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Gesetz über die Kantonspolizei

Valais · 550.1 · statute

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Contents: 87 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 18 Art. 17 * …
  15. Art. 19
  16. Art. 20
  17. Art. 21
  18. Art. 22
  19. Art. 23
  20. Art. 24
  21. Art. 25
  22. Art. 26
  23. Art. 27
  24. Art. 28
  25. Art. 29
  26. Art. 30
  27. Art. 31
  28. Art. 32
  29. Art. 33
  30. Art. 34
  31. Art. 35
  32. Art. 36 werden. *
  33. Art. 37
  34. Art. 38
  35. Art. 39
  36. Art. 40
  37. Art. 41
  38. Art. 42
  39. Art. 43
  40. Art. 44
  41. Art. 45
  42. Art. 46
  43. Art. 47
  44. Art. 48
  45. Art. 49
  46. Art. 50
  47. Art. 51 Archivierung (GIDA). *
  48. Art. 52
  49. Art. 53
  50. Art. 54
  51. Art. 55
  52. Art. 56
  53. Art. 57
  54. Art. 58
  55. Art. 59
  56. Art. 60
  57. Art. 61
  58. Art. 62
  59. Art. 63
  60. Art. 64
  61. Art. 65
  62. Art. 66
  63. Art. 67 der erhaltenen Ausbildung spezifiziert werden. *
  64. Art. 68
  65. Art. 69
  66. Art. 70
  67. Art. 71
  68. Art. 72
  69. Art. 73
  70. Art. 74
  71. Art. 75
  72. Art. 76
  73. Art. 77
  74. Art. 78
  75. Art. 79
  76. Art. 80
  77. Art. 81
  78. Art. 82
  79. Art. 83
  80. Art. 84
  81. Art. 85
  82. Art. 86
  83. Art. 87
  84. Art. 88
  85. Art. 89
  86. Art. 90
  87. Art. 91

87 provisions

Art. 45

b) Verdeckter Ermittler und Legende 1 Der verdeckte Ermittler wird mit einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) ausgestattet. 2 Der Kommandant unternimmt die erforderlichen Schritte, um die nötigen fiktiven Urkunden zu beschaffen und gewährt im Bedarfsfall einen Finanzkredit. 3 Dem verdeckten Ermittler ist untersagt, die im Rahmen einer gezielten Tätigkeit erhaltene Legende für andere Zwecke zu benutzen. 4 Der Kommandant, der betroffene verdeckte Ermittler und das Zwangsmassnahmengericht dürfen die Legenden unter keinen Umständen preisgeben. 5 Der verdeckte Ermittler bewahrt alle Akten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit auf. 6 Die im Verlauf einer präventiven verdeckten Ermittlung gesammelten Informationen können nur dann als Beweise dargelegt oder für weitere Ermittlungen verwendet werden, wenn die Person, die sie gesammelt hat, als verdeckter Ermittler ernannt und als solcher vom Zwangsmassnahmengericht bewilligt wurde. 7 Die Artikel 141, 151 und 285a bis 298 StPO sind sinngemäss anwendbar. 4.4 Zwang - Schusswaffengebrauch

Art. 46

Zwang 1 Die Kantonspolizei kann in einem den Umständen angepassten Masse gegenüber Personen, Sachen und Tieren körperliche Gewalt anwenden, um ihre Aufgaben zu erfüllen, und sich der zur Ausübung des Zwangs geeigneten Hilfsmittel bedienen. 2 Unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen legt der Staatsrat in einer Verordnung die zum Zwang geeigneten Hilfsmittel sowie die Voraussetzungen für deren Einsatz fest.

Art. 47

Gebrauch von Fesseln und Schliesszeug 1 Der Gebrauch von Fesseln und Schliesszeug ist einzig zulässig: a) wenn die betroffene Person heftigen Widerstand leistet, wenn sie ein Verhalten an den Tag legt, das eine Flucht befürchten lässt, oder wenn sie anderweitig als gefährlich einzustufen ist oder gilt; b) wenn mehrere Personen gemeinsam transportiert werden; c) für den Transport von Beschuldigten und Häftlingen.

Art. 48

Einsatz von Schusswaffen mit letaler Munition 1 Wenn die anderen verfügbaren Zwangsmittel nicht ausreichen, verwendet die Kantonspolizei verhältnismässig zu den Umständen eine Schusswaffe mit letaler Munition: a) wenn ihre Mitglieder oder andere Personen ernsthaft angegriffen werden oder wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht; b) wenn eine Person, die eine schwerwiegende strafbare Handlung verübt hat oder sie begangen zu haben verdächtigt wird, die Flucht ergreifen will, durch ihre Straftat vermuten lässt, dass sie eine besondere Bedrohung für das Leben, die körperliche Integrität und die Gesundheit einer Drittperson darstellt, und zur Befürchtung Anlass gibt, dass sie auf der Flucht gleichartige Gewalt ausübt; c) um ein weiteres unmittelbar bevorstehendes schwerwiegendes Verbrechen oder Vergehen an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen und die für diese auf Grund ihrer Verletzbarkeit eine besondere Gefahr darstellen, zu verhindern. 2 Ein Warnruf oder ein Warnschuss hat vor dem Einsatz einer Schusswaffe mit letaler Munition zu erfolgen, insoweit der Polizeieinsatz und die Umstände dies erlauben. 3 Der Polizeibeamte hat der so verletzten Person Hilfe zu leisten. 4 Wird von der Waffe Gebrauch gemacht, benachrichtigt der Polizeibeamte oder sein Vorgesetzter unverzüglich den diensthabenden Offizier. Der Polizeibeamte, der von seiner Waffe Gebrauch gemacht hat, erstattet dem Kommandanten Bericht. * 5 Der Gebrauch einer Schusswaffe mit letaler Munition ist zum Abschuss eines Tieres gestattet, insoweit die Dringlichkeit der Umstände dies erfordert.

Art. 49

Finaler Rettungsschuss 1 Der finale Rettungsschuss oder der angeordnete Todesschuss wird zur Notwehr zugunsten eines Dritten oder beim Notstand eines Dritten bewilligt. 2 Der Staatsrat bezeichnet durch vorgängigen Entscheid die Personen, die befugt sind, den finalen Rettungsschuss zu bewilligen. 3 Der finale Rettungsschuss darf nur dann angewendet werden, wenn er das einzige Mittel darstellt, den Angreifer auszuschalten und wenn kein anderes weniger einschneidendes Mittel vorhanden ist oder ein solches je nach Umständen nicht in Betracht kommt. 5 Bearbeitung von Polizeidaten

Art. 50

Anwendbares Recht 1 Die Bearbeitung von Polizeidaten wird durch die Bestimmungen dieses Kapitels geregelt. 2 Das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) kommt des Weiteren zur Anwendung. 3 Die Datenbearbeitung, die zum Erfüllen der Aufgaben der gerichtlichen Polizei dient oder gedient hat, wird in der StPO, im EGStPO, im Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz und im Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei geregelt. 4 Die Bearbeitung von Personendaten durch die Polizei zum Zweck der Verhütung, Aufklärung et Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschliesslich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Verhütung solcher Bedrohungen im Rahmen des Schengen-Besitzstands oder in Anwendung von mit der Europäischen Union oder den Schengen-Staaten abgeschlossenen Abkommen, die sich bezüglich Datenschutz auf die Richtlinie (EU) 2016/680 beziehen, richtet sich nach dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die

Art. 51 Archivierung (GIDA). *

Polizeidaten 1 Unter dem Begriff Polizeidaten sind die persönlichen und empfindlichen Daten zu verstehen, die für die Polizei bei der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben notwendig sind.

Art. 52

Datenbearbeitung 1 Die Kantonspolizei ist befugt, alle Polizeidaten zu bearbeiten und Persönlichkeitsprofile zu erstellen, um ihren gesetzlichen Aufträgen gerecht zu werden.

Art. 53

Datenbearbeitungssysteme 1 Die Kantonspolizei betreibt ihre Datenbearbeitungssysteme mit dem Zweck, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen, insbesondere diejenigen im Rahmen: * a) * ihrer Aufgaben der öffentlichen Sicherheit; b) * ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben; c) * ihrer verwaltungspolizeilichen Aufgaben. 1bis Die vorgenannten Aufgaben, die über die in diesem Gesetz aufgeführten hinausgehen, werden in der Ausführungsverordnung festgelegt. * 2 Sie betreibt ebenfalls Datenbearbeitungssysteme zur Verwaltungsführung.

Art. 54

Auskunftspflicht 1 Die kantonalen und kommunalen Verwaltungsstellen liefern der Kantonspolizei kostenlos alle Auskünfte, die zur Erfüllung derer Aufgaben notwendig sind. 2 Die Dienststellen der Kantonsverwaltung erteilen der Gemeindepolizei kostenlos sämtliche für die Erfüllung derer Aufgaben erforderlichen Auskünfte.

Art. 55

Mitteilung von Daten - Einschränkungen 1 Die Kantonspolizei darf Polizeidaten mitteilen, muss aber dazu die Voraussetzungen gemäss dem GIDA berücksichtigen. 2 Die Mitteilung von Daten kann eingeschränkt, ausgesetzt oder verweigert werden, wenn sie polizeiliches Handeln zu beeinträchtigen droht. Gleiches gilt, wenn das Auskunftsgesuch den überwiegenden oder legitimen Interessen eines Dritten zuwiderläuft. 3 Der Entscheid, die Mitteilung von Daten einzuschränken, auszusetzen oder zu verweigern, kann auf dem Wege der Beschwerde angefochten werden.

Art. 56

Zugang - Einschränkungen 1 Der Zugang der betroffenen Person zu ihren Polizeidaten, das anwendbare Verfahren und die Rechtswege werden, unter Vorbehalt von Absatz 2, durch das GIDA geregelt. 2 Nebst den im GIDA angeführten Gründen wird gegenüber dem Privaten der Zugang zu den Polizeidaten verweigert oder eingeschränkt, wenn sich das als notwendig herausstellt, um: a) dem Zweck einer polizeilichen Observation nicht zu schaden; b) dem Vorbeugen von Straftaten oder der Fahndung nach Personen, gegen die ein in Rechtskraft erwachsener Entscheid zu vollstrecken ist, nicht zu schaden; c) die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten; d) die Sicherheit des Staates zu gewährleisten; e) den Schutz der Rechte und Freiheiten von Dritten sicherzustellen.

Art. 57

Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung 1 Die im Informationssystem der Polizei bearbeiteten Daten werden nur solange gespeichert, als das verfolgte Ziel dies verlangt. 2 Der Staatsrat legt in einer Verordnung die Dauer der Aufbewahrung der verschiedenen Polizeidaten fest. Dazu trägt er deren Inhalt und dem Aufbewahrungszweck Rechnung. Die Dauer darf 50 Jahre nicht übersteigen. 3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Polizeidaten: a) gemäss den Vorschriften des GIDA dem Staatsarchiv zu überlassen, oder b) zu vernichten.

Art. 58

Bild- und Tonüberwachung 1 Die Massnahmen der Bild- und Tonüberwachung müssen durch ein öffentliches Interesse begründet sein und unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 2 Die Massnahmen der Bild- und Tonüberwachung dürfen im öffentlichen Raum eingesetzt werden: a) um die Ereignisse an einem bestimmten Ort direkt mitzuverfolgen und das rasche und geeignete Einschreiten der Kantonspolizei zu ermöglichen; b) zur Regulierung des Verkehrs; c) bei Demonstrationen und Anlässen, wenn ernsthaft anzunehmen ist, dass strafbare Handlungen gegen Personen oder Objekte begangen werden könnten; d) zur Verhinderung eines Verbrechens oder Vergehens, wenn die anderen Interventionsformen (4. Kapitel) als ungenügend erscheinen. 3 Für jedes aufgezählte Ziel bestimmt der Staatsrat auf dem Verordnungsweg: a) die eingesetzten Überwachungsmittel; b) den überwachten Raum; c) das zuständige Organ zur Anordnung der Überwachung; d) die Massnahmen zum Schutze der Privatsphäre; e) die Ausnahmen vom Grundsatz, dass auf die Massnahme der Bild- und Tonüberwachung hingewiesen werden muss. 4 Das kantonale Gesetz und die Gemeindereglemente zur Überwachung der öffentlichen Plätze und Gebäude bleiben vorbehalten. 5 Die Gemeinden stellen ihre Aufnahmen der Kantonspolizei kostenlos zur Verfügung. Art. 58a * Aufnahmegeräte und Körperkameras 1 Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung (Kapitel 2) kann die Kantonspolizei zwecks Dokumentation ihrer Einsätze mobile Bild- und Tonaufnahmegeräte sowie auf dem Körper getragene Videokameras (Körperkameras) verwenden, ohne vorherige Mitteilung oder Spezialbewilligung. 2 Die Aufzeichnungen werden ausgewertet, falls eine Strafanzeige, ein Strafantrag oder konkrete Verdachtsgründe für eine Straftat vorliegen und damit zu rechnen ist, dass sie als Beweismittel dienen können. Andernfalls werden die Daten nicht bearbeitet und werden 100 Tage nach ihrer Erstellung vernichtet.2) 3 Ergeben sich bei der Auswertung konkrete Verdachtsgründe auf andere Straftaten, die mit der abzuklärenden Tat in keinem Zusammenhang stehen, werden die entsprechenden Daten ebenfalls ausgewertet. 4 Der Staatsrat regelt die Ausführungsmodalitäten der vorliegenden Bestimmung auf dem Verordnungsweg. 5 Im Übrigen sind die Artikel 50 fortfolgende des vorliegenden Gesetzes anwendbar. 2) Berichtigung der deutschsprachigen Formulierung i.S.v. Art. 52 Abs. 4 RGR durch das Büro des Grossen Rates am 23. Dezember 2025, um die Übereinstimmung der Sprachfassungen sicherzustellen.

Art. 59

Automatisierte Fahrzeugfahndung * 1 Die Kantonspolizei kann zur Fahndung nach Personen oder Sachen sowie zur Verhinderung von Verbrechen und Vergehen Fahrzeuge sowie ihre Kontrollschilder automatisiert (optisch) erfassen. Die Dauer der Massnahme gemäss dieser Bestimmung ist auf maximal 30 Tage beschränkt. * 2 Sie kann die Daten mit Datenbanken automatisiert abgleichen, analysieren und zur Erstellung von Bewegungsprofilen nutzen. Der automatisierte Abgleich ist zulässig: * a) mit den elektronischen Personen- und Sachfahndungsregistern; b) * mit den Ausschreibungen der Kantonspolizei; c) * mit Angaben zu Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Haltern der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist. 3 Im Falle einer Übereinstimmung werden die automatisch erfassten Daten innerhalb der Fristen gelöscht, die in den anwendbaren Bestimmungen des betreffenden Verwaltungs- oder Strafverfahrens vorgesehen sind. * a) * … b) * … 4 Die Kantonspolizei darf die automatisch erfassten Daten während höchstens 100 Tagen zur Fahndung nach vermissten oder entwichenen Personen verwenden. * a) * … b) * … 5 Artikel 58 Absatz 3 Buchstaben b bis e sind zudem analog anwendbar. * Art. 59a * Datenaustausch im Abrufverfahren 1 Die Kantonspolizei kann Daten der automatisierten Fahrzeugfahndung bei anderen Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, der Landespolizei Liechtenstein, dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) sowie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu den in Artikel 59 Absatz 1 genannten Zwecken im Abrufverfahren beschaffen und erhobene Daten gemäss Artikel 59 Absatz 3 bearbeiten. 2 Die Kantonspolizei kann Daten der automatisierten Fahrzeugfahndung anderen Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, der Landespolizei Liechtenstein sowie dem BAZG zu den in Artikel 59 Absatz 1 genannten Zwecken im Abrufverfahren bekanntgeben. 3 Dazu kann sie Schnittstellen mit den Systemen zur automatisierten Fahrzeugerfassung dieser Behörden einrichten. 6 Status der Mitglieder der Kantonspolizei

Art. 60

Begriffsbestimmungen 1 Das kantonale Polizeikorps setzt sich aus Polizisten und Polizeihilfspersonal zusammen. 2 Der Polizist ist ein Beamter der öffentlichen Gewalt, Inhaber des eidgenössischen Fachausweises oder eines als gleichwertig erachteten Titels, dessen Aufgabe darin besteht, die Polizeiregeln durchzusetzen oder anzuwenden. 3 Die öffentliche Gewalt besteht aus der Gesamtheit der bewaffneten Polizisten, die den Behörden einer öffentlichen Hand unterstehen, um nötigenfalls unter Anwendung von Gewalt die Ordnung aufrechtzuerhalten, die öffentliche Sicherheit und den Vollzug von Rechtsakten zu gewährleisten. 4 Die Polizeihilfskraft ist ein ziviler Mitarbeiter, der administrative, technische und sicherheitsbezogene Aufgaben erfüllt, die nicht den Rang eines Polizisten erfordern.

Art. 61

Anwendbares Recht 1 Das Polizeihilfspersonal ist der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstellt. 2 Die Polizeibeamten sind unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels (Art. 62 bis 71) der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstellt.

Art. 62

Aufnahmebedingungen als Polizeibeamter 1 Um als Polizist aufgenommen zu werden, muss die Person: * a) Schweizerischer Staatsbürger sein; b) * handlungsfähig sein; c) * einen einwandfreien Leumund besitzen; d) * über eine gute physische Verfassung verfügen, und e) * eine anerkannte akademische, berufliche oder militärische Ausbildung vorweisen. 2 Die weiteren Aufnahmebedingungen werden in einer Verordnung des Staatsrates bestimmt.

Art. 63

Rekrutierung 1 Die Rekrutierung künftiger Polizisten erfolgt durch die Kantonspolizei gemäss entsprechendem Entscheid des Staatsrates, ein solches Rekrutierungsverfahren zu eröffnen. 2 Die Aufnahmebedingungen für die Ausbildung von Aspiranten werden in einer Verordnung festgelegt. * 3 Nach Abschluss des Rekrutierungsverfahrens und auf Vorschlag des Kommandanten trifft der Departementsvorsteher den Entscheid, die Bewerber als Aspiranten aufzunehmen.

Art. 64

Ausbildung 1 Die Polizeiaspiranten sind dazu verpflichtet, die Grundausbildung zum Erlangen des eidgenössischen Fachausweises als Polizist zu durchlaufen. 2 Die Aufnahme der Polizeiaspiranten in das kantonale Polizeikorps setzt das Erlangen dieses Fachausweises voraus. 3 Die Polizisten sind verpflichtet, Weiterausbildungskurse zu durchlaufen, die das Kommando der Kantonspolizei bestimmt und die es ihnen ermöglichen, den Stand ihrer Kenntnisse im Hinblick auf ihre Aufgaben angemessen beizubehalten.

Art. 65

Vereidigung 1 Bei Antritt ihres Amtes leisten die Polizisten vor dem Staatsrat folgenden Eid: "Ich schwöre beim Namen Gottes, oder ich verspreche feierlich, der Verfassung treu zu bleiben, meinen Vorgesetzten in dienstlichen Belangen zu gehorchen, alle Aufgaben, die mir die Gesetze und Vorschriften in Bezug auf meinen Dienst auferlegen, getreu zu erbringen, die mir anvertrauten Geheimnisse zu wahren, beim Ausüben meines Amtes eine bedingungslose Integrität an den Tag zu legen und die mir übertragene Gewalt einzig zur Auf - rechterhaltung der Ordnung und zum Vollzug der Gesetze einzusetzen." 2 Die Polizeihilfskräfte können je nach ihrem Auftrag zur Vereidigung aufgerufen werden.

Art. 66

Entschädigungsleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses 1 Jeder Polizeibeamte, der vor dem erfüllten 3. Dienstjahr von seinem Amt zurücktritt oder aus eigener Schuld entlassen wird, hat dem Staat als Entgelt für die erhaltene Ausbildung eine in der Verordnung festgelegte Entschädigung zu entrichten. * 1bis Diese Bestimmung kann von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband für jeden Beamten einer Gemeindepolizei oder einer interkommunalen Polizei angewendet werden, der vor dem erfüllten 3. Dienstjahr von seinem Amt zurücktritt oder aus eigener Schuld entlassen wird. Diese pro rata temporis berechnete Entschädigung muss im Anstellungsvertrag entsprechend

Art. 67 der erhaltenen Ausbildung spezifiziert werden. *

Amtsgeheimnis 1 Die Mitglieder des kantonalen Polizeikorps unterliegen dem Amtsgeheimnis für alle Informationen, von denen sie in der Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten, ausser das GIDA ermächtige sie, diese an Dritte weiterzugeben. 2 Diese Verpflichtung dauert selbst nach Beendigung des Dienstverhältnisses an.

Art. 68

Gerichtliche Aussage 1 Die Mitglieder der Kantonspolizei dürfen als Partei, Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht über Tatsachen, die sich auf ihre Diensttätigkeit beziehen oder von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten haben, nur mit der Bewilligung des Kommandanten der Polizei aussagen, respektive mit der Bewilligung des Departementsvorstehers, wenn es um den Kommandanten geht. 2 Diese Bewilligung ist selbst nach Beendigung des Dienstverhältnisses erforderlich.

Art. 69

Beistand eines Anwalts 1 Wird ein Mitglied der Kantonspolizei auf Grund eines Geschehens in der Ausübung seines Amtes in ein Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren verwickelt, garantiert ihm der Staat grundsätzlich den Beistand eines Anwalts. 2 Die Entschädigung gemäss StPO im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellungsverfügung bleibt vorbehalten.

Art. 70

Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen 1 Dem Polizeibeamten ist es nicht gestattet, ein öffentliches Amt auf Kantons- oder Bundesebene auszuüben. Wenn es ihm seine Aufgabe erlaubt, kann er auf Gemeindeebene ein öffentliches Amt ausüben. 2 Die Mitglieder der Kantonspolizei dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die mit ihrem Amt nicht vereinbar ist. 3 Die Ausübung von vereinbaren Nebenbeschäftigungen kann, soweit erforderlich unter gewissen Bedingungen, bewilligt werden. 4 Die Mitglieder der Kantonspolizei können jederzeit zur Bewältigung von Vorfällen oder Ereignissen aufgeboten werden, welche die öffentliche Sicherheit gefährden; dies ungeachtet von der gleichzeitigen Ausübung öffentlicher Ämter oder von Nebenbeschäftigungen.

Art. 71

Weitere Bestimmungen zum Dienstverhältnis 1 Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über: a) * die Zuteilung, Versetzung, Beförderung und den Aufstieg; b) die Besoldung; c) die Unterkunft; d) die Entschädigungen; e) den Urlaub; f) * die administrativen Massnahmen; g) * den Status von Aspiranten. 7 Gemeindepolizei - Status, Aufträge und Zusammenarbeit

Art. 72

Status der Gemeindepolizei 1 Die Gemeindepolizei ist eine kommunale oder interkommunale Verwaltungseinheit, deren Organisation in einem Reglement festgesetzt wird, das vom Staatsrat homologiert wurde.

Art. 73

Auftrag der Ortspolizei 1 Die Gemeindepolizei erbringt auf dem Gemeindegebiet den Auftrag der örtlichen Polizei, das heisst der bürgernahen Polizei. Diese Aufgabe wird im Polizeireglement umschrieben. 2 Der Ortspolizei oder der bürgernahen Polizei obliegen unter anderem: a) die Gemeindeaufgaben in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Sicherheit, Ruhe, Sittlichkeit, Gesundheit und Sauberkeit; b) die Einwohnerkontrolle; c) die Tierschutzpolizei; d) die Gewerbepolizei; e) die Feuerpolizei; f) die Flur- und Feldpolizei; g) die Überwachung des öffentlichen Grundes; h) die Friedhofsordnung; i) die Veranstaltungspolizei.

Art. 74

Weitere Aufträge der Gemeindepolizei 1 Die Gemeindepolizei erbringt nebst dem Auftrag der örtlichen Polizei: a) die Aufgaben der Verkehrspolizei gemäss dem Ausführungsgesetz über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr; b) die Aufgaben der Strafverfolgung gemäss dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und der Spezialgesetzgebung; c) die Aufgaben der Verwaltungspolizei, welche die kantonale Gesetzgebung den Gemeinden überträgt, insbesondere im Bereich der Aufsicht. 2 Im Dringlichkeitsfall schreitet die Gemeindepolizei von Amtes wegen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b ein.

Art. 75

Zusammenarbeit zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der öffentlichen Sicherheit 1 Die Gemeindepolizei kann dazu angehalten werden, bei Einsätzen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der öffentlichen Sicherheit mit der Kantonspolizei zusammenzuarbeiten. 2 Im Sinne dieser Bestimmung ist die Gemeindepolizei als ein hierarchisch organisiertes Polizeikorps zu verstehen, das Polizeibeamte mit einem eidgenössischen Fachausweis und Polizeihilfspersonal umfasst und das in einem geographisch klar abgegrenzten und operativ zusammenhängenden Interventionskreis eine ununterbrochene Sicherheitspräsenz oder einen Pikettdienst gewährleistet. 3 Der Polizeibeamte, der den Pikettdienst besorgt, muss: a) ununterbrochen über eine direkte Verbindung auf einer Rufnummer, die sich von jener der Einsatzzentrale der Kantonspolizei abhebt, erreichbar sein; b) innerhalb 20 Minuten ausgerüstet und einsatzbereit sein. 4 Im Übrigen bildet die Zusammenarbeit Gegenstand einer Vereinbarung, welche namentlich die Mittel, die Interventionsformen und die Finanzierung festlegt.

Art. 76

Leistungen der Kantonspolizei für die Gemeinden 1 In den Gemeinden, die nicht über eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 75 Absatz 4 verfügen, kann die Kantonspolizei auf Ersuchen der Gemeindebehörde folgende Sicherheitsleistungen erbringen: a) für die Beachtung der Bestimmungen des Polizeireglements sorgen, die auf die Gewährleistung der Ordnung und der öffentlichen Sicherheit abzielen; b) bei einer von der Gemeinde nach positiver Rücksprache mit der Kantonspolizei bewilligten Demonstration den Ordnungsdienst wahrnehmen; c) bei unvorhersehbaren Ereignissen einen Interventionsdienst sicherstellen; d) einen Präventionsdienst in Risikogebieten und eine Verkehrsprävention übernehmen. 2 Die Kantonspolizei interveniert: a) im Falle der Dringlichkeit oder einer schwerwiegenden Situation von Amtes wegen; b) bei Anfrage der Gemeinde oder des Verbandes von Gemeinden im Rahmen ihrer Verfügbarkeit und in Anbetracht anderweitiger Einsätze. 3 Sie kann nicht dafür eingesetzt werden, für andere Bestimmungen des Polizeireglements, insbesondere jene gemäss Artikel 73 Absatz 2, zu sorgen. 8 Interkantonale und internationale polizeiliche Zusammenarbeit

Art. 77

Grundsatz 1 Die Kantonspolizei arbeitet im Rahmen der interkantonalen Vereinbarungen, des Bundesrechts und der internationalen Verträge mit den Polizeibehörden der anderen Kantone, des Bundes und anderer Länder zusammen.

Art. 78

Operative Vereinbarungen 1 Der Staatsrat ist dafür zuständig, mit dem Bund und den Kantonen Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit oder über die ausser- und interkantonalen Polizeiinterventionen abzuschliessen. Er informiert den Grossen Rat darüber in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht. 2 Die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen, welche die Zuständigkeiten für den Abschluss von Konkordaten und Vereinbarungen mit Rechtsregeln festlegen, bleiben vorbehalten.

Art. 79

Gegenseitige Hilfe 1 Der Staatsrat kann Bund und Kantone um den Einsatz von Polizeikräften im Kanton Wallis angehen. 2 Er kann den Einsatz der Kantonspolizei in anderen Kantonen bewilligen. 3 Im Dringlichkeitsfall ist dafür der Kommandant zuständig; er informiert den Staatsrat über die gefassten Beschlüsse. 4 Der Staatsrat informiert den Grossen Rat in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht über die Einsätze der Kantonspolizei auf Bundes- und interkantonaler Ebene. 9 Finanzierung der Leistungen der Kantonspolizei

Art. 80

Kosten und Gebühren * 1 Die von der Kantons- oder Gemeindepolizei getroffenen Verwaltungsentscheide führen zu einer Kostenfolge gemäss VVRG und dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden. 2 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg den Kosten- und Gebührentarif, die bei denjenigen erhoben werden, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eine Amtshandlung provozieren oder verlangen. *

Art. 81

Interventionen der Kantonspolizei 1 Unter Vorbehalt einer Vereinbarung im Sinne des Artikels 75 Absatz 4 erhebt die Kantonspolizei für die Aufrechterhaltung der Ordnung und der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Artikels 76 eine Lenkungsabgabe in Höhe von 250 Franken pro Stunde pro Polizeibeamten.

Art. 82

Leistungen der kommunalen oder interkommunalen Polizei 1 Die Finanzierung der Leistungen der Verkehrs-, Kriminal- und Verwaltungspolizei wird in der Spezialgesetzgebung des Bundes und des Kantons festgelegt.

Art. 83

Kostenbeteiligung bei Demonstrationen 1 Für den Ordnungsdienst der Kantonspolizei bei einer nicht bewilligten Demonstration oder bei einer bewilligten Demonstration, bei der die Sicherheitsvorschriften jedoch nicht eingehalten wurden, ist eine Pauschalgebühr zu entrichten. Diese Gebühr schuldet: a) der Organisator der nicht bewilligten Demonstration; b) der Organisator der Demonstration, der seinen Sicherheitsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. 2 Für den Ordnungsdienst der Kantonspolizei, der benötigt wird, um die öffentliche Sicherheit bei einer von der Gemeinde trotz negativer Vormeinung der Kantonspolizei bewilligten Demonstration wieder herzustellen ist von der Gemeinde eine Pauschalgebühr zu entrichten. 3 Der Staatsrat legt die Höhe der Pauschalgebühr im Einklang mit dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip in einer Verordnung fest.

Art. 84

Präventiver Einsatz der Kantonspolizei 1 Bei wirtschaftlichen, sportlichen, kulturellen oder anderen Veranstaltungen, bei denen vorsorglich ein Ordnungsdienst oder ein Sicherheitsdispositiv zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung benötigt wird, erhebt die Kantonspolizei beim Organisator eine Pauschalgebühr. 2 Der Staatsrat kann in speziellen Fällen ganz oder teilweise von einer Gebührenerhebung absehen, insbesondere wenn sich der Einsatz der Kantonspolizei aufgrund eines erhöhten Risikos für die Sicherheit von Personen oder Gütern aufdrängt. 3 Der Staatsrat legt die Höhe der Pauschalgebühr im Einklang mit dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip in einer Verordnung fest.

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