ESA-Leiterinnen und -Leiter können Sportangebote für Erwachsene leiten. Ausgeschlossen sind Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und c.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).
Art. 37 Organisatoren der Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und ESA-Leitern
1 Die Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und -Leitern kann vom BASPO, den Kantonen oder juristischen Personen des privaten Rechts, insbesondere Sportverbände und andere Organisationen, die überregional tätig sind und die sich mit Belangen des Erwachsenensports befassen, organisiert werden.
2 Das BASPO schliesst mit den Organisatoren der Aus- und Weiterbildung Leistungsverträge ab.
Art. 38 ESA-Expertinnen und -Experten
1 ESA-Expertinnen und -Experten bilden ESA-Leiterinnen und Leiter sowie andere ESA-Expertinnen und -Experten aus und erfüllen dabei die ihnen durch diese Verordnung und die weiteren Ausführungsbestimmungen übertragenen Aufgaben.
2 Organisator der Aus- und Weiterbildung der ESA-Expertinnen und ‑Experten ist das BASPO.
3 Es kann Organisatoren nach Artikel 37 Absatz 1 durch Vereinbarung beiziehen oder sie mit der Aus- und Weiterbildung beauftragen.
4 Die Organisatoren der Kaderbildung verlangen von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine angemessene Kostenbeteiligung.
Art. 39 Wegfall und Entzug von Anerkennungen
1 Die Anerkennung als ESA-Kaderperson ist gültig bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres nach ihrer Ausstellung oder nach der letzten bestandenen Weiterbildung; sie fällt weg, wenn die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt wird.
2 Die Anerkennung kann wiedererlangt werden, wenn ein Weiterbildungskurs erfolgreich absolviert wird.
3 Das BASPO entzieht die Anerkennung von Kadermitgliedern bei:
a. einer strafrechtlichen Verurteilung, welche begründete Zweifel an der Fähigkeit des ESA-Kadermitglieds hinterlässt, weiter seine Aufgaben korrekt wahrnehmen zu können;
b. wiederholten Verstössen gegen die Pflichten nach Artikel 35.
4 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).
Art. 40
1 Das BASPO fördert zusätzlich zu den Massnahmen nach dem 1. und 3. Titel die Sport- und Bewegungsaktivitäten der gesamten Bevölkerung, namentlich während der Ausbildung, am Arbeitsplatz, in der Freizeit und im Alter. Es kann öffentliche und private Organisationen unterstützen, die im Sinne der Ziele von Artikel 1 SpoFöG tätig sind.
2 Es kann Kantonen, Gemeinden, Sportverbänden oder Veranstaltern von Sportveranstaltungen Angestellte für besondere Aufgaben zur Verfügung stellen.
3 Es kann zusammen mit anderen Institutionen den Erhalt und die Schaffung von geeigneten Sport- und Bewegungsräumen im Wohngebiet und in den Naherholungsgebieten unterstützen, indem es insbesondere an Programmen und Projekten sowie raumplanerischen Massnahmen mitwirkt.
4 Es kann die Organisatoren des Schweizerischen Schulsporttags mit einem Beitrag unterstützen. Der Beitrag ist höchstens gleich hoch wie der anrechenbare Betrag des Kantons und der Gemeinde, in welchem und welcher der Sporttag durchgeführt wird; er liegt jedoch höchstens bei 40 Prozent der Gesamtkosten. Das VBS legt den anrechenbaren Betrag fest.
5 Das Bundesamt für Gesundheit kann Programme und Projekte zur Bewegungsförderung, die der Prävention nichtübertragbarer Krankheiten dienen, selber durchführen oder solche mit Sachleistungen unterstützen, sofern die Programme und Projekte von öffentlichen oder privaten Organisationen durchgeführt werden, die in der Bewegungsförderung tätig sind.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).
Art. 41 …
1 Der Dachverband der Schweizer Sportverbände erhält einen jährlichen Beitrag zur Förderung, Entwicklung und Unterstützung des Schweizer Sports.
2 Das BASPO schliesst mit dem Dachverband einen Leistungsvertrag ab, der insbesondere die Geld-, Dienst- und Sachleistungen des Bundes an den Dachverband sowie deren Weiterleitung an die nationalen Sportverbände regelt.
3 Die Bundesbeiträge sind bestimmt:
a. zur Förderung der Ausbildung von Trainerinnen, Trainern, Athletinnen, Athleten, Funktionärinnen und Funktionären;
b. zur Förderung des Breitensports;
bbis. zur Erarbeitung von Konzepten für die Nachwuchs- und Spitzensportförderung;
c. zur Unterstützung des leistungsorientierten Nachwuchs- und Spitzensports;
d. zur Umsetzung der Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports; und
e. zur Unterstützung der Durchführung von Trainings und Wettkämpfen auf Sportanlagen von nationaler Bedeutung.
4 Das BASPO kann Leistungen, die für die nationalen Sportverbände bestimmt sind, diesen direkt ausrichten und mit ihnen Leistungsverträge abschliessen.
5 Die Bundesbeiträge zur Unterstützung der Durchführung von Trainings und Wettkämpfen auf Sportanlagen von nationaler Bedeutung bemessen sich nach der effektiven Nutzung solcher Anlagen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 17).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 17).
Art. 41a
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 (AS 2020 1757). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Dez. 2020 (AS 2020 4579).
Art. 42 Nationales Sportanlagenkonzept
1 Das BASPO aktualisiert das Nationale Sportanlagenkonzept (NASAK) in Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesstellen mindestens alle vier Jahre.
2 Das Konzept zeigt auf:
a. die Ziele der Förderpolitik des Bundes;
b. den Bestand der vorhandenen Sportanlagen von nationaler Bedeutung;
c. den Bedarf der nationalen Sportverbände an Sportanlagen für ihre Trainings- und Wettkampfaktivitäten gestützt auf ihre Verbandskonzepte;
d. die Realisierungsprioritäten und die Kostenfolgen;
e. den Umsetzungsstand.
3 Allfällige Mittel zur Ausrichtung von Finanzhilfen werden dem Parlament mit separaten Kreditbotschaften beantragt.
Art. 43 Nationale Bedeutung einer Sportanlage
1 Das VBS legt fest, welche Voraussetzungen eine Sportanlage erfüllen muss, damit sie als Sportanlage von nationaler Bedeutung gilt.
2 Das BASPO erstellt einen Katalog der bestehenden Sportanlagen von nationaler Bedeutung und klärt den Bedarf für weitere Sportanlagen dieser Kategorie ab.
Art. 44 Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen
1 Die Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen umfassen Finanzhilfen an die Erstellung neuer und an die Erweiterung bestehender fester Sportanlagen. Sie betragen maximal 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Der Bund kann Finanzhilfen an die Anschaffung nicht ortsfester Anlagen leisten, wenn diese den Bedürfnissen des jeweiligen nationalen Sportverbandes besser entsprechen als eine ortsfeste Anlage.
3 Für die Ausrichtung der Finanzhilfen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Die Anlage erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 43.
b. Der Bau und der langfristige Betrieb sind finanziell gesichert.
c. Die langfristige Benützung durch mindestens einen nationalen Sportverband ist vertraglich gewährleistet.
4 Das VBS legt die anrechenbaren Kosten fest und kann weitere Voraussetzungen festlegen.
5 Es kann Finanzhilfen an Anlagen leisten, die in die Kurs- und Ausbildungszentren Magglingen und Tenero integriert werden, soweit diese Anlagen hauptsächlich für die Nutzung durch einen oder mehrere nationale Sportverbände bestimmt sind.
6 Es werden keine Finanzhilfen an den Betrieb der Anlagen ausgerichtet.
Art. 45 Fachstelle Sportanlagen
Das BASPO führt eine Fachstelle Sportanlagen, die Empfehlungen hinsichtlich Planung, Bau, Ausrüstung und Betrieb von Sportanlagen erarbeitet und Dritte diesbezüglich berät.
Art. 45a Sportanlagen des BASPO
1 Das BASPO stellt die Sportanlagen und Infrastrukturen seiner Kurs- und Ausbildungszentren, soweit es diese nicht für eigene Zwecke benötigt, im Rahmen der Verfügbarkeit gegen Gebühr zur Verfügung an:
a. schweizerische nationale Sportverbände und deren Kadermitglieder für Aktivitäten zur Erreichung des Verbandszwecks;
b. Organisatoren von J+S-Angeboten und von Angeboten der J+S-Kaderbildung für die Durchführung entsprechender Angebote;
c. schweizerische Schulen für die Durchführung ihres Sportunterrichts;
d. schweizerische Hochschulen und private Organisatoren für die Durchführung von Aus- und Weiterbildungsangeboten, die sich an Lehrerinnen und Lehrer richten, die Sport unterrichten;
e. Organisatoren von Angeboten der ESA-Kaderbildung für die Durchführung entsprechender Angebote;
f. Sportvereine und regionale Sportverbände mit Sitz in der Schweiz für die Durchführung ihrer Vereinsaktivitäten.
2 Es kann seine Sportanlagen Schulen und Sportvereinen, die ihren Sitz in der Gemeinde haben, in der sich die Sportanlage befindet, unentgeltlich zur Verfügung stellen.
3 Es kann einzelne Sportanlagen und Infrastrukturen der Öffentlichkeit entgeltlich oder unentgeltlich zugänglich machen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).
Art. 46 Sportunterricht
Im Sportunterricht werden im Rahmen des ganzheitlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags sportliche Fähigkeiten und Fertigkeiten entwickelt und ausgebildet.
Art. 47 Qualitätsentwicklung und Monitoring
1 Die Qualitätsentwicklung und die Qualitätssicherung der Schulen müssen den Sportunterricht mit berücksichtigen.
2 Der Sportunterricht wird erfasst vom Bildungsmonitoring, das Bund und Kantone gemeinsam durchführen.
Art. 48 Begriff
1 Als obligatorische Schulen gelten die aufgrund der kantonalen Gesetzgebung obligatorisch zu besuchenden Kindergartenjahre, die Klassen der Primarstufe und die Klassen der Sekundarstufe I.
2 Als Schulen der Sekundarstufe II gelten die Mittelschulen, namentlich die Gymnasien und die Fachmittelschulen.
Art. 49 Umfang des Sportunterrichts
1 Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.
2 Unter Vorbehalt von Absatz 1 sind auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Unterrichtswoche zu erteilen.
3 An Mittelschulen sind pro Schuljahr mindestens 110 Lektionen Sportunterricht zu erteilen. Die Lektionen sind regelmässig über das ganze Schuljahr zu verteilen.
Art. 50 Lehrplan
Die Kantone sorgen dafür, dass den Lehrpersonen Sport ein stufenspezifischer Lehrplan Sport zur Verfügung steht. Das BASPO arbeitet diesbezüglich inhaltliche Empfehlungen aus.
Art. 51 Obligatorium
Für Lernende der zwei- bis vierjährigen beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 ist der regelmässige Sportunterricht an den Berufsfachschulen obligatorisch.
SR 412.10
Art. 52 Umfang
1 Bei betrieblich organisierter Grundbildung umfasst der Sportunterricht:
a. bei schulischem Unterricht von weniger als 520 Jahreslektionen allgemeinbildendenden und berufskundlichen Unterrichts: zusätzlich zu diesem Unterricht mindestens 40 Jahreslektionen Sportunterricht;
b. bei schulischem Unterricht von 520 oder mehr Jahreslektionen allgemeinbildenden und berufskundlichen Unterrichts: zusätzlich zu diesem Unterricht mindestens 80 Jahreslektionen Sportunterricht.
2 Bei schulisch organisierter Grundbildung umfasst der Sportunterricht pro Schuljahr mindestens 80 Lektionen.
3 Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) legt die Anzahl Lektionen in den Verordnungen über die beruflichen Grundbildungen fest.
4 Die Schullehrpläne regeln die Verteilung der Lektionen. Pro Tag werden höchstens vier Sportlektionen an die Mindestzahlen nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 53 Rahmenlehrplan und Lehrpläne Sport
1 Das SBFI erlässt nach Anhörung des BASPO einen Rahmenlehrplan für Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung.
2 Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans erarbeiten die Berufsfachschulen einen Lehrplan Sport.
3 Die Kantone überprüfen die Qualität der Lehrpläne Sport und deren Umsetzung.
Art. 54 Qualifizierung der Lernenden
Die Berufsfachschulen stellen sicher, dass im Sportunterricht pro Schuljahr mindestens eine Qualifizierung der Lernenden stattfindet und dass die Qualifizierung ausgewiesen wird.
Art. 54a Finanzhilfen für Aus- und Weiterbildungsangebote
1 Der Bund kann öffentlichen und privaten nicht gewinnorientierten Institutionen Finanzhilfen gewähren für die Konzeption, Entwicklung, Koordination, Durchführung und Evaluation von Aus- und Weiterbildungsangeboten, die sich an Lehrerinnen und Lehrer richten, die Sport unterrichten, sowie der dazu gehörenden Lernmedien.
2 Die Aus- und Weiterbildungsangebote müssen den Aufbau oder die Entwicklung der beruflichen Kompetenzen von Lehrerinnen und Lehrern bezwecken, die Sport unterrichten. Sie können auf eine oder mehrere Bildungsstufen ausgerichtet sein.
3 Sie müssen:
a. gesamtschweizerisch oder für eine ganze Sprachregion durchgeführt werden; oder
b. örtlich übertragbar und unabhängig von der jeweiligen kantonalen Struktur durchführbar sein.
Art. 54b Verfahren
1 Die Institution muss das Gesuch um Finanzhilfen dem BASPO einreichen.
2 Das BASPO prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 54a erfüllt sind. Bei Gesuchen von privaten Institutionen holt es vor seinem Entscheid die Beurteilung einer für die Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern, die Sport unterrichten, zuständigen kantonalen Stelle oder der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren ein.
3 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.
4 Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das BASPO gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Dabei wird in erster Linie die Durchführung von Angeboten unterstützt, die der unmittelbaren Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern, die Sport unterrichten, dienen.
SR 616.1
Art. 54c Höhe und Bemessung der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Anrechenbar sind die Kosten, die unmittelbar mit der Vorbereitung und Durchführung des zu Finanzhilfen berechtigenden Aus- und Weiterbildungsangebotes zusammenhängen.
3 Die Finanzhilfen bemessen sich nach:
a. der Art und der Bedeutung eines Aus- und Weiterbildungsangebotes;
b. dem Interesse des Bundes am Aus- und Weiterbildungsangebot;
c. den Eigenleistungen und Beiträgen von Bundesstellen oder Dritten;
d. dem Aufwand für die Qualitätssicherung.
Art. 55 Auftrag, Leistungen und Grundsätze
1 Die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen (EHSM) ist Teil des BASPO und leistet einen Beitrag zur nationalen Sport- und Bewegungsförderung.
2 Sie erbringt die folgenden sportwissenschaftlichen Leistungen:
a. praxisorientierte Aus- und Weiterbildung;
b. anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung;
c. Dienstleistungen.
3 An der EHSM besteht Lehr- und Forschungsfreiheit.
4 Die EHSM nimmt ihre Aufgaben selbstständig oder in Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Institutionen wahr.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).
Art. 55a Organisation
1 Die Direktorin oder der Direktor des BASPO ist das strategische Führungsorgan der EHSM.
2 Der EHSM-Beirat berät die Direktorin oder den Direktor in hochschulspezifischen Belangen.
3 Die Rektorin oder der Rektor führt die EHSM operativ.
4 Das BASPO erlässt für die EHSM ein Organisationsreglement.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).
Art. 55b EHSM-Beirat
1 Das VBS ernennt die Mitglieder des EHSM-Beirats für eine Amtsdauer von vier Jahren. Es kann die Amtsdauer einmal um weitere vier Jahre verlängern.
2 Es kann Mitglieder des EHSM-Beirats aus wichtigen Gründen des Amtes entheben.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).
Art. 56 Hochschulangehörige und ihre Mitwirkungsrechte
1 Hochschulangehörige sind:
a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestehend aus:1. dem Personal, das organisatorisch der EHSM zugeteilt ist, einschliesslich derjenigen Personen, die die Funktionsbezeichnungen «Professorin EHSM» oder «Professor EHSM» führen,
2. dem übrigen Personal des BASPO, soweit es für die EHSM regelmässig Aufgaben in Lehre oder Forschung wahrnimmt;
b. die Studierenden und die Hörerinnen und Hörer.
2 Die Hochschulangehörigen haben Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung.
3 Die Mitwirkung des Personals nach Absatz 1 Buchstabe a wird durch die Einrichtung einer Mitarbeitendenorganisation gewährleistet. Diese besteht aus einer Mitarbeitendenversammlung und einer Mitarbeitendenvertretung.
4 Die Studierenden können sich zur Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte in einer Studierendenvereinigung organisieren und diese als ihren gemeinsamen Ansprechpartner gegenüber der EHSM bezeichnen.
5 Das BASPO regelt die Einzelheiten im Organisationsreglement.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 673).
Art. 57 Lehre
1 Die EHSM bietet folgende Studienstufen im Bereich Sportwissenschaften an:
a. Bachelorstudiengang (erste Studienstufe);
b. Masterstudiengang (zweite Studienstufe).
2 Sie kann im Bereich Sportwissenschaften folgende Weiterbildungen anbieten:
a. Weiterbildungsstudiengänge;
b. sonstige Weiterbildungsangebote.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).
Art. 58 Forschung und Entwicklung
1 Die EHSM betreibt anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sportwissenschaft.
2 Sie erfüllt Aufgaben der Ressortforschung des Bundes im Bereich Sport und Bewegung, namentlich für Politikberatung, Expertise, Evaluation und Monitoring.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).
Art. 59
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, mit Wirkung seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).
Art. 60 Zulassung zu den Studienstufen
1 Das VBS legt die Zulassungsvoraussetzungen zum Bachelorstudiengang gemäss dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 und seinen Ausführungsbestimmungen fest. Die Studienplätze sind beschränkt und werden aufgrund der Ergebnisse einer Eignungsabklärung vergeben.
2 Das VBS legt die Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudiengang gemäss den Ausführungsbestimmungen zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz fest. Die Studienplätze sind beschränkt und werden gestützt auf ein Bewerbungsverfahren vergeben.
3 Das VBS legt das Zulassungsverfahren fest.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).
SR 414.20
Art. 61 Gebühren
1 Das VBS legt die Gebühren für die einzelnen Studienstufen, die Weiterbildungen und die Kompetenznachweise an der EHSM fest.
2 Es kann für ausländische Studierende, die bei der Anmeldung zur Eignungsabklärung oder zum Bewerbungsverfahren keinen Wohnsitz in der Schweiz hatten, höhere Gebühren vorsehen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).
Art. 62 Bachelor- und Masterstudiengänge Sport
1 Die Bachelorstudiengänge bereiten die Studierenden auf eine berufliche Tätigkeit im Bereich Sport vor. Sie umfassen eine Studienleistung von 180 ECTS-Punkten; die ECTS-Punkte werden gemäss den Ausführungsbestimmungen zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 berechnet.
2 Die Masterstudiengänge bauen auf den Bachelorstudiengängen auf und vermitteln sportpraktisches und sportwissenschaftliches Spezial- und Vertiefungswissen. Sie umfassen eine Studienleistung von 90 oder 120 ECTS-Punkten; die ECTS-Punkte werden gemäss den Ausführungsbestimmungen zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz berechnet.
3 Die Absolventinnen und Absolventen können folgende geschützte Titel führen:
a. «Bachelor of Science in Sports mit Ausrichtung in [Bezeichnung der Ausrichtung]»;
b. «Master of Science in Sports mit Ausrichtung in [Bezeichnung der Ausrichtung]».
4 Sie können dem Titel den Zusatz «Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen, EHSM» anfügen.
5 Der bisherige Titel «Sportlehrerin FH/Sportlehrer FH» bleibt geschützt. «Sportlehrerinnen FH» und «Sportlehrer FH» sind gleichzeitig berechtigt, den Titel «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sport» oder «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sports» zu führen.
6 Das VBS regelt die Ausrichtung der Studiengänge, die Anforderungen an die Abschlüsse und die Studiendauer.
7 Das BASPO kann Vorschriften über die Organisation der Studiengänge, die Ausbildungsinhalte der einzelnen Studiengänge und die Durchführung der Kompetenznachweise erlassen.
SR 414.20
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).
Art. 63 Weiterbildungsstudiengänge
1 Die EHSM kann Weiterbildungsstudiengänge anbieten, die zu einem der folgenden Abschlüsse führen:
a. Certificate of Advanced Studies (CAS);
b. Diploma of Advanced Studies (DAS);
c. Master of Advanced Studies (MAS).
2 Zu den Weiterbildungsstudiengängen werden Personen zugelassen, die über einen Hochschulabschluss verfügen.
3 Personen, die über keinen Hochschulabschluss verfügen, können zugelassen werden, wenn sich die Befähigung zur Teilnahme aus einem anderen Nachweis ergibt.
4 Das VBS regelt die Ausrichtung und die Studienleistungen der Weiterbildungsstudiengänge sowie die Anforderungen an die Abschlüsse gemäss den Ausführungsbestimmungen zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).
SR 414.20
Art. 63a
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020 (AS 2020 1757). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 417).
Art. 64
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, mit Wirkung seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 498).
Art. 65 Disziplinarrecht an der EHSM
1 Studierende können disziplinarisch belangt werden, wenn sie:
a. die Organe oder die Mitglieder der Institution bei der Ausübung ihrer Arbeit oder andere Studierende beim Studium behindern;
b. Ausbildungsveranstaltungen stören;
c. die Präsenzordnung verletzen;
d. bei Studienarbeiten oder Prüfungen unredlich handeln;
e. die Hausordnung des BASPO verletzen;
f. durch ungebührliches Verhalten das Ansehen des BASPO beeinträchtigen;
g. Anstand und Respekt gegenüber dem Lehrkörper der EHSM oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BASPO trotz erfolgter Mahnung wiederholt vermissen lassen.
2 Disziplinarmassnahmen sind:
a. der Verweis;
b. der Verweis mit Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen;
c. der Ausschluss von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen im betreffenden Semester;
d. der Ausschluss vom Studium.
3 Zuständig für die Aussprechung von Disziplinarmassnahmen sind:
a. die Studienleiterin oder der Studienleiter für Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben a und b sowie für Massnahmen nach Buchstabe c, soweit durch diese Massnahme der Studienabschluss nicht verunmöglicht werden kann;
b. die Rektorin oder der Rektor für Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe c, soweit durch diese Massnahme der Studienabschluss verunmöglicht werden kann, sowie für Massnahmen nach Buchstaben d.
4 Die betroffene Person hat insbesondere das Recht:
a. Einsicht in die Akten zu nehmen;
b. vorgeladen und befragt zu werden;
c. sich verbeiständen oder vertreten zu lassen.
5 Der Entscheid über eine Disziplinarmassnahme ist schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1513).
Art. 66 Allgemeines
1 Das BASPO beteiligt sich an der forschungspolitischen Planung und Koordination nach dem Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz vom 7. Oktober 1983.
2 Es erarbeitet ein Forschungskonzept für eine Dauer von jeweils vier Jahren. Das Konzept berücksichtigt die Forschungsstrategie der EHSM.
[AS 1984 28; 1992 1027 Art. 19; 1993 901 Anhang Ziff. 4, 2080 Anhang Ziff. 9; 1996 99; 2000 1858; 2003 4265; 2004 4261; 2006 2197 Anhang Ziff. 39; 2008 433; 2010 651; 2011 4497 Ziff. I 1; 2012 3655 Ziff. I 13; 2013 2639. AS 2013 4425 Art. 57 Abs. 1]. Siehe heute: das BG vom 14. Dez. 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (SR 420.1).
Art. 67 Forschungsstelle
Das BASPO betreibt durch die EHSM die Forschung nach Artikel 58.