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Ausführungsbestimmungen über die Berufsbildung und die Weiterbildung

Obwalden · 416.111 · other

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Contents: 53 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22 bzw. Erziehungsberechtigten minderjähriger Lernender. *
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53

53 provisions

Art. 1

Zusammenarbeit 1 Der Kanton arbeitet zur Erfüllung der Aufgaben mit den Berufsbildungspartnern zusammen. 2 Der Kanton wirkt in interkantonalen Gremien mit und sorgt durch Vereinbarungen und Absprachen für den bedarfsgerechten Zugang der Bevölkerung zu Bildungseinrichtungen.

Art. 2

Aus- und Weiterbildungsangebote 1 Der Kanton führt folgende Angebote am Berufs- und Weiterbildungszentrum (BWZ): a. Brückenangebote gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Brückenangebote4); b. Anlehren; 1) SR 412.10 2) GDB 410.1 3) GDB 410.11 4) GDB 416.211 OGS 2007, 15 c. zweijährige berufliche Grundbildungen mit eidgenössischem Berufsattest; d. drei- und vierjährige Grundbildungen mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis; e. Berufsmaturität gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Berufsmaturitätsschule5); f. Vorbereitungsangebote für Berufs- und höhere Fachprüfungen in den Bereichen Hauswirtschaft und Landwirtschaft; g. Weiterbildungsangebote gemäss Art. 36 dieser Ausführungsbestimmungen.

Art. 3

Innovationen und Projekte 1 Das Amt für Berufsbildung kann im Rahmen der Zuständigkeitsordnung und der verfügbaren Mittel Projekte durchführen oder Dritte unterstützen wenn: a. die Ziele des Projekts der Berufsbildung oder der Weiterbildung dienen; b. das Projekt den inhaltlichen und formalen Anforderungen zur Erreichung der Projektziele genügt; c. eine wirkungsorientierte Erfolgskontrolle gewährleistet ist.

Art. 4

Amt für Berufsbildung 1 Das Amt für Berufsbildung vollzieht die Gesetzgebung über die Berufsbildung, soweit die Aufgaben nicht Dritten übertragen sind. 2. Berufliche Grundbildung 2.1. Bildung in beruflicher Praxis

Art. 5

Lehrstellenangebot 1 Das Amt für Berufsbildung ergreift zur Erhaltung und zur Schaffung von Ausbildungsplätzen in beruflicher Praxis unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frau und Mann Massnahmen wie: a. Verbesserung des Übertritts; b. Begleitung und Beratung von Lehrbetrieben; 5) GDB 416.212 c. Information und Kommunikation; d. Förderung von Lehrstellen; e. Förderung von Lehrbetriebsverbünden.

Art. 6

Zulassung zur Berufslehre 1 Zur beruflichen Grundbildung wird zugelassen, wer das 15. Altersjahr vollendet und die obligatorische Schulpflicht abgeschlossen hat. Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Berufsbildung.

Art. 7

Beginn der Berufslehre 1 Die berufliche Grundbildung beginnt frühestens jeweils am 1. Juli und spätestens bei Unterrichtsaufnahme der Berufsfachschule im Kanton Obwalden. Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Berufsbildung nach Anhörung der betroffenen Lernorte.

Art. 8

Lehr- und Praktikumsvertrag 1 Der Lehrvertrag ist mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Vertragsformular abzuschliessen und dem Amt für Berufsbildung in der Regel vor Beginn der Ausbildung einzureichen. 2 Die Genehmigung des Lehr- und Praktikumsvertrags erfolgt, wenn die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind.

Art. 9

Begleitung und Aufsicht 1 Das Amt für Berufsbildung begleitet und überwacht die Bildung in beruflicher Praxis. Es: a. ergreift Massnahmen der Aufsicht im Sinne von Art. 24 BBG; b. genehmigt und widerruft die Lehr- und Praktikumsverträge; c. berät und begleitet die Lehrvertragsparteien; d. sorgt für die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung beteiligten Personen und Organisationen; e. erteilt, verweigert und entzieht die Bildungsbewilligung; f. genehmigt die Verlängerung oder Verkürzung der Bildungsdauer; g. entscheidet über die Überschreitung der bewilligten Höchstzahl der Ausbildungsverhältnisse pro Lehrbetrieb in einem Lehrberuf; h. entscheidet über die Befreiung von Lernenden und über die Gewährung von Erleichterungen beim Qualifikationsverfahren und dem entsprechenden Berufsfachschulunterricht; i. entscheidet über den Besuch von Freikursen und Stützkursen bei Uneinigkeit zwischen den Beteiligten; k. * entscheidet über die fachkundige individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung mit Attest; l. * sorgt für ein angemessenes Case Management gemäss Art. 9a dieser Ausführungsbestimmungen. 2 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis haben dem Amt für Berufsbildung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Besuch der Lernorte zu gewähren. Art. 9a * Case Management Berufsbildung Obwalden (CMBB OW) 1 Das Amt für Berufsbildung kann im Rahmen von Case Management Berufsbildung Obwalden Jugendlichen mit einer Mehrfachproblematik eine Begleitung und Unterstützung anbieten (Hilfe zur Selbsthilfe), mit dem Ziel eine berufliche Grundbildung erfolgreich abzuschliessen. 2 Case Management Berufsbildung Obwalden beginnt frühestens mit der Standortbestimmung im 8. Schuljahr und endet spätestens mit Erreichen des 20. Altersjahres. 3 Das Amt für Berufsbildung erstellt ein Vorgehenskonzept, das vom Bildungs- und Kulturdepartement zu genehmigen ist. Das Vorgehenskonzept enthält Aussagen insbesondere: a. zu den beteiligten Personen wie CM-Leiterin beziehungsweise CM- Leiter, CM-Manager und CM-Begleitpersonen, ihren Aufgaben und Kompetenzen; b. zu den einzelnen Verfahrensschritten; c. zum Qualitätsmanagement; d. zur Öffentlichkeitsarbeit; e. zur allfälligen Zusammenarbeit mit andern Kantonen; f. zu den Kosten. 4 Case Management Berufsbildung Obwalden ist in der Regel für die Beteiligten kostenlos.

Art. 10

Bildungsbewilligung 1 Das Amt für Berufsbildung erteilt Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis die Bildungsbewilligung, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. 2 Die Bildungsbewilligung kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere wenn der Lehrbetrieb noch nicht alle Anforderungen erfüllt. 3 Sieht die vom Bundesamt erlassene Bildungsverordnung vor, dass für die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ein Abschluss der höheren Berufsbildung erforderlich ist, so kann die Bildungsbewilligung aus wichtigen Gründen, insbesondere bei einem Mangel an Ausbildungsplätzen in der beruflichen Praxis und nach Anhörung der zuständigen Organisation der Arbeitswelt, auf Gesuch hin trotz fehlendem Abschluss erteilt werden, wenn die für die Bildung in beruflicher Praxis zuständige Person: a. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im betreffenden Beruf oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt und mindestens seit einem Jahr im Ausbildungsbetrieb tätig ist und b. mindestens eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung hat oder mindestens eine dreijährige einschlägige Berufserfahrung mit Führungsfunktion in einem entsprechenden Betrieb nachweist. 4 Das Amt für Berufsbildung kann zur Abklärung der gesetzlichen Anforderungen für die Bildungsbewilligung Fachberater beiziehen. Diese werden analog der Prüfungsexperten entschädigt.

Art. 11

Überschreitung der bewilligten Höchstzahl 1 Die bewilligte Höchstzahl der Ausbildungsverhältnisse pro Lehrbetrieb in einem Lehrberuf kann vom Amt für Berufsbildung gegenüber den Vorgaben der jeweiligen Bildungsverordnung in begründeten Fällen, in der Regel nach Anhörung der zuständigen Organisation der Arbeitswelt, erhöht werden.

Art. 12

Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner 1 Das Amt für Berufsbildung sorgt für ein ausreichendes Angebot an Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. 2 Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner haben die Kurse gemäss den Vorgaben des Bundes zu besuchen. 3 Das Amt für Berufsbildung kann vollständig oder teilweise vom Besuch der Bildungsgänge befreien, falls die notwendigen Kompetenzen anderweitig erworben worden sind.

Art. 13

Übertragung an Dritte 1 Das Amt für Berufsbildung kann die Durchführung von Kursen Dritten übertragen, sofern diese die festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen. 2 Die Kurse sind unter Aufsicht des Amtes für Berufsbildung durchzuführen.

Art. 14

Kursausweis 1 Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von kantonalen oder in kantonalem Auftrag durchgeführten Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner stellt das Amt für Berufsbildung einen Kursausweis aus. 2.2. Überbetriebliche Kurse

Art. 15

Aufgaben des Kantons 1 Das Amt für Berufsbildung unterstützt die Durchführung überbetrieblicher Kurse durch die Organisationen der Arbeitswelt mittels Beratung, Beiträgen und Förderung der Zusammenarbeit beim Kursangebot. 2 Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Angebote den Vorschriften und Qualitätsanforderungen der jeweiligen Bildungsverordnungen des Bundesamtes und den entsprechenden Bildungsplänen genügen. Für neue Angebote werden Beiträge nur dann ausgerichtet, wenn die bestehenden Angebote den ausgewiesenen Bedarf nicht decken. 3 Das Amt für Berufsbildung ermöglicht bei Bedarf den Besuch ausserkantonaler Kurse. Es kann bei fehlenden Trägerschaften in Zusammenarbeit mit Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis selbst Kurse anbieten. 4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aufsicht sinngemäss. 5 Bei Mängeln ergreift das Amt für Berufsbildung die notwendigen Massnahmen. Es kann im Bedarfsfall die Durchführung überbetrieblicher Kurse anderen Organisationen der Arbeitswelt, Berufsfachschulen oder Dritten übertragen. 2.3. Schulische Bildungsangebote

Art. 16

Berufsfachschulen 1 Die Berufsfachschulen vermitteln den Unterricht der beruflichen Grundbildung im Rahmen der kantonalen Bedürfnisse und der regionalen Absprachen. 2 Die Berufsfachschule arbeitet eng mit den Organisationen der überbetrieblichen Kurse zusammen und unterstützt die Durchführung der Kurse mittels Informationen und durch organisatorische Massnahmen. Die Infrastruktur der Berufsfachschule steht, sofern verfügbar, für überbetriebliche Kurse gegen Entschädigung zur Verfügung.

Art. 17

Interkantonale Fachkurse 1 Das Amt für Berufsbildung nimmt die Aufsicht über die interkantonalen Fachkurse wahr, die im Kanton durchgeführt werden.

Art. 18

Schulort 1 Das Amt für Berufsbildung bestimmt die Schulorte für die einzelnen Berufe; vorbehalten bleiben Schulorte interkantonaler Fachkurse und ausserkantonaler Schulorte, die durch interkantonale Absprachen festgelegt werden.

Art. 19

Schulbesuch 1 Das Amt für Berufsbildung meldet die Lernenden nach der Genehmigung des Lehrvertrags bei der Berufsfachschule an. 2 Können sich die Lehrvertragsparteien über den Besuch von Förderangeboten oder der Berufsmaturitätsschule nicht einigen, so entscheidet das Amt für Berufsbildung.

Art. 20

Bildungserfolg 1 Ist der Bildungserfolg der Lernenden gefährdet, so sorgt die Berufsfachschule für den notwendigen Kontakt zum Lehrbetrieb sowie zur gesetzlichen Vertretung minderjähriger Lernender und zieht das Amt für Berufsbildung bei. * 2 In schwerwiegenden Fällen kann das Rektorat den Widerruf der Genehmigung des Lehrvertrags beim Amt für Berufsbildung beantragen.

Art. 21

Disziplin und Massnahmen 1 Das Rektorat und die Lehrpersonen benachrichtigen spätestens bei wiederholten disziplinarischen Verstössen den Lehrbetrieb sowie die Eltern

Art. 22 bzw. Erziehungsberechtigten minderjähriger Lernender. *

Dispensation 1 Die Bewilligung von Dispensationsgesuchen benötigt auch das Einverständnis des Lehrbetriebs.

Art. 23

Aufgaben und Zuständigkeit des Rektorats 1 Die Aufgaben und die Zuständigkeit des Rektorats des Berufs- und Weiterbildungszentrums richten sich sinngemäss nach Art. 127 BiG. 2 Das Rektorat des Berufs- und Weiterbildungszentrums ist insbesondere zur Zusammenarbeit mit dem Rektorat der Kantonsschule verpflichtet. * 2.4. Qualifikationsverfahren

Art. 24

Zuständigkeit und Zusammenarbeit 1 Das Amt für Berufsbildung ist für die Koordination und Organisation der Prüfungen oder anderer anerkannter Qualifikationsverfahren verantwortlich. Die Koordination und Organisation erfolgen in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und anderen Kantonen.

Art. 25

Übertragung der Qualifikationsverfahren 1 Das Amt für Berufsbildung kann Organisationen der Arbeitswelt mittels Leistungsauftrag die Durchführung der Qualifikationsverfahren in einem oder mehreren Berufen übertragen.

Art. 26

Organisation und Durchführung 1 Das Amt für Berufsbildung überwacht den Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen sowie die Einhaltung der Anordnungen und Weisungen. Es vertritt den Kanton im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren gegenüber dem Bund und anderen Kantonen. 2 Das Amt für Berufsbildung: a. ernennt die Expertinnen und Experten sowie Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter in ausserkantonale Prüfungsgremien; b. überwacht den ordnungsgemässen Prüfungsablauf; c. erlässt die notwendigen Anordnungen und Weisungen; d. erstellt jährlich das Prüfungsprogramm; e. stellt das eidgenössische Berufsattest und das eidgenössische Fähigkeitszeugnis sowie allfällige kantonale Ausweise aus.

Art. 27

Benutzung der Infrastruktur 1 Bei Bedarf sind die verfügbaren Räume und Einrichtungen von überbetrieblichen Kursen und Berufsfachschulen gegen entsprechende Abgeltung auch für Qualifikationsverfahren zur Verfügung zu stellen.

Art. 28

Verhinderung 1 Wer ein Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Prüfungsleitung umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Das Amt für Berufsbildung kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfungen anordnen. 2 Bei unbegründeter Absenz hat die angemeldete Person die verursachten Kosten zu tragen. Die verpassten Teile des Qualifikationsverfahren gelten als nicht bestanden.

Art. 29

Anrechnung von Lernleistungen 1 Das Amt für Berufsbildung entscheidet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt über die Anerkennung nicht formal erworbener Bildung und die Zulassung zu Qualifikationsverfahren. 2 Es stellt einen Ausweis für die nicht formal erworbene Bildung aus, wenn: a. die Kompetenzen, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung erworben worden sind, zusammengestellt und dokumentiert sind (Selbstevaluation); b. diese Kompetenzen durch die zuständige Stelle (Betrieb, Schule, Organisation der Arbeitswelt) institutionell überprüft und anerkannt worden sind (Fremdevaluation).

Art. 30

Nachholbildung 1 Das Amt für Berufsbildung sorgt im Rahmen der regionalen Koordination für ein genügendes Angebot in der Nachholbildung. 2 Es prüft die Voraussetzungen, welche die Lernenden mitbringen müssen und legt die noch zu erbringenden Lernleistungen fest. 3 Die Nachholbildung ist kostenlos. * 3. Höhere Berufsbildung

Art. 31

Anerkennung und Controlling 1 Bildungsgänge an einer höheren Fachschule bedürfen einer eidgenössischen Anerkennung. Entsprechende Gesuche sind gemäss den Vorgaben des Bundes dem Amt für Berufsbildung einzureichen. 2 Das Amt für Berufsbildung sorgt für die Einhaltung der Bundesvorschriften.

Art. 32

Vorbereitungsangebote für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen 1 Berufsverbände, weitere Bildungsinstitutionen sowie subsidiär auch kantonale Berufsfachschulen können Vorbereitungsangebote für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen bereitstellen. 4. Weiterbildung

Art. 33

Fachstelle für Weiterbildung 1 Der Kanton führt eine Fachstelle für Weiterbildung. 2 Die Fachstelle für Weiterbildung fördert die Zusammenarbeit unter den Institutionen der Weiterbildung durch Information und Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel. 3 Die Fachstelle für Weiterbildung vertritt den Kanton in regionalen und eidgenössischen Gremien zu Themen der Weiterbildung.

Art. 34

Anbieter 1 Weiterbildungsangebote können von Berufsfachschulen, höheren Fachschulen oder von Dritten angeboten werden.

Art. 35

Förderungs- und Beitragskriterien 1 Von besonderem öffentlichen Interesse gemäss Art. 115 Abs. 2 BiG sind Angebote und Massnahmen, die zur Integration des Individuums in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt beitragen. Gefördert werden insbesondere Angebote und Massnahmen: a. für situationsbedingt benachteiligte Bevölkerungsgruppen; b. zu spezifischen Sachgebieten und Themen, welche die Kultur, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und Wandel betreffen; c. zur Unterstützung von Personen, welche von tief greifenden wirtschaftlichen oder technologischen Veränderungen betroffen sind. 2 In der Regel werden Beiträge ausgerichtet, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: a. das Angebot oder die Massnahme den Anforderungen gemäss Art. 35 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen entspricht; b. die Institution über ein Qualitätslabel verfügt; c. bestehende Angebote im Kanton den ausgewiesenen Bedarf nicht decken.

Art. 36

Kantonale Angebote 1 Das Berufs- und Weiterbildungszentrum führt Weiterbildungsangebote in den Bereichen Sprache, Informatik und betriebswirtschaftliche Grundlagen. Diese Angebote ergänzen jene der Berufsverbände und der privaten Anbieter. 2 Der Kanton kann gegen Entschädigung Räume und Einrichtungen für Weiterbildungsangebote zur Verfügung stellen. 5. Berufs- und Weiterbildungsberatung

Art. 37

Angebot 1 Zur Berufs- und Weiterbildungsberatung gehören der Beratungsdienst und das Bildungsinformationszentrum (BIZ) in Sarnen.

Art. 38

Aufgaben 1 Die Berufs- und Weiterbildungsberatung unterstützt Jugendliche, Erwachsene und beteiligte Dritte beim Berufswahlprozess, der Wahl einer Aus- und Weiterbildung sowie bei der Laufplangestaltung durch: a. Bereitstellen und Vermitteln von neutralen Informationen, b. persönliche, vertrauliche Beratung, c. Information und Beratung bei der Validierung von Bildungsleistungen, d. Förderung des Berufswahlprozesses innerhalb der Sekundarstufe I. 2 Die Berufs- und Weiterbildungsberatung erhebt Daten über die Anschlusslösungen der Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatorischen Schulzeit.

Art. 39

Zusammenarbeit 1 Die Berufs- und Weiterbildungsberatung arbeitet mit den Lehrpersonen der Sekundarstufe I, den Lehrbetrieben, weiteren Bildungsinstitutionen, den Arbeitsmarktbehörden sowie den Berufs- und Laufbahnberatungen anderer Kantone zusammen. 2 Information und Beratung zu Berufen, die ein Studium an einer universitären Hochschule erfordern, werden nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit dem Kanton Nidwalden sichergestellt.

Art. 40

Kosten 1 Die Kosten des Grundangebotes an Beratungs- und Informationsleistungen für Personen aller Bildungsstufen trägt der Kanton. 2 Erweiterte und vertiefende Angebote können kostenpflichtig sein. Diese betreffen insbesondere Leistungen mit zusätzlichen Folgearbeiten sowie Leistungen im Rahmen von Vereinbarungen. 3 Aufwendige Testverfahren werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. 6. Private Bildungsanbieter

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