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Mehrwertsteuerverordnung

Confederation · 641.201 · ordinance

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Contents: 194 provisions
  1. Art. 1 Schweizerisches Staatsgebiet
  2. Art. 2 Verpfändung und besondere Verhältnisse beim Verkauf
  3. Art. 3 Unterstellungserklärung bei Einfuhr eines Gegenstands
  4. Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland
  5. Art. 4a Zeitpunkt des Übergangs des Lieferungsortes beim Versandhandel
  6. Art. 5 Betriebsstätte
  7. Art. 5a Schiffsverkehr auf dem Bodensee, dem Untersee und dem Rhein bis zur Schweizer Grenze unterhalb Basel
  8. Art. 6 Beförderungsleistungen
  9. Art. 6a Ort der Leistung für gastgewerbliche, kulturelle und ähnliche Leistungen im Rahmen einer Personenbeförderung im Grenzgebiet
  10. Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen
  11. Art. 8
  12. Art. 9 Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei inländischen Unternehmen
  13. Art. 9a Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei ausländischen Unternehmen
  14. Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen
  15. Art. 11
  16. Art. 12 Steuersubjekt
  17. Art. 13
  18. Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens
  19. Art. 15 Einheitliche Leitung
  20. Art. 16 Gruppenmitglieder
  21. Art. 17 Gruppenbildung
  22. Art. 17a Gruppenvertretung
  23. Art. 18 Antrag auf Gruppenbesteuerung
  24. Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung
  25. Art. 20 Änderung im Bestand der Gruppe
  26. Art. 21 Administrative und buchhalterische Erfordernisse
  27. Art. 22 Mithaftung bei Gruppenbesteuerung
  28. Art. 23 Umfang der Abtretung
  29. Art. 24 Umfang der Haftung
  30. Art. 25 Befreiung von der Haftung
  31. Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen
  32. Art. 27 Vorgezogene Entsorgungsgebühren
  33. Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern
  34. Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge
  35. Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten
  36. Art. 31 Spezialwerkzeuge
  37. Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen
  38. Art. 33 Geltung der Einfuhrsteuerveranlagung für die Inlandsteuer
  39. Art. 34 Heilbehandlungen
  40. Art. 35 Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer oder Erbringerin einer Heilbehandlung
  41. Art. 36 Kulturelle Leistungen
  42. Art. 37
  43. Art. 38 Zusammenarbeit zwischen Gemeinwesen
  44. Art. 38a Bildungs- und Forschungsinstitutionen
  45. Art. 39 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen
  46. Art. 40
  47. Art. 41 Steuerbefreiung des internationalen Luftverkehrs
  48. Art. 42 Steuerbefreiung des internationalen Eisenbahnverkehrs
  49. Art. 43 Steuerbefreiung des internationalen Busverkehrs
  50. Art. 43a Verzicht auf steuerfreie Lieferung an Plattformen
  51. Art. 44
  52. Art. 45 Entgelte in ausländischer Währung
  53. Art. 46 Kreditkartenkommissionen und Scheckgebühren
  54. Art. 47 Leistungen an das Personal
  55. Art. 48 Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds
  56. Art. 48a Kunstgegenstände, Antiquitäten und andere Sammlerstücke
  57. Art. 48b Margenbesteuerung bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen
  58. Art. 48c Rechnungsstellung
  59. Art. 48d Aufzeichnungen
  60. Art. 48e Margenbesteuerung für elektronische Plattformen
  61. Art. 49 Medikamente
  62. Art. 50 Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter
  63. Art. 50a Elektronische Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter
  64. Art. 51 Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter
  65. Art. 51a Elektronische Bücher ohne Reklamecharakter
  66. Art. 52 Reklamecharakter
  67. Art. 53 Zubereitung vor Ort und Servierleistung
  68. Art. 54 Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle
  69. Art. 55 Zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmte Lebensmittel
  70. Art. 56 Geeignete organisatorische Massnahme
  71. Art. 57
  72. Art. 58 Vorsteuerabzug bei ausländischer Währung
  73. Art. 59 Nachweis
  74. Art. 60
  75. Art. 61
  76. Art. 62 Edelmetalle und Edelsteine
  77. Art. 63 Berechtigung zum Abzug der fiktiven Vorsteuer
  78. Art. 64
  79. Art. 65 Methoden zur Berechnung der Korrektur
  80. Art. 66 Pauschalmethoden
  81. Art. 67 Eigene Berechnungen
  82. Art. 68 Wahl der Methode
  83. Art. 69 Grundsätze
  84. Art. 70 Ermittlung des Zeitwerts
  85. Art. 71 Grossrenovationen von Liegenschaften
  86. Art. 72 Grundsätze
  87. Art. 73 Ermittlung des Zeitwerts
  88. Art. 74 Grossrenovationen von Liegenschaften
  89. Art. 75
  90. Art. 76
  91. Art. 76a Jährliche Abrechnung bei Beginn der Steuerpflicht
  92. Art. 76b Wechsel zur jährlichen Abrechnung
  93. Art. 76c Ende der jährlichen Abrechnung
  94. Art. 76d Anpassung der Raten
  95. Art. 77 Grundsätze
  96. Art. 78 Saldosteuersatzmethode bei Beginn der Steuerpflicht
  97. Art. 79 Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode
  98. Art. 80 Entzug der Bewilligung
  99. Art. 81 Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode
  100. Art. 82 Ende der Steuerpflicht
  101. Art. 83 Übernahme von Vermögen im Meldeverfahren
  102. Art. 84 Abrechnung nach Saldosteuersätzen
  103. Art. 85
  104. Art. 86 Bewilligung der Saldosteuersätze
  105. Art. 87
  106. Art. 88 Versteuerung der einzelnen Tätigkeiten
  107. Art. 89
  108. Art. 90 Besondere Verfahren
  109. Art. 91 Abrechnung der Bezugsteuer
  110. Art. 92 Eigenverbrauch
  111. Art. 93
  112. Art. 94 Leistungen an eng verbundene Personen und das Personal
  113. Art. 95 Verkäufe von Betriebsmitteln, Anlagegütern und aktivierbaren Dienstleistungen
  114. Art. 96 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz
  115. Art. 97 Grundsätze
  116. Art. 98 Unterstellung unter die Pauschalsteuersatzmethode und Wechsel der Abrechnungsmethode
  117. Art. 99 Pauschalsteuersätze
  118. Art. 99a
  119. Art. 100 Anwendbarkeit der Regeln der Saldosteuersatzmethode
  120. Art. 101 Teilvermögen
  121. Art. 102 Steuerpflicht des Erwerbers oder der Erwerberin
  122. Art. 103 Rechnung
  123. Art. 104 Freiwillige Anwendung des Meldeverfahrens
  124. Art. 105 Verwendungsgrad
  125. Art. 106 Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der effektiven Methode
  126. Art. 107 Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode oder der Pauschalsteuersatzmethode
  127. Art. 108 Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung
  128. Art. 109 und 110
  129. Art. 111 Datenträger ohne Marktwert
  130. Art. 111a Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten
  131. Art. 111b
  132. Art. 112 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen
  133. Art. 113 Befreiung von der Mehrwertsteuer
  134. Art. 114 Sicherheit bei Bezahlung der Steuer über das zentralisierte Abrechnungsverfahren des BAZG
  135. Art. 115 Höhe der Sicherheit bei bedingt entstandener Steuerforderung und bei Zahlungserleichterungen
  136. Art. 116 Nachträgliche Anpassung der Entgelte
  137. Art. 117 Verlagerung der Entrichtung der Einfuhrsteuer
  138. Art. 118 Bewilligungsvoraussetzungen
  139. Art. 119 Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen
  140. Art. 120 Entzug der Bewilligung
  141. Art. 121 Nichterhebung der Inlandsteuer
  142. Art. 121a
  143. Art. 122 Papierlose Belege
  144. Art. 123 Elektronische Verfahren
  145. Art. 124 und 125
  146. Art. 126 Effektive Abrechnungsmethode
  147. Art. 127 Abrechnung nach der Saldosteuersatz- oder der Pauschalsteuersatzmethode
  148. Art. 128 Zusätzliche Unterlagen
  149. Art. 129 Korrektur
  150. Art. 130
  151. Art. 131 Datenschutzberatung
  152. Art. 132 Datenbearbeitung
  153. Art. 133 Verantwortlichkeit für das Informationssystem
  154. Art. 134 Datenkategorien
  155. Art. 135 Statistiken
  156. Art. 135a Bekanntgabe von Daten an das Bundesamt für Statistik
  157. Art. 136 Bekanntgabe von Daten an das BAZG
  158. Art. 137 Aufbewahrungsdauer, Vernichtung und Archivierung der Daten
  159. Art. 138 Auswertung des Internetangebots der ESTV
  160. Art. 139
  161. Art. 140 Kontrolle
  162. Art. 140a Vernichtungskosten
  163. Art. 141 Beschwerdeverfahren
  164. Art. 142 Betreibungskosten
  165. Art. 143 Anspruchsberechtigung für die Steuerentlastung
  166. Art. 144 Steuerbefreiung
  167. Art. 145 Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
  168. Art. 146 Steuerrückerstattung
  169. Art. 147 Aufbewahrungspflicht
  170. Art. 148 Vorsteuerabzug
  171. Art. 149 Steuernachbezug und Widerhandlungen
  172. Art. 150 Freiwillige Versteuerung von ausgenommenen Leistungen
  173. Art. 151 Anspruchsberechtigte
  174. Art. 152 Gegenrecht
  175. Art. 153 Umfang der Steuervergütung
  176. Art. 154 Vergütungsperiode
  177. Art. 155 Verfahren
  178. Art. 156 Vergütungszins
  179. Art. 157 Stellung
  180. Art. 158 Zusammensetzung des Konsultativgremiums
  181. Art. 159 Arbeitsweise und Sekretariat
  182. Art. 160 Stellungnahmen und Empfehlungen
  183. Art. 161 Entscheidkompetenz
  184. Art. 162 Information der Öffentlichkeit
  185. Art. 163
  186. Art. 164 Subsidiäre Haftung bei der Zession
  187. Art. 165 Einlageentsteuerung
  188. Art. 166 Wahlmöglichkeiten
  189. Art. 166a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2017
  190. Art. 166b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. August 2018
  191. Art. 166c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Juni 2023
  192. Art. 166d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. August 2024
  193. Art. 166e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. August 2024
  194. Art. 167

194 provisions

Art. 1 Schweizerisches Staatsgebiet

(Art. 3 Bst. a MWSTG) Schweizerische Hochseeschiffe gelten nicht als schweizerisches Staatsgebiet im Sinn von Artikel 3 Buchstabe a MWSTG.

Art. 2 Verpfändung und besondere Verhältnisse beim Verkauf

(Art. 3 Bst. d MWSTG) 1 Der Verkauf eines Gegenstands stellt auch dann eine Lieferung dar, wenn ein Eigentumsvorbehalt eingetragen wird. 2 Die Übertragung eines Gegenstands im Rahmen einer Sicherungsübereignung oder einer Verpfändung stellt keine Lieferung dar. Wird das Recht aus der Sicherungsübereignung oder aus der Verpfändung in Anspruch genommen, so findet eine Lieferung statt. 3 Der Verkauf eines Gegenstands bei dessen gleichzeitiger Rücküberlassung zum Gebrauch an den Verkäufer oder die Verkäuferin (Sale-and-lease-back-Geschäft) gilt nicht als Lieferung, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Rückübereignung vereinbart wird. In diesem Fall gilt die Leistung des Leasinggebers oder der Leasinggeberin nicht als Gebrauchsüberlassung des Gegenstands, sondern als Finanzierungsdienstleistung nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe a MWSTG.

Art. 3 Unterstellungserklärung bei Einfuhr eines Gegenstands

(Art. 7 Abs. 3 Bst. a MWSTG) 1 … 2 Wird die Einfuhr aufgrund der Unterstellungserklärung im eigenen Namen vorgenommen, so gelten bei Reihengeschäften die vorangehenden Lieferungen als im Ausland und die nachfolgenden als im Inland ausgeführt. 3 Verzichtet der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin darauf, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen, so muss er oder sie auf der Rechnung an den Abnehmer oder die Abnehmerin darauf hinweisen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).

Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland

(Art. 7 Abs. 1 MWSTG) Bei Gegenständen, die aus dem Ausland in ein Lager im Inland verbracht und ab diesem Lager geliefert werden, liegt der Ort der Lieferung im Ausland, wenn der Lieferungsempfänger oder die Lieferungsempfängerin und das zu entrichtende Entgelt beim Verbringen der Gegenstände ins Inland feststehen und sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Lieferung im zollrechtlich freien Verkehr befinden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3839).

Art. 4a Zeitpunkt des Übergangs des Lieferungsortes beim Versandhandel

(Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG) 1 Werden Gegenstände aus dem Ausland ins Inland geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, so gilt der Ort der Lieferung bis zum Ende desjenigen Monats als im Ausland gelegen, in dem der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin die Umsatzgrenze von 100 000 Franken aus solchen Lieferungen erreicht hat. 2 Ab dem Folgemonat gilt der Ort der Lieferung für alle Lieferungen des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin vom Ausland ins Inland als im Inland gelegen. Ab diesem Zeitpunkt muss er oder sie die Einfuhr im eigenen Namen vornehmen. 3 Der Ort der Lieferung bleibt bis zum Ende desjenigen Kalenderjahres im Inland gelegen, in dem der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin die Umsatzgrenze von 100 000 Franken aus Lieferungen nach Absatz 1 unterschreitet. 4 Unterschreitet der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin die Umsatzgrenze und teilt er oder sie dies der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) nicht schriftlich mit, so gilt er oder sie als unterstellt nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a MWSTG. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3143). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 5 Betriebsstätte

(Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) 1 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2 Als Betriebsstätten gelten namentlich: a. Zweigniederlassungen; b. Fabrikationsstätten; c. Werkstätten; d. Einkaufs- oder Verkaufsstellen; e. ständige Vertretungen; f. Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; g. Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; h. land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. 3 Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: a. reine Auslieferungslager; b. Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; c. Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind.

Art. 5a Schiffsverkehr auf dem Bodensee, dem Untersee und dem Rhein bis zur Schweizer Grenze unterhalb Basel

(Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG) Die Beförderung von Personen mit Schiffen auf dem Bodensee, dem Untersee sowie dem Rhein zwischen dem Untersee und der Schweizer Grenze unterhalb Basel gilt als im Ausland erbracht. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4739).

Art. 6 Beförderungsleistungen

(Art. 9 MWSTG) Eine Beförderungsleistung liegt auch vor, wenn ein Beförderungsmittel mit Bedienungspersonal zu Beförderungszwecken zur Verfügung gestellt wird.

Art. 6a Ort der Leistung für gastgewerbliche, kulturelle und ähnliche Leistungen im Rahmen einer Personenbeförderung im Grenzgebiet

(Art. 9 MWSTG) 1 Werden Leistungen nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben c und d MWSTG im Rahmen einer Personenbeförderung erbracht, die im Grenzgebiet teilweise im Inland und teilweise im Ausland oder auf dem Bodensee stattfindet, und lässt sich der Ort der Leistung nicht eindeutig als im Inland oder im Ausland liegend bestimmen, so gilt die Leistung als am Ort erbracht, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte am Wohnort oder am Ort, von dem aus sie tätig wird. 2 Weist die steuerpflichtige Person nach, dass eine Leistung nach Absatz 1 im Ausland erbracht worden ist, so gilt Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben c und d MWSTG. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4739).

Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen

(Art. 10 MWSTG) Alle inländischen Betriebsstätten eines Unternehmens mit Sitz im Ausland gelten zusammen als ein einziges selbstständiges Steuersubjekt.

Art. 8

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).

Art. 9 Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei inländischen Unternehmen

(Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c sowie 14 Abs. 1 Bst. a und 3 MWSTG) 1 Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die ihre Tätigkeit aufnehmen oder durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c MWSTG aus Leistungen im In- und Ausland nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen. 2 Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt: a. der Aufnahme oder der Ausweitung der Tätigkeit; oder b. der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats. 3 Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).

Art. 9a Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei ausländischen Unternehmen

(Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c sowie 14 Abs. 1 Bst. b und 3 MWSTG) 1 Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die erstmals eine Leistung im Inland erbringen, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c MWSTG aus Leistungen im In- und Ausland nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen. 2 Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt: a. des erstmaligen Erbringens einer Leistung im Inland; oder b. der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats. 3 Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014 (AS 2014 3847). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).

Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen

(Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) 1 Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere: a. Radio- und Fernsehdienstleistungen; b. das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen; c. das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten; d. das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; e. das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; f. das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; g. das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. 2 Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich: a. die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; b. Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; c. die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).

Art. 11

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).

Art. 12 Steuersubjekt

(Art. 12 Abs. 1 MWSTG) 1 Die Unterteilung eines Gemeinwesens in Dienststellen richtet sich nach der Gliederung des finanziellen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung), soweit dieses dem organisatorischen und funktionalen Aufbau des Gemeinwesens entspricht. 2 Übrige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 12 Absatz 1 MWSTG sind: a. in- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Zweckverbände; b. öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit; c. öffentlich-rechtliche Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit; d. einfache Gesellschaften von Gemeinwesen. 3 Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können auch ausländische Gemeinwesen in Zweckverbände und einfache Gesellschaften aufgenommen werden. 4 Eine Einrichtung nach Absatz 2 ist als Ganzes ein Steuersubjekt.

Art. 13

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).

Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens

(Art. 12 Abs. 4 MWSTG) Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe g MWSTG sind. Namentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur: 1. Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; 2. Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; 3. Beförderung von Gegenständen und Personen; 4. Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; 5. Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; 6. … 7. Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; 8. Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; 9. Lagerhaltung; 10. Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; 11. Tätigkeiten von Reisebüros; 12. Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; 13. Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; 14. Tätigkeiten von Vermessungsbüros; 15. Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; 16. Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) finanziert werden; 17. Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; 18. Rauchgaskontrollen; 19. Werbeleistungen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2010 2833). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307). SR 814.01

Art. 15 Einheitliche Leitung

(Art. 13 MWSTG) Eine einheitliche Leitung liegt vor, wenn durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf andere Weise das Verhalten eines Rechtsträgers kontrolliert wird.

Art. 16 Gruppenmitglieder

(Art. 13 MWSTG) 1 Nicht rechtsfähige Personengesellschaften sind Rechtsträgern im Sinn von Artikel 13 MWSTG gleichgestellt. 2 Versicherungsvertreter und Versicherungsvertreterinnen können Mitglieder einer Gruppe sein. 3 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3847).

Art. 17 Gruppenbildung

(Art. 13 MWSTG) 1 Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. 2 Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.

Art. 17a Gruppenvertretung

(Art. 13 MWSTG) Gruppenvertretung kann sein: a. ein in der Schweiz ansässiges Mitglied der Mehrwertsteuergruppe; oder b. eine Person, die nicht Mitglied der Mehrwertsteuergruppe ist und Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hat. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 18 Antrag auf Gruppenbesteuerung

(Art. 13, 65a Abs. 1 und 67 Abs. 2 MWSTG) 1 Auf Antrag trägt die ESTV die Gruppe in das Register der steuerpflichtigen Personen (Mehrwertsteuerregister) ein. 2 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 MWSTG für die Gruppenbesteuerung auf Beginn der Steuerperiode erfüllt, so trägt die ESTV die Gruppe auf diesen Zeitpunkt ins Mehrwertsteuerregister ein, sofern: a. keiner der betroffenen Rechtsträger für diejenige Steuerperiode eine Abrechnung eingereicht hat, für welche die Gruppenbesteuerung beantragt wird; und b. die Frist zur Einreichung der Abrechnung nach Artikel 71 Absatz 1 MWSTG nicht verstrichen ist. 3 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 MWSTG für die Gruppenbesteuerung erst während der laufenden Steuerperiode erfüllt, so trägt die ESTV die Gruppe auf diesen Zeitpunkt ins Mehrwertsteuerregister ein, sofern: a. keiner der betroffenen Rechtsträger für diejenige Abrechnungsperiode eine Abrechnung eingereicht hat, in der die Voraussetzungen zur Anwendung der Gruppenbesteuerung eingetreten sind; und b. die Frist zur Einreichung der Abrechnung nach Artikel 71 Absatz 1 MWSTG nicht verstrichen ist. 4 Dem Antrag sind schriftliche Erklärungen der einzelnen Gruppenmitglieder beizulegen, in denen sich diese mit der Gruppenbesteuerung und deren Wirkungen sowie der gemeinsamen Vertretung durch das darin bestimmte Mitglied oder die darin bestimmte Person einverstanden erklären. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung

(Art. 13 MWSTG) 1 Ein Wechsel der Vertretung einer Mehrwertsteuergruppe ist der ESTV zu melden. 2 Tritt die bisherige Gruppenvertretung zurück und wird der ESTV keine neue Gruppenvertretung gemeldet, so kann die ESTV nach vorgängiger Mahnung eines der Gruppenmitglieder zur Gruppenvertretung bestimmen. 3 Die Gruppenmitglieder können gemeinsam der Gruppenvertretung das Mandat entziehen, sofern sie gleichzeitig eine neue Gruppenvertretung bestimmen. Absatz 1 gilt sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 20 Änderung im Bestand der Gruppe

(Art. 13 MWSTG) 1 Erfüllt ein Mitglied die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 MWSTG nicht mehr, um an der Gruppenbesteuerung teilzunehmen, so muss die Gruppenvertretung dies der ESTV melden. 2 Auf Antrag kann ein Rechtsträger auf den Beginn der folgenden Steuerperiode in eine bestehende Gruppe eintreten oder ein Mitglied auf das Ende der laufenden Steuerperiode aus einer Gruppe austreten. 3 Erfüllt ein Rechtsträger neu die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 1 MWSTG zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung, so kann der Eintritt in eine bestehende Mehrwertsteuergruppe auch während der laufenden Steuerperiode zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Voraussetzungen beantragt werden, sofern: a. weder die Mehrwertsteuergruppe noch der neu aufzunehmende Rechtsträger für diejenige Abrechnungsperiode eine Abrechnung eingereicht hat, in der die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Gruppenbesteuerung eingetreten sind; und b. die Frist zur Einreichung der Abrechnung nach Artikel 71 Absatz 1 MWSTG nicht verstrichen ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 21 Administrative und buchhalterische Erfordernisse

(Art. 13 MWSTG) 1 Die Mitglieder müssen ihre Buchhaltung am gleichen Bilanzstichtag abschliessen; davon ausgenommen sind Holdinggesellschaften, wenn diese aus Gründen der Rechnungslegung einen anderen Bilanzstichtag aufweisen. 2 Jedes Mitglied muss eine interne Mehrwertsteuerabrechnung erstellen, die in der Abrechnung der Mehrwertsteuergruppe zu konsolidieren ist.

Art. 22 Mithaftung bei Gruppenbesteuerung

(Art. 15 Abs. 1 Bst. c MWSTG) 1 Die Mithaftung eines Mitglieds einer Mehrwertsteuergruppe erstreckt sich auf alle Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während dessen Zugehörigkeit zur Gruppe entstehen, ausgenommen Bussen. 2 Wurde gegenüber einem Gruppenmitglied eine Betreibung eingeleitet, bei der Gruppenvertretung eine Steuernachforderung mittels Einschätzungsmitteilung geltend gemacht oder wurde eine Kontrolle angekündigt, so kann sich ein Gruppenmitglied nicht durch Austritt aus der Gruppe der Mithaftung entziehen.

Art. 23 Umfang der Abtretung

(Art. 15 Abs. 4 MWSTG) Bei der Abtretung eines Teilbetrags einer Forderung auf ein Entgelt gilt die Mehrwertsteuer als anteilig mitzediert. Die Abtretung der Nettoforderung ohne Mehrwertsteuer ist nicht möglich.

Art. 24 Umfang der Haftung

(Art. 15 Abs. 4 MWSTG) 1 Die Haftung nach Artikel 15 Absatz 4 MWSTG beschränkt sich auf die Höhe des Mehrwertsteuerbetrags, der während eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen die steuerpflichtige Person ab dem Zeitpunkt der Pfändung beziehungsweise ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung durch den Zessionar oder die Zessionarin tatsächlich vereinnahmt worden ist. 2 Im Rahmen eines Pfändungs- oder Pfandverwertungsverfahrens gegen eine steuerpflichtige Person muss die ESTV den Zessionar oder die Zessionarin nach Erhalt der Pfändungsurkunde unverzüglich über seine oder ihre Haftung informieren. 3 Nach der Eröffnung des Konkurses über eine steuerpflichtige Person kann die ESTV die Haftung des Zessionars oder der Zessionarin unabhängig von einer vorgängigen Mitteilung in Anspruch nehmen.

Art. 25 Befreiung von der Haftung

(Art. 15 Abs. 4 MWSTG) Durch Weiterleitung der mit der Forderung mitzedierten und vereinnahmten Mehrwertsteuer an die ESTV befreit sich der Zessionar oder die Zessionarin im entsprechenden Umfang von der Haftung.

Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen

(Art. 18 Abs. 1 MWSTG) Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis. Die Bemessung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG. Die Berichtigung vom 12. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7263).

Art. 27 Vorgezogene Entsorgungsgebühren

(Art. 18 Abs. 1 MWSTG) Private Organisationen im Sinn von Artikel 32abis USG erbringen durch ihre Tätigkeiten Leistungen gegenüber den Herstellern und Importeuren. Die vorgezogenen Entsorgungsgebühren sind Entgelt für diese Leistungen. SR 814.01

Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern

(Art. 18 MWSTG) Kein Leistungsverhältnis bei grenzüberschreitender Entsendung von Mitarbeitenden innerhalb eines Konzerns liegt vor, wenn: a. ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt; b. der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und c. die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.

Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge

Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG) 1 Als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge gelten unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 3 MWSTG namentlich die von Gemeinwesen ausgerichteten: a. Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG); b. Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt; c. Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht; d. mit den Buchstaben a–c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. 2 Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). SR 616.1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

Art. 30 Weiterleiten von Mittelflüssen, die nicht als Entgelte gelten

(Art. 18 Abs. 2 MWSTG) 1 Das Weiterleiten von Mittelflüssen, die nach Artikel 18 Absatz 2 MWSTG nicht als Entgelte gelten, namentlich innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen, unterliegt nicht der Steuer. 2 Die Kürzung des Vorsteuerabzugs nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG erfolgt beim letzten Zahlungsempfänger oder der letzten Zahlungsempfängerin.

Art. 31 Spezialwerkzeuge

(Art. 19 Abs. 1 MWSTG) 1 Spezialwerkzeuge, die eine steuerpflichtige Person eigens für die Ausführung eines Fabrikationsauftrages zukauft, anfertigen lässt oder selbst anfertigt, gelten als Teil der Lieferung des damit hergestellten Gegenstands. Unerheblich ist, ob die Spezialwerkzeuge: a. dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin allenfalls gesondert fakturiert oder in den Preis der Erzeugnisse eingerechnet werden; b. nach Ausführung des Fabrikationsauftrages dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin oder einer von ihm oder ihr bezeichneten Drittperson abgeliefert werden oder nicht. 2 Als Spezialwerkzeuge gelten namentlich Klischees, Fotolithos und Satz, Stanz- und Ziehwerkzeuge, Lehren, Vorrichtungen, Press- und Spritzformen, Gesenke, Giessereimodelle, Kokillen und Filme für gedruckte Schaltungen.

Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen

(Art. 19 Abs. 2 MWSTG) Für die Bestimmung, ob der Ort der Leistung bei Leistungskombinationen im Inland oder im Ausland liegt, ist Artikel 19 Absatz 2 MWSTG sinngemäss anwendbar. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6307).

Art. 33 Geltung der Einfuhrsteuerveranlagung für die Inlandsteuer

(Art. 19 Abs. 2 MWSTG) Eine Einfuhrsteuerveranlagung nach Artikel 112 ist auch für die Inlandsteuer massgebend, sofern nach der Einfuhrveranlagung keine Bearbeitung oder Veränderung der Leistungskombination vorgenommen wurde.

Art. 34 Heilbehandlungen

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG) 1 Als Heilbehandlungen gelten die Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit des Menschen sowie Tätigkeiten, die der Vorbeugung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen des Menschen dienen. 2 Den Heilbehandlungen gleichgestellt sind: a. besondere Leistungen bei Mutterschaft, wie Kontrolluntersuchungen, Geburtsvorbereitung oder Stillberatung; b. Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die mit künstlicher Befruchtung, Empfängnisverhütung oder Schwangerschaftsabbruch im Zusammenhang stehen; c. Lieferungen und Dienstleistungen eines Arztes, einer Ärztin, eines Zahnarztes oder einer Zahnärztin für die Erstellung eines medizinischen Berichts oder Gutachtens zur Abklärung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche. 3 Nicht als Heilbehandlungen gelten namentlich: a. Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die lediglich der Hebung des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit dienen oder lediglich aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden, ausser die Untersuchung, Beratung oder Behandlung erfolge durch einen Arzt, eine Ärztin, einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin, die im Inland zur Ausübung der ärztlichen oder zahnärztlichen Tätigkeit berechtigt sind; b. die zur Erstellung eines Gutachtens vorgenommenen Untersuchungen, die nicht mit einer konkreten Behandlung der untersuchten Person im Zusammenhang stehen, ausser in Fällen nach Absatz 2 Buchstabe c; c. die Abgabe von Medikamenten oder von medizinischen Hilfsmitteln, es sei denn, diese werden von der behandelnden Person im Rahmen einer Heilbehandlung verwendet; d. die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten, auch wenn diese im Rahmen einer Heilbehandlung erfolgt; als Prothese gilt ein Körper-Ersatz, der ohne operativen Eingriff vom Körper entfernt und wieder eingesetzt oder angebracht werden kann; e. Massnahmen der Grundpflege; diese gelten als Pflegeleistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 4 MWSTG.

Art. 35 Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer oder Erbringerin einer Heilbehandlung

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG) 1 Ein Leistungserbringer oder eine Leistungserbringerin verfügt über eine Berufsausübungsbewilligung im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG, wenn er oder sie: a. im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung ist; oder b. zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen ist. 2 Als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG gelten namentlich: a. Ärzte und Ärztinnen; b. Zahnärzte und Zahnärztinnen; c. Zahnprothetiker und Zahnprothetikerinnen; cbis. Dentalhygieniker und Dentalhygienikerinnen; d. Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen; dbis. Psychologen und Psychologinnen; e. Chiropraktoren und Chiropraktorinnen; f. Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen; g. Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen; h. Naturärzte, Naturärztinnen, Heilpraktiker, Heilpraktikerinnen, Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen; i. Entbindungspfleger und Hebammen; j. Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen; k. medizinische Masseure und Masseurinnen; l. Logopäden und Logopädinnen; m. Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen; n. Podologen und Podologinnen; o. … p. Apotheker und Apothekerinnen; q. Optometristen und Optometristinnen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3839). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). Eingefügt durch Ziff. II der V vom 18. Dez. 2020 (Sars-CoV-2-Schnelltests) (AS 2020 5801). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 1. Jan. 2022 bis zum 31. Dez. 2022, verlängert bis zum 30. Juni 2024 (AS 2021 891; 2022 838). Eingefügt durch Ziff. II der V vom 27. Jan. 2021 (AS 2021 53). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 485).

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