1) Dieses Gesetz gilt für alle Medien in Liechtenstein und alle Medieninhaber, die der Rechtshoheit Liechtensteins unterworfen sind, insbesondere:
a) Mediendiensteanbieter, die nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2010/13/EU in Liechtenstein niedergelassen sind oder auf die Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 2010/13/EU Anwendung findet;
b) Video-Sharing-Plattform-Anbieter, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG in Liechtenstein niedergelassen sind oder nach Art. 28a Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2010/13/EU als in Liechtenstein niedergelassen gelten.
2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) amtliche Publikationen, soweit sie ausschliesslich amtlichen Inhalts sind;
b) Medien öffentlich-rechtlicher Rechtsträger, soweit für sie besondere Bestimmungen bestehen;
c) Medien, die im Verkehr, im häuslichen, geselligen, kulturellen, wissenschaftlichen oder religiösen Leben, im Vereinsleben, im Wirtschaftsleben, im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen und keinen eigenständigen Publikationswert haben.
d) Aufgehoben
3) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste;
b) Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt.
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften nach Abs. 3 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 1a Register der vom Geltungsbereich erfassten Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter
1) Die Regulierungsbehörde führt ein Register über die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter nach Art. 1 Abs. 1; das Register ist regelmässig zu aktualisieren.
2) Die Regulierungsbehörde übermittelt das Register nach Abs. 1 und dessen Aktualisierungen der EFTA-Überwachungsbehörde.
3) Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter haben die für die Führung und Aktualisierung des Registers nach Abs. 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung und Aktualisierung des Registers nach Abs. 1 sowie die damit zusammenhängenden Auskunftspflichten nach Abs. 3 in Übereinstimmung mit Art. 2 und 28a der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung.
Art. 2 Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. "Medium": jede technische Form der Massenkommunikation zur öffentlichen Verbreitung von geistigen Inhalten in Wort, Schrift, Ton oder Bild;
1a. "Medieninhalte": Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild, die in einem Medium enthalten sind;
2. "periodisches Medium": ein Medium, das in vergleichbarer Gestaltung ständig oder in fortlaufenden Ausgaben erscheint;
3. "elektronisches Medium": ein Medium, das unter Benutzung elektronischer Kommunikationsnetze im Sinne des Kommunikationsgesetzes verbreitet wird;
4. "audiovisueller Mediendienst": eine Dienstleistung, bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Kommunikationsgesetzes bereitzustellen; bei diesen audiovisuellen Mediendiensten handelt es sich entweder um Fernsehprogramme oder um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;
4a. "audiovisueller Mediendienst auf Abruf" (d. h. ein nichtlinearer audiovisueller Mediendienst): ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Medieninhaber festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird;
4b. "Video-Sharing-Plattform-Dienst": eine Dienstleistung, bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder eines trennbaren Teils der Dienstleistung oder eine wesentliche Funktion der Dienstleistung darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Video-Sharing-Plattform-Anbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Kommunikationsgesetzes zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, und deren Organisation vom Video-Sharing-Plattform-Anbieter bestimmt wird, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen, insbesondere durch Anzeigen, Tagging und Festlegung der Abfolge;
5. "Medienerzeugnis": ein in einem Massenherstellungsverfahren in körperliche Medienexemplare vervielfältigter Träger von geistigen Inhalten in Wort, Schrift, Ton oder Bild, der zur Verbreitung bestimmt ist. Zu den Medienerzeugnissen gehören auch die in Medienexemplaren vervielfältigten Mitteilungen der Medienagenturen. Im Übrigen gelten die Mitteilungen der Medienagenturen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, als Medien;
6. "periodisches Medienerzeugnis": ein Medienerzeugnis, das unter demselben Namen in fortlaufenden Ausgaben in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Ausgaben, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen;
7. "Redaktionssitz": der Ort, an dem die inhaltliche Gestaltung eines Mediums erfolgt;
7a. "elektronische Kontaktdaten": alle Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und wirksame Kommunikation ermöglichen, insbesondere Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse sowie Webseite;
8. "Medienunternehmen": ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung eines Mediums besorgt und dessen Verbreitung besorgt oder veranlasst wird;
9. "Medienagentur": ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt;
10. "Medieninhaber": eine Person, die ein Medienunternehmen, eine Medienagentur, einen Mediendienst oder einen Video-Sharing-Plattform-Dienst betreibt oder sonst die redaktionelle Verantwortung für ein Medium trägt;
10a. "redaktionelle Verantwortung": die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung und der Verbreitung eines Mediums;
10b. "redaktionelle Entscheidung": eine Entscheidung, die regelmässig im Zuge der Ausübung redaktioneller Verantwortung getroffen wird und in Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft des Mediums steht;
11. "Herausgeber eines periodischen Mediums": eine Person, die die grundlegende Richtung eines periodischen Mediums bestimmt;
12. "Hersteller": eine Person, die die Massenherstellung von Medienerzeugnissen besorgt;
13. "Medienmitarbeiter": eine Person, die in einem Medienunternehmen an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen einer Medienagentur journalistisch-redaktionell mitwirkt, sofern sie als Angestellter des Medienunternehmens oder der Medienagentur oder als freier Medienmitarbeiter diese journalistisch-redaktionelle Tätigkeit ständig und nicht bloss als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt;
14. "Werbung": jede öffentliche Äusserung zur unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zur Unterstützung einer Sache oder Idee oder zur Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder dem Medieninhaber gewünschten Wirkung, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder zur Eigenwerbung stattfindet, einschliesslich der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Bst. h der Richtlinie 2010/13/EU. Nicht als Werbung gelten gesetzlich vorgeschriebene Angaben und Mitteilungen in üblicher Form;
15. "Schleichwerbung": die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Medien, wenn sie absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit über ihren eigentlichen Zweck irreführen kann; eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt;
16. Aufgehoben
17. "Rundfunk": die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Radio- oder Fernsehprogrammen entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektronischer Kommunikationsnetze, einschliesslich solcher Angebote, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind;
18. "Rundfunkprogramm": eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Medieninhalten für den zeitgleichen Empfang;
19. "Vollprogramm": ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;
20. "Spartenprogramm": ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten;
21. "Sendung": eine Abfolge von Medieninhalten mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Medieninhaber erstellten Sendeplans oder Katalogs ist, einschliesslich Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Kindersendungen und Originalproduktionen;
21a. "nutzergeneriertes Video": eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und von einem Nutzer erstellt und von diesem oder einem anderen Nutzer auf eine Video-Sharing-Plattform hochgeladen wird;
22. "Rundfunkveranstalter": eine Person, die ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung darbietet;
22a. "Mediendiensteanbieter": eine Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden;
22b. "Video-Sharing-Plattform-Anbieter": eine Person, die einen Video-Sharing-Plattform-Dienst betreibt;
22c. "Fernsehprogramm" (d. h. ein linearer audiovisueller Mediendienst): ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;
22d. "Fernsehveranstalter": ein Mediendiensteanbieter, der Fernsehprogramme bereitstellt;
23. "Sponsoring": jeder Beitrag von nicht im Bereich der Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten oder Video-Sharing-Plattform-Diensten oder in der Produktion von audiovisuellen Werken tätigen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder natürlichen Personen zur Finanzierung von audiovisuellen Mediendiensten, Video-Sharing-Plattform-Diensten, nutzergenerierten Videos oder Sendungen mit dem Ziel, ihren Namen, ihre Marke, ihr Image, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu bewerben;
24. "Teleshopping": die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt;
24a. "Produktplatzierung": jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder die entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, sodass diese innerhalb einer Sendung oder eines nutzergenerierten Videos erscheinen;
25. "knappe Ressourcen": knappe Ressourcen im Sinne der kommunikationsrechtlichen Vorschriften;
26. Aufgehoben
27. "Medieninhaltsdelikt": eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung.
28. "gesponserte Sendung": eine Sendung, für die durch ein nicht im Bereich des Rundfunks oder der Produktion audiovisueller Werke tätiges öffentliches oder privates Unternehmen ein Finanzierungsbeitrag mit dem Ziel geleistet wurde, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3 Freiheit der Medien
1) Die Medien sind frei. Sie dienen der freiheitlich-demokratischen Ordnung.
2) Die Tätigkeit der Medien, einschliesslich der Errichtung eines Medienunternehmens, ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen der Gesetze konzessions- und anmeldefrei.
3) Die Freiheit der Medien unterliegt nur den Beschränkungen, die durch die Verfassung unmittelbar und in deren Rahmen durch die Gesetze zugelassen sind. Sondermassnahmen jeder Art, die die Freiheit der Medien beeinträchtigen, sind verboten.
4) Berufsorganisationen der Medien mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Medien sind verboten.
Art. 4 Funktion der Medien
1) Die Medien nehmen eine grundlegende gesellschaftliche Funktion wahr und tragen dadurch zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung bei.
2) Diese Funktion gebietet Achtung vor der Würde des Menschen, vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit sowie vor Glauben und Meinung anderer.
Art. 5 Informationsrecht der Medien
Die Medien haben zur Erfüllung ihrer Funktion gegenüber den Behörden das Recht auf Information nach Massgabe der besonderen Vorschriften, insbesondere des Informationsgesetzes.
Art. 6 Medieninhalte
1) Medieninhalte dürfen nicht gegen die verfassungsmässige Ordnung verstossen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die besonderen Vorschriften, insbesondere zum Schutze der Persönlichkeit sowie von Kindern und Jugendlichen, sind einzuhalten.
2) Jedenfalls unzulässig sind Medieninhalte, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe und Ordnung zu gefährden, insbesondere wenn sie:
a) den objektiven Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllen;
b) zu Gewalttätigkeiten, einschliesslich terroristischer Straftaten nach § 278c des Strafgesetzbuches, auffordern oder anreizen oder solche billigen;
c) Organe, Einrichtungen oder Behörden des Staates in gehässiger Weise beschimpfen oder verächtlich machen;
d) offensichtlich unrichtige Nachrichten enthalten, deren Verbreitung geeignet ist, wesentliche Interessen des Staates zu gefährden;
e) zu Hass oder Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Staatsangehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auffordern oder anreizen oder dies billigen.
Art. 7 Journalistische Sorgfalt
1) Die journalistische Sorgfalt gebietet insbesondere:
a) die Wahrung der anerkannten journalistischen Grundsätze bei Berichterstattung und Information sowie die Verpflichtung zur Objektivität, insbesondere auch bei Einsatz neuartiger Technologien;
b) die Wahrheitstreue und Sachlichkeit der Nachrichten und Berichte sowie deren gründliche Prüfung auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt;
c) die Anbringung eines eindeutigen Vorbehalts bei der Veröffentlichung noch nicht ausreichend verbürgter Nachrichten und Berichte;
d) die unverzügliche und angemessene Richtigstellung von Tatsachen, die sich als falsch erwiesen haben; und
e) die deutliche Trennung und Kennzeichnung von Berichterstattung und Kommentar unter Nennung des Kommentators.
2) Bei der Wiedergabe eigener Meinungsumfragen sind ausdrücklich anzugeben:
a) Methode der Durchführung;
b) Anzahl der Befragten;
c) Repräsentativität.
Art. 8 Medienrechtliche Verantwortlichkeit
1) Auf die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für Medieninhalte finden neben den Bestimmungen dieses Gesetzes die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts Anwendung.
2) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Medieninhalte richtet sich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach den allgemeinen Strafgesetzen.
3) Die Verantwortlichkeit für Inhalte von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf oder Video-Sharing-Plattform-Diensten richtet sich überdies nach den besonderen Vorschriften, insbesondere dem Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr.
4) Selbständige Verpflichtungen zur Beseitigung von Medieninhalten bleiben ungeachtet der Verantwortlichkeit unberührt.
Art. 9 Parlamentsberichterstattung
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages bleiben von jeder Verantwortung frei.
Art. 10 Medieninhaber
1) Jeder Medieninhaber eines im Inland erscheinenden Mediums muss:
a) seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland, in einem anderen Vertragsstaat des EWRA oder in der Schweiz haben;
b) voll handlungsfähig sein; und
c) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können.
2) Abs. 1 Bst. b und c gelten nicht für Medien von Jugendlichen für Jugendliche.
Art. 11 Impressum
1) Jedes im Inland verbreitete Medium muss folgende Angaben enthalten:
a) Name oder Firma des Medieninhabers und Redaktionssitz;
b) bei Medienerzeugnissen auch Name oder Firma des Herstellers und Herstellungsort.
2) Jedes im Inland verbreitete periodische Medium muss zudem folgende Angaben enthalten:
a) Zustelladresse und elektronische Kontaktdaten des Medieninhabers und der Redaktion;
b) Name, Zustelladresse und elektronische Kontaktdaten des Herausgebers;
c) gegebenenfalls die zuständigen Regulierungs- oder Aufsichtsbehörden.
3) Periodische Medien, die regelmässig Teile des journalistisch-redaktionellen Inhalts eines anderen Mediums fertig übernehmen, haben auch die für den übernommenen Teil verantwortliche Person anzugeben.
4) Bei Rundfunkprogrammen sind die Angaben nach Abs. 1 bis 3 auf der Webseite des Rundfunkveranstalters ständig leicht und unmittelbar auffindbar zu veröffentlichen. Ausserdem ist am Anfang oder am Ende jeder Sendung die für den Inhalt verantwortliche Person bekannt zu geben.
5) Die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums trifft den Medieninhaber, bei Medienerzeugnissen auch den Hersteller des Mediums, dem der Medieninhaber die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat.
6) Weitergehende gesetzliche Informationspflichten, insbesondere nach dem Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr, bleiben unberührt.
Art. 12 Offenlegung
1) Der Medieninhaber jedes periodischen Mediums hat die in Abs. 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist bei periodischen Medienerzeugnissen in der ersten Ausgabe nach Beginn des Kalenderjahres im Anschluss an das Impressum vorzunehmen. Bei elektronischen Medien sind diese Angaben im Medium selbst oder einem ihm zurechenbaren audiovisuellen Mediendienst auf Abruf oder Video-Sharing-Plattform-Dienst ständig leicht und unmittelbar auffindbar zu veröffentlichen.
2) Anzugeben sind der Medieninhaber mit Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) und die Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers. Darüber hinaus sind für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Ferner sind allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber und an den an diesem direkt oder indirekt im Sinne des vorstehenden Satzes beteiligten Personen anzugeben und Treuhandverhältnisse für jede Stufe offenzulegen. Im Fall der direkten oder indirekten Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung offenzulegen. Ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben. Direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Medieninhaber diesem die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.
3) Ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen anzugebende Person zugleich Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder einer anderen Medienagentur oder an solchen Unternehmen in der in Abs. 2 bezeichneten Art und in dem dort bezeichneten Umfang beteiligt, so müssen auch die Firma, der Betriebsgegenstand und der Sitz dieses Unternehmens angeführt werden.
4) Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung des periodischen Mediums. Im Sinne des Art. 20 werden Änderungen und Ergänzungen der grundlegenden Richtung erst wirksam, sobald sie veröffentlicht worden sind.
5) Ein Mediendiensteanbieter hat zudem anzugeben:
a) den Staat, dessen Rechtshoheit er unterworfen ist; und
b) die zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.
6) Für einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf, der keinen Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, gilt Abs. 2 mit der Massgabe, dass nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, der Wohnsitz oder der Sitz des Mediendiensteanbieters samt elektronischen Kontaktdaten anzugeben sind. Abs. 3 bis 5 finden auf solche Dienste keine Anwendung.
Art. 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
1) Sämtliche Inhalte periodischer Medien sind vollständig aufzuzeichnen und mindestens vier Monate ab dem Tag des Erscheinens aufzubewahren. Werden elektronische Medieninhalte zum beliebigen zeitlichen Abruf bereitgestellt, so beginnt die Frist mit dem letzten Tage der Bereitstellung.
2) Aufzeichnungen von Medieninhalten, die den Gegenstand eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens bilden, sind darüber hinaus bis zum endgültigen Abschluss desselben aufzubewahren.
3) Wer schriftlich darzutun vermag, dass er daran ein rechtliches Interesse hat, kann Einsicht in die Aufzeichnungen nehmen und auf eigene Kosten die Übermittlung von Mehrfertigungen verlangen.
Art. 14 Auskunftspflicht und Beanstandungen
1) Jedes Medienunternehmen hat auf Verlangen Namen und Anschrift der für einen bestimmten Inhalt des Mediums unmittelbar verantwortlichen Person mitzuteilen.
2) Jede Person oder Stelle kann sich mit Beanstandungen über Medieninhalte an das Medienunternehmen wenden.
3) Das Verschulden der verantwortlichen Person für die fortgesetzte Verbreitung beanstandeter Medieninhalte wird vermutet.
Art. 15 Veröffentlichungspflicht
1) In jedem periodischen Medium sind über Aufforderung des zuständigen öffentlichen Organs Aufrufe und Anordnungen der Behörden in Krisen- und Katastrophenfällen unverzüglich und unentgeltlich zu veröffentlichen.
2) Die Veröffentlichung hat ohne Einschaltungen und Weglassungen zu geschehen. Ein Zusatz hat sich von ihr deutlich abzuheben.
3) Der Medieninhaber hat die erfolgte Veröffentlichung über Verlangen des zuständigen öffentlichen Organs unverzüglich nachzuweisen.
4) Für korrekt wiedergegebene Inhalte von Veröffentlichungen nach Abs. 1 ist der Medieninhaber nicht verantwortlich. Art. 25 ff. gelten für solche Veröffentlichungen nicht.
5) Vorbehalten bleiben sonstige Veröffentlichungspflichten.
Art. 16 Datenschutz
Medienunternehmen, Medienagenturen und deren Mitarbeiter dürfen personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 17 Immaterialgüterrecht
1) Das Immaterialgüterrecht im Bereich der Medien richtet sich nach den besonderen Vorschriften, insbesondere dem Urheberrechtsgesetz.
2) Medieninhaber dürfen Kinospielfilme nicht zu anderen als den mit den Rechteinhabern vereinbarten Zeiten übertragen.
Art. 18 Weitergehende Rechte und Pflichten
Weitergehende gesetzliche Rechte und Pflichten der Medienunternehmen, Medieninhaber und anderen im Bereich der Medien tätigen Personen bleiben unberührt.
Art. 19 Redaktionsgeheimnis
1) Medieninhaber, Herausgeber eines periodischen Mediums, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder einer Medienagentur haben das Recht, in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen.
2) Das im Abs. 1 angeführte Recht darf nicht umgangen werden, insbesondere dadurch, dass dem Berechtigten die Herausgabe von Schriftstücken, Druckwerken, Bild- oder Tonträgern oder Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen mit solchem Inhalt aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden.
Art. 20 Überzeugungsschutz
1) Jeder Medienmitarbeiter hat das Recht, seine Mitarbeit an der inhaltlichen Gestaltung von Beiträgen oder Darbietungen, die seiner Überzeugung in grundsätzlichen Fragen oder den Grundsätzen des journalistischen Berufes widersprechen, zu verweigern, es sei denn, dass seine Überzeugung der im Sinne des Art. 12 Abs. 4 veröffentlichten grundlegenden Richtung des Mediums widerspricht. Die technisch-redaktionelle Bearbeitung von Beiträgen oder Darbietungen anderer und die Bearbeitung von Nachrichten dürfen nicht verweigert werden.
2) Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf dem Medienmitarbeiter kein Nachteil erwachsen.
Art. 21 Schutz namentlich gezeichneter Beiträge
Wird ein Beitrag oder eine Darbietung in einer den Sinngehalt betreffenden Weise geändert, so darf die Veröffentlichung unter dem Namen des Medienmitarbeiters nur mit seiner Zustimmung geschehen. Der Angabe des Namens des Verfassers ist die Bezeichnung mit einem von ihm bekanntermassen gebrauchten Decknamen oder Zeichen gleichzuhalten.
Art. 22 Kein Veröffentlichungszwang
Die Art. 20 und 21 räumen dem Medienmitarbeiter nicht das Recht ein, die Veröffentlichung eines von ihm verfassten Beitrages oder einer Darbietung, an deren inhaltlichen Gestaltung er mitgewirkt hat, zu erzwingen.
Art. 23 Redaktionsstatuten
1) Für die Medienunternehmen und Medienagenturen können Redaktionsstatuten abgeschlossen werden, die die Zusammenarbeit in publizistischen Angelegenheiten sowie die generellen publizistischen Grundsätze regeln.
2) Ein Redaktionsstatut wird zwischen dem Medieninhaber und der Redaktionsversammlung vereinbart. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Redaktionsversammlung, die diese mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Angehörigen erteilt. Der Redaktionsversammlung gehören alle fest angestellten Medienmitarbeiter an.
Art. 24 Grundsatz
Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, richtet sich der Schutz der Persönlichkeit im Bereich der Medien nach den allgemeinen Gesetzen.
Art. 25 Recht auf Gegendarstellung
1) Ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Behörde durch Tatsachendarstellungen in einem periodischen Medium in ihrer Persönlichkeit unmittelbar betroffen, so hat sie Anspruch auf Gegendarstellung.
2) Tatsachendarstellungen sind Angaben, die ihrer Art nach auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüfbar sind und deren wesentliche Aussage nicht in einer persönlichen Meinungsäusserung, einer Wertung oder einer Warnung vor dem Verhalten einer anderen Person besteht.
Art. 26 Nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens
1) Auf Verlangen einer Person, über die in einem periodischen Medium berichtet worden ist, sie sei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig oder gegen sie sei ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist, wenn der Staatsanwalt die Anzeige zurückgelegt hat oder das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet worden ist, eine Mitteilung darüber in dem periodischen Medium unentgeltlich zu veröffentlichen.
2) Die Richtigkeit einer nachträglichen Mitteilung ist durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen. Zur Ausstellung eines solchen Amtszeugnisses auf Antrag ist im Fall der Zurücklegung der Anzeige der Staatsanwalt, sonst das Landgericht verpflichtet.
Art. 27 Form und Inhalt
1) Der Inhalt der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung oder den Ausgang des betroffenen Verfahrens zu beschränken. Er darf nicht offensichtlich unrichtig sein oder gegen das Recht und die guten Sitten verstossen.
2) Die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung ist in der Sprache der Veröffentlichung, auf welche sie sich bezieht, abzufassen.
3) Wird die Veröffentlichung eines Stand- oder Laufbildes oder eines audiovisuellen Beitrags begehrt, so können ein geeigneter Datenträger beigefügt oder die entsprechenden Daten elektronisch übermittelt werden.
Art. 28 Veröffentlichungsbegehren
1) Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung an den Medieninhaber oder die Redaktion des Medienunternehmens übermitteln:
a) binnen vier Wochen nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der letztmaligen Veröffentlichung;
b) binnen drei Monaten nachdem er von der Zurücklegung der Anzeige oder der Beendigung des Verfahrens Kenntnis erhalten hat.
2) Der Medieninhaber hat den Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Einlangen des Veröffentlichungsbegehrens, davon in Kenntnis zu setzen, wann und wo die Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung erfolgt, oder warum sie verweigert wird. Die Verletzung dieser Äusserungspflicht gilt als Verweigerung der Veröffentlichung.
Art. 29 Veröffentlichung
1) Die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachendarstellung sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis erreicht und denselben Veröffentlichungswert hat wie die betroffene Tatsachendarstellung.
2) Der gleiche Veröffentlichungswert ist gewährleistet, wenn die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung:
a) in einem periodischen Medienerzeugnis insbesondere hinsichtlich Platzierung und grafischer Aufmachung insgesamt den gleichen Auffälligkeitsgrad besitzt wie die betroffene Tatsachendarstellung;
b) im Rundfunk durch Verlesung des Textes durch einen Sprecher im selben Programm und zur selben Sendezeit wie die betroffene Tatsachendarstellung stattfindet;
c) in einem audiovisuellen Mediendienst auf Abruf oder Video-Sharing-Plattform-Dienst in vergleichbarer Form und an derselben Stelle wie die betroffene Tatsachendarstellung oder in unmittelbarer und deutlich erkennbarer Verknüpfung mit ihr mindestens einen Monat länger als die betroffene Tatsachendarstellung angeboten wird.
3) Eine Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung ist in Form eines Stand- oder Laufbildes oder eines audiovisuellen Beitrags zu veröffentlichen, sofern die Tatsachendarstellung in gleicher Weise verbreitet worden ist und der angestrebte Rechtsschutz nur mit dieser Veröffentlichungsform erreicht werden kann.
4) Die Gegendarstellung ist als solche zu bezeichnen; das Medienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt. Ein solcher Zusatz ist deutlich von der Gegendarstellung zu trennen.
5) Die Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung hat ohne Kosten für den Betroffenen, bei elektronischen Medien auch ohne Abrufentgelt für die Konsumenten, zu erfolgen.
Art. 30 Ausschluss der Veröffentlichungspflicht
Eine Pflicht zur Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung besteht nicht, wenn:
a) diese einen wahrheitsgetreuen Bericht über öffentliche Verhandlungen einer Behörde betrifft und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat;
b) diese offensichtlich unrichtig ist oder gegen das Recht und die guten Sitten verstösst;
c) diese eine Tatsachendarstellung betrifft, zu deren Veröffentlichung eine gesetzliche Pflicht bestanden hat;
d) vor ihrem Einlangen bereits eine gleichwertige journalistisch-redaktionelle Richtigstellung oder Ergänzung veröffentlicht worden ist; oder
e) diese nicht innerhalb der Fristen nach Art. 28 Abs. 1 beim Medieninhaber oder bei der Redaktion des Medienunternehmens einlangt; dabei werden die Tage des Postlaufes nicht in die Frist eingerechnet.
Art. 31 Verfahren
1) Verhindert der Medieninhaber die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung, verweigert er die Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung oder veröffentlicht er diese nicht korrekt, so kann der Betroffene binnen vier Wochen seit Eintreffen der Äusserung des Medieninhabers, erfolglosem Ablauf der Äusserungsfrist (Art. 28 Abs. 2) oder der nicht korrekten Veröffentlichung beim Landgericht einen Antrag auf Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung einbringen.
2) Das Verfahren bei Anträgen auf Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung ist nach Massgabe der folgenden Absätze im Ausserstreitverfahren durchzuführen.
3) Über rechtzeitig eingebrachte Anträge ist eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuordnen. Bei der Anberaumung der ersten und der etwa folgenden Tagsatzungen sowie bei der Bestimmung von Fristen ist auf die Dringlichkeit der Erledigung besonders Bedacht zu nehmen.
4) Verspätet eingebrachte Anträge sind von Amts wegen ohne Verhandlung zurückzuweisen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Anträge ist nicht zulässig.
Art. 32 Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und falsche Verdächtigung
1) Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der falschen Verdächtigung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung.
2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn:
a) es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Landtages handelt;
b) im Falle der üblen Nachrede:
1. die Veröffentlichung wahr ist; oder
2. ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten;
c) es sich um Äusserungen Dritter in einer Live-Sendung im Rundfunk handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene journalistische Sorgfalt ausser Acht gelassen hat;
d) es sich um Inhalte Dritter in einem audiovisuellen Mediendienst auf Abruf oder Video-Sharing-Plattform-Dienst handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt ausser Acht gelassen hat; oder
e) es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äusserung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äusserung bestanden hat.
3) Bezieht sich die Veröffentlichung auf den höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der Anspruch nach Abs. 1 nur aus dem Grunde des Abs. 2 Bst. a, des Abs. 2 Bst. b Ziff. 1, des Abs. 2 Bst. c oder des Abs. 2 Bst. d ausgeschlossen, im Falle des Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 aber nur, wenn die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer öffentlichen Tätigkeit stehen.
Art. 33 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches
1) Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit blosszustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung.
2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn:
a) es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Landtages handelt;
b) die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit einer öffentlichen Tätigkeit steht;
c) es sich um Äusserungen Dritter in einer Live-Sendung im Rundfunk handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene journalistische Sorgfalt ausser Acht gelassen hat;
d) es sich um Inhalte Dritter in einem audiovisuellen Mediendienst auf Abruf oder Video-Sharing-Plattform-Dienst handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt ausser Acht gelassen hat; oder
e) nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war.
Art. 34 Schutz vor Bekanntgabe der Identität
1) Werden in einem Medium der Name, das Bild oder andere Angaben veröffentlicht, die geeignet sind, in einem nicht unmittelbar informierten grösseren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität einer Person zu führen, die Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden ist oder einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde, und werden hierdurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt, ohne dass wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges mit einer öffentlichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Kränkung.
2) Schutzwürdige Interessen des Betroffenen werden jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung:
a) geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder eine Blossstellung des Opfers einer gerichtlich strafbaren Handlung herbeizuführen;
b) sich auf einen minderjährigen Verdächtigen oder Verurteilten oder auf eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur ein Vergehen oder eine Übertretung ist, bezieht;
c) das Fortkommen des Verdächtigen oder Verurteilten unverhältnismässig beeinträchtigen kann.
3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn:
a) es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Landtages handelt;
b) die Veröffentlichung der Angaben zur Person amtlich veranlasst war, insbesondere für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei;
c) der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war oder diese auf einer Mitteilung des Betroffenen gegenüber einem Medium beruht;
d) es sich um Äusserungen Dritter in einer Live-Sendung im Rundfunk handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene journalistische Sorgfalt ausser Acht gelassen hat; oder
e) es sich um Inhalte Dritter in einem audiovisuellen Mediendienst auf Abruf oder Video-Sharing-Plattform-Dienst handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt ausser Acht gelassen hat.
Art. 35 Schutz der Unschuldsvermutung
1) Wird in einem Medium eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloss als tatverdächtig bezeichnet, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung.
2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn:
a) es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Landtages handelt;
b) es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über ein Strafurteil erster Instanz handelt und dabei zum Ausdruck gebracht wird, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist;
c) der Betroffene öffentlich oder gegenüber einem Medium die Tat eingestanden und dies nicht widerrufen hat;
d) es sich um Äusserungen Dritter in einer Live-Sendung im Rundfunk handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene journalistische Sorgfalt ausser Acht gelassen hat;
e) es sich um Inhalte Dritter in einem audiovisuellen Mediendienst auf Abruf oder Video-Sharing-Plattform-Dienst handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt ausser Acht gelassen hat; oder
f) es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äusserung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äusserung bestanden hat.
Art. 36 Schutz vor verbotener Veröffentlichung
1) Wird in einem Medium eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung einer elektronischen Kommunikation veröffentlicht, ohne dass insoweit von den Aufnahmen oder von den Bildern und schriftlichen Aufzeichnungen in öffentlicher Schlussverhandlung Gebrauch gemacht wurde, so hat jeder Betroffene, dessen schutzwürdige Interessen verletzt sind, gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung.
2) In den im Art. 34 Abs. 3 erwähnten Fällen besteht kein Anspruch nach Abs. 1.
Art. 37 Höhe der Entschädigung
Die Höhe der Entschädigung nach Art. 32 bis 36 ist nach Massgabe des Umfangs und der Auswirkungen der Veröffentlichung, insbesondere auch der Art und des Ausmasses der Verbreitung des Mediums, zu bestimmen.
Art. 38 Verfahren
1) Den Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag nach den Art. 32 bis 36 kann der Betroffene in dem strafgerichtlichen Verfahren, an dem der Medieninhaber als Beschuldigter oder nach Art. 54 Abs. 1 beteiligt ist, nach § 32 StPO als Privatbeteiligter geltend machen.
2) Kommt es nicht zu einem solchen strafgerichtlichen Verfahren, so kann der Anspruch mittels Klage im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Die Klage muss bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten seit der dem Anspruch zugrunde liegenden Verbreitung beim Landgericht eingebracht werden. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschliessen, soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden.
3) Hat ein Betroffener auf Grund einer Veröffentlichung nach mehreren Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung, so ist ein einziger Entschädigungsbetrag zu bestimmen; das Zusammentreffen der Ansprüche ist bei der Bemessung zu berücksichtigen.
4) Im Urteil, in dem eine Entschädigung nach den Art. 32 bis 36 zuerkannt wird, ist auf Antrag des Betroffenen auf Urteilsveröffentlichung zu erkennen; Art. 48 ist sinngemäss anzuwenden.
Art. 39 Verbot von Fernseh-, Radio-, Film- und Fotoaufnahmen
Fernseh- und Radioaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte sind unzulässig.