Art. 68 Forschungsaufträge
Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite öffentlichen oder privaten Forschungsinstitutionen Aufträge erteilen, die dem Zweck und der Ausrichtung der sportwissenschaftlichen Forschung des Bundes dienen.
Confederation · 415.01 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown
In force since 2026-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 0daff9163238ddfba5e36c28d3afc97eb22fd012a7b58e4ae52dad331a46a3f4
Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite öffentlichen oder privaten Forschungsinstitutionen Aufträge erteilen, die dem Zweck und der Ausrichtung der sportwissenschaftlichen Forschung des Bundes dienen.
1 Das VBS kann auf Gesuch hin und im Rahmen der bewilligten Kredite öffentlichen oder privaten Forschungsinstitutionen Beiträge ausrichten für die Durchführung von Forschungsprojekten, die einen engen Bezug zu aktuellen Fragen der Sportpolitik und der Sportförderung haben. 2 Die Beiträge werden in der Regel für höchstens drei Jahre gewährt und belaufen sich auf höchstens 70 Prozent der ausgewiesenen und vom VBS im Einzelfall anerkannten Kosten. 3 Entscheidet das VBS auf Zuerkennung eines Forschungsbeitrags, so schliesst es mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab. Es kann die Leistung der Beiträge an Bedingungen knüpfen.
Das BASPO kann in Ergänzung zu den Statistiken des Bundesamts für Statistik sportstatistische Erhebungen und Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen.
1 Das BASPO informiert die Öffentlichkeit periodisch über die Entwicklung des Schweizer Sports gestützt auf eine Dokumentation der relevanten Entwicklungen und Strukturen. 2 Ein Observatorium für Sport und Bewegung erstellt die Dokumentation auf der Grundlage empirischer Daten in Form von nachvollziehbaren Indikatoren. 3 Das VBS bezeichnet eine geeignete Institution als Observatorium für Sport und Bewegung. Es schliesst mit der Institution einen Leistungsvertrag ab. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).
1 Das BASPO berücksichtigt bei der Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports die Bemühungen und Interessen der nationalen Sportverbände. 2 Es kann Sportschulen bis zur Sekundarstufe II unterstützen, die neben der schulischen Ausbildung den Nachwuchsleistungssport in besonderer Weise fördern.
1 Der Bund kann sich an den Kosten der Kandidatur oder der Durchführung eines einmaligen internationalen Sportanlasses beteiligen, wenn: a. der betreffenden Sportart in der Schweiz oder dem Anlass für den Standort Schweiz eine besondere Bedeutung zukommt; b. es sich um ein Ereignis von europäischer oder weltweiter Bedeutung handelt, das nicht regelmässig in der Schweiz durchgeführt wird; c. es sich um ein Ereignis ausserhalb von regelmässig stattfindenden Wettkampfserien handelt; d. die Durchführung des Sportanlasses aufgrund einer Bewerbung durch einen internationalen Verband oder einen internationalen Organisator vergeben wird; und e. im Zusammenhang mit der Durchführung des Anlasses besondere Förder-massnahmen nach Artikel 72a Absatz 1 getroffen werden. 2 Der Beitrag beträgt höchstens die Hälfte des anrechenbaren Betrags, den Kantone und Gemeinden zusammen an den Anlass leisten. Das VBS legt den anrechenbaren Betrag fest. 3 Die Höhe des Beitrags richtet sich nach: a. der Bedeutung des Anlasses; b. der Bedeutung der Sportart in der Schweiz; c. dem Umfang der Leistungen, der durch andere Stellen der öffentlichen Hand, namentlich Armee und Zivilschutz, für den jeweiligen Anlass erbracht werden; d. den Gesamtkosten des Anlasses. 4 Hat der Bund ein besonderes Interesse an der Durchführung des Anlasses, so kann die Kostenbeteiligung höher sein. 5 Für die Unterstützung von internationalen Sportkongressen gelten die Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 und 3 sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 304). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 304). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 810).
1 Als besondere Fördermassnahmen gelten Massnahmen, die im Zusammenhang mit dem internationalen Sportanlass stehen und einen Mehrwert für die Förderung der entsprechenden Sportart in der Schweiz generieren. 2 Der Bund kann sich an den Kosten von besonderen Fördermassnahmen beteiligen, wenn die Massnahmen: a. auf einem Förderkonzept des nationalen Sportverbands basieren, in dessen Sportart der Anlass stattfindet; und b. zur Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten beitragen. 3 Der Bund beteiligt sich nicht an den Kosten von besonderen Fördermassnahmen, bei denen Anspruch auf Unterstützung mit Beiträgen aus dem Programm Jugend und Sport besteht. 4 Die Beteiligung des Bundes ist auf vier Jahre begrenzt, wobei das Datum des Sportanlasses innerhalb der Förderperiode liegen muss. 5 Der Beitrag des Bundes richtet sich nach: a. den zur Verfügung stehenden Mitteln; b. der Bedeutung der Massnahmen für die allgemeine Sport- und Bewegungsförderung; und c. den Gesamtkosten des Anlasses. 6 Er deckt höchstens 50 Prozent der Kosten der Massnahmen. 7 Der nationale Sportverband ist verantwortlich für die Sicherstellung der Finanzierung der Massnahmen. 8 Er führt betreffend die Umsetzung der Massnahmen eine separate Rechnung. Er erstattet dem BASPO Bericht über die Umsetzung und die Wirkung der Massnahmen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 810).
1 Der Bund kann sich an den Kosten der Durchführung von wiederkehrenden internationalen Sportanlässen beteiligen, wenn: a. der betreffenden Sportart in der Schweiz oder dem Anlass für den Standort Schweiz eine besondere Bedeutung zukommt; b. der Anlass ein Ereignis von europäischer oder weltweiter Bedeutung ist; c. die Durchführung des Anlasses als Teil einer Wettkampfserie vergeben wird oder es sich um ein einzigartiges Format eines Anlasses handelt, sofern die Wettkampfserie oder der Anlass von einzigartigem Format regelmässig in der Schweiz durchgeführt wird; und d. der Anlass Bestandteil der Förderstrategie des zuständigen nationalen Sportverbandes ist. 2 Der Höchstbeitrag entspricht dem kleinsten der folgenden Beträge: a. budgetierte Deckungslücke des Anlasses; b. 10 Prozent der von der Bundesversammlung zur Unterstützung von wiederkehrenden internationalen Sportanlässen für das betreffende Jahr bewilligten finanziellen Mitteln; c. die Hälfte des budgetierten finanziellen Beitrags, den Kantone und Gemeinden zusammen an den Anlass leisten. 3 Das VBS legt unter Einhaltung von Absatz 2 den effektiven Beitrag fest. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 304).
1 Das BASPO führt ein Kompetenzzentrum für die Aus- und Weiterbildung von Trainerinnen und Trainern im leistungsorientierten Nachwuchssport und im Spitzensport. 2 Es bietet Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Trainerbildung an. 3 Es kann die Zulassung zu einzelnen Bildungsangeboten von besonderen im Rahmen der J+S-Kaderbildung erworbenen Qualifikationen oder gleichwertigen Qualifikationen sowie einer aktuellen Tätigkeit im Leistungssport abhängig machen. 4 Es kann mit Organisationen der Arbeitswelt im Bereich der Trainerberufsbildung und mit weiteren inländischen oder ausländischen Institutionen im Bereich der Trainerbildung zusammenarbeiten. Ursprünglich: Art. 72a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).
Finanzhilfen an den Dachverband der Schweizer Sportverbände oder an andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen (Sportorganisationen) werden nur gewährt, wenn die Beitragsempfänger wirksame Massnahmen ergreifen, um: a. Verstösse gegen die Verhaltenspflichten, die sich aus der Ethik-Charta des Schweizer Sports 2015 ergeben (Fehlverhalten), zu verhindern; b. Verstösse gegen die Vorgaben einer guten Organisation und Verwaltungsführung bei Sportorganisationen (Missstände) zu verhindern und bestehende Missstände zu beheben; c. die Prinzipien der Ethik-Charta des Schweizer Sports umzusetzen; d. Unfälle und Verletzungen bei Sport und Bewegung zu verhindern. Die Ethik-Charta ist abrufbar unter www.swissolympic.ch > Dachverband > Verbände > Werte & Ethik > Neun Prinzipien für den Schweizer Sport.
1 Zu wirksamen Massnahmen im Sinne von Artikel 72c gehört, dass der Dachverband Vorgaben macht in Bezug auf: a. die Verhaltenspflichten, die sich aus der Ethik-Charta des Schweizer Sports 2015 insbesondere für Trainerinnen, Trainer, Athletinnen, Athleten, Betreuerinnen, Betreuer, Funktionärinnen und Funktionäre sowie Angestellte und Beauftragte in Sportorganisationen ergeben, namentlich Vorgaben über:1. den Schutz vor Diskriminierung, 2. den Schutz vor physischer Gewalt, Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, 3. den Schutz vor Überforderung und vor Verletzungen der psychischen Integrität wie Drohungen, Demütigungen, Belästigungen oder Mobbing, 4. den Schutz und die Förderung der ganzheitlichen Entwicklung insbesondere von minderjährigen Athletinnen und Athleten, 5. den Schutz der Umwelt vor übermässigen Belastungen durch Sportausübung, 6. den Schutz des fairen sportlichen Wettkampfs durch die Bekämpfung von Doping, Wettkampfmanipulation und grober Verletzung der Sportregeln, 7. den Verzicht auf den Konsum von nikotinhaltigen Stoffen und Alkohol während des Sports; b. die Anforderungen an die gute Organisation und Verwaltungsführung bei Sportorganisationen, namentlich Vorgaben über:1. die Dokumentation und Publikation der wesentlichen, die Sportorganisation und ihre Anspruchsgruppen betreffenden Entscheidungen, 2. die Dokumentation und Publikation der Herkunft und Verwendung der Finanzen der Sportorganisation, 3. eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in den Leitungsorganen, wobei vorzusehen ist, dass im Leitungsorgan des Dachverbands und seiner Mitgliedsorganisationen beide Geschlechter zu je mindestens 40 Prozent vertreten sind, 4. Amtszeitbeschränkungen für Funktionen in den Leitungsorganen der Sportorganisation, 5. den Umgang mit Interessenkonflikten für Personen in den Leitungsorganen der Sportorganisation; 6. die Mitbestimmungsrechte von Athletinnen und Athleten bei den sie betreffenden Themen, 7. Massnahmen zum Schutz der Daten der Mitglieder und der Mitarbeitenden der Sportorganisation, 8. Massnahmen zur Umsetzung und Kontrolle der Verhaltenspflichten nach Buchstabe a; c. die Untersuchung von Fehlverhalten und Missständen in Sportorganisationen durch eine unabhängige nationale Meldestelle sowie die Sanktionierung von Verfehlungen durch eine unabhängige Disziplinarstelle; d. die Anforderungen an Sportorganisationen hinsichtlich Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen und Verletzungen bei der Sportausübung namentlich durch Ausbildung, Information, Beratung, Forschung, Dokumentation und Kontrolle. 2 In den Vorgaben nach Absatz 1 Buchstabe b werden die unterschiedlichen Strukturen der Sportorganisationen berücksichtigt; dabei werden die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit beachtet. 3 Der Dachverband publiziert die geltenden Vorgaben auf seiner Internetseite. 4 Er evaluiert periodisch die Wirksamkeit seiner Vorgaben durch Reihenbefragungen oder andere Evaluationsmethoden. Die Ethik-Charta ist abrufbar unter www.swissolympic.ch > Dachverband > Verbände > Werte & Ethik > Neun Prinzipien für den Schweizer Sport.
1 Die Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben des Dachverbands gelten als wirksame Massnahmen, soweit diese Vorgaben vom BASPO als recht- und zweckmässig beurteilt werden. 2 Erreicht der Dachverband oder eine seiner Mitgliedsorganisationen den nach Artikel 72d Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 geforderten Anteil nicht, so reicht die Organisation dem BASPO eine schriftliche Begründung mit Darstellung der ergriffenen Massnahmen zur Erreichung des Anteils ein. 3 Sportorganisationen des privaten Rechts, die nicht dem Dachverband oder einer seiner Mitgliedsorganisationen angeschlossen sind, sind nicht zur Einhaltung von Vorgaben verpflichtet, die weiter gehen als die in Artikel 72d erwähnten Vorgaben des Dachverbands. 4 Für Sportorganisationen des öffentlichen Rechts gelten die Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben nach Artikel 72d Absatz 1 Buchstaben a und d als wirksame Massnahmen.
1 Zu wirksamen Massnahmen im Sinne von Artikel 72c gehört, dass: a. der Dachverband dafür sorgt, dass eine nationale Meldestelle geschaffen und betrieben wird, die folgende Anforderungen erfüllt:1. die Meldestelle ist unabhängig, 2. jede Person, die von Fehlverhalten oder Missständen im Sport betroffen ist oder Kenntnis von Fehlverhalten oder Missständen oder einen entsprechenden Verdacht hat, kann bei der Meldestelle Meldung erstatten, 3. die Meldestelle nimmt auch anonyme Meldungen entgegen; sie sorgt dafür, dass auf Wunsch die Identität einer meldenden oder der durch ein mutmassliches Fehlverhalten beeinträchtigten Person gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den durch eine Meldung belasteten Personen und Sportorganisationen und gegenüber der Disziplinarstelle, nicht offengelegt wird; b. die Meldestelle folgende Anforderungen erfüllt:1. sie erlässt die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und publiziert die geltenden Bestimmungen auf ihrer Internetseite, 2. sie klärt die gemeldeten Sachverhalte ab sowie verfasst, sofern ein begründeter Verdacht auf Fehlverhalten oder Missstände besteht, einen Untersuchungsbericht und überweist diesen mit den Untersuchungsakten an die Disziplinarstelle, 3 sie stellt dem BASPO zum Zweck der Überprüfung von Finanzhilfeansprüchen oder von Kaderanerkennungen in J+S oder ESA eine Kopie des Untersuchungsberichts ohne weitere Beilagen zu. 2 Das BASPO unterstützt die Meldestelle mit einer Finanzhilfe für deren Aufgabenwahrnehmung, sofern der Dachverband ebenfalls einen angemessenen Beitrag leistet. Es schliesst zu diesem Zweck mit der Trägerschaft der Meldestelle einen Leistungsvertrag ab.
1 Zu wirksamen Massnahmen im Sinne von Artikel 72c gehört, dass: a. der Dachverband dafür sorgt, dass eine Disziplinarstelle geschaffen und betrieben wird, die folgende Anforderungen erfüllt:1. die Disziplinarstelle ist unabhängig, insbesondere von der Meldestelle, 2. sie beurteilt die ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen und kann die in den Reglementen des Dachverbands vorgesehenen Sanktionen oder Massnahmen aussprechen; b. die Disziplinarstelle folgende Anforderungen erfüllt:1. sie erlässt die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und publiziert die geltenden Bestimmungen auf ihrer Internetseite, 2. sie stellt dem BASPO zum Zweck der Überprüfung von Finanzhilfeansprüchen oder von Kaderanerkennungen in J+S oder ESA eine Kopie ihres Entscheids und der schriftlichen Entscheidbegründung zu. 2 Das BASPO kann die Disziplinarstelle mit einer Finanzhilfe für deren Aufgabenwahrnehmung unterstützen, sofern der Dachverband ebenfalls einen angemessenen Beitrag leistet. Es schliesst zu diesem Zweck mit der Trägerschaft der Disziplinarstelle einen Leistungsvertrag ab.
1 Zu wirksamen Massnahmen im Sinne von Artikel 72c gehört, dass die Melde- und die Disziplinarstelle für faire Verfahren sorgen, die die Persönlichkeits- und Parteirechte der Betroffenen wahren, insbesondere dadurch, dass: a. die Menschenwürde der von einem Verfahren betroffenen Personen in allen Verfahrensstadien geachtet wird; b. Sachverhalte unvoreingenommen und umfassend abgeklärt und Personen vor ungerechtfertigten Anschuldigungen und Vorverurteilungen geschützt werden; c. Personen, denen Verfehlungen vorgeworfen werden, bei Verfahrenseröffnung umfassend über die ihnen vorgeworfenen mutmasslichen Verstösse sowie über den Ablauf des Verfahrens und ihre Verfahrensrechte informiert werden; d. Daten, die Grundlage eines Verfahrens bilden, ausschliesslich rechtmässig beschafft werden; e. den von einem Verfahren betroffenen Personen das rechtliche Gehör gewährt wird; f. von einem Verfahren betroffene Personen sich in allen Verfahrensstadien verbeiständen lassen können. 2 Zu wirksamen Massnahmen im Sinne von Artikel 72c gehört, dass in Streitigkeiten über eine Verletzung von Vorgaben nach Artikel 72d Absatz 1 Buchstaben a und b den Betroffenen die Klage beim ordentlichen Gericht nur verwehrt werden darf, wenn sie die ausschliessliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für diese Gegenstände durch Vereinbarung oder durch Anerkennung von entsprechenden Statuten ausdrücklich anerkannt haben. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Rechtsmittel gegen den Entscheid des Schiedsgerichts.
Verstösst eine Person als Mitglied, Angestellte, Angestellter, Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation gegen die Vorgaben nach Artikel 72d Absatz 1 Buchstabe a, so kann das BASPO Finanzhilfen an die Sportorganisation kürzen, verweigern oder zurückfordern, wenn diese nicht nachweist, dass sie alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Massnahmen ergriffen hat, um einen solchen Verstoss zu verhindern.
1 Leitet eine Sportorganisation Finanzhilfen des Bundes an seine Mitgliedsorganisationen oder an Dritte weiter, so muss sie durch Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit den Empfängerinnen und Empfängern und durch entsprechende Kontrollen sicherstellen, dass diese: a. die mit der Beitragsgewährung verbundenen Verpflichtungen einhalten; b. den zuständigen Behörden des Bundes die Durchführung sämtlicher für die Kontrolle der Verwendung der empfangenen Beiträge erforderlichen Massnahmen ermöglichen. 2 Halten die Empfängerinnen und Empfänger nach Absatz 1 die mit der Beitragsgewährung verbundenen Verpflichtungen nicht ein, so fordert das BASPO die Finanzhilfen von der Sportorganisation zurück.
1 Das VBS bezeichnet eine geeignete Institution als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping. 2 Es beauftragt die Institution nach Absatz 1, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 SpoFöG zu ergreifen, und es unterstützt deren Kontrolltätigkeit durch Finanzhilfen. 3 Es schliesst mit der Institution nach Absatz 1 einen Leistungsvertrag ab und bezeichnet darin die zu erfüllenden Aufgaben im Einzelnen und die Abgeltung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Es regelt zudem die Finanzhilfen für die Kontrolltätigkeit. 4 Gesetzgebungsaufgaben sowie die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in internationalen Organisationen gehören nicht zum Auftrag. 5 Das BASPO beaufsichtigt die Institution bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben. Bei Streitigkeiten aus dem Leistungsvertrag erlässt es eine Verfügung.
1 Verbotene Dopingmittel im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind: a. die im Anhang aufgeführten Stoffe; b. deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; c. die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und d. Präparate, die diese Stoffe enthalten. 2 Verbotene Methoden im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind die im Anhang aufgeführten Methoden.
1 Wer an Sportwettkämpfen teilnimmt, muss sich während zwölf Stunden vor dem Start des Wettkampfs, für den sich die Sportlerin oder der Sportler zur Teilnahme angemeldet hat, sowie nach Beendigung des Wettkampfes während der für die Durchführung der Kontrollen erforderlichen Zeit Dopingkontrollen unterziehen lassen. 2 Als Sportwettkämpfe gelten alle Sportanlässe, die organisiert und durchgeführt werden: a. durch den Dachverband der Schweizer Sportverbände und die ihm angeschlossenen Sportverbände sowie deren Unterverbände und Vereine; oder b. nach den Bestimmungen eines internationalen oder nationalen Sportverbandes.
1 Die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping erstellt jedes Jahr einen Testplan. Darin legt sie fest: a. die Anzahl der Kontrollen; b. die wirksame und risikogerechte Aufteilung der Kontrollen auf die einzelnen Sportarten; c. die Aufteilung auf Trainings- und auf Wettkampfkontrollen; d. das Jahresprogramm. 2 Die Auswahl der Athletinnen und Athleten, die einer Dopingkontrolle unterzogen werden, muss durch ein Verfahren erfolgen, das von der Sportart unabhängig ist und für die kontrollierten Personen sowie deren Umfeld nicht vorhersehbar ist. 3 Die Kontrollen erfolgen unangekündigt. In Ausnahmefällen, namentlich bei Folgeuntersuchungen können die Kontrollen angekündigt werden; die Privatsphäre der kontrollierten Personen ist zu schützen. 4 Kontrollen, die Eingriffe in den Körper der Athletin oder des Athleten beinhalten, wie Blut- oder Gewebeentnahmen, müssen durch Personen durchgeführt werden, welche die zum Eingriff erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer Berufsausbildung erworben haben. 5 Die Verfahren, das Material und der Transport ins Analyselabor müssen dem internationalen Standard entsprechen.
1 Die Analyse der Resultate von Dopingproben muss von einem für Dopinganalysen international akkreditierten Labor nach internationalem Standard durchgeführt werden. 2 Ergibt die Analyse ein positives Resultat, so verfasst das Labor zuhanden der Dopingkontrollstelle einen Analysebericht, der nachvollziehbar und glaubwürdig ist und dem internationalen Standard entspricht. 3 Die Dopingkontrollstelle meldet positive Resultate umgehend: a. der Disziplinarinstanz des zuständigen Verbandes und beantragt ihr die Einleitung eines Disziplinarverfahrens; und b. der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und lässt dieser sämtliche Unterlagen zukommen.
1 Die für Verstösse gegen Artikel 22 SpoFöG zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden geben der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping die folgenden Informationen bekannt: a. die Personalien (Name, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität) der angeschuldigten Person; b. die Sportart und Disziplin; c. die Personalien (Name, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität) der Trainerinnen oder Trainer, der Ärztinnen oder Ärzte und weiterer Betreuerinnen und Betreuer der angeschuldigten Person; d. den Grund der Einleitung der Strafuntersuchung; e. die Angaben zu den sichergestellten Doping-, Betäubungs- oder Heilmitteln; f. die Verhörprotokolle; g. die Informationen zu Vorstrafen im Bereich des SpoFöG, die seit Inkrafttreten des SpoFöG ausgesprochen worden sind; h. die Beschlüsse der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden, die zur Wahrung der Parteirechte nach Artikel 23 Absatz 3 SpoFöG notwendig sind, mit Begründung; i. weitere Angaben, die geeignet sind, den weiteren Missbrauch von Doping zu bekämpfen. 2 Sie dürfen die Informationen nur weitergeben, wenn dadurch: a. die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden; und b. der Zweck der Strafuntersuchung nicht gefährdet wird.
1 Das BASPO beteiligt sich an der Koordination der Massnahmen zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen. 2 Es trifft in seinem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Massnahmen, insbesondere in den Bereichen Ausbildung, Prävention und Beratung. 3 Es gewährt Finanzhilfen nur an Sportorganisationen, die in ihrem Bereich über Regeln und Verfahren verfügen, die dem jeweiligen Risiko angemessen sind und erlauben, die Manipulation von Sportwettbewerben zu bekämpfen. Insbesondere muss die Sportorganisation: a. den Mitgliedern der Organisation untersagen:1. Sportwetten auf eigene Wettkämpfe abzuschliessen, 2. Insider-Informationen zu missbrauchen oder weiterzuverbreiten; b. die Mitglieder der Organisation für das Risiko einer Manipulation von Sportwettbewerben durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation und Information sensibilisieren; c. vorsehen, dass die für einen Wettkampf vorgesehenen Kampfrichterinnen und Kampfrichter sowie Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zum spätestmöglichen Zeitpunkt benannt werden. 4 Das BASPO kann Finanzhilfen an Sportorganisationen streichen oder kürzen, wenn diese ihre Meldepflichten nach Artikel 64 Absatz 2 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 verletzen. SR 935.51
Unter Vorbehalt widersprechender Bestimmungen in Artikel 32 SpoFöG sowie abweichender Bestimmungen in den Artikeln 22–26 dieser Verordnung sind die Bestimmungen des 3. Kapitels des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 anwendbar. SR 616.1
1 … 2 Das BASPO beachtet bei der Festsetzung der Preise für Weiterbildungen nach Artikel 57 Absatz 2 die Grundsätze von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung. 3 Das BASPO veröffentlicht Preislisten für regelmässig erbrachte gewerbliche Leistungen. 4 Befinden sich Gebührenschuldnerinnen und -schuldner mit der Bezahlung von Gebühren im Verzug, so ist das BASPO berechtigt, sie bis zur vollständigen Bezahlung von der Erbringung weiterer Dienstleistungen auszuschliessen. Aufgehoben durch Art. 10 der V vom 15. Nov. 2017 über die Gebühren des Bundesamts für Sport, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6601). SR 419.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).
1 Das BASPO kann seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einheitliche Kleidungsstücke abgeben zu ihrer Kennzeichnung, namentlich bei Ausbildungstätigkeiten und andern Tätigkeiten im Kontakt zu Dritten. 2 Es kann seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine persönliche Sportausrüstung abgeben, soweit diese zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben benötigt wird. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).
Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 21. Oktober 1987 über die Förderung von Turnen und Sport; 2. Verordnung vom 14. Juni 1976 über Turnen und Sport an Berufsschulen; 3. Verordnung vom 21. Oktober 1987 über die Turn- und Sportlehrerausbildung an Hochschulen; 4. Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Mindestanforderungen bei der Durchführung von Dopingkontrollen. [AS 1987 1703; 1990 981; 1994 1392; 1996 3018; 1998 1472; 2000 2427, 2966; 2002 723 Anhang 2 Ziff. 2, 4003, 2004 4593; 2005 257; 2006 4705 Ziff. II 28; 2007 4297, 5823 Ziff. I 3; 2011 5227 Ziff. I 4.2] [AS 1976 1403; 1998 1822 Art. 24 Abs. 1 Bst. e] [AS 1987 1464; 1996 2243 Ziff. I 22, 3021] [AS 2001 2971; 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 6]
… Die Änderungen können unter AS 2012 3967 konsultiert werden.
1 J+S-Angebote für Kinder und Jugendliche in den NG 1–5 sowie Angebote der J+S-Kaderbildung, die bei Inkraftsetzung dieser Verordnung bereits begonnen haben, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt und abgerechnet. 2 J+S-Angebote der NG 7, die bei Inkraftsetzung dieser Verordnung bereits begonnen haben, werden ab Inkraftsetzung dieser Verordnung nach den neuen Bestimmungen durchgeführt. Das BASPO kann mit den Organisatoren Vereinbarungen über eine pauschalisierte Unterstützung abschliessen. Diese Vereinbarungen haben Gültigkeit bis längstens zum 30. September 2014. 3 Der Rahmenlehrplan nach Artikel 53 ist innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen. Die Lehrpläne Sport sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Rahmenlehrplans zu erlassen. S. auch: Art. 83a.
Die Vereinbarungen nach Artikel 83 Absatz 2 sind längstens bis zum 31. Dezember 2015 gültig. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).
Die Vereinbarungen nach Artikel 83 Absatz 2 sind längstens bis zum 31. Dezember 2019 gültig. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020 (AS 2020 1513). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).
1 Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen müssen die Vorgaben nach Artikel 72d Absatz 1 Buchstabe a spätestens ab dem 1. Januar 2024 umsetzen. 2 Sie müssen die Vorgaben nach Artikel 72d Absatz 1 Buchstabe b spätestens ab dem 1. Januar 2025 umsetzen; Organisationen, die ausschliesslich Finanzhilfen für die Durchführung von J+S-Kursen und -Lagern beziehen, müssen sie spätestens ab dem 1. Januar 2026 umsetzen. 3 Die Melde- und die Disziplinarstelle müssen ihre Organisations- und Verfahrensbestimmungen bis zum 31. Dezember 2024 an die Erfordernisse der Artikel 72f–72h anpassen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 (AS 2020 1757). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 1. März 2023 (AS 2023 57).
1 J+S-Angebote von Organisatoren, die zwischen dem 1. Dezember 2019 und dem 30. November 2022 ein J+S-Angebot abgeschlossen haben, werden bis zum 30. November 2025 auch dann bewilligt, wenn die Organisatoren nicht nach Artikel 10a registriert sind. 2 Das BASPO kann die Zusatzanerkennung Sicherheit an Personen vergeben, die vor dem 31. Dezember 2025 eine Weiterbildung zu Themen der Sicherheit in der jeweiligen Sportart abgeschlossen haben. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.