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Verordnung über die Berufsbildung

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Contents: 98 provisions
  1. Art. 1 Zusammenarbeit
  2. Art. 2 Berufsbildungsforschung
  3. Art. 3 Qualitätsentwicklung
  4. Art. 4 Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen
  5. Art. 5 Private Anbieter
  6. Art. 6 Begriffe
  7. Art. 7 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
  8. Art. 8 Lehrvertrag
  9. Art. 9 Standort der betrieblich organisierten Grundbildung
  10. Art. 10 Besondere Anforderungen an die zweijährige Grundbildung
  11. Art. 11 Aufsicht
  12. Art. 12 Inhalte
  13. Art. 13 Antrag und Erlass
  14. Art. 14 Lehrbetriebsverbund
  15. Art. 15 Praktika
  16. Art. 16 Schulisch organisierte Vermittlung der Bildung in beruflicher Praxis
  17. Art. 17 Berufsfachschule
  18. Art. 18 Obligatorische schulische Bildung
  19. Art. 19 Allgemeinbildung
  20. Art. 20 Freikurse und Stützkurse
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 Allgemeine Bestimmungen
  24. Art. 24 Trägerschaft
  25. Art. 25 Voraussetzungen für die Genehmigung von eidgenössischen Berufs- und eidgenössischen höheren Fachprüfungen
  26. Art. 26 Genehmigungsverfahren
  27. Art. 27 Aufsicht
  28. Art. 28 Höhere Fachschulen
  29. Art. 28a
  30. Art. 29
  31. Art. 30 Anforderungen an Qualifikationsverfahren
  32. Art. 31 Andere Qualifikationsverfahren
  33. Art. 32 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
  34. Art. 33 Wiederholungen von Qualifikationsverfahren
  35. Art. 34 Bewertung
  36. Art. 35 Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung
  37. Art. 36 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
  38. Art. 37 Register
  39. Art. 38 Titel- und Berufsverzeichnis
  40. Art. 39 Kostenbeteiligung
  41. Art. 40 Berufsbildungsverantwortliche in der beruflichen Grundbildung
  42. Art. 41 Lehrkräfte in der höheren Berufsbildung
  43. Art. 42 Lernstunden
  44. Art. 43 Weiterbildung
  45. Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben
  46. Art. 45 Andere Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
  47. Art. 46 Lehrpersonen für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität
  48. Art. 47 Nebenberufliche Bildungstätigkeit
  49. Art. 48 Inhalte
  50. Art. 49 Rahmenlehrpläne
  51. Art. 50
  52. Art. 51 Zuständigkeiten und Gesuch
  53. Art. 52 Voraussetzungen für die Anerkennung von Diplomen und Kursausweisen
  54. Art. 53 und 54
  55. Art. 55 Grundsätze
  56. Art. 56 Mindestanforderungen an Bildungsgänge für Beraterinnen und Berater
  57. Art. 57 Bildungsinhalte
  58. Art. 58 Zulassung zum Qualifikationsverfahren und Diplome
  59. Art. 59 Bemessungsgrundlage für die Kostenbeteiligung des Bundes
  60. Art. 60 Erhebung der Kosten der Kantone
  61. Art. 61 Aufteilung des Bundesanteils
  62. Art. 62
  63. Art. 63 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung
  64. Art. 64 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse
  65. Art. 65 Beiträge für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen
  66. Art. 65a Beiträge für Bildungsgänge höherer Fachschulen
  67. Art. 66 …
  68. Art. 66a Beitragsgesuche und Zeitpunkte
  69. Art. 66b Gesuch nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung
  70. Art. 66c Voraussetzungen für Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung
  71. Art. 66d Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung
  72. Art. 66e Voraussetzungen für Teilbeiträge, Abrechnung und Rückforderung
  73. Art. 66f Beitragssatz, Obergrenze und anrechenbare Kursgebühren
  74. Art. 66g Liste der vorbereitenden Kurse
  75. Art. 66h Stichproben
  76. Art. 66i Pflichten der Kursanbieter und Sanktionen
  77. Art. 66j Aufgabenübertragung
  78. Art. 67
  79. Art. 68 Antrag auf Verbindlichkeit
  80. Art. 68a Beitragserhebung
  81. Art. 68b Überprüfung der Verwendung der Gelder, Buchführung und Revision
  82. Art. 69 Eintreten
  83. Art. 69a Reglementierte Berufe
  84. Art. 69b Nicht reglementierte Berufe
  85. Art. 69c
  86. Art. 70
  87. Art. 71 SBFI
  88. Art. 71a Gebühren des SBFI
  89. Art. 72 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht
  90. Art. 73 Entzug von Ausweisen und Titeln
  91. Art. 73a Anerkennung von altrechtlichen kantonalen und interkantonalen Abschlüssen im Bereich der Berufsbildung in Gesundheitsberufen
  92. Art. 74
  93. Art. 75 Berufsbildungsabschlüsse nach kantonalem Recht
  94. Art. 76 Berufsbildungsverantwortliche ausserhalb des altrechtlichen Geltungsbereichs
  95. Art. 76a Lehrbefähigung für das Erteilen von Sportunterricht
  96. Art. 77 und 78
  97. Art. 78a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. September 2017
  98. Art. 79

98 provisions

Art. 1 Zusammenarbeit

(Art. 1 BBG) 1 Die Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt in der Berufsbildung dient einer hohen, landesweit vergleichbaren und arbeitsmarktbezogenen Qualifikation der Lernenden. 2 Der Bund arbeitet in der Regel mit gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Arbeitswelt zusammen. Gibt es in einem bestimmten Berufsbildungsbereich keine solche Organisation, so zieht die Bundesbehörde bei: a. Organisationen, die in einem ähnlichen Berufsbildungsbereich tätig sind; oder b. Organisationen, die in dem betreffenden Berufsbildungsbereich regional tätig sind, und die interessierten Kantone.

Art. 2 Berufsbildungsforschung

(Art. 4 BBG) 1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) fördert die schweizerische Berufsbildungsforschung, bis eine personell und organisatorisch dauerhafte Infrastruktur auf international anerkanntem wissenschaftlichem Niveau erreicht ist. 2 Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung prüft der Bund, ob die Berufsbildungsforschung als ein Bereich der ordentlichen Bildungsforschung in die bestehenden nationalen Strukturen der Forschungsförderung überführt werden kann. 3 Die vom Bund geförderte Berufsbildungsforschung ist auf die allgemeine Bildungsforschung und das Programm der Bildungsstatistik sowie auf die Wirtschafts- und Arbeitswelt abgestimmt. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 3 Qualitätsentwicklung

(Art. 8 BBG) 1 Das SBFI erstellt eine Liste mit Methoden zur Qualitätsentwicklung in den einzelnen Bereichen der Berufsbildung. Diese Liste wird periodisch überprüft. 2 Die Anbieter der Berufsbildung können unter den in der Liste aufgeführten Methoden zur Qualitätsentwicklung frei wählen. Die Kantone können für öffentlich-rechtliche Anbieter eine Methode vorschreiben. 3 Die vom SBFI aufgestellten Qualitätsstandards genügen aktuellen Anforderungen und tragen den Bedürfnissen der unterschiedlichen Angebote Rechnung.

Art. 4 Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen

(Art. 9 Abs. 2 BBG) 1 Über die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen entscheiden: a. die kantonale Behörde im Fall von individuellen Verkürzungen der Bildungsgänge in betrieblich organisierten Grundbildungen; b. die zuständigen Anbieter im Fall von individuellen Verkürzungen anderer Bildungsgänge; c. die zuständigen Organe im Fall der Zulassung zu Qualifikationsverfahren. 2 Die Kantone sorgen für beratende Stellen, die Personen bei der Zusammenstellung von Qualifikationsnachweisen behilflich sind, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrungen erworben wurden. Die Zusammenstellung dient als Entscheidgrundlage für die Anrechnung nach Absatz 1. 3 Die Beratungsstellen arbeiten mit den Organisationen der Arbeitswelt zusammen und ziehen externe Fachpersonen bei.

Art. 5 Private Anbieter

(Art. 11 BBG) Die Kantone berücksichtigen bei der Festlegung eines bedarfsgerechten Angebots an Berufsfachschulen und überbetrieblichen Kursen insbesondere private Angebote, deren Besuch für Lernende unentgeltlich ist.

Art. 6 Begriffe

In Ausführung des BBG oder in Ergänzung dazu bedeuten: a. betrieblich organisierte Grundbildung: Grundbildung, die hauptsächlich in einem Lehrbetrieb oder in einem Lehrbetriebsverbund stattfindet; b. schulisch organisierte Grundbildung: Grundbildung, die hauptsächlich in einer schulischen Institution stattfindet, namentlich in einer Lehrwerkstätte oder einer Handelsmittelschule; c. Lehrbetriebsverbund: ein Zusammenschluss von mehreren Betrieben zum Zweck, Lernenden in verschiedenen spezialisierten Betrieben eine umfassende Bildung in beruflicher Praxis zu gewährleisten; d. Praktikum: eine Bildung in beruflicher Praxis, die in eine schulisch organisierte Grundbildung integriert ist und ausserhalb der Schule absolviert wird.

Art. 7 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

(Art. 12 BBG) 1 Als Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gelten praxis- und arbeitsweltbezogene Angebote nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit, die das Programm der obligatorischen Schule im Hinblick auf die Anforderungen der beruflichen Grundbildung ergänzen. 2 Die Vorbereitungsangebote dauern höchstens ein Jahr und werden zeitlich auf das Schuljahr abgestimmt. 3 Sie werden mit einer Beurteilung abgeschlossen.

Art. 8 Lehrvertrag

(Art. 14 und 18 Abs. 1 BBG) 1 Wird ein Lehrvertrag nach Artikel 14 Absatz 2 zweiter Satz BBG nur für einen Bildungsteil abgeschlossen, so müssen zum Zeitpunkt des Lehrbeginns alle Verträge für die einzelnen Bildungsteile unterzeichnet und von der kantonalen Behörde genehmigt sein. 2 Findet die Grundbildung in einem Lehrbetriebsverbund statt, so schliesst der Leitbetrieb oder die Leitorganisation mit der lernenden Person den Lehrvertrag ab. 3 Die Probezeit beginnt mit dem Antritt der Grundbildung unter dem entsprechenden Lehrvertrag. Wird ein Lehrvertrag nach Absatz 1 nur für einen Bildungsteil abgeschlossen, so dauert die Probezeit für diesen Teil in der Regel einen Monat. 4 Die Bestimmungen über den Lehrvertrag gelten für betrieblich organisierte Grundbildungen auch dann, wenn diese mit einem längeren schulischen Teil beginnen. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen vorsehen, wenn sie der lernenden Person garantiert, dass diese nach dem schulischen Teil eine vollständige Grundbildung absolvieren kann. 5 Der Lehrbetrieb oder der Lehrbetriebsverbund reicht den unterzeichneten Lehrvertrag der kantonalen Behörde vor Beginn der beruflichen Grundbildung zur Genehmigung ein. 6 Die Vertragsparteien verwenden von den Kantonen zur Verfügung gestellte Vertragsformulare. Das SBFI stellt sicher, dass die Formulare in der ganzen Schweiz einheitlich sind. 7 Über eine vertraglich vereinbarte Verlängerung oder Verkürzung der Bildungsdauer nach Artikel 18 Absatz 1 BBG entscheidet die kantonale Behörde nach Anhörung der Lehrvertragsparteien und der Berufsfachschule.

Art. 9 Standort der betrieblich organisierten Grundbildung

(Art. 16 Abs. 2 Bst. a BBG) 1 Als Standort einer betrieblich organisierten Grundbildung gilt der Ort, an dem die betrieblich organisierte Grundbildung hauptsächlich stattfindet. 2 Liegen Firmensitz und Lehrbetrieb in unterschiedlichen Kantonen, so ist der Standort des Lehrbetriebs massgebend. 3 Bei einem Lehrbetriebsverbund ist der Standort des Leitbetriebs oder der Leitorganisation massgebend. 4 Können sich die kantonalen Behörden nicht über den Standort einigen, so entscheidet das SBFI.

Art. 10 Besondere Anforderungen an die zweijährige Grundbildung

(Art. 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 BBG) 1 Die zweijährige Grundbildung vermittelt im Vergleich zu den drei- und vierjährigen Grundbildungen spezifische und einfachere berufliche Qualifikationen. Sie trägt den individuellen Voraussetzungen der Lernenden mit einem besonders differenzierten Lernangebot und angepasster Didaktik Rechnung. 2 Die Bildungsverordnungen über die zweijährige Grundbildung berücksichtigen einen späteren Übertritt in eine drei- oder vierjährige Grundbildung. 3 Die zweijährige Grundbildung kann um höchstens ein Jahr verkürzt oder verlängert werden. 4 Ist der Bildungserfolg gefährdet, so entscheidet die kantonale Behörde nach Anhörung der lernenden Person und der Anbieter der Bildung über eine fachkundige individuelle Begleitung. 5 Die fachkundige individuelle Begleitung umfasst nicht nur schulische, sondern sämtliche bildungsrelevanten Aspekte im Umfeld der lernenden Person.

Art. 11 Aufsicht

(Art. 24 BBG) 1 Die kantonale Behörde verweigert die Bildungsbewilligung oder widerruft sie, wenn die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist, Berufsbildnerinnen und Berufsbildner die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder ihre Pflicht verletzen. 2 Ist der Erfolg der Grundbildung in Frage gestellt, so trifft die kantonale Behörde nach Anhörung der Beteiligten die notwendigen Vorkehren, um der lernenden Person nach Möglichkeit eine Grundbildung entsprechend ihren Fähigkeiten und Neigungen zu vermitteln. 3 Die kantonale Behörde empfiehlt nötigenfalls den Vertragsparteien, den Lehrvertrag anzupassen, oder unterstützt die lernende Person bei der Suche nach einer anderen beruflichen Grundbildung oder einem anderen Bildungsort.

Art. 12 Inhalte

(Art. 19 BBG) 1 Die Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung regeln, über die Gegenstände nach Artikel 19 Absatz 2 BBG hinaus: a. Zulassungsbedingungen; b. mögliche Organisationsformen der Bildung in Bezug auf die Vermittlung des Stoffes und auf die persönliche Reife, die für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist; c. Instrumente zur Förderung der Qualität der Bildung wie Bildungspläne und damit verbundene weiterführende Instrumente; d. allfällige regionale Besonderheiten; e. Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz; f. die inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen an die Vermittlung beruflicher Praxis in einer schulischen Institution im Sinne von Artikel 6 Buchstabe b; g. Organisation, Dauer und Lehrstoff der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte sowie ihre Koordination mit der schulischen Bildung. 1bis Sie regeln überdies Zusammensetzung und Aufgaben der schweizerischen Kommissionen für Berufsentwicklung und Qualität für die jeweiligen Berufe. Die Kommissionen müssen so zusammengesetzt sein, dass: a. eine Vertretung des Bundes sichergestellt ist; b. die Sprachregionen angemessen vertreten sind. 1ter Die Kommissionen nach Absatz 1bis sind keine ausserparlamentarischen Kommissionen im Sinne von Artikel 57a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997. Sie werden von den Organisationen der Arbeitswelt eingesetzt. Ihre Mitglieder werden von diesen Organisationen entschädigt. 2 In der Regel ist eine zweite Sprache vorzusehen. Diese wird nach den Bedürfnissen der jeweiligen Grundbildung geregelt. 3 Bildungsvorschriften, die von den Artikeln 47, 48 Buchstabe b und 49 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 abweichen, bedürfen der Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft. 4 Die Bildungsverordnungen können Promotionen vorsehen. Diese berücksichtigen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung. 5 … 6 Bildungsvorschriften über anerkannte Strahlenschutzausbildungen nach der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Gesundheit. Eingefügt durch Ziff. I 6.3 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227). SR 172.010 Eingefügt durch Ziff. I 6.3 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227). SR 822.11 Aufgehoben durch Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967). SR 814.501 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 24. Okt. 2007 (AS 2007 5651). Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4261).

Art. 13 Antrag und Erlass

(Art. 19 Abs. 1 BBG) 1 Antrag auf Erlass einer Bildungsverordnung können Organisationen der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 stellen. 2 Das Gesuch ist beim SBFI mit einer schriftlichen Begründung einzureichen. 3 Die Ausgestaltung und Inkraftsetzung der Bildungsverordnungen durch das SBFI setzt die Mitwirkung der Kantone und von Organisationen der Arbeitswelt voraus. 4 Das SBFI stellt die Koordination mit und zwischen den interessierten Kreisen und den Kantonen sicher. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Bundesamt unter Berücksichtigung des Gesamtnutzens für die Berufsbildung und allfälliger sozialpartnerschaftlicher Regelungen.

Art. 14 Lehrbetriebsverbund

(Art. 16 Abs. 2 Bst. a BBG) 1 Die an einem Lehrbetriebsverbund beteiligten Betriebe regeln ihre Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten in einem schriftlichen Vertrag. 2 Sie benennen einen Leitbetrieb oder eine Leitorganisation, die den Lehrvertrag abschliesst und den Verbund gegenüber aussen vertritt. 3 Die Bildungsbewilligung für den Lehrbetriebsverbund wird dem Leitbetrieb oder der Leitorganisation erteilt.

Art. 15 Praktika

(Art. 16 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a BBG) 1 Die Anbieter einer schulisch organisierten Grundbildung sorgen für ein Angebot an Praktikumsplätzen, das der Zahl der Lernenden entspricht. Die Schule weist dies gegenüber der Aufsichtsbehörde nach. 2 Die Verantwortung für die Qualität des Praktikums gegenüber den Aufsichtsbehörden liegt bei den Anbietern der schulisch organisierten Grundbildung. 3 Der Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung schliesst mit dem Anbieter des Praktikums einen Vertrag ab, in dem sich dieser zur vorschriftsgemässen Vermittlung von Bildung in beruflicher Praxis und allfälligen Lohnzahlungen verpflichtet. 4 Der Anbieter des Praktikums schliesst mit der lernenden Person einen Praktikumsvertrag ab. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, wenn das Praktikum länger als sechs Monate dauert.

Art. 16 Schulisch organisierte Vermittlung der Bildung in beruflicher Praxis

(Art. 16 Abs. 2 Bst. a BBG) Vor der Erteilung einer Bildungsbewilligung an eine andere zum Zweck der Vermittlung beruflicher Praxis anerkannte Institution klärt der Kanton in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt insbesondere ab, ob der Bezug zur Arbeitswelt gewährleistet ist.

Art. 17 Berufsfachschule

(Art. 21 BBG) 1 Die Berufsfachschule fasst nach Rücksprache mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt die Grundbildungen zu sinnvollen Einheiten zusammen. Sie trägt dabei dem inhaltlichen Zusammenhang der Berufstätigkeiten und den Besonderheiten der Lernenden Rechnung. 2 Die Berufsfachschule bezeichnet Ansprechpersonen für die Lernenden und, gegebenenfalls, für deren Lehrbetrieb. 3 Bei schulischen Leistungen, die den Erfolg der betrieblich organisierten Grundbildung in Frage stellen, oder bei ungenügendem Verhalten der lernenden Person nimmt die Berufsfachschule mit dem Lehrbetrieb Kontakt auf. Zuvor hört sie die lernende Person an.

Art. 18 Obligatorische schulische Bildung

(Art. 21 BBG) 1 Die obligatorische schulische Bildung ist für Lernende, die ihre Bildung in beruflicher Praxis in einem Betrieb absolvieren, mindestens tageweise anzusetzen. Dauert sie länger als einen Tag pro Woche, so ist auch der verbleibende Teil zusammenhängend zu erteilen. 2 Ein Schultag darf neun Lektionen, einschliesslich der Frei- und Stützkurse, nicht überschreiten. 3 Über Gesuche zur Dispensierung von der obligatorischen schulischen Bildung entscheidet die Berufsfachschule. Sofern sich die Dispensierung auch auf das Qualifikationsverfahren auswirkt, entscheidet die kantonale Behörde.

Art. 19 Allgemeinbildung

(Art. 15 Abs. 2 Bst. b BBG) 1 Das SBFI erlässt Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in den zweijährigen sowie in den drei- bis vierjährigen Grundbildungen. 2 Die Mindestvorschriften werden in einem eidgenössischen Rahmenlehrplan oder, bei besonderen Bedürfnissen, in den Bildungsverordnungen konkretisiert.

Art. 20 Freikurse und Stützkurse

(Art. 22 Abs. 3 und 4 BBG) 1 Freikurse und Stützkurse der Berufsfachschule sind so anzusetzen, dass der Besuch ohne wesentliche Beeinträchtigung der Bildung in beruflicher Praxis möglich ist. Ihr Umfang darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen. 2 Die Notwendigkeit des Besuchs von Stützkursen wird periodisch überprüft. 3 Sind Leistungen oder Verhalten in der Berufsfachschule oder im Lehrbetrieb ungenügend, so schliesst die Schule im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb die lernende Person von Freikursen aus. Bei Uneinigkeit entscheidet die kantonale Behörde. 4 Die Berufsfachschulen sorgen für ein ausgewogenes Angebot an Frei- und Stützkursen. Sie ermöglichen insbesondere Freikurse in Sprachen.

Art. 21

1 Die Kantone unterstützen die Organisationen der Arbeitswelt bei der Bildung von Trägerschaften für überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte. 2 Die Beteiligung der Betriebe an den Kosten für überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte darf die Vollkosten nicht übersteigen. 3 Der Lehrbetrieb trägt die Kosten, die der lernenden Person aus dem Besuch der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte entstehen.

Art. 22

Die eidgenössische Berufsmaturität richtet sich nach der Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009. Fassung gemäss Art. 35 Abs. 2 der Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2009 (AS 2009 3447). SR 412.103.1

Art. 23 Allgemeine Bestimmungen

(Art. 27 BBG) 1 Werden in einem Fachgebiet eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprüfung angeboten, so unterscheidet sich die eidgenössische höhere Fachprüfung von der eidgenössischen Berufsprüfung durch höhere Anforderungen. 2 Die Qualifikationen der höheren Berufsbildung werden auf international übliche Standards abgestimmt.

Art. 24 Trägerschaft

(Art. 28 Abs. 2 BBG) 1 Antrag auf Genehmigung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung können Organisationen der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 stellen. 2 Für das Angebot und die Durchführung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung bilden sie eine Trägerschaft. 3 Organisationen, die einen Bezug zur entsprechenden Prüfung aufweisen, ist die Möglichkeit einzuräumen, der Trägerschaft beizutreten. 4 Die Trägerschaft legt die Rechte und Pflichten der darin vertretenen Organisationen auf Grund ihrer Grösse und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fest.

Art. 25 Voraussetzungen für die Genehmigung von eidgenössischen Berufs- und eidgenössischen höheren Fachprüfungen

(Art. 28 Abs. 3 BBG) 1 Das SBFI genehmigt innerhalb einer Branche für eine spezielle Ausrichtung nur je eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprüfung. 2 Es prüft, ob: a. ein öffentliches Interesse besteht; b. kein bildungspolitischer Konflikt oder Konflikt mit einem anderen öffentlichen Interesse besteht; c. die Trägerschaft in der Lage ist, ein längerfristiges gesamtschweizerisches Angebot zu gewährleisten; d. sich der Inhalt der Prüfung an den für diese Berufstätigkeiten erforderlichen Qualifikationen orientiert; e. der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist.

Art. 26 Genehmigungsverfahren

(Art. 28 Abs. 3 BBG) 1 Die Trägerschaft reicht das Gesuch um Genehmigung einer Prüfungsordnung beim SBFI ein. 2 Das SBFI koordiniert die inhaltliche Ausgestaltung von Prüfungsordnungen in verwandten Berufen. 3 Es kann eine Zusammenlegung von Prüfungen verfügen, deren Fachgebiet und Ausrichtung sich wesentlich überschneiden. 4 Erfüllt das Gesuch die Voraussetzungen, so gibt das SBFI die Einreichung der Prüfungsordnung im Bundesblatt bekannt und setzt eine Einsprachefrist von 30 Tagen an. 5 Einsprachen sind dem SBFI schriftlich und begründet einzureichen.

Art. 27 Aufsicht

(Art. 28 Abs. 2 und 3 BBG) Hält eine Trägerschaft trotz Mahnung die Prüfungsordnung nicht ein, so kann das SBFI die Prüfung einer anderen Trägerschaft übertragen oder die Genehmigung der Prüfungsordnung widerrufen.

Art. 28 Höhere Fachschulen

(Art. 29 Abs. 3 BBG) Die höheren Fachschulen werden in einer Verordnung des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über die Bildungsgänge der höheren Fachschulen geregelt. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 28a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017 (AS 2017 5147). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Dez. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).

Art. 29

1 Der Bund beteiligt sich an Massnahmen, die die Koordination, die Qualität und die Transparenz des Weiterbildungsangebotes, das berufsorientiert genutzt werden kann, auf nationaler oder sprachregionaler Ebene zum Ziel haben. 2 Die von der öffentlichen Hand getragenen Strukturen und Angebote der beruflichen Bildung stehen soweit möglich für arbeitsmarktliche Massnahmen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 zur Verfügung. SR 837.0

Art. 30 Anforderungen an Qualifikationsverfahren

(Art. 33 und 34 Abs. 1 BBG) 1 Für Qualifikationsverfahren gelten folgende Anforderungen: a. Sie richten sich an den Qualifikationszielen der massgebenden Bildungserlasse aus. b. Sie bewerten und gewichten die mündlichen, schriftlichen und praktischen Teile ausgewogen im Hinblick auf die Besonderheiten des entsprechenden Qualifikationsfeldes und berücksichtigen die Erfahrungsnoten aus Schule und Praxis. c. Sie verwenden adäquate und zielgruppengerechte Verfahren zur Feststellung der zu beurteilenden Qualifikationen. 2 Die Feststellung einer Qualifikation im Hinblick auf einen Ausweis oder Titel erfolgt auf Grund von abschliessenden fachübergreifenden Prüfungsverfahren oder durch äquivalente Verfahren.

Art. 31 Andere Qualifikationsverfahren

(Art. 33 BBG) 1 Als andere Qualifikationsverfahren gelten Verfahren, die in der Regel nicht in Bildungserlassen festgelegt, aber geeignet sind, die erforderlichen Qualifikationen festzustellen. 2 Qualifikationsverfahren nach Absatz 1 können für besondere Personengruppen standardisiert und in den massgebenden Bildungserlassen geregelt werden.

Art. 32 Besondere Zulassungsvoraussetzungen

(Art. 34 Abs. 2 BBG) Wurden Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges erworben, so setzt die Zulassung zum Qualifikationsverfahren eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung voraus.

Art. 33 Wiederholungen von Qualifikationsverfahren

1 Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. Bereits früher bestandene Teile müssen nicht wiederholt werden. Die Bildungserlasse können für die Wiederholungspflicht strengere Anforderungen aufstellen. 2 Termine für die Wiederholung werden so angesetzt, dass den zuständigen Organen keine unverhältnismässigen Mehrkosten entstehen.

Art. 34 Bewertung

(Art. 34 Abs. 1 BBG) 1 Die Leistungen in den Qualifikationsverfahren werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. 2 Andere als halbe Noten sind nur für Durchschnitte aus den Bewertungen zulässig, die sich aus einzelnen Positionen der entsprechenden Bildungserlasse ergeben. Die Durchschnitte werden auf höchstens eine Dezimalstelle gerundet. 3 Die Bildungserlasse können andere Bewertungssysteme vorsehen.

Art. 35 Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung

(Art. 17 BBG) 1 Für die Durchführung der Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung setzt die kantonale Behörde Prüfungsexpertinnen und -experten ein. Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt haben ein Vorschlagsrecht. 2 Die Prüfungsexpertinnen und -experten halten die Resultate sowie ihre Beobachtungen während des Qualifikationsverfahrens schriftlich fest, einschliesslich Einwände der Kandidatinnen und Kandidaten. 3 Benötigt eine Kandidatin oder ein Kandidat auf Grund einer Behinderung besondere Hilfsmittel oder mehr Zeit, so wird dies angemessen gewährt. 4 In Fächern, die zweisprachig unterrichtet wurden, kann die Prüfung ganz oder teilweise in der zweiten Sprache stattfinden. 5 Die für die Durchführung der Abschlussprüfungen zuständigen Organe entscheiden durch Verfügung über die Erteilung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder eines eidgenössischen Berufsattests.

Art. 36 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen

(Art. 28 Abs. 1bis, 43 Abs. 1 und 2 sowie 44a BBG) 1 Das für die eidgenössische Berufsprüfung oder die eidgenössische höhere Fachprüfung zuständige Organ entscheidet durch Verfügung über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren und über die Erteilung des Fachausweises oder des Diploms. 2 Die Fachausweise und die Diplome werden vom SBFI ausgestellt. Die Absolventinnen und Absolventen können wählen, in welcher Amtssprache ihr Ausweis ausgestellt wird. 2 bis Wurde die Prüfung auf Englisch absolviert, so wird dies auf dem Fachausweis oder dem Diplom vermerkt. 2 ter Die Fachausweise und Diplome nennen den geschützten Titel sowie den entsprechenden Titelzusatz. 3 Die Fachausweise und die Diplome werden von der oder dem Vorsitzenden des für das Qualifikationsverfahren zuständigen Organs und von einem Direktionsmitglied des SBFI unterzeichnet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 359). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 359). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 359). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5147).

Art. 37 Register

(Art. 43 Abs. 3 BBG) 1 Das Register des SBFI über die eidgenössischen Fachausweise und Diplome enthält folgende Daten: a. Name und Vorname; b. Geburtsdatum; c. Bürgerort (bei Schweizer Staatsangehörigen) oder Staatsangehörigkeit (bei ausländischen Staatsangehörigen); d. Wohnort zur Zeit der Prüfung; e. Jahr der Prüfung. 2 Das SBFI kann die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a, d und e sowie den Jahrgang der Inhaberin oder des Inhabers auf eine geeignete Weise veröffentlichen. 3 Es holt vor der Veröffentlichung der Daten nach Absatz 2 die Zustimmung der betroffenen Person ein. Diese kann ihre Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern oder nachträglich rückgängig machen.

Art. 38 Titel- und Berufsverzeichnis

(Art. 19 Abs. 2 Bst. e, 28 Abs. 2 und 29 Abs. 3 BBG) 1 Das SBFI veröffentlicht in elektronischer Form ein Verzeichnis: a. der geschützten Titel der beruflichen Grundbildungen und der höheren Berufsbildungen in den drei Amtssprachen des Bundes; es kann zusätzlich englische Titel benennen, wenn diese international eindeutig sind; b. der den jeweiligen geschützten Titeln zugeordneten Partner der Berufsbildung. 2 Auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Titels stellt das SBFI ein Dokument mit einer Beschreibung des Inhalts der Bildung oder der fachlichen Qualifikation in Englisch aus. … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5147). Das Verzeichnis ist abrufbar unter: www.bvz.admin.ch Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5147). Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 2006, mit Wirkung seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2639).

Art. 39 Kostenbeteiligung

(Art. 41 BBG) 1 Materialkosten und Raummieten fallen nicht unter die Prüfungsgebühren nach Artikel 41 BBG und dürfen den Anbietern von Bildung in beruflicher Praxis ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden. 2 Bei Qualifikationsverfahren von Personen ausserhalb eines Bildungsverhältnisses der beruflichen Grundbildung kann die Behörde das erforderliche Material und allfällige zusätzlich entstehende Kosten den Kandidatinnen und Kandidaten ganz oder teilweise in Rechnung stellen. 3 Die Regelung der Kostenbeteiligung für die Qualifikationsverfahren ausserhalb der Grundbildung bedarf der Zustimmung des SBFI, sofern die Qualifikationsverfahren nicht kantonal durchgeführt werden. 4 Die Einkünfte aus Entgelten für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen dürfen die Vollkosten der Trägerschaft im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservebildung nicht übersteigen.

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