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Mediengesetz vom 19. Oktober 2005 (MedienG)

Liechtenstein · 449.1 · statute

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Contents: 110 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
  2. Art. 1a Register der vom Geltungsbereich erfassten Mediendiensteanbieter und Video-Sharing-Plattform-Anbieter
  3. Art. 2 Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
  4. Art. 3 Freiheit der Medien
  5. Art. 4 Funktion der Medien
  6. Art. 5 Informationsrecht der Medien
  7. Art. 6 Medieninhalte
  8. Art. 7 Journalistische Sorgfalt
  9. Art. 8 Medienrechtliche Verantwortlichkeit
  10. Art. 9 Parlamentsberichterstattung
  11. Art. 10 Medieninhaber
  12. Art. 11 Impressum
  13. Art. 12 Offenlegung
  14. Art. 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
  15. Art. 14 Auskunftspflicht und Beanstandungen
  16. Art. 15 Veröffentlichungspflicht
  17. Art. 16 Datenschutz
  18. Art. 17 Immaterialgüterrecht
  19. Art. 18 Weitergehende Rechte und Pflichten
  20. Art. 19 Redaktionsgeheimnis
  21. Art. 20 Überzeugungsschutz
  22. Art. 21 Schutz namentlich gezeichneter Beiträge
  23. Art. 22 Kein Veröffentlichungszwang
  24. Art. 23 Redaktionsstatuten
  25. Art. 24 Grundsatz
  26. Art. 25 Recht auf Gegendarstellung
  27. Art. 26 Nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens
  28. Art. 27 Form und Inhalt
  29. Art. 28 Veröffentlichungsbegehren
  30. Art. 29 Veröffentlichung
  31. Art. 30 Ausschluss der Veröffentlichungspflicht
  32. Art. 31 Verfahren
  33. Art. 32 Üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und falsche Verdächtigung
  34. Art. 33 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches
  35. Art. 34 Schutz vor Bekanntgabe der Identität
  36. Art. 35 Schutz der Unschuldsvermutung
  37. Art. 36 Schutz vor verbotener Veröffentlichung
  38. Art. 37 Höhe der Entschädigung
  39. Art. 38 Verfahren
  40. Art. 39 Verbot von Fernseh-, Radio-, Film- und Fotoaufnahmen
  41. Art. 40 Kennzeichnungspflicht
  42. Art. 41 Werbegrundsätze
  43. Art. 42 Werbeverbote
  44. Art. 43 Kinder- und Jugendschutz
  45. Art. 44 Andere Werbeformen
  46. Art. 45 Grundsatz
  47. Art. 46 Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt
  48. Art. 47 Einziehung
  49. Art. 48 Urteilsveröffentlichung
  50. Art. 49
  51. Art. 50 Beschlagnahme
  52. Art. 51 Verbreitungs- und Veröffentlichungsverbot
  53. Art. 52 Rechtswidrige Beschlagnahme
  54. Art. 53 Ort der Begehung
  55. Art. 54 Ergänzende Verfahrensbestimmungen
  56. Art. 55 Meinungsvielfalt
  57. Art. 56 Eigenständigkeit des Programms, programmliche Zusammenarbeit
  58. Art. 56a Barrierefreier Zugang
  59. Art. 57 Kurzberichterstattung
  60. Art. 58 Exklusivrechte an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
  61. Art. 59 Meldepflicht
  62. Art. 60 bis 66
  63. Art. 67 Sicherheitsleistung
  64. Art. 68 Verfahrensrecht
  65. Art. 69 Grundsatz
  66. Art. 70 Sponsoring
  67. Art. 70a Produktplatzierung
  68. Art. 71 Sonderformen der Fernsehwerbung
  69. Art. 72 Einfügung von Fernsehwerbung und Teleshopping
  70. Art. 73 Dauer der Fernsehwerbung
  71. Art. 74 Teleshopping-Fenster
  72. Art. 75 Werbe-, Teleshopping- und Eigenwerbekanäle
  73. Art. 76 Programmquoten
  74. Art. 76a Schutz Minderjähriger bei Fernsehprogrammen
  75. Art. 77 Rechnungslegungs- und Vorlagepflicht
  76. Art. 78 Informationspflicht
  77. Art. 79 Unveränderte Weiterverbreitung anderer Rundfunkprogramme
  78. Art. 80 Zuordnung von knappen Ressourcen
  79. Art. 81 Untersagung der Verbreitung
  80. Art. 82 Grundsatz
  81. Art. 82a Meldepflicht
  82. Art. 82b Förderung europäischer Werke
  83. Art. 82c Schutzpflichten
  84. Art. 82d Schlichtung von Streitigkeiten
  85. Art. 83 Bestellung, Zusammensetzung und Unabhängigkeit
  86. Art. 84 Aufgaben
  87. Art. 85 Organisation
  88. Art. 85a Bestellung und Abberufung
  89. Art. 85b Aufgaben
  90. Art. 85c Entschädigung
  91. Art. 86 Aufsichtsbehörde
  92. Art. 87
  93. Art. 88
  94. Art. 89 Massnahmen zur Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt
  95. Art. 89a Organisation
  96. Art. 89b Aufgaben
  97. Art. 89c Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse
  98. Art. 89d Rechtsschutz
  99. Art. 90
  100. Art. 91 Verbotene Einflussnahme auf ein Gerichtsverfahren
  101. Art. 92 Verletzung des Verbreitungs- und Veröffentlichungsverbotes
  102. Art. 93 Verwaltungsübertretungen
  103. Art. 94 Verantwortlichkeit
  104. Art. 95 Durchführungsverordnungen
  105. Art. 96 Aufhebung bisherigen Rechts
  106. Art. 97 Bestehende Medienkommission
  107. Art. 98 Bestehende Konzessionen und Redaktionsstatuten
  108. Art. 99 Anhängige Verfahren
  109. Art. 100 Amt für Volkswirtschaft
  110. Art. 101 Inkrafttreten

110 provisions

Art. 40 Kennzeichnungspflicht

1) Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gefordert, versprochen oder geleistet wird, müssen in allen Medien deutlich als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet sein, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung eindeutig und leicht als entgeltliche Veröffentlichungen zu erkennen sind. 2) Werbung ist durch geeignete Mittel eindeutig vom übrigen Inhalt eines Mediums zu trennen, insbesondere durch optische, im Rundfunk auch durch akustische Mittel. Auch bei Einsatz neuer Werbetechniken muss Werbung dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Medieninhalten getrennt sein. 3) Politische Werbung muss in allen Medien deutlich als "politische Werbung" gekennzeichnet sein und durch geeignete Mittel eindeutig vom übrigen Inhalt eines Mediums getrennt werden. Die Regierung regelt das Nähere über die Kennzeichnung mit Verordnung.

Art. 41 Werbegrundsätze

1) Werbung darf nicht: a) die Menschenwürde verletzen; b) Diskriminierungen, insbesondere nach Rasse, Ethnie, Geschlecht, Religion oder Glauben, Alter, Behinderung, sexueller Orientierung oder Staatsangehörigkeit, enthalten oder fördern; c) religiöse oder politische Überzeugungen verletzen; d) Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden; e) Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt in hohem Masse gefährden; f) rechtswidrige Praktiken fördern; g) irreführen und den Interessen der Konsumenten schaden; h) den Grundsätzen des Kinder- und Jugendschutzes widersprechen. 2) Ausnahmslos untersagt sind: a) der Einsatz von unterschwelligen Techniken und unlauteren Methoden; b) Schleichwerbung und entsprechende Praktiken. 3) Werbetreibende oder -agenturen dürfen keinen redaktionellen Einfluss auf den übrigen Inhalt eines Mediums ausüben.

Art. 42 Werbeverbote

1) In allen Medien verboten sind: a) Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verschreibung erhältlich sind; b) Werbung für alkoholische Getränke, sofern: 1. sie speziell an Minderjährige gerichtet ist und insbesondere Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellt; 2. eine Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung mit Alkoholgenuss oder dem Führen von Motorfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt wird; 3. der Eindruck erweckt wird, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg; 4. sie eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggeriert; 5. Unmässigkeit im Genuss alkoholischer Getränke gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mässigung negativ dargestellt werden; 6. die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken als positive Eigenschaft hervorgehoben wird. 2) Im Rundfunk sind ausserdem verboten jede Form von: a) Aufgehoben b) religiöser Werbung; und c) Teleshopping für Arzneimittel, die nur mit einer Genehmigung nach dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden dürfen, sowie für ärztliche Behandlungen. 3) Ausgenommen von Abs. 1 Bst. a sind Medien, die ausschliesslich für in der jeweiligen Branche tätige Personen bestimmt sind. 4) Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutische Behandlungen, die ohne ärztliche Verschreibung erhältlich sind, muss klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäss und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden. 5) Die Regierung kann durch Verordnung für alle oder einzelne Medienarten weitere im Interesse des Gesundheits- und Konsumentenschutzes sowie des Kinder- und Jugendschutzes gelegene Beschränkungen der Werbung festlegen. 6) Weitergehende gesetzliche Werbeverbote oder -beschränkungen bleiben unberührt.

Art. 43 Kinder- und Jugendschutz

1) Werbung darf nicht zur körperlichen, geistigen oder sittlichen Beeinträchtigung Minderjähriger führen. Sie darf daher: a) keine direkten Aufrufe zum Kaufen oder Mieten von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen; b) Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen; c) nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben; d) Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen. 2) Mediendiensteanbieter haben für Werbung bei und in Kindersendungen Richtlinien in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 2010/13/EU zu erlassen und diese leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu veröffentlichen. 3) Im Übrigen gelten die besonderen Vorschriften der Kinder- und Jugendschutzgesetzgebung.

Art. 44 Andere Werbeformen

Die Bestimmungen der Art. 40 bis 43 gelten für andere Formen der Werbung entsprechend; dies gilt insbesondere für Teleshopping, Sponsoring und Produktplatzierung im Rundfunk, in audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf und in Video-Sharing-Plattform-Diensten.

Art. 45 Grundsatz

1) Für Medieninhaltsdelikte gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die allgemeinen Strafgesetze. 2) Für das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung.

Art. 46 Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt

1) Der Medieninhaber oder ein Medienmitarbeiter ist wegen eines Medieninhaltsdelikts, bei dem der Wahrheitsbeweis zulässig ist, nicht nur bei erbrachtem Wahrheitsbeweis, sondern auch dann nicht zu bestrafen, wenn ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt für ihn hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten. Wegen eines Medieninhaltsdelikts, das den höchstpersönlichen Lebensbereich betrifft, ist der Medieninhaber oder ein Medienmitarbeiter jedoch nur dann nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung wahr ist und im unmittelbaren Zusammenhang mit einer öffentlichen Tätigkeit steht. 2) Diese Beweise sind nur aufzunehmen, wenn sich der Beschuldigte darauf beruft. Das Gericht hat in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 den vom Beschuldigten angebotenen und zulässigen Wahrheitsbeweis auch dann aufzunehmen, wenn es die Erfüllung der journalistischen Sorgfaltspflicht als erwiesen annimmt. 3) Wird der Beschuldigte nur deshalb freigesprochen, weil die im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, so hat das Gericht in sinngemässer Anwendung des Art. 48 auf Veröffentlichung der Feststellung, dass der Beweis der Wahrheit nicht angetreten worden oder misslungen ist, und darauf zu erkennen, dass der Beschuldigte die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich der Kosten einer solchen Veröffentlichung zu tragen hat. 4) Die §§ 111 Abs. 3 und 112 StGB sind nicht anzuwenden.

Art. 47 Einziehung

1) Im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts ist auf Antrag des Anklägers auf die Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienexemplare oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf oder Video-Sharing-Plattform-Dienstes zu erkennen (Einziehung). 2) Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten ist auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren zu erkennen, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist und die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar ist, nicht beantragt oder nicht aufrechterhalten wird oder die Verurteilung aus Gründen, die eine Bestrafung ausschliessen, nicht möglich ist. Wäre der Täter bei erbrachtem Wahrheitsbeweis nicht strafbar, so steht dieser Beweis nach Massgabe des Art. 46 auch dem Medieninhaber als Beteiligtem (Art. 54 Abs. 1) offen. 3) Die Einziehung ist unzulässig, wenn es sich um die Wiedergabe der Äusserung eines Dritten im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Bst. e gehandelt hat. 4) Das Recht des zur Privatanklage Berechtigten, die Einziehung im selbständigen Verfahren zu begehren, erlischt nach sechs Wochen von dem Tage an, an dem ihm die strafbare Handlung und der Umstand bekannt geworden sind, dass keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. 5) An Stelle der Einziehung ist dem Medieninhaber auf seinen Antrag hin aufzutragen, innerhalb einer ihm zu setzenden kurzen Frist durch Entfernung oder Unkenntlichmachung von Teilen des Inhalts oder auf eine andere geeignete Weise dafür zu sorgen, dass die die strafbare Handlung begründenden Stellen bei einer weiteren Verbreitung des Mediums nicht mehr wahrnehmbar sind. 6) Wird auf Einziehung im selbständigen Verfahren erkannt, so treffen die Kosten des Verfahrens den Medieninhaber.

Art. 48 Urteilsveröffentlichung

1) Im Strafurteil wegen eines Medieninhaltsdelikts ist auf Antrag des Anklägers auf die Veröffentlichung der Teile des Urteils zu erkennen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die strafbare Handlung und ihre Aburteilung erforderlich ist. Die zu veröffentlichenden Teile des Urteils sind im Urteilsspruch anzuführen. Hierbei kann das Gericht, soweit dies zur leichteren Verständlichkeit des Urteilsinhalts oder zur Beschränkung des Umfangs der Veröffentlichung geboten erscheint, den Wortlaut von Teilen des Urteils durch eine gedrängte Darstellung ersetzen. 2) Bei einer falschen Verdächtigung, einer strafbaren Handlung gegen die Ehre oder wenn eine andere mit Strafe bedrohte Handlung Umstände oder Tatsachen des Privat- oder Familienlebens betrifft, darf auf Urteilsveröffentlichung nur mit Zustimmung des Verletzten erkannt werden, auch wenn zur Verfolgung der strafbaren Handlung eine Ermächtigung nicht erforderlich oder bereits erteilt worden ist. 3) Auf Antrag des Anklägers oder des zur Anklage Berechtigten ist auf Urteilsveröffentlichung in einem selbständigen Verfahren zu erkennen, wenn in einem Medium der objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt worden ist und die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar ist, nicht beantragt oder nicht aufrechterhalten wird oder die Verurteilung aus Gründen, die eine Bestrafung ausschliessen, nicht möglich ist. Art. 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 sind anzuwenden. 4) Die Urteilsveröffentlichung ist unzulässig, wenn es sich um die Wiedergabe der Äusserung eines Dritten im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Bst. e gehandelt hat. 5) Ist das Medieninhaltsdelikt in einem periodischen Medium begangen worden, so hat die Urteilsveröffentlichung in diesem Medium in sinngemässer Anwendung des Art. 29 zu erfolgen, wobei die Veröffentlichung vorzunehmen ist, sobald das Urteil in Rechtskraft erwachsen und zugestellt worden ist. 6) Auf Veröffentlichung in einem anderen periodischen Medium ist zu erkennen, wenn das periodische Medium, in dem das Medieninhaltsdelikt begangen worden ist, nicht mehr besteht oder wenn das Medieninhaltsdelikt in einem anderen als einem periodischen oder in einem ausländischen Medium begangen worden ist. Die Kosten einer solchen Urteilsveröffentlichung gehören zu den Kosten des Strafverfahrens. 7) Wird auf Urteilsveröffentlichung im selbständigen Verfahren erkannt, so treffen die Kosten des Verfahrens den Medieninhaber.

Art. 49

Aufgehoben

Art. 50 Beschlagnahme

1) Das Gericht kann die Beschlagnahme der zur Verbreitung bestimmten Exemplare eines Medienerzeugnisses oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf oder Video-Sharing-Plattform-Dienstes anordnen (Beschlagnahme), wenn begründeterweise anzunehmen ist, dass auf Einziehung nach Art. 47 erkannt werden wird, und wenn die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme nicht unverhältnismässig schwerer wiegen als das Rechtsschutzinteresse, dem die Beschlagnahme dienen soll. 2) Die Beschlagnahme setzt voraus, dass ein Strafverfahren oder ein selbständiges Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts geführt oder zugleich eingeleitet wird, und dass der Ankläger oder Antragsteller im selbständigen Verfahren die Beschlagnahme ausdrücklich beantragt. 3) In dem die Beschlagnahme anordnenden Beschluss ist anzugeben, wegen welcher Stelle oder Darbietung des Mediums und wegen des Verdachtes welcher strafbaren Handlung die Beschlagnahme angeordnet wird. Art. 47 Abs. 5 gilt sinngemäss. 4) Die Entscheidung über die Beschlagnahme kann mit Beschwerde an das Obergericht angefochten werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 51 Verbreitungs- und Veröffentlichungsverbot

Während aufrechter Beschlagnahme sowie nach erfolgter Einziehung, ist die weitere Verbreitung des Mediums in einer Form, in der der strafbare Inhalt wahrnehmbar ist, und die neuerliche Veröffentlichung der die strafbare Handlung begründenden Stelle oder Darbietung verboten.

Art. 52 Rechtswidrige Beschlagnahme

Schaden aus rechtswidriger Beschlagnahme kann der Medieninhaber nach dem Gesetz über die Amtshaftung geltend machen.

Art. 53 Ort der Begehung

1) Für Medieninhaltsdelikte gilt als Tatort der Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz des Medieninhabers. 2) Liegen aber die in Abs. 1 genannten Orte im Ausland oder sind sie unbekannt, so gilt als Tatort eines Medieninhaltsdeliktes der Ort, von dem aus das Medium im Inland zuerst verbreitet wurde und subsidiär: a) bei einem Medienerzeugnis der Herstellungsort im Inland; b) bei elektronischen Medien der Wohnsitz oder Aufenthalt des Täters oder des Verletzten im Inland. 3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 gilt als Tatort für ein in einem Film begangenes Medieninhaltsdelikt jeder Ort, an dem der Film im Inland öffentlich vorgeführt worden ist.

Art. 54 Ergänzende Verfahrensbestimmungen

1) Im Strafverfahren und selbständigen Verfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts ist der Medieninhaber zur Schlussverhandlung zu laden. Er hat die Rechte des Beschuldigten; insbesondere steht ihm das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch sein Nichterscheinen nicht gehemmt; auch kann er gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. § 354 Abs. 1 StPO bleibt unberührt. 2) Die Entscheidungen über die Einziehung und die Urteilsveröffentlichung bilden Teile des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des Medieninhabers mit Berufung angefochten werden.

Art. 55 Meinungsvielfalt

Jeder Veranstalter eines Vollprogramms oder eines in besonderer Weise meinungsbildenden Spartenprogramms hat zu gewährleisten, dass im Programm die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck kommt; es ist sicherzustellen, dass die bedeutsamen politischen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen. Das Programm darf nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einem Berufsstand, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, im Rahmen dieses Gesetzes Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

Art. 56 Eigenständigkeit des Programms, programmliche Zusammenarbeit

1) Jedes Rundfunkprogramm muss vom Veranstalter zu einem angemessenen Anteil journalistisch-redaktionell selbst gestaltet sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind vor allem der inhaltlich auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil des journalistisch-redaktionell selbst gestalteten Programms und insbesondere der darin enthaltene Anteil an Wortbeiträgen, die wirtschaftliche Situation des Veranstalters und der Umfang eines von einem anderen Veranstalter oder einem Dritten übernommenen Rahmenprogramms oder sonstiger Programmteile zu berücksichtigen. Die Angemessenheit ist in der Regel gegeben, wenn der auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil nach Satz 2 im Wochendurchschnitt 10 % der Sendezeit beträgt. 2) Rundfunkveranstalter können im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes mit anderen Rundfunkveranstaltern und mit Dritten Vereinbarungen über die Lieferung eines Rahmenprogramms und von sonstigen Programmteilen treffen, soweit dadurch die Eigenständigkeit des Programms nach Abs. 1 nicht beeinträchtigt ist. Die inhaltliche Verantwortung des Veranstalters erstreckt sich auch auf die übernommenen Programmteile. Der Veranstalter ist berechtigt, jederzeit auf die Verbreitung der Programmzulieferung zu verzichten und diese durch andere Programmteile zu ersetzen; für Werbung gilt dies nur, soweit diese gegen die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder andere gesetzliche Vorschriften verstösst.

Art. 56a Barrierefreier Zugang

1) Rundfunkveranstalter sollen ihre Programme durch geeignete Massnahmen schrittweise für hör- und sehbehinderte Personen barrierefrei zugänglich machen. 2) Die Förderung von Massnahmen nach Abs. 1 durch das Gemeinwesen richtet sich nach der Gesetzgebung über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen.

Art. 57 Kurzberichterstattung

1) Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem Rundfunkveranstalter, der in einem Vertragsstaat des EWRA oder des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen zugelassen ist, zu eigenen Sendezwecken zu. Dieses Recht schliesst die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze ein. 2) Anderweitige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche des Urheberrechts und des Persönlichkeitsschutzes, bleiben unberührt. 3) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmässige Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmässigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. Werden Kurzberichte über Veranstaltungen vergleichbarer Art zusammengefasst, muss auch in dieser Zusammenfassung der nachrichtenmässige Charakter gewahrt bleiben. 4) Das Recht auf Kurzberichterstattung muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Störungen der Veranstaltung oder des Ereignisses unterbleiben. Der Veranstalter kann die Übertragung oder die Aufzeichnung einschränken oder ausschliessen, wenn anzunehmen ist, dass sonst die Durchführung der Veranstaltung in Frage gestellt oder das sittliche Empfinden der Veranstaltungsteilnehmer gröblich verletzt würde. Das Recht auf Kurzberichterstattung ist ausgeschlossen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen und diese das öffentliche Interesse an der Information überwiegen. Unberührt bleibt im Übrigen das Recht des Veranstalters, die Übertragung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung insgesamt auszuschliessen. 5) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung kann der Veranstalter das allgemein vorgesehene Eintrittsgeld verlangen; im Übrigen ist ihm Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen zu leisten, die durch die Ausübung des Rechts entstehen. 6) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung über berufsmässig durchgeführte Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen. Wird über die Höhe des Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 594 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder über die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; dasselbe gilt für einen bereits anhängigen Rechtsstreit über die Höhe des Entgelts. 7) Die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung setzt eine Anmeldung des Rundfunkveranstalters bis spätestens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter voraus. Dieser hat spätestens fünf Tage vor dem Beginn der Veranstaltung den anmeldenden Rundfunkveranstaltern mitzuteilen, ob genügend räumliche und technische Möglichkeiten für eine Übertragung oder Aufzeichnung bestehen. Bei kurzfristigen Veranstaltungen und bei Ereignissen haben die Anmeldungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen. 8) Reichen die räumlichen und technischen Gegebenheiten für eine Berücksichtigung aller Anmeldungen nicht aus, haben zunächst die Rundfunkveranstalter Vorrang, die vertragliche Vereinbarungen mit dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses geschlossen haben. Darüber hinaus steht dem Rundfunkveranstalter oder dem Träger des Ereignisses ein Auswahlrecht zu. Dabei sind zunächst solche Rundfunkveranstalter zu berücksichtigen, die eine umfassende Versorgung des Inlands sicherstellen. 9) Rundfunkveranstalter, die die Kurzberichterstattung wahrnehmen, sind verpflichtet, das Signal und die Aufzeichnung unmittelbar denjenigen Rundfunkveranstaltern gegen Ersatz der angemessenen Aufwendungen zur Verfügung zu stellen, die nicht zugelassen werden konnten. 10) Trifft der Veranstalter oder der Träger eines Ereignisses eine vertragliche Vereinbarung mit einem Rundfunkveranstalter über eine Berichterstattung, hat er dafür Sorge zu tragen, dass mindestens ein anderer Rundfunkveranstalter eine Kurzberichterstattung wahrnehmen kann. 11) Die für die Kurzberichterstattung nicht verwerteten Teile sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vernichten; die Vernichtung ist dem betreffenden Veranstalter oder Träger des Ereignisses schriftlich mitzuteilen. Die Frist wird durch die Ausübung berechtigter Interessen Dritter unterbrochen.

Art. 58 Exklusivrechte an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

1) Für den Fall, dass ein Rundfunkveranstalter ausschliessliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Abs. 2 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschliesslichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Vertragsstaat des EWRA oder des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem Staat nach Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies vom Staat nach Abs. 2 festgelegt worden ist. 2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in folgenden Listen angeführt ist: a) Liste eines Vertragsstaates des EWRA, die im Amtsblatt der Europäischen Union entsprechend Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13/EU veröffentlicht wurde; oder b) Liste einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, die vom Ständigen Ausschuss nach Art. 9bis Abs. 3 dieses Übereinkommens veröffentlicht wurde. 3) Ein Rundfunkveranstalter kommt der Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann nach, wenn er in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem Vertragsstaat des EWRA oder des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen festgelegten Weise zu ermöglichen. 3a) Frei zugängliche Rundfunksendungen im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die ohne zusätzliche und ohne regelmässige Zahlungen für die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Entschlüsselung empfangen werden können. Nicht als zusätzliche Zahlungen im Sinne dieses Absatzes gelten die Entrichtung der Rundfunkgebühren, einer Anschlussgebühr an ein Kabelnetz sowie der an einen Kabelnetzbetreiber zu zahlenden Kabelgrundgebühr. 4) In Streitfällen über das Ausmass der Verpflichtung nach Abs. 1 und über die Angemessenheit der Bedingungen nach Abs. 3 sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereignis ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 594 ff. der Zivilprozessordnung vereinbaren; kommt die Vereinbarung eines schiedsrichterlichen Verfahrens aus Gründen, die der Rundfunkveranstalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zustande, gilt die Übertragung als nicht zu angemessenen Bedingungen ermöglicht. 5) Aufgehoben 5a) Ein Rundfunkveranstalter, der seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht in ausreichendem Masse nachgekommen ist, kann nach den zivilrechtlichen Vorschriften auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Schadenersatz umfasst auch den Ersatz des entgangenen Gewinns.

Art. 59 Meldepflicht

1) Die Veranstaltung eines Radio- oder Fernsehprogramms ist der Regulierungsbehörde zu melden. 2) Die Meldung nach Abs. 1 hat zu enthalten: a) eine Erklärung der betreffenden juristischen oder natürlichen Person, dass sie beabsichtigt, ein Radio- oder Fernsehprogramm anzubieten; b) die folgenden Mindestangaben für die Führung des Registers nach Art. 1a: 1. die Angaben zur Identifizierung des Meldepflichtigen; 2. die Benennung zumindest einer Kontaktperson des Meldepflichtigen; 3. die Zustelladresse des Meldepflichtigen und der Kontaktperson oder -personen; 4. eine Kurzbeschreibung des wesentlichen Programminhalts oder des Katalogs; und 5. den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aufnahme der Programmveranstaltung; und c) die notwendigen Angaben zur vollständigen Offenlegung der Eigentums- und Treuhandverhältnisse sowie aller Rechtsbeziehungen zu Rundfunkveranstaltern und Unternehmen in medienrelevanten Märkten. 3) Jede Änderung meldepflichtiger Angaben nach Abs. 2 sowie die Einstellung der Programmveranstaltung sind unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen. 4) Die Regulierungsbehörde erhebt von den Meldepflichtigen eine angemessene jährliche Aufsichtsabgabe. 5) Das Nähere über die Meldepflicht, einschliesslich der Erhebung einer Aufsichtsabgabe nach Abs. 5, regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 5a bis 5c der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung. 6) Unberührt bleiben kommunikationsrechtliche Erfordernisse.

Art. 60 bis 66

Aufgehoben

Art. 67 Sicherheitsleistung

Für alle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Radio- oder Fernsehprogramms, zur Deckung allfälliger Kosten, Gebühren und Verwaltungsstrafen kann vom Meldepflichtigen oder Rundfunkveranstalter eine angemessene Sicherheitsleistung verlangt werden.

Art. 68 Verfahrensrecht

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.

Art. 69 Grundsatz

1) Jeder Fernsehveranstalter kann im Rahmen seiner Programme Sendezeiten gegen Entgelt für Werbung oder Teleshopping vergeben. 2) In der Fernsehwerbung oder im Teleshopping dürfen keine Personen auftreten, die regelmässig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

Art. 70 Sponsoring

1) Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen: a) Ihr Inhalt und ihr Programmplatz dürfen auf keinen Fall in einer Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Fernsehveranstalters beeinträchtigt werden. b) Sie sind durch den Namen, das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen, eindeutig als gesponsert zu kennzeichnen, insbesondere an ihrem Anfang oder an ihrem Ende durch eine An- oder Absage. c) Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen. 2) Sendungen dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung nach diesem Gesetz oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist. 3) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden. 4) Beim Sponsoring von Sendungen durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und therapeutischen Behandlungen umfasst, darf nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verschreibung erhältlich sind.

Art. 70a Produktplatzierung

1) Produktplatzierung ist in allen Fernsehsendungen zulässig, ausser in Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen. 2) Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) Ihr Inhalt und ihre Platzierung im Sendeplan dürfen keinesfalls so beeinflusst werden, dass die Verantwortung und redaktionelle Unabhängigkeit des Fernsehveranstalters beeinträchtigt wird. b) Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen anregen, insbesondere nicht durch spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese Waren oder Dienstleistungen. c) Sie dürfen das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen; dies gilt auch für kostenlos zur Verfügung gestellte geringwertige Güter. d) Die Zuschauer oder Zuhörer müssen zu Sendungsbeginn und -ende sowie bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung durch eine angemessene Kennzeichnung eindeutig auf das Bestehen einer Produktplatzierung hingewiesen werden, damit jede Irreführung des Zuschauers oder Zuhörers verhindert wird. 3) Die Kennzeichnungspflicht nach Abs. 2 Bst. d entfällt für Sendungen, die nicht vom Fernsehveranstalter selbst oder von einem mit ihm verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben worden sind, wenn nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelbar ist, ob Produktplatzierung enthalten ist; hierauf ist hinzuweisen. 4) Das Nähere über die Produktplatzierung, insbesondere über deren Kennzeichnung, regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 11 der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung.

Art. 71 Sonderformen der Fernsehwerbung

1) Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Diese Werbung wird auf die Dauer der Spotwerbung nach Art. 73 angerechnet. 2) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden. 3) Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist vorbehaltlich entgegenstehender Rechte Dritter zulässig, wenn: a) am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung darauf hingewiesen wird; und b) durch sie eine am Ort der Übertragung ohnehin bestehende Werbung ersetzt wird. 4) Die Abs. 2 und 3 gelten für Teleshopping entsprechend.

Art. 72 Einfügung von Fernsehwerbung und Teleshopping

1) Übertragungen von Gottesdiensten dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. 2) Einzeln gesendete Fernsehwerbe- und Teleshopping-Spots sind im Rahmen von Sportveranstaltungen zulässig. Einzeln gesendete Fernsehwerbe- und Teleshopping-Spots müssen, ausser bei der Übertragung von Sportveranstaltungen, die Ausnahme bilden. 3) Die Übertragung von Kindersendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten höchstens einmal für Fernsehwerbung unterbrochen werden, jedoch nur, wenn die Gesamtdauer der Sendung nach dem Sendeplan mehr als 30 Minuten beträgt. Die Übertragung von Teleshopping ist während Kindersendungen untersagt. 4) Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen sowie Kinospielfilme und Nachrichtensendungen dürfen für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen werden. 5) Aufgehoben 6) Richten sich Fernsehwerbung oder Teleshopping in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der nicht Vertragsstaat des EWRA oder des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Fernsehwerbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Bestimmungen, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.

Art. 73 Dauer der Fernsehwerbung

1) Der Anteil an Sendezeit für Fernsehwerbe- und Teleshopping-Spots darf im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr 20 % dieses Zeitraums nicht überschreiten. Der Sendezeitanteil von Fernsehwerbe- und Teleshopping-Spots darf im Zeitraum von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr 20 % dieses Zeitraums nicht überschreiten. 2) Abs. 1 gilt nicht für: a) Hinweise des Fernsehveranstalters auf seine eigenen Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, oder auf Sendungen und audiovisuelle Mediendienste anderer Teile derselben Sendergruppe; b) Sponsorenhinweise; c) Produktplatzierungen; d) neutrale Einzelbilder zwischen redaktionellen Inhalten und Fernsehwerbe- oder Teleshopping-Spots sowie zwischen einzelnen Spots.

Art. 74 Teleshopping-Fenster

1) Teleshopping-Fenster, die im Rahmen eines Programms gesendet werden, das nicht ausschliesslich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben. 2) Die Fenster müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.

Art. 75 Werbe-, Teleshopping- und Eigenwerbekanäle

Für reine Werbe- und Teleshoppingkanäle sowie für Eigenwerbekanäle gelten die Werbeverbote und -beschränkungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme derjenigen nach Art. 72 und 73, entsprechend.

Art. 76 Programmquoten

1) Fernsehveranstalter haben im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass in Übereinstimmung mit Art. 16 und 17 der Richtlinie 2010/13/EU: a) der Hauptanteil ihrer Sendezeit, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung, Teletext und Teleshopping besteht, der Sendung von europäischen Werken im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Bst. n der Richtlinie 2010/13/EU vorbehalten bleibt; und b) mindestens 10 % der Sendezeit ihrer Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung, Teletext und Teleshopping besteht, oder alternativ mindestens 10 % ihrer Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten bleibt, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Davon muss ein angemessener Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben; das sind Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden. 2) Die Programmquoten nach Abs. 1 sind unter Berücksichtigung der Verantwortung der Fernsehveranstalter gegenüber ihrem Publikum in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien zu erreichen. 3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für reine Werbe- und Teleshoppingkanäle, Eigenwerbekanäle sowie Fernsehprogramme, die sich an ein lokales Publikum richten und die nicht an ein nationales Fernsehnetz angeschlossen sind.

Art. 76a Schutz Minderjähriger bei Fernsehprogrammen

1) Fernsehveranstalter haben durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass Medieninhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, nur so angeboten werden, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können. 2) Personenbezogene Daten von Minderjährigen, die von Fernsehveranstaltern nach Abs. 1 erhoben oder anderweitig gewonnen werden, dürfen nicht für kommerzielle Zwecke wie etwa Direktwerbung, Profiling und auf das Nutzungsverhalten abgestimmte Werbung verwendet werden. 3) Fernsehveranstalter müssen den Zuschauern ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Hierzu nutzen die Medieninhaber ein System, mit dem die potenzielle Schädlichkeit des Inhalts eines Mediums beschrieben wird. 4) Das Nähere über den Schutz Minderjähriger bei Fernsehprogrammen, insbesondere über die Massnahmen nach Abs. 1, regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 6a der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung.

Art. 77 Rechnungslegungs- und Vorlagepflicht

1) Unbeschadet anderweitiger Anzeige- und Vorlagepflichten hat jeder Rundfunkveranstalter unabhängig von seiner Rechtsform jährlich eine Jahresrechnung nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts, einschliesslich jener für bestimmte Gesellschaftsformen (Art. 1063 ff. PGR), aufzustellen und bis spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres der Regulierungsbehörde vorzulegen. 2) Innerhalb derselben Frist hat der Rundfunkveranstalter der Regulierungsbehörde eine Aufstellung der Programmbezugsquellen für den Berichtszeitraum vorzulegen und der Regulierungsbehörde gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach Art. 12 Abs. 2 massgeblichen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnissen sowie stillen Beteiligungen und Treuhandverhältnissen eine Veränderung eingetreten ist. 3) Abs. 1 und 2 finden auf an dem Rundfunkveranstalter direkt oder indirekt beteiligte Personen im Sinne des Art. 12 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

Art. 78 Informationspflicht

1) Die Fernsehveranstalter sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde sämtliche in Art. 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 2) Die Regulierungsbehörde nimmt die Aufgaben nach Art. 19 Abs. 2 und 3 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen wahr. 3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen.

Art. 79 Unveränderte Weiterverbreitung anderer Rundfunkprogramme

1) Die unveränderte Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, die in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den einschlägigen völkerrechtlichen Vorschriften veranstaltet werden, ist im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten und nach Massgabe der kommunikationsrechtlichen Vorschriften zulässig. 2) Die Regulierungsbehörde untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms, wenn: a) das Rundfunkprogramm im Herkunftsland nicht in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet wird; b) das Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen von Art. 6 entspricht; c) das Recht der Gegendarstellung oder ein ähnliches Recht nicht gewährleistet ist; oder d) das Rundfunkprogramm nicht inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich weiterverbreitet wird. 3) Die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus einem anderen Vertragsstaat des EWRA oder des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen kann abweichend von Abs. 2 nur unter Beachtung des anwendbaren Staatsvertragsrechts vorläufig ausgesetzt werden. Das Nähere über die Aussetzung der Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Art. 3 der Richtlinie 2010/13/EU sowie Art. 24 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen mit Verordnung. 4) Liegt ein Untersagungsgrund im Sinne des Abs. 2 vor Beginn der Weiterverbreitung vor, so ordnet die Regulierungsbehörde an, dass die Weiterverbreitung erst dann erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, dass dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht. 5) Tritt ein Untersagungsgrund nach Beginn der Weiterverbreitung ein, weist die Regulierungsbehörde den Verantwortlichen zunächst schriftlich darauf hin. Dauert der Rechtsverstoss fort oder wiederholt er sich, kann die Regulierungsbehörde nach Anhörung die Weiterverbreitung mittels Verfügung endgültig untersagen. 6) Ein durch die rechtmässige Untersagung oder vorläufige Aussetzung eingetretener Vermögensnachteil ist nicht zu entschädigen.

Art. 80 Zuordnung von knappen Ressourcen

1) Die Zuordnung von knappen Ressourcen zur programmlichen Nutzung legt die Regierung mit Verordnung unter Berücksichtigung der kommunikationsrechtlichen Vorschriften nach Massgabe der folgenden Absätze fest. 2) Knappe Ressourcen, die zur Sicherstellung der Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk erforderlich sind, werden dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugeordnet. 3) Unbeschadet des Abs. 2 sind die knappen Ressourcen insgesamt so zuzuordnen, dass eine möglichst gleichgewichtige Entwicklung und Verbreitung des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks gesichert wird. Dabei sind folgende Gesichtspunkte einzubeziehen: a) die Sicherung der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks; b) die Sicherung einer flächendeckenden Versorgung mit landesweit verbreiteten privaten Rundfunkprogrammen; c) die Vielfalt des Programmangebots. 4) Werden bislang in analoger Technik genutzte terrestrische Ressourcen für die Übertragung von Rundfunkprogrammen in digitaler Technik genutzt, sind diejenigen Anbieter vorrangig zu berücksichtigen, die ihr Programm auf diesen Ressourcen bislang in analoger Technik verbreitet haben. 5) Bei der Zuordnung neuer digitaler terrestrischer Ressourcen können dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags notwendigen Anteile der Gesamtkapazität für seine Diensteangebote zugeordnet werden.

Art. 81 Untersagung der Verbreitung

1) Die Regulierungsbehörde kann die Verbreitung eines Radio- oder Fernsehprogramms untersagen, wenn: a) der Rundfunkveranstalter in seinem Programm wiederholt gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen hat; b) das Programm sich ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen richtet und der Rundfunkveranstalter sich zu dem Zweck in Liechtenstein niedergelassen hat, Bestimmungen des anderen Staates, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, zu umgehen; oder c) der Rundfunkveranstalter wiederholt und in schwerwiegender Weise die Pflichten nach Art. 58 Abs. 1 verletzt. 2) Die Regulierungsbehörde hat die Untersagung nach Abs. 1 vorgängig schriftlich anzudrohen. 3) Ein durch die rechtmässige Untersagung der Verbreitung eingetretener Vermögensnachteil des Rundfunkveranstalters ist nicht zu entschädigen.

Art. 82 Grundsatz

1) Audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und Video-Sharing-Plattform-Dienste unterliegen den Sondervorschriften dieses Gesetzes und der darauf gestützten Verordnungen sowie ergänzend den übrigen Sondervorschriften, insbesondere dem E-Commerce-Gesetz. 2) Für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und Video-Sharing-Plattform-Dienste gelten die Art. 56a, 70, 70a, 76a und 79 entsprechend. 3) Das Nähere über audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und Video-Sharing-Plattform-Dienste regelt die Regierung in Übereinstimmung mit Kapitel III, IV und IXa der Richtlinie 2010/13/EU mit Verordnung.

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