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Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft

Basel-Landschaft · 780 · statute

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Contents: 56 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22 muss als die Gebühren nach Absatz 3. *
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 48 § 47 * …
  48. § 49
  49. § 50
  50. § 51
  51. § 52
  52. § 53
  53. § 54
  54. § 55
  55. § 56
  56. § 57

56 provisions

§ 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz will: a. den Vollzug des Bundesrechts über den Umweltschutz sicherstellen und b. ergänzende kantonale Massnahmen zum Schutz der Umwelt ermöglichen. 2 Das Gesetz gilt für alle Bereiche, die vom Bundesgesetz vom 7. Oktober 19833) über den Umweltschutz und den darauf gestützten Verordnungen geregelt werden.

§ 2

Verursacherprinzip 1 Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. 2 Vorbehalten bleiben die abweichenden Vorschriften in kantonalen Spezialgesetzen. 3 Die Feuerwehren des Kantons, der Gemeinden und der Betriebe gelten in Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags nicht als Verursacherinnen gemäss diesem Gesetz. *

§ 3

Zusammenarbeit 1 Der Kanton arbeitet im Umweltbereich mit den Gemeinden sowie den Nachbarkantonen und dem angrenzenden Ausland zusammen. Er informiert die Gemeinden und die Nachbarn über sie betreffende Angelegenheiten und sorgt wenn nötig für die Koordination. 1) GS 29.276, SGS 100 2) In der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991 angenommen. 3) SR 814.01 2 780 2 Der Kanton kann Anlagen und Projekte, die dem Umweltschutz dienen und im kantonalen Interesse stehen, unterstützen oder sich daran beteiligen. § 3a * Vollzug 1 Der Regierungsrat kann Vorkehren zum Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen anordnen. 2 Katastrophenschutz

§ 4

Beurteilung der Risikoermittlung 1 Die kantonale Behörde prüft die von den Betrieben gestützt auf das Bundesrecht verfassten Risikoermittlungen. 2 Sie hört vor schwierigen Entscheiden und bei grundsätzlichen Risikofragen eine vom Regierungsrat gewählte Kommission an, deren Mitglieder aus den betroffenen Interessenkreisen stammen. 3 Die Mitglieder der Kommission haben Einblick in die für ihre Tätigkeit nötigen Unterlagen der kantonalen Behörde. Sie unterstehen dem Amtsgeheimnis. 4 Die Kommission und das Sicherheitsinspektorat berichten dem Landrat jährlich über ihre Tätigkeit.

§ 5

Verzeichnis der Gefahrenquellen 1 Der Kanton führt ein Verzeichnis aller Anlagen und Lager, die bei Störfällen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber der Anlagen und der Lager müssen der kantonalen Behörde sämtliche Angaben liefern, die für die Erstellung des Verzeichnisses nötig sind. Sie müssen Veränderungen, die zu einer Anpassung des Verzeichnisses führen, umgehend melden. 3 Der Kanton informiert die Standortgemeinde und die benachbarten Gebietskörperschaften über Aspekte, die im Störfall eine Rolle spielen. 4 Die Liste der im Verzeichnis enthaltenen Anlagen und Lager steht jeder Person zur Einsicht offen.

§ 6

Kosten * 1 ... * 2 ... * 3 Die Kosten für Massnahmen zur Verhinderung und Abwehr von Störfällen sowie zu deren Feststellung und Behebung werden dem Verursacher überbunden. 3 780 3 Immissionsschutz 3.1 Luftverunreinigungen

§ 7

Meldepflicht 1 Gewerbliche und industrielle Anlagen, die Luftverunreinigungen verursachen, sowie Feuerungsanlagen mit bedeutender Leistung müssen, sofern sie nicht in einem andern Bewilligungsverfahren gemeldet sind, der kantonalen Behörde gemeldet werden, bevor: a. sie neu oder nach einer wesentlichen Änderung in Betrieb genommen werden; b. ein neues oder geändertes Verfahren eingeführt wird, das wesentliche Änderungen der Luftverunreinigungen zur Folge hat. 2 Die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage muss bei der Meldung angeben: a. Art und Zweck der Anlage; b. Art und Menge der Emissionen; c. den Ort, die Höhe und den zeitlichen Verlauf des Ausstosses; d. weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emissionen wichtig sind. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere.

§ 8

Periodische Emissionsmessungen und -kontrollen 1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der periodischen Emissionsmessungen und -kontrollen. Er kann dabei im Rahmen des Bundesrechts Fristen für die Durchführung bzw. Wiederholung der Messungen und Kontrollen vorschreiben. 2 Er legt fest, für welche Arten von Feuerungsanlagen die Gemeinden die Messungen und Kontrollen durchführen. Er hört die Gemeinden vorher an. 3 Bei Überschreitungen der Grenzwerte ordnen die Kontrollinstanzen an, dass die Anlage einreguliert, saniert oder stillgelegt wird.

§ 9

Feuerungs- und Verbrennungsanlagen 1 Steht fest oder ist zu erwarten, dass in den Kantonen Basel-Landschaft oder Basel-Stadt ein Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid oder Stickstoffdioxid überschritten wird, so kann die kantonale Behörde den Einsatz der folgenden Brennstoffe in Feuerungs- und Verbrennungsanlagen verbieten: a. Heizöl «mittel» und «schwer», b. Kohle und Koks in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 Kilowatt. 4 780 2 Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, deren Ausstoss an Schwefeldioxid und Stickoxiden nicht höher ist als beim Betrieb einer entsprechenden Anlage mit Heizöl «extra leicht». 3 Steht fest oder ist zu erwarten, dass in den Kantonen Basel-Landschaft oder Basel-Stadt ein Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid oder Stickstoffdioxid überschritten wird, so ordnet die kantonale Behörde an, dass in Neubauten und beim Ersatz von bestehenden Anlagen schadstoffarme Heizungsanlagen eingebaut werden. Der Regierungsrat legt die Anforderungen an schadstoffarme Heizungsanlagen fest.

§ 10

Emissionsgutschriften 1 Trifft ein Betrieb Massnahmen, durch welche die vom Kanton verschärften Emissionsbegrenzungen bei einer Anlage durchschnittlich um mehr als 10% unterschritten werden, so erhält er für 80% jeder weiteren Unterschreitung eine Emissionsgutschrift der kantonalen Behörde. Der Regierungsrat kann den Prozentsatz für die Gutschrift um bis zu 20% herauf- oder herabsetzen. Für die Berechnung gelten die jährlichen Emissionsfrachten. 2 Für Bagatellmengen sowie für Emissionsminderungen, die lediglich aus Unterlassungen resultieren (z.B. Stillegung oder Drosselung der Leistung einer Anlage), wird keine Gutschrift erteilt. Der Regierungsrat legt die Bagatellmengen für die einzelnen Schadstoffe fest. 3 Die Emissionsgutschriften sind frei handelbar. Der Kanton kann bei Bedarf eine Emissionsbörse einrichten, welche vorhandene Gutschriften an Interessenten vermittelt. 4 Gutschriften können mit Zustimmung der kantonalen Behörde für andere Anlagen, welche die verschärften Emissionsbegrenzungen sonst nicht erfüllen würden, eingesetzt werden. Solange der Kanton Basel-Stadt Gegenrecht hält, werden auch Gutschriften aus diesem Kanton anerkannt. 5 Die kantonale Behörde stimmt dem Einsatz von Emissionsgutschriften zu, wenn: a. es sich bei den gutgeschriebenen und den neuen Emissionen um gleiche oder ähnliche Schadstoffe handelt und b. der Einsatz nicht zu einer übermässigen lokalen Ballung von Emissionen führt. 6 Emissionsgutschriften, die nicht innert 5 Jahren wiederverwendet werden, entwerten sich jährlich um 20% ihres ursprünglichen Wertes. Der Wert einer Gutschrift bei der Wiederverwendung wird zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die neue Anlage berechnet. 5 780

§ 11

Emissionsverbund 1 Hat der Kanton die Emissionsbegrenzungen verschärft, so können die Inhaberinnen oder Inhaber von Emissionsquellen, die von der Verschärfung betroffen sind, mit Zustimmung der kantonalen Behörde einen Emissionsverbund bilden. 2 Beim Emissionsverbund werden nicht die Emissionen der einzelnen Anlagen beurteilt, sondern die Summe aller Emissionen aus dem Verbund. 3 Die kantonale Behörde stimmt dem Verbund zu, wenn: a. der gesamte Ausstoss der betreffenden Schadstoffe mindestens 15% tiefer ist als die Summe der zulässigen Emissionen der einzelnen Emissionsquellen, b. der Verbund gleiche oder ähnliche Schadstoffe umfasst, c. die Emissionsquellen in einem unter lufthygienischen Gesichtspunkten sinnvollen räumlichen Zusammenhang stehen, d. die Kontrolle der Emissionen gewährleistet ist, e. der Verbund nicht zu einer übermässigen lokalen Ballung von Emissionen führt. 4 Ändert der Regierungsrat den Prozentsatz für Emissionsgutschriften nach § 10 Absatz 1, so passt er gleichzeitig den Prozentsatz für den Emissionsverbund nach Absatz 3 Buchstabe a entsprechend an. 5 Die kantonale Behörde kann ihre Zustimmung zum Verbund entziehen, wenn die Bedingungen dafür nicht mehr gegeben sind. 6 Ein Emissionsverbund kann Emissionsquellen in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt umfassen, sofern die zuständigen Behörden beider Kantone zustimmen. 3.2 Lärm

§ 12

Lärmempfindlichkeitsstufen 1 Die Gemeinden ordnen die Lärmempfindlichkeitsstufen den be stehenden Nutzungszonen zu. 2 Sie berücksichtigen dabei eine bestehende Lärmvorbelastung nur in mehrheitlich überbauten Zonen. Das mit Lärm vorbelastete Gebiet soll möglichst klein gehalten werden; es darf in der Regel eine Bautiefe nicht übersteigen. 3 Das Verfahren für die Zuordnung richtet sich nach den Paragraphen 3–6 des Baugesetzes vom 15. Juni 19674). 4) GS 23.607, SGS 400 6 780

§ 13

Lärmschutzmassnahmen 1 Der Kanton und die Gemeinden streben bei der Planung ihrer Lärmschutzmassnahmen in Wohnzonen an, dass die Immissionsgrenzwerte auch ausserhalb von Gebäuden nicht überschritten werden. 2 Bei der Planung und Festlegung von Lärmschutzmassnahmen muss auch die zukünftige Entwicklung der Lärmsituation berücksichtigt werden. 3 Schallschutzmassnahmen an Gebäuden müssen eine natürliche Lüftung von Wohnräumen gestatten. 3.3 Umweltbelastungen aus dem Verkehr

§ 14

Grundsätze 1 Der Kanton und die Gemeinden treffen Massnahmen, um den Anteil der umweltfreundlichen Verkehrsmittel am gesamten Verkehrsvolumen zu erhöhen. 2 Sie treffen Massnahmen zur Verminderung und Beruhigung des privaten Motorfahrzeugverkehrs. 3 Sie sorgen durch bauliche, betriebliche, verkehrslenkende oder -beschränkende Massnahmen dafür, dass Fussgängerinnen und Fussgänger sowie der nichtmotorisierte und der öffentliche Verkehr gegenüber dem privaten Motorfahrzeugverkehr bevorzugt und vor vermeidbaren Behinderungen und Gefährdungen geschützt werden. 4 Der Kanton setzt sich dafür ein, dass Umweltbelastungen durch Eisenbahn-, Flug- und Schiffsverkehr möglichst tief gehalten werden.

§ 15

Höchstgeschwindigkeiten auf Kantonsstrassen 1 Die kantonale Behörde verfügt auf Kantonsstrassen reduzierte Höchstgeschwindigkeiten, wo dies aus Gründen der Verkehrssi cherheit, der Luftreinhaltung oder des Lärmschutzes nötig ist.

§ 16

Schutz der Wohngebiete 1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen insbesondere mit verkehrsberuhigenden Massnahmen dafür, dass der Durchgangs- und der Pendlerverkehr Wohngebiete möglichst wenig beeinträchtigen. 2 Soweit es das Bundesrecht zulässt, verfügen die Gemeinden auf Gemeindestrassen in dichtbesiedelten Wohngebieten eine Zonenhöchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Für einzelne Strassenzüge können sie Ausnahmen vorsehen. 7 780

§ 17

Einhalten von Verkehrsbeschränkungen 1 Der Kanton und die Gemeinden tragen durch bauliche, gestalterische und verkehrstechnische Massnahmen dazu bei, dass Fahr- und Parkverbote, Höchstgeschwindigkeiten und andere Verkehrsbeschränkungen eingehalten werden. 2 Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei der Planung solcher Massnahmen in geeigneter Weise mitwirken kann.

§ 18

Parkplätze für öffentlichen Gebrauch 1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen dafür, dass an geeigneten Orten, insbesondere bei Verwaltungsgebäuden, Schulen und Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, eine angemessene Anzahl gedeckter Veloabstellplätze eingerichtet werden. 2 Sie sorgen dafür, dass in der Nähe von dazu geeigneten Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel Parkplätze für das Park-and-ride-System erstellt werden. 4 Abfälle 4.1 Grundsätze

§ 19

1 Abfälle sollen möglichst vermieden werden. 2 Verschiedene Abfallarten sollen nicht miteinander vermischt werden. 3 Wiederverwertbare Abfälle sollen umweltverträglich verwertet werden. 4 Nicht wiederverwertbare Abfälle müssen umweltverträglich beseitigt werden. 4.2 Beseitigung der Abfälle

§ 20

Wiederverwertung der Siedlungsabfälle 1 Wer Abfälle produziert, deren Wiederverwertung sinnvoll ist, darf sie nicht mit dem übrigen Siedlungsabfall vermischen, sondern muss sie einer Wiederverwertung zuführen. 2 Die Gemeinden sorgen für die Wiederverwertung der von ihnen gesammelten wiederverwertbaren Abfälle. Wenn nötig leistet der Kanton den Gemeinden dabei Unterstützung. * 3 Kompostierbare Abfälle sollen möglichst dezentral kompostiert und verwertet werden. * 8 780 4 Ist die dezentrale Kompostierung nicht möglich oder nicht sinnvoll, sollen kompostierbare Abfälle unter Ausschöpfung ihres Energiepotenzials in zentralen Anlagen verwertet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich ist. * 5 Die Gemeinden betreiben, unterstützen oder beteiligen sich an Kompostierungsanlagen für kompostierbare Abfälle, die weder dezentral kompostiert noch in zentralen Anlagen unter Ausschöpfung des Energiepotenzials verwertet werden können. *

§ 21

Sammlung der Siedlungsabfälle 1 Die Gemeinden sorgen für die Sammlung der Siedlungsabfälle und für den Transport zu den Abfallanlagen oder zu den vom Kanton bezeichneten Sammelstellen. 2 Sie sorgen dafür, dass wiederverwertbare Abfälle separat gesammelt werden. 3 Sie decken die gesamten Kosten der Abfallbeseitigung durch Gebühren und allfällige Konzessionsabgaben. Die Finanzierung muss zu mindestens 2/3 durch eine Gebühr erfolgen, welche von der Menge der nicht wiederverwertbaren Siedlungsabfälle abhängig ist. Die Gemeinden können überdies eine Grundgebühr erheben. * 4 Sie können Unternehmen, welche bei Gewerbe- und Industriebetrieben die Sammlung von Siedlungsabfällen durchführen, eine Konzession erteilen und für diese eine Konzessionsabgabe erheben. * 5 Sie können für die Abfuhr von Grünabfällen und deren Verwertung eine eigene, von der Menge abhängige Gebühr verlangen, die jedoch geringer sein

§ 22 muss als die Gebühren nach Absatz 3. *

Beseitigung der Siedlungsabfälle 1 Der Kanton sorgt für die Beseitigung der nicht wiederverwertbaren Siedlungsabfälle. 2 ... * 3 ... *

§ 23

Beseitigung von Sonderabfällen aus Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe 1 Wer Produkte verwendet, die nach dem Gebrauch Sonderabfälle ergeben, muss diese der Verkäuferin oder dem Verkäufer des ursprünglichen Produkts zurückgeben oder, wenn dies nicht möglich ist, einer öffentlichen Sammelstelle zuführen. 2 Wer im Detailhandel Produkte verkauft, die nach dem Gebrauch Sonderabfälle ergeben, muss diese zurücknehmen und für ihre Wiederverwertung oder Beseitigung sorgen. Wenn nötig leistet der Kanton dabei Unterstützung. 9 780 3 Die Gemeinden sorgen für die Sammlung von Sonderabfällen, die nicht der Verkäuferin oder dem Verkäufer zurückgegeben werden können, und für den Transport zu den Abfallanlagen oder zu den vom Kanton bezeichneten Sammelstellen. Der Kanton sorgt für die Wiederverwertung oder Beseitigung dieser Abfälle.

§ 24

Abfälle aus Industrie und Gewerbe 1 Industrie- und Gewerbebetriebe müssen Planung und Durch führung ihrer Tätigkeiten darauf ausrichten, dass möglichst wenig Abfälle entstehen. 2 Abfälle, die sich nicht vermeiden lassen, müssen soweit als möglich wiederverwertet oder den vom Bundesrecht vorgesehenen Abfallanlagen zugeführt werden. 3 Die kantonale Behörde kann von einem Betrieb den Nachweis verlangen, dass er alle zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung und Wiederverwertung von Abfällen getroffen hat.

§ 25

Baustellenabfälle und Fahrzeuge 1 Wer Baustellenabfälle produziert, muss sie sortieren und dafür sorgen, dass sie soweit als möglich wiederverwertet oder den vom Bundesrecht vorgesehenen Abfallanlagen zugeführt werden. 2 Wer ein ausgedientes Fahrzeug nicht mehr benutzen will, muss es einem Unternehmen zuführen, das für eine umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung eingerichtet ist.

§ 26

Verbotene Beseitigungsarten 1 Es ist verboten, Abfälle liegenzulassen, wegzuwerfen oder an Orten zu lagern, die dafür nicht zugelassen sind. 2 An Abfallanlagen dürfen keine Abfälle abgegeben werden, die den Bestand, den Betrieb, die Leistungsfähigkeit oder die Umweltverträglichkeit dieser Anlagen beeinträchtigen. 3 Abfälle dürfen ohne Bewilligung nicht verbrannt werden. Der Regierungsrat kann für organische Abfälle aus Feld, Wald und Garten, die unter den gegebenen Umständen nicht kompostiert werden können, Ausnahmen zulassen. 4.3 Abfallanlagen

§ 27

Bewilligungspflicht 1 Die Baubewilligung für eine Abfallanlage wird nur erteilt, wenn in der Region ein Bedürfnis für die Anlage besteht.5) 5) Vom Bundesrat am 24. Oktober 1991 unter dem Vorbehalt genehmigt, «dass der Passus 'Bedürfnis in der Region' so ausgelegt wird, dass ein solches Bedürfnis auch dann besteht, wenn die zu bewilligende Abfallanlage einem überregionalen oder gesamtschweizerischen Bedürfnis entspricht und der vorgesehene Standort geeignet ist». 10 780 2 Für die folgenden Anlagen ist eine Betriebsbewilligung der kantonalen Behörde nötig: a. regionale Sammelstellen; b. Zwischenlager; c. Anlagen zum Sortieren, Behandeln oder Verwerten von Abfällen; d. Abfallverbrennungsanlagen; e. Deponien. 3 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Betreiberin oder der Betreiber Gewähr für eine umweltverträgliche Ausführung der Tätigkeiten bietet, d.h. wenn insbesondere: a. Verlagerungen der Schadstoffbelastung in die Luft, in das Wasser oder in den Boden nach dem Stand der Technik vermieden werden; b. die Kontrolle der Anlage und ihrer Schadstoffemissionen jederzeit gewährleistet ist. 4 Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage zur Behandlung von Sonderabfällen ist verpflichtet, der kantonalen Behörde jährlich über Herkunft, Menge, Art und Zusammensetzung der behandelten Abfälle und über die Auswirkungen der Behandlung auf die Umwelt zu berichten. Die kantonale Behörde legt den Bericht zur Einsicht öffentlich auf.

§ 28

Zuweisung der Abfälle zu den Abfallanlagen 1 Die kantonale Behörde legt das Einzugsgebiet einer Abfallanlage fest und bestimmt, welche Abfallsorten ihr mit welchen Transportmitteln zugeführt werden dürfen. Sie hört die betroffenen Gemeinden und Betreiberinnen bzw. Betreiber von Abfallanlagen vorher an. 2 Sie kann bestimmen, dass einer Abfallanlage auch Abfälle aus einem anderen Einzugsgebiet zugeführt werden, namentlich wenn: a. eine andere Anlage überlastet oder ausgefallen ist, b. die Abfälle dadurch sinnvoller verwertet werden können oder c. die Kapazitäten dadurch wirtschaftlicher genutzt werden können. 3 In begründeten Fällen kann die kantonale Behörde anordnen, dass einzelne Abfallarten, insbesondere Sonderabfälle, bestimmten Abfallanlagen zugeführt werden müssen, sofern diese über die erforderlichen Einrichtungen verfügen und die Abfälle in der für die Anlagen verlangten Qualität und Form geliefert werden.

§ 29

Sicherheitsleistung für Deponien 1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Deponie muss Sicherheit leisten für die Kosten, die zur Endgestaltung und Rekultivierung der Deponie voraussichtlich anfallen werden, sowie für allfällige Folgekosten. 11 780 2 Der Regierungsrat regelt die Sicherheitsleistungen im einzelnen, insbesondere ihre Höhe und die Frist, während der sie nach Abschluss der Deponie beim Kanton verbleiben.

§ 30

Möglichkeiten des Kantons 1 Der Kanton kann selbst Abfallanlagen erstellen, erwerben oder betreiben. Er kann zudem für die Einrichtung regionaler Sammelstellen sorgen, von denen aus die Abfälle zu den Abfallanlagen transportiert werden. 2 Der Regierungsrat kann nach Anhören der betroffenen Gemeinden Standorte für zukünftige Abfallanlagen festlegen und durch rechtliche Massnahmen für ihren Zweck sichern. 3 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen oder mit öffentlich-rechtlichen oder privaten Unternehmen Vereinbarungen über eine Beteiligung an solchen Anlagen oder über den gemeinsamen Betrieb treffen. 4 Der Kanton kann an die Erstellung und den Umbau von Abfallanlagen bis zur Höhe der entsprechenden Bundesleistungen Beiträge leisten, Darlehen gewähren oder Bürgschaften übernehmen.

§ 31

Kosten 1 Der Kanton überwälzt die Kosten, die ihm für die Behandlung, Verwertung und Beseitigung der Abfälle sowie für die übrigen Aufwendungen der Abfallbewirtschaftung entstehen, den Lieferantinnen und Lieferanten der Abfälle. 2 Für die Gemeinden richtet sich die Gebühr nach den durchschnittlichen Kosten aller Beseitigungsanlagen und der Menge der gelieferten Abfälle. 3 Für die übrigen Abfall-Lieferantinnen und -Lieferanten wird die Gebühr nach Art und Menge der gelieferten Abfälle berechnet. 4.4 Aufsicht

§ 32

1 Die kantonale Behörde beaufsichtigt die Massnahmen zur Abfallvermeidung sowie die Wiederverwertung und die Beseitigung von Abfällen. 2 Sie kann verlangen, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Abfälle in einem Bericht nachweist, dass die Entsorgung keine schädlichen oder lästigen Auswirkungen auf die Umwelt hat. 12 780 5 Belastungen des Bodens

§ 33

Grundsatz 1 Böden sollen so erhalten und bewirtschaftet werden, dass sie langfristig nicht geschädigt oder zerstört werden und dass ihre Fruchtbarkeit erhalten bleibt. 2 Dünger soll nur in Mengen verwendet werden, die auf Boden, Gewässer und pflanzenbauliche Gegebenheiten abgestimmt sind. 3 Bodenschädigungen und Beeinträchtigungen der Bodenfruchtbarkeit sind zu vermeiden, insbesondere wenn sie entstehen durch: a. das Einbringen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie Schwermetallen und organischen Schadstoffen; b. das Einbringen von Säuren und Säurebildnern; c. das Einbringen von toxischen Stoffen, welche das Bodenleben beeinträchtigen; d. die mechanische Verdichtung des Bodens; e. Bodenerosion und Bodenschwund.

§ 34

Beratung in Fragen der umweltverträglichen Bewirtschaftung * 1 Der Kanton sorgt dafür, dass die landwirtschaftlichen Betriebe und die Gärtnereien in Fragen der umweltverträglichen Bodenbewirtschaftung und Düngung beraten werden. Die Beratung ist kostenlos. * 2 Die Gemeinden und der Kanton beraten die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Familien- und Pflanzlandgärten in gleicher Weise. * 3 … * 4 … *

§ 35

Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit 1 Der Kanton kann Massnahmen der landwirtschaftlichen Betriebe und der gewerbsmässigen Gärtnereien, die der langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit dienen, aber eine Verschlechterung der Betriebsrechnung zur Folge haben, finanziell abgelten. Dazu gehören insbesondere Beiträge an die Einführung des biologischen Landbaus. 2 Das flächenweise Abbrennen von Ernterückständen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie das Abbrennen von Hecken, Feldgehölzen und Böschungen ist verboten. 3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Bodenbewirtschaftung für Gebiete, in denen die Bodenfruchtbarkeit stark gefährdet oder bereits beeinträchtigt ist. 13 780

§ 36

Verunreinigter Aushub 1 Wer auf einer Parzelle, die gewerblich oder industriell genutzt wurde oder bei der Anzeichen auf Bodenverunreinigungen vorliegen, erhebliche Mengen von Boden ausheben und an einem anderen Ort lagern will, muss das Aushubmaterial auf Schadstoffe untersuchen. 2 Ist der Boden verunreinigt, so muss die verantwortliche Per son die kantonale Behörde informieren und ihr Vorschläge zur Behandlung oder Ablagerung des Aushubmaterials unterbreiten.

§ 37

Bodenüberwachung 1 Der Kanton richtet ein Messnetz zur Überwachung der Bodenbelastung ein. Er erhebt damit in regelmässigen Abständen: a. physikalische, chemische und biologische Eigenschaften des Bodens; b. im Boden enthaltene Schadstoffe; c. Schadstoffe, die aus der Luft und dem Wasser in den Boden gelangen; d. Schadstoffe, die aus dem Boden in die Vegetation und ins Grundwasser gelangen; e. Indikatoren zur Beurteilung des Bodenlebens. 2 Der Kanton kann weitere Untersuchungen über die Bodenbelastung durchführen oder in Auftrag geben. 3 Die kantonale Behörde informiert über die Resultate der Bodenüberwachung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen.

§ 38

Schneeräumung, Bekämpfung von Glatteis 1 Der Regierungsrat kann Gebiete bezeichnen, in denen die Verwendung von bestimmten Auftaumitteln zur Schneeräumung und zur Bekämpfung von Glatteis im Interesse der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit oder der Vegetation verboten ist.

§ 39

Altlasten und Bodensanierung 1 Die kantonale Behörde ordnet die Sanierung von Altlasten und Bodenverunreinigungen an, die eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellen. Ist nach dem Stand der Technik keine Sanierung möglich, so ordnet die Behörde Massnahmen an, welche für die bestmögliche Zurückhaltung der Schadstoffe an Ort sorgen. 2 Die Sanierung ist Aufgabe der Verursacherinnen und Verursacher. Können diese nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, so übernimmt der Kanton die Sanierung. 3 Die kantonale Behörde führt ein Verzeichnis der Altlasten und wesentlichen Bodenverunreinigungen. Das Verzeichnis ist öffentlich. 14 780 6 Vollzug und Verfahren

§ 40

Information und Beratung 1 Die kantonalen Behörden informieren regelmässig über Fragen des Umweltschutzes, den Stand der Umweltbelastung und die Möglichkeiten zur Verminderung dieser Belastung. 2 Die kantonalen Behörden führen Beratungen über Massnahmen zur Verhütung, Verminderung und Beseitigung von Umweltbelastungen durch. Sie können diese Aufgabe privaten Organisationen übertragen. 3 Die Gemeinden informieren die Bevölkerung und das Gewerbe über Umweltschutzfragen, die in ihren Zuständigkeitsbereich gehören, insbesondere über die Abfallvermeidung, die Problematik der Abfallbeseitigung und die getrennten Abfallsammlungen.

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