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Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung

Confederation · 415.01 · ordinance

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Contents: 116 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Grundsatz
  4. Art. 4 Teilnahme an J+S-Kursen und Lagern
  5. Art. 5 Durchführungsort
  6. Art. 6 J+S-Sportarten
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Nutzergruppen
  9. Art. 9 Spezifische Anforderungen für die einzelnen J+S-Sportarten und Nutzergruppen
  10. Art. 10 Anforderungen an Organisatoren von J+S-Angeboten
  11. Art. 10a Registrierung als Organisator
  12. Art. 11 Pflichten der Organisatoren von J+S-Angeboten
  13. Art. 12 Organisatoren der Kaderbildung
  14. Art. 13 Kader
  15. Art. 14 Kaderbildung
  16. Art. 15 Aufgaben
  17. Art. 16 J+S-Leiterinnen und -Leiter
  18. Art. 17 J+S-Coaches
  19. Art. 18
  20. Art. 19 J+S-Expertinnen und -Experten
  21. Art. 20 Wegfall von Anerkennungen
  22. Art. 20a Sistierung und Entzug von Anerkennungen im Zusammenhang mit Straftaten
  23. Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen
  24. Art. 21a Zusatzanerkennung Sicherheit
  25. Art. 22 Beiträge an J+S-Angebote und J+S-Coaches
  26. Art. 23 Umfang der Beiträge für die Durchführung von J+S-Angeboten
  27. Art. 23a
  28. Art. 24 Umfang der Beiträge für J+S-Coaches
  29. Art. 25 Beiträge an die Kaderbildung
  30. Art. 26 Beitragsentscheid
  31. Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge
  32. Art. 27a Beiträge an nationale Verbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung
  33. Art. 28
  34. Art. 29 Durchführung
  35. Art. 30 Aufsicht
  36. Art. 31 Zusammenarbeit des BASPO mit Kantonen und Verbänden
  37. Art. 32 Programm Erwachsenensport Schweiz
  38. Art. 33 Kader
  39. Art. 34 Kaderbildung
  40. Art. 35 Pflichten
  41. Art. 36 ESA-Leiterinnen und -Leiter
  42. Art. 37 Organisatoren der Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und ESA-Leitern
  43. Art. 38 ESA-Expertinnen und -Experten
  44. Art. 39 Wegfall und Entzug von Anerkennungen
  45. Art. 40
  46. Art. 41 …
  47. Art. 41a
  48. Art. 42 Nationales Sportanlagenkonzept
  49. Art. 43 Nationale Bedeutung einer Sportanlage
  50. Art. 44 Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen
  51. Art. 45 Fachstelle Sportanlagen
  52. Art. 45a Sportanlagen des BASPO
  53. Art. 46 Sportunterricht
  54. Art. 47 Qualitätsentwicklung und Monitoring
  55. Art. 48 Begriff
  56. Art. 49 Umfang des Sportunterrichts
  57. Art. 50 Lehrplan
  58. Art. 51 Obligatorium
  59. Art. 52 Umfang
  60. Art. 53 Rahmenlehrplan und Lehrpläne Sport
  61. Art. 54 Qualifizierung der Lernenden
  62. Art. 54a Finanzhilfen für Aus- und Weiterbildungsangebote
  63. Art. 54b Verfahren
  64. Art. 54c Höhe und Bemessung der Finanzhilfen
  65. Art. 55 Auftrag, Leistungen und Grundsätze
  66. Art. 55a Organisation
  67. Art. 55b EHSM-Beirat
  68. Art. 56 Hochschulangehörige und ihre Mitwirkungsrechte
  69. Art. 57 Lehre
  70. Art. 58 Forschung und Entwicklung
  71. Art. 59
  72. Art. 60 Zulassung zu den Studienstufen
  73. Art. 61 Gebühren
  74. Art. 62 Bachelor- und Masterstudiengänge Sport
  75. Art. 63 Weiterbildungsstudiengänge
  76. Art. 63a
  77. Art. 64
  78. Art. 65 Disziplinarrecht an der EHSM
  79. Art. 66 Allgemeines
  80. Art. 67 Forschungsstelle
  81. Art. 68 Forschungsaufträge
  82. Art. 69 Forschungsbeiträge
  83. Art. 70 Statistik
  84. Art. 70a Monitoring
  85. Art. 71 Fördermassnahmen
  86. Art. 72 Einmalige internationale Sportanlässe und -kongresse
  87. Art. 72a Besondere Fördermassnahmen im Zusammenhang mit internationalen Sportanlässen
  88. Art. 72abis Wiederkehrende internationale Sportanlässe
  89. Art. 72b Aus- und Weiterbildung von Trainerinnen und Trainern
  90. Art. 72c Grundsatz
  91. Art. 72d Vorgaben des Dachverbands
  92. Art. 72e Wirksame Massnahmen
  93. Art. 72f Nationale Meldestelle
  94. Art. 72g Disziplinarstelle
  95. Art. 72h Verfahren vor der Melde- und der Disziplinarstelle
  96. Art. 72i Verantwortlichkeit der Sportorganisation
  97. Art. 72j Vereinbarung bei einer Weiterleitung von Finanzhilfen
  98. Art. 73 Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping
  99. Art. 74 Verbotene Mittel und Methoden
  100. Art. 75 Dopingkontrollen
  101. Art. 76 Anforderungen an die Dopingkontrollen
  102. Art. 77 Analyse und Verwendung der Analyseresultate
  103. Art. 78 Informationen der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden
  104. Art. 78a
  105. Art. 79 Verfahren zur Ausrichtung von Finanzhilfen
  106. Art. 80 Gebühren und Preise für Leistungen des BASPO
  107. Art. 80a Ausrüstung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BASPO
  108. Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts
  109. Art. 82 Änderung bisherigen Rechts
  110. Art. 83 Übergangsbestimmungen
  111. Art. 83a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. August 2014
  112. Art. 83b Übergangbestimmung zur Änderung vom 11. September 2015
  113. Art. 83c
  114. Art. 83d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Januar 2023
  115. Art. 83e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. März 2022
  116. Art. 84 Inkrafttreten

116 provisions

Art. 1

Der Bund unterstützt Sport- und Bewegungsförderungsprogramme und -projekte, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht und die Unterstützung solcher Programme und Projekte von anderer Seite ausbleibt oder ungenügend ist. Eine Organisation wird nur unterstützt, wenn sie selbst zur Finanzierung eines Programms oder Projekts beiträgt.

Art. 2

1 «Jugend und Sport» (J+S) verfolgt folgende Ziele: a. J+S gestaltet und fördert kinder- und jugendgerechten Sport und berücksichtigt dabei die Grundsätze der Fairness und der Sicherheit. b. J+S ermöglicht Kindern und Jugendlichen, Sport ganzheitlich zu erleben und mitzugestalten, und fördert ihre Einbettung in eine Sportgemeinschaft. c. J+S unterstützt unter pädagogischen, sozialen und gesundheitlichen Gesichtspunkten die Entwicklung und Entfaltung junger Menschen. d. … e. J+S bereitet Sportleiterinnen und Sportleiter mit einer spezifischen Ausbildung auf ihre Aufgaben als J+S-Kader vor, bildet sie bedürfnisgerecht weiter und begleitet sie in der Ausübung ihrer J+S-Kaderfunktion. 2 Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann zum Zweck der sozialen Integration, der Geschlechtergleichstellung, der Gesundheitsförderung oder der Promotion von J+S Massnahmen zur verstärkten Förderung von einzelnen J+S-Sportarten oder von J+S insgesamt bei bestimmten Gruppen von Kindern und Jugendlichen treffen. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

Art. 3 Grundsatz

1 J+S beinhaltet die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in den J+S-Sportarten in Kursen und Lagern sowie die Kaderbildung. 2 J+S-Kurse und –Lager, die ein Organisator bei der zuständigen Behörde gemeinsam für die Dauer von maximal einem Jahr zur Bewilligung anmeldet, werden zu einem J+S-Angebot zusammengefasst.

Art. 4 Teilnahme an J+S-Kursen und Lagern

1 Die Teilnahme an J+S-Kursen und -Lagern steht allen Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz in der Schweiz offen. 2 Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Ausland dürfen an J+S-Kursen und ‑Lagern teilnehmen, wenn sie Schweizer Staatsangehörige sind. 3 Beginnt ein J+S-Kurs oder -Lager im Kalenderjahr, bevor das Kind 5 Jahre alt wird, so darf das Kind daran teilnehmen, wenn es während des J+S-Kurses oder ‑Lagers 5 Jahre alt wird. 4 Jugendliche, die während eines J+S-Kurses oder -Lagers 20 Jahre alt werden, können dieses beenden. 5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem J+S-Kurs oder -Lager. 6 Im Rahmen der für J+S-Kurse und -Lager geltenden Höchstzahlen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist es einem Organisator gestattet, Kinder und Jugendliche zuzulassen, welche die Voraussetzungen der Absätze 1–4 nicht erfüllen. Diese werden nicht in die Beitragsberechnung einbezogen, und es werden für sie keine weiteren Leistungen erbracht.

Art. 5 Durchführungsort

1 J+S-Kurse sind grundsätzlich in der Schweiz durchzuführen. In Ausnahmefällen können einzelne Trainings oder Wettkämpfe im Ausland stattfinden. 2 J+S-Lager sind grundsätzlich in der Schweiz durchzuführen. Sie können im Ausland stattfinden, sofern sie von einem Organisator angeboten werden, der J+S-Kurse und -Lager zur Hauptsache in der Schweiz durchführt.

Art. 6 J+S-Sportarten

1 Eine Sportart kann als J+S-Sportart aufgenommen werden, wenn: a. die motorische Aktivität, die für die Sportart bestimmend ist, von der jeweiligen Person selbst ausgeübt wird; b. ihre regelmässige Ausübung die physische Leistungsfähigkeit fördert und auch die psychischen Anteile an der Leistung mitgeformt werden; c. sie nach bestimmten Regeln ausgeübt wird, die auch die physische und psychische Unversehrtheit, die Sicherheit und die Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewährleisten; d. ein schonender Umgang mit der Umwelt gewährleistet ist; e. ihre ideelle und pädagogische Ausrichtung Grundwerten wie Gleichheit, gegenseitige Achtung, Ehrlichkeit und Fairness entspricht; f. sie regelmässig von Kindern und Jugendlichen im J+S-Alter in organisierter Form und in einer Gruppe ausgeübt wird; und g. sie durch einen Verband von gesamtschweizerischer Bedeutung getragen wird, der:1. Mitglied des Dachverbands der Schweizer Sportverbände ist, und 2. willens und in der Lage ist, Aufgaben in der Entwicklung der Sportart und in der Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern der angegliederten Organisationen zu übernehmen. 2 In keinem Fall aufgenommen werden: a. Motor- und Flugsportarten; b. Sportarten, die das Niederschlagen der Gegnerin oder des Gegners zum Ziel haben und bei denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass Kinder und Jugendliche die Sportart nur ohne Niederschlagen ausüben dürfen; c. Sportarten, die ein erhebliches Risiko für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beinhalten, namentlich diejenigen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c–e des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten. 3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die J+S-Sportarten fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 1. März 2023 (AS 2023 57). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. SR 935.91

Art. 7

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

Art. 8 Nutzergruppen

1 In J+S werden sechs Nutzergruppen (NG) unterschieden. Das BASPO weist die J+S-Angebote den folgenden Nutzergruppen zu: a. J+S-Angebote der NG 1 sind Angebote von Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen, die eine oder mehrere J+S-Sportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe üben und anwenden oder im Rahmen von Lagern zum Erleben von Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte anleiten. b. J+S-Angebote der NG 2 sind Angebote nach Buchstabe a, deren Regelmässigkeit jedoch abhängig ist von den äusseren Bedingungen, namentlich von Wind, Wasser oder Schnee. c. J+S-Angebote der NG 3 sind Angebote von Jugendverbänden und -vereinen, die darin bestehen, dass Kinder oder Jugendliche im Rahmen von Lagern zu Spiel und Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte angeleitet werden. d. J+S-Angebote der NG 4 sind Angebote von Kantonen, Gemeinden oder nationalen Sportverbänden. Die Arbeit mit den Kindern oder Jugendlichen besteht darin, die Kinder und Jugendlichen im Rahmen von Lagern zum Erleben von Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte anzuleiten oder sie dazu anzuleiten, eine oder mehrere J+S-Sportarten im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet in einer beständigen Gruppe zu üben und anzuwenden. e. J+S-Angebote der NG 5 sind Angebote von Schulen ausserhalb des Pflichtpensums der Schülerinnen und Schüler, bei denen eine oder mehrere J+S-Sportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von J+S-Kursen oder -Lagern regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe geübt und angewendet werden. J+S-Lager können auch während der Schulzeit durchgeführt werden. f. J+S-Angebote der NG 6 sind Angebote von Kantonen, Gemeinden, Sportverbänden, Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen:1. … 2. für besondere Fördermassnahmen nach Artikel 22 Absatz 4. g. … 2 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

Art. 9 Spezifische Anforderungen für die einzelnen J+S-Sportarten und Nutzergruppen

1 Das VBS legt für die einzelnen Nutzergruppen fest: a. die Minimaldauer von Kursen und Lagern; b. die Mindestanzahl der Aktivitäten pro Kurs und Lager; c. die Minimaldauer der einzelnen Aktivitäten. 2 Es legt für die J+S-Kurse und -Lager in einzelnen Sportarten die höchstens zulässige Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro J+S-Leiterin und -Leiter fest. 3 Das BASPO kann innerhalb der Grenzen von Artikel 6 Absatz 3 SpoFöG das Teilnahmealter für bestimmte Sportarten, Aktivitäten oder Nutzergruppen einschränken. 4 Es legt die weiteren spezifischen Anforderungen für die Durchführung von J+S-Angeboten in den einzelnen Sportarten, Aktivitäten und Nutzergruppen fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

Art. 10 Anforderungen an Organisatoren von J+S-Angeboten

1 Wer in einer oder mehreren J+S-Sportarten J+S-Kurse oder -Lager durchführen will (Organisator), muss: a. eine Schule oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein, insbesondere ein Sportverband, ein Sportverein, ein Jugendverband oder ein Jugendverein; b. nach Schweizer Recht konstituiert sein; c. seinen Sitz in der Schweiz haben; d. beim BASPO registriert sein. 2 Juristische Personen, die als Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften konstituiert sind, sowie natürliche Personen müssen ihre hauptsächliche Geschäfts- oder Berufstätigkeit im Bereich der sportlichen Ausbildung oder der Vermittlung von Sportaktivitäten haben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1513).

Art. 10a Registrierung als Organisator

1 Das zeichnungsberechtigte Organ des Organisators muss das Gesuch um Registrierung beim BASPO mit folgenden Angaben einreichen: a. Statuten oder Organisationsreglement; b. die J+S-Sportarten, in denen der Organisator J+S-Kurse oder -Lager durchführen will; c. gegebenenfalls die Mitgliedschaft in einem nationalen Sport- oder Jugendverband; d. die Angabe einer Bankverbindung, die ausschliesslich auf den Namen des Organisators lautet; e. Angaben zur Person, die für den Organisator als J+S-Coach tätig sein wird. 2 Das BASPO legt in seinem Entscheid fest: a. die Nutzergruppen, in denen der Organisator berechtigt ist, J+S-Kurse und -Lager anzubieten; b. den Kanton, der Bewilligungsinstanz nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a ist. 3 Der Organisator muss Änderungen der Tatsachen nach Absatz 1, die sich nach erfolgter Registrierung ergeben, unverzüglich dem BASPO mitteilen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2020 1513).

Art. 11 Pflichten der Organisatoren von J+S-Angeboten

1 Die Organisatoren von J+S-Angeboten stellen sicher, dass die Grundsätze des fairen und sicheren Sports umgesetzt, die notwendigen Vorkehren zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zur Verhinderung von Unfällen getroffen und während des ganzen Kurses oder Lagers eingehalten werden. 2 Stellt ein Organisator eines J+S-Angebots fest, dass die verantwortlichen J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung des Angebots ihren Aufsichts- und Betreuungspflichten nicht genügend nachkommen, so ergreift er die erforderlichen Massnahmen und informiert das BASPO. Stellt er Vergehen oder Verbrechen fest, so informiert er das BASPO und die Strafverfolgungsbehörden. 3 Die Organisatoren von J+S-Angeboten informieren Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter sowie die Kadermitglieder der Organisatoren über mögliche Risiken im Zusammenhang mit der Sportausübung und machen sie auf den Zweck einer Unfall- und Haftpflichtversicherung aufmerksam. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

Art. 12 Organisatoren der Kaderbildung

1 Organisatoren der Kaderbildung sind das BASPO oder die Kantone. 2 Das BASPO kann Sport- und Jugendverbände, Fachorganisationen von Sportleiterinnen und -leitern, Bildungsinstitutionen und die Armee mit der Kaderbildung betrauen. 3 Es erlässt Weisungen zur Kaderbildung. 4 Das VBS legt eine von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu entrichtende angemessene Kostenbeteiligung fest. Angebote der Kaderbildung, die vom Heer durchgeführt werden, sind kostenlos. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 673). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

Art. 13 Kader

1 Das J+S-Kader umfasst alle Personen mit einer Anerkennung als: a. J+S-Leiterin oder -Leiter in einer J+S-Sportart oder als J+S-Leiterin oder -Leiter Schulsport; b. J+S-Coach; c. … d. J+S-Expertin oder -Experte in einer J+S-Sportart oder als J+S-Expertin oder -Experte Schulsport. 1 bis Soweit diese Verordnung oder untergeordnete Verordnungen nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen für J+S-Leiterinnen und -Leiter gleichermassen für J+S-Leiterinnen und -Leiter Schulsport und die Bestimmungen für J+S-Expertinnen und -Experten gleichermassen für J+S-Expertinnen und -Experten Schulsport. 2 Wer die entsprechende Ausbildung erfolgreich absolviert hat, kann als J+S-Kadermitglied anerkannt werden. Das BASPO erteilt die Anerkennung auf Antrag des Organisators der Kaderbildung. Es kann in begründeten Fällen vom Antrag abweichen. 3 Die Anerkennung ist alle zwei Jahre zu erneuern. Dazu muss die betreffende Person einen Weiterbildungskurs absolvieren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015 (AS 2015 3701). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

Art. 14 Kaderbildung

1 Das VBS regelt die Zulassung zur Kaderbildung, die Grundzüge der Ausbildung und die erforderliche Weiterbildung zum Erhalt der Kaderanerkennung. 2 Das BASPO legt die Aus- und Weiterbildungsstruktur fest und definiert die in den einzelnen Ausbildungsstufen der Kaderbildung zu erwerbenden Kompetenzen. 3 Es kann: a. für die einzelnen Kaderfunktionen Spezialisierungen sowie themenspezifische Weiterbildungen vorsehen; b. für die Zielgruppen Kinder und Jugendliche unterschiedliche Aus- und Weiterbildungen vorsehen; c. die Dauer der Weiterbildung für unterschiedliche Sportarten, Themen oder Zielgruppen unterschiedlich lang festlegen. 4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Kaderbildung oder zu einem bestimmten Kurs oder Modul. Das BASPO entscheidet über die Zulassung im Einzelfall. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 673).

Art. 15 Aufgaben

Die J+S-Kadermitglieder setzen in ihrer Tätigkeit die Grundsätze des fairen und sicheren Sports sowie das Leitbild von J+S um. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen.

Art. 16 J+S-Leiterinnen und -Leiter

1 J+S-Leiterinnen und -Leiter können J+S-Kurse und J+S-Lager oder einzelne Aktivitäten innerhalb von Kursen und Lagern eines Organisators leiten, soweit sie durch ihre Ausbildung dazu berechtigt sind und das 18. Altersjahr vollendet haben. Das VBS kann für einzelne Sportarten ein abweichendes Alter festlegen. 2 Das BASPO legt für die einzelnen Leitertätigkeiten die erforderlichen Ausbildungen fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

Art. 17 J+S-Coaches

J+S-Coaches vertreten ihren Organisator gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und gegenüber dem BASPO. Sie sind die administrativen Leiterinnen und Leiter der J+S-Angebote ihrer Organisation.

Art. 18

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

Art. 19 J+S-Expertinnen und -Experten

J+S-Expertinnen und -Experten bilden J+S-Leiterinnen und -Leiter, J+S-Coaches sowie andere J+S-Expertinnen und -Experten aus. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

Art. 20 Wegfall von Anerkennungen

1 Die Anerkennung als J+S Kadermitglied ist gültig bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres nach ihrer Ausstellung oder nach der letzten Weiterbildung; sie fällt weg, wenn die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt wird. 2 Eine weggefallene Anerkennung kann durch Absolvierung einer Weiterbildung wiedererlangt werden. 3 Fällt die Anerkennung eines J+S-Kadermitglieds während eines laufenden J+S-Angebots weg, so kann das Kadermitglied bis zum Ende bereits begonnener Kurse oder Lager eingesetzt bleiben; handelt es sich beim betroffenen Kadermitglied um einen J+S-Coach, so kann dieser bis zum Ende des Angebots eingesetzt bleiben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

Art. 20a Sistierung und Entzug von Anerkennungen im Zusammenhang mit Straftaten

1 In Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 SpoFöG sistiert das BASPO auf Anzeige oder von Amtes wegen die Kaderanerkennung ohne Verzug. 2 Es entscheidet nach Abschluss des Strafverfahrens über die Aufhebung der Sistierung oder über den Entzug der Anerkennung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen

1 Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: a. das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; b. die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder c. die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; d. das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; e. das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 gesperrt ist; f. das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder g. das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. 2 Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. 3 In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). SR 935.51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). SR 120 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

Art. 21a Zusatzanerkennung Sicherheit

1 Wer eine J+S-Aktivität mit erhöhten Sicherheitsanforderungen leiten will, braucht eine Zusatzanerkennung Sicherheit. Diese wird erlangt durch das Absolvieren einer spezifischen Zusatzausbildung. 2 Das BASPO legt die Aktivitäten fest, die nur von Personen geleitet werden dürfen, die über die Zusatzanerkennung Sicherheit verfügen. 3 Die Zusatzanerkennung Sicherheit ist gültig bis am Ende des vierten Kalenderjahres nach Ausstellung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).

Art. 22 Beiträge an J+S-Angebote und J+S-Coaches

1 Das BASPO richtet im Rahmen der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge den Organisatoren von J+S-Angeboten Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote sowie für die J+S-Coaches aus. 2 Die Beiträge werden gewährt, wenn: a. das J+S-Angebot rechtzeitig vor Beginn angemeldet und bewilligt worden ist; b. die spezifischen Anforderungen an die Durchführung des J+S-Angebots eingehalten sind; und c. die Abrechnungsunterlagen vom Organisator rechtzeitig nach Abschluss des J+S-Angebots eingereicht worden sind. 2bis … 3 Das BASPO bestimmt im Einzelfall die Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite und der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge. 4 Es kann einzelne Angebote des Kinder- und Jugendsports mit Sonderbeiträgen unterstützen, auch wenn diese Angebote die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a–e nicht erfüllen, sofern sie: a. im Zusammenhang mit besonderen Anlässen, wie internationalen Titelkämpfen, durchgeführt werden; oder b. dazu dienen, vom BASPO veranlasste Projekte zur Weiterentwicklung von J+S praktisch zu erproben. 5 Bewilligungsinstanzen sind: a. für Angebote der NG 1, 2, 3 und 5 sowie für Angebote von Gemeinden in der NG 4: die kantonale Behörde, die für die Durchführung von J+S zuständig ist, des Kantons, in dem die Organisation niedergelassen ist; b. für Angebote von Kantonen und nationalen Sportverbänden in der NG 4 sowie für Angebote der NG 6: das BASPO. 6 … Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 (AS 2020 1757). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 417). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

Art. 23 Umfang der Beiträge für die Durchführung von J+S-Angeboten

1 Die Beiträge richten sich nach: a. der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer; b. der Anzahl, der Häufigkeit und dem Umfang von Trainings und Wettkämpfen innerhalb einer Zeitspanne; c. der Nutzergruppe; cbis. der Sportart; d. … 2 Für Sportarten, zu deren Ausübung besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen oder besonders qualifizierte Leiterinnen und Leiter beizuziehen sind, können zusätzliche Beiträge ausgerichtet werden. Das VBS legt die Sportarten fest. 3 Zusätzliche Beiträge können ausgerichtet werden an: a. J+S-Angebote mit Kindern in der Nutzergruppe 5. b. J+S-Angebote mit Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung. 4 … 5 Das VBS legt den Umfang der Beiträge fest. Es passt die Beiträge periodisch der Teuerung an. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

Art. 23a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 (AS 2020 1757). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft vom 1. Aug. 2021 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 417).

Art. 24 Umfang der Beiträge für J+S-Coaches

1 Die Beiträge für J+S-Coaches richten sich nach dem Umfang der Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote. Sie beträgt höchstens 10 Prozent der Gesamtsumme. 2 Zuschläge nach Artikel 23 Absätze 2 und 3 werden für die Berechnung der Gesamtsumme nicht berücksichtigt. … 3 Das VBS legt den Umfang der Beiträge fest. 4 Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn Angestellte einer kantonalen Amtsstelle für J+S oder des BASPO die J+S-Coach-Funktion im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit ausüben. Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

Art. 25 Beiträge an die Kaderbildung

1 Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite den Organisatoren der Kaderbildung Beiträge ausrichten. 2 Das VBS legt die Maximalbeiträge und das Verfahren fest.

Art. 26 Beitragsentscheid

Das BASPO entscheidet nach Abschluss des Angebots aufgrund der eingereichten Abrechnungsunterlagen über die definitive Höhe des Beitrags. Es kann zusätzlich abklären, ob die Durchführungsvorschriften eingehalten wurden.

Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge

1 Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn: a. der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen; b. der Organisator, dessen Organe und Mitglieder oder J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung von J+S-Aktivitäten die Regeln des fairen und sicheren Sports nicht einhalten. 2 Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen. 3 Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen. 4 Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen.

Art. 27a Beiträge an nationale Verbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung

1 Das BASPO kann nationale Sport- und Jugendverbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung mit Beiträgen unterstützen. Die Unterstützung setzt voraus, dass der jeweilige nationale Sport- und Jugendverband Ausbildungskonzepte und -inhalte in der betroffenen J+S-Sportart umsetzt und weiterentwickelt. 2 Die Beiträge sind zur Mitfinanzierung der Kosten bestimmt, die beim nationalen Sport- und Jugendverband für die Entschädigung der für die Ausbildung in der jeweiligen J+S-Sportart verantwortlichen Personen anfallen. 3 Sie richten sich nach dem Umfang der Entschädigung, die ein nationaler Sport- oder Jugendverband an die für die Ausbildung verantwortlichen Personen ausrichtet. Das VBS legt die anrechenbaren Leistungen und den Beitragsrahmen fest. 4 Das BASPO schliesst mit dem nationalen Sport- und Jugendverband einen Leistungsvertrag ab. Dieser legt insbesondere fest: a. die zu erfüllenden Aufgaben; b. Indikatoren zur Beurteilung der Aufgabenerfüllung; c. die Höhe der Beiträge. 5 Pro J+S-Sportart kann höchstens ein nationaler Sport- oder Jugendverband mit Beiträgen unterstützt werden. 6 Ein nationaler Sport- oder Jugendverband kann mit Beiträgen für mehrere J+S-Sportarten unterstützt werden, wenn er in allen betroffenen J+S-Sportarten Leistungen für die J+S-Kaderbildung erbringt. Die Festlegung der Beitragshöhe richtet sich nach Absatz 4; Synergieeffekte beim betroffenen nationalen Sport- oder Jugendverband sind beitragsmindernd zu berücksichtigen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).

Art. 28

1 Das BASPO beschafft die für die Ausbildung erforderlichen Lehrmittel oder gibt diese selbst heraus und gibt sie entgeltlich oder unentgeltlich ab. 2 Es kann Ausbildungskurse für Personen durchführen, die sich in den Kantonen oder in privaten Organisationen mit den Belangen von J+S befassen. 3 Es kann Material für die Durchführung der J+S-Angebote und für die Kaderbildung zur Verfügung stellen sowie Sachleistungen anbieten. 4 Es kann die Kosten der Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Leiterinnen und Leitern sowie Hilfspersonen der Kaderbildung zu den Aus- und Weiterbildungen übernehmen. 5 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).

Art. 29 Durchführung

1 Die Kantone bezeichnen eine Behörde, die für die Durchführung von J+S zuständig ist. Sie stellen insbesondere die notwendige Infrastruktur sowie die finanziellen und die personellen Ressourcen zur Verfügung. 2 Sie fördern J+S aktiv durch eine angemessene Promotion. Das BASPO kann Promotionsartikel zur Verfügung stellen. 3 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) besorgt bei Bedarf und in Absprache mit dem BASPO den Druck und den Vertrieb der Drucksachen, Lehr- und Lernmittel und der Auszeichnungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).

Art. 30 Aufsicht

1 Die Kantone üben die Aufsicht über die von ihnen bewilligten Angebote aus. 2 Sie führen systematische und periodische Kontrollen durch. Die Kontrollen können vor Ort durchgeführt werden. 3 Stellen die Kantone Unregelmässigkeiten fest, so klären sie den Sachverhalt ab, ergreifen die erforderlichen Massnahmen und erstatten dem BASPO Bericht. 4 Das BASPO hat die Gesamtaufsicht über die Durchführung der J+S-Angebote und die Angebote der Kaderbildung. Es kann J+S-Expertinnen und -Experten beauftragen, J+S-Angebote und Angebote der Kaderbildung einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

Art. 31 Zusammenarbeit des BASPO mit Kantonen und Verbänden

1 Das BASPO führt regelmässig themenspezifische Konferenzen mit Vertreterinnen und Vertretern derjenigen kantonalen Behörden, die für die Durchführung von J+S zuständig sind, sowie mit den Sport- und Jugendverbänden und den weiteren Organisatoren der Kaderbildung durch. 2 Es berät mit ihnen Fragen der Weiterentwicklung, Planung und Durchführung von J+S-Angeboten und der Kaderbildung. 3 Das BASPO betreibt einen regelmässigen Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen und den interessierten schweizerischen Verbänden und Institutionen. Es hört sie vor wichtigen Entscheiden an.

Art. 32 Programm Erwachsenensport Schweiz

1 Der Bund fördert den Erwachsenensport, indem er Organisationen unterstützt, die Aus- und Weiterbildungskurse für Kaderpersonen anbieten, die Sportangebote von Personen im Erwachsenenalter leiten. 2 Die Unterstützung erfolgt über das Programm Erwachsenensport Schweiz (ESA). 3 Das BASPO richtet im Rahmen der bewilligten Kredite den Organisatoren der Kaderbildung Beiträge aus. Das VBS legt die Beiträge und das Verfahren fest.

Art. 33 Kader

1 Zum Kader gehören alle Personen mit einer Anerkennung als ESA-Leiterin oder ‑Leiter oder als ESA-Expertin oder -Experte. 2 Wer die entsprechende Aus- und Weiterbildung erfolgreich absolviert hat, kann als ESA-Leiterin oder -Leiter oder als ESA-Expertin oder -Experte anerkannt werden. Das BASPO erteilt die Anerkennung auf Antrag des Organisators der Kaderbildung. Es kann in begründeten Fällen vom Antrag abweichen.

Art. 34 Kaderbildung

1 Das VBS regelt die Zulassung zur Kaderbildung und die erforderliche Weiterbildung zum Erhalt und zur Wiedererlangung der Anerkennung. 2 Es legt die Dauer und die Inhalte der Aus- und Weiterbildungen fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).

Art. 35 Pflichten

Die ESA-Kaderpersonen setzen in ihrer Tätigkeit die Grundsätze des fairen und sicheren Sports sowie das Leitbild von ESA um. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen.

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