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Verordnung über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel

Zürich · 415.111.42 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 der Parkanlage
  3. § 3 Bewilligungspflicht
  4. § 4 Verweigerung
  5. § 5 Gebühren
  6. § 6 Zuständigkeit
  7. § 7 Benützungsbeschränkung
  8. § 8 Unterhalt
  9. § 9 Strafbestimmung
  10. § 10 Inkrafttreten

10 provisions

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die Parkanlage der Universität Zürich- Irchel. Zweck

§ 2 der Parkanlage

Die Parkanlage dient der Bevölkerung und den Universitätsangehörigen als Erholungsgebiet.

§ 3 Bewilligungspflicht

Veranstaltungen und Tätigkeiten, die der Zweckbestimmung des Parks widersprechen oder dessen Benützung durch andere erheblich erschweren, bedürfen einer Bewilligung.

§ 4 Verweigerung

Bewilligungen werden insbesondere nicht erteilt für: a. Verkaufsstände und -wagen, ausser im Zusammenhang mit einer bewilligten Festveranstaltung, b. die Verteilung von Werbematerial und die Durchführung von Werbeveranstaltungen, c. Veranstaltungen mit überwiegend kommerziellem Charakter.

§ 5 Gebühren

1 Für die bewilligungspflichtige Benützung wird eine Gebühr erhoben. 2 Diese bemisst sich nach der in Anspruch genommenen Fläche und der Lage im Park. Sie beträgt je m2 und für jeden Tag Fr. 0.50 bis Fr. 3. 3 Die Gebühr kann auf Gesuch hin reduziert oder erlassen werden, wenn die Benützung einen Bezug zu den umliegenden Quartieren oder zur Universität oder gemeinnützigen Charakter hat.

§ 6 Zuständigkeit

Das Rektorat entscheidet über die Bewilligung.

§ 7 Benützungsbeschränkung

1 Das Rektorat kann einzelne nichtbewilligungspflichtige Tätigkeiten, welche den Park schädigen oder die Benützung durch andere beeinträchtigen, einschränken oder verbieten. 2 Das Rektorat kann eine Parkordnung erlassen.

§ 8 Unterhalt

Die Parkanlage wird von der Baudirektion in Zusammenarbeit mit der Universitätsverwaltung unterhalten. Vorbehalten bleiben Verträge mit der Stadt Zürich. 415.111.42 V über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel

§ 9 Strafbestimmung

Wer eine bewilligungspflichtige Benützung ohne Bewilligung vornimmt oder Benützungsbeschränkungen verletzt, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. 1 OS 50, 265.

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