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Friedhofreglement

Chur · 394 · regulation

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Contents: 28 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 A. Allgemeine Bestimmungen
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 B. Besondere Bestimmungen Friedhof Fürstenwald
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 C. Besondere Bestimmungen Friedhof Hof
  16. Art. 16 D. Besondere Bestimmungen Friedhof Masans und Totengut
  17. Art. 17 A. Allgemeine Bestimmungen
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21 B. Besondere Bestimmungen Friedhof Fürstenwald
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 IV. Gewerbliche Arbeiten
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27 V. Schlussbestimmungen
  28. Art. 28

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28 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Zweck Dieses Reglement regelt insbesondere die Masse, die Abstandsverhältnisse, die Ausgestaltung und die Materialisierung von Grabmälern und Schriftplatten sowie die Bepflanzung von Gräbern und die Verwendung von Grabutensilien. Zudem enthält es Bestimmungen über gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof.

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Art. 2

Belegungspläne Die Grabmasse, die Lage der Grabmäler und die zulässigen Einfassungen ergeben sich aus den Belegungsplänen.

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Art. 3

Bestattungstiefe Es gelten folgenden Bestattungstiefen: a) Erdbestattung Erwachsene: Überdeckung des Sarges mindestens 0.80 m; b) Erdbestattung Kinder: Überdeckung des Sarges mindestens 0.60 m; c) Urnenbestattung: Überdeckung der Urne mindestens 0.50 m; d) Aschenbeisetzung: Überdeckung der Asche mindestens 0.40 m.

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Art. 4

Gräbergestaltung Die Randbepflanzung und die Wegplatten zwischen den Reihengräbern werden von der Stadt erstellt. Grabeinfassungen sind nur bei Privatgräbern zulässig, bei denen keine Wegplatten und Wegeinfassungen bestehen oder vorgesehen sind. II. Grabmäler

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Art. 5 A. Allgemeine Bestimmungen

Grabmalgesuch 1 Die Grabmäler inklusive Fundamente, Schriftplatten, Einfassungen und Ausstattungen dürfen nur mit einer Bewilligung des zuständigen Departements errichtet oder geändert werden. Für die Entfernung genügt eine Meldung an die Friedhofverwaltung. 394 $$$ 2 1.1.2013 2 Das Grabmalgesuch ist von den Gesuchstellenden und von derjenigen Person zu unterzeichnen, welche die Ausführung der Arbeiten übernimmt. Das Gesuch ist auf dem amtlichen Formular im Doppel bei der Friedhofverwaltung einzureichen. 3 Die Friedhofverwaltung kann bei allen Grabmalgesuchen auf einzelne im Formular vorgesehene Angaben und Unterlagen verzichten oder weitere verlangen (wie Material- und Schriftmuster, Modelle, Attrappen im Massstab 1:1, spezielle Planskizzen bei Familiengräbern), sofern dies für die Beurteilung des Grabmalgesuches notwendig ist. 4 Die Gebühren für die Behandlung des Grabmalgesuches gehen zu Lasten der Gesuchstellenden.

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Art. 6

Material 1 Als Werkstoff für Grabmäler sind Naturstein, Holz und Metall zugelassen. 2 Auf einem Grab darf nur ein Materialtyp aus Stein verwendet werden. Die Kombination von Naturstein, Holz und Metall ist zulässig. 3 Bei handwerklich und künstlerisch anspruchsvoller Gestaltung kann das zuständige Departement Ausnahmen von Abs. 1 und 2 bewilligen.

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Art. 7

Materialbearbeitung 1 Die verwendeten Materialien dürfen keinen Ton erzeugen. Polierte, glänzende oder spiegelnde Steinoberflächen sind nicht gestattet. 2 Auf dem Grabstein und der Grabfläche ist das Anbringen von Fotografien oder Ähnlichem untersagt.

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Art. 8

Masse und Gestaltung 1 Die maximal zulässige Ansichtsfläche des stehenden und/oder liegenden Grabmales beträgt bei Reihengräbern ½ und bei Privatgräbern 2/5 der Grabfläche. Bei Privatgräbern kann das zuständige Departement Ausnahmen bewilligen, sofern eine Ergänzung zu einem bestehenden aufrecht stehenden Grabmal vorgesehen und die Gestaltung an das bestehende Grabmal angepasst ist. 2 Bei Reihengräbern an einer Mauer ist eine Wandplatte mit dem Ausmass Breite 0.50 m x Höhe 0.80 m zu verwenden. 3 Bei liegenden Grabmälern aus Naturstein und bei Wandplatten muss die Dicke mindestens 8 cm betragen. 4 Bei einer späteren Urnenbeisetzung in Reihengräber besteht die Möglichkeit, das stehende Grabmal mit einer liegenden Schriftplatte zu ergänzen. Diese ist sorgfältig zu gestalten und hat sich bezüglich Material und Bearbeitung nach dem Grabstein zu richten. $$$ 394 1.1.2013 3

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Art. 9

Abstandsvorschriften 1 Der Abstand zwischen einzelnen Grabmälern hat mindestens 26 cm zu betragen. Zwischen Grabmal und Grabbegrenzung ist ein Abstand von mindestens 13 cm einzuhalten. 2 Eine gut gestaltete und filigran wirkende Holz- oder Metallplastik kann das Abstandsmass unterschreiten.

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Art. 10

Fundamente 1 Die Grabmäler sind auf ein ihrer Grösse und ihrem Gewicht angepasstes, nicht in Erscheinung tretendes Fundament zu stellen und mit diesem fachgerecht zu verbinden. Für Privatgräber ist ein Betonfundament auf Frosttiefe notwendig. 2 Fundamente dürfen nicht bei gefrorenem Boden erstellt werden.

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Art. 11

Wartefrist 1 Freistehende und liegende Grabmäler bzw. Schriftplatten dürfen bei Erdbestattungen frühestens neun Monate nach der Bestattung angebracht werden. Bei der Urnen- und Aschenbeisetzung besteht keine Wartefrist. 2 Bis zur Aufstellung des Grabmales ist die Friedhofverwaltung dafür besorgt, dass jedes Grab ein Holzkreuz oder eine einfache Hinweistafel erhält.

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Art. 12 B. Besondere Bestimmungen Friedhof Fürstenwald

Rasenfelder 1 Als Grabmäler dürfen einzig einheitlich bearbeitete Schriftplatten aus Onsernone-Gneis, fein geschliffen, mit einer Grösse von 550 x 550 mm und einer Dicke von 15 cm verwendet werden. 2 Die Lage der Schriftplatten richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Schriftplatten sind parallel zum Gelände mit einer Sichthöhe von 10 cm zu verlegen. 3 Schrift und Ornament sind in die Schriftplatte einzugravieren. Farbe, Typ, Grösse, Zeilenabstand, Zeilenlänge und Platzierung der Schrift können frei gewählt werden. Das Ornament hat sich auf eine einfache, symbolhafte Darstellung zu beschränken.

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Art. 13

Urnennischen 1 Als Grabmäler dürfen einzig einheitlich bearbeitete Schriftplatten aus Onsernone-Gneis, fein geschliffen, mit einer Grösse von 447 x 447 mm und einer Dicke von 35 mm verwendet werden. Die Schriftplatten sind gegen Gebühr gemäss Gebührentarif bei der Stadt zu beziehen. 394 $$$ 4 1.1.2013 2 Es sind maximal zwei Inschriften mit je maximal vier Zeilen zulässig. 3 Die Schrift ist in die Schriftplatte einzugravieren und mit Acrylfarbe lasierend weiss/matt auszumalen. Die Friedhofverwaltung bestimmt insbesondere Typ, Grösse, Zeilenabstand, Zeilenlänge und Platzierung der Schrift und den zulässigen Text.

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Art. 14

Gemeinschaftsgrab 1 Die Ausführung der Inschrift in der Grabplatte wird durch die Friedhofverwaltung veranlasst, sobald genügend Namen für jeweils eine Platte vorhanden sind. Die Art der Beschriftung wird durch die Friedhofverwaltung bestimmt. 2 Die Beschriftung ist fakultativ und erfolgt nur auf Antrag der Angehörigen. Die Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif.

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Art. 15 C. Besondere Bestimmungen Friedhof Hof

Privatgräber Die Grabmalmasse werden von der Friedhofverwaltung gemeinsam mit der Römisch-katholischen Kirchgemeinde Chur festgelegt, und zwar wie folgt: Feld Grabnummer Privatgrab Breite max. Höhe max. Fläche max. Dicke min. unter OK Mauer 1 10‘559-10‘568 Einzel 0.60 m 1.20 m 0.72 m2 0.16 m - 1 10‘559-10‘568 Doppel 1.20 m 1.20 m 1.44 m2 0.16 m - 4 alle Gräber Einzel 0.85 m 1.50 m 0.92 m2 0.16 m min. 0.20 m 4 alle Gräber Doppel 1.95 m 1.50 m 1.85 m2 0.16 m min. 0.20 m

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Art. 16 D. Besondere Bestimmungen Friedhof Masans und Totengut

Urnennischen 1 Die Beschriftung der Urnennischenplatten im Friedhof Masans ist so zu gestalten, dass mit den bereits bestehenden Schriften eine gute und ästhetisch ansprechende Gesamtwirkung entsteht. Das Ornament hat sich auf eine einfache, symbolhafte Darstellung zu beschränken. 2 Die Beschriftung der Urnennischenplatten im Friedhof Totengut hat gemäss den Vorgaben des Feuerbestattungsvereins Chur zu erfolgen. $$$ 394 1.1.2013 5 III. Bepflanzung und Grabutensilien

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Art. 17 A. Allgemeine Bestimmungen

Bepflanzung 1 Die gesamte Grabfläche, die nicht von Grabmälern und Schriftplatten beansprucht wird, muss mit Pflanzen begrünt sein. 2 Das Pflanzen von Bäumen oder hochwachsenden Sträuchern ist in der Regel nicht zulässig. Die Verwendung von künstlichen Pflanzen und Pflanzengefässen sind untersagt.

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Art. 18

Grabutensilien 1 Pro Grab sind maximal ein Grablicht, ein Weihwassergefäss und eine Einsteckvase zulässig. Die Friedhofverwaltung kann auf Kindergräbern weitere, das Gesamtbild nicht wesentlich störende Utensilien bewilligen. 2 Unzulässige Grabutensilien werden von der Friedhofverwaltung entfernt und entsorgt.

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Art. 19

Grabpflege 1 Die Pflege des Grabes, insbesondere das Giessen, der Pflanzenrückschnitt, das Jäten der Pflanzfläche und das Entfernen von verwelktem Trauerflor, ist Sache der Angehörigen. Auf die Nachbargräber ist gebührend Rücksicht zu nehmen. 2 Verwelkter Trauerflor, der von den Angehörigen nicht entfernt wird, wird von der Friedhofverwaltung spätestens drei Wochen nach der Bestattung abgeräumt und entsorgt.

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Art. 20

Natürliche Einwirkungen Natürlicher Laub-, Nadel und Fruchtfall usw. von Bäumen und Sträuchern auf die Gräber sind zu dulden und von den Angehörigen zu entfernen.

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Art. 21 B. Besondere Bestimmungen Friedhof Fürstenwald

Rasenfelder 1 Die Grabfelder (Rasenfelder) haben als durchgehende, freie Rasenfläche mit im Raster flach auf dem Boden liegenden Schriftplatten in Erscheinung zu treten. Die Rasenfläche hat unverstellt und frei begehbar zu sein. 2 Das Aufstellen von Grabutensilien wie Blumenschalen etc. ist nur direkt auf den Schriftplatten und an den in den Belegungsplänen festgelegten Standorten zulässig. Auf der Rasenfläche deponierte Gegenstände werden von der 394 $$$ 6 1.1.2013 Friedhofverwaltung entsprechend umplatziert. Pflanzungen jeglicher Art sind untersagt.

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Art. 22

Urnennischen 1 Die Abschnitte mit den Urnennischen sind frei zu halten, damit das Bild der Nischen mit der einheitlichen Beschriftung nicht gestört wird und die untersten Inschriften lesbar bleiben. 2 An der Urnenwand darf nichts befestigt und nur im Bereich der stilisierten Äste Grabschmuck platziert werden. 3 Urnennischen bedürfen keiner Pflege durch Angehörige.

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Art. 23

Gemeinschaftsgrab 1 Das Gemeinschaftsgrab ist eine offene Rasenfläche ohne jeglichen Hinweis auf die Bestatteten. 2 Das Aufstellen von Grabutensilien wie Blumenschalen etc. ist nur an den in den Belegungsplänen festgelegten Standorten zulässig. Auf der Rasenfläche deponierte Gegenstände werden von der Friedhofverwaltung entsprechend umplatziert. Pflanzungen jeglicher Art sind untersagt. 3 Das Gemeinschaftsgrab bedarf keiner Pflege durch Angehörige.

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Art. 24 IV. Gewerbliche Arbeiten

Zeitliche Beschränkungen 1 An Samstagen, an Sonntagen sowie an Feiertagen (Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag, Stephanstag) sind gewerbliche Arbeiten in den Friedhöfen untersagt. Dasselbe gilt an allen weiteren kirchlichen Feiertagen sowie während Abdankungen und Bestattungen. 2 An den zulässigen Tagen dürfen ab der Öffnungszeit bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis zur Schliessungszeit, jedoch längstens bis 18.00 Uhr, gewerbliche Arbeiten ausgeführt werden. Die Termine und Zeiten, an denen Abdankungen und Bestattungen stattfinden, können bei der Friedhofverwaltung in Erfahrung gebracht werden. 3 Das zuständige Department kann auf Gesuch hin bei unaufschiebbaren Arbeiten Ausnahmen von den zulässigen Zeiten bewilligen.

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Art. 25

Entsorgung Das durch die Arbeiten anfallende Material wie Aushub, Pflanzenabraum oder Gestecke sind durch die Unternehmungen zu ihren Lasten fachgerecht zu entsorgen. $$$ 394 1.1.2013 7

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Art. 26

Verunreinigungen und Schäden 1 Verunreinigungen, die durch Arbeiten auf Gräbern, Wegen oder Vegetationsflächen entstehen, sind sofort zu beseitigen. Allfällige Nachreinigungen durch die Friedhofverwaltung werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. 2 Schäden sind vom Verursacher umgehend den davon Betroffenen und der Friedhofverwaltung zu melden.

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Art. 27 V. Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen 1 Die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Reglements noch nicht rechtskräftig erledigten Gesuche unterliegen den neuen Vorschriften. 2 Die Bestimmungen für Rasenfelder, Urnennischen und das Gemeinschaftsgrab finden ohne Einschränkung auf bestehende und neue Sachverhalte Anwendung.

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Art. 28

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft. 2 Alle früheren Beschlüsse des Stadtrates im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung gemäss Art.1 dieses Reglements werden aufgehoben.

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