§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für die Parkanlage der Universität Zürich- Irchel. Zweck
Zürich · 415.111.42 · ordinance
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Die Verordnung gilt für die Parkanlage der Universität Zürich- Irchel. Zweck
Die Parkanlage dient der Bevölkerung und den Universitätsangehörigen als Erholungsgebiet.
Veranstaltungen und Tätigkeiten, die der Zweckbestimmung des Parks widersprechen oder dessen Benützung durch andere erheblich erschweren, bedürfen einer Bewilligung.
Bewilligungen werden insbesondere nicht erteilt für: a. Verkaufsstände und -wagen, ausser im Zusammenhang mit einer bewilligten Festveranstaltung, b. die Verteilung von Werbematerial und die Durchführung von Werbeveranstaltungen, c. Veranstaltungen mit überwiegend kommerziellem Charakter.
1 Für die bewilligungspflichtige Benützung wird eine Gebühr erhoben. 2 Diese bemisst sich nach der in Anspruch genommenen Fläche und der Lage im Park. Sie beträgt je m2 und für jeden Tag Fr. 0.50 bis Fr. 3. 3 Die Gebühr kann auf Gesuch hin reduziert oder erlassen werden, wenn die Benützung einen Bezug zu den umliegenden Quartieren oder zur Universität oder gemeinnützigen Charakter hat.
Das Rektorat entscheidet über die Bewilligung.
1 Das Rektorat kann einzelne nichtbewilligungspflichtige Tätigkeiten, welche den Park schädigen oder die Benützung durch andere beeinträchtigen, einschränken oder verbieten. 2 Das Rektorat kann eine Parkordnung erlassen.
Die Parkanlage wird von der Baudirektion in Zusammenarbeit mit der Universitätsverwaltung unterhalten. Vorbehalten bleiben Verträge mit der Stadt Zürich. 415.111.42 V über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel
Wer eine bewilligungspflichtige Benützung ohne Bewilligung vornimmt oder Benützungsbeschränkungen verletzt, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. 1 OS 50, 265.