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Mehrwertsteuerverordnung

Confederation · 641.201 · ordinance

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Contents: 194 provisions
  1. Art. 1 Schweizerisches Staatsgebiet
  2. Art. 2 Verpfändung und besondere Verhältnisse beim Verkauf
  3. Art. 3 Unterstellungserklärung bei Einfuhr eines Gegenstands
  4. Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
  5. Art. 4a Zeitpunkt des Übergangs des Lieferungsortes beim Versandhandel
  6. Art. 5 Betriebsstätte
  7. Art. 5a Schiffsverkehr auf dem Bodensee, dem Untersee und dem Rhein bis zur Schweizer Grenze unterhalb Basel
  8. Art. 6 Beförderungsleistungen
  9. Art. 6a Ort der Leistung für gastgewerbliche, kulturelle und ähnliche Leistungen im Rahmen einer Personenbeförderung im Grenzgebiet
  10. Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen
  11. Art. 8
  12. Art. 9 Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei inländischen Unternehmen
  13. Art. 9a Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei ausländischen Unternehmen
  14. Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen
  15. Art. 11
  16. Art. 12 Steuersubjekt
  17. Art. 13
  18. Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens
  19. Art. 15 Einheitliche Leitung
  20. Art. 16 Gruppenmitglieder
  21. Art. 17 Gruppenbildung
  22. Art. 17a Gruppenvertretung
  23. Art. 18 Antrag auf Gruppenbesteuerung
  24. Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung
  25. Art. 20 Änderung im Bestand der Gruppe
  26. Art. 21 Administrative und buchhalterische Erfordernisse
  27. Art. 22 Mithaftung bei Gruppenbesteuerung
  28. Art. 23 Umfang der Abtretung
  29. Art. 24 Umfang der Haftung
  30. Art. 25 Befreiung von der Haftung
  31. Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen
  32. Art. 27 Vorgezogene Entsorgungsgebühren
  33. Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern
  34. Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge
  35. Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten
  36. Art. 31 Spezialwerkzeuge
  37. Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen
  38. Art. 33 Geltung der Einfuhrsteuerveranlagung für die Inlandsteuer
  39. Art. 34 Heilbehandlungen
  40. Art. 35 Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer oder Erbringerin einer Heilbehandlung
  41. Art. 36 Kulturelle Leistungen
  42. Art. 37
  43. Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen
  44. Art. 38a Bildungs- und Forschungsinstitutionen
  45. Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen
  46. Art. 40
  47. Art. 41 Steuerbefreiung des internationalen Luftverkehrs
  48. Art. 42 Steuerbefreiung des internationalen Eisenbahnverkehrs
  49. Art. 43 Steuerbefreiung des internationalen Busverkehrs
  50. Art. 43a Verzicht auf steuerfreie Lieferung an Plattformen
  51. Art. 44
  52. Art. 45 Entgelte in ausländischer Währung
  53. Art. 46 Kreditkartenkommissionen und Scheckgebühren
  54. Art. 47 Leistungen an das Personal
  55. Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds
  56. Art. 48a Kunstgegenstände, Antiquitäten und andere Sammlerstücke
  57. Art. 48b Margenbesteuerung bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen
  58. Art. 48c Rechnungsstellung
  59. Art. 48d Aufzeichnungen
  60. Art. 48e Margenbesteuerung für elektronische Plattformen
  61. Art. 49 Medikamente
  62. Art. 50 Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter
  63. Art. 50a Elektronische Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter
  64. Art. 51 Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter
  65. Art. 51a Elektronische Bücher ohne Reklamecharakter
  66. Art. 52 Reklamecharakter
  67. Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung
  68. Art. 54 Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle
  69. Art. 55 Zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmte Lebensmittel
  70. Art. 56 Geeignete organisatorische Massnahme
  71. Art. 57
  72. Art. 58 Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung
  73. Art. 59 Nachweis
  74. Art. 60
  75. Art. 61
  76. Art. 62 Edelmetalle und Edelsteine
  77. Art. 63 Berechtigung zum Abzug der fiktiven Vorsteuer
  78. Art. 64
  79. Art. 65 Methoden zur Berechnung der Korrektur
  80. Art. 66 Pauschalmethoden
  81. Art. 67 Eigene Berechnungen
  82. Art. 68 Wahl der Methode
  83. Art. 69 Grundsätze
  84. Art. 70 Ermittlung des Zeitwerts
  85. Art. 71 Grossrenovationen von Liegenschaften
  86. Art. 72 Grundsätze
  87. Art. 73 Ermittlung des Zeitwerts
  88. Art. 74 Grossrenovationen von Liegenschaften
  89. Art. 75
  90. Art. 76
  91. Art. 76a Jährliche Abrechnung bei Beginn der Steuerpflicht
  92. Art. 76b Wechsel zur jährlichen Abrechnung
  93. Art. 76c Ende der jährlichen Abrechnung
  94. Art. 76d Anpassung der Raten
  95. Art. 77 Grundsätze
  96. Art. 78 Saldosteuersatzmethode bei Beginn der Steuerpflicht
  97. Art. 79 Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode
  98. Art. 80 Entzug der Bewilligung
  99. Art. 81 Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode
  100. Art. 82 Ende der Steuerpflicht
  101. Art. 83 Übernahme von Vermögen im Meldeverfahren
  102. Art. 84 Abrechnung nach Saldosteuersätzen
  103. Art. 85
  104. Art. 86 Bewilligung der Saldosteuersätze
  105. Art. 87
  106. Art. 88 Versteuerung der einzelnen Tätigkeiten
  107. Art. 89
  108. Art. 90 Besondere Verfahren
  109. Art. 91 Abrechnung der Bezugsteuer
  110. Art. 92 Eigenverbrauch
  111. Art. 93
  112. Art. 94 Leistungen an eng verbundene Personen und das Personal
  113. Art. 95 Verkäufe von Betriebsmitteln, Anlagegütern und aktivierbaren Dienstleistungen
  114. Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz
  115. Art. 97 Grundsätze
  116. Art. 98 Unterstellung unter die Pauschalsteuersatzmethode und Wechsel der Abrechnungsmethode
  117. Art. 99 Pauschalsteuersätze
  118. Art. 99a
  119. Art. 100 Anwendbarkeit der Regeln der Saldosteuersatzmethode
  120. Art. 101 Teilvermögen
  121. Art. 102 Steuerpflicht des Erwerbers oder der Erwerberin
  122. Art. 103 Rechnung
  123. Art. 104 Freiwillige Anwendung des Meldeverfahrens
  124. Art. 105 Verwendungsgrad
  125. Art. 106 Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der effektiven Methode
  126. Art. 107 Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode oder der Pauschalsteuersatzmethode
  127. Art. 108 Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung
  128. Art. 109 und 110
  129. Art. 111 Datenträger ohne Marktwert
  130. Art. 111a Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten
  131. Art. 111b
  132. Art. 112 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen
  133. Art. 113 Befreiung von der Mehrwertsteuer
  134. Art. 114 Sicherheit bei Bezahlung der Steuer über das zentralisierte Abrechnungsverfahren des BAZG
  135. Art. 115 Höhe der Sicherheit bei bedingt entstandener Steuerforderung und bei Zahlungserleichterungen
  136. Art. 116 Nachträgliche Anpassung der Entgelte
  137. Art. 117 Verlagerung der Entrichtung der Einfuhrsteuer
  138. Art. 118 Bewilligungsvoraussetzungen
  139. Art. 119 Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen
  140. Art. 120 Entzug der Bewilligung
  141. Art. 121 Nichterhebung der Inlandsteuer
  142. Art. 121a
  143. Art. 122 Papierlose Belege
  144. Art. 123 Elektronische Verfahren
  145. Art. 124 und 125
  146. Art. 126 Effektive Abrechnungsmethode
  147. Art. 127 Abrechnung nach der Saldosteuersatz- oder der Pauschalsteuersatzmethode
  148. Art. 128 Zusätzliche Unterlagen
  149. Art. 129 Korrektur
  150. Art. 130
  151. Art. 131 Datenschutzberatung
  152. Art. 132 Datenbearbeitung
  153. Art. 133 Verantwortlichkeit für das Informationssystem
  154. Art. 134 Datenkategorien
  155. Art. 135 Statistiken
  156. Art. 135a Bekanntgabe von Daten an das Bundesamt für Statistik
  157. Art. 136 Bekanntgabe von Daten an das BAZG
  158. Art. 137 Aufbewahrungsdauer, Vernichtung und Archivierung der Daten
  159. Art. 138 Auswertung des Internetangebots der ESTV
  160. Art. 139
  161. Art. 140 Kontrolle
  162. Art. 140a Vernichtungskosten
  163. Art. 141 Beschwerdeverfahren
  164. Art. 142 Betreibungskosten
  165. Art. 143 Anspruchsberechtigung für die Steuerentlastung
  166. Art. 144 Steuerbefreiung
  167. Art. 145 Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
  168. Art. 146 Steuerrückerstattung
  169. Art. 147 Aufbewahrungspflicht
  170. Art. 148 Vorsteuerabzug
  171. Art. 149 Steuernachbezug und Widerhandlungen
  172. Art. 150 Freiwillige Versteuerung von ausgenommenen Leistungen
  173. Art. 151 Anspruchsberechtigte
  174. Art. 152 Gegenrecht
  175. Art. 153 Umfang der Steuervergütung
  176. Art. 154 Vergütungsperiode
  177. Art. 155 Verfahren
  178. Art. 156 Vergütungszins
  179. Art. 157 Stellung
  180. Art. 158 Zusammensetzung des Konsultativgremiums
  181. Art. 159 Arbeitsweise und Sekretariat
  182. Art. 160 Stellungnahmen und Empfehlungen
  183. Art. 161 Entscheidkompetenz
  184. Art. 162 Information der Öffentlichkeit
  185. Art. 163
  186. Art. 164 Subsidiäre Haftung bei der Zession
  187. Art. 165 Einlageentsteuerung
  188. Art. 166 Wahlmöglichkeiten
  189. Art. 166a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2017
  190. Art. 166b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. August 2018
  191. Art. 166c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Juni 2023
  192. Art. 166d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. August 2024
  193. Art. 166e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. August 2024
  194. Art. 167

194 provisions

Art. 36 Kulturelle Leistungen

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 und 16 MWSTG) 1 … 2 Als Urheber und Urheberinnen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG gelten Urheber und Urheberinnen von Werken nach den Artikeln 2 und 3 URG, soweit sie kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen erbringen. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).

Art. 37

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).

Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c MWSTG) 1 Als Beteiligung von Gemeinwesen an privat- oder öffentlichrechtlichen Gesellschaften im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe b MWSTG gilt sowohl eine direkte als auch eine indirekte Beteiligung. 2 Als von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe c MWSTG gelten sowohl direkt als auch indirekt von Gemeinwesen gegründete Anstalten und Stiftungen. 3 Die Steuerausnahme erstreckt sich auf: a. die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und:1. den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder 2. den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind; b. die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und:1. den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder 2. den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). Die Berichtigung vom 28. Okt. 2026 betrifft nur den französischen Text (AS 2026 570). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 38a Bildungs- und Forschungsinstitutionen

(Art. 21 Abs. 7 MWSTG) 1 Als Bildungs- und Forschungsinstitutionen gelten: a. Institutionen des Hochschulwesens, die von Bund und Kantonen im Rahmen von Artikel 63a der Bundesverfassung gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gefördert werden; b. gemeinnützige Organisationen nach Artikel 3 Buchstabe j MWSTG sowie Gemeinwesen nach Artikel 12 MWSTG; c. öffentliche Spitäler unabhängig von ihrer Rechtsform. 2 Unternehmen der Privatwirtschaft gelten nicht als Bildungs- oder Forschungsinstitutionen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). SR 101

Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen

(Art. 22 MWSTG) Die Option durch Deklaration in der Abrechnung muss in der Steuerperiode ausgeübt werden, in der die Umsatzsteuerschuld entstanden ist. Nach Ablauf der Finalisierungsfrist gemäss Artikel 72 Absatz 1 MWSTG ist eine Ausübung der Option oder ein Verzicht auf eine ausgeübte Option nicht mehr möglich. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).

Art. 40

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).

Art. 41 Steuerbefreiung des internationalen Luftverkehrs

(Art. 23 Abs. 4 MWSTG) 1 Von der Steuer sind befreit: a. Beförderungen im Luftverkehr, bei denen entweder der Ankunfts- oder der Abflugsort im Inland liegt; b. Beförderungen im Luftverkehr von einem ausländischen Flughafen zu einem anderen ausländischen Flughafen über inländisches Gebiet. 2 Inlandstrecken im internationalen Luftverkehr sind von der Steuer befreit, wenn der Flug im Inland lediglich durch eine technische Zwischenlandung oder zum Umsteigen auf einen Anschlussflug unterbrochen wird.

Art. 42 Steuerbefreiung des internationalen Eisenbahnverkehrs

(Art. 23 Abs. 4 MWSTG) 1 Beförderungen im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind unter Vorbehalt von Absatz 2 von der Steuer befreit, soweit es sich um Strecken handelt, wofür ein internationaler Fahrausweis besteht. Darunter fallen: a. Beförderungen auf Strecken, bei denen entweder der Abgangs- oder der Ankunftsbahnhof im Inland liegt; b. Beförderungen auf inländischen Strecken, die im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsbahnhöfe zu verbinden. 2 Für eine Steuerbefreiung muss der Fahrpreisanteil der ausländischen Strecke grösser sein als die wegen der Steuerbefreiung entfallende Mehrwertsteuer. 3 Für den Verkauf von Pauschalfahrausweisen, namentlich Generalabonnementen und Halbtax-Abonnementen, die ganz oder teilweise für steuerbefreite Beförderungen verwendet werden, wird keine Steuerbefreiung gewährt.

Art. 43 Steuerbefreiung des internationalen Busverkehrs

(Art. 23 Abs. 4 MWSTG) 1 Von der Steuer befreit sind die Beförderungen von Personen mit Autobussen auf Strecken, die: a. überwiegend über ausländisches Gebiet führen; oder b. im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsorte zu verbinden. 2 Von der Steuer befreit sind Personenbeförderungen auf reinen Inlandstrecken, die allein für das unmittelbare Zubringen einer Person zu einer Beförderungsleistung nach Absatz 1 bestimmt sind, sofern diese gemeinsam mit der Beförderungsleistung nach Absatz 1 in Rechnung gestellt wird.

Art. 43a Verzicht auf steuerfreie Lieferung an Plattformen

(Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG) 1 Der Verkäufer oder die Verkäuferin kann die fingierte Lieferung von Gegenständen im Inland an einen Leistungserbringer oder eine Leistungserbringerin nach Artikel 20a MWSTG mit dessen oder deren Einverständnis mit Steuer in Rechnung stellen. Kein Einverständnis ist notwendig, wenn gegen den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin nach Artikel 20a MWSTG eine administrative Massnahme nach Artikel 79a MWSTG verfügt ist. 2 Der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin nach Artikel 20a MWSTG kann die Steuer als Vorsteuer in Abzug bringen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 44

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 45 Entgelte in ausländischer Währung

(Art. 24 Abs. 1 MWSTG) 1 Zur Berechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer sind Entgelte in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung in Landeswährung umzurechnen. 2 Ein Entgelt in ausländischer Währung liegt vor, wenn die Rechnung oder Quittung in ausländischer Währung ausgestellt ist. Wird keine Rechnung oder Quittung ausgestellt, so ist die Verbuchung beim Leistungserbringer oder bei der Leistungserbringerin massgebend. Unerheblich ist, ob in Landes- oder in ausländischer Währung bezahlt wird und in welcher Währung das Retourgeld ausbezahlt wird. 3 Die Umrechnung erfolgt nach dem von der ESTV veröffentlichten Wechselkurs, wobei wahlweise der Monatsmittelkurs oder der Tageskurs für den Verkauf von Devisen verwendet werden kann. 3bis Bei ausländischen Währungen, für welche die ESTV keinen Kurs veröffentlicht, gilt der publizierte Tageskurs für den Verkauf von Devisen einer inländischen Bank. 4 Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren Konzernumrechnungskurs verwenden. Dieser ist sowohl für die Leistungen innerhalb des Konzerns als auch im Verhältnis zu Dritten anzuwenden. 5 Das gewählte Vorgehen (Monatsmittel-, Tages- oder Konzernkurs) ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).

Art. 46 Kreditkartenkommissionen und Scheckgebühren

(Art. 24 Abs. 1 MWSTG) Nicht als Entgeltsminderungen gelten Kreditkartenkommissionen, Scheckgebühren, WIR-Einschläge und dergleichen.

Art. 47 Leistungen an das Personal

(Art. 24 MWSTG) 1 Bei entgeltlichen Leistungen an das Personal ist die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt zu berechnen. Artikel 24 Absätze 2 und 3 MWSTG bleibt vorbehalten. 2 Leistungen des Arbeitgebers an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist von dem Betrag zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. 3 Leistungen, die im Lohnausweis nicht zu deklarieren sind, gelten als nicht entgeltlich erbracht und es wird vermutet, dass ein unternehmerischer Grund besteht. 4 Soweit bei den direkten Steuern Pauschalen für die Ermittlung von Lohnanteilen zulässig sind, die auch für die Bemessung der Mehrwertsteuer dienlich sind, können diese für die Mehrwertsteuer ebenfalls angewendet werden. 5 Für die Anwendung der Absätze 2–4 ist nicht erheblich, ob es sich dabei um eng verbundene Personen nach Artikel 3 Buchstabe h MWSTG handelt. Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7263).

Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds

(Art. 24 Abs. 6 Bst. d MWSTG) 1 Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt. 2 Sie berücksichtigt dabei, dass: a. der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und b. die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.

Art. 48a Kunstgegenstände, Antiquitäten und andere Sammlerstücke

(Art. 24a Abs. 4 MWSTG) 1 Als Kunstgegenstände gelten folgende körperliche Werke von Urhebern und Urheberinnen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG: a. vom Künstler oder von der Künstlerin persönlich geschaffene Bildwerke wie Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle, Zeichnungen, Collagen und dergleichen; ausgenommen sind Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, bemalte oder verzierte gewerbliche Erzeugnisse, bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen; b. Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, die unmittelbar in begrenzter Stückzahl von einer oder mehreren vom Künstler oder von der Künstlerin vollständig handgearbeiteten Platten nach einem beliebigen, jedoch nicht mechanischen oder fotomechanischen Verfahren auf ein beliebiges Material in Schwarz-Weiss oder farbig abgezogen wurden; c. Serigrafien, die die Merkmale eines künstlerisch individuell gestalteten Originalwerks aufweisen, in begrenzter Stückzahl hergestellt und von vom Urheber oder von der Urheberin vollständig handgearbeiteten Vervielfältigungsformen abgezogen worden sind; d. Originalwerke der Bildhauerkunst, die vollständig vom Künstler oder von der Künstlerin geschaffen wurden, sowie unter Aufsicht des Künstlers oder der Künstlerin beziehungsweise deren Rechtsnachfolger hergestellte Bildgüsse in begrenzter Stückzahl; e. handgearbeitete Tapisserien und Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern und Künstlerinnen in begrenzter Stückzahl; f. Originalwerke aus Keramik, die vollständig vom Künstler oder von der Künstlerin geschaffen und von ihm oder ihr signiert wurden; g. Werke der Emaillekunst in begrenzter Stückzahl, die vollständig von Hand geschaffen wurden, nummeriert und mit der Signatur des Künstlers oder der Künstlerin oder des Kunstateliers versehen sind; h. vom Künstler oder von der Künstlerin aufgenommene Fotografien, die von ihm oder ihr oder unter deren Aufsicht in begrenzter Stückzahl abgezogen sowie zertifiziert oder von ihm oder ihr signiert wurden; i. in den Buchstaben a–h nicht genannte, vom Künstler oder von der Künstlerin persönlich geschaffene Kunstgegenstände in begrenzter Stückzahl. 2 Als Antiquitäten gelten bewegliche Gegenstände, die mehr als 100 Jahre alt sind. 3 Als Sammlerstücke gelten namentlich auch: a. Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, die nicht zum Umlauf vorgesehen sind; b. zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlerstücke und Sammlungen; Sammlerstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert; c. Motorfahrzeuge, deren erste Inverkehrsetzung beim Ankauf länger als 30 Jahre zurückliegt; d. Weine und andere Alkoholika, die mit Jahrgang versehen sind und mittels Nummerierung oder auf andere Art und Weise individualisierbar sind; e. Gegenstände aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen, Schmucksteinen und dergleichen wie Bijouterie, Juwelierwaren, Uhren und Münzen, die einen Sammlerwert haben.

Art. 48b Margenbesteuerung bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen

(Art. 24a Abs. 5 MWSTG) 1 Hat der Wiederverkäufer oder die Wiederverkäuferin Sammlerstücke zu einem Gesamtpreis erworben, so muss er oder sie für den Verkauf sämtlicher dieser Sammlerstücke die Margenbesteuerung anwenden. 2 Das Entgelt aus dem Wiederverkauf einzelner zu einem Gesamtpreis erworbener Sammlerstücke ist in der Abrechnungsperiode, in der es erzielt wurde, zu deklarieren. Sobald die Entgelte zusammen den Gesamtpreis übersteigen, sind sie zu versteuern. 3 Werden Sammlerstücke zusammen mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis erworben, so ist die Margenbesteuerung nur anwendbar, wenn der Anteil am Ankaufspreis, der auf die Sammlerstücke entfällt, annäherungsweise ermittelt werden kann.

Art. 48c Rechnungsstellung

(Art. 24a MWSTG) Weist die steuerpflichtige Person die Steuer beim Wiederverkauf von Sammlerstücken offen aus, so schuldet sie die Steuer und kann weder die Margenbesteuerung anwenden noch die fiktive Vorsteuer abziehen.

Art. 48d Aufzeichnungen

(Art. 24a MWSTG) Die steuerpflichtige Person muss über die Sammlerstücke eine Bezugs- und Verkaufskontrolle führen. Bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen sind pro Gesamtheit separate Aufzeichnungen zu führen.

Art. 48e Margenbesteuerung für elektronische Plattformen

(Art. 24a MWSTG) Wer als Leistungserbringer oder Leistungserbringerin nach Artikel 20a MWSTG gilt, kann die Margenbesteuerung nur anwenden, sofern der Verkäufer oder die Verkäuferin des Gegenstandes im Inland ansässig und nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 49 Medikamente

(Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 8 MWSTG) Als Medikamente gelten: a. nach Artikel 9 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (HMG) zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel-Vormischungen sowie die entsprechenden galenisch fertigen Produkte; b. verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Artikel 9 Absätze 2 und 2ter HMG keiner Zulassung bedürfen, mit Ausnahme von menschlichem und tierischem Vollblut; c. verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Artikel 9a HMG eine befristete Zulassung oder nach Artikel 9b HMG eine befristete Bewilligung erhalten haben; d. nicht zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel nach den Artikeln 48 und 49 Absätze 1–4 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 2018 sowie nach den Artikeln 7–7c der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 2833). SR 812.21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 911). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. März 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 911). Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 3. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 349). SR 812.212.1 SR 812.212.27

Art. 50 Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter

(Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG) Als Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gelten Druckerzeugnisse, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal pro Jahr. b. Sie dienen der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung. c. Sie tragen einen gleich bleibenden Titel. d. Sie enthalten eine fortlaufende Nummerierung sowie die Angabe des Erscheinungsdatums und der Erscheinungsweise. e. Sie sind äusserlich als Zeitungen oder Zeitschriften aufgemacht. f. Sie weisen nicht überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen auf.

Art. 50a Elektronische Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter

(Art. 25 Abs. 2 Bst. abis MWSTG) 1 Als elektronische Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gelten elektronische Erzeugnisse, die: a. auf elektronischem Weg übermittelt oder auf Datenträgern angeboten werden; b. überwiegend text- oder bildbasiert sind; und c. im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 50 erfüllen. 2 Zu den elektronischen Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gehören auch Hörzeitungen und -zeitschriften, die inhaltlich überwiegend dem Originalwerk entsprechen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).

Art. 51 Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter

(Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG) Als Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter gelten Druckerzeugnisse, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf; Loseblattwerke gelten als Bücher, wenn sie sich aus einer Einbanddecke, versehen mit einer Schraub-, Spiral- oder Schnellheftung, und den darin einzuordnenden losen Blättern zusammensetzen, als vollständiges Werk mindestens 16 Seiten umfassen und der Titel des Werks auf der Einbanddecke erscheint. b. Sie weisen inklusive Umschlag und Deckseiten mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken. c. Sie weisen einen religiösen, literarischen, künstlerischen, unterhaltenden, erzieherischen, belehrenden, informierenden, technischen oder wissenschaftlichen Inhalt auf. d. Sie sind nicht zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern bestimmt, mit Ausnahme von Schul- und Lehrbüchern sowie bestimmten Kinderbüchern wie Übungsheften mit Illustrationen und ergänzendem Text und Zeichen- und Malbüchern mit Vorgaben und Anleitungen.

Art. 51a Elektronische Bücher ohne Reklamecharakter

(Art. 25 Abs. 2 Bst. abis MWSTG) 1 Als elektronische Bücher ohne Reklamecharakter gelten elektronische Erzeugnisse, die: a. auf elektronischem Weg übermittelt oder auf Datenträgern angeboten werden; b. in sich geschlossene, überwiegend text- oder bildbasierte und nicht interaktive Einzelwerke sind; und c. im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Bücher nach Artikel 51 erfüllen. 2 Zu den elektronischen Büchern ohne Reklamecharakter gehören auch Hörbücher, die inhaltlich überwiegend dem Originalwerk entsprechen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).

Art. 52 Reklamecharakter

(Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 und Bst. abis MWSTG) 1 Druck- und elektronische Erzeugnisse haben Reklamecharakter, wenn bei ihrem Inhalt die Werbung für die geschäftlichen Tätigkeiten der Herausgeberschaft oder einer hinter dieser stehenden Drittperson im Vordergrund steht. 2 Als hinter der Herausgeberschaft stehende Drittpersonen gelten: a. Personen und Unternehmen, für die die Herausgeberschaft handelt oder die die Herausgeberschaft beherrscht; oder b. sonstige mit der Herausgeberschaft eng verbundene Personen im Sinn von Artikel 3 Buchstabe h MWSTG. 3 Als Werbung gelten sowohl die direkte Werbung, wie Reklame oder Inserate, als auch die indirekte Werbung, wie Publireportagen oder Publimitteilungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).

Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung

(Art. 25 Abs. 3 MWSTG) 1 Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Lebensmitteln. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Lebensmittel. 2 Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 283). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 54 Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle

(Art. 25 Abs. 3 MWSTG) 1 Als besondere Vorrichtungen zum Konsum von Lebensmitteln an Ort und Stelle (Konsumvorrichtungen) gelten namentlich Tische, Stehtische, Theken und andere für den Konsum zur Verfügung stehende Abstellflächen oder entsprechende Vorrichtungen, namentlich in Beförderungsmitteln. Unerheblich ist: a. wem die Vorrichtungen gehören; b. ob der Kunde oder die Kundin die Vorrichtung tatsächlich benutzt; c. ob die Vorrichtungen ausreichen, um sämtlichen Kunden und Kundinnen den Konsum an Ort und Stelle zu ermöglichen. 2 Nicht als Konsumvorrichtungen gelten: a. blosse Sitzgelegenheiten ohne dazugehörige Tische, die in erster Linie als Ausruhmöglichkeit dienen; b. bei Kiosks oder Restaurants auf Campingplätzen: die Zelte und Wohnwagen der Mieter und Mieterinnen.

Art. 55 Zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmte Lebensmittel

(Art. 25 Abs. 3 MWSTG) 1 Als Auslieferung gilt die Lieferung von Lebensmitteln durch die steuerpflichtige Person an ihre Kundschaft an deren Domizil oder an einen andern von ihr bezeichneten Ort ohne jede weitere Zubereitung oder Servierleistung. 2 Als zum Mitnehmen bestimmte Lebensmittel gelten Lebensmittel, die der Kunde oder die Kundin nach dem Kauf an einen anderen Ort verbringt und nicht im Betrieb des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin konsumiert. Für das Mitnehmen spricht namentlich: a. der durch den Kunden oder die Kundin bekannt gegebene Wille zum Mitnehmen der Lebensmittel; b. die Abgabe der Lebensmittel in einer speziellen, für den Transport geeigneten Verpackung; c. die Abgabe von Lebensmitteln, die nicht für den unmittelbaren Verzehr geeignet sind. 3 Für bestimmte Betriebe und Anlässe sieht die ESTV Vereinfachungen im Sinn von Artikel 80 MWSTG vor.

Art. 56 Geeignete organisatorische Massnahme

(Art. 25 Abs. 3 MWSTG) Eine geeignete organisatorische Massnahme ist namentlich das Ausstellen von Belegen, anhand derer festgestellt werden kann, ob eine gastgewerbliche Leistung oder eine Auslieferung beziehungsweise eine Lieferung zum Mitnehmen erbracht wurde.

Art. 57

Kassenzettel für Beträge bis 400 Franken müssen keine Angaben über den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin enthalten. Solche Kassenzettel berechtigen nicht zu einer Steuerrückerstattung im Vergütungsverfahren.

Art. 58 Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung

(Art. 28 MWSTG) Für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuern gilt Artikel 45 sinngemäss.

Art. 59 Nachweis

(Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG) 1 Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin erkennbar von diesem oder dieser die Mehrwertsteuer eingefordert hat. 2 Der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht eingefordert wurde. Weiss er oder sie aber, dass die Person, die die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Art. 60

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).

Art. 61

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 62 Edelmetalle und Edelsteine

(Art. 28a Abs. 1 Bst. a MWSTG) Nicht als individualisierbare bewegliche Gegenstände gelten Edelmetalle der Zolltarifnummern 7106–7112 und Edelsteine der Zolltarifnummern 7102–7105. SR 632.10 Anhang

Art. 63 Berechtigung zum Abzug der fiktiven Vorsteuer

(Art. 28a Abs. 1 und 2 MWSTG) 1 Werden ausschliesslich individualisierbare bewegliche Gegenstände zu einem Gesamtpreis erworben, so ist ein Abzug der fiktiven Vorsteuer zulässig. 2 Der Abzug der fiktiven Vorsteuer ist ausgeschlossen, wenn im Gesamtpreis Sammlerstücke (Art. 48a) oder nicht individualisierbare bewegliche Gegenstände enthalten sind und der Anteil am Ankaufspreis, der auf Gegenstände nach Artikel 28a MWSTG entfällt, nicht annährungsweise ermittelt werden kann. 3 Der Abzug der fiktiven Vorsteuer ist ausgeschlossen, wenn: a. beim Erwerb des Gegenstands das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG zur Anwendung kam; b. die steuerpflichtige Person den Gegenstand eingeführt hat; c. Gegenstände nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12 MWSTG erworben wurden; d. die steuerpflichtige Person weiss oder wissen müsste, dass der Gegenstand steuerbefreit eingeführt wurde; e. die steuerpflichtige Person den Gegenstand von einem Begünstigten oder einer Begünstigten nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (GSG) bezogen hat. 4 Bei Zahlungen im Rahmen der Schadenregulierung ist der Abzug der fiktiven Vorsteuer nur auf dem tatsächlichen Wert des Gegenstandes im Zeitpunkt der Übernahme zulässig. 5 Wer als Leistungserbringer oder Leistungserbringerin nach Artikel 20a MWSTG gilt, kann den Abzug der fiktiven Vorsteuer nur anwenden, sofern der Verkäufer oder die Verkäuferin des Gegenstandes im Inland ansässig und nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen ist. Die Berichtigung vom 30. Jan. 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 521). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). SR 192.12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 64

Aufgehoben

Art. 65 Methoden zur Berechnung der Korrektur

(Art. 30 MWSTG) Die Korrektur des Vorsteuerabzugs kann berechnet werden: a. nach dem effektiven Verwendungszweck; b. anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen; c. gestützt auf eigene Berechnungen.

Art. 66 Pauschalmethoden

(Art. 30 MWSTG) Die ESTV legt namentlich Pauschalen fest für: a. Tätigkeiten von Banken; b. die Tätigkeit von Versicherungsgesellschaften; c. Tätigkeiten von spezialfinanzierten Dienststellen von Gemeinwesen; d. die Gewährung von Krediten sowie für Zinseinnahmen und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren; e. die Verwaltung von eigenen Immobilien, für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 MWSTG optiert wird; f. Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs.

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