Art. 33f Grundsatz
1) Liechtensteinische Staatsangehörige, in Liechtenstein ansässige natürliche Personen und in Liechtenstein niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen liechtensteinischen Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befindet, entstanden sind infolge von:
a) Forderungen von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 32b, die bei Gerichten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften geltend gemacht wurden, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 16. September 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 15. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht;
b) Urteilen und anderen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen in anderen Drittstaaten als der Russischen Föderation zur Durchsetzung von Forderungen nach Bst. a, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.
2) Liechtensteinische Staatsangehörige, in Liechtenstein ansässige natürliche Personen und in Liechtenstein niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen liechtensteinischen Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befindet, verursacht wurden:
a) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 32b, zu deren Gunsten eine Entscheidung gemäss dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung gemäss dem Bundesgesetz 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften ergangen ist, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht rechtswidrig ist und kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht;
b) durch Urteile und andere Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen in anderen Drittstaaten als der Russischen Föderation zur Durchsetzung einer Entscheidung nach Bst. a, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht rechtswidrig ist und kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.
3) Der Schadenersatz kann von folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen eingefordert werden:
a) für Schadenersatz nach Abs. 1 und 2 Bst. a: von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 32b, zu deren Gunsten eine Entscheidung nach russischen Erlassen oder Rechtsvorschriften nach Abs. 1 und 2 Bst. a ergangen ist oder die dafür verantwortlich sind, oder von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Eigentümer dieser Unternehmen oder Organisationen sind oder Kontrolle über diese ausüben;
b) für Schadenersatz nach Abs. 1 und 2 Bst. b: von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die die Durchsetzung einer Entscheidung nach Abs. 1 in einem anderen Staat als der Russischen Föderation anstreben oder dabei mitwirken, oder von Personen, Unternehmen und Organisationen, die Eigentümer dieser Unternehmen oder Organisationen sind oder diese kontrollieren, mit Ausnahme ihrer Rechtsanwälte und von Angehörigen des Justizwesens.
4) Sehen andere Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts keine Zuständigkeit in Liechtenstein vor, so kann die Zuständigkeit für ein liechtensteinisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach diesem Artikel dennoch an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.
5) Liechtenstein haftet nicht für nach Abs. 2 Bst. a ergangene gerichtliche Entscheidungen oder für die Durchsetzung solcher Entscheidungen.
Art. 33g Keine Anerkennung und keine Vollstreckung von Urteilen und Sanktionen sowie Ablehnung von Rechtshilfegesuchen
1) Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile und andere Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren ausserhalb eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz im Rahmen von oder in Verbindung mit der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz werden nicht anerkannt oder vollstreckt, soweit sie zur Erfüllung von Ansprüchen führen könnten, die wegen Massnahmen nach dieser Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz geltend gemacht werden von:
a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c;
b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.
2) Rechtshilfegesuche werden abgelehnt und Strafen und andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen, Verfügungen, Urteilen oder anderen Entscheidungen aus Verfahren ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz werden nicht anerkannt und nicht vollstreckt, wenn sie im Rahmen von oder in Verbindung mit einem Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz gestellt beziehungsweise verhängt wurden, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz eingeleitet wurde von:
a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisation nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c;
b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.
Art. 37 Übergangsbestimmungen
1) Die Art. 4, 5 und 8 sind in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 1. März 2022 vertraglich vereinbart wurden.
2) Art. 19 Abs. 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 25. Februar 2022 vertraglich vereinbart wurden.
3) Art. 20 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 1. März 2022 vertraglich vereinbart wurden.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 bis zum 8. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden. Endempfänger nach Anhang 2 sind von dieser Bestimmung erfasst, sofern die beantragten Tätigkeiten ausschliesslich ziviler Natur sind.
5) Aufgehoben
6) Aufgehoben
7) Aufgehoben
8) Art. 15a Abs. 1 und 2 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Juni 2022 erfüllt sind.
9) Aufgehoben
10) Aufgehoben
11) Art. 12a Abs. 1, 2 und 2a ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 24 Ziff. 2, die vor dem 25. August 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 21. November 2026 erfüllt sind.
12) Aufgehoben
13) Aufgehoben
14) Art. 29c Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 2. Mai 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 29. Oktober 2022 erfüllt sind.
15) Art. 29d Abs. 1 und 2 ist nicht auf Transaktionen anwendbar, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 2. Mai 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Art. 29d nicht vereinbar sind, bis zum 29. Mai 2022 zu beenden.
16) Art. 32a Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 2. Mai 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 10. Oktober 2022 erfüllt sind.
17) Art. 13a Abs. 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
a) Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 5. Juli 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Vollendung der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO gemeldet werden;
b) Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 5. Juli 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Vollendung der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO gemeldet werden.
18) Art. 13b Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. Juli 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind.
19) Art. 25a Abs. 1 ist nicht anwendbar auf:
a) die Entgegennahme von Zahlungen, die von den Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Art. 25a Abs. 1 aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden;
b) Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 30. März 2022 gegründet wurde und an dem oder der eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Art. 25a Abs. 1 beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2026.
20) Aufgehoben
21) Aufgehoben
21a) Aufgehoben
22) Aufgehoben
23) Aufgehoben
24) Aufgehoben
25) Art. 13b Abs. 2 ist nicht anwendbar auf:
a) Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 5. Juli 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind;
b) Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 5. Juli 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind;
c) Zahlungen von Versicherungsleistungen für Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die nach dem 5. Dezember 2022 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 5. Juli 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht;
d) Zahlungen von Versicherungsleistungen für Erdölerzeugnisse der Zolltarifnummer 2710, die nach dem 5. Februar 2023 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 5. Juli 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht.
26) Art. 13b Abs. 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
a) den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, wenn dieser bis zum 5. Dezember 2022 erfolgt;
b) den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, wenn dieser bis zum 5. Februar 2023 erfolgt;
c) den Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen während 90 Tagen nach einer Änderung von Anhang 28 und die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit einem solchen Transport, wenn:
1. die genannten Tätigkeiten auf der Grundlage eines Vertrags erfolgen, der vor der Änderung von Anhang 28 geschlossen wurde; und
2. der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht überstieg;
d) den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, das vor dem 21. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wurde und dessen Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze übersteigt;
e) den Handel, die Vermittlung und den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die vor dem 17. Februar 2023 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 11. April 2023 im Endbestimmungshafen entladen wurden und deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze übersteigt.
27) Art. 25a Abs. 1 ist nicht anwendbar auf:
a) die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 16 Ziff. 13 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 4. Februar 2023 erfüllt wurde;
b) Aufgehoben
c) die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 16 Ziff. 14 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 26. April 2023 erfüllt wurde.
d) Aufgehoben
28) Art. 25c Abs. 1 ist nicht anwendbar auf:
a) Geschäfte, die vor dem 3. März 2026 mit einer in Anhang 16b Ziff. 1 bis 6 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. August 2026 erfüllt sind;
b) die Entgegennahme von Zahlungen, die einer in Anhang 16b Ziff. 1 bis 6 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschuldet werden, für Verträge, die bis zum 3. März 2026 erfüllt sind.
29) Aufgehoben
30) Art. 15f Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 6. Februar 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 1. Januar 2025 erfüllt oder deren Verträge abgelaufen sind, wobei das frühere Datum gilt.
31) Aufgehoben
32) Art. 15g Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 29. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 26. Juni 2025 erfüllt sind oder deren Verträge abgelaufen sind, wobei das frühere Datum gilt.
33) Art. 11a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 29. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Januar 2025 erfüllt sind.
34) Art. 13f Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 29. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 14. April 2025 erfüllt sind.
35) Art. 13e Abs. 1 und 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 29. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Januar 2025 erfüllt sind.
36) Art. 28a Abs. 2 ist nicht anwendbar auf Geschäfte, die vor dem 3. März 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. August 2026 erfüllt sind.
37) Die Meldepflicht nach Art. 22a Abs. 1 findet erstmals auf Geldtransfers Anwendung, die im 1. Quartal 2025 getätigt wurden. Die erstmalige Meldung hat spätestens am 1. Juni 2025 zu erfolgen.
38) Die Meldepflicht nach Art. 22a Abs. 2 findet erstmals auf Geldtransfers Anwendung, die im 1. Halbjahr 2025 eingeleitet wurden. Die erstmalige Meldung hat spätestens am 1. September 2025 zu erfolgen.
39) Art. 15c Abs. 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
a) Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 7601, die vor dem 20. Mai 2025 vereinbart wurden und bis zum 31. Dezember 2026 erfüllt sind;
b) Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 2901 10 00, die vor dem 3. März 2026 vereinbart wurden und bis zum 27. Mai 2026 erfüllt sind;
c) Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 2501, 2517, 2519, 2522, 2530, 2601, 2619, 2620, 2621, 2804 61, 2804 69, 2815, 2816, 2825 20, 2833, 2849, 2910, 2916, 2926, 4016, 4302, 7110 11, 7110 19, 7110 31, 7110 39, 7110 41, 7110 49, 7204, 7401, 7402, 7403 mit Ausnahme von 7403 19, 7404, 7406, 7503, 7504, 7505, 7602, 7603, 7610, 7612, 8102, 8104 und 8105, die vor dem 25. August 2026 vereinbart und bis zum 25. Januar 2027 erfüllt sind;
d) Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 7403 19, die vor dem 25. August 2026 vereinbart und bis zum 25. Januar 2027 erfüllt sind.
40) Art. 11a ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Rohölprojekten, die vor dem 20. Mai 2025 vereinbart wurden und bis zum 16. August 2025 erfüllt sind.
41) Aufgehoben
42) Art. 13g Abs. 1 ist nicht anwendbar auf Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die vor dem 3. März 2026 vereinbart wurden und bis zum 1. Januar 2027 erfüllt wurden, wenn sie:
a) nicht den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Erdgasderivaten betreffen;
b) nicht massgeblich geändert wurden.
43) Art. 29bbis Abs. 1 ist nicht anwendbar auf die Erfüllung von vor dem 3. März 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 27. Mai 2026.
44) Art. 29e Abs. 3 und 5 ist nicht anwendbar auf die Erfüllung von vor dem 3. März 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 27. Mai 2026.
45) Art. 29e Abs. 4 ist nicht anwendbar auf die Bereitstellung von Software für den Banken- und Finanzsektor nach Anhang 32 Ziff. 3, sofern dies erforderlich ist, um vor dem 3. März 2026 geschlossene Verträge bis zum 27. Mai 2026 zu erfüllen.