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Köniz · 16156 · communal act

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Contents: 27 provisions
  1. Art. 1 I. Gegenstand und Grundsätze
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 II. Gesuch und Bewertung
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 III. Verfügung, Pflichten und Auszahlung
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26 IV. Zuständigkeit und Inkrafttreten
  27. Art. 27

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27 provisions

Art. 1 I. Gegenstand und Grundsätze

Gegenstand Diese Verordnung regelt, nach welchen Grundsätzen die Gemeinde Beiträge zur Förderung der Kultur ausrichtet.

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Art. 2

Öffentlichkeit Die Gemeinde gewährt nur dann Beiträge, wenn die Ergebnisse dem Publikum öffentlich präsentiert werden.

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Art. 3

Finanzbedarf Die Gemeinde gewährt nur dann Beiträge, wenn für die Projekte, Programme oder Betriebe ein entsprechender Finanzbedarf ausgewiesen ist.

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Art. 4

Bezug zur Gemeinde 1 Die Gemeinde gewährt nur dann Beiträge, wenn ein enger Bezug zur Gemeinde Köniz vorliegt. 2 Ein enger Bezug zur Gemeinde Köniz kann insbesondere begründet sein a) im Aufführungsort, b) im Ausstellungsort, c) im Wohnsitz der Kulturschaffenden oder d) bei Vereinen: im Wohnsitz einer grossen Anzahl der Mitglieder. 1 BSG 423.11 423.111 Verordnung über Beiträge zur Kulturförderung

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Art. 5

Bereiche 1 Die Gemeinde kann in folgenden Bereichen Beiträge ausrichten, wenn professionelle Kulturschaffende massgeblich mitbeteiligt sind: Musik, Tanz, Theater, Literatur, Fotografie, Film, Bildende Kunst und Design. 2 Die Gemeinde kann in folgenden Bereichen Beiträge an Laien ausrichten: Musik, Tanz und Theater.

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Art. 6

Beitragsarten Die Gemeinde kann Projektbeiträge, Programmbeiträge oder Betriebsbeiträge gewähren.

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Art. 7

Projektbeiträge 1 Die Gemeinde kann Kulturschaffenden oder kulturellen Institutionen für ein kulturelles Projekt einen einmaligen Beitrag ausrichten. 2 Die Gemeinde kann für ein kulturelles Projekt anstelle eines Beitrags eine Defizitdeckungsgarantie in bestimmter Höhe übernehmen.

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Art. 8

Programmbeiträge Die Gemeinde kann Kulturschaffenden oder kulturellen Institutionen für ihre Programme Programmbeiträge ausrichten.

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Art. 9

Betriebsbeiträge 1 Die Gemeinde kann kulturellen Institutionen, mit denen sie einen Leistungsvertrag abgeschlossen hat, Betriebsbeiträge gewähren. 2 Im Leistungsvertrag werden die Bedingungen für die Betriebsbeiträge geregelt, insbesondere die Leistungsziele, die Höhe und die Dauer der finanziellen Beiträge und die zu erbringenden Nachweise. 3 In den Leistungsverträgen können gegebenenfalls auch andere Formen der Unterstützung vereinbart werden.

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Art. 10

Keine Förderung 1 Die Gemeinde gewährt keine Werkstipendien und keine Beiträge an Aus- und Weiterbildungen. 2 Keine Projekt- und Programm-Beiträge gewährt die Gemeinde im Übrigen an die Kosten für: a) die Wiederaufnahme von Produktionen, Verordnung über Beiträge zur Kulturförderung 423.111 b) die Infrastruktur, c) die Anschaffung von Uniformen, d) die Anschaffung von Instrumenten, e) die Anschaffung von Fahnen, f) die Administration und das Personal oder g) Jubiläumsveranstaltungen.

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Art. 11

Keine Kumulation 1 Für dasselbe Projekt wird nicht mehr als ein Projektbeitrag ausgerichtet. 2 Kulturellen Institutionen, denen bereits ein Programm- oder Betriebsbeitrag gewährt wurde, werden in der Regel für eigene Projekte keine Beiträge mehr gewährt.

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Art. 12 II. Gesuch und Bewertung

Gesuch 1 Die Zusicherung von Projekt- und Programmbeiträgen erfolgt auf schriftliches, begründetes Gesuch hin. 2 Das Gesuch ist der Fachstelle Kultur spätestens zwei Monate vor dem Tag der ersten Aufführung oder dem Start des Programms einzureichen.

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Art. 13

Angaben 1 Das Gesuch muss mindestens enthalten: a) die genaue Angabe der gesuchstellenden Person, b) Angaben zur Höhe des beantragten Beitrags, c) eine ausführliche Beschreibung des Projekts oder des Programms, d) einen Nachweis des Bezugs zur Gemeinde, e) einen Zeitplan, f) ein Budget, g) einen Finanzierungsplan mit Angabe der angefragten Förderinstanzen und h) biografische Angaben der beteiligten professionellen Kulturschaffenden. 423.111 Verordnung über Beiträge zur Kulturförderung 2 Je nach Art des Projekts oder des Programms und je nach gesuchstellender Person muss das Gesuch ausserdem enthalten: a) eine Bescheinigung der Spielstätte bzw. des Aufführungs- oder Ausstellungslokals oder b) eine Verlagszusage. 3 Die Gemeinde kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, insbesondere bei Vereinen die Jahresrechnung.

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Art. 14

Kriterien für Projekte und Programme professioneller Kulturschaffender Die Gemeinde bewertet beim Entscheid über die Beiträge für Projekte und Programme professioneller Kulturschaffender insbesondere folgende Kriterien: a) Professionalität (insbesondere künstlerische Berufsausbildung, Dauer der Erfahrung in diesem künstlerischen Bereich, künstlerische Risikobereitschaft, Wille zur Erneuerung, organisatorische Kompetenzen); b) Relevanz (insbesondere Erkennbarkeit der Publikumsnachfrage, Beschäftigung mit gesellschaftlich bedeutsamen Fragen und der künstlerischen Auseinandersetzung, neuartige Umsetzung von Bekanntem, Zukunftspotenzial); c) Resonanz (insbesondere Interesse beim Publikum, Kontinuität und längerfristige Wirkung, Berücksichtigung von Anliegen gesellschaftlicher Minderheiten); d) Innovation (insbesondere Eigenständigkeit, Einbringen neuer Sichtweisen, Kooperationen z.B. mit Laien); e) Stimmigkeit (insbesondere Engagement, überzeugende Anliegen und Inhalte, künstlerische Glaubwürdigkeit, Beharrlichkeit und Konsequenz) sowie f) Machbarkeit (insbesondere hinsichtlich der Termine, Finanzen, Infrastruktur sowie personell).

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Art. 15

Kriterien für Projekte und Programme von Laien Die Gemeinde bewertet beim Entscheid über die Beiträge für Projekte und Programme von Laien insbesondere folgende Kriterien: a) Resonanz (insbesondere Verankerung in der Bevölkerung, Kontinuität und längerfristige Wirkung, Beitrag zur Standortqualität); b) Relevanz (insbesondere Erkennbarkeit der Publikumsnachfrage, neuartige Umsetzung von Bekanntem); Verordnung über Beiträge zur Kulturförderung 423.111 c) Innovation (insbesondere Eigenständigkeit, Einbringen neuer Sichtweisen, Kooperationen z.B. mit professionellen Kulturschaffenden); d) Machbarkeit (insbesondere hinsichtlich der Termine, Finanzen, Infrastruktur sowie personell).

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Art. 16

Kein Anspruch 1 Es besteht kein Anspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen nach dieser Verordnung. 2 Die Gemeinde entscheidet gestützt auf die eingereichten Unterlagen frei über die Ausrichtung und die Höhe eines allfälligen Beitrags.

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Art. 17 III. Verfügung, Pflichten und Auszahlung

Verfügung 1 In der Verfügung über die Gewährung von Beiträgen werden mindestens die Höhe und die Art des Beitrags sowie der Zeitpunkt der Auszahlung festgelegt. 2 Die Gemeinde kann Bedingungen und Auflagen festlegen. 3 Die Gewährung von Beiträgen für Folgejahre steht unter dem Vorbehalt, dass das Parlament den entsprechenden Budgetkredit beschliesst.

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Art. 18

Zweckbindung Wer einen Beitrag nach dieser Verordnung zugesprochen erhält, ist verpflichtet, diesen bestimmungsgemäss zu verwenden.

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Art. 19

Meldepflicht Wer einen Beitrag nach dieser Verordnung zugesprochen erhält, ist verpflichtet, der Gemeinde spätere Abweichungen von den im Gesuch gemachten Angaben unverzüglich mitzuteilen.

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Art. 20

Hinweis auf Beitrag Wer einen Beitrag nach dieser Verordnung zugesprochen erhält, ist verpflichtet, auf Werbemitteln und Informationen auf die Unterstützung der Gemeinde hinzuweisen. 423.111 Verordnung über Beiträge zur Kulturförderung

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Art. 21

Einladung, Belegexemplar Wer einen Programm- oder Projektbeitrag nach dieser Verordnung zugesprochen erhält, ist verpflichtet, der Gemeinde eine Einladung mit einer Freikarte zur Veranstaltung zukommen zu lassen; bei Publikationen oder Tonträgern ist der Gemeinde ein Belegexemplar zukommen zu lassen.

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Art. 22

Schlussbericht und Schlussabrechnung Wer einen Projekt- oder Programmbeitrag nach dieser Verordnung zugesprochen erhalten hat, ist verpflichtet, der Gemeinde innert sechs Monaten nach Beendigung des Projekts oder des Programms einen Schlussbericht und die Schlussabrechnung einzureichen.

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Art. 23

Auszahlung 1 Zugesprochene Projektbeiträge werden in der Regel vor der öffentlichen Präsentation bzw. Aufführung ausbezahlt. Beiträge an Tonträger und Publikationen werden erst ausbezahlt, nachdem der Gemeinde ein Belegexemplar eingereicht worden ist. 2 Zugesprochene Programmbeiträge und Betriebsbeiträge werden nach dem in der Verfügung festgelegten Zahlungsmodus ausbezahlt. 3 Zugesprochene Defizitdeckungsbeiträge werden nach Vorlage der Schlussrechnung, die ein Defizit ausweist, ausbezahlt. Der ausbezahlte Defizitdeckungsbeitrag übersteigt die Höhe des ausgewiesenen Defizits nie.

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Art. 24

Verfall Zugesprochene Projektbeiträge verfallen nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Verfügungsdatum.

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Art. 25

Widerruf 1 Für zu Unrecht zugesprochene oder ausbezahlte Beiträge sind Artikel 23 und Artikel 25 des kantonalen Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG)2 in der Fassung vom 1. Januar 2017 sinngemäss anwendbar. 2 Für zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind Verzugszinsen von 5% ab Auszahlungsdatum geschuldet. 2 641.1 Verordnung über Beiträge zur Kulturförderung 423.111

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Art. 26 IV. Zuständigkeit und Inkrafttreten

Zuständigkeit 1 Die Fachstelle Kultur ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig und erlässt die erforderlichen Verfügungen. 2 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Leistungsverträgen richtet sich nach den allgemeinen Regeln.

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Art. 27

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft. Köniz, den 26. Februar 2020 Im Namen des Gemeinderates Die Gemeindepräsidentin Der Gemeindeschreiber Annemarie Berlinger-Staub Pascal Arnold

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