Art. 81
Im internationalen Verkehr dürfen keine andern sanitären Ausweise gefordert werden als die in diesem Reglement vorgesehenen.
Confederation · 0.818.102 · treaty
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In force since 2007-06-15, as the publisher states.
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Im internationalen Verkehr dürfen keine andern sanitären Ausweise gefordert werden als die in diesem Reglement vorgesehenen.
1. Die Sanitätsbehörde erhebt keinerlei Gebühren für: a) jegliche in diesem Reglement vorgesehene ärztliche Untersuchung sowie jede zusätzliche bakteriologische oder andere Untersuchung, die für die Abklärung des Gesundheitszustandes der untersuchten Person nötig sein kann; b) jegliche Impfung bei der Ankunft und jedes darüber ausgestellte Zeugnis. 2. Werden für andere als die in Absatz 5 hievor genannten Massnahmen, die dieses Reglement vorsieht, Gebühren erhoben, so muss der Tarif dafür in jedem Hoheitsgebiet der gleiche sein. Die verlangten Gebühren sollen a) diesem Tarif entsprechen; b) mässig sein und in keinem Falle die tatsächlichen Kosten des geleisteten Dienstes übersteigen; c) erhoben werden ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthaltsort bei Personen oder ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit, Flagge, Register oder Eigentümerschaft bei Schiffen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnzügen, Strassenfahrzeugen, andern Transportmitteln oder Containern. Insbesondere ist keinerlei Unterschied zwischen den Bürgern des eigenen Landes und Ausländern sowie zwischen einheimischen und ausländischen Schiffen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnzügen, Strassenfahrzeugen oder anderen Transportmitteln zu machen. 3. Die Gebühr für eine die Bestimmungen dieses Reglements betreffende Radiomeldung darf den üblichen Tarif für Radiogramme nicht übersteigen. 4. Der Tarif und alle seine Abänderungen sind wenigstens zehn Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen und der Organisation unverzüglich zu melden.
1. Die Luftfahrzeuge müssen gemäss Artikel 25 und entsprechend den von der Organisation empfohlenen Methoden von Insekten befreit werden, wenn sie einen Flughafen verlassen, der in einer Zone liegt, wo die Gefahr der Übertragung von Malaria oder einer anderen durch Mücken übertragenen Krankheit besteht oder wo sich krankheitsübertragende Mücken befinden, die gegen Insektenvernichtungsmittel resistent sind, oder wo eine krankheitsübertragende Mückenart lebt, die in der Gegend, wo das Luftfahrzeug seine nächste Landung vornehmen wird, ausgetilgt ist. Die betreffenden Staaten müssen die während des Fluges durchgeführte Insektenvernichtung als gültig anerkennen, sofern sie mit Hilfe der genehmigten Vorrichtung zur Insektenvernichtung durch Dämpfe vorgenommen wurde. Auslaufende Schiffe, die sich in der gleichen Lage befinden, müssen von den obengenannten Mücken und deren Larven freigehalten werden. 2. Bei der Ankunft in einem Flughafen, der in einer Zone liegt, wo die Einschleppung von Überträgern zur Verschleppung von Malaria oder einer andern durch Mücken übertragenen Krankheit führen könnte oder wo eine Überträgerart ausgerottet wurde, die in der Zone, in der der Herkunftsflughafen liegt, noch vorhanden ist, können die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Flugzeuge gemäss Artikel 26 von Insekten befreit werden, sofern die Sanitätsbehörde keinen hinreichenden Nachweis erhält, dass die Insektenvernichtung entsprechend Absatz 1 dieses Artikels vorgenommen wurde. Die Schiffe, welche einen Hafen anlaufen, der sich in der gleichen Lage befindet, müssen unter Aufsicht der Sanitätsbehörde behandelt und von den betreffenden Mücken oder deren Larven befreit werden. 3. Soweit dies möglich und gerechtfertigt ist, sind auch Eisenbahnzüge, Strassenfahrzeuge und andere Transportmittel oder Container sowie Schiffe des internationalen Küstenverkehrs oder der internationalen Binnenschiffahrt von Insekten freizuhalten, die menschliche Krankheiten übertragen.
1. Umherziehende Personen, Nomaden, Saisonarbeiter oder Personen, die an bedeutenden periodischen Zusammenkünften teilnehmen, ebenso wie die Schiffe, besonders die kleinen, dem internationalen Küstenverkehr dienenden Boote, ferner alle Luftfahrzeuge, Eisenbahnzüge, Strassenfahrzeuge oder anderen Transportmittel, deren sie sich bedienen, können Gegenstand zusätzlicher sanitärer Massnahmen sein, gemäss den Gesetzen und Reglementen jedes beteiligten Staates und entsprechend den Abkommen, die diese untereinander abgeschlossen haben. 2. Alle Staaten haben der Organisation ihre gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen sowie die Abkommen bekanntzugeben, die sich auf umherziehende Personen, Nomaden, Saisonarbeiter und auf Personen beziehen, die an bedeutenden periodischen Zusammenkünften teilnehmen. 3. Hygienenormen, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen Anwendung finden, welche Personen befördern, die an bedeutenden periodischen Zusammenkünften teilnehmen, dürfen nicht weniger streng sein als die von der Organisation empfohlenen.
1. Zwei oder mehrere Staaten, die auf Grund ihrer sanitären, geographischen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemeinsame Interessen haben, können besondere Vereinbarungen oder Abkommen treffen, um die Durchführung der in diesem Reglement vorgesehenen sanitären Massnahmen zu erleichtern, insbesondere im Hinblick auf a) den unmittelbaren und raschen Austausch von Meldungen über die Seuchenlage zwischen benachbarten Hoheitsgebieten; b) die auf die internationale Küstenschiffahrt und den internationalen Verkehr auf den Binnenwasserstrassen, inbegriffen die Seen, anzuwendenden sanitären Massnahmen; c) die an den Grenzen benachbarter Gebiete durchzuführenden sanitären Massnahmen; d) die Vereinigung zweier oder mehrerer Hoheitsgebiete zu einem einzigen für die Durchführung der sanitären Massnahmen, wie dieses Reglement sie vorsieht; e) die Benützung von Verkehrsmitteln, die für die Beförderung angesteckter Personen besonders eingerichtet sind. 2. Die in Absatz 1 hievor genannten Vereinbarungen oder Abkommen dürfen keine diesem Reglement widersprechenden Bestimmungen enthalten. 3. Die Staaten haben der Organisation alle Vereinbarungen oder Abkommen bekanntzugeben, die sie im Sinne dieses Artikels schliessen. Die Organisation teilt den Abschluss solcher Vereinbarungen oder Abkommen unverzüglich allen Sanitätsverwaltungen mit.
1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 101 und der im folgenden aufgezählten Ausnahmen ersetzt dieses Reglement zwischen den Staaten, die es angenommen haben, und zwischen diesen Staaten und der Organisation die Bestimmungen der nachstehend aufgeführten internationalen Sanitätskonventionen, internationalen Sanitätsreglemente und der Vereinbarungen dieser Art: a) Internationale Sanitätskonvention, unterzeichnet in Paris am 3. Dezember 1903; b) Panamerikanische Sanitätskonvention, unterzeichnet in Washington am 14. Oktober 1905; c) Internationale Sanitätskonvention, unterzeichnet in Paris am 17. Januar 1912; d) Internationale Sanitätskonvention, unterzeichnet in Paris am 21. Juni 1926; e) Internationale Sanitätskonvention für die Luftfahrt, unterzeichnet im Haag am 12. April 1933; f) Internationale Vereinbarung über die Aufhebung der Gesundheitspässe, unterzeichnet in Paris am 22. Dezember 1934; g) Internationale Vereinbarung über die Aufhebung der Konsulatsvisa auf den Gesundheitspässen, unterzeichnet in Paris am 22. Dezember 1934; h) Konvention über die Abänderung der Internationalen Sanitätskonvention vom 21. Juni 1926, unterzeichnet in Paris am 31. Oktober 1938; i) Internationale Sanitätskonvention von 1944 über die Abänderung der Konvention vom 21. Juni 1926, aufgelegt zur Unterzeichnung in Washington am 15. Dezember 1944; j) Internationale Sanitätskonvention für die Luftfahrt von 1944 über die Abänderung der Konvention vom 12. April 1933, aufgelegt zur Unterzeichnung in Washington am 15. Dezember 1944; k) Protokoll vom 23. April 1946 über die Verlängerung der Internationalen Sanitätskonvention von 1944, unterzeichnet in Washington; l) Protokoll vom 23. April 1946 über die Verlängerung der Internationalen Sanitätskonvention für die Luftfahrt von 1944, unterzeichnet in Washington; m) Internationales Sanitätsreglement von 1951 zusätzliche Reglemente von 1955, 1956, 1960, 1963 und 1965. 2. Das in Havanna am 14. November 1924 unterzeichnete Panamerikanische Sanitätsgesetzbuch bleibt in Kraft mit Ausnahme der Artikel 2, 9, 10, 11, 16–53, 61 und 62, auf welche die entsprechenden Bestimmungen von Absatz 1 hievor Anwendung finden. [BS 12 449] SR 0.818.101
1. Die in Artikel 22 der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation vorgesehene Frist zur Geltendmachung einer Ablehnung oder von Vorbehalten beträgt neun Monate vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem der Generaldirektor die Annahme dieses Reglements durch die Weltgesundheitsversammlung bekanntgibt. 2. Ein Staat kann diese Frist hinsichtlich der überseeischen oder weit entfernten Gebiete, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist, durch eine Mitteilung an den Generaldirektor auf achtzehn Monate verlängern. 3. Jede Ablehnung und alle Vorbehalte, die der Generaldirektor nach Ablauf der in Absatz 1 oder 2 hievor genannten Fristen erhält, sind wirkungslos. SR 0.810.1
1. Erhebt ein Staat zu diesem Reglement einen Vorbehalt, so ist dieser nur gültig, wenn er von der Weltgesundheitsversammlung angenommen worden ist. Das Reglement tritt für diesen Staat erst dann in Kraft, wenn die Versammlung den Vorbehalt angenommen hat oder, falls die Versammlung den Vorbehalt wegen seiner wesentlichen Unvereinbarkeit mit den Grundzügen und dem Zweck des Reglements nicht annimmt, nachdem der Vorbehalt zurückgezogen worden ist. 2. Die teilweise Ablehnung des Reglements ist gleichbedeutend mit einem Vorbehalt. 3. Die Weltgesundheitsversammlung kann die Annahme eines Vorbehalts an die Bedingung knüpfen, dass der betreffende Staat in bezug auf den Gegenstand, zu dem er einen Vorbehalt angebracht hat, an die Verpflichtung oder die Verpflichtungen gebunden bleibe, die er früher auf Grund der in Artikel 99 genannten Übereinkünfte, Reglemente oder Vereinbarungen gleicher Art eingegangen ist. 4. Erhebt ein Staat einen Vorbehalt, der nach Auffassung der Weltgesundheitsversammlung nicht in wesentlichen Punkten einer oder mehreren Verpflichtungen widerspricht, die der Staat auf Grund der in Artikel 99 genannten Übereinkünfte, Reglemente oder Vereinbarungen gleicher Art eingegangen ist, so kann die Versammlung diesen Vorbehalt annehmen, ohne zur Bedingung zu machen, dass der Staat sich in der in Absatz 3 hievor vorgesehenen Weise verpflichte. 5. Widersetzt sich die Weltgesundheitsversammlung einem Vorbehalt und wird dieser nicht zurückgezogen, so tritt das Reglement für den Staat, der diesen Vorbehalt erhoben hat, nicht in Kraft. Die in Artikel 99 genannten Übereinkünfte, Reglemente und Vereinbarungen gleicher Art, an denen dieser Staat bereits beteiligt ist, bleiben infolgedessen für ihn weiterhin in Kraft.
Eine Ablehnung, ein Vorbehalt oder ein teilweiser Vorbehalt kann jederzeit durch Mitteilung an den Generaldirektor zurückgezogen werden.
1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. 2. Ein Staat, der nach diesem Zeitpunkt Mitglied der Organisation wird und dieses Reglement noch nicht angenommen hat, kann innert einer Frist von drei Monaten vom Tage an gerechnet, an welchem er Mitglied der Organisation geworden ist, erklären, dass er es ablehnt oder dazu Vorbehalte anbringt. Lehnt er es nicht ab, so tritt das Reglement unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 101 für diesen Staat nach Ablauf der oben genannten Frist in Kraft.
1. Staaten, die nicht Mitglieder der Organisation, jedoch an einer der in Artikel 99 genannten Übereinkünfte, Reglemente oder Vereinbarungen gleicher Art beteiligt sind oder denen der Generaldirektor die Annahme dieses Reglements durch die Weltgesundheitsversammlung bekanntgegeben hat, können dem Reglement beitreten, indem sie die Annahme dem Generaldirektor anzeigen. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 101 wird diese Annahme mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reglements wirksam, oder, wenn die Annahme nach diesem Zeitpunkt angezeigt worden ist, drei Monate nach dem Tage, an dem der Generaldirektor die Annahmeerklärung erhalten hat. 2. Für die Anwendung dieses Reglements werden die Artikel 23, 33, 62, 63 und 64 der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation auf diejenigen Staaten angewendet, die nicht Mitglieder der Organisation, aber an diesem Reglement beteiligt sind. 3. Staaten, die nicht Mitglieder der Organisation, jedoch am vorliegenden Reglement beteiligt sind, können jederzeit ihre Beteiligung an diesem Reglement durch eine Mitteilung an den Generaldirektor kündigen; diese Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Mitteilung wirksam. Der Staat, der gekündigt hat, hat von diesem Zeitpunkt an wiederum die Bestimmungen derjenigen in Artikel 99 genannten Übereinkünfte, Reglemente oder Vereinbarungen gleicher Art anzuwenden, an denen er früher beteiligt war. SR 0.810.1
Der Generaldirektor der Organisation gibt allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern sowie den weitern Vertragsparteien aller in Artikel 99 genannten Übereinkünfte, Reglemente oder Vereinbarungen gleicher Art die Annahme dieses Reglements durch die Weltgesundheitsversammlung bekannt. Ebenso gibt der Generaldirektor diesen Staaten sowie jedem anderen Staat, der dem Reglement beigetreten ist, jedes zusätzliche Reglement, welches das vorliegende abändert oder ergänzt, sowie jede Mitteilung, die er in Anwendung der Artikel 100, 102,103 und 104 erhalten hat, und jeden durch die Weltgesundheitsversammlung in Anwendung von Artikel 101 gefassten Beschluss bekannt.
1. Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Reglements oder eines zusätzlichen Reglements kann von den beteiligten Staaten dem Generaldirektor unterbreitet werden, der sich alsdann bemüht, diese Frage oder Meinungsverschiedenheit zu regeln. Kommt eine Regelung nicht zustande, so unterbreitet der Generaldirektor aus eigenem Antrieb oder auf Verlangen eines beteiligten Staates die Frage oder Meinungsverschiedenheit dem Ausschuss oder einem anderen zuständigen Organ der Organisation zur Prüfung. 2. Jeder beteiligte Staat hat das Recht, sich vor diesem Ausschuss oder anderen Organ vertreten zu lassen. 3. Jede Meinungsverschiedenheit, die durch dieses Verfahren nicht bereinigt wird, kann von jedem beteiligten Staat mit schriftlicher Eingabe dem Internationalen Gerichtshof zum Entscheid vorgelegt werden.
1. Der englische und der französische Wortlaut dieses Reglements sind gleicherweise massgebend. 2. Die Originaltexte dieses Reglements werden im Archiv der Organisation hinterlegt. Beglaubigte Abschriften werden durch den Generaldirektor allen Mitgliedern und zugewandten Mitgliedern sowie auch den anderen Vertragsparteien einer der in Artikel 99 genannten Übereinkünfte, Reglemente oder Vereinbarungen gleicher Art zugestellt. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements werden vom Generaldirektor in Anwendung von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften zur Eintragung zugestellt. Zu Urkund dessen ist diese Akte am 25. Juli 1969 in Boston unterzeichnet worden. W. H. Stewart Präsident der 22. Weltgesundheitsversammlung M. G. Candau Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation