Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 80 darf Schiffen oder Luftfahrzeugen der Zutritt zu einem Hafen oder Flughafen aus sanitären Gründen nicht verweigert werden. Immerhin können die Schiffe oder Luftfahrzeuge verpflichtet werden, sich auf eigene Gefahr in den nächsten geeigneten, ihnen am besten passenden Hafen oder Flughafen zu begeben, wenn ein Hafen oder Flughafen für die Durchführung der in diesem Reglement gestatteten und von der Sanitätsbehörde dieses Hafens oder Flughafens als notwendig erachteten sanitären Massnahmen nicht ausgerüstet ist.
Art. 42
Ein Luftfahrzeug gilt als nicht aus einer verseuchten Zone herkommend, wenn es bei der Durchquerung einer verseuchten Zone lediglich in einem oder mehreren Sanitätsflughäfen gelandet ist, die nicht selbst verseuchte Zonen darstellen.
Art. 43
Personen, die an Bord eines seuchenfreien Luftfahrzeuges nach Landung in einer verseuchten Zone ankommen, gelten nicht als aus einer verseuchten Zone herkommend, wenn Passagiere und Besatzung die Bestimmungen von Artikel 35 befolgt haben.
Art. 44
1. Mit Ausnahme der in Absatz 2 hiernach vorgesehenen Fälle steht es einem Schiff oder Luftfahrzeug, das sich bei der Ankunft den von der Sanitätsbehörde des Hafens oder Flughafens in Anwendung dieses Reglements angeordneten Massnahmen nicht unterziehen will, frei, seine Fahrt unverzüglich fortzusetzen; in diesem Falle darf es im weiteren Verlaufe seiner Fahrt nicht in irgendeinem anderen Hafen oder Flughafen desselben Hoheitsgebietes anlegen. Immerhin ist diesem Schiff oder Luftfahrzeug unter der Bedingung, dass es in Quarantäne verbleibt, zu gestatten, Brennstoff oder Treibstoff, Trinkwasser, Lebensmittel zum Gebrauch und Vorräte an Bord zu nehmen. Wird ein solches Schiff nach ärztlicher Untersuchung als seuchenfrei erklärt, so bleibt es im Genusse der Bestimmungen von Artikel 34.
2. Bei der Ankunft in einem Hafen oder Flughafen einer Zone, wo Überträger des Gelbfiebers vorhanden sind, werden jedoch von der Sanitätsbehörde des Hafens oder Flughafens den in diesem Reglement vorgeschriebenen Massnahmen unterworfen und sind nicht frei, unverzüglich ihre Reise fortzusetzen:
a) die mit Gelbfieber verseuchten Luftfahrzeuge;
b) die mit Gelbfieber verseuchten Schiffe, wenn an Bord Aëdes aegypti festgestellt werden und die ärztliche Untersuchung ergibt, dass eine angesteckte Person nicht innert nützlicher Frist abgesondert worden ist.
Art. 45
1. Landet ein Luftfahrzeug aus Gründen, die vom Willen seines Kommandanten unabhängig sind, anderswo als in einem Flughafen oder in einem andern als dem ursprünglich vorgesehenen Flughäfen, so hat der Kommandant des Luftfahrzeuges oder sein Beauftragter sich zu bemühen, sich unverzüglich mit der nächsten Sanitätsbehörde oder irgendeiner anderen öffentlichen Behörde in Verbindung zu setzen.
2. Sobald die Sanitätsbehörde von dieser Landung benachrichtigt worden ist, kann sie die geeigneten Anordnungen treffen, die jedoch in keinem Fall die durch dieses Reglement zugelassenen Massnahmen überschreiten dürfen.
3. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 5 dieses Artikels dürfen die Insassen die Umgebung des Landungsplatzes nur verlassen, um mit der Sanitätsbehörde oder irgendeiner anderen öffentlichen Behörde in Verbindung zu treten oder wenn sie deren Erlaubnis besitzen; die Waren dürfen aus dieser Umgebung nicht entfernt werden.
4. Sobald die von der Sanitätsbehörde angeordneten Massnahmen ausgeführt sind, steht in sanitärer Hinsicht der Überführung des Luftfahrzeuges nach dem Flughafen, wo es ursprünglich hätte landen sollen, oder falls technische Gründe es verhindern, nach einem Flughafen, der ihm besser entspricht, nichts entgegen.
5. Im Notfall ergreift der Kommandant des Luftfahrzeuges oder sein Beauftragter alle für die Gesundheit und Sicherheit der Passagiere und der Besatzung erforderlichen Massnahmen.
Art. 46
1. Fracht und Waren sind den im vorliegenden Reglement umschriebenen sanitären Massnahmen nur dann unterworfen, wenn sie aus verseuchten Zonen kommen und wenn die Sanitätsbehörde Gründe zur Annahme hat, dass sie mit Erregern einer der dem Reglement unterliegenden Krankheiten kontaminiert sein oder zur Übertragung einer solchen Krankheit beitragen können.
2. Waren, die ohne Umlad im Durchgangsverkehr befördert werden, dürfen keinerlei sanitären Massnahmen unterworfen und auch nicht in Häfen, Flughäfen oder an Grenzposten zurückgehalten werden, es sei denn, es handle sich um lebende Tiere.
3. Das Aushändigen einer Desinfektionsbescheinigung für Waren, die Gegenstand eines Handels zwischen zwei Staaten bilden, kann durch zweiseitige Übereinkunft zwischen dem Ausfuhrland und dem Einfuhrland geregelt werden.
Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 20. Mai 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 (AS 1982 1739).
Art. 47
Das Gepäck, ausgenommen jenes einer angesteckten oder verdächtigen Person, darf nur dann desinfiziert oder von Insekten befreit werden, wenn es einer Person gehört, die verseuchte Sachen mit sich führt oder auf welcher Insekten gefunden werden, die Überträger einer dem Reglement unterliegenden Krankheit sind.
Art. 48
1. Gegenüber Briefpost, Zeitungen, Büchern und anderen Drucksachen werden keinerlei sanitäre Massnahmen ergriffen.
2. Postpakete werden sanitären Massnahmen nur unterworfen, wenn sie enthalten:
a) in Artikel 70 Absatz 1 genannte Nahrungsmittel, bei welchen die Gesundheitsbehörde begründeterweise annimmt, sie seien infolge ihrer Herkunft aus einer mit Cholera verseuchten Zone kontaminiert;
b) gebrauchte oder beschmutzte Leib‑ und Bettwäsche oder Kleider, auf welche die Bestimmungen von Titel V anwendbar sind;
c) verseuchtes Material oder
d) Insekten oder andere Lebewesen, die Überträger von menschlichen Krankheiten sein könnten, sobald sie einmal ins Land eingeschleppt sind oder sich im Lande festgesetzt haben.
Art. 49
Die Sanitätsbehörden wachen nach Möglichkeit darüber, dass die im internationalen Eisenbahn‑, Strassen‑, See‑ oder Luftverkehr verwendeten Container während der Verpackungsvorgänge frei von verseuchtem Material, Überträgern oder Nagetieren bleiben.
Art. 50
Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit der Pest auf sechs Tage festgesetzt.
Art. 51
Die Impfung gegen Pest darf nicht zur Bedingung für die Zulassung einer Person in ein Hoheitsgebiet gemacht werden.
Art. 52
1. Die Staaten wenden alle in ihrer Macht liegenden Mittel an, um die Gefahr der Weiterverbreitung der Pest durch Nagetiere und deren Ektoparasiten zu vermindern. Durch systematisches Sammeln und regelmässiges Untersuchen der Nagetiere und ihrer Ektoparasiten haben sich ihre Sanitätsverwaltungen ständig über die Lage in den mit Nagerpest verseuchten oder verdächtigen Zonen, insbesondere Häfen und Flughäfen, auf dem laufenden zu halten.
2. Während des Aufenthaltes eines Schiffes oder Luftfahrzeuges in einem pestverseuchten Hafen oder Flughafen sind besondere Massnahmen zu ergreifen, um das Eindringen von Nagetieren an Bord zu verhindern.
Art. 53
1. Die Schiffe sind
a) dauernd in einem Zustand zu halten, dass sich an Bord weder Nagetiere noch Pestüberträger befinden, oder
b) in regelmässigen Zeitabständen von Ratten zu befreien.
2. Die Zeugnisse über die Rattenvernichtung und die Zeugnisse über die Befreiung von der Rattenvernichtung werden ausschliesslich von den Sanitätsbehörden der zu diesem Zwecke nach Artikel 17 anerkannten Häfen ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer dieser Zeugnisse beträgt sechs Monate. Immerhin kann diese Frist für Schiffe auf der Fahrt zu einem anerkannten Hafen um einen Monat verlängert werden, wenn vorauszusehen ist, dass die Rattenvernichtung oder die Inspektion im vorliegenden Fall dort unter besseren Bedingungen durchgeführt werden kann.
3. Die Zeugnisse über die Rattenvernichtung und die Zeugnisse über die Befreiung von der Rattenvernichtung haben dem in Anhang 1 wiedergegebenen Muster zu entsprechen.
4. Die Sanitätsbehörde eines nach Artikel 17 anerkannten Hafens kann, wenn ihr kein gültiges Zeugnis vorgewiesen wird, nach Abklärung und Besichtigung,
a) wenn es sich um einen Hafen der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Kategorie handelt, das Schiff selbst von Ratten befreien oder diese Massnahme unter ihrer Leitung und Aufsicht durchführen lassen. Sie entscheidet in jedem Falle, welches Verfahren anzuwenden ist, um die Nager auf dem Schiffe sicher zu vernichten. Die Rattenvernichtung ist in der Weise zu vollziehen, dass eine Beschädigung des Schiffes und seiner Ladung möglichst vermieden wird. Sie soll nicht länger dauern, als zu ihrer guten Ausführung unbedingt nötig ist. Das Verfahren findet möglichst bei leerem Schiffsraum statt. Bei bloss mit Ballast fahrenden Schiffen wird das Verfahren vor dem Verlad vorgenommen. Ist die Rattenvernichtung zu ihrer Zufriedenheit durchgeführt, so stellt die Sanitätsbehörde das Zeugnis über die Rattenvernichtung aus;
b) in jedem gemäss Artikel 17 anerkannten Hafen ein Zeugnis über die Befreiung von der Rattenvernichtung ausstellen, wenn sich die Sanitätsbehörde überzeugen konnte, dass sich keine Nager an Bord befinden. Dieses Zeugnis wird nur ausgestellt, wenn das Schiff bei leerem Laderaum besichtigt wurde oder der Laderaum lediglich Ballast oder Sachen enthält, die nicht geeignet sind, Nagetiere anzuziehen, und deren Beschaffenheit oder Anordnung erlaubt, den Laderaum vollständig zu besichtigen. Tankschiffe mit gefüllten Zisternen können das Zeugnis über die Befreiung von der Rattenvernichtung erhalten.
5. Wenn nach der Meinung der Sanitätsbehörde des Hafens, in dem die Rattenvernichtung stattgefunden hat, die Bedingungen, unter denen das Verfahren durchgeführt wurde, kein befriedigendes Ergebnis erwarten lassen, vermerkt sie dies auf dem vorhandenen Zeugnis über die Rattenvernichtung.
Art. 54
Bei aussergewöhnlicher Seuchenlage kann an einem Luftfahrzeug, bei dem Nage-tiere an Bord vermutet werden, die Insekten‑ und die Rattenvernichtung durchgeführt werden.
Art. 55
Vor ihrer Abfahrt aus einer Zone, in der eine Lungenpestepidemie herrscht, müssen auf einer internationalen Reise befindliche Verdächtige vom Zeitpunkt an gerechnet, wo sie das letzte Mal der Ansteckung ausgesetzt waren, während einer Frist von sechs Tagen durch die Sanitätsbehörde abgesondert werden.
Art. 56
1. Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt bei der Ankunft als verseucht,
a) wenn sich ein Fall von menschlicher Pest an Bord befindet;
b) wenn ein mit Pest angesteckter Nager an Bord gefunden wird. Ein Schiff gilt auch dann als verseucht, wenn ein Fall von menschlicher Pest später als sechs Tage nach der Einschiffung aufgetreten ist.
2. Ein Schiff gilt bei der Ankunft als verdächtig,
a) wenn sich zwar kein Fall von menschlicher Pest an Bord befindet, ein solcher aber innerhalb von sechs Tagen nach der Einschiffung aufgetreten ist;
b) wenn sich unter den Nagetieren an Bord eine ungewöhnlich hohe Sterblichkeit zeigt, deren Ursache noch nicht bestimmt werden konnte;
c) wenn sich an Bord eine Person befindet, die der Ansteckung mit Lungenpest ausgesetzt war und auf welche die in Artikel 56 vorgesehenen Massnahmen nicht angewendet wurden.
3. Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt bei seiner Ankunft als seuchenfrei, auch wenn es aus einer verseuchten Zone kommt oder eine Person aus einer verseuchten Zone an Bord hat, wenn sich die Sanitätsbehörde beim Arztbesuch überzeugen konnte, dass die in den Absätzen 1 und 2 hievor vorgesehenen Bedingungen nicht vorliegen.
Art. 57
1. Bei der Ankunft eines verseuchten oder verdächtigen Schiffes oder eines verseuchten Luftfahrzeuges kann die Sanitätsbehörde die folgenden Massnahmen ergreifen:
a) Insektenvernichtung und Überwachung der Verdächtigen, wobei die Überwachung von der Ankunft an gerechnet nicht länger als sechs Tage dauern darf;
b) Insektenvernichtung und, wenn nötig, Desinfektioni) des Gepäcks der angesteckten oder verdächtigen Personen;
ii) aller andern Sachen, wie gebrauchte Bett‑ oder Leibwäsche, und aller Teile des Schiffes oder Luftfahrzeuges, die als verseucht anzusehen sind.
2. Wenn bei Ankunft eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Strassenfahrzeuges oder jedes andern Transportmittels eine mit Lungenpest befallene Person sich an Bord befindet oder wenn ein Fall von Lungenpest an Bord eines Schiffes in den sechs Tagen vor dessen Ankunft aufgetreten ist, kann die Sanitätsbehörde ausser den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Massnahmen die Absonderung der Passagiere und Besatzungsmitglieder des Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Strassenfahrzeuges oder jedes andern Transportmittels für eine Zeit von sechs Tagen, seit sie zum letzten Mal der Ansteckung ausgesetzt waren, verfügen.
3. Im Falle von Nagerpest an Bord oder in den Containern wird auf dem Schiff eine Insekten‑ und Rattenvernichtung durchgeführt. Wenn nötig wird über das Schiff die Quarantäne verhängt, gemäss den Bestimmungen von Artikel 54, jedoch unter folgenden Vorbehalten:
a) die Massnahmen zur Rattenvernichtung finden statt, sobald der Laderaum leer ist;
b) um die verseuchten Nagetiere am Verlassen des Schiffes zu hindern, können auf dem Schiff eine oder mehrere vorläufige Rattenvernichtungen durchgeführt werden, die vor oder während des Löschens der Ladung vorgeschrieben werden können;
c) wenn die völlige Vernichtung der Nagetiere nicht gewährleistet werden kann, weil lediglich ein Teil der Ladung eines Schiffes gelöscht werden soll, wird das Schiff ermächtigt, diesen Teil der Ladung auszuladen, unter dem Vorbehalt, dass die Sanitätsbehörde diejenigen Massnahmen anwendet, die sie als notwendig erachtet, um die verseuchten Nager am Verlassen des Schiffes zu hindern, und die auch die Quarantäne des Schiffes in sich schliessen können.
4. Wenn an Bord eines Luftfahrzeuges ein an Pest angestecktes Nagetier gefunden wird, ist das Luftfahrzeug, wenn nötig in Quarantäne, von Insekten und Ratten zu befreien.
Art. 58
Ein Schiff gilt nicht mehr als verseucht oder verdächtig und ein Luftfahrzeug nicht mehr als verseucht, wenn die nach den Bestimmungen der Artikel 39 und 58 von der Sanitätsbehörde vorgeschriebenen Massnahmen ordnungsgemäss durchgeführt worden sind oder wenn die Sanitätsbehörde sich vergewissern konnte, dass die ungewöhnlich hohe Sterblichkeit unter den Nagetieren nicht auf Pest zurückzuführen ist. Das Schiff oder Luftfahrzeug ist hierauf zum freien Verkehr zuzulassen.
Art. 59
Ein seuchenfreies Schiff oder Luftfahrzeug ist bei der Ankunft zum freien Verkehr zuzulassen; immerhin kann die Sanitätsbehörde, wenn es aus einer verseuchten Zone herkommt,
a) jeden Verdächtigen, der von Bord geht, während einer Zeitspanne von höchstens sechs Tagen, vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Schiff oder Luftfahrzeug die verseuchte Zone verlassen hat, der Überwachung unterstellen;
b) in Ausnahmefällen und aus sehr triftigen Gründen, die dem Kapitän des Schiffes schriftlich mitzuteilen sind, die Vernichtung der Nagetiere und Insekten an Bord des Schiffes anordnen.
Art. 60
Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges oder eines Strassenfahrzeuges ein Fall von menschlicher Pest festgestellt, so kann die Sanitätsbehörde die in den Artikeln 39 und 58 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Massnahmen ergreifen, wobei die Insektenvernichtung, und wenn nötig die Desinfektion, nur an den als verseucht angesehenen Teilen des Eisenbahnzuges oder des Strassenfahrzeuges durchzuführen ist.
Art. 61
Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit der Cholera auf fünf Tage festgesetzt.
Art. 62
1. Wird bei der Ankunft eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Strassenfahrzeuges oder andern Beförderungsmittels ein Fall von Cholera festgestellt oder ist ein Fall an Bord aufgetreten, a) so kann die Sanitätsbehörde die Reisenden oder Besatzungsmitglieder, die als verdächtig betrachtet werden, einer Überwachung oder Absonderung unterstellen, die nicht mehr als fünf Tage, vom Datum des Aussteigens an gerechnet, dauern darf; b) so ist die Sanitätsbehörde verantwortlich für die Kontrolle der unter hygienischen Bedingungen vorzunehmenden Wegschaffung und Beseitigung der Wasserreserven, der Nahrungsmittel (mit Ausnahme der Fracht), der menschlichen Ausscheidungen, der Abwässer, einschliesslich des Schlagwassers, der Abfälle und aller andern Stoffe, die als kontaminiert betrachtet werden, und ebenso für die Desinfektion der Wasserbehälter und aller zur Handhabung der Nahrungsmittel dienenden Materialien.
2. Sobald die unter b) vorgeschriebenen Massnahmen ausgeführt sind, so ist das Schiff, Luftfahrzeug, der Eisenbahnzug, das Strassenfahrzeug oder andere Beförderungsmittel zum freien Verkehr zuzulassen.
3. Ein Luftfahrzeug gilt als verseucht, wenn sich bei seiner Ankunft ein Fall von Cholera an Bord befindet. Es gilt als verdächtig, wenn während der Reise ein Cholerafall an Bord aufgetreten ist und die erkrankte Person bei einer früheren Landung an Land gesetzt wurde.
4. Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt bei der Ankunft als seuchenfrei, auch wenn es aus einer verseuchten Zone kommt oder eine aus einer verseuchten Zone kommende Person an Bord hat, sofern sich die Sanitätsbehörde beim Arztbesuch überzeugen konnte, dass während der Reise keine Cholerafälle an Bord aufgetreten sind.
Ursprünglich Art. 64. Ursprünglicher Art. 63 aufgehoben durch Art. I des Zusatzreglementes vom 24. Mai 1973 (AS 1974 265).
Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 24. Mai 1973, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1974 265).
Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 24. Mai 1973, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1974 265).
Art. 63
Nahrungsmittel, die Teil der Fracht an Bord eines Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Strassenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels bilden, auf dem während der Fahrt ein Fall von Cholera aufgetreten ist, dürfen nur von den Sanitätsbehörden des endgültigen Bestimmungslandes einer bakteriologischen Untersuchung unterzogen werden.
Ursprünglich Art. 70. Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 24. Mai 1973, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1974 265).
Art. 64
1. Niemand kann gezwungen werden, sich einem Mastdarm‑Abstrich zu unterziehen.
2. Nur wer auf einer internationalen Reise während der Inkubationszeit der Cholera aus einer verseuchten Zone kommt und Anzeichen aufweist, die Cholera vermuten lassen, kann zu einer Stuhluntersuchung gezwungen werden.
Ursprünglich Art. 71. Ursprüngliche Art. 65–71 aufgehoben durch Art. I des Zusatzreglementes vom 24. Mai 1973 (AS 1974 265).
Art. 65
Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubationszeit des Gelbfiebers auf sechs Tage festgesetzt.
Art. 66
1. Die Impfung gegen Gelbfieber kann bei jedermann verlangt werden, der auf einer internationalen Reise eine verseuchte Zone verlässt.
2. Wenn jemand mit einem Zeugnis über eine noch nicht gültige Impfung gegen Gelbfieber versehen ist, kann ihm die Abreise zwar gestattet, aber die Bestimmungen von Artikel 75 können bei der Ankunft angewendet werden.
3. Wer im Besitze eines gültigen Gelbfieber‑Impfzeugnisses ist, wird, selbst wenn er aus einer verseuchten Zone kommt, nicht als verdächtig behandelt.
4. Der Gelbfieber‑Impfstoff muss von der Organisation genehmigt und das Impfzentrum muss von der Sanitätsverwaltung des Hoheitsgebietes, auf dem es sich befindet, anerkannt sein. Die Organisation muss die Zusicherung erhalten, dass die benützten Impfstoffe ständig von angemessener Qualität sind.
Art. 67
1. Der Besitz eines gültigen Zeugnisses über die Impfung gegen Gelbfieber ist für alle in einem in einer verseuchten Zone gelegenen Hafen oder Flughafen angestellten Personen vorgeschrieben, ebenso für jedes Besatzungsmitglied eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das solche Häfen anläuft oder auf solchen Flughäfen landet.
2. Luftfahrzeuge, die einen in einer verseuchten Zone gelegenen Flughafen verlassen, sind gemäss Artikel 26 von Insekten zu befreien; dabei sind die von der Organisation empfohlenen Vorgehen anzuwenden; Einzelheiten über die Insektenvernichtung sind in dem die sanitären Fragen betreffenden Teil des allgemeinen Luftfahrzeugausweises anzugeben, es sei denn, die Sanitätsbehörde des Ankunftsflughafens schreibe diesen Teil des allgemeinen Luftfahrzeugausweises nicht vor. Die beteiligten Staaten lassen eine während des Fluges durchgeführte Insektenvernichtung gelten, wenn die für die Insektenvernichtung mit Dämpfen genehmigte Vorrichtung angewendet wird.
3. Schiffe, welche aus einem Hafen auslaufen, der in einer Zone liegt, wo noch Aëdes aegypti vorkommt, und sich in eine Zone begeben, wo Aëdes aegypti ausgemerzt ist, sind von Larven und voll ausgebildeten Aëdes aegypti freizuhalten.
4. Luftfahrzeuge, die aus einer Zone kommen, in der sich Aëdes aegypti findet, und eine Zone anfliegen, wo Aëdes aegypti ausgemerzt ist, sind gemäss Artikel 26 nach den von der Organisation empfohlenen Verfahren von Insekten zu befreien.
Art. 68
Die Sanitätsbehörde einer Zone, wo der Gelbfieberüberträger vorhanden ist, kann verlangen, dass eine Person, die auf einer internationalen Reise aus einer verseuchten Zone kommt und nicht mit einem gültigen Gelbfieber‑Impfzeugnis versehen ist, solange abgesondert wird, bis das Zeugnis gültig wird, oder während höchstens sechs Tagen vom Zeitpunkt der letzten vermutlichen Ansteckungsmöglichkeit an gerechnet; die kürzere Zeitdauer ist entscheidend.
Art. 69
1. Jedermann, der aus einer verseuchten Zone kommt, nicht mit einem gültigen Gelbfieber‑Impfzeugnis versehen ist und auf einer internationalen Reise einen Flughafen passieren muss, der in einer Zone gelegen ist, wo der Gelbfieberüberträger vorkommt, und der noch nicht über die Möglichkeit der Abtrennung verfügt, wie sie in Artikel 35 vorgesehen ist, kann während der in Artikel 75 vorgeschriebenen Zeit in einem Flughafen, der diese Einrichtungen besitzt, zurückgehalten werden, sofern ein entsprechendes Abkommen zwischen den Sanitätsverwaltungen der Hoheitsgebiete besteht, in denen sich diese Flughäfen befinden.
2. Die beteiligten Sanitätsverwaltungen benachrichtigen die Organisation, wenn ein Abkommen dieser Art in Kraft oder ausser Kraft tritt. Die Organisation gibt diese Mitteilung unverzüglich allen anderen Sanitätsverwaltungen bekannt.
Art. 70
1. Ein Schiff gilt bei der Ankunft als verseucht, wenn sich ein Fall von Gelbfieber an Bord befindet oder wenn ein derartiger Fall während der Reise aufgetreten ist. Es gilt als verdächtig, wenn es weniger als sechs Tage vor der Ankunft eine verseuchte Zone verlassen hat oder wenn es innert dreissig Tagen seit seiner Abfahrt aus einer solchen Zone ankommt und die Sanitätsbehörde Aëdes aegypti oder andere Gelbfieberüberträger an Bord feststellt. Jedes andere Schiff gilt als seuchenfrei.
2. Ein Luftfahrzeug gilt bei der Ankunft als verseucht, wenn sich ein Fall von Gelbfieber an Bord befindet. Es gilt als verdächtig, wenn die Sanitätsbehörde von der nach Artikel 74 Absatz 2 durchgeführten Insektenvernichtung nicht befriedigt ist und lebende Mücken an Bord des Luftfahrzeuges feststellt. Jedes andere Luftfahrzeug gilt als seuchenfrei.
Art. 71
1. Bei der Ankunft eines verseuchten oder verdächtigen Schiffes oder Luftfahrzeuges kann die Sanitätsbehörde
a) in einer Zone, wo der Gelbfieberüberträger vorhanden ist, gegenüber allen Passagieren und Besatzungsmitgliedern, welche ohne gültiges Gelbfieber‑Impfzeugnis an Land gehen, die in Artikel 75 genannten Massnahmen ergreifen;
b) die Besichtigung des Schiffes oder Luftfahrzeuges und die völlige Vernichtung der Aëdes aegypti und anderer Gelbfieberüberträger vornehmen. In einer Zone, wo der Gelbfieberüberträger vorhanden ist, kann überdies verlangt werden, dass das Schiff bis zur vollständigen Durchführung dieser Massnahmen mindestens 400 m vom Lande entfernt bleibe.
2. Das Schiff oder Luftfahrzeug gilt nicht mehr als verseucht oder verdächtig, wenn die von der Sanitätsbehörde gemäss Artikel 39 und nach Absatz 1 dieses Artikels vorgeschriebenen Massnahmen ordnungsgemäss durchgeführt sind. Das Schiff oder Luftfahrzeug ist alsdann zum freien Verkehr zuzulassen.
Art. 72
Gegenüber einem seuchenfreien Schiff oder Luftfahrzeug, das aus einer verseuchten Zone kommt, können bei der Ankunft die in Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b genannten Massnahmen ergriffen werden. Alsdann ist das Schiff oder Luftfahrzeug zum freien Verkehr zuzulassen.
Art. 73
Die Staaten dürfen den Luftfahrzeugen die Landung in ihren Sanitätsflughäfen nicht verbieten, wenn die in Artikel 74 Absatz 2 genannten Massnahmen ergriffen werden. In einer Zone, wo der Gelbfieberüberträger vorhanden ist, kann ein Staat jedoch einen oder mehrere bestimmte Flughäfen als die einzigen bezeichnen, in denen die aus einer verseuchten Zone kommenden Luftfahrzeuge landen dürfen.
Art. 74
Bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges, Strassenfahrzeuges oder andern Transportmittels in einer Zone, wo der Gelbfieberüberträger vorhanden ist, kann die Sanitätsbehörde die folgenden Massnahmen ergreifen:
a) Absonderung aller Personen, die aus einer verseuchten Zone kommen und nicht mit einem gültigen Gelbfieber‑Impfzeugnis versehen sind, nach den Bestimmungen von Artikel 75;
b) Befreiung des aus einer verseuchten Zone kommenden Eisenbahnzuges, Strassenfahrzeuges oder andern Transportmittels von Insekten.
Art. 75
In einer Zone, wo der Gelbfieberüberträger vorhanden ist, ist die in Artikel 39 und in diesem Kapitel genannte Absonderung in Räumen vorzunehmen, die gegen Mücken gesichert sind.
Für die Anwendung dieses Reglements wird die Inkubinationszeit der Pocken auf vierzehn Tage festgesetzt.
Art. 76
Von Schiffen oder Luftfahrzeugen darf weder ein Gesundheitspass, sei es mit, sei es ohne konsularisches Visum, noch ein Zeugnis über den sanitären Zustand eines Hafens oder Flughafens unter irgendwelcher Bezeichnung verlangt werden.
Die ursprünglichen Art. 83–88 (Kap. IV Pocken) wurden aufgehoben durch Art. I des Zusatzreglementes vom 20. Mai 1982 (AS 1982 1739). Die bisherigen Art. 89–107 erhielten die Nummern 76–94.
Art. 77
1. Vor der Landung im ersten Hafen eines Hoheitsgebietes verschafft sich der Kapitän eines Schiffes, das sich auf einer internationalen Reise befindet, Gewissheit über den Gesundheitszustand aller Personen an Bord, füllt bei der Ankunft – es sei denn, die Sanitätsverwaltung schreibe dies nicht vor – einen Gesundheitsausweis für die Meerschiffahrt aus, der vom Schiffsarzt, sofern ein solcher an Bord ist, gegenzuzeichnen ist, und übergibt den Ausweis der Sanitätsbehörde des Hafens.
2. Der Kapitän und der Schiffsarzt, sofern ein solcher an Bord ist, geben alle von der Sanitätsbehörde gewünschten ergänzenden Auskünfte über die sanitären Verhältnisse an Bord während der Reise.
3. Der Gesundheitsausweis für die Meerschiffahrt muss dem als Anhang beigefügten Muster entsprechen.
4. Eine Sanitätsverwaltung kann beschliessen,
a) entweder von den einlaufenden Schiffen den Gesundheitsausweis für die Meerschiffahrt nicht zu verlangen
b) oder diesen Ausweis nur dann zu verlangen, wenn das Schiff aus gewissen besonders bezeichneten Zonen kommt oder wenn positive Feststellungen zu melden sind.
In beiden Fällen werden die Schiffahrtsgesellschaften vom Beschluss in Kenntnis gesetzt.
Art. 78
1. Bei der Landung auf dem ersten Flughafen eines Hoheitsgebietes hat der Kommandant eines Luftfahrzeuges oder sein bevollmächtigter Stellvertreter – es sei denn, die Sanitätsverwaltung verlange dies nicht – den Abschnitt des allgemeinen Luftfahrzeugausweises auszufüllen, der sich auf die sanitären Fragen bezieht und dem in Anhang 4 enthaltenen Muster entsprechen muss, und ihn der Sanitätsbehörde des Flughafens zu übergeben.
2. Der Kommandant eines Luftfahrzeuges oder sein bevollmächtigter Vertreter hat alle von der Sanitätsbehörde gewünschten Auskünfte über die an Bord während der Reise festgestellten sanitären Verhältnisse zu erteilen.
3. Eine Sanitätsverwaltung kann beschliessen,
a) entweder von den Luftfahrzeugen bei der Landung den die sanitären Fragen betreffenden Abschnitt des allgemeinen Luftfahrzeugausweises nicht zu verlangen
b) oder diesen Abschnitt nur dann zu verlangen, wenn das Luftfahrzeug aus gewissen besonders bezeichneten Zonen kommt oder wenn positive Feststellungen zu melden sind.
In beiden Fällen werden die Fluggesellschaften vom Beschluss in Kenntnis gesetzt.
Art. 79
1. Die in den Anhängen 1, 2 und 3 äufgeführten Zeugnisse sind in französischer und englischer Sprache zu drucken; sie können überdies einen Text in einer der Amtssprachen des Hoheitsgebietes enthalten, auf welchem das Zeugnis ausgestellt wird.
2. Die in Absatz 1 hievor genannten Zeugnisse sind in französischer oder englischer Sprache auszufüllen. Es ist gestattet, Angaben in einer zweiten Sprache beizufügen.
3. Die internationalen Impfzeugnisse müssen von einem Arzt oder von einer anderen von der nationalen Sanitätsbehörde dazu ermächtigten Person handschriftlich unterschrieben sein; ein offizieller Stempel gilt nicht als Unterschrift.
4. Die internationalen Impfzeugnisse können nur für Einzelpersonen ausgestellt werden, nie aber als Kollektivzeugnisse. Auch für Kinder müssen Einzelzeugnisse vorliegen.
5. In keinem Fall darf von den in den Anhängen 2 und 3 enthaltenen Vorlagen abgewichen werden; die Zeugnisse werden nicht mit Fotografien versehen.
6. Ein für ein Kind, das nicht schreiben kann, ausgestelltes internationales Impfzeugnis ist von einem der Eltern oder von der für das Kind verantwortlichen Person zu unterzeichnen. Die Unterschrift eines Analphabeten wird in üblicher Weise durch sein Zeichen ersetzt und durch die Bestätigung eines Dritten, dass es sich wirklich um sein Zeichen handle.
7. Wenn der Impfarzt überzeugt ist, die Impfung sei ärztlich nicht angezeigt, so stellt er der betreffenden Person eine in englischer oder französischer Sprache gehaltene Bescheinigung aus, worin seine Gründe dargelegt sind; die Sanitätsbehörden können diese berücksichtigen.
Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 24. Mai 1973, in Kraft seit 1. Jan.1974 (AS 1974 265).
Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 24. Mai 1973, in Kraft seit 1. Jan.1974 (AS 1974 265).
Fassung gemäss Art. I des Zusatzreglementes vom 24. Mai 1973, in Kraft seit 1. Jan.1974 (AS 1974 265).
Art. 80
Die von den bewaffneten Streitkräften ihren im aktiven Dienst stehenden Angehörigen ausgestellten Impfausweise werden an Stelle des in den Anhängen 2 oder 3 wiedergegebenen internationalen Zeugnisses anerkannt unter der Bedingung, dass sie enthalten:
a) die gleichen ärztlichen Angaben, wie sie im Muster verlangt werden, und
b) eine Erklärung auf französisch oder englisch über Art und Zeitpunkt der Impfung und die Bestätigung, dass die Ausweise auf Grund dieses Artikels ausgestellt worden sind.