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Verordnung über die Berufsbildung

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Contents: 98 provisions
  1. Art. 1 Zusammenarbeit
  2. Art. 2 Berufsbildungsforschung
  3. Art. 3 Qualitätsentwicklung
  4. Art. 4 Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen
  5. Art. 5 Private Anbieter
  6. Art. 6 Begriffe
  7. Art. 7 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
  8. Art. 8 Lehrvertrag
  9. Art. 9 Standort der betrieblich organisierten Grundbildung
  10. Art. 10 Besondere Anforderungen an die zweijährige Grundbildung
  11. Art. 11 Aufsicht
  12. Art. 12 Inhalte
  13. Art. 13 Antrag und Erlass
  14. Art. 14 Lehrbetriebsverbund
  15. Art. 15 Praktika
  16. Art. 16 Schulisch organisierte Vermittlung der Bildung in beruflicher Praxis
  17. Art. 17 Berufsfachschule
  18. Art. 18 Obligatorische schulische Bildung
  19. Art. 19 Allgemeinbildung
  20. Art. 20 Freikurse und Stützkurse
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 Allgemeine Bestimmungen
  24. Art. 24 Trägerschaft
  25. Art. 25 Voraussetzungen für die Genehmigung von eidgenössischen Berufs- und eidgenössischen höheren Fachprüfungen
  26. Art. 26 Genehmigungsverfahren
  27. Art. 27 Aufsicht
  28. Art. 28 Höhere Fachschulen
  29. Art. 28a
  30. Art. 29
  31. Art. 30 Anforderungen an Qualifikationsverfahren
  32. Art. 31 Andere Qualifikationsverfahren
  33. Art. 32 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
  34. Art. 33 Wiederholungen von Qualifikationsverfahren
  35. Art. 34 Bewertung
  36. Art. 35 Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung
  37. Art. 36 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
  38. Art. 37 Register
  39. Art. 38 Titel- und Berufsverzeichnis
  40. Art. 39 Kostenbeteiligung
  41. Art. 40 Berufsbildungsverantwortliche in der beruflichen Grundbildung
  42. Art. 41 Lehrkräfte in der höheren Berufsbildung
  43. Art. 42 Lernstunden
  44. Art. 43 Weiterbildung
  45. Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben
  46. Art. 45 Andere Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
  47. Art. 46 Lehrpersonen für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität
  48. Art. 47 Nebenberufliche Bildungstätigkeit
  49. Art. 48 Inhalte
  50. Art. 49 Rahmenlehrpläne
  51. Art. 50
  52. Art. 51 Zuständigkeiten und Gesuch
  53. Art. 52 Voraussetzungen für die Anerkennung von Diplomen und Kursausweisen
  54. Art. 53 und 54
  55. Art. 55 Grundsätze
  56. Art. 56 Mindestanforderungen an Bildungsgänge für Beraterinnen und Berater
  57. Art. 57 Bildungsinhalte
  58. Art. 58 Zulassung zum Qualifikationsverfahren und Diplome
  59. Art. 59 Bemessungsgrundlage für die Kostenbeteiligung des Bundes
  60. Art. 60 Erhebung der Kosten der Kantone
  61. Art. 61 Aufteilung des Bundesanteils
  62. Art. 62
  63. Art. 63 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung
  64. Art. 64 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse
  65. Art. 65 Beiträge für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen
  66. Art. 65a Beiträge für Bildungsgänge höherer Fachschulen
  67. Art. 66 …
  68. Art. 66a Beitragsgesuche und Zeitpunkte
  69. Art. 66b Gesuch nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung
  70. Art. 66c Voraussetzungen für Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung
  71. Art. 66d Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung
  72. Art. 66e Voraussetzungen für Teilbeiträge, Abrechnung und Rückforderung
  73. Art. 66f Beitragssatz, Obergrenze und anrechenbare Kursgebühren
  74. Art. 66g Liste der vorbereitenden Kurse
  75. Art. 66h Stichproben
  76. Art. 66i Pflichten der Kursanbieter und Sanktionen
  77. Art. 66j Aufgabenübertragung
  78. Art. 67
  79. Art. 68 Antrag auf Verbindlichkeit
  80. Art. 68a Beitragserhebung
  81. Art. 68b Überprüfung der Verwendung der Gelder, Buchführung und Revision
  82. Art. 69 Eintreten
  83. Art. 69a Reglementierte Berufe
  84. Art. 69b Nicht reglementierte Berufe
  85. Art. 69c
  86. Art. 70
  87. Art. 71 SBFI
  88. Art. 71a Gebühren des SBFI
  89. Art. 72 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht
  90. Art. 73 Entzug von Ausweisen und Titeln
  91. Art. 73a Anerkennung von altrechtlichen kantonalen und interkantonalen Abschlüssen im Bereich der Berufsbildung in Gesundheitsberufen
  92. Art. 74
  93. Art. 75 Berufsbildungsabschlüsse nach kantonalem Recht
  94. Art. 76 Berufsbildungsverantwortliche ausserhalb des altrechtlichen Geltungsbereichs
  95. Art. 76a Lehrbefähigung für das Erteilen von Sportunterricht
  96. Art. 77 und 78
  97. Art. 78a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. September 2017
  98. Art. 79

98 provisions

Art. 40 Berufsbildungsverantwortliche in der beruflichen Grundbildung

(Art. 45 Abs. 3 und 46 Abs. 2 BBG) 1 Wer eine praktische oder schulische Lehrtätigkeit in der beruflichen Grundbildung ausübt, verfügt über eine Bildung, die den Mindestanforderungen nach den Artikeln 44–47 entspricht. Dies wird nachgewiesen: a. mit einem eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Diplom; oder b. für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die einen 40-stündigen Kurs besuchen, mit einem Kursausweis. 2 Wer die Mindestanforderungen nicht bereits bei Aufnahme seiner Tätigkeit erfüllt, hat die entsprechenden Qualifikationen innerhalb von fünf Jahren nachzuholen. 3 Über fachliche Gleichwertigkeiten einzelner Berufsbildungsverantwortlicher entscheidet die kantonale Behörde nach Rücksprache mit den Anbietern der entsprechenden Bildung. 4 Für die Bildung in bestimmten Berufen können über die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung hinausgehende Anforderungen aufgestellt werden. Diese sind in den massgebenden Bildungsverordnungen festgelegt.

Art. 41 Lehrkräfte in der höheren Berufsbildung

(Art. 29 Abs. 3 und 46 Abs. 2 BBG) Das WBF legt die Mindestanforderungen an Lehrkräfte in höheren Fachschulen fest.

Art. 42 Lernstunden

1 Lernstunden umfassen Präsenzzeiten, den durchschnittlichen zeitlichen Aufwand für selbstständiges Lernen, persönliche oder Gruppenarbeiten, weitere Veranstaltungen im Rahmen der jeweiligen Bildung, Lernkontrollen und Qualifikationsverfahren, die Einübung der Umsetzung des Gelernten in die Praxis und begleitete Praktika. 2 Lernstunden können in Einheiten gängiger Kreditpunkt-Systeme ausgedrückt werden; bei der Umrechnung entstehende Reste sind aufzurunden.

Art. 43 Weiterbildung

(Art. 45 BBG) Die Weiterbildung von Berufsbildungsverantwortlichen ist Gegenstand der Massnahmen zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 BBG.

Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben

(Art. 45 BBG) 1 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über: a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation; b. zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; c. eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden. 2 Anstelle der Lernstunden nach Absatz 1 Buchstabe c können 40 Kursstunden treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt.

Art. 45 Andere Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

(Art. 45 BBG) Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten sowie in Lehrwerkstätten und anderen für die Bildung in beruflicher Praxis anerkannten Institutionen verfügen über: a. einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige Qualifikation auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten; b. zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet; c. eine berufspädagogische Bildung von:1. 600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind, 2. 300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich tätig sind.

Art. 46 Lehrpersonen für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität

(Art. 46 BBG) 1 Lehrpersonen für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität müssen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II verfügen. 2 Die Lehrpersonen für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität sind: a. Lehrpersonen für Berufskunde; b. Lehrpersonen für Allgemeinbildung; c. Lehrpersonen für Sportunterricht; d. Lehrpersonen für Fächer in der Berufsmaturität. 3 Lehrpersonen für Berufskunde verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II, wenn sie über eine betriebliche Erfahrung von sechs Monaten sowie über folgende Qualifikationen verfügen: a. eine berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe von:1. 1800 Lernstunden bei hauptberuflicher Bildungstätigkeit, 2. 300 Lernstunden bei nebenberuflicher Bildungstätigkeit; b. einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule. 4 Lehrpersonen für Allgemeinbildung verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II, wenn sie über eine betriebliche Erfahrung von sechs Monaten sowie über eine der folgenden Qualifikationen verfügen: a. eine berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe von 1800 Lernstunden und einen Abschluss auf Hochschulstufe; oder b. eine berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe von 300 Lernstunden und eine Lehrbefähigung in der obligatorischen Schule oder eine gymnasiale Lehrbefähigung, beide ergänzt durch eine Qualifikation in Allgemeinbildung mit den Kompetenzen des entsprechenden Lehrplans. 5 Lehrpersonen für Sportunterricht verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II, wenn sie über eine betriebliche Erfahrung von sechs Monaten sowie über eine der folgenden Qualifikationen verfügen: a. eine berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe von 1800 Lernstunden und einen Abschluss auf Hochschulstufe im unterrichteten Fachgebiet; b. eine berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe von 300 Lernstunden und eine gymnasiale Lehrbefähigung für Sportunterricht; oder c. eine berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe von 300 Lernstunden und eine Lehrbefähigung in der obligatorischen Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für Sportunterricht. 6 Lehrpersonen für Fächer in der Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II, wenn sie über eine betriebliche Erfahrung von sechs Monaten sowie über eine der folgenden Qualifikationen verfügen: a. eine berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe von 1800 Lernstunden und einen Abschluss auf Hochschulstufe im unterrichteten Fachgebiet; oder b. eine berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe von 300 Lernstunden und eine gymnasiale Lehrbefähigung im unterrichteten Fachgebiet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Sept. 2026, in Kraft seit 1. Nov. 2026 (AS 2026 471).

Art. 47 Nebenberufliche Bildungstätigkeit

(Art. 45 und 46 BBG) 1 Eine nebenberufliche Bildungstätigkeit üben Personen in Ergänzung zu ihrer Berufstätigkeit auf dem entsprechenden Gebiet aus. 2 Die Tätigkeit im Hauptberuf umfasst mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit. 3 Wer weniger als durchschnittlich vier Wochenstunden unterrichtet, unterliegt nicht den Vorschriften nach den Artikeln 45 Buchstabe c Ziffer 2 und 46 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Sept. 2026, in Kraft seit 1. Nov. 2026 (AS 2026 471).

Art. 48 Inhalte

(Art. 45 und 46 BBG) Die berufspädagogische Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen geht von der Situation am Lern- und Arbeitsplatz aus. Sie umfasst folgende Aspekte: a. Berufsbildung und ihr Umfeld: Berufsbildungssystem, gesetzliche Grundlagen, Beratungsangebote; b. lernende Person: berufliche Sozialisation von Jugendlichen und Erwachsenen in Betrieb, Schule und Gesellschaft; c. Lehren und Lernen: Planung, Durchführung und Auswertung von Lernveranstaltungen, Unterstützung und Begleitung der Lernenden in ihrem konkreten Bildungs- und Lernprozess, Evaluation und Selektion auf dem gesamten Spektrum der Begabungen; d. Umsetzung des Gelernten in betriebliche Ausbildungsprogramme und schulische Angebote; e. Rollenverständnis als Lehrende, Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Betriebs- und Schulwelt, Planung der eigenen Weiterbildung; f. Umgang mit den Lernenden und Zusammenarbeit mit ihren gesetzlichen Vertretern und den Behörden, mit den Lehrbetrieben, der Berufsschule sowie anderen Lernorten; g. allgemeine Themen wie Arbeitskultur, Ethik, Genderfragen, Gesundheit, Multikulturalität, Nachhaltigkeit, Sicherheit am Arbeitsplatz.

Art. 49 Rahmenlehrpläne

(Art. 45 und 46 BBG) 1 Das SBFI erlässt für die Qualifikation der Berufsbildungsverantwortlichen Rahmenlehrpläne. Diese regeln die zeitlichen Anteile, die inhaltliche Zusammensetzung und die vertiefende Praxis nach den jeweiligen Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen. 2 Die zuständige Institution organisiert die Bildungsgänge. Diese verbinden Fachkompetenz mit berufspädagogischer Handlungskompetenz.

Art. 50

Das SBFI sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den für das Qualifikationsverfahren zuständigen Organisationen der Arbeitswelt für ein Kursangebot für Prüfungsexpertinnen und -experten und bietet diese zu Kursen auf.

Art. 51 Zuständigkeiten und Gesuch

(Art. 45 und 46 BBG) 1 Über die eidgenössische Anerkennung von Diplomen und Kursausweisen von Bildungsgängen für Berufsbildungsverantwortliche in der beruflichen Grundbildung entscheiden: a. die Kantone, sofern es sich um Bildungsgänge für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben handelt, mit Ausnahme von gesamtschweizerischen Bildungsgängen; b. das SBFI bei gesamtschweizerischen Bildungsgängen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben und bei allen andern Bildungsgängen. 2 Dem Gesuch um Anerkennung sind Unterlagen beizulegen, die Angaben machen über: a. das Leistungsangebot; b. die Qualifikation der Lehrenden; c. die Finanzierung; d. die Qualitätsentwicklung.

Art. 52 Voraussetzungen für die Anerkennung von Diplomen und Kursausweisen

(Art. 45 und 46 BBG) Die Diplome und Kursausweise werden anerkannt, wenn: a. das vorgesehene Bildungsprogramm mit den Rahmenlehrplänen nach Artikel 49 übereinstimmt; b. die einwandfreie Durchführung gewährleistet ist.

Art. 53 und 54

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Dez. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).

Art. 55 Grundsätze

(Art. 49 BBG) 1 Die Berufs-, Studien und Laufbahnberatung stellt zusammen mit Partnern Angebote zur Vorbereitung, Wahl und Gestaltung der beruflichen Laufbahn bereit. 2 Die Informationstätigkeit erfolgt durch allgemeine Informationen über Bildungsangebote und durch persönliche Auskünfte und Beratung. 3 In der persönlichen Beratung werden Grundlagen erarbeitet, die es Ratsuchenden ermöglichen, nach ihren Fähigkeiten und Neigungen und unter Berücksichtigung der Anforderungen der Arbeitswelt Berufs-, Studien- und Laufbahnentscheide zu fällen.

Art. 56 Mindestanforderungen an Bildungsgänge für Beraterinnen und Berater

(Art. 50 BBG) 1 Fachbildungen für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung werden an einer Hochschule oder an einer vom SBFI anerkannten Institution angeboten. 2 Die Fachbildung umfasst: a. 600 Lernstunden für Studierende mit Hochschulabschluss beziehungsweise 1800 Lernstunden für die übrigen Studierenden; b. zusätzliche betriebliche Praktika von insgesamt zwölf Wochen. 3 Für die Lehrtätigkeit ist ein Hochschulabschluss oder ein Abschluss einer vom Bund anerkannten Institution in Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie ein Nachweis methodisch-didaktischer Kompetenz erforderlich. 4 Das SBFI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit anderer Abschlüsse.

Art. 57 Bildungsinhalte

(Art. 50 BBG) 1 Die Fachbildung für Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung umfasst folgende Aspekte: a. der Mensch als Individuum: Entwicklungs-, Lern- und Persönlichkeitspsychologie; b. Mensch und Gesellschaft: soziologische, rechtliche und wirtschaftliche Grundlagen; c. Mensch und Arbeit: Bildungssystem, Berufs- und Studienwahl, Berufskunde, Arbeitspsychologie und Arbeitsmarkt; d. Arbeitsmethoden: Beratung, Diagnostik, Berufswahlvorbereitung, Erfolgskontrollen, Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit; e. Aufgabenverständnis: Berufsethik, Berufsidentität, Qualitätsentwicklung. 2 Sie trägt den unterschiedlichen Schwerpunkten der Beratung von Jugendlichen, der Studienberatung, der Laufbahnberatung Erwachsener und der Beratung von Menschen mit Behinderungen Rechnung.

Art. 58 Zulassung zum Qualifikationsverfahren und Diplome

(Art. 50 BBG) 1 Über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren entscheidet die Bildungsinstitution. Sie trägt auch ausserhalb ihres Bildungsangebotes erworbenen Qualifikationen Rechnung. 2 Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat, erwirbt ein Diplom der Bildungsinstitution und ist berechtigt, den Titel «diplomierte Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin» beziehungsweise «diplomierter Berufs-, Studien- und Laufbahnberater» zu führen.

Art. 59 Bemessungsgrundlage für die Kostenbeteiligung des Bundes

(Art. 52 Abs. 1 und 59 Abs. 2 BBG) 1 Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung für die Erfüllung der Aufgaben nach BBG bemisst sich nach den Nettokosten der öffentlichen Hand im Durchschnitt der vier vorangegangenen Kalenderjahre. 2 Die Nettokosten errechnen sich aus einer Vollkostenrechnung für die Ausgaben abzüglich der Einnahmen. 3 Nicht zu den Nettokosten zählen: a. die Kosten für die Vollzugsbehörden; b. die Arbeitsplatzkosten und die Löhne von Lernenden in der öffentlichen Verwaltung und in Unternehmen des öffentlichen Rechts.

Art. 60 Erhebung der Kosten der Kantone

(Art. 53 Abs. 2 BBG) 1 Die Kantone geben dem SBFI jährlich bis zum 1. Juli die Nettokosten bekannt, die ihnen und den Gemeinden im vorangegangenen Jahr für die Berufsbildung entstanden sind. 2 Die Kosten sind nach den Ausgaben für die Aufgaben nach Artikel 53 Absatz 2 BBG aufzuteilen. Die Kosten der schulisch organisierten Grundbildungen sind gesondert auszuweisen. 3 Das SBFI kann in Weisungen eine weitere Aufschlüsselung vorsehen.

Art. 61 Aufteilung des Bundesanteils

(Art. 52 BBG) Der Bundesanteil wird wie folgt aufgeteilt: a. Leistungen des Bundes nach den Artikeln 4 Absatz 2 und 48 BBG; b. Beiträge nach den Artikeln 54 und 55 BBG; c. Beiträge nach den Artikeln 56 und 56a BBG; d. Pauschalbeiträge nach Artikel 53 BBG. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5147).

Art. 62

1 Der Kredit des Bundes für Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 53 BBG wird wie folgt aufgeteilt: a. ein Anteil für die Kosten der schulisch organisierten Grundbildungen; b. ein Anteil für die übrigen Kosten der Berufsbildung. 2 Der Anteil nach Absatz 1 Buchstabe a wird auf die Kantone aufgeteilt nach Massgabe der Anzahl Bildungsverhältnisse in der schulisch organisierten Grundbildung, der Anteil nach Absatz 1 Buchstabe b nach Massgabe der übrigen Bildungsverhältnisse in der beruflichen Grundbildung. Massgebend ist dabei der Durchschnitt der vorangegangenen vier Jahre. 3 Nimmt ein Kanton Aufgaben im Bereich der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung nicht wahr, so wird ihm ein entsprechend kleinerer Pauschalbeitrag ausbezahlt. 4 … 5 Das SBFI richtet die Beiträge jährlich in zwei Tranchen aus. Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 63 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung

(Art. 4 und 54 BBG) 1 Die Bundesbeiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 54 BBG decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. In begründeten Ausnahmen können bis zu 80 Prozent gewährt werden. 2 Die Beiträge bemessen sich: a. für Studien und Pilotprojekte: danach, ob sie geeignet sind, die Durchführbarkeit und Wirksamkeit neuer Bildungsmassnahmen in der Praxis abzuklären oder eine Reform umzusetzen; b. für die Schaffung neuer tragfähiger Strukturen: danach, ob sie geeignet sind, unterschiedliche Partner zu einer eigenständigen Trägerschaft für neue Berufsbildungsbereiche zusammenzuführen. 3 Projekte werden nicht länger als vier Jahre unterstützt. Die Unterstützung wird um höchstens ein Jahr verlängert. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5147).

Art. 64 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse

(Art. 55 BBG) 1 Die Bundesbeiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse nach Artikel 55 BBG decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. In begründeten Ausnahmen können bis zu 80 Prozent gewährt werden. 1bis … 2 Die Beiträge bemessen sich: a. nach dem Grad des Interesses; b. nach der Möglichkeit zu Eigenleistung der Gesuchstellenden; c. nach der Dringlichkeit der Massnahme. 3 Die Beiträge werden für höchstens fünf Jahre gewährt. Eine Verlängerung ist möglich. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Sept. 2015 (AS 2015 3807). Aufgehoben durch Art. 36 der V vom 23. Febr. 2022 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, mit Wirkung seit 1. April 2022 (AS 2022 165).

Art. 65 Beiträge für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen

(Art. 56 BBG) 1 Die Bundesbeiträge nach Artikel 56 BBG für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes. 2 Für Prüfungen, die aus fachlichen Gründen besonders kostenintensiv sind, kann ein Beitrag gewährt werden, der bis zu 80 Prozent des Aufwandes deckt. Entsprechende Gesuche sind besonders zu begründen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6473).

Art. 65a Beiträge für Bildungsgänge höherer Fachschulen

(Art. 56 BBG) 1 Die Bundesbeiträge nach Artikel 56 BBG für Bildungsgänge höherer Fachschulen decken höchstens 25 Prozent des Aufwandes. 2 Beiträge für Bildungsgänge höherer Fachschulen werden nur gewährt, wenn: a. die Bildungsgänge von gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden; und b. für die Bildungsgänge keine kantonalen Beiträge bezahlt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6473).

Art. 66 …

1 Das SBFI erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, den Beizug von Expertinnen und Experten, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54–56 BBG. 2 … 3 In der Verfügung über die Gewährung eines Beitrages an ein Vorhaben nach den Artikeln 54–56 BBG legt das SBFI insbesondere fest: a. den zugesicherten Beitrag; b. Massnahmen zur Kontrolle der Zielerreichung; c. das Vorgehen bei unvorhergesehenen Entwicklungen; d. die Evaluation der getroffenen Massnahmen. 4 Für ein Projekt nach Artikel 54 BBG legt das SBFI in der Verfügung zusätzlich fest: a. die Etappierung von Vorhaben, die voraussichtlich länger als ein Jahr dauern; b. Anschluss- und Umsetzungsmassnahmen; c. die Information über die Ergebnisse und deren Verbreitung. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2025, in Kraft seit 1. März 2025 (AS 2025 82). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2025, mit Wirkung seit 1. März 2025 (AS 2025 82).

Art. 66a Beitragsgesuche und Zeitpunkte

1 Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können beim SBFI ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen. 2 Das Gesuch wird in der Regel nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung gestellt. 3 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 66e erfüllt, so kann schon vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung ein Antrag auf Auszahlung von Teilbeiträgen gestellt werden.

Art. 66b Gesuch nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung

Das Gesuch um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung umfasst: a. Angaben zur gesuchstellenden Person; b. die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen über die von der Absolventin oder dem Absolventen zu bezahlenden Kursgebühren; c. die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren; d. die Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung.

Art. 66c Voraussetzungen für Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung

1 Das SBFI richtet Beiträge aus, wenn: a. die Absolventin oder der Absolvent zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung den steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz hat; b. der absolvierte vorbereitende Kurs:1. im Jahr des Kursbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse nach Artikel 66g verzeichnet war, und 2. nicht länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung begonnen hat; c. die anrechenbaren Kursgebühren insgesamt 1000 Franken übersteigen; d. eine vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegt und diese nicht bereits im Rahmen eines anderen Gesuchs oder Antrags eingereicht wurde; e. eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung absolviert wurde; f. das Gesuch innerhalb von 2 Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung eingereicht wird. 2 Das SBFI richtet Beiträge ausschliesslich an Absolventinnen und Absolventen aus.

Art. 66d Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung

1 Der Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung umfasst: a. Angaben zur antragstellenden Person; b. eine schriftliche Verpflichtung gegenüber dem SBFI:1. die angestrebte eidgenössische Berufsprüfung oder eidgenössische höhere Fachprüfung zu absolvieren, und 2. innerhalb von längstens fünf Jahren nach dem ersten Antrag die Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung beizubringen; c. die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen der von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zu bezahlenden Kursgebühren; d. die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren; e. den Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung weniger als 88 Franken direkte Bundessteuer leisten musste. 2 Es können mehrere Anträge auf Teilbeiträge gestellt werden. Allfällige Restbeiträge können nach Erhalt der Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung beantragt werden.

Art. 66e Voraussetzungen für Teilbeiträge, Abrechnung und Rückforderung

1 Das SBFI richtet Teilbeiträge aus, wenn: a. die Antragstellerin oder der Antragsteller den steuerlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz hat; b. eine Verpflichtung gemäss Artikel 66d Absatz 1 Buchstabe b vorliegt; c. der absolvierte vorbereitende Kurs:1. im Jahr des Kursbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse nach Artikel 66g verzeichnet war, und 2. nicht länger als zwei Jahre vor Antragstellung begonnen hat; d. die anrechenbaren Kursgebühren pro Antrag 3500 Franken übersteigen; e. eine vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegt und diese nicht bereits im Rahmen eines anderen Gesuchs oder Antrags eingereicht wurde; f. die Antragstellerin oder der Antragsteller gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung weniger als 88 Franken direkte Bundessteuer leisten musste. 2 Das SBFI erstellt nach Erhalt der Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie allfälliger weiterer Bestätigungen eine Schlussabrechnung und richtet auf Antrag allfällige Restbeiträge bis zur Obergrenze aus. 3 Es richtet Beiträge ausschliesslich an Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus. 4 Trifft innerhalb der Frist gemäss Artikel 66d Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 keine Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung ein, so wird der ausbezahlte Betrag zur Rückzahlung fällig. Es gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990. SR 616.1

Art. 66f Beitragssatz, Obergrenze und anrechenbare Kursgebühren

1 Der Beitragssatz beträgt für Gesuche nach Artikel 66b und für Anträge nach Artikel 66d 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren. 2 Die Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren beträgt pro beitragsberechtigte Person und Abschluss: a. für eidgenössische Berufsprüfungen: 19 000 Franken; b. für eidgenössische höhere Fachprüfungen: 21 000 Franken. 3 Als anrechenbar gilt nur der Anteil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung oder die eidgenössische höhere Fachprüfung dient. Nicht als anrechenbar gelten namentlich Spesen für Reisen, Verpflegung und Übernachtung. 4 Kursgebühren, die über Beiträge im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung vom 22. März 2012 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) verbilligt wurden, sind nicht anrechenbar. Zu finden auf der Website der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) unter www.edk.ch > Arbeiten > Finanzierungs-Vereinbarungen > Höhere Fachschulen

Art. 66g Liste der vorbereitenden Kurse

1 Das SBFI führt eine Liste der vorbereitenden Kurse. Die Liste ist Bestandteil der Verordnung und wird durch Verweis veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004). Sie ist in elektronischer Form zugänglich. Das SBFI führt die Liste jährlich nach. 2 Anbieter, die ihre Kurse auf der Liste der vorbereitenden Kurse verzeichnet finden möchten, müssen: a. ihren Sitz in der Schweiz haben; und b. Gewähr dafür bieten, die auferlegten Pflichten (Art. 66i) zu erfüllen. 3 Sie melden sich beim SBFI mit den nötigen Angaben und Nachweisen an. 4 Das SBFI nimmt einen Kurs in die Liste auf, wenn der Kurs die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Er findet in der Schweiz statt. b. Er bereitet inhaltlich unmittelbar auf eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung vor. Dazu deckt er die erforderlichen Kompetenzen vollständig oder teilweise ab. 5 In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn in der Schweiz kein entsprechender Kurs angeboten wird, kann auf der Liste auch ein Kurs verzeichnet werden, der nicht in der Schweiz stattfindet oder von einem Anbieter angeboten wird, der seinen Sitz nicht in der Schweiz hat. 6 Ein auf der Liste verzeichneter Kurs muss jährlich vom Kursanbieter bestätigt werden, um im Folgejahr auf der Liste zu erscheinen. SR 170.512 Die Liste ist abrufbar unter: www.sbfi.admin.ch > Bildung > Höhere Berufsbildung > Bundesbeiträge vorbereitende Kurse BP und HFP > Liste der vorbereitenden Kurse

Art. 66h Stichproben

Das SBFI überprüft die Angaben der Kursanbieter gemäss Artikel 66g Absätze 2 und 4 sowie Artikel 66i Absatz 1 mittels Stichproben.

Art. 66i Pflichten der Kursanbieter und Sanktionen

1 Der Kursanbieter stellt zuhanden der Teilnehmerin oder des Teilnehmers eine Bestätigung gemäss der Vorlage des SBFI aus. Diese enthält eine korrekte Darstellung über: a. die gesamten Kursgebühren; b. die anrechenbaren Kursgebühren; c. die von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren. 2 Er kooperiert bei der Durchführung von Stichproben. 3 Macht ein Kursanbieter falsche Angaben, verwendet er die Vorlage gemäss Absatz 1 nicht, befolgt er Weisungen nicht oder liefert er die im Rahmen von Stichproben geforderten Nachweise nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann das SBFI den betreffenden Kurs oder das gesamte Kursangebot des Anbieters von der Liste streichen. 4 Macht ein Kursanbieter vorsätzlich nicht wahrheitsgetreue Angaben, so kann das SBFI den Anbieter zusätzlich für ein Jahr von der Aufnahme in die Liste sperren.

Art. 66j Aufgabenübertragung

(Art. 56b und 67 BBG) 1 Das SBFI kann Aufgaben nach diesem Abschnitt an Organisationen der Arbeitswelt übertragen. 2 Die Aufgabenübertragung geschieht mittels Leistungsvereinbarung.

Art. 67

Die Kürzung oder Verweigerung von Bundesbeiträgen nach Artikel 58 BBG bemisst sich nach der Schwere der Pflichtverletzung des Beitragsempfängers. Die Kürzung beträgt höchstens ein Drittel.

Art. 68 Antrag auf Verbindlichkeit

(Art. 60 BBG) 1 Anträge auf Verbindlichkeit eines Berufsbildungsfonds werden gestellt von: a. gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Arbeitswelt für alle Betriebe der Branche; oder b. regional tätigen Organisationen der Arbeitswelt für die Betriebe der Branche in ihrer Region. 2 Der Antrag wird schriftlich beim SBFI eingereicht und enthält namentlich folgende Angaben: a. zu fördernde Massnahmen; b. Art der Beitragserhebung; c. Branchenbezeichnung; d. gegebenenfalls regionale Begrenzung; e. Leistungsabgrenzung gegenüber anderen Berufsbildungsfonds. 3 Die Organisation verfügt im Sinne von Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe b BBG über eine eigene Bildungsinstitution, wenn sie ein Angebot, das sich hauptsächlich mit der Aus- und Weiterbildung in der Branche beschäftigt, selber bereitstellt oder an einem solchen Angebot beteiligt ist. 4–7 … Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6005). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6005).

Art. 68a Beitragserhebung

(Art. 60 BBG) 1 Die Organisation der Arbeitswelt stellt die Beiträge bei den unterstellten Betrieben in Rechnung. 2 Wer bereits Leistungen nach Artikel 60 Absatz 6 BBG erbringt, bezahlt die Differenz zwischen der bereits erbrachten Leistung und dem Betrag, der zur Äufnung des allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds erhoben wird. Die Differenz berechnet sich aufgrund der anteilsmässigen Beiträge für die gleiche Leistung. 3 Die Organisation der Arbeitswelt verfügt den Beitrag, wenn der Betrieb dies verlangt oder nicht zahlt. 4 Eine rechtskräftige Beitragsverfügung ist im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid gleichgestellt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6005). SR 281.1

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