1) Das Anbieten von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf und Video-Sharing-Plattform-Diensten ist der Regulierungsbehörde zu melden.
2) Im Übrigen findet auf die Meldepflicht Art. 59 Abs. 2 bis 6 sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass die Regierung das Nähere in Übereinstimmung mit Art. 28a Abs. 6 der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung regelt.
Art. 82b Förderung europäischer Werke
1) Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf müssen sicherstellen, dass ihre Kataloge einen Mindestanteil europäischer Werke von 30 % enthalten und solche Werke herausgestellt werden, sofern diese Verpflichtung wegen der Art oder des Themas der audiovisuellen Mediendienste nicht undurchführbar oder ungerechtfertigt wäre.
2) Das Nähere über die Förderung europäischer Werke regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 13 der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung.
Art. 82c Schutzpflichten
1) Unbeschadet der Art. 13 bis 18 des E-Commerce-Gesetzes müssen Video-Sharing-Plattform-Anbieter angemessene Massnahmen treffen, um:
a) Minderjährige vor Sendungen, nutzergenerierten Videos und audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu schützen, die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können;
b) die Allgemeinheit vor Sendungen, nutzergenerierten Videos und audiovisueller kommerzieller Kommunikation zu schützen, in denen zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder der Staatsangehörigkeit aufgestachelt wird;
c) die Allgemeinheit vor Sendungen, nutzergenerierten Videos und audiovisueller kommerzieller Kommunikation mit Inhalten zu schützen, deren Verbreitung eine Straftat darstellt, nämlich die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat im Sinne des § 278c des Strafgesetzbuches und Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie im Sinne des § 219 des Strafgesetzbuches.
2) Video-Sharing-Plattform-Anbieter haben die Vorgaben der Art. 40 ff. sowie des Tabakpräventionsgesetzes in Bezug auf audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die von diesen Anbietern vermarktet, verkauft oder zusammengestellt wird, einzuhalten. Sie haben angemessene Massnahmen zu ergreifen, um diese Vorgaben auch in Bezug auf audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die nicht von diesen Anbietern vermarktet, verkauft oder zusammengestellt wird, einzuhalten.
3) Das Nähere über die Schutzpflichten regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 28b Abs. 2 bis 6 der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung.
Art. 82d Schlichtung von Streitigkeiten
1) Die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Nutzern und Video-Sharing-Plattform-Anbietern bezüglich der Einhaltung der Schutzpflichten nach Art. 82c erfolgt durch die Regulierungsbehörde in Form einer Vermittlung zwischen den Parteien.
2) Die Parteien sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
3) Wird innerhalb von vier Monaten im Rahmen der Streitschlichtung keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, kann der Gegenstand des Verfahrens - soweit nicht eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorliegt - von der Regulierungsbehörde amtswegig weitergeführt und mit Verfügung abgeschlossen werden.
4) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regulierungsbehörde über Kosten und Gebühren im Schlichtungsverfahren ist kein Rechtsmittel zulässig. Vergleiche sowie Entscheidungen und Verfügungen der Regulierungsbehörde über Kosten und Gebühren im Schlichtungsverfahren bilden Exekutionstitel im Sinne von Art. 1 der Exekutionsordnung.
5) Das Nähere über die Streitschlichtung regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 28b Abs. 7 und 8 der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung.
Art. 83 Bestellung, Zusammensetzung und Unabhängigkeit
1) Die Regierung bestellt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Medienkommission. Die Mandatsperiode der einzelnen Mitglieder kann gestaffelt festgelegt werden.
2) Die Medienkommission besteht aus fünf Mitgliedern, die über ausgewiesene mediale, wirtschaftliche und juristische Fachkenntnisse verfügen. Die Regierung bestimmt den Vorsitz.
3) Bei der Bestellung der Medienkommission ist auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit und Unbefangenheit sämtlicher Mitglieder zu achten.
4) Zum Mitglied der Medienkommission dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht bestellt werden:
a) Mitglieder des Landtages oder der Regierung sowie Gemeindevorsteher;
b) Angestellte der Landesverwaltung;
c) Personen, die in einem Gesellschafts-, Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu einem inländischen Medienunternehmen stehen;
d) leitende Funktionäre und Angestellte einer politischen Partei;
e) Personen, die der Medienkommission bereits während insgesamt acht Jahren angehört haben.
5) Durch den nachträglichen Eintritt eines Ausschlussgrundes nach Abs. 4 endet die Mitgliedschaft in der Medienkommission vorzeitig.
6) Die Medienkommission ist in ihrer Entscheidungsgewalt unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Art. 84 Aufgaben
1) Der Medienkommission obliegen:
a) die Beratung der Regierung in allen medienpolitischen Belangen;
b) die Erstellung des Jahresbudgets, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zu Handen der Regierung;
c) die Erstattung von Empfehlungen zu medienspezifischen oder -relevanten Fragen zu Handen der Regierung;
d) die Abgabe von Stellungnahmen zu medienspezifischen oder -relevanten Fragen über Auftrag der Regierung;
e) die Beobachtung des medienpolitischen Umfeldes;
f) die Anerkennung eines ausländischen Journalistenkodex (Art. 4 Abs. 1a Bst. b MFG);
g) die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die grundlegende gesellschaftliche Funktion der Medien (Art. 4);
h) die Erstellung und Veröffentlichung periodischer Berichte über die Entwicklung der Medienlandschaft und der journalistischen Qualität; die Berichte sind mindestens alle vier Jahre zu erstellen und auf geeignete Weise zu veröffentlichen;
i) der Erlass einer Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung der Regierung;
k) die Wahrnehmung der ihr durch andere Gesetze und Verordnungen, insbesondere dem Medienförderungsgesetz, übertragenen Aufgaben.
2) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Medienkommission im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel Aufträge an Dritte erteilen, Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen und Experten beiziehen.
Art. 85 Organisation
1) Die Medienkommission versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung. Der Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verpflichtet, wenn dies von wenigstens zwei Mitgliedern schriftlich unter Beifügung des Entwurfes der Traktandenliste verlangt wird.
2) Die Beschlussfähigkeit der Medienkommission setzt die Anwesenheit des Vorsitzenden sowie drei weiterer Mitglieder voraus. Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3) Geschäfte von untergeordneter Bedeutung können in dringenden Fällen auf dem Zirkularweg erledigt werden. Zur Gültigkeit eines Zirkularbeschlusses ist die Zustimmung aller Mitglieder der Medienkommission erforderlich.
4) Über jede Sitzung der Medienkommission hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Protokoll ist der Medienkommission in der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
5) Die Medienkommission verfügt über ein Sekretariat. Zur Besorgung von Sekretariatsarbeiten kann die Regierung der Medienkommission auf schriftlichen Antrag Personal der Landesverwaltung zur Verfügung stellen.
6) Auf die Entschädigung der Mitglieder der Medienkommission findet das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Regierung und der Kommissionen sowie der nebenamtlichen Richter und der Ad-hoc-Richter mit der Massgabe Anwendung, dass für die Erfüllung besonderer Aufgaben eine Entschädigung von 80 Franken pro Stunde ausgerichtet wird.
7) Die Medienkommission regelt das Nähere über die Organisation in der Geschäftsordnung.
Art. 85a Bestellung und Abberufung
1) Die Regierung bestimmt für eine Dauer von vier Jahren eine weisungsunabhängige, allgemein zugängliche Ombudsstelle, die von einer Ombudsperson geleitet wird.
2) Die Ombudsperson muss in persönlicher und fachlicher Hinsicht geeignet sein, die Aufgaben nach Art. 85b zu erfüllen. Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.
3) Nicht als Ombudsperson bestellt werden dürfen:
a) Mitglieder des Landtages oder der Regierung sowie Gemeindevorsteher;
b) Angestellte der Landesverwaltung;
c) Personen, die in einem Gesellschafts-, Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu einem inländischen Medienunternehmen stehen;
d) leitende Funktionäre und Angestellte einer politischen Partei.
4) Die Ombudsperson ist von der Regierung vorzeitig abzuberufen, wenn gewichtige Umstände eintreten, die sie für dieses Amt nicht mehr geeignet erscheinen lassen.
Art. 85b Aufgaben
1) Die Ombudsstelle behandelt Beanstandungen wegen behaupteter Verletzungen:
a) von Medieninhalten (Art. 6);
b) der journalistischen Sorgfalt (Art. 7);
c) des anerkannten Journalistenkodex (Art. 84 Abs. 1 Bst. f).
2) Die Ombudsstelle prüft die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Dabei kann sie insbesondere:
a) die Angelegenheit mit dem Medieninhaber und dem verantwortlichen Medienmitarbeitenden besprechen;
b) für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen;
c) Empfehlungen an den Medieninhaber abgeben;
d) die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das massgebende Recht und den Rechtsweg orientieren.
3) Sie hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.
4) Die Ombudsstelle informiert die Medienkommission periodisch über den Eingang von Beanstandungen und das Ergebnis der Erledigung. Sie erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu Handen der Regierung.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 85c Entschädigung
Die Regierung regelt die Entschädigung der Ombudsperson mit Verordnung.
Art. 86 Aufsichtsbehörde
Die Regierung ist Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz und insbesondere zuständig für:
a) die Bestellung der Medienkommission und der Ombudsperson (Art. 83 und 85a);
b) die Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt (Art. 89);
c) die Bestimmung oder Errichtung einer Regulierungsbehörde (Art. 89a).
Art. 87
Aufgehoben
Art. 88
Aufgehoben
Art. 89 Massnahmen zur Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt
1) Stellt die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Gutachten nach Abs. 3 fest, dass ein Medienunternehmen oder eine andere im Medienmarkt tätige Unternehmung durch den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung die Meinungs- und Angebotsvielfalt gefährdet, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass:
a) Massnahmen zur Sicherung der Vielfalt ergriffen werden, wie die Einräumung von Sendezeit oder Publikationsfläche für Dritte, die Zusammenarbeit mit anderen Marktteilnehmern oder die Schaffung einer unabhängigen Kommission für Inhaltsfragen;
b) Massnahmen gegen Konzernjournalismus ergriffen werden, wie den Abschluss eines Redaktionsstatuts zur Absicherung der redaktionellen Freiheit;
c) bei offensichtlichem Ungenügen solcher Massnahmen die unternehmerischen und organisatorischen Strukturen des Unternehmens angepasst werden.
2) Eine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt liegt vor, wenn:
a) ein Medienunternehmen im relevanten Markt seine beherrschende Stellung missbraucht; oder
b) ein Medienunternehmen oder eine andere im Medienmarkt tätige Unternehmung die beherrschende Stellung in einem oder mehreren medienrelevanten Märkten missbraucht.
3) Die Aufsichtsbehörde konsultiert die Wettbewerbsbehörde und einen externen Sachverständigen zur Beurteilung des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung durch ein Medienunternehmen oder eine andere im Medienmarkt tätige Unternehmung.
Art. 89a Organisation
1) Die Regierung bestimmt oder errichtet eine Amtsstelle oder eine Kommission als Regulierungsbehörde. Ihr sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen, finanziellen und sachlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
2) Die Regulierungsbehörde ist bei der Erfüllung ihrer regulatorischen Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
3) Das Nähere über die Organisation der Regulierungsbehörde regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung.
Art. 89b Aufgaben
1) Der Regulierungsbehörde obliegt die Erfüllung aller regulatorischen Aufgaben, die ihr aufgrund des EWR-Rechts als nationale Regulierungsbehörde im Bereich der Medien aufgrund dieses Gesetzes übertragen sind. Dazu gehören insbesondere:
a) die Führung des Registers der vom Geltungsbereich erfassten Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter (Art. 1a);
b) die Entgegennahme von Meldungen über die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen oder das Anbieten von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf und Video-Sharing-Plattform-Diensten (Art. 59 und 82a);
c) die Entgegennahme vorlagepflichtiger Dokumente (Art. 77) und die Einholung von Informationen im Zusammenhang mit dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (Art. 78);
d) die Untersagung der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen (Art. 79 und 81).
2) Das Nähere über die Aufgaben der Regulierungsbehörde regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 30 der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung.
Art. 89c Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse
1) Die Regulierungsbehörde kann jederzeit alle Ermittlungen durchführen und alle Beweise erheben, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes für erforderlich hält.
2) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften haben auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die für die Regulierungsbehörde erheblich sein können, vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die sonst zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. Vorkehrungen, die die Massnahmen hindern oder erschweren, sind unzulässig.
3) Die Regulierungsbehörde kann sämtliche Informationen, die sie in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben hat, im notwendigen Umfang mit der EFTA-Überwachungsbehörde und den Regulierungsbehörden der anderen Vertragsstaaten des EWRA austauschen. Das Nähere regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 30a der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung.
Art. 89d Rechtsschutz
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regulierungsbehörde kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden; vorbehalten bleibt Art. 82d Abs. 4.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten sowie des Verwaltungsgerichtshofes beschränkt sich auf Rechts- und Sachfragen. Die Ausübung des Ermessens wird ausschliesslich rechtlich überprüft.
4) Soweit nichts anderes angeordnet wird, kommt einer Beschwerde gegen Entscheidungen und Verfügungen nach diesem Gesetz keine aufschiebende Wirkung zu. Der Vorsitzende der Beschwerdeinstanz kann auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und durch den sofortigen Vollzug für den Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstünde.
5) Im Übrigen finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 90
Aufgehoben
Art. 91 Verbotene Einflussnahme auf ein Gerichtsverfahren
Wer in einem Medium während eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Urteil erster Instanz den vermutlichen Ausgang des Gerichtsverfahrens oder den Wert eines Beweismittels in einer Weise erörtert, die geeignet ist, den Ausgang des Gerichtsverfahrens zu beeinflussen, ist vom Landgericht wegen Vergehens mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Art. 92 Verletzung des Verbreitungs- und Veröffentlichungsverbotes
Wer entgegen dem Art. 51 Medien verbreitet oder den der Beschlagnahme oder Einziehung zugrunde liegenden Inhalt veröffentlicht, ist vom Landgericht wegen Vergehens mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen.
Art. 93 Verwaltungsübertretungen
1) Von der Regierung ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 10 000 Franken zu bestrafen, wer vorsätzlich:
a) als Medieninhaber nicht die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 erfüllt;
b) der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums (Art. 11) oder zur Offenlegung (Art. 12) nicht oder nicht gehörig nachkommt oder bei der Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder seine Auskunftspflicht nach Art. 11 Abs. 6 verletzt;
c) Medien verbreitet, in denen das Impressum (Art. 11) ganz oder teilweise fehlt;
d) als Medieninhaber der Aufzeichnungspflicht (Art. 13) nicht oder nicht gehörig nachkommt;
e) als Medieninhaber der Auskunftspflicht nach Art. 14 Abs. 1 nicht oder nicht gehörig nachkommt;
f) als Medieninhaber der Veröffentlichungspflicht (Art. 15) nicht oder nicht gehörig nachkommt.
1a) Von der Regierung ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken zu bestrafen, wer vorsätzlich:
a) die allgemeinen Bestimmungen über die Werbung (Art. 40 bis 44) verletzt; vorbehalten bleibt Abs. 2a Bst. a;
b) als Veranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung (Art. 57) verletzt.
2) Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken zu bestrafen, wer vorsätzlich:
a) als Rundfunkveranstalter die Meldepflicht nach Art. 59 verletzt;
b) als Rundfunkveranstalter der Rechnungslegungs- und Vorlagepflicht (Art. 77) oder der Informationspflicht nach Art. 78 nicht oder nicht gehörig nachkommt;
c) als Rundfunkveranstalter die Bestimmungen über die unveränderte Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen (Art. 79) verletzt;
d) als Anbieter eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf oder Video-Sharing-Plattform-Dienstes die Meldepflicht nach Art. 82a verletzt.
2a) Von der Regierung ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken zu bestrafen, wer vorsätzlich:
a) als Rundfunkveranstalter die allgemeinen Bestimmungen über die Werbung (Art. 40 bis 44) verletzt;
b) die Bestimmungen über Werbung, Sponsoring und Teleshopping im Rundfunk (Art. 69 bis 75) verletzt.
3) Von der Regulierungsbehörde ist wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken zu bestrafen, wer vorsätzlich als Rundfunkveranstalter die Bestimmungen über die Ausübung von Exklusivrechten an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Art. 58) verletzt.
4) Bei fahrlässiger Begehung der Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 bis 3 wird der Strafrahmen auf die Hälfte herabgesetzt.
5) Die Regierung und die Regulierungsbehörde können die Veröffentlichung rechtskräftiger Entscheidungen wegen Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 bis 3 anordnen.
6) Im Übrigen finden auf das Verwaltungsstrafverfahren die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes Anwendung.
Art. 94 Verantwortlichkeit
Werden strafbare Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf jene Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Personengesellschaft oder Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
Art. 95 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
a) weitergehende Werbebeschränkungen (Art. 42 Abs. 5);
b) die Meldepflicht und die jährliche Aufsichtsabgabe (Art. 59 Abs. 5 und Art. 82a Abs. 2);
c) Produktplatzierungen (Art. 70a Abs. 5);
d) die Kennzeichnung von kinder- und jugendgefährdenden Sendungen (Art. 76a Abs. 4);
e) die Aussetzung der Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms (Art. 79 Abs. 3);
f) die Zuordnung von knappen Ressourcen (Art. 80 Abs. 1);
g) audiovisuelle Mediendienste auf Abruf oder Video-Sharing-Plattform-Dienste (Art. 82 Abs. 3).
h) Aufgehoben
Art. 96 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Art. 2 Abs. 1 bis 3, Art. 6, 7 Abs. 1 Bst. d bis f und Abs. 3, Art. 8 bis 10, Art. 12 Bst. a und d sowie Art. 13 Bst. c des Gesetzes vom 25. November 1999 über die Förderung und Abgeltung von Leistungen der Medien (Medienförderungsgesetz, MFG), LGBl. 2000 Nr. 14;
b) Art. 16 bis 27 des Gesetzes vom 15. November 1978 über Radio und Fernsehen, LGBl. 1978 Nr. 42;
c) Art. 17 bis 24 des Staatsschutzgesetzes vom 14. März 1949, LGBl. 1949 Nr. 8;
d) Art. 40a bis 40e des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4.
Art. 97 Bestehende Medienkommission
1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Mandatsperiode der bestehenden Medienkommission; sie führt jedoch die Geschäfte bis zur Bestellung einer neuen Medienkommission nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter.
2) Die Dauer der Mitgliedschaft in der bestehenden Medienkommission bleibt bei der Berechnung der zulässigen Höchstdauer nach Art. 83 Abs. 3 Bst. e unberücksichtigt.
Art. 98 Bestehende Konzessionen und Redaktionsstatuten
1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Konzessionen von Rundfunkveranstaltern bleiben im bisherigen Umfang bestehen.
2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Redaktionsstatuten werden mit diesem Zeitpunkt nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht auf die im Art. 23 Abs. 2 dieses Gesetzes angeführte Weise zustande gekommen sind.
Art. 99 Anhängige Verfahren
1) In straf- und zivilgerichtlichen Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
2) In Verwaltungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
Art. 100 Amt für Volkswirtschaft
Bis zur Schaffung einer Wettbewerbsbehörde im Sinne der Kartellgesetzgebung ist das Amt für Volkswirtschaft anstelle der Wettbewerbsbehörde nach Art. 89 Abs. 3 zu konsultieren.
Art. 101 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen