Art. 21a Verbot von Transaktionen mit gewissen Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen
Die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Transaktionen im Zusammenhang mit Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen nach Anhang 13a oder die Unterstützung bei der Entwicklung solcher Kryptowerte oder digitalen Zentralbankwährungen ist verboten.
Art. 21b Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit Krypto-Dienstleistungen
1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen oder mit dort niedergelassenen Plattformen, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglichen, zu tätigen.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation.
Art. 22 Meldepflicht für bestehende Einlagen
1) Banken sind verpflichtet, der Stabsstelle FIU bis zum 27. Mai 2022 eine Liste der 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen oder von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
2) Banken sind verpflichtet, der Stabsstelle FIU Informationen über 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigende Einlagen russischer Staatsangehöriger oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlicher Personen, die im Rahmen einer Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsregelung für Investoren die Staatsangehörigkeit eines EWRA-Vertragsstaates bzw. Aufenthaltsrechte in einem EWRA-Vertragsstaat erworben haben, zu übermitteln.
Art. 22a Meldepflicht für Geldtransfers
1) In Liechtenstein niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind verpflichtet, der Stabsstelle FIU innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals alle Geldtransfers von mehr als 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, die sie während dieses Quartals im Rahmen eines oder mehrerer Vorgänge direkt oder indirekt nach Staaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes getätigt haben, zu melden, wenn deren Eigentumsrechte zu mehr als 40 % unmittelbar oder mittelbar gehalten werden von:
a) einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung;
b) einem russischen Staatsangehörigen; oder
c) einer natürlichen Person mit Wohnsitz in der Russischen Föderation.
2) Banken sind verpflichtet, der Stabsstelle FIU innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Halbjahres Informationen über alle Geldtransfers mit einem Gesamtbetrag von mehr als 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für dieses Halbjahr, die sie für die in Abs. 1 genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen direkt oder indirekt nach Staaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes eingeleitet haben, zu melden.
3) Die Stabsstelle FIU bewertet im Rahmen ihrer Analysetätigkeit nach Art. 5 des FIU-Gesetzes die nach Abs. 1 und 2 erhaltenen Informationen, um Transaktionen, Einrichtungen und Geschäftszweige zu ermitteln, die auf ein ernstes Risiko von Verstössen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung hindeuten. Sie unterrichtet die Regierung über ihre Erkenntnisse.
Art. 23 Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer
1) Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, für russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen zu erbringen.
2) Dieses Verbot gilt nicht für Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz verfügen.
Art. 24 Verbot des Verkaufs von übertragbaren Wertpapieren
1) Der Verkauf von auf eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden übertragbaren Wertpapieren, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, von auf eine andere Währung lautenden übertragbaren Wertpapieren, die nach dem 6. August 2023 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die in diesen Wertpapieren investiert sind, an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.
2) Dieses Verbot gilt nicht für Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz verfügen.
Art. 25 Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation
1) Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Vermögenswerten der Zentralbank der Russischen Föderation sind verboten; dies schliesst Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen ein, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, wie der Russian National Wealth Fund (russischer Staatsfonds).
2) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, soweit:
a) die Transaktionen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 4. Mai 2022 zu beenden, die mit den entsprechenden Banken, Unternehmen oder Organisationen vor dem 4. März 2022 abgeschlossen wurden; oder
b) dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität Liechtensteins unbedingt erforderlich ist.
3) Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Reserven und Vermögenswerte nach Abs. 1 halten, kontrollieren oder davon Gegenpartei sind, namentlich Unternehmen der Finanzbranche, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien, müssen dies der Stabsstelle FIU melden:
a) bis zum 11. Mai 2023 und anschliessend quartalsweise; sowie
b) unverzüglich, nachdem sie festgestellt haben, dass es bei den genannten Reserven und Vermögenswerten nach Abs. 1 zu einem aussergewöhnlichen und unvorhergesehenen Verlust oder Schaden gekommen ist.
4) Die Meldungen müssen die Namen der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Abs. 3 sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 25a Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen
1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
a) Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 16;
b) Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz, an denen Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
c) Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a oder b handeln.
1a) Es ist verboten, eine Funktion auszuüben in den Leitungsgremien von:
a) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Abs. 1;
b) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlichem Eigentum befinden, bei denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung haben oder mit denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhalten;
c) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz, an denen eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Bst. b zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
d) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Bst. b oder c handeln.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
a) Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
b) Transaktionen im Zusammenhang mit Energieprojekten ausserhalb der Russischen Föderation, in denen Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 16 Minderheitsgesellschafter sind;
c) Transaktionen, die getätigt werden:
1. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Landes erhalten; oder
2. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen Liechtensteins oder der Schweiz;
d) Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten oder Rechenzentrumsdiensten oder von Diensten und Ausrüstungen, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit der elektronischen Kommunikationsdienste erforderlich sind, einschliesslich der Bereitstellung von Firewalls und von Callcenter-Diensten, für eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 16;
e) Transaktionen, die unmittelbar oder mittelbar unbedingt erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation;
f) Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
g) Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
h) Transaktionen mit den in Anhang 16 Ziff. 4 und 6 genannten Organisationen, sofern:
1. dies erforderlich ist für den Handel, die Vermittlung oder den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 und Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation oder für die Erbringung von technischer Hilfe, technischen Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie für die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten; und
2. der Einkaufspreis die Preisobergrenze nach Anhang 28 nicht übersteigt.
2a) Der in Anhang 16 Ziff. 4 genannten Organisation ist es verboten, sich an Transaktionen nach Abs. 2 Bst. a und e zu beteiligen, es sei denn:
a) die Transaktion betrifft die Durchfuhr von Öl oder raffinierten Erdölerzeugnissen mit Ursprung in einem Drittland, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, aus der Russischen Föderation abgehen oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden; und
b) die Güter haben ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation und befinden sich nicht in russischem Eigentum.
2b) Der in Anhang 16 Ziff. 6 genannten Organisation ist es verboten, sich an Transaktionen nach Abs. 2 Bst. a, b und e zu beteiligen.
3) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, um:
a) die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen;
b) Transaktionen nach Art. 33b zu ermöglichen.
4) Sie kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1a Bst. b bis d bewilligen, sofern:
a) eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ein Joint Venture oder eine ähnliche Rechtgestaltung ist, an dem oder der eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Abs. 1a Bst. b, c oder d beteiligt ist und das oder die vor dem 27. Januar 2023 von einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde;
b) eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Abs. 1a Bst. b, c oder d ist, die sich in der Russischen Föderation vor dem 27. Januar 2023 niedergelassen hat und sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet;
c) es für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist, eine Funktion nach Abs. 1a Bst. b, c oder d auszuüben;
d) eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittstaat durch die Russische Föderation beteiligt ist und die Ausübung einer Funktion nach Abs. 1a Bst. b, c oder d für Vorgänge bestimmt ist, die nach Art. 13a und 13b nicht verboten sind.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 und 4 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 25b Verbot von Transaktionen mit Klägern russischer Schiedsverfahren
1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte mit Klägern russischer Schiedsverfahren nach Anhang 16a zu tätigen.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Transaktionen, die erforderlich sind:
a) für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen;
b) zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
c) um Schadenersatz nach Art. 33f zu erhalten.
Art. 25c Verbot von Transaktionen mit gewissen Banken und Organisationen, die den Zweck der Sanktionen untergraben
1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
a) Banken oder Organisationen nach Anhang 16b;
b) Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken oder Organisationen nach Bst. a handeln;
c) Banken oder Organisationen, die als vergleichbare Organisationen oder Nachfolgeorganisationen der Banken oder Organisationen nach Bst. a tätig sind.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Transaktionen, die erforderlich sind:
a) für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
b) zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
c) für humanitäre Aktivitäten, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen.
Art. 25d Verbot von Transaktionen mit Häfen, Schleusen und Flughäfen
1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
a) Häfen und Schleusen nach Anhang 16c;
b) Flughäfen nach Anhang 16c.
2) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. a gilt nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für:
a) die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen;
b) das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See;
c) humanitäre Aktivitäten;
d) die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
e) den Kauf, die Einfuhr oder der Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
f) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation, soweit dies nicht nach Art. 13a oder 13b verboten ist;
g) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr und Transport nach dieser Verordnung gestattet sind;
h) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, und von Erdölerzeugnissen nach Anhang 25, sofern diese Güter ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden und lediglich in der Russischen Föderation verladen, aus der Russischen Föderation ausgeführt oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden;
i) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen;
k) den Kauf, die Einfuhr und den Transport von Steinkohle der Zolltarifnummer 2701, sofern diese ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation hat und sich nicht in russischem Eigentum befindet und lediglich in der Russischen Föderation verladen, aus der Russischen Föderation ausgeführt oder durch die Russische Föderation durchgeführt wird;
l) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummern 7207 12 10 und 7224 90, sofern es sich um Geschäfte mit dem in Anhang 16c unter der SSID-Nummer 175-104071 genannten Hafen handelt.
3) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. b gilt nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für:
a) humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;
b) Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen;
c) die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, deren Ziel es ist, eine Lösung für die Situation in der Ukraine zu finden oder die Ziele der Massnahmen nach dieser Verordnung zu fördern;
d) Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge;
e) die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins und seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
f) private Reisen natürlicher Personen nach und aus der Russischen Föderation;
g) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach dieser Verordnung gestattet ist;
h) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen.
4) In Liechtenstein eingetragene Betreiber müssen Geschäfte nach Abs. 2 und 3 innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Stabsstelle FIU melden.
Art. 26 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten
1) Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite sind verboten.
2) Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Joint Ventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
3) Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten.
4) Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten.
5) Die Verbote nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind oder die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten.
Art. 27 Verbot von Transaktionen und Kofinanzierungen mit dem Russian Direct Investment Fund
1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
a) dem Russian Direct Investment Fund;
b) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle des Russian Direct Investment Fund befindet;
c) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 36;
d) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 37;
e) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der Organisationen nach Bst. a, b, c oder d handelt.
2) Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
3) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen und Medizinprodukten, deren Kauf, Einfuhr und Transport nach dieser Verordnung zulässig sind.
4) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 bewilligen, nachdem sie festgestellt hat, dass dies aufgrund von vor dem 4. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder aufgrund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforderlich ist.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 und 4 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 28 Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken
1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit:
a) Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14;
b) Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation, an denen Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 unmittelbar oder mittelbar zu über 50 % beteiligt sind.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Transaktionen, die:
a) erforderlich sind für:
1. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
2. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, sofern dies nach dieser Verordnung gestattet ist;
3. die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
4. humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;
5. die Entgegennahme von Zahlungen, die von den juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 16 aufgrund von vor dem 25. August 2026 erfüllten Verträgen und Verpflichtungen geschuldet werden;
6. die Programme der EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz für die Wahrnehmung historischer Verantwortung oder für die Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWRA-Vertragsstaaten in der Russischen Föderation;
7. die Bezahlung angemessener Honorare oder die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
8. den Bedarf staatlich finanzierter Organisationen für die Kulturpolitik Liechtensteins in der Russischen Föderation;
b) von Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz, die in der Russischen Föderation ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren, getätigt werden.
3) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 für Transaktionen mit der Bank Zenit bewilligen, sofern dies erforderlich ist für:
a) die Bezahlung von Gütern der Zolltarifnummer 3402 90;
b) die Erfüllung von vor dem 1. Januar 2025 geschlossenen Verträgen bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 28a Verbot der Verwendung bestimmter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr
1) Es ist verboten, sich mit folgenden Systemen zu verbinden:
a) System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen der Zentralbank der Russischen Föderation oder gleichwertigen von der Zentralbank der Russischen Föderation eingerichteten spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr;
b) Systeme der Zentralbank der Russischen Föderation oder Systeme mit einer Funktion zur Nachrichtenübermittlung für den Zahlungsverkehr, die von einer anderen nach russischem Recht gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitgestellt werden, einschliesslich des Systems für schnelle Zahlungen und des Kartenzahlungssystems Mir.
2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit Banken, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 14a.
3) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. a gilt nicht für Transaktionen, die erforderlich sind:
a) den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus und durch die Russische Föderation, in und durch einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo oder nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
b) den Kauf, die Einfuhr und den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus und durch die Russische Föderation;
c) den Kauf, die Einfuhr und den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz;
d) die Rückzahlung einer fälligen Schuld an Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz oder in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassene juristische Personen oder Organisationen;
e) Zahlungen im Rahmen eines Altersversorgungssystems an eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
f) Zahlungen durch oder an die Jewish Claims Conference;
g) für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in Drittländern;
h) für in Drittländern ansässige Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates und der Schweiz;
i) für Programme von EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz für die Wahrnehmung historischer Verantwortung und zur Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWRA-Vertragsstaaten in der Russischen Föderation.
4) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für Transaktionen, die:
a) erforderlich sind für den Kauf, den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
b) erforderlich sind für die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
c) erforderlich sind für humanitäre Aktivitäten oder Evakuierungen;
d) erforderlich sind für die Rückzahlung einer fälligen Schuld an Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz oder in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassene juristische Personen oder Organisationen;
e) abhängig sind von der Erbringung von Korrespondenzbankdienstleistungen durch Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14a;
f) erforderlich sind für die Ausführung von Zahlungen durch Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz oder in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassene juristische Personen oder Organisationen im Rahmen eines von einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz geschlossenen Darlehensvertrags.
5) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14a aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die vor dem 3. März 2026 abgeschlossen wurden.
6) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 bewilligen, sofern die Ausführung der Transaktionen erforderlich ist für:
a) die Rückzahlung von garantierten Exportkrediten;
b) die Erfüllung von vor dem 20. Mai 2025 abgeschlossenen Verträgen bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens aber bis zum 26. August 2025, sofern die Begünstigten ihren Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz haben.
7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 6 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 29 Verbot betreffend Banknoten
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizer Franken oder eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden Banknoten:
a) nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, sind verboten;
b) nach oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in diesen Gebieten sind verboten.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von auf Schweizer Franken oder eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden Banknoten, die bestimmt sind für:
a) die persönliche Verwendung durch Personen, die in die Russische Föderation oder in die in Anhang 6 bezeichneten Gebiete reisen;
b) die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation;
c) die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten internationaler Organisationen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
d) Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel eines EWRA-Vertragsstaates oder eines Partners erhalten.
Art. 29a Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten
1) Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonnementsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen sind verboten.
2) Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht für Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz verfügen.
Art. 29b Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation
1) Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation sind verboten:
a) der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor, einschliesslich im Bau befindlicher Projekte für die Erzeugung von Flüssigerdgas, in der Russischen Föderation tätig sind;
b) die Bereitstellung von oder die Beteiligung an neuen Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
c) die Gründung von Joint Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
d) die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in Bst. a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
2) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Abs. 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:
a) erforderlich sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz sicherzustellen und Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation in die EWRA-Vertragsstaaten oder in die Schweiz zu befördern; oder
b) ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die oder das im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und sich im Eigentum eines oder einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.
2a) Sie kann Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Abs. 1 Bst. b bewilligen, falls die vorgesehenen Tätigkeiten nach Art. 25a Abs. 2 Bst. b erforderlich sind, um den Betrieb eines Tiefwasser-Offshore-Gasprojekts im Mittelmeer sicherzustellen, in dem Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 16 seit vor dem 31. Oktober 2017 Minderheitsgesellschafter sind, sofern das Projekt ausschliesslich von oder gemeinsam mit einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz eingetragenen oder gegründeten juristischen Person kontrolliert oder betrieben wird.
3) Sie kann Ausnahmen von den Verboten betreffend den Bergbau nach Abs. 1 bewilligen für Tätigkeiten, deren vorrangiges Ziel in der Gewinnung von Materialien nach Anhang 30 besteht oder die mit der Gewinnung solcher Materialien ihren hauptsächlichen Gewinn erzielen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 bis 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 29c Verbot betreffend die Unterstützung im Rahmen eines nationalen Programms Liechtensteins
1) Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln oder sonstigen Vorteilen, folgender juristischer Personen, Unternehmen oder Organisationen im Rahmen eines nationalen Programms Liechtensteins ist verboten:
a) in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen;
b) juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a zu über 50 % beteiligt sind.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
a) humanitäre Aktivitäten, die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
b) Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme;
c) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und die Zusammenarbeit im Rahmen des internationalen thermonuklearen Versuchsreaktors ITER;
d) den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
e) Mobilitäts- und Austauschprogramme für Einzelpersonen und zur Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen;
f) Klima- und Umweltprogramme, die nicht der Forschung und Innovation dienen;
g) die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
h) die Tätigkeit von Handelskammern, Wirtschaftsverbänden, Kultur- und Bildungszentren und akademischen Austauschprogrammen von EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz in der Russischen Föderation;
i) zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit, den unabhängigen Journalismus oder die Bekämpfung von Desinformation in der Russischen Föderation unmittelbar fördern;
k) Programme von EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz für die Wahrnehmung historischer Verantwortung und zur Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWRA-Vertragsstaaten in der Russischen Föderation.
Art. 29d Verbote betreffend Trusts oder ähnliche Rechtsgestaltungen
1) Die Errichtung eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung und die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder von Verwaltungsdienstleistungen für Trusts oder ähnliche Rechtsgestaltungen sind verboten, wenn eine der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Treugeber oder Begünstigter ist:
a) russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
b) in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen;
c) juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a und b zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
d) juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation nach Bst. a bis c kontrolliert werden;
e) natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Bst. a bis d handeln.
2) Es ist verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung nach Abs. 1 zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn die Treugeber oder Begünstigten Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz verfügen.
3a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für die Fortsetzung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Transaktionen, die erforderlich sind für die Beendigung der mit diesem Artikel nicht vereinbaren und vor dem 2. Mai 2022 abgeschlossenen Verträge, sofern diese Transaktionen vor dem 30. Mai 2022 eingeleitet wurden und bis zum 1. Oktober 2022 abgeschlossen sind.
4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
a) humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen;
b) zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; oder
c) den Betrieb von Trusts oder ähnlichen Rechtsgestaltungen, deren Zweck die Verwaltung von Mitteln der beruflichen Vorsorge, Versicherungsverträgen oder Belegschaftsaktienprogrammen, gemeinnützigen Organisationen, Amateursportvereinen oder Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwachsene ist.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
6) Abs. 1 bis 3, 4 und 5 finden sinngemäss auf Stiftungen, stiftungsähnliche Anstalten und stiftungsähnliche Treuunternehmen mit Persönlichkeit (Trust reg.) Anwendung, sofern eine in Abs. 1 genannte Person eine ähnliche Stellung wie ein Treugeber oder Begünstigter innehat. Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für die Fortsetzung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Transaktionen, die erforderlich sind für die Beendigung der mit Abs. 2 nicht vereinbaren Dienstleistungen, sofern:
a) die Beendigung spätestens bis zum 28. März 2025 eingeleitet wird; und
b) bis zur Beendigung der verbotenen Dienstleistungen Personen nach Abs. 1 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einbringen oder erhalten oder anderweitige Vorteile erlangen können.
7) Die Fortsetzung von Dienstleistungen, die nach Abs. 6 erforderlich sind, ist unverzüglich nach deren Einleitung bei der Stabstelle FIU zu melden; diese Meldung hat insbesondere eine Bestätigung zu enthalten, dass die Voraussetzungen nach Abs. 6 erfüllt sind. Die Beendigung der Dienstleistungen ist der Stabsstelle FIU innerhalb von sieben Tagen zu melden.
Art. 29e Verbote betreffend Dienstleistungen und Software
1) Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den folgenden Bereichen für die Regierung der Russischen Föderation oder für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation ist verboten:
a) Rechtsberatung;
b) Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung, Steuerberatung sowie Unternehmens- und Managementberatung, und Öffentlichkeitsarbeit;
c) Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, integriertes Ingenieurwesen, Stadtplanung, mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängende wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen und technische Prüf- und Analysedienste;
d) Werbung, Markt- und Meinungsforschung;
e) IT-Beratung;
f) gewerbliche weltraumgestützte Dienstleistungen in Bezug auf Erdbeobachtung und Satellitennavigation;
g) Dienstleistungen im Bereich der künstlichen Intelligenz in Bezug auf den Zugang zu Modellen oder Plattformen für deren Training, Feinabstimmung und Inferenz;
h) Hochleistungsrechendienste, einschliesslich des Zugangs zu durch Grafikprozessoren beschleunigter Rechentechnik, und Quanteninformatikdienstleistungen;
i) verwaltete Sicherheitsdienste.
2) Die Verbote nach Abs. 1 Bst. a bis c und e gelten auch für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in der Russischen Föderation ist verboten.
4) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung, für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor nach Anhang 32 an die Regierung der Russischen Föderation oder an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Durchfuhr dieser Software durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
5) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder Software nach Abs. 1, 2 und 4 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport oder der Bereitstellung dieser Dienstleistungen oder Software nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
6) Der mittelbare oder unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Software nach Abs. 4 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Software an die Regierung der Russischen Föderation, an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
7) Die direkte oder indirekte Erbringung in Abs. 1 und 3 nicht genannter Dienstleistungen für die Regierung der Russischen Föderation unterliegt einer Bewilligungspflicht. Die Regierung erteilt die Bewilligung, sofern dies mit den Zielen dieser Verordnung in Einklang steht.
8) Die Verbote nach Abs. 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für:
a) Dienstleistungen und Software, die zur ausschliesslichen Nutzung durch juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder eines Partners gegründet oder eingetragen sind;
b) humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen, sofern die Aktivitäten durchgeführt werden durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Landes erhalten.
9) Juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen müssen Dienstleistungen oder Software, die sie nach Abs. 8 erbringen oder bereitstellen, der Stabsstelle FIU bis zum 31. Juli 2026 und anschliessend halbjährlich melden. Die Meldungen müssen die Namen der Empfänger sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Dienstleistungen oder Software enthalten.
10) Die Verbote nach Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
a) die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf eine wirksame Beschwerde;
b) die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich oder die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich.
11) Die Verbote nach Abs. 1 Bst. c und f sowie Abs. 2 und 4 gelten nicht für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für:
a) die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
b) die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses mit voraussichtlich schwerwiegenden und wesentlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt;
c) die Bewältigung von Naturkatastrophen.
12) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1, 2, 4 und 5 bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für:
a) humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;
b) zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten;
c) die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten;
d) die Sicherstellung der Energieversorgung eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage;
e) den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Transport in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz;
f) die Gewährleistung des Betriebs von Infrastruktur, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;
g) folgende Tätigkeiten:
1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit;
2. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen;
3. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung;
4. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
h) die Erbringung von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz, die erforderlich sind für:
1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
2. Rechenzentrumsdienste in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz.
13) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall nach Art. 16 Abs. 18.
14) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 Bst. a, c und e sowie Abs. 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz.
15) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 Bst. g und h sowie Abs. 4 bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für den Beitrag russischer Staatsangehöriger in der Russischen Föderation oder ukrainischer Staatsangehöriger in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten zu internationalen Open-Source-Projekten.
16) Sie kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 Bst. f bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen.
17) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 7 und Ausnahmebewilligungen nach Abs. 12 bis 16 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 29f Verbot betreffend die Einflussnahme in kritischen Infrastrukturen
1) Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen und in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, eine Funktion in den Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen auszuüben.
2) Dieses Verbot gilt nicht für die Ausübung einer Funktion nach Abs. 1 durch Personen, die ausschliesslich oder auch Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz sind.
Art. 29g Verbot der Annahme von Zuwendungen der russischen Regierung
1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen, wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung, einschliesslich Finanzmittel, von folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen anzunehmen:
a) der Regierung der Russischen Föderation;
b) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlichem Eigentum befinden;
c) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb eines EWRA-Vertragsstaates und der Schweiz, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Bst. a oder b zu über 50 % kontrolliert werden;
d) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Bst. a, b oder c handeln.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt für:
a) politische Parteien und Bündnisse;
b) Nichtregierungsorganisationen;
c) Anbieter von Mediendiensten;
d) öffentliche und private Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Forschungs- und Technologieorganisationen, öffentliche Stellen und Agenturen sowie Unternehmen und andere Einrichtungen in Industrie und Handel, die Forschungs- und Innovationsmassnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 2021/695 durchführen;
e) natürliche Personen, die mit den Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Bst. d in Verbindung stehen.
3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Zuwendungen, wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung, einschliesslich Finanzmittel, die erforderlich sind für:
a) die Gewährleistung der Mitwirkung der politischen Parteien an der Meinungs- und Willensbildung der Bevölkerung;
b) die Wahrnehmung des Rechts auf Meinungs-, Informations- oder Medienfreiheit.
4) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen für die Annahme von Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteilen oder Unterstützung zugunsten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Abs. 2 Bst. b und c, sofern diese Annahme die demokratischen Prozesse in Liechtenstein nicht beeinträchtigt und ihre demokratischen Grundlagen nicht untergräbt.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 29h Verbot der Rückversicherung gebrauchter russischer Schiffe und Luftfahrzeuge
Es ist verboten, während fünf Jahren nach dem Verkauf oder jeder Art von Vermietung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die von der Regierung der Russischen Föderation oder von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation betrieben wurden, Verträge oder Vereinbarungen, durch welche Risiken im Zusammenhang mit der Versicherungsdeckung dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge übernommen, übertragen oder abgetreten werden, bereitzustellen, zu zeichnen oder anderweitig einzugehen.
Art. 29i Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit Nutzern von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Anhang 39, die Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse nutzen.
Art. 29k Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit der Durchsetzung bestimmter russischer Entscheidungen
1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 40, die durch eine Entscheidung gemäss dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung gemäss dem Bundesgesetz 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften profitiert haben.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
a) Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
b) Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
c) die Leistung von Schadenersatz nach Art. 33f.
Art. 29l Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit der Durchsetzung bestimmter Forderungen in Drittländern
1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
a) Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 41;
b) Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer der juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a sind oder Kontrolle über diese ausüben.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
a) Geschäfte mit Rechtsanwälten sowie Angehörigen des Justizwesens;
b) Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
c) Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
d) die Leistung von Schadenersatz nach Art. 33f.
Art. 30 Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
abis) wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens, einschliesslich Übergabe- und Auslieferungsverfahren, erforderlich ist;
b) für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Situation in der Ukraine; oder
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 30a Meldepflicht betreffend die Ein- und Durchreise
1) Folgende Personen, die über einen gültigen Aufenthaltstitel, einschliesslich eines diplomatischen Aufenthaltstitels, oder ein gültiges Visum, der oder das nicht von Liechtenstein oder der Schweiz ausgestellt wurde, verfügen, müssen ihre Einreise in Liechtenstein oder ihre Durchreise durch Liechtenstein dem Ausländer- und Passamt mindestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Ein- oder Durchreise melden:
a) russische Staatsangehörige, die Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Personals der Russischen Föderation sind;
b) russische Staatsangehörige, die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Russischen Föderation sind;
c) Familienangehörige von Personen nach Bst. a und b, mit Ausnahme von Minderjährigen und von Familienangehörigen, die nicht im Haushalt der Personen nach Bst. a und b leben.
2) Die Meldung an das Ausländer- und Passamt muss folgende Informationen enthalten:
a) Angaben zum verwendeten Transportmittel;
b) Ort und Datum der Einreise in Liechtenstein;
c) Ort und Datum der Ausreise aus Liechtenstein.
3) Russische Staatsangehörige, die der Meldepflicht nach Abs. 1 unterliegen, müssen während ihres Aufenthalts in Liechtenstein eine Kopie der Meldung mitführen und sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorlegen.
Art. 31 Luftverkehr
1) Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein sowie das Überfliegen des liechtensteinischen Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrzeugen verboten:
a) Luftfahrzeuge russischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der russischen Behörden, einschliesslich Luftfahrzeugen, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden;
b) Luftfahrzeuge, die in Russland registriert sind oder sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen;
c) Luftfahrzeuge, die für Nichtlinienflüge genutzt werden und bei denen eine russische natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit des Starts oder der Landung zu bestimmen.
1a) Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein sowie das Überfliegen des liechtensteinischen Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrtunternehmen verboten:
a) Luftfahrtunternehmen nach Anhang 35;
b) Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle eines Luftfahrtunternehmens nach Bst. a befinden.
2) Vom Verbot nach Abs. 1 ausgenommen sind:
a) Flüge zu humanitären Zwecken;
b) Such- und Rettungsflüge;
c) einmalige Rückführungsflüge von geleasten Luftfahrzeugen mit entsprechender Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL);
d) Aufgehoben
e) Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge, die über eine Bewilligung (diplomatic clearance) nach Art. 4 der schweizerischen Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (SR 748.111.1) verfügen;
f) Luftfahrzeuge mit einer Sitzplatzkapazität für höchstens vier Personen und einer zulässigen Startmasse von höchstens 2 000 kg, sofern sie für private, nichtgewerbliche Flüge zu Freizeitzwecken oder zur Ausbildung für den Erwerb einer privaten Fluglizenz und darauf bezogene Einstufungen von Ausbildungsdienstleistern Liechtensteins im liechtensteinischen Hoheitsgebiet eingesetzt werden.
2a) Von den Verboten nach Abs. 1 und 1a ausgenommen sind Überflüge und Landungen in Notsituationen.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das BAZL kann zur Wahrung liechtensteinischer Interessen oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke weitere Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 1a bewilligen.
3a) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das BAZL kann weitere Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeugs in der offenen Kategorie nach Massgabe des anwendbaren EWR-Rechts,sofern der Betrieb für private, nichtgewerbliche oder nichtgeschäftliche Flüge erfolgt, die im Gebiet und im Luftraum des Fürstentums Liechtenstein zu Freizeitzwecken durchgeführt werden.
4) Luftfahrzeugbetreiber, die zwischen der Russischen Föderation und Liechtenstein Nichtlinienflüge, einschliesslich Flügen über einen Drittstaat, durchführen, müssen dem BAZL mindestens 48 Stunden vor dem Flug alle diesbezüglichen Informationen übermitteln.
5) Betreiber von Luftfahrzeugen nach Abs. 1 Bst. c müssen dem BAZL auf dessen Verlangen und innerhalb der vom BAZL festgelegten Frist vor der Landung oder dem Start in Liechtenstein oder vor dem Überflug über Liechtenstein alle diesbezüglichen Informationen übermitteln, namentlich:
a) Informationen über den tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer des Luftfahrzeugs und gegebenenfalls über die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die das Luftfahrzeug gechartert hat;
b) eine allgemeine Erklärung, ein Fluggastverzeichnis oder ein amtliches Dokument mit den vollständigen Namen, Geburtsdaten, Geburtsorten und sämtlichen Staatsangehörigkeiten aller Fluggäste und Besatzungsmitglieder.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 und 3a sind beim Amt für Hochbau und Raumplanung einzureichen.
Art. 31a Verbot der Annahme von Anträgen in Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums
1) Es ist verboten, folgende Anträge in Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums anzunehmen:
a) neue Anträge auf Eintragung von Marken, Designs, geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht wurden, auch wenn diese von einem russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Russischen Föderation, in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Niederlassung ausserhalb der Russischen Föderation eingereicht werden;
b) Anträge russischer Staatsangehöriger oder natürlicher Personen mit Wohnsitz in der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassener juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen während des Registrierungsverfahrens, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums nach Bst. a beziehen.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Anträge von Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürlichen Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz verfügen.
1) Betreibern ist es verboten, Inhalte durch die in Anhang 15 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Diensteanbieter, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind. Für Mobilfunknetze gilt dieses Verbot nur, soweit der nationale Nummerierungsplan betroffen ist.
1a) Das Verbot nach Abs. 1 gilt auch für Online-Inhalte einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die als vergleichbare Organisation einer in Abs. 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
a) im Wesentlichen identische Inhalte oder Feeds;
b) Weiterführen vom Branding, Design oder der Benutzerschnittstelle;
c) Überschneidungen bei Eigentumsverhältnissen, Kontrolle oder Verwaltung;
d) Weiterleitung oder Migration von Nutzern aus einer in Abs. 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung;
e) Weiterführung der technischen Infrastruktur, einschliesslich der Nutzung derselben Codebasis, derselben Domänen oder Anwendungen.
2) Programmkonzessionen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang 15 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.
3) Es ist verboten, Werbung für Produkte oder Dienstleistungen in Auftrag zu geben oder zu vermitteln, die in Radio- und Fernsehprogrammen oder anderen elektronischen Inhalten übertragen oder verbreitet wird, die von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Anhang 15 erstellt oder gesendet werden; dies gilt unabhängig von der Art der Übertragung oder Verbreitung der Inhalte.
Art. 32a Verbot der Vergabe und Erfüllung öffentlicher Aufträge oder Konzessionen
1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Art. 10 Abs. 1, 3, 6 und 8 bis 10 und Art. 11 bis 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Art. 7, 8, 10 Bst. b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Art. 18, 21 Bst. b bis e und g bis i, Art. 29 und 30 der Richtlinie 2014/25/EU sowie unter Art. 13 Bst. a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
a) russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, an denen Organisationen nach Bst. a zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Bst. a oder b handeln; oder
d) Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Bst. a, b oder c in Anspruch genommen werden, soweit auf solche Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
2) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, wenn die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen bestimmt ist für:
a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschliesslich oder nur in ausreichender Menge von Personen nach Abs. 1 bereitgestellt werden können;
d) die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; oder
e) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz.
f) Aufgehoben
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 32b Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
1) Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 16. September 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 15. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung;
b) Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz niedergelassen sind und an denen natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
c) allen anderen russischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen;
d) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten;
e) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Bst. a bis d handeln;
f) natürlichen Personen eines Drittstaats ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und eines Partners, die nicht russische Staatsangehörige sind, und juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die in einem solchen Drittstaat niedergelassen sind, die:
1. Güter, Technologien und Dienstleistungen, deren Verkauf, Lieferung und Ausfuhr durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 16. September 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 15. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verboten ist, an Personen nach Bst. a, b, c oder e oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, liefern oder ausführen;
2. einer natürlichen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation nach Bst. a oder e Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen unter Verstoss gegen ein Verbot nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 16. September 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 15. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zur Verfügung stellt.
2) In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Abs. 1 verboten ist.
Art. 33 Vermeidung der Umgehung von Massnahmen durch bestimmte Drittstaatsunternehmen
Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen bemühen sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass sich ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die Massnahmen nach dieser Verordnung untergraben.
Art. 33a Ausnahmen von Verboten betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr und den Transport von Gütern
1) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5, 6, 10, 10a, 10b, 11, 12, 12a und 15b bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 3, 4, 5, 17, 19, 20 und 24 aufgeführten Gütern und von Gütern nach Anhang 2 GKV sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen im Zusammenhang mit diesen Gütern, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, sofern:
a) die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind;
b) sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von:
1. Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz;
2. einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung; oder
3. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
c) sich die betreffenden Güter und Technologien physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach Art. 5, 6, 10, 10a, 10b, 11, 12, 12a und 15b für diese Güter und Technologien in Kraft getreten sind.
2) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 1 ab, wenn sie oder es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.
2a) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5, 6, 12 und 12a bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 5 und 24a aufgeführten Gütern und von Gütern nach Anhang 2 GKV oder betreffend damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen, sofern diese Tätigkeiten oder Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind für den Abzug von Investitionen aus einem Joint Venture, das:
a) eine Gasinfrastruktur zwischen der Russischen Föderation und Drittländern betreibt;
b) vor dem 10. März 2022 nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründet oder eingetragen wurde; und
c) eine russische juristische Person, Organisation oder Einrichtung umfasst.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 15a und 15c betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 18 und 21 aufgeführten Gütern bis zum 31. Dezember 2026 bewilligen, sofern:
a) die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind;
b) sich die Güter im Eigentum befinden von:
1. Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz;
2. einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung; oder
3. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
c) sich die betreffenden Güter physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach Art. 15a und 15c für diese Güter in Kraft getreten sind.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1, 2a und 3 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 33b Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen
1) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen nach Art. 25a Abs. 1 bewilligen, um Transaktionen zu ermöglichen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Art. 25a Abs. 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz bis zum 31. Dezember 2026 unbedingt erforderlich sind.
2) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 33c Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen und Software
1) Die Regierung kann bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen und Software nach Art. 29e bewilligen, sofern:
a) die Dienstleistungen oder die Software für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; und
b) die Dienstleistungen oder die Software ausschliesslich zugunsten der aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht werden.
2) Sie lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 1 ab, wenn sie hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Dienstleistungen oder die Software mittelbar oder unmittelbar für die Regierung der Russischen Föderation, militärische Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.
3) Aufgehoben
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 33d Ausnahmen von Verboten betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern sowie betreffend Dienstleistungen
1) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5, 6, 10a, 12 und 12a bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr durch Liechtenstein oder die Schweiz oder die Durchfuhr durch die Russische Föderation von in diesen Artikeln genannten Gütern oder damit verbundene Dienstleistungen für den Betrieb und die grundlegende Wartung der Pipeline des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC-Pipeline) und der zugehörigen Infrastrukturen, die erforderlich sind für den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, aus der Russischen Föderation abgehen oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden, sofern:
a) der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr durch Liechtenstein oder die Schweiz oder die Durchfuhr durch die Russische Föderation oder die damit verbundenen Dienstleistungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich sind;
b) die entsprechende Art von Gütern oder Dienstleistungen bereits zuvor aus einem EWRA-Vertragsstaat oder einem Partner für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen nach der Russischen Föderation ausgeführt bzw. erbracht wurde;
c) die beantragten Mengen den Mengen entsprechen, die für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen verwendet werden; und
d) diese Güter von einer dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz unterworfenen natürlichen oder juristischen Person ausschliesslich für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen bereitgestellt werden.
2) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 29e Abs. 1 betreffend Dienstleistungen im Bereich Rechtsberatung (Art. 29e Abs. 1 Bst. a), Wirtschaftsprüfung (Art. 29e Abs. 1 Bst. b) und Ingenieurwesen (Art. 29e Abs. 1 Bst. c) bewilligen, sofern die Dienstleistungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich sind.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 und 2 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 33e Grundsatz
Die Verbote nach dieser Verordnung gelten nicht für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe.