Gegenstand
1 Dieses Gesetz bestimmt:
a) die Aufträge der Kantonspolizei, deren Organisation, Interventionsformen, Datenbearbeitung und Mitarbeiterstatus;
b) die Zusammenarbeit der Kantonspolizei mit der Gemeindepolizei sowie die Leistungen der Kantonspolizei zugunsten der Gemeinden;
c) die Zusammenarbeit der Kantonspolizei mit den Polizeibehörden des
Bundes, der Kantone und der Grenzgebiete;
d) die Finanzierung der Leistungen der Polizei.
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Bleiben vorbehalten:
a) die anderen kantonalen Gesetze, welche das Einschreiten der Polizei
vorsehen;
b) die Konkordate im Polizeiwesen, denen der Kanton beigetreten ist;
c) die vom Staatsrat oder vom Departement, dem die Sicherheit unterstellt ist (nachstehend: Departement), abgeschlossenen Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit oder das polizeiliche
Einschreiten, die jedoch keine eigentlichen Rechtsnormen darstellen.
3 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen ist dieses Gesetz auf die
Gemeindepolizei nicht anwendbar.
Art. 2
Zweck
1 Dieses Gesetz verfolgt folgende Ziele:
a) die Aufrechterhaltung der Ordnung und der öffentlichen Sicherheit auf
dem gesamten Kantonsgebiet zu gewährleisten;
b) eine enge Zusammenarbeit und die Koordination zwischen den für die
öffentliche Sicherheit verantwortlichen Polizeibehörden zu gewährleisten, um die Wirksamkeit des polizeilichen Handelns zu verstärken.
2 Aufträge der Kantonspolizei
Art. 3
Allgemeiner Auftrag
1 Die Kantonspolizei hat den allgemeinen Auftrag, die öffentliche Sicherheit,
die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie die Achtung der demokratischen
Einrichtungen zu gewährleisten, indem sie für die Einhaltung der Gesetze
sorgt.
2 Sie erfüllt ihren allgemeinen Auftrag durch präventives und repressives
Handeln.
3 Sie sucht und verwertet Informationen, unterhält und entwickelt die für ihre
Aufgaben relevanten Netzwerke. *
4 Sie steht im Dienste der Bevölkerung und der Behörden.
5 Die besonderen Aufträge werden in den Artikeln 4 bis 9 beschrieben.
Art. 4
Besondere Aufträge
a) Sicherheit
1 Die Kantonspolizei übernimmt folgende Aufträge:
a) die konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen und
die Störung der Ordnung zu beheben;
b) den in ihrem Leben oder in ihrer körperlichen Integrität direkt bedrohten Personen Beistand zu leisten;
c) die Alarmierung und die Dringlichkeitsmassnahmen in allen Schutzlagen der Bevölkerung einzuleiten und umzusetzen;
d) jene Aufgaben zu erfüllen, die ihr das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen
Lagen überträgt.
2 In einem besonderen Fall sorgt sie für den Schutz eines privaten Rechts,
wenn sich ein solches als glaubhaft erweist, rechtzeitig kein Rechtsschutz
erlangt werden kann und die Ausübung des Rechts ohne Intervention gänzlich gefährdet ist oder ausgesprochen schwierig wird.
Art. 5
b) Strafverfolgung
1 Die Kantonspolizei erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Schweizerische
Strafprozessordnung (StPO) und deren Anwendungsgesetzgebung übertragen werden.
2 Im Besonderen fahndet sie nach Straftaten, sammelt Indizien, sichert und
analysiert die Spuren und Beweise, erstellt den Tatbestand, fahndet nach
den Verdächtigen, nimmt sie allenfalls fest, stellt deren Identität fest, befragt
sie und führt sie der zuständigen Behörde zu.
Art. 6
c) Bürgernähe
1 Die Kantonspolizei pflegt den regelmässigen Kontakt mit der Bevölkerung
und den Partnern aus der zivilen und politischen Gesellschaft mit dem Ziel,
gegen die Delinquenz anzukämpfen und das Gefühl der Unsicherheit zu verringern. Der Auftrag der Ortspolizei (Art. 73) bleibt vorbehalten.
2 Bei der Erfüllung dieses Auftrags hat die bürgernahe Polizei:
a) eine sichtbare Präsenz in Uniform sicherzustellen;
b) den Kontakt mit der Bevölkerung und den Zielgruppen zu pflegen.
Art. 7
d) Strassenverkehr
1 Die Kantonspolizei übernimmt die Aufgaben im Bereich der Überwachung
und der Regelung des Strassenverkehrs gemäss der Strassenverkehrsgesetzgebung.
Art. 8
e) Prävention
1 Die Kantonspolizei sorgt dafür, dass die Sicherheit des Staates, der Personen und der Güter durch ihre präventive Präsenz, durch Sensibilisierungskampagnen und weitere vorbeugende Massnahmen gestärkt wird.
2 Mit dem Ziel, erzieherisch und vorbeugend zu wirken, arbeitet sie mit anderen öffentlichen und privaten Institutionen zusammen.
Art. 9
f) Kommunikation
1 Die Kantonspolizei sorgt dafür, dass die Kommunikation über ihre Sicherheitsaufträge und ihre operativen Einsätze an die Öffentlichkeit und an die
Medien erfolgt.
2 Sie informiert namentlich:
a) von Amtes wegen über die besonderen Ereignisse;
b) von Amtes wegen oder mit dem Einverständnis der Staatsanwaltschaft
oder des zuständigen Richters über Unfälle, strafbare Handlungen und
anhängige Verfahren, wobei sie sich an die Bestimmungen der StPO
zu halten hat.
3 Sie arbeitet mit dem Informationsdienst des Staates Wallis zusammen.
Art. 9a * g) Ausbildung
1 Die Kantonspolizei kann Leistungen im Bereich der polizeilichen Grundausbildung erbringen.
2 Für die Partner im Bereich der öffentlichen Sicherheit sind diese Ausbildungen mit Kosten verbunden, die in Zusammenarbeitsvereinbarungen festgelegt werden.
3 Organisation des kantonalen Polizeikorps
Art. 10
Kommando und Organisationsstruktur
1 Die Kantonspolizei bildet ein einziges Korps, das militärisch organisiert ist,
durch einen Kommandanten geführt wird und aus operativen und unterstützenden Einheiten besteht. *
a) * …
b) * …
2 Jede Einheit wird von einem Stabsoffizier geführt.
3 Der Kommandant und die Stabsoffiziere bilden das Kommando der
Kantonspolizei.
4 Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels regelt eine Verordnung
des Staatsrates:
a) die allgemeine Organisation der Einheiten, ihre territoriale Einteilung,
ihre Aufträge und ihre Bezeichnung;
b) die Dienstgradordnung;
c) den Polizeibestand.
Art. 11
Einheit der öffentlichen Gewalt
1 Die Kantonspolizei erledigt die Gesamtheit ihrer Aufgaben auf dem ganzen
Kantonsgebiet.
2 Einzig die Polizisten sind berechtigt, polizeiliche Handlungen vorzunehmen
und Gewalt anzuwenden, dies unter dem Vorbehalt von Befugnissen, die
ausdrücklich durch das Gesetz an andere Funktionsträger übertragen werden.
Art. 12
Unterstellung
1 Die Kantonspolizei ist dem Departement unterstellt und ist eine seiner
Dienststellen.
2 Als gerichtliche Polizei ist sie funktionsmässig unterstellt:
a) im Verfahren gegen eine erwachsene Person der Staatsanwaltschaft
oder dem mit der Sache befassten Gericht;
b) im Verfahren gegen eine minderjährige Person dem Jugendgericht
oder dem mit der Sache befassten Gericht.
3 Ist ein Mitglied der Kantonspolizei in einen Straffall verwickelt, bezeichnet
die Staatsanwaltschaft die mit der Ermittlung beauftragten Personen, wobei
sie auf deren hierarchische und praktische Unabhängigkeit achtet. Wird ein
Verfahren gegen den Kommandanten eröffnet, so ist der Departementsvorsteher zu unterrichten. Dieser unterrichtet seinerseits den Staatsrat.
Art. 13
Anforderung
1 Sind befugt, direkt die Intervention der Kantonspolizei anzufordern:
a) in gerichtlichen Sachen:
1. die Staatsanwaltschaft,
2. der mit der Sache befasste Richter oder Gerichtspräsident;
b) in Verwaltungssachen:
1. der Staatsrat,
2. der Departementsvorsteher.
2 Die kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden können über den
Departementsvorsteher das Einschreiten der Kantonspolizei nur dann anfordern, wenn der Einsatz eines Zwangsmittels erforderlich ist und wenn sie
aufzeigen, dass diese Intervention für das Erfüllen einer ihnen durch das
Gesetz übertragenen Aufgabe notwendig ist.
3 Vorbehalten bleiben die kantonalen Gesetze, die das Eingreifen der
Kantonspolizei in administrativen Belangen vorschreiben.
Art. 14 * …
Art. 15 * …
Art. 16 * …
Art. 18 Art. 17 * …
Übertragung von Zuständigkeiten - Dienstweg - Interne Dokumente
1 Der Kommandant organisiert seine Stellvertretung und bezeichnet die
Stabsoffiziere und die Offiziere, die als Dienstoffiziere den operativen Bereitschaftsdienst wahrnehmen. *
2 Unter Vorbehalt anders lautender Anweisungen des Kommandanten verfügt jeder Stabsoffizier über die allgemeine Zuständigkeitsübertragung für
die ordentlichen Angelegenheiten, für die er die Verantwortung trägt. Dieser
kann in eigener Verantwortung einen Teil seiner Befugnisse an seinen Stellvertreter übertragen.
3 Der Dienstweg ist die Regel.
4 Der Kommandant erlässt die Dienstvorschriften sowie die weiteren Anweisungen und Befehle, die für den reibungslosen Betrieb des Polizeikorps notwendig sind.
4 Interventionsformen der Kantonspolizei
4.1 Allgemeine Grundsätze
Art. 19
Abgrenzungen
1 Die Formen des polizeilichen Einschreitens im Rahmen der Strafverfolgung
(Art. 5) werden durch die StPO und deren Anwendungsgesetzgebung geregelt.
2 Die Formen polizeilichen Einschreitens im Bereich der Sicherheit (Art. 4)
werden in diesem Kapitel geregelt. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 20
Legalitätsprinzip
1 Bei ihren Interventionen hält sich die Kantonspolizei an die Verfassung und
stützt sich auf das Gesetz.
2 Sie kann selbst ohne gesetzliche Grundlage die unerlässlichen Massnahmen treffen, um die öffentliche Ordnung vor einer schweren, direkten und
unmittelbaren Gefahr zu bewahren oder um die öffentliche Ordnung wiederherzustellen, wenn diese gestört wird.
Art. 21
Grundsatz des öffentlichen Interesses
1 Die Interventionen der Kantonspolizei müssen durch ein öffentliches Interesse begründet sein.
Art. 22
Grundsatz der Verhältnismässigkeit
1 Die Kantonspolizei setzt jene Massnahme ein, die geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, und achtet darauf dass:
a) das angestrebte Ziel nicht auch mittels einer Massnahme minderen
Zwanges erreicht werden kann; und
b) ein vernünftiger Bezug zwischen diesem Ziel und den durch die Massnahme aufs Spiel gesetzten Interessen besteht.
2 Sie beendet die Massnahme, sobald das Ziel erreicht ist oder es sich herausstellt, dass das Ziel nicht erreicht werden kann.
Art. 23
Adressat des polizeilichen Handelns
1 Handelt es sich darum, eine schwere Störung zu unterbinden oder eine unmittelbare und ernste Gefahr, welche die Aufrechterhaltung der Ordnung
oder der öffentlichen Sicherheit bedroht, zu beseitigen, so richtet sich die polizeiliche Handlung gegen:
a) den Störer oder jene Person, die für das Verhalten des Störers verantwortlich ist;
b) den Eigentümer oder jene Person, die aus einem anderen Grund die
tatsächliche Herrschaft ausübt, wenn die Störung oder die Bedrohung
der öffentlichen Sicherheit von einer Sache oder einem Tier ausgeht;
c) andere Personen, wenn es anderweitig unmöglich ist, die Störung zu
unterbinden oder die Gefahr auf anderem Wege zu beseitigen, jedoch
unter der Voraussetzung dass die Intervention gegen den Nichtstörer
nicht eine erhebliche Verletzung seiner Rechte nach sich zieht und
zeitlich begrenzt ist.
Art. 24
Legitimierung
1 Bei ihrer Intervention weisen sich die Polizeibeamten aus:
a) durch das Tragen der Uniform;
b) durch das Vorzeigen des Polizeiausweises, wenn sie Zivilkleidung tragen.
2 Wer durch das polizeiliche Einschreiten direkt betroffen ist, ist berechtigt,
vom Polizeibeamten zu verlangen, dass er sich identifiziert. Dieser gibt dazu
seine Matrikelnummer bekannt.
Art. 25
Beschwerde
1 Gegen das Einschreiten der Kantonspolizei kann innert 30 Tagen beim Departement Beschwerde erhoben werden, insoweit kein anderer Rechtsweg
offen steht.
2 Der Entscheid des Departementes kann vor einem Richter des Kantonsgerichtes angefochten werden.
3 Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und
die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
4 Die Beschwerde gegen die Entscheide und Verfahrenshandlungen in Gerichtssachen bleibt laut den Bestimmungen der StPO vorbehalten.
Art. 26
Feststellungsklage
1 Wer glaubhaft macht, dass bei einer Intervention der Kantonspolizei Artikel
10 Absatz 3 der Bundesverfassung verletzt wurde, kann das Zwangsmassnahmengericht anrufen.
2 Das Gericht nimmt eine umgehende und unparteiische Untersuchung vor
und erlässt einen Feststellungsentscheid. Des Weiteren wird sinngemäss
die StPO angewendet.
3 Der Entscheid des Gerichtes kann vor einem Richter des Kantonsgerichtes
angefochten werden. Die Artikel 379 bis 397 StPO kommen sinngemäss zur
Anwendung.
4.1a Bedrohungsmanagement *
Art. 26a * Zweck und Organisation
1 Das Bedrohungsmanagement bezweckt die Früherkennung und die Verhinderung der Begehung von Straftaten durch Personen, deren Verhalten
oder Äusserungen auf eine ausgeprägte Neigung zu zielgerichteter Gewalt
gegen Dritte hindeuten und die mutmasslich imstande sind, die physische,
psychische und sexuelle Integrität Dritter schwer zu beeinträchtigen. Es umfasst auch Fälle von Belästigung oder Cybermobbing, sobald ein solches
Verhalten in Bezug auf eine Einzelperson oder eine Gruppe von Personen
wiederholt gemeldet wurde.
2 Die Kriminalpolizei ist durch eine zusätzliche operative Struktur für das Bedrohungsmanagement zuständig. Sie leitet und koordiniert das Bedrohungsmanagement auf kantonaler Ebene.
Art. 26b * Vernetzung und Informationsaustausch
1 Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Einheit der Kantonspolizei
und namentlich die folgenden Partner teilen alle Informationen über ein erhebliches Risiko der Begehung einer Gewalttat, welche die physische,
psychische oder sexuelle Integrität von Dritten beeinträchtigen könnte:
a) die Dienststellen des Staates, der Gemeinden und anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften sowie der öffentlich-rechtlichen Anstalten;
b) die Gerichtsbehörden;
c) private Institutionen, wenn sie öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen;
d) Gesundheitsfachpersonen und Partner aus dem prähospitalen Bereich;
e) Vereine mit sozialem, präventivem oder unterstützendem Zweck und
Religionsgemeinschaften.
2 Die Personen der Einheit, die innerhalb der Kantonspolizei für das Bedrohungsmanagement zuständig sind, die Angestellten im Sinne des Gesetzes
über das Personal des Staates Wallis und die Mitglieder der Behörden sind
von ihrem Amtsgeheimnis entbunden.
3 Gesundheitsfachpersonen sind unter den Bedingungen gemäss Gesundheitsgesetz vom Berufsgeheimnis entbunden.
4 Geistliche und ihre Hilfspersonen sind in ihren Beziehungen zu der für das
Bedrohungsmanagement zuständigen Einheit der Kantonspolizei vom
Berufsgeheimnis entbunden.
Art. 26c * Massnahmen
1 Wenn die gesammelten Elemente befürchten lassen, dass eine Person
oder eine Gruppe von Personen eine Straftat im Sinne von Artikel 26a begeht, kann die für das Bedrohungsmanagement zuständige Einheit der
Kantonspolizei:
a) Ermittlungen anstellen, um die Gefährlichkeit der Person oder der
Gruppe von Personen zu beurteilen;
b) Personendaten, einschliesslich schützenswerter Daten, sammeln und
bearbeiten, die für die Überwachung von Risikosituationen erforderlich
sind;
c) Gespräche mit der Person oder den Personen zu präventiven
Zwecken führen;
d) in Zusammenarbeit und Koordination mit den betroffenen Partnern Unterstützungsmassnahmen für die Person und ihr Umfeld vorschlagen;
e) die Massnahmen zwischen den betroffenen Partnern koordinieren und
diese beim Monitoring der Personen unterstützen.
Art. 26d * Bearbeitung von und Zugriff auf Daten
1 Die bearbeiteten Daten werden in einer spezifischen Datenbank der für das
Bedrohungsmanagement zuständigen Einheit gespeichert.
2 Der Zugriff auf die Datenbank ist auf das Personal der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Einheit beschränkt, vorbehaltlich der Beamten der
Kantonspolizei und des Personals der Einsatzzentrale, welche die notwendigen Informationen über die betroffenen Personen und das Fallmanagement
erhalten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und um
die Polizeieinsätze zu lenken.
3 Im Übrigen gelten die Artikel 50 fortfolgende dieses Gesetzes.
4.2 Polizeiliche Massnahmen
Art. 27
Identitätsfeststellung
1 Den Beamten der Kantonspolizei steht das Recht zu, jede Person, die sie
beim Ausüben ihres Amtes überprüfen, aufzufordern, sich über ihre Identität
auszuweisen.
2 Minimale objektive Gründe rechtfertigen die Vornahme einer Identitätsfeststellung einer Person. Sie muss die Aufrechterhaltung der Ordnung oder der
öffentlichen Sicherheit zum Ziele haben, oder im Rahmen einer Personenfahndung erfolgen. Sie soll nicht über das hinausgehen, was zur Überprüfung der Identität unerlässlich ist.
3 Ist die Person nicht in der Lage, sich über ihre Identität auszuweisen, und
erweist sich eine zusätzliche Kontrolle als notwendig, kann sie auf den Polizeiposten geführt werden. In diesem Rahmen muss die Identifizierung so
rasch wie möglich erfolgen. Nach Erledigung dieser Formalität muss die zur
Identifizierung zurückgehaltene Person die Polizeiräume unmittelbar verlassen können.
4 Insoweit die Kontrollmassnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird, steht
der auf dem Posten zurückgehaltenen Person das Recht zu, unmittelbar und
auf geeignetem Wege mit seinen Angehörigen Verbindung aufzunehmen.
Art. 28
Massnahmen zur Identifizierung
1 Wenn die üblichen Verfahren zur Überprüfung der Identität einer Person
nicht zu einem befriedigenden Ergebnis geführt haben oder wenn ein besonderer Verdacht besteht, kann diese Person von der Kantonspolizei erkennungsdienstlichen Massnahmen unterzogen werden, wie die Aufnahme von
Fotografien, die Abnahme von Fingerabdrücken oder anderen biometrischen
erkennungsdienstlichen Daten, die zur Feststellung der Identität geeignet
sind. *
1bis Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der StPO über die Erfassung von
erkennungsdienstlichen Daten. *
2 Falls die Person sich diesen Massnahmen widersetzt, fällt der Dienstoffizier einen Entscheid. Gegen diesen Entscheid kann bei einem Richter des
Kantonsgerichtes Beschwerde eingereicht werden. Unter Vorbehalt einer
gegenteilig lautenden Verfügung des befassten Richters entfaltet die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Des Weiteren wird das Gesetz
über das VVRG sinngemäss angewendet.
3 Unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen sind die Daten,
die zwecks Identifizierung erhoben wurden, zu vernichten, sobald die Identität der Person erstellt ist oder der Grund zur Massnahme der Identifizierung
entfällt.
Art. 29
Identifizierung mittels DNA-Profil
1 Die Identifizierung mittels DNA-Profil wird durch das Schweizerische DNA-
Profil-Gesetz geregelt.
2 Der Dienstoffizier ist zuständig für die Anordnung von Identifizierungsmassnahmen, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens gemäss Artikel 6 des
DNA-Profil-Gesetzes erfolgen. Gegen diesen Entscheid kann bei einem
Richter des Kantonsgerichtes Beschwerde eingereicht werden. Unter Vorbehalt einer gegenteilig lautenden Verfügung des befassten Richters entfaltet
die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Des Weiteren wird das
VVRG sinngemäss angewendet.
3 Die invasive Probenahme und ihre Analyse zur Feststellung eines DNA-
Profils von Personen, die keine Information über ihrer Identität geben können, werden durch das Zwangsmassnahmengericht angeordnet.
4 Der Entscheid des Gerichtes kann bei einem Richter des Kantonsgerichtes
angefochten werden. Die Artikel 379 bis 397 StPO werden sinngemäss
angewendet.
Art. 30
Ausschreibung
1 Die Kantonspolizei kann eine Ausschreibung vornehmen:
a) wenn die Person als vermisst gemeldet wird;
b) wenn mit guten Gründen anzunehmen ist, dass sie sich selbst oder
andere gefährdet.
2 Die Ausschreibung ist zu widerrufen, sobald dazu kein Grund mehr besteht.
Art. 31
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
1 Ausserhalb eines Strafverfahrens ist der Dienstoffizier zuständig, um im
Notfall im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post-
und Fernmeldeverkehrs, zwecks Auffindens einer vermissten Person, eine
Überwachung anzuordnen. *
2 Das Zwangsmassnahmengericht ist für die Bewilligung der Überwachung
zuständig.
3 Der Entscheid des Gerichtes kann bei einem Richter des Kantonsgerichtes
angefochten werden. Die Artikel 379 bis 397 StPO werden sinngemäss
angewendet.
Art. 32
Wegweisung und Betretungsverbot
a) Voraussetzungen
1 Die Kantonspolizei kann Personen von einem Ort oder von einem Sektor
wegweisen oder die Betretung verbieten:
a) wenn sie durch eine ernsthafte und unmittelbar bevorstehende Gefahr
bedroht sind;
b) wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass sie oder andere
Personen aus der offensichtlich gleichen Menschenansammlung die
öffentliche Sicherheit bedrohen oder stören;
c) wenn sie das Leben oder die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer oder mehrerer Personen gefährden oder ernsthaft anzugreifen drohen;
d) wenn sie die Interventionen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und
zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit behindern, namentlich diejenigen der Polizeikräfte, der Feuerwehr oder der Rettungsdienste.
2 Unter den gleichen Bedingungen kann sie den Einsatz technischer Mittel
für Aufnahmen und Ausstrahlungen von Bild und Ton verbieten.
3 Die Gesetzgebung über die häusliche Gewalt bleibt vorbehalten.
Art. 33
b) Verfahren
1 Wenn es der Sachverhalt gebietet, erlässt der Dienstoffizier einen Entscheid und ordnet die notwendigen Vollzugsmassnahmen an.
2 Die Beschwerde gegen einen Entscheid an einen Richter des Kantonsgerichtes hat keine aufschiebende Wirkung, ausser der befasste Richter entscheide das Gegenteil.
3 Das VVRG kommt des Weiteren zur Anwendung.
Art. 34
Freiheitsentziehung aus Sicherheitsgründen
1 Die Kantonspolizei ist befugt, eine Person aus Sicherheitsgründen in geeigneten Räumen zurückzuhalten, im Besonderen wenn sie oder eine Drittperson einer Gefahr gegen die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität ausgesetzt ist.
2 Auf Verlangen der Kantonspolizei hat die spezialisierte Haftanstalt die geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
3 Die zurückgehaltene Person wird unverzüglich über die Gründe ihrer
Freiheitsentziehung informiert. Ihr ist es erlaubt, rasch möglichst einen
Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu kontaktieren, unter der Voraussetzung, dass der Zweck der Massnahme dadurch nicht gefährdet ist.
4 Insofern sie sich nicht dem Vollzug eines vollstreckbaren gerichtlichen oder
administrativen Freiheitsentzuges entzieht, ist sie zu entlassen:
a) sobald der Grund der Freiheitsentziehung entfällt;
b) in jedem Fall nach 24 Stunden, wenn die Verlängerung des Freiheitsentzuges nicht gerichtlich angeordnet wurde.
5 Ab Beginn der Freiheitsentziehung kann die betroffene Person zur Prüfung
der Legalität der gegen ihn getroffenen Massnahme das Zwangsmassnahmengericht anrufen. Das Begehren hat keine aufschiebende Wirkung. Der
Entscheid des Gerichtes kann bei einem Richter des Kantonsgerichtes
angefochten werden. Des Weiteren wird die StPO sinngemäss angewendet.
6 Die Bestimmungen über den Persönlichkeitsschutz bleiben vorbehalten.
Art. 35
Obhut von minderjährigen Personen
1 Die Kantonspolizei kann eine minderjährige Person in Obhut nehmen, um
sie einer Person mit elterlicher Sorge, ihrem Vormund oder der Institution
oder Einrichtung, in der sie untergebracht wurde, zu übergeben. *
2 Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde muss informiert
Art. 36 werden. *
Durchsuchung von Personen
1 Die Kantonspolizei kann eine Person, ihre Effekten und Gepäck inbegriffen, durchsuchen:
a) um die eigene Sicherheit zu gewährleisten, im Besonderen beim Anhalten der Person;
b) um an einem bestimmten Ort dem konkreten Risiko der Beeinträchtigung der Sicherheit von Personen oder Gütern vorzubeugen;
c) um die Identität einer bewusstlosen, in einer Notlage angetroffenen
oder verstorbenen Person festzustellen.
2 Die Bestimmungen der StPO sind bei der Ausführung der Personendurchsuchung sinngemäss anzuwenden.
Art. 37
Durchsuchung von Gegenständen
1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge oder andere Gegenstände durchsuchen:
a) wenn sie sich im Besitze einer Person befinden, die gemäss Artikel 36
durchsucht werden kann;
b) wenn der Verdacht besteht, dass eine Person in Polizeigewahrsam zu
nehmen ist;
c) wenn der Verdacht besteht, dass diese Gegenstände selber Sachen
beinhalten, die in Sicherheit zu bringen sind.
2 Die Durchsuchung ist soweit als möglich in Anwesenheit der Person vorzunehmen, die die Herrschaft über die Sache ausübt. Ist sie abwesend, so ist
ein Durchsuchungsprotokoll zu erstellen.
Art. 38
Intervention in einem Gebäude
1 Die Kantonspolizei kann, wenn nötig unter Anwendung von Gewalt, in ein
Gebäude eindringen.
a) wenn von innen her um Hilfe ersucht wird;
b) bei ernsthafter und unmittelbarer Gefahr für Personen im Gebäudeinnern.
2 Ein Bericht ist zu erstellen.
Art. 39
Zutritt zu Privateigentum und öffentlichen Wegen
1 Der Kantonspolizei steht das Recht zu, ungeachtet jeglichen Verbots,
sämtliche privaten oder öffentliche Wege und Grundstücke zu betreten und
zu durchqueren, wenn sie dies als nützlich und notwendig für die Erfüllung
ihrer Aufgaben erachtet.
Art. 40
Vorsorgliche Sicherstellung
1 Die Kantonspolizei kann einen Gegenstand oder ein Tier vorsorglich sicherstellen:
a) um eine Gefahr zu beseitigen, welche die Aufrechterhaltung der Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit bedroht, oder
b) um den Eigentümer oder berechtigten Besitzer des Gegenstandes vor
der Beschädigung oder dem Verlust der Sache zu schützen.
2 Die Person, deren Gegenstand oder Tier sichergestellt wurde, wird über
den Grund dieser Massnahme informiert. Die sichergestellten Gegenstände
werden zur Unterscheidung mit einem Kennzeichen versehen, durch die Behörde aufbewahrt und in ein Inventar eingetragen; sinngemässe Massnahmen werden in Bezug auf Tiere getroffen. Die betroffenen Personen erhalten
auf Wunsch eine Kopie.
3 Entfallen die Voraussetzungen der vorläufigen Sicherstellung, werden die
Gegenstände oder Tiere der Person zurückgegeben, der sie weggenommen
wurden, es sei denn es bestehe ein Zweifel in Bezug auf den Anspruch die -
ser Person auf die besagten Gegenstände oder der Gegenstand oder das
Tier stelle eine Bedrohung für die Sicherheit der Personen dar (Abs. 7 und
8).
4 Ein vorsorglich sichergestellter Gegenstand kann verwertet werden:
a) wenn der Berechtigte der Aufforderung, den Gegenstand abzuholen,
ansonsten er verwertet werde, innert nützlicher Frist keine Folge geleistet hat;
b) wenn niemand Anspruch auf den Gegenstand erhebt;
c) wenn der Gegenstand innert kurzer Zeit an Wert verliert, oder
d) wenn die Aufbewahrung oder der Unterhalt des Gegenstandes unverhältnismässige Kosten und Schwierigkeiten verursacht.
5 Der Aufwand für die Sicherstellung und die Aufbewahrung eines Gegenstandes oder die Unterbringung eines Tieres sowie die durch die Verwertung
entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Störers.
6 Die Rückgabe des Gegenstandes oder des Ertrages aus deren Verwertung
kann an die Kostenregelung angebunden werden. Erfolgt die Bezahlung der
Kosten nicht innert der nützlichen und angesetzten Frist, so kann der Gegenstand verwertet werden.
7 Die Kantonspolizei ordnet die Vernichtung der sichergestellten Sache an,
die eine Bedrohung für die Sicherheit der Personen darstellt. Ihr Entscheid
untersteht der Beschwerde an einen Richter des Kantonsgerichtes.
8 Die in den Absätzen 4 bis 7 vorgesehenen Massnahmen sind bei einem
vorsorglich sichergestellten Tier sinngemäss anzuwenden.
4.3 Verdeckte Überwachungsmassnahmen
Art. 41
Verdeckte Überwachung und gezielte Kontrolle
1 Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zur Wahrung der
inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz kann die Kantonspolizei unter
den Bedingungen der Artikel 33 und 34 der Bundesverordnung N-SIS im
Schengener Informationssystem Personen und Objekte zum Zweck der verdeckten Überwachung oder der gezielten Kontrolle ausschreiben.
Art. 42
Präventive Observation
1 Zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen kann die Polizei vor Eröffnung eines Strafverfahrens Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten, Bild- und Tonaufzeichnungen machen und
technische Mittel zur Lokalisation einsetzen, wenn:
a) aufgrund ernsthafter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte; und
b) andere Formen der Ermittlung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Hat eine Observation einen Monat gedauert, bedarf ihre Fortsetzung der
Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.
3 Die Artikel 141 und 283 StPO sind sinngemäss anwendbar.
4 Personen, die einer präventiven Observation unterzogen werden, können
bei einem Richter des Kantonsgerichtes Beschwerde einreichen. Die Artikel
393 bis 397 StPO werden sinngemäss angewendet.
Art. 43
Präventive verdeckte Fahndung
1 Zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen kann die Kantonspolizei
vor Eröffnung eines Strafverfahrens unter folgenden Voraussetzungen präventive verdeckte Fahndungen durchführen:
a) wenn aufgrund ernsthafter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass es zu
Verbrechen oder Vergehen kommen könnte; und
b) wenn andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos
wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Hat eine präventive verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, bedarf ihre
Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.
3 Der mit der präventiven verdeckten Fahndung betraute Polizeibeamte ist
nicht mit einer Legende ausgestattet. Seine wahre Identität und seine Funktion stehen in den Akten und werden bei Einvernahmen offengelegt.
4 Im Übrigen sind die Artikel 141 und 298d StPO sinngemäss anwendbar.
Art. 44
Präventive verdeckte Ermittlung
a) Grundsätze
1 Zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen kann die Kantonspolizei
vor Eröffnung eines Strafverfahrens eine präventive verdeckte Ermittlung anordnen:
a) wenn hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einer Straftat im
Sinne von Artikel 286 Absatz 2 StPO kommen könnte;
b) die Schwere dieser Straftat eine präventive verdeckte Ermittlung rechtfertigt; und
c) andere Formen der Ermittlungen aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Der Kommandant stattet den verdeckten Ermittler mit einer Legende aus.
3 Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers bedarf der Bewilligung durch das
Zwangsmassnahmengericht. Die Kantonspolizei stellt den Antrag innert 24
Stunden nach Anordnung der präventiven verdeckten Ermittlung.