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Mehrwertsteuerverordnung

Confederation · 641.201 · ordinance

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Contents: 194 provisions
  1. Art. 1 Schweizerisches Staatsgebiet
  2. Art. 2 Verpfändung und besondere Verhältnisse beim Verkauf
  3. Art. 3 Unterstellungserklärung bei Einfuhr eines Gegenstands
  4. Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
  5. Art. 4a Zeitpunkt des Übergangs des Lieferungsortes beim Versandhandel
  6. Art. 5 Betriebsstätte
  7. Art. 5a Schiffsverkehr auf dem Bodensee, dem Untersee und dem Rhein bis zur Schweizer Grenze unterhalb Basel
  8. Art. 6 Beförderungsleistungen
  9. Art. 6a Ort der Leistung für gastgewerbliche, kulturelle und ähnliche Leistungen im Rahmen einer Personenbeförderung im Grenzgebiet
  10. Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen
  11. Art. 8
  12. Art. 9 Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei inländischen Unternehmen
  13. Art. 9a Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei ausländischen Unternehmen
  14. Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen
  15. Art. 11
  16. Art. 12 Steuersubjekt
  17. Art. 13
  18. Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens
  19. Art. 15 Einheitliche Leitung
  20. Art. 16 Gruppenmitglieder
  21. Art. 17 Gruppenbildung
  22. Art. 17a Gruppenvertretung
  23. Art. 18 Antrag auf Gruppenbesteuerung
  24. Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung
  25. Art. 20 Änderung im Bestand der Gruppe
  26. Art. 21 Administrative und buchhalterische Erfordernisse
  27. Art. 22 Mithaftung bei Gruppenbesteuerung
  28. Art. 23 Umfang der Abtretung
  29. Art. 24 Umfang der Haftung
  30. Art. 25 Befreiung von der Haftung
  31. Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen
  32. Art. 27 Vorgezogene Entsorgungsgebühren
  33. Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern
  34. Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge
  35. Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten
  36. Art. 31 Spezialwerkzeuge
  37. Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen
  38. Art. 33 Geltung der Einfuhrsteuerveranlagung für die Inlandsteuer
  39. Art. 34 Heilbehandlungen
  40. Art. 35 Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer oder Erbringerin einer Heilbehandlung
  41. Art. 36 Kulturelle Leistungen
  42. Art. 37
  43. Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen
  44. Art. 38a Bildungs- und Forschungsinstitutionen
  45. Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen
  46. Art. 40
  47. Art. 41 Steuerbefreiung des internationalen Luftverkehrs
  48. Art. 42 Steuerbefreiung des internationalen Eisenbahnverkehrs
  49. Art. 43 Steuerbefreiung des internationalen Busverkehrs
  50. Art. 43a Verzicht auf steuerfreie Lieferung an Plattformen
  51. Art. 44
  52. Art. 45 Entgelte in ausländischer Währung
  53. Art. 46 Kreditkartenkommissionen und Scheckgebühren
  54. Art. 47 Leistungen an das Personal
  55. Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds
  56. Art. 48a Kunstgegenstände, Antiquitäten und andere Sammlerstücke
  57. Art. 48b Margenbesteuerung bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen
  58. Art. 48c Rechnungsstellung
  59. Art. 48d Aufzeichnungen
  60. Art. 48e Margenbesteuerung für elektronische Plattformen
  61. Art. 49 Medikamente
  62. Art. 50 Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter
  63. Art. 50a Elektronische Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter
  64. Art. 51 Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter
  65. Art. 51a Elektronische Bücher ohne Reklamecharakter
  66. Art. 52 Reklamecharakter
  67. Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung
  68. Art. 54 Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle
  69. Art. 55 Zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmte Lebensmittel
  70. Art. 56 Geeignete organisatorische Massnahme
  71. Art. 57
  72. Art. 58 Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung
  73. Art. 59 Nachweis
  74. Art. 60
  75. Art. 61
  76. Art. 62 Edelmetalle und Edelsteine
  77. Art. 63 Berechtigung zum Abzug der fiktiven Vorsteuer
  78. Art. 64
  79. Art. 65 Methoden zur Berechnung der Korrektur
  80. Art. 66 Pauschalmethoden
  81. Art. 67 Eigene Berechnungen
  82. Art. 68 Wahl der Methode
  83. Art. 69 Grundsätze
  84. Art. 70 Ermittlung des Zeitwerts
  85. Art. 71 Grossrenovationen von Liegenschaften
  86. Art. 72 Grundsätze
  87. Art. 73 Ermittlung des Zeitwerts
  88. Art. 74 Grossrenovationen von Liegenschaften
  89. Art. 75
  90. Art. 76
  91. Art. 76a Jährliche Abrechnung bei Beginn der Steuerpflicht
  92. Art. 76b Wechsel zur jährlichen Abrechnung
  93. Art. 76c Ende der jährlichen Abrechnung
  94. Art. 76d Anpassung der Raten
  95. Art. 77 Grundsätze
  96. Art. 78 Saldosteuersatzmethode bei Beginn der Steuerpflicht
  97. Art. 79 Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode
  98. Art. 80 Entzug der Bewilligung
  99. Art. 81 Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode
  100. Art. 82 Ende der Steuerpflicht
  101. Art. 83 Übernahme von Vermögen im Meldeverfahren
  102. Art. 84 Abrechnung nach Saldosteuersätzen
  103. Art. 85
  104. Art. 86 Bewilligung der Saldosteuersätze
  105. Art. 87
  106. Art. 88 Versteuerung der einzelnen Tätigkeiten
  107. Art. 89
  108. Art. 90 Besondere Verfahren
  109. Art. 91 Abrechnung der Bezugsteuer
  110. Art. 92 Eigenverbrauch
  111. Art. 93
  112. Art. 94 Leistungen an eng verbundene Personen und das Personal
  113. Art. 95 Verkäufe von Betriebsmitteln, Anlagegütern und aktivierbaren Dienstleistungen
  114. Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz
  115. Art. 97 Grundsätze
  116. Art. 98 Unterstellung unter die Pauschalsteuersatzmethode und Wechsel der Abrechnungsmethode
  117. Art. 99 Pauschalsteuersätze
  118. Art. 99a
  119. Art. 100 Anwendbarkeit der Regeln der Saldosteuersatzmethode
  120. Art. 101 Teilvermögen
  121. Art. 102 Steuerpflicht des Erwerbers oder der Erwerberin
  122. Art. 103 Rechnung
  123. Art. 104 Freiwillige Anwendung des Meldeverfahrens
  124. Art. 105 Verwendungsgrad
  125. Art. 106 Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der effektiven Methode
  126. Art. 107 Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode oder der Pauschalsteuersatzmethode
  127. Art. 108 Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung
  128. Art. 109 und 110
  129. Art. 111 Datenträger ohne Marktwert
  130. Art. 111a Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten
  131. Art. 111b
  132. Art. 112 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen
  133. Art. 113 Befreiung von der Mehrwertsteuer
  134. Art. 114 Sicherheit bei Bezahlung der Steuer über das zentralisierte Abrechnungsverfahren des BAZG
  135. Art. 115 Höhe der Sicherheit bei bedingt entstandener Steuerforderung und bei Zahlungserleichterungen
  136. Art. 116 Nachträgliche Anpassung der Entgelte
  137. Art. 117 Verlagerung der Entrichtung der Einfuhrsteuer
  138. Art. 118 Bewilligungsvoraussetzungen
  139. Art. 119 Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen
  140. Art. 120 Entzug der Bewilligung
  141. Art. 121 Nichterhebung der Inlandsteuer
  142. Art. 121a
  143. Art. 122 Papierlose Belege
  144. Art. 123 Elektronische Verfahren
  145. Art. 124 und 125
  146. Art. 126 Effektive Abrechnungsmethode
  147. Art. 127 Abrechnung nach der Saldosteuersatz- oder der Pauschalsteuersatzmethode
  148. Art. 128 Zusätzliche Unterlagen
  149. Art. 129 Korrektur
  150. Art. 130
  151. Art. 131 Datenschutzberatung
  152. Art. 132 Datenbearbeitung
  153. Art. 133 Verantwortlichkeit für das Informationssystem
  154. Art. 134 Datenkategorien
  155. Art. 135 Statistiken
  156. Art. 135a Bekanntgabe von Daten an das Bundesamt für Statistik
  157. Art. 136 Bekanntgabe von Daten an das BAZG
  158. Art. 137 Aufbewahrungsdauer, Vernichtung und Archivierung der Daten
  159. Art. 138 Auswertung des Internetangebots der ESTV
  160. Art. 139
  161. Art. 140 Kontrolle
  162. Art. 140a Vernichtungskosten
  163. Art. 141 Beschwerdeverfahren
  164. Art. 142 Betreibungskosten
  165. Art. 143 Anspruchsberechtigung für die Steuerentlastung
  166. Art. 144 Steuerbefreiung
  167. Art. 145 Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
  168. Art. 146 Steuerrückerstattung
  169. Art. 147 Aufbewahrungspflicht
  170. Art. 148 Vorsteuerabzug
  171. Art. 149 Steuernachbezug und Widerhandlungen
  172. Art. 150 Freiwillige Versteuerung von ausgenommenen Leistungen
  173. Art. 151 Anspruchsberechtigte
  174. Art. 152 Gegenrecht
  175. Art. 153 Umfang der Steuervergütung
  176. Art. 154 Vergütungsperiode
  177. Art. 155 Verfahren
  178. Art. 156 Vergütungszins
  179. Art. 157 Stellung
  180. Art. 158 Zusammensetzung des Konsultativgremiums
  181. Art. 159 Arbeitsweise und Sekretariat
  182. Art. 160 Stellungnahmen und Empfehlungen
  183. Art. 161 Entscheidkompetenz
  184. Art. 162 Information der Öffentlichkeit
  185. Art. 163
  186. Art. 164 Subsidiäre Haftung bei der Zession
  187. Art. 165 Einlageentsteuerung
  188. Art. 166 Wahlmöglichkeiten
  189. Art. 166a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2017
  190. Art. 166b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. August 2018
  191. Art. 166c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Juni 2023
  192. Art. 166d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. August 2024
  193. Art. 166e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. August 2024
  194. Art. 167

194 provisions

Art. 67 Eigene Berechnungen

(Art. 30 MWSTG) Stützt die steuerpflichtige Person die Korrektur des Vorsteuerabzugs auf eigene Berechnungen, so muss sie die Sachverhalte, die ihren Berechnungen zugrunde liegen, umfassend belegen sowie eine Plausibilitätsprüfung durchführen.

Art. 68 Wahl der Methode

(Art. 30 MWSTG) 1 Die steuerpflichtige Person kann zur Berechnung der Korrektur des Vorsteuerabzugs eine oder mehrere Methoden anwenden, sofern dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt. 2 Als sachgerecht gilt jede Anwendung einer oder mehrerer Methoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt.

Art. 69 Grundsätze

(Art. 31 MWSTG) 1 Der Vorsteuerabzug ist auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich zu korrigieren. 2 Der Vorsteuerabzug ist auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen zu korrigieren, die im Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben. Bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung wird vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind. 3 Bei selbst hergestellten Gegenständen ist für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur ein Pauschalzuschlag von 33 Prozent auf den Vorsteuern auf Material und allfälligen Drittarbeiten bei Halbfabrikaten vorzunehmen. Vorbehalten bleibt der effektive Nachweis der Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der Infrastruktur entfallen. 4 Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg, so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorzunehmen.

Art. 70 Ermittlung des Zeitwerts

(Art. 31 Abs. 3 MWSTG) 1 Zu berechnen ist der Zeitwert auf der Grundlage des Anschaffungspreises, bei Immobilien ohne Wert des Bodens, sowie der wertvermehrenden Aufwendungen. Nicht zu berücksichtigen sind die werterhaltenden Aufwendungen. Werterhaltende Aufwendungen sind solche, die lediglich dazu dienen, den Wert eines Gegenstands sowie seine Funktionsfähigkeit zu erhalten, namentlich Service-, Unterhalts-, Betriebs-, Reparatur- und Instandstellungskosten. 2 Bei der Ermittlung des Zeitwerts von in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen ist in der ersten Steuerperiode der Ingebrauchnahme der Wertverlust für die ganze Steuerperiode zu berücksichtigen. In der letzten noch nicht abgelaufenen Steuerperiode ist hingegen keine Abschreibung vorzunehmen, ausser die Nutzungsänderung tritt am letzten Tag der Steuerperiode ein.

Art. 71 Grossrenovationen von Liegenschaften

(Art. 31 MWSTG) Übersteigen die Renovationskosten einer Bauphase insgesamt 5 Prozent des Gebäudeversicherungswerts vor der Renovation, so muss der Vorsteuerabzug um die gesamten Kosten korrigiert werden, unabhängig davon, ob es sich um Kosten für wertvermehrende oder für werterhaltende Aufwendungen handelt.

Art. 72 Grundsätze

(Art. 32 MWSTG) 1 Der Vorsteuerabzug kann auf nicht in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen vollumfänglich korrigiert werden. 2 Der Vorsteuerabzug kann auf in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen korrigiert werden, die im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs noch vorhanden sind und einen Zeitwert haben. Bei Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Buchführung, Personalbeschaffung, Management und Werbung wird vermutet, dass sie bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden sind. 3 Bei selbst hergestellten Gegenständen kann für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur ein Pauschalzuschlag von 33 Prozent auf den Vorsteuern auf Material und allfälligen Drittarbeiten bei Halbfabrikaten vorgenommen werden. Vorbehalten bleibt der effektive Nachweis der Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der Infrastruktur entfallen. 4 Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise ein, so kann die Korrektur nur im Ausmass der nun zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorgenommen werden.

Art. 73 Ermittlung des Zeitwerts

(Art. 32 Abs. 2 MWSTG) 1 Zu berechnen ist der Zeitwert auf der Grundlage des Anschaffungspreises, bei Immobilien ohne Wert des Bodens, sowie der wertvermehrenden Aufwendungen. Nicht zu berücksichtigen sind die werterhaltenden Aufwendungen. Werterhaltende Aufwendungen sind solche, die lediglich dazu dienen, den Wert eines Gegenstands sowie seine Funktionsfähigkeit zu erhalten, namentlich Service-, Unterhalts-, Betriebs-, Reparatur- und Instandstellungskosten. 2 Bei der Ermittlung des Zeitwerts von in Gebrauch genommenen Gegenständen und Dienstleistungen ist in der ersten Steuerperiode der Ingebrauchnahme der Wertverlust für die ganze Steuerperiode zu berücksichtigen. In der letzten noch nicht abgelaufenen Steuerperiode ist hingegen keine Abschreibung vorzunehmen, ausser die Nutzungsänderung tritt am letzten Tag der Steuerperiode ein.

Art. 74 Grossrenovationen von Liegenschaften

(Art. 32 MWSTG) Übersteigen die Renovationskosten einer Bauphase insgesamt 5 Prozent des Gebäudeversicherungswerts vor der Renovation, so kann der Vorsteuerabzug um die gesamten Kosten korrigiert werden, unabhängig davon, ob es sich um Kosten für wertvermehrende oder für werterhaltende Aufwendungen handelt.

Art. 75

1 Keine Vorsteuerabzugskürzung ist vorzunehmen, soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. 2 Soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG einem bestimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet werden können, ist nur die Vorsteuer auf den Aufwendungen für diesen Tätigkeitsbereich zu kürzen. 3 Werden die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, so ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zu den Gesamteinnahmen zu kürzen. Die Gesamteinnahmen setzen sich zusammen aus dem Total der Umsätze exklusive Mehrwertsteuer und den Einnahmen, die nicht zu den Entgelten zählen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 76

Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

Art. 76a Jährliche Abrechnung bei Beginn der Steuerpflicht

(Art. 35 Abs. 1bis Bst. b, 35a und 86a MWSTG) 1 Neu im Mehrwertsteuerregister eingetragene Personen, welche die jährliche Abrechnung anwenden wollen, müssen dies bei der ESTV spätestens 60 Tage nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer beantragen. 2 Die ESTV bewilligt die Anwendung der jährlichen Abrechnung, wenn der in den ersten zwölf Monaten erwartete Umsatz mit Mehrwertsteuer die Grenze von Artikel 35 Absatz 1bis Buchstabe b MWSTG nicht überschreitet. 3 Nach Ablauf der Frist von Absatz 1 kann die steuerpflichtige Person die jährliche Abrechnung frühestens nach einer Steuerperiode beantragen.

Art. 76b Wechsel zur jährlichen Abrechnung

(Art. 35 Abs. 1bis Bst. b, 35a und 86a MWSTG) 1 Steuerpflichtige Personen, die zur jährlichen Abrechnung wechseln wollen, müssen dies spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, beantragen. 2 Die ESTV bewilligt die jährliche Abrechnung, wenn die steuerpflichtige Person: a. in der vorangegangenen Steuerperiode die Umsatzgrenze von Artikel 35 Absatz 1bis Buchstabe b MWSTG nicht überschritten hat; und b. in den vorangegangenen drei Steuerperioden oder, wenn die Steuerpflicht weniger lang besteht, seit Beginn der Steuerpflicht alle Abrechnungen fristgerecht eingereicht und alle Steuerforderungen vollumfänglich und fristgerecht bezahlt hat.

Art. 76c Ende der jährlichen Abrechnung

(Art. 35 Abs. 1bis Bst. b, 35a, 86 Abs. 2 und 86a MWSTG) 1 Steuerpflichtige Personen, welche die jährliche Abrechnung nicht mehr anwenden wollen, müssen dies der ESTV spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden. 2 Die ESTV widerruft die Genehmigung der jährlichen Abrechnung: a. auf den Beginn der nächsten Steuerperiode, wenn die steuerpflichtige Person die in Artikel 35 Absatz 1bis Buchstabe b MWSTG festgelegte Umsatzgrenze in drei aufeinander folgenden Steuerperioden überschritten hat; b. auf den Beginn der übernächsten Steuerperiode, wenn:1. die steuerpflichtige Person eine Herabsetzung der Raten beantragt hat, durch die in der laufenden Steuerperiode das Total der Raten im Verhältnis zum Steuerbetrag gemäss Abrechnung folgenden Wert unterschreitet:– bei effektiver Abrechnung und bei Abrechnung mit Pauschalsteuersätzen: 50 Prozent – bei Abrechnung mit Saldosteuersätzen: 35 Prozent, 2. die ESTV wegen Nichteinreichens der Abrechnung den geschuldeten Steuerbetrag gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 zweiter Satz MWSTG nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt hat, oder 3. die ESTV gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 erster Satz Forderungen in Betreibung gesetzt hat.

Art. 76d Anpassung der Raten

(Art. 35 Abs. 1bis Bst. b, 35a und 86a MWSTG) Eine Anpassung der Raten ist nur vor deren Fälligkeit möglich.

Art. 77 Grundsätze

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) 1 Bei der Abklärung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 37 MWSTG erfüllt sind, sind die im Inland gegen Entgelt erbrachten steuerbaren Leistungen zu berücksichtigen. 2 Die Saldosteuersatzmethode kann nicht gewählt werden von steuerpflichtigen Personen, die: a. nach Artikel 37 Absatz 5 MWSTG nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen können; b. das Verlagerungsverfahren nach Artikel 63 MWSTG anwenden; c. die Gruppenbesteuerung nach Artikel 13 MWSTG anwenden; d. ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in den Talschaften Samnaun oder Sampuoir haben; e. mehr als 50 Prozent ihres Umsatzes aus steuerbaren Leistungen an andere steuerpflichtige, nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnende Personen erzielen, sofern die beteiligten Personen unter einheitlicher Leitung stehen; f. gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 MWSTG Lieferungen im Inland erbringen; g. als Leistungserbringer oder Leistungserbringerinnen nach Artikel 20a MWSTG gelten; h. ihren Sitz im Ausland haben. 3 Steuerpflichtige Personen, die mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 1–24 und 27–31 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Artikel 27 Absatz 2 MWSTG der ESTV abzuliefern. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3143). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 78 Saldosteuersatzmethode bei Beginn der Steuerpflicht

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) 1 Neu ins Mehrwertsteuerregister eingetragene Personen, die sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen wollen, müssen dies der ESTV innert 60 Tagen nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer melden. 2 Die ESTV bewilligt die Anwendung der Saldosteuersatzmethode, wenn in den ersten 12 Monaten sowohl der erwartete Umsatz als auch die erwarteten Steuern die Grenzen von Artikel 37 Absatz 1 MWSTG nicht überschreiten. 3 Erfolgt keine Meldung innert der Frist von Absatz 1, so muss die steuerpflichtige Person mindestens drei ganze Steuerperioden nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnen, bevor sie sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen kann. Ein früherer Wechsel ist bei jeder Anpassung des betreffenden Saldosteuersatzes möglich, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze nach den Artikeln 25 und 55 MWSTG zurückzuführen ist. 4 Die Absätze 1–3 gelten bei rückwirkenden Eintragungen sinngemäss. 5 Die bei Beginn der Steuerpflicht auf Gegenständen und Dienstleistungen lastende Steuer wird mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode berücksichtigt. Eine Einlageentsteuerung kann nicht vorgenommen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 79 Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) 1 Steuerpflichtige Personen, die von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode wechseln wollen, müssen dies der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden. 2 Die ESTV bewilligt die Anwendung der Saldosteuersatzmethode, wenn in der vorangegangenen Steuerperiode keine der Grenzen von Artikel 37 Absatz 1 MWSTG überschritten wurde. 3 Auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen im Zeitpunkt des Wechsels ist die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile an die ESTV zurückzuerstatten. Die Deklaration hat in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel zu erfolgen. Artikel 31 Absatz 3 MWSTG und die Artikel 69 Absätze 1–3, 70 und 71 gelten sinngemäss. 4 Wird gleichzeitig mit der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode auch die Abrechnungsart nach Artikel 39 MWSTG geändert, so sind per Umstellungsdatum zusätzlich folgende Korrekturen vorzunehmen: a. Wird von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte gewechselt, so hat die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel Folgendes rückgängig zu machen:1. die deklarierte Steuer auf den von ihr in Rechnung gestellten, aber noch nicht bezahlten steuerbaren Leistungen (Debitorenposten); und 2. den Vorsteuerabzug auf den ihr in Rechnung gestellten, aber noch nicht bezahlten steuerbaren Leistungen (Kreditorenposten), sofern es sich dabei um Vorsteuern handelt, die nicht bereits aufgrund von Absatz 3 korrigiert werden müssen. b. Wird von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte gewechselt, so hat die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel:1. die Steuer auf den bestehenden Debitorenposten zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz zu deklarieren; und 2. die auf den Kreditorenposten lastende Steuer als Vorsteuer abzuziehen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 80 Entzug der Bewilligung

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) Steuerpflichtigen Personen, denen die Anwendung der Saldosteuersatzmethode aufgrund falscher Angaben gewährt wurde, kann die ESTV die Bewilligung rückwirkend bis auf den Zeitpunkt der Gewährung dieser Abrechnungsmethode entziehen.

Art. 81 Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) 1 Steuerpflichtige Personen, die von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln wollen, müssen dies der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden. 2 Ein Wechsel ist vor Ablauf der ganzen Steuerperiode zulässig, wenn mit mindestens einem bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet wird, den die ESTV angepasst hat, ohne dass die Anpassung auf eine Änderung der Steuersätze nach den Artikeln 25 und 55 MWSTG zurückzuführen ist. Der Wechsel erfolgt auf den Zeitpunkt der Änderung des Saldosteuersatzes. 3 Wer eine oder beide der in Artikel 37 Absatz 1 MWSTG festgelegten Grenzen in drei aufeinander folgenden Steuerperioden überschreitet, muss auf den Beginn der folgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln. 4 Die im Zeitpunkt des Wechsels auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastende Steuer kann in der ersten Abrechnungsperiode nach dem Wechsel als Vorsteuer abgezogen werden. Artikel 32 Absatz 2 MWSTG und die Artikel 72 Absätze 1–3, 73 und 74 gelten sinngemäss. 5 Wird gleichzeitig mit dem Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode auch die Abrechnungsart nach Artikel 39 MWSTG geändert, so sind per Umstellungsdatum zusätzlich folgende Korrekturen vorzunehmen: a. Wird von vereinbarten auf vereinnahmte Entgelte gewechselt, so muss die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel die Steuer abziehen, die sie auf den Debitorenposten deklariert hat; zusätzlich ist eine Belastung der Steuer auf den Kreditorenposten vorzunehmen, bei denen gestützt auf Absatz 4 eine Einlageentsteuerung möglich ist. b. Wird von vereinnahmten auf vereinbarte Entgelte gewechselt, so muss die steuerpflichtige Person in der letzten Abrechnungsperiode vor dem Wechsel auf den Debitorenposten die Steuer zu den bewilligten Saldosteuersätzen deklarieren; auf den Kreditorenposten sind keine Korrekturen vorzunehmen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 82 Ende der Steuerpflicht

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) 1 Stellt eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ihre Geschäftstätigkeit ein oder wird sie infolge Unterschreitens der Umsatzgrenze von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG von der Steuerpflicht befreit, so sind die bis zur Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister erzielten Umsätze, die angefangenen Arbeiten und bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten auch die Debitorenposten mit den bewilligten Saldosteuersätzen abzurechnen. 2 und 3 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 83 Übernahme von Vermögen im Meldeverfahren

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) 1 Übernimmt eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG ein Gesamt- oder Teilvermögen oder sonstige Vermögenswerte von einer effektiv abrechnenden Person, so ist eine Korrektur im Sinne von Artikel 79 Absatz 3 vorzunehmen; vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Keine Korrektur ist vorzunehmen, wenn das Gesamt- oder Teilvermögen oder die sonstigen Vermögenswerte vom Veräusserer oder von der Veräusserin für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet wurde. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 84 Abrechnung nach Saldosteuersätzen

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) 1 Steuerpflichtige Personen müssen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen. 2 Wird eine Tätigkeit aufgegeben oder eine neue aufgenommen oder verändern sich die Umsatzanteile der Tätigkeiten derart, dass eine Neuzuteilung der Saldosteuersätze notwendig wird, so muss sich die steuerpflichtige Person mit der ESTV in Verbindung setzen. 3 Steuerpflichtige Personen, denen mehrere Saldosteuersätze bewilligt wurden, müssen die Erträge für jeden dieser Saldosteuersätze separat verbuchen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 85

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 86 Bewilligung der Saldosteuersätze

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) 1 Für jede Tätigkeit, deren Anteil am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen mehr als 10 Prozent beträgt, wird der dafür festgelegte Saldosteuersatz bewilligt. 2 Massgebend für die Abklärung, ob die 10-Prozent-Grenze überschritten ist, sind: a. bei Personen, die neu steuerpflichtig werden, und bei steuerpflichtigen Personen, die eine neue Tätigkeit aufnehmen, die voraussichtlichen Umsätze in den ersten 12 Monaten; b. bei den übrigen steuerpflichtigen Personen die in den drei vorangegangenen Steuerperioden erzielten Umsätze, wobei der Anteil der betreffenden Tätigkeit am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen in jeder dieser Steuerperioden mehr als 10 Prozent betragen haben muss. 3 Die Umsätze von Tätigkeiten mit gleichem Saldosteuersatz sind bei der Abklärung, ob die 10-Prozent-Grenze überschritten wird, zusammenzuzählen. 4 Überschreitet der Umsatz einer Tätigkeit oder der Umsatz mehrerer Tätigkeiten, für die der gleiche Saldosteuersatz festgelegt ist, während drei aufeinander folgenden Steuerperioden die 10-Prozent-Grenze nicht mehr, so fällt die Bewilligung zur Anwendung des betreffenden Saldosteuersatzes auf den Beginn der vierten Steuerperiode dahin. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 87

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 88 Versteuerung der einzelnen Tätigkeiten

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) 1 Die Umsätze aus Tätigkeiten der steuerpflichtigen Person, der mehr als ein Saldosteuersatz bewilligt worden ist, sind zum bewilligten Saldosteuersatz zu versteuern, der für die betreffende Tätigkeit festgelegt ist. 2 Wurde für eine Tätigkeit der dafür festgelegte Saldosteuersatz nicht bewilligt, so sind die damit erzielten Umsätze wie folgt zu versteuern: a. zum nächsttieferen bewilligten Saldosteuersatz, wenn kein höherer Satz bewilligt ist; b. zum nächsthöheren bewilligten Saldosteuersatz in den übrigen Fällen. 3 In den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 MWSTG kann das Gesamtentgelt mit dem bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet werden, der nach den Artikeln 84 und 86 sowie nach den Absätzen 1 und 2 für die überwiegende Leistung massgebend ist. 4 Unterliegen die Leistungen alle dem gleichen Steuersatz nach Artikel 25 MWSTG, so sind die einzelnen Teilleistungen zu den hierfür bewilligten Saldosteuersätzen abzurechnen. 5 Kann die steuerpflichtige Person nicht nachweisen, welche Anteile auf die einzelnen Teilleistungen entfallen, ist das Gesamtentgelt zum höchsten Saldosteuersatz abzurechnen, der für diese Leistungen bewilligt wurde. 6 Die steuerpflichtige Person kann den gesamten Umsatz aus steuerbaren Leistungen freiwillig zum höchsten bewilligten Saldosteuersatz abrechnen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 89

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 90 Besondere Verfahren

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) Die ESTV stellt Betrieben und Anlässen nach Artikel 55 Absatz 3 eine Pauschalregelung für die Aufteilung der Umsätze auf gastgewerbliche Leistungen und auf Verkäufe von zum Mitnehmen bestimmten Lebensmitteln nach Artikel 55 Absatz 2 zur Verfügung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 91 Abrechnung der Bezugsteuer

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) Nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Personen, die Leistungen nach Artikel 45 Absatz 1 MWSTG beziehen, müssen die Bezugsteuer in der entsprechenden Abrechnungsperiode zum hierfür geltenden gesetzlichen Steuersatz entrichten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 92 Eigenverbrauch

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) Der Eigenverbrauch ist mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 93

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 94 Leistungen an eng verbundene Personen und das Personal

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) 1 Leistungen an eng verbundene Personen und an das Personal sind mit dem nach den Artikeln 84, 86 und 88 für die betreffende Leistung massgebenden bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen. 2 Leistungen, die im Lohnausweis zuhanden der direkten Steuern aufgeführt werden müssen, gelten immer als entgeltlich erbracht. Die Steuer ist auf der Grundlage des Betrages zu berechnen, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 95 Verkäufe von Betriebsmitteln, Anlagegütern und aktivierbaren Dienstleistungen

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) Verkäufe von Betriebsmitteln, Anlagegütern und aktivierbaren Dienstleistungen, die nicht ausschliesslich zur Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, eingesetzt wurden, sind mit dem nach den Artikeln 84, 86 und 88 für die betreffende Leistung massgebenden bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG) Stellt eine mit Saldosteuersätzen abrechnende steuerpflichtige Person eine Leistung zu einem zu hohen Steuersatz in Rechnung, so muss sie zusätzlich zu der mit dem Saldosteuersatz berechneten Mehrwertsteuer auch die Differenz zwischen der nach dem ausgewiesenen Steuersatz berechneten Steuer und der nach dem Steuersatz nach Artikel 25 MWSTG berechneten Steuer entrichten. Dabei wird das Entgelt als inklusive Mehrwertsteuer betrachtet.

Art. 97 Grundsätze

(Art. 37 Abs. 5 MWSTG) 1 Verwandte Einrichtungen nach Artikel 37 Absatz 5 MWSTG sind namentlich: a. Gemeindezweckverbände und andere Zusammenschlüsse von Gemeinwesen; b. Kirchgemeinden; c. private Schulen und Internate; d. private Spitäler und Zentren für ärztliche Heilbehandlungen; e. Rehabilitationszentren und Kurhäuser; f. private Spitexorganisationen; g. Altersheime, Pflegeheime und Seniorenresidenzen; h. sozial tätige Unternehmen wie Behindertenwerkstätten, Wohnheime und Sonderschulen; i. von Gemeinwesen subventionierte Betreiber von Sportanlagen und Kulturzentren; j. kantonale Gebäudeversicherungen; k. Wassergenossenschaften; l. Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs; m. von Gemeinwesen subventionierte privatrechtliche Korporationen; n. Veranstalter und Veranstalterinnen von nicht wiederkehrenden Anlässen in den Bereichen Kultur und Sport; o. Vereine nach den Artikeln 60–79 des Zivilgesetzbuchs (ZGB); und p. Stiftungen nach den Artikeln 80–89bis ZGB. 2 Es bestehen keine betragsmässigen Grenzen für die Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode. 3 Steuerpflichtige Personen, die mit der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen, können nicht für die Versteuerung von Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 1–24, 27 und 29–31 MWSTG optieren. Wird die Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt, so ist die ausgewiesene Steuer unter Vorbehalt von Artikel 27 Absatz 2 MWSTG der ESTV abzuliefern. 4 Autonome Dienststellen nach Artikel 12 Absatz 1 MWSTG, die sich zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Art. 12 Abs. 2 MWSTG), können die Pauschalsteuersatzmethode anwenden. SR 210 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).

Art. 98 Unterstellung unter die Pauschalsteuersatzmethode und Wechsel der Abrechnungsmethode

(Art. 37 Abs. 5 MWSTG) 1 Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen nach Artikel 97 Absatz 1, die nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen wollen, müssen dies der ESTV melden. 2 Die Pauschalsteuersatzmethode muss während mindestens einer ganzen Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach einer ganzen Steuerperiode zur Pauschalsteuersatzmethode wechseln. 3 Frühere Wechsel zur effektiven Methode oder zur Pauschalsteuersatzmethode sind bei jeder Anpassung des betreffenden Pauschalsteuersatzes zulässig, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze nach den Artikeln 25 und 55 MWSTG zurückzuführen ist. 4 Wechsel der Abrechnungsmethode sind auf den Beginn einer Steuerperiode möglich. Sie müssen der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, gemeldet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 99 Pauschalsteuersätze

(Art. 37 Abs. 5 MWSTG) 1 Bei Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals der in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich der Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Pauschalsteuersatz ermittelt. 2 Die ESTV legt die Pauschalsteuersätze unter Berücksichtigung der branchenüblichen Vorsteuerquote fest. Eine Tätigkeit, für die kein Pauschalsteuersatz festgelegt wurde, ist mit dem bei der Saldosteuersatzmethode geltenden Satz abzurechnen. 3 Die steuerpflichtige Person muss jede ihrer Tätigkeiten ungeachtet der Höhe des damit erzielten Umsatzes zum massgebenden Pauschalsteuersatz abrechnen. Sie kann den gesamten Umsatz aus steuerbaren Leistungen auch freiwillig zum höchsten bewilligten Pauschalsteuersatz abrechnen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 99a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6307). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 100 Anwendbarkeit der Regeln der Saldosteuersatzmethode

(Art. 37 Abs. 5 MWSTG) Soweit dieser Abschnitt keine Regelung enthält, gelten ergänzend die Artikel 77–96.

Art. 101 Teilvermögen

(Art. 38 Abs. 1 MWSTG) Als Teilvermögen gilt jede kleinste für sich lebensfähige Einheit eines Unternehmens.

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