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Verordnung über die Berufsbildung

Confederation · 412.101 · ordinance

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Contents: 98 provisions
  1. Art. 1 Zusammenarbeit
  2. Art. 2 Berufsbildungsforschung
  3. Art. 3 Qualitätsentwicklung
  4. Art. 4 Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen
  5. Art. 5 Private Anbieter
  6. Art. 6 Begriffe
  7. Art. 7 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
  8. Art. 8 Lehrvertrag
  9. Art. 9 Standort der betrieblich organisierten Grundbildung
  10. Art. 10 Besondere Anforderungen an die zweijährige Grundbildung
  11. Art. 11 Aufsicht
  12. Art. 12 Inhalte
  13. Art. 13 Antrag und Erlass
  14. Art. 14 Lehrbetriebsverbund
  15. Art. 15 Praktika
  16. Art. 16 Schulisch organisierte Vermittlung der Bildung in beruflicher Praxis
  17. Art. 17 Berufsfachschule
  18. Art. 18 Obligatorische schulische Bildung
  19. Art. 19 Allgemeinbildung
  20. Art. 20 Freikurse und Stützkurse
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 Allgemeine Bestimmungen
  24. Art. 24 Trägerschaft
  25. Art. 25 Voraussetzungen für die Genehmigung von eidgenössischen Berufs- und eidgenössischen höheren Fachprüfungen
  26. Art. 26 Genehmigungsverfahren
  27. Art. 27 Aufsicht
  28. Art. 28 Höhere Fachschulen
  29. Art. 28a
  30. Art. 29
  31. Art. 30 Anforderungen an Qualifikationsverfahren
  32. Art. 31 Andere Qualifikationsverfahren
  33. Art. 32 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
  34. Art. 33 Wiederholungen von Qualifikationsverfahren
  35. Art. 34 Bewertung
  36. Art. 35 Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung
  37. Art. 36 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
  38. Art. 37 Register
  39. Art. 38 Titel- und Berufsverzeichnis
  40. Art. 39 Kostenbeteiligung
  41. Art. 40 Berufsbildungsverantwortliche in der beruflichen Grundbildung
  42. Art. 41 Lehrkräfte in der höheren Berufsbildung
  43. Art. 42 Lernstunden
  44. Art. 43 Weiterbildung
  45. Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben
  46. Art. 45 Andere Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
  47. Art. 46 Lehrpersonen für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität
  48. Art. 47 Nebenberufliche Bildungstätigkeit
  49. Art. 48 Inhalte
  50. Art. 49 Rahmenlehrpläne
  51. Art. 50
  52. Art. 51 Zuständigkeiten und Gesuch
  53. Art. 52 Voraussetzungen für die Anerkennung von Diplomen und Kursausweisen
  54. Art. 53 und 54
  55. Art. 55 Grundsätze
  56. Art. 56 Mindestanforderungen an Bildungsgänge für Beraterinnen und Berater
  57. Art. 57 Bildungsinhalte
  58. Art. 58 Zulassung zum Qualifikationsverfahren und Diplome
  59. Art. 59 Bemessungsgrundlage für die Kostenbeteiligung des Bundes
  60. Art. 60 Erhebung der Kosten der Kantone
  61. Art. 61 Aufteilung des Bundesanteils
  62. Art. 62
  63. Art. 63 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung
  64. Art. 64 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse
  65. Art. 65 Beiträge für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen
  66. Art. 65a Beiträge für Bildungsgänge höherer Fachschulen
  67. Art. 66 …
  68. Art. 66a Beitragsgesuche und Zeitpunkte
  69. Art. 66b Gesuch nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung
  70. Art. 66c Voraussetzungen für Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung
  71. Art. 66d Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung
  72. Art. 66e Voraussetzungen für Teilbeiträge, Abrechnung und Rückforderung
  73. Art. 66f Beitragssatz, Obergrenze und anrechenbare Kursgebühren
  74. Art. 66g Liste der vorbereitenden Kurse
  75. Art. 66h Stichproben
  76. Art. 66i Pflichten der Kursanbieter und Sanktionen
  77. Art. 66j Aufgabenübertragung
  78. Art. 67
  79. Art. 68 Antrag auf Verbindlichkeit
  80. Art. 68a Beitragserhebung
  81. Art. 68b Überprüfung der Verwendung der Gelder, Buchführung und Revision
  82. Art. 69 Eintreten
  83. Art. 69a Reglementierte Berufe
  84. Art. 69b Nicht reglementierte Berufe
  85. Art. 69c
  86. Art. 70
  87. Art. 71 SBFI
  88. Art. 71a Gebühren des SBFI
  89. Art. 72 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht
  90. Art. 73 Entzug von Ausweisen und Titeln
  91. Art. 73a Anerkennung von altrechtlichen kantonalen und interkantonalen Abschlüssen im Bereich der Berufsbildung in Gesundheitsberufen
  92. Art. 74
  93. Art. 75 Berufsbildungsabschlüsse nach kantonalem Recht
  94. Art. 76 Berufsbildungsverantwortliche ausserhalb des altrechtlichen Geltungsbereichs
  95. Art. 76a Lehrbefähigung für das Erteilen von Sportunterricht
  96. Art. 77 und 78
  97. Art. 78a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. September 2017
  98. Art. 79

98 provisions

Art. 68b Überprüfung der Verwendung der Gelder, Buchführung und Revision

(Art. 60 BBG) 1 Die Verwendung der Gelder aus dem Fonds wird periodisch überprüft. 2 Für die Buchführung der vom Bundesrat für verbindlich erklärten Berufsbildungsfonds gelten die Bestimmungen nach den Artikeln 957–964 des Obligationenrechts. 3 Die Rechnungen der vom Bundesrat für verbindlich erklärten Fonds werden jährlich durch unabhängige Stellen revidiert. Die Revisionsberichte werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6005). Die bisherigen Abs. 5–7 von Art. 68 wurden zu Abs. 1–3 dieses Artikels. SR 220

Art. 69 Eintreten

(Art. 68 BBG) Das SBFI oder Dritte (gemäss Art. 67 BBG) vergleichen auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung, wenn: a. der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und b. die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 12. Nov. 2014 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4137).

Art. 69a Reglementierte Berufe

(Art. 68 BBG) 1 Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn er im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben. b. Die Bildungsdauer ist gleich. c. Die Bildungsinhalte sind vergleichbar. d. Der ausländische Bildungsgang umfasst neben theoretischen auch praktische Qualifikationen oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden. 2 Berechtigt der ausländische Abschluss zwar zur Ausübung des entsprechenden Berufs im Herkunftsstaat, sind jedoch die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder Dritte, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht. 3 Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen werden den Absolventinnen und Absolventen in Rechnung gestellt. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 12. Nov. 2014 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4137).

Art. 69b Nicht reglementierte Berufe

(Art. 68 BBG) 1 Sind bei einem ausländischen Abschluss eines Berufs, dessen Ausübung nicht reglementiert ist, die Voraussetzungen nach Artikel 69a Absatz 1 Buchstabe a und b erfüllt, so ordnen das SBFI oder Dritte den Abschluss durch eine Niveaubestätigung dem schweizerischen Bildungssystem zu. 2 Sind sämtliche Voraussetzungen nach Artikel 69a Absatz 1 erfüllt, so anerkennen das SBFI oder Dritte den ausländischen Abschluss. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 12. Nov. 2014 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4137).

Art. 69c

Ursprünglich: Art. 69a. Eingefügt durch Ziff. II der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 21. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5113).

Art. 70

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 12. Nov. 2014 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4137).

Art. 71 SBFI

(Art. 65 BBG) 1 Das SBFI vollzieht diese Verordnung, soweit die Zuständigkeit nicht anders geregelt ist. 2 Es ist Kontaktstelle für die gegenseitige Diplomanerkennung im Rahmen des Vollzugs folgender internationaler Verträge: a. Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; b. Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung einer Europäischen Freihandelsassoziation. SR 0.142.112.681 SR 0.632.31

Art. 71a Gebühren des SBFI

Die Gebühren für erstinstanzliche Verfügungen und für Dienstleistungen im Aufgabenbereich des SBFI richten sich nach der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 2006. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (AS 2006 2639). SR 412.109.3

Art. 72 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht

(Art. 65 Abs. 4 BBG) 1 Die mit dem Vollzug betrauten Stellen haben Zutritt zu Veranstaltungen der Berufsbildung. Sie können Auskünfte verlangen und Unterlagen einsehen, die die Berufsbildung betreffen. 2 Das SBFI kann bei den Kantonen und den direkt mit Vollzugsaufgaben betrauten Dritten Informationen und Auskünfte einholen.

Art. 73 Entzug von Ausweisen und Titeln

(Art. 63 BBG) 1 Das SBFI entzieht Ausweise und Titel, die auf rechtswidrige Weise erwirkt wurden. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 2 Der rechtskräftige Entzug eines Ausweises wird den Kantonen mitgeteilt; ein allfälliger Eintrag im öffentlichen Register wird gelöscht. Die Berichtigung vom 8. Febr. 2021 betrifft nur den französischen Text (AS 2021 74).

Art. 73a Anerkennung von altrechtlichen kantonalen und interkantonalen Abschlüssen im Bereich der Berufsbildung in Gesundheitsberufen

(Art. 73a BBG) 1 Die Durchführung der Verfahren zur Anerkennung von altrechtlichen kantonalen und altrechtlichen interkantonalen Abschlüssen im Bereich der Berufsbildung in Gesundheitsberufen wird dem Schweizerischen Roten Kreuz übertragen. Die Einzelheiten der Aufgabenübertragung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem SBFI und dem Schweizerischen Roten Kreuz geregelt. 2 Die Gebühren nach der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 2006 sind für die Verfahren zur Anerkennung der Abschlüsse anwendbar. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 217). SR 412.109.3

Art. 74

1 Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt. 2 Für die Aufhebung von Ausbildungsreglementen, die gestützt auf Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung vom WBF erlassen wurden, ist das SBFI zuständig. [AS 1979 1687; 1985 660 Ziff. I 21; 1987 600 Art. 17 Ziff. 3; 1991 857 Anhang Ziff. 4; 1992 288 Anhang Ziff. 17, 2521 Art. 55 Ziff. 1; 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1; 1998 1822 Art. 2; 1999 2374 Ziff. I 2; 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]

Art. 75 Berufsbildungsabschlüsse nach kantonalem Recht

(Art. 73 Abs. 2 BBG) 1 Die Titel von Absolventinnen und Absolventen von Berufsbildungen nach kantonalem Recht gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als eidgenössisch, wenn sie bisher durch interkantonale Vereinbarungen geregelt waren. 2 Die Gleichwertigkeit von Titeln nach Absatz 1 mit Titeln nach neuen eidgenössischen Regelungen sowie die Bedingungen für allfällige Titelumwandlungen werden in den entsprechenden Bildungserlassen bestimmt. 3 Für die Anerkennung der Bildungsgänge und die Titelumwandlungen in Bereichen, die bisher im interkantonalen Recht geregelt waren, wendet das SBFI bis zum Inkrafttreten der Bildungserlasse die massgebenden Bestimmungen des bisherigen interkantonalen Rechts an. 4 Im Bereich der Gesundheitsberufe ist für die Anerkennung der Bildungsgänge und die Titelumwandlungen sowie für die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise bis zum Inkrafttreten der massgebenden eidgenössischen Bildungserlasse das Schweizerische Rote Kreuz zuständig.

Art. 76 Berufsbildungsverantwortliche ausserhalb des altrechtlichen Geltungsbereichs

(Art. 73 BBG) 1 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ausserhalb des Geltungsbereiches des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung, die während mindestens fünf Jahren Lernende gebildet haben, gelten als qualifiziert im Sinne der Artikel 44 und 45. 2 und 3 … 4 Allfällige Nachqualifikationen haben innerhalb von fünf Jahren nach dem Entscheid des SBFI zu erfolgen. [AS 1979 1687; 1985 660 Ziff. I 21; 1987 600 Art. 17 Ziff. 3; 1991 857 Anhang Ziff. 4; 1992 288 Anhang Ziff. 17, 2521 Art. 55 Ziff. 1; 1996 2588 Art. 25 Abs. 2 und Anhang Ziff. 1; 1998 1822 Art. 2; 1999 2374 Ziff. I 2; 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Dez. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 155).

Art. 76a Lehrbefähigung für das Erteilen von Sportunterricht

Das nach bisherigem Recht erworbene eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I oder II, das Diplom «Sportlehrerin FH» oder «Sportlehrer FH» sowie das Bachelordiplom in Sport der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen gelten als Lehrbefähigung für Lehrpersonen im Sportunterricht im Sinne von Artikel 46 Absatz 5. Eingefügt durch Art. 82 Ziff. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai (AS 2012 3967). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Sept. 2026, in Kraft seit 1. Nov. 2026 (AS 2026 471).

Art. 77 und 78

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2026, mit Wirkung seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 359).

Art. 78a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. September 2017

1 Für Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können Beiträge nach den Artikeln 66c und 66e beantragt werden, wenn die Kurse nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben. 2 Das SBFI sorgt dafür, dass die Bestimmungen des 6. Abschnitts des 8. Kapitels (Art. 66a–66j) drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. September 2017 auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden und dem Bundesrat Bericht erstattet wird. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5147).

Art. 79

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

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