zonen auf der ganzen Welt zeigen, sowie alle weiteren geeigneten Meldungen, die im Rahmen ihres Überwachungsprogramms gesammelt worden sind.
SR 0.810.1
Art. 14
1. Die Sanitätsverwaltungen sorgen dafür, dass die Häfen und Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet über eine geeignete Organisation und Ausrüstung verfügen, um die in diesem Reglement vorgesehenen Massnahmen durchzuführen.
2. Zum Gebrauch und Genuss durch das Publikum am Boden oder an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen muss jeder Hafen oder Flughafen über Trinkwasser und einwandfreie Nahrungsmittel verfügen, deren Herkunft von der Sanitätsverwaltung genehmigt ist. Das Trinkwasser und die Nahrungsmittel sind unter geeigneten Bedingungen aufzubewahren und zu behandeln, um sie vor jeder Verunreinigung zu schützen. Die Sanitätsbehörde besichtigt regelmässig das Material, die Einrichtungen und Räumlichkeiten und erhebt vom Trinkwasser und den Nahrungsmitteln Proben, die im Laboratorium untersucht werden, um zu prüfen, ob die Anordnungen dieses Artikels beachtet werden. Dabei, wie bei jeder anderen sanitären Massnahme, sind in grösstmöglichem Masse die Grundsätze und Empfehlungen anzuwenden, die hierüber von der Organisation herausgegeben worden sind, wobei die in diesem Reglement enthaltenen Vorschriften zu berücksichtigen sind.
3. Jeder Hafen oder Flughafen muss über eine zweckmässige Einrichtung verfügen, um Fäkalien, Kehricht und Abwasser sowie ungeniessbare Lebensmittel und anderes die öffentliche Gesundheit gefährdendes Material zu beseitigen und unschädlich zu machen.
Art. 15
Möglichst viele Häfen und Flughäfen eines Hoheitsgebietes sollen über einen ärztlichen und sanitären Dienst verfügen, dem das nötige Personal, Material und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen und insbesondere auch die Mittel für rasche Absonderung und Behandlung angesteckter Personen, für Desinfektion, Insekten‑ und Rattenvernichtung, für bakteriologische Untersuchungen, für Fang und Untersuchung von Nagetieren zur Feststellung der Pestinfektion, für die Entnahme von Wasser‑ und Lebensmittelproben sowie für deren Versand in ein Laboratorium zur Untersuchung und überhaupt für die Durchführung aller anderen geeigneten, in diesem Reglement vorgesehenen Massnahmen.
Art. 16
Die Sanitätsbehörde des Hafens oder des Flughafens
a) ergreift alle geeigneten Massnahmen, um die Anlagen des Hafens oder Flughafens von Nagetieren freizuhalten;
b) unternimmt alle Anstrengungen, um die Hafen‑ oder Flughafeneinrichtungen vor Ratten zu schützen.
Art. 17
1. Die Sanitätsverwaltungen treffen die erforderlichen Anordnungen, damit auf ihrem Hoheitsgebiet eine genügende Anzahl von Häfen über das nötige Fachpersonal zur Inspektion der Schiffe im Hinblick auf die Ausgabe der in Artikel 54 genannten Zeugnisse über die Befreiung von der Rattenvernichtung verfügt; Häfen, welche diese Bedingungen erfüllen, sind von den Sanitätsverwaltungen für den genannten Zweck anzuerkennen.
2. Entsprechend der Bedeutung und Aufteilung des internationalen Verkehrs in ihrem Hoheitsgebiet bestimmen die Sanitätsverwaltungen unter den nach Absatz 1 hiervor anerkannten Häfen diejenigen, die, mit der erforderlichen Ausrüstung und dem nötigen Personal zur Rattenvernichtung auf den Schiffen versehen, zur Ausstellung der in Artikel 54 genannten Zeugnisse über die Rattenvernichtung zuständig sind.
3. Die Sanitätsverwaltungen, die auf diese Art Häfen bestimmt haben, sorgen dafür, dass die Zeugnisse über die Rattenvernichtung und über die Befreiung von der Rattenvernichtung den Vorschriften dieses Reglements entsprechend abgegeben werden.
Art. 18
1. Die Sanitätsverwaltungen bezeichnen eine der Bedeutung des internationalen Verkehrs auf ihrem Hoheitsgebiet entsprechende Anzahl von Flughäfen als Sanitätsflughäfen dieses Gebietes, wobei diese den in Absatz 2 dieses Artikels sowie den in Artikel 14 genannten Bestimmungen zu genügen haben.
2. Jeder Sanitätsflughafen muss über folgende Einrichtungen verfügen:
a) eine ärztliche Organisation, die das erforderliche Personal und Material sowie die nötigen Räumlichkeiten umfasst;
b) die nötigen Mittel, um angesteckte oder verdächtige Personen zu befördern, abzusondern und zu behandeln;
c) die erforderlichen Mittel für eine wirksame Desinfektion und Insektenvernichtung, für die Vernichtung von Überträgern und Nagetieren sowie für die Durchführung jeder anderen geeigneten, in diesem Reglement vorgesehenen Massnahme;
d) ein bakteriologisches Laboratorium oder die zum Versand verdächtiger Stoffe an ein solches Laboratorium erforderlichen Mittel;
e) die zur Impfung gegen das Gelbfieber innerhalb oder ausserhalb des Flughafens nötigen Mittel.
Ursprünglicher Art. 18 aufgehoben durch Art. I des Zusatzreglementes vom 20. Mai 1981 (AS 1982 1739). Die ursprünglichen Art. 19–82 wurden zu Art. 18–81.
Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 20. Mai 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 (AS 1982 1739).
Art. 19
1. Jeder Hafen und ebenso die ganze Fläche innerhalb der Begrenzung jedes Flughafens ist sowohl von Larven als auch von ausgewachsenen Exemplaren der Aëdes aegypti sowie von Mücken freizuhalten, die Malaria oder andere Krankheiten von epidemiologischer Bedeutung für den internationalen Verkehr übertragen. Zu diesem Zweck sind in einem Schutzgebiet, das sich mindestens 400 m über die Begrenzung hinaus erstreckt, regelmässig Massnahmen zur Mückenvernichtung durchzuführen.
2. In der Zone für den direkten Durchgangsverkehr eines Flughafens, der sich entweder in einer Zone befindet, wo die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Überträger vorkommen, oder in der unmittelbaren Nachbarschaft einer solchen Zone, sind alle zur Aufnahme von Personen oder Tieren bestimmten Räumlichkeiten mückenfrei zu halten.
3. Als Begrenzung des Flughafens im Sinne dieses Artikels gilt die Linie, welche das Gebiet umschliesst, wo sich die Flughafengebäude und die Boden‑ oder die Wasserfläche befinden, die zum Stationieren der Luftfahrzeuge dienen oder dazu vorgesehen sind.
4. Die Sanitätsverwaltungen sind verpflichtet, der Organisation jährlich einmal zu melden, in welchem Masse ihre Häfen und Flughäfen von Überträgern freigehalten werden, die für den internationalen Verkehr von epidemiologischer Bedeutung sind.
Art. 20
1. Die Sanitätsverwaltungen übermitteln der Organisation:
a) ein Verzeichnis der Häfen ihres Hoheitsgebietes, die gemäss Artikel 17 anerkannt sind für die Ausstellungi) lediglich von Zeugnissen über die Befreiung von der Rattenvernichtung,
ii) von Zeugnissen über die Rattenvernichtung und von Zeugnissen über die Befreiung von der Rattenvernichtung;
b)–c) …
2. Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation jede spätere Änderung der in Absatz 1 hiervor genannten Verzeichnisse.
3. Die Organisation gibt die Angaben, welche sie gemäss den Bestimmungen dieses Artikels erhält, unverzüglich an alle Sanitätsverwaltungen weiter.
Aufgehoben durch Art. I des Zusatzreglementes vom 24. Mai 1973 (AS 1974 265).
Art. 21
1. Auf Verlangen der interessierten Sanitätsverwaltung und nach entsprechender Erhebung bestätigt die Organisation, dass ein auf dem Hoheitsgebiet dieser Verwaltung liegender Sanitätsflughafen die durch dieses Reglement aufgestellten Bedingungen erfüllt.
2. Auf Verlangen der interessierten Sanitätsverwaltung und nach entsprechender Erhebung bestätigt die Organisation, dass die Zone für den direkten Durchgangsverkehr eines Flughafens, der in einer von Gelbfieber verseuchten Zone des Hoheitsgebietes dieser Verwaltung liegt, die durch dieses Reglement aufgestellten Bedingungen erfüllt.
3. Die Organisation überprüft in Zusammenarbeit mit der betreffenden Sanitätsverwaltung periodisch diese Bestätigungen, um sich zu vergewissern, ob die aufgestellten Bedingungen weiterhin erfüllt sind.
4. Im Verzeichnis, das die Organisation auf Grund von Artikel 20 zu veröffentlichen hat, bezeichnet sie die Flughäfen, die Gegenstand der in diesem Artikel vorgesehenen Bestätigungen bilden.
Art. 22
1. Wo die Bedeutung des internationalen Verkehrs es rechtfertigt oder die Seuchenlage es erfordert, sind die Grenzposten an Eisenbahnen oder Strassen mit den Einrichtungen für die Anwendung der in diesem Reglement genannten Massnahmen zu versehen. Dasselbe gilt für Grenzposten an Binnenwasserwegen, wo die Kontrolle der der Binnenschiffahrt dienenden Schiffe an der Grenze vorgenommen wird.
2. Die Sanitätsverwaltungen melden der Organisation die Betriebsaufnahme und den Standort derartiger Einrichtungen.
3. Die Organisation übermittelt unverzüglich allen Sanitätsverwaltungen die auf Grund dieses Artikels erhaltenen Meldungen.
Art. 23
Die durch dieses Reglement gestatteten sanitären Massnahmen bilden das Höchstmass dessen, was ein Staat gegenüber dem internationalen Verkehr zum Schutze seines Gebietes gegen die diesem Reglement unterliegenden Krankheiten fordern darf.
Art. 24
Die sanitären Massnahmen sind ohne Aufschub zu beginnen, ohne Verzug zu Ende zu führen und unterschiedslos anzuwenden.
Art. 25
1. Die Desinfektion, die Insekten‑ und die Rattenvernichtung und alle anderen sanitären Verfahren sind in der Weise auszuführen, dass
a) jede unnötige Behinderung und jede Schädigung der menschlichen Gesundheit vermieden wird;
b) weder den Bestandteilen der Schiffe, Luftfahrzeuge oder anderen Fahrzeuge noch deren Bordgeräten irgendwelcher Schaden zugefügt wird;
c) jede Brandgefahr vermieden wird.
2. Bei der Anwendung dieser Vorkehren auf Ladungen, Waren, Gepäck, Container und andere Gegenstände sind die gebotenen Vorsichtsmassregeln zur Verhütung jedes Schadens zu beachten.
3. Wo Methoden oder Verfahren von der Organisation empfohlen sind, sollten sie angewendet werden.
Art. 26
1. Auf Wunsch stellt die Sanitätsbehörde dem Frachtführer unentgeltlich ein Zeugnis aus über die an einem Schiff, Luftfahrzeug, Eisenbahnzug, Strassenfahrzeug, anderen Fahrzeug oder Container durchgeführten Massnahmen, die behandelten Teile, die angewandten Verfahren sowie über die Gründe, welche die Massnahmen veranlassten. Bei Luftfahrzeugen wird das Zeugnis auf Wunsch durch eine Eintragung in den die sanitären Fragen betreffenden Teil des allgemeinen Luftfahrzeugausweises ersetzt.
2. Ebenso stellt die Sanitätsbehörde auf Wunsch und unentgeltlich aus:
a) jedem Reisenden ein Zeugnis über den Zeitpunkt seiner Ankunft oder Abfahrt und die auf seine Person sowie auf sein Gepäck angewandten Massnahmen;
b) dem Belader oder Absender, dem Empfänger oder dem Frachtführer oder deren jeweiligem Vertreter ein Zeugnis über die auf die Waren angewandten Massnahmen.
Art. 27
1. Die der Überwachung unterstellten Personen werden nicht abgesondert und können sich frei bewegen. Während der Zeit der Überwachung kann die Sanitätsbehörde diese Personen veranlassen, vor ihr, wenn nötig in bestimmten Zeitabständen, zu erscheinen. Unter Berücksichtigung der in Artikel 71 erwähnten Einschränkungen kann die Sanitätsbehörde diese Personen auch ärztlich untersuchen lassen und alle zur Feststellung ihres Gesundheitszustandes erforderlichen Erhebungen anstellen.
2. Begeben sich der Überwachung unterstellte Personen an einen andern Ort innerhalb oder ausserhalb des gleichen Gebietes, so sind sie verpflichtet, dies der Sanitätsbehörde mitzuteilen. Diese meldet den Ortswechsel unverzüglich der Sanitätsbehörde des Ortes, an den sich diese Personen begeben und vor der sie gleich nach ihrer Ankunft zu erscheinen haben. Diese Behörde kann sie ebenfalls den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Massnahmen unterwerfen.
Art. 28
Ausser in dringenden Fällen, in denen eine schwere Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht, darf die Sanitätsbehörde eines Hafens oder Flughafens einem Schiff oder Luftfahrzeug, das nicht mit einer dem Reglement unterliegenden Krankheit verseucht oder der Verseuchung verdächtig ist, nicht wegen einer anderen epidemischen Krankheit den freien Verkehr verwehren; insbesondere darf sie es nicht hindern, Waren oder Vorräte aus‑ oder einzuladen oder Brenn‑ oder Treibstoffe und Trinkwasser an Bord zu nehmen.
Art. 29
Die Sanitätsbehörde kann alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um ein Schiff daran zu hindern, Abwasser und Abfälle in das Wasser eines Hafens, Flusses oder Kanals auszuschütten, die geeignet sind, dieses zu verschmutzen.
Art. 30
1. Die Sanitätsbehörde des Hafens, Flughafens oder der Zone, worin sich ein Grenzposten befindet, ergreift jede geeignete Massnahme, um
a) zu verhindern, dass befallene oder verdächtige Personen an Bord gehen;
b) zu vermeiden, dass an Bord eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Strassenfahrzeuges, anderen Transportmittels oder in einem Container allfällige Infektionserreger oder Überträger einer dem Reglement unterliegenden Krankheit eingeschleppt werden.
2. Die Sanitätsbehörde einer verseuchten Zone kann von den Reisenden bei der Abfahrt ein gültiges Impfzeugnis verlangen.
3. Vor der Abfahrt einer auf einer internationalen Reise befindlichen Person kann die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Sanitätsbehörde eine ärztliche Untersuchung dieser Person vornehmen lassen, sofern sie das als notwendig erachtet. Bei der Bestimmung von Ort und Zeit der Untersuchung ist allen anderen Formalitäten Rechnung zu tragen und darauf zu achten, dass die Abreise weder verhindert noch verzögert wird.
4. Ungeachtet der in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Bestimmungen kann eine Person, die im Verlaufe einer internationalen Reise bei ihrer Ankunft unter Überwachung gestellt worden ist, ermächtigt werden, ihre Reise fortzusetzen. Die Sanitätsbehörde meldet dies, gemäss Artikel 28, auf schnellstem Wege der Sanitätsbehörde des Ortes, wohin sich diese Person begibt.
Art. 31
Es ist untersagt, während des Fluges irgendwelches Material aus einem Luftfahrzeug zu werfen oder fallen zu lassen, das zur Weiterverbreitung einer epidemischen Krankheit geeignet ist.
Art. 32
1. Ein Staat darf Schiffen, die unter seiner Zuständigkeit stehende Gewässer durchfahren, ohne in einem Hafen oder an der Küste zu landen, keinerlei sanitäre Massnahmen auferlegen.
2. Für den Fall, dass das Schiff aus irgendeinem Grunde landet, sind die im Hoheitsgebiete geltenden Gesetze und Reglemente darauf anwendbar, ohne dass jedoch die Bestimmungen dieses Reglements überschritten werden dürfen.
Art. 33
1. Ein nach der Definition in Titel V seuchenfreies Schiff, das einen Meereskanal oder einen andern im Hoheitsgebiet eines Staates liegenden Wasserweg benützt, um einen Hafen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates anzulaufen, darf keiner anderen sanitären Massnahme als dem Arztbesuch unterworfen werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe, die aus einer verseuchten Zone kommen oder eine Person aus einer solchen Zone an Bord haben, solange die Inkubationszeit der Krankheit, mit welcher die Zone verseucht ist, nicht abgelaufen ist.
2. Die einzige Massnahme, die im einen oder anderen dieser Fälle auf ein seuchenfreies Schiff angewendet werden kann, besteht darin, nötigenfalls eine Sanitätswache an Bord zu stellen, um jede nicht erlaubte Berührung zwischen Schiff und Küste zu verhindern und über die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 30 zu wachen.
3. Die Sanitätsbehörde hat einem Schiff in den oben genannten Fällen zu gestatten, unter ihrer Kontrolle Brennstoff, Treibstoff, Trinkwasser, Lebensmittel und Vorräte an Bord zu nehmen.
4. Verseuchte oder verdächtige Schiffe können während ihrer Durchfahrt durch einen Meereskanal oder einen anderen Wasserweg gleich behandelt werden, wie wenn sie in einem Hafen dieses Hoheitsgebietes anlegen würden.
Art. 34
Ungeachtet jeder anderslautenden Bestimmung dieses Reglements, mit Ausnahme des Artikels 76, dürfen die Passagiere und Besatzungsmitglieder keinen andern sanitären Massnahmen als der ärztlichen Untersuchung unterzogen werden,
a) wenn sie sich auf einem seuchenfreien Schiff befinden und nicht von Bord gehen;
b) wenn sie sich auf der Durchreise an Bord eines seuchenfreien Luftfahrzeuges befinden und die Grenzen der Zone für den direkten Durchgangsverkehr eines Flughafens des Hoheitsgebietes, durch welches die Durchreise führt, nicht überschreiten oder wenn sie sich bis zur Errichtung einer derartigen Zone im Flughafen den von der Sanitätsbehörde zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Krankheiten vorgeschriebenen Absonderungsmassnahmen unterziehen. Falls sich jemand unter den oben genannten Umständen gezwungen sieht, den Flughafen, in welchem er ausgestiegen ist, zu verlassen und dies zu dem einzigen Zweck, die Reise von einem anderen, in der Nähe gelegenen Flughafen aus fortzusetzen, so geniesst er auch weiterhin die oben vorgesehene Begünstigung, sofern seine Überfahrt unter der Aufsicht der Sanitätsbehörde oder Sanitätsbehörden stattfindet.
Art. 35
Die Staaten haben nach Möglichkeit einem Schiff oder Luftfahrzeug durch Funk die Erlaubnis zum freien Verkehr zu erteilen, wenn die Sanitätsbehörde des Bestimmungshafens oder Bestimmungsflughafens auf Grund der Auskünfte, die vom Schiff oder Luftfahrzeug vor seiner Ankunft eingehen, zur Auffassung kommt, dass dadurch keine dem Reglement unterliegende Krankheit eingeschleppt oder die Ausbreitung einer solchen begünstigt wird.
Art. 36
1. Die Sanitätsbehörde eines Hafens, Flughafens oder Grenzpostens kann bei der Ankunft im Laufe einer internationalen Reise jedes Schiff, Luft‑ oder Strassenfahrzeug, jeden Eisenbahnzug, jedes andere Transportmittel oder jeden Container einem Arztbesuch sowie jede Person einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.
2. Die weiteren sanitären Massnahmen, die auf ein Schiff, ein Luftfahrzeug, einen Eisenbahnzug, ein Strassenfahrzeug, ein anderes Transportmittel oder einen Container anwendbar sind, richten sich nach den Verhältnissen während der Reise an Bord oder bei der ärztlichen Untersuchung, wobei jedoch alle Massnahmen vorbehalten bleiben, die dieses Reglement gegenüber einem aus einer verseuchten Zone kommenden Schiff, Luftfahrzeug, Eisenbahnzug, Strassenfahrzeug, anderen Transportmittel oder Container anzuwenden gestattet.
3. In einem Lande, wo die Sanitätsverwaltung besonderen Schwierigkeiten gegenübersteht, welche die öffentliche Gesundheit schwer gefährden können, kann von jeder auf einer internationalen Reise befindlichen Person verlangt werden, dass sie bei der Ankunft schriftlich die Adresse ihres Reiseziels angibt.
Art. 37
Die Anwendung derjenigen Massnahmen des Titels V, die davon abhängen, ob ein Schiff, Luftfahrzeug, Eisenbahnzug, Strassenfahrzeug oder anderes Transportmittel, eine Person, ein Container oder Gegenstände aus einer von der betroffenen Sanitätsverwaltung gemeldeten verseuchten Zone kommen, wird auf die tatsächlich aus dieser Zone herkommenden Personen oder Sachen beschränkt. Diese Beschränkung gilt nur dann, wenn die Sanitätsbehörde der verseuchten Zone alle notwendigen Massnahmen ergreift, um die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und die in Artikel 31 Absatz 1 erwähnten Massnahmen durchführt.
Art. 38
Bei der Ankunft eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Strassenfahrzeuges oder andern Transportmittels kann jede angesteckte Person von der Sanitätsbehörde ausgeladen und abgesondert werden. Die Sanitätsbehörde ist zum Ausladen verpflichtet, wenn die für das Transportmittel verantwortliche Person es verlangt.
Art. 39
1. Ausser der Anwendung der Bestimmungen des Titels V kann die Sanitätsbehörde jeden Verdächtigen, der im Laufe einer internationalen Reise mit irgendeinem Transportmittel aus einer verseuchten Zone kommt, der Überwachung unterstellen; die Überwachung kann bis zum Ablauf der Inkubationszeit, die im Titel V festgelegt ist, aufrechterhalten werden.
2. Mit Ausnahme der Fälle, die dieses Reglement ausdrücklich vorsieht, tritt die Absonderung nur dann an die Stelle der Überwachung, wenn die Sanitätsbehörde die Gefahr der Übertragung der Infektion durch den Verdächtigen als aussergewöhnlich gross ansieht.
Art. 40
Die in einem Hafen oder Flughafen ergriffenen sanitären Massnahmen werden, mit Ausnahme der ärztlichen Untersuchung, in keinem später vom Schiff oder Luftfahrzeug angelaufenen Hafen oder Flughafen wiederholt, ausser wenn
a) nach der Abfahrt aus dem Hafen oder Flughafen, in welchem die Massnahmen angewendet wurden, sich in diesem Hafen oder Flughafen oder an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeuges eine Tatsache von epidemiologischer Bedeutung ergibt, die geeignet ist, eine erneute Anwendung dieser Massnahmen nach sich zu ziehen;
b) sich die Sanitätsbehörde eines der nachher angelaufenen Häfen oder Flughäfen nicht vergewissern kann, dass die ergriffenen Massnahmen in tatsächlich wirksamer Weise angewendet worden sind.