Zweck
1 Mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung soll das vorliegende Gesetz
zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen, einheimischen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
2 Es bezweckt:
a) die Förderung der Erzeugung und Verteilung von Energie durch die
Optimierung der Rahmenbedingungen;
b) die Gewährleistung einer sparsamen und effizienten Energienutzung;
c) die verstärkte Nutzung erneuerbarer, insbesondere einheimischer
Energiequellen sowie von Abwärme bei der Erzeugung von Elektrizität,
Wärme oder anderen Sekundärenergieträgern;
d) die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Energien und der damit
verbundenen CO2-Emissionen;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
e) die Förderung des Baus, des Betriebs, der Renovation und Instandhaltung von Gebäuden und Anlagen, deren Energieverbrauch und -verluste so gering wie möglich ausfallen;
f) die Förderung technologischer Innovationen, mit denen die in Artikel 2
genannten Ziele erreicht werden können.
Art. 2
Ziele
1 Ziel des Kantons ist es, den Energieverbrauch zu senken sowie die Produktion einheimischer und erneuerbarer Energiequellen zu erhöhen, um eine Versorgung auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen zu ermöglichen.
2 Der Staatsrat legt die Ziele in der Verordnung fest.
Art. 3
Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz findet Anwendung:
a) auf die Energieplanung;
b) auf die Energieversorgung;
c) auf die Energieeffizienz;
d) auf alle Nutzungen der verschiedenen Energiequellen, ob sie erneuerbar sind oder nicht;
e) auf die Finanzhilfen und Fördermassnahmen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, namentlich jene, welche die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, den Transport und
die Verteilung von Elektrizität, die Rohrleitungsanlagen sowie die Bauten,
den Umweltschutz und die Raumplanung betreffen.
Art. 4
Grundsätze
1 Behörden, Energieproduzenten und -verteiler, Planer und Verbraucher beachten die nachstehenden Grundsätze:
a) jede Energie ist möglichst sparsam und effizient zu nutzen;
b) der Gesamtenergieverbrauch ist zu einem wesentlichen Anteil aus
kosteneffizienten erneuerbaren und einheimischen Energiequellen zu
decken.
2 Massnahmen können nur angeordnet werden, wenn sie wirtschaftlich tragbar sowie technisch und betrieblich möglich sind. Überwiegende öffentliche
Interessen sind zu wahren.
3 Die wirtschaftlichen Aspekte werden unter Berücksichtigung der externen
Energiekosten auf der Grundlage von Rentabilitätsberechnungen behandelt.
4 Die administrativen Schritte werden auf das Notwendigste beschränkt und
schnellstmöglich erledigt.
Art. 5
Ausnahmen
1 Ausser den im vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen geregelten spezifischen Ausnahmen können durch die zuständige Behörde allgemeine Ausnahmen gewährt werden, wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Ausnahme ist durch besondere Umstände gerechtfertigt, wonach
die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen eine unverhältnismässige Härte darstellt oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert;
b) die Ausnahme verletzt kein anderes überwiegendes öffentliches oder
privates Interesse.
2 Als besondere Umstände gelten namentlich:
a) technische oder betriebliche Hindernisse;
b) wirtschaftliche Unverhältnismässigkeit;
c) die persönliche Situation der natürlichen Person, insbesondere Alter
oder finanzielle Situation;
d) die Situation der juristischen Person, insbesondere die finanzielle Situation;
e) die Situation des Gebäudes, namentlich die Art, die Nutzung oder die
Restnutzungsdauer einer Baute oder Anlage sowie kurzfristige Vorhaben wie eine grössere Sanierung, eine Erweiterung oder der Abriss
des Gebäudes;
f) denkmalpflegerische oder landschaftsschützerische Gründe.
3 Die Bemühungen, die der Gesuchsteller unternommen hat, werden namentlich bei der Verhältnismässigkeitsbeurteilung berücksichtigt.
4 Eine Ausnahme von den Vorschriften dieses Gesetzes kann auch dann
gewährt werden, wenn nachgewiesen wird, dass mit dem vorgeschlagenen
Energiekonzept eine Energiequalität erreicht wird, die derjenigen der geltenden punktuellen Vorschriften entspricht.
5 Die Ausnahme kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft und zeitlich
befristet werden.
2 Organisation
Art. 6
Staatsrat
1 Der Staatsrat legt die kantonale Energieplanung fest.
2 Er ist die zuständige Behörde, um beim Bundesrat die Zuerkennung eines
nationalen Interesses für Anlagen zu beantragen, die nicht die nach dem
eidgenössischen Energiegesetz (EnG) des Bundes erforderliche Grösse
oder Bedeutung erreichen.
3 Er beschliesst die für die Durchführung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen, die dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten sind.
Art. 7
Departement
1 Das für Energie zuständige Departement (nachstehend: Departement) übt
ausser den ihm durch die kantonale Gesetzgebung zugewiesenen Kompetenzen alle Zuständigkeiten aus, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen wurden.
2 Das Departement ist zuständig für:
a) die Aufsicht über den Vollzug der Bestimmungen und der Normen hinsichtlich einer sparsamen und effizienten Energienutzung;
b) die Beratung der Gemeinden bei der Energieplanung und zu allen
Energiefragen;
c) die Festlegung der Bedingungen und den Beschluss von Finanzhilfen
sowie für die Umsetzung der Fördermassnahmen.
3 Das Departement kann die entsprechenden Aufgaben an die für Energie
zuständige Dienststelle (nachstehend: Dienststelle) delegieren.
Art. 8
Gemeinden
1 Die Gemeinden führen die ihnen durch das vorliegende Gesetz und seine
Ausführungsbestimmungen übertragenen Aufgaben aus.
2 Sie achten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen.
3 Um die Ziele der kantonalen Energiepolitik zu erreichen, wirken sie bei der
Anpassung der Strategien der Energieunternehmen mit, an denen sie Beteiligungen halten.
4 Die Gemeinden werden ermutigt, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuschliessen.
Art. 9
Kantonale Baukommission
1 Die kantonale Baukommission (nachstehend: KBK) nimmt die ihr durch das
vorliegende Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen übertragenen
Aufgaben wahr.
2 Sie achtet im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen.
3 Energieplanung
Art. 10
Kantonale Energieplanung
1 Die kantonale Energieplanung legt die gewünschte Entwicklung des Gesamtenergiebedarfs und der Energieversorgung, die Ziele und die Prioritäten
sowie die erforderlichen rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Umsetzungsmassnahmen fest.
2 Sie dient im Bereich der Energieversorgung und der Energienutzung als
Entscheidungsgrundlage für Massnahmen der Raumplanung, Projektierung
von Anlagen und Förderung.
3 Zur Unterstützung seiner Energieplanung sammelt der Kanton periodisch
die verfügbaren Daten über Gebäude und deren Energieverbrauch.
4 Die kantonale Energieplanung wird veröffentlicht. Sie wird periodisch überprüft und nötigenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.
Art. 11
Energiekataster
1 Die Dienststelle stellt in Zusammenarbeit mit dem Bund, den anderen
Dienststellen der kantonalen Verwaltung, den Gemeinden und den betroffenen Kreisen ein öffentliches Kataster zum Thema Energie zur Verfügung.
2 Das Energiekataster umfasst namentlich:
a) die Energieverbrauchsdichten pro Hektar;
b) die Energieerzeugungsanlagen (Elektrizität, Wärme und Kälte);
c) die Netze für den Transport und zur Verteilung von Energie;
d) potenzielle Energiequellen, sofern diese bereits verfügbar sind.
3 Veröffentlicht werden nur Daten, die einem öffentlichen Interesse entsprechen.
4 Die Eigentümer der entsprechenden Daten müssen die Informationen, die
von der Dienststelle verlangt werden, kostenlos zur Verfügung stellen, sofern diese bereits verfügbar sind, insbesondere über die Energieversorgungsunternehmen.
Art. 12
Kommunale Energieplanung
1 Der Gemeinderat erstellt eine kommunale Energieplanung. Die Verordnung
legt den minimalen Standardinhalt der Planung fest.
2 Diese basiert auf einer Analyse des Potenzials einer effizienten Energienutzung sowie der Nutzung von erneuerbaren Energiequellen und Abwärme.
3 Sie enthält die energiepolitischen Ziele der Gemeinde sowie einen Aktionsplan zu ihrer Erreichung. Diese Ziele müssen mit jenen der kantonalen Energieplanung vereinbar sein.
4 Sie integriert die territorialen Aspekte zur Umsetzung der Energieziele der
Gemeinde. Die Gemeinden berücksichtigen sie namentlich bei der Erarbeitung ihres Erschliessungsprogramms.
5 Die Gemeinden können in ihren Reglementen energetisch höhere Anforderungen einführen, als sie im vorliegenden Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen festgelegt sind.
6 Die kommunale Energieplanung ist innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zu erstellen oder anzupassen.
7 Die Gemeinden können über ihren Gemeinderat eine interkommunale
Energieplanung erstellen.
8 Die Energieplanung wird dem Department zur Information zugestellt.
Art. 13
Grundsatz und Zweck der Energiedaten
1 Vorbehältlich spezieller eidgenössischer und kantonaler Bestimmungen,
namentlich Bestimmungen zum Datenschutz und zum Öffentlichkeitsprinzip,
kann die Dienststelle Energiedaten sammeln, verarbeiten, bereitstellen und
veröffentlichen.
2 Die Ziele sind:
a) die Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben;
b) die Erzeugung geeigneter Indikatoren und Informationen für das Monitoring der kantonalen und kommunalen Energiepolitiken und für die Erarbeitung von relevanten Massnahmen, die umgesetzt werden müssen.
Art. 14
Datenerhebung und Auskunftspflicht
1 Die Dienststelle oder ihr Leistungserbringer ist befugt, nützliche und relevante Daten zu Verbrauch, Erzeugung und Verteilung der Energie im Kanton
bei Personen oder Unternehmen zu sammeln, die darüber verfügen könnten.
2 Präzise Daten, namentlich zum Energieverbrauch, zum verwendeten Energieträger und zur installierten Leistung, können insbesondere für Gebäude,
Unternehmen, Transportmittel oder Infrastrukturen angefordert werden.
3 Die Dienststelle oder ihr Leistungserbringer ist berechtigt, Zugang zu
kantonalen oder kommunalen Registern sowie zu Datenbanken, die von den
kantonalen oder kommunalen Behörden gehalten werden, zu erhalten, um
die erforderlichen Daten abzurufen und zu konsultieren, insbesondere die
Daten des Grundbuchs, der Unternehmen und der Fahrzeuge.
4 Die von der Dienststelle oder ihren Leistungserbringer kontaktierten Personen oder Unternehmen liefern die erforderlichen Informationen und Auskünfte kostenlos, sofern diese bereits verfügbar sind.
Art. 15
Datenverarbeitung
1 Die Mitarbeiter der Dienststelle oder ihres Leistungserbringers haben die
mit dem Dienstgeheimnis verbundenen Regeln und Datenschutzstandards
einzuhalten. Die Wahrung des Fabrikations- und des Geschäftsgeheimnisses wird gewährleistet.
2 Die Dienststelle oder ihr Leistungserbringer kann im Rahmen der Zweckbestimmung des vorliegenden Gesetzes Personendaten verarbeiten.
3 Auf Vormeinung des kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten definiert der Staatsrat die Personendaten, deren Verarbeitung zulässig ist, und legt die Dauer und die Modalitäten ihrer Speicherung fest.
Art. 16
Datenübermittlung
1 Die Dienststelle kann aggregierte und anonymisierte statistische Daten veröffentlichen, über welche die Entwicklung des Verbrauchs, der Produktion
und der Verteilung von Energie pro Energieträger auf kantonaler oder regionaler Ebene verfolgt werden kann.
2 Zum Zweck der Transparenz und Information der Endverbraucher kann die
Dienststelle anonymisierte Personendaten in geeigneter Form veröffentlichen, wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Veröffentlichung entspricht einem öffentlichen Interesse;
b) die Daten enthalten weder Fabrikations- noch Geschäftsgeheimnisse.
3 Die Dienststelle kann dem Bund, anderen kantonalen Dienststellen sowie
den Gemeinden ausschliesslich zur Erreichung der Ziele des vorliegenden
Gesetzes unter Einhaltung der Datenschutzstandards Personendaten übermitteln. Der Staatsrat regelt die Einzelheiten.
4 Die Dienststelle kann Forschungsinstituten nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung anonymisierte Personendaten zur Durchführung
von Forschungsarbeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben
zur Verfügung stellen. Die Veröffentlichung der Ergebnisse unterliegt der
Genehmigung der Dienststelle, welche die Einhaltung der Bestimmungen
der Absätze 1 und 2 überprüfen muss.
4 Energieversorgung
Art. 17
Begriff und Zuständigkeiten
1 Die Energieversorgung umfasst Erzeugung, Umwandlung, Lagerung, Speicherung, Bereitstellung, Transport, Übertragung und Verteilung von Energie
und Energieträgern bis zum Endverbraucher.
2 Sie ist Sache der Energiewirtschaft.
3 Der Kanton schafft zusammen mit dem Bund die erforderlichen Rahmenbedingungen, damit die Energiewirtschaft ihre Aufgabe im Interesse der Allgemeinheit optimal wahrnehmen kann.
Art. 18
Interesse an der Nutzung erneuerbarer und einheimischer Energiequellen
1 Die Nutzung erneuerbarer und einheimischer Energiequellen sowie ihr
Ausbau sind von kantonalem Interesse.
2 Hat eine Behörde über die Bewilligung eines Bau-, Erweiterungs-, Renovations- oder Ersatzbauvorhabens oder über die Erteilung einer Konzession für
eine Anlage zur Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energiequellen zu
entscheiden, so ist das kantonale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben bei der Interessenabwägung gleichrangig zu betrachten mit den
anderen kantonalen Interessen.
3 Der Staatsrat legt für die Energieerzeugungsanlagen die erforderliche
Grösse und die erforderliche Bedeutung für die Bestimmung des kantonalen
Interesses fest. Er berücksichtigt dabei Kriterien wie verwertete Ressource,
Leistung, Produktion sowie die Fähigkeit, flexibel und marktorientiert zu produzieren.
4 Die Gemeinden können in ihrem Bau- und Zonenreglement (nachfolgend:
BZR) vorsehen, dass die Nutzung erneuerbarer und einheimischer Energiequellen sowie ihr Ausbau von kommunalem Interesse sind.
Art. 19
Beteiligungen
1 Der Kanton und die Gemeinden können öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Gesellschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen mit dem
Ziel, Energie zu produzieren, zu verteilen, zu speichern oder zu vertreiben.
2 Der Kanton und die Gemeinden achten darauf, dass die Energieinfrastrukturen für die Produktion, die Verteilung oder die Speicherung so weit wie
möglich durch öffentliche Walliser Gemeinwesen kontrolliert werden.
3 Vorbehalten bleiben die Sonderbestimmungen des Gesetzes über die
Nutzbarmachung der Wasserkräfte, insbesondere Artikel 59 fortfolgende sowie die statutarischen und vertraglichen Verpflichtungen.
Art. 20
Veräusserung von finanziellen Beteiligungen und Infrastrukturen
1 Die direkten oder indirekten finanziellen Beteiligungen der öffentlichen Walliser Gemeinwesen an Energieversorgungsunternehmen sollten im Falle einer Veräusserung prioritär öffentlichen Walliser Gemeinwesen und juristischen Personen angeboten werden, deren Kapital mehrheitlich von einem
oder mehreren Walliser Gemeinwesen gehalten wird. Vorbehalten bleiben
die Sonderbestimmungen des Gesetzes über die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte, insbesondere Artikel 59 fortfolgende sowie die statutarischen
und vertraglichen Verpflichtungen.
2 Dasselbe gilt, wenn eine öffentliches Gemeinwesen als Eigentümer einer
Energieversorgungsinfrastruktur beabsichtigt, diese ganz oder teilweise zu
veräussern.
Art. 21
Vertrieb erneuerbarer und einheimischer Energie
1 Der Kanton ermutigt die Gemeinden und die Akteure der Branche, geeignete Massnahmen zu treffen, um den Vertrieb erneuerbarer und einheimischer Energie zu optimieren.
Art. 22
Abwärme bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
1 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht
und vollständig genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz haben.
2 Die Erstellung und der Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen sind nur zulässig, wenn die im Betrieb
entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn hauptsächlich landwirtschaftliche Biomasse verwertet
wird, kein Anschluss an das Gasverteilnetz besteht und ein solcher nicht mit
verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.
3 Die Erstellung und der Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im
Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
4 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung
sowie deren Betrieb für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr ist
ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Abwärme zulässig.
Art. 23
Abnahme- und Vergütungspflicht von Wärme und Synthesegasen aus erneuerbaren Quellen
1 Betreiber von Wärme- und Gasnetzen haben ihnen angebotene erneuerbare Wärme, Abwärme oder Synthesegase aus erneuerbaren Quellen abzunehmen, wenn sie mit den Betriebsbedingungen des Netzes vereinbar sind.
2 Können sich Netzbetreiber und Produzent nicht über die Vergütung einigen, wird die abgenommene Energie zum Verkaufspreis der verteilten Energie abzüglich einer Beteiligung für die Amortisation des Netzes vergütet.
3 Der Wärme- oder Gasnetzbetreiber legt Anschlusspunkt und -art fest.
4 Im Streitfall legt der Staatsrat die Netzanschlussbeiträge fest.
5 Sparsame und effiziente Energienutzung
5.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 24
Grundsätze einer sparsamen und effizienten Energienutzung
1 Energie ist sparsam und effizient zu verwenden. Dies bedeutet vor allem:
a) den Energieverbrauch so tief wie möglich zu halten;
b) die am besten geeignete Energieform einzusetzen;
c) möglichst wenig Energie zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses einzusetzen (hoher Energienutzungsgrad);
d) die nutzbare Abwärme rückzugewinnen.
2 Der Staatsrat legt die technischen Aspekte fest und kann allgemein anerkannte Normen von Berufsverbänden für verbindlich erklären. Er regelt insbesondere die Anforderungen an:
a) den thermischen Wärme- und Kälteschutz;
b) die Anlagen für die Wärmeerzeugung und Wassererwärmung;
c) die Wärmerückgewinnung;
d) die Belüftungs- und Kühlanlagen;
e) die beheizten Schwimmbäder;
f) die ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen;
g) die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung;
h) die elektrische Energie in Grossbauten (Beleuchtung, Motoren für Belüftungs- und Kühlanlagen usw.);
i) die Ladestationen für Elektrofahrzeuge.
3 Der Staatsrat kann Abweichungen von den technischen Vorschriften vorsehen, insbesondere wenn nachgewiesen wird, dass die Ziele des vorliegenden Gesetzes dank einem geeigneten, durch die Dienststelle bestätigten
Energiekonzept erfüllt werden.
Art. 25
Interesse an Energieeffizienz
1 Die Energieeffizienz ist von kantonalem Interesse.
2 Hat eine Behörde über die Bewilligung eines Bau-, Erweiterungs-, Renovations- oder Ersatzbauvorhabens zu entscheiden, so ist das kantonale Interesse an der Realisierung energieeffizienter Vorhaben bei der Interessenabwägung als gleichrangig zu betrachten mit den anderen kantonalen Interessen.
3 Zur Bestimmung des kantonalen Interesses berücksichtigt der Staatsrat die
Auswirkungen im Energiebereich in absoluten Werten und die prozentuale
Reduzierung des Verbrauchs beziehungsweise die Zunahme der Effizienz.
4 Die Gemeinden können in ihrem BZR vorsehen, dass Energieeffizienz von
kommunalem Interesse ist.
Art. 26
Mindestanforderungen für Bauten und Anlagen
1 Neue Bauten und Anlagen sowie deren Ausstattungen sind so zu planen,
zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Energie sparsam und
effizient genutzt wird. Soweit möglich sind Abwärme und erneuerbare Energiequellen zu nutzen.
2 Absatz 1 gilt ebenfalls für:
a) Teile von bestehenden Bauten und Anlagen, die durch eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung oder einen Umbau mit energetischen Auswirkungen betroffen sind;
b) den Ersatz oder Umbau haustechnischer Anlagen, auch wenn diese
Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.
Art. 27
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
1 Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei ihrer Tätigkeit in vorbildlicher
Weise den Zweck und die Ziele des vorliegenden Gesetzes.
2 Der Staatsrat legt energetisch höhere Anforderungen an den Bau, die Renovation oder den Ersatz von Gebäuden fest, die dem Kanton oder den
Gemeinden gehören oder an deren Bau, Renovation oder Betrieb sie sich finanziell beteiligen. Abgesehen von Ausnahmen kann für Gebäude, die diese
Anforderungen nicht erfüllen, keine Subvention gewährt werden.
3 Absatz 2 gilt nicht für Gebäude, die eine Wohnbauhilfe erhalten, sowie für
Gebäude, die einen Beitrag für die energetische Verbesserung erhalten.
4 Der Staatsrat erlässt energetisch anspruchsvollere Vorschriften für die Infrastrukturen, den Fahrzeugpark und die elektrischen Geräte des Kantons.
5 Er erstellt in seinen Tätigkeitsbereichen einen Plan Vorbild Energie und
empfiehlt Unternehmen und Einrichtungen, an denen der Kanton durch die
Zahlung von Betriebssubventionen oder eine Beteiligung am Gesellschaftskapital beteiligt ist, sich daran zu beteiligen.
6 Der Kanton sorgt für ein vorbildliches Energiemanagement seines Immobilienparks, insbesondere durch das Sammeln von Verbrauchsdaten, deren
Veröffentlichung und die Verwendung dieser Daten zur Erstellung eines Aktionsplans.
7 Neue öffentliche Beleuchtungen sind energieeffizient und umweltverträglich
zu entwerfen, anzulegen, zu betreiben und zu unterhalten. Die Lichtstärke
und die Dauer der Beleuchtung sind auf das Mass zu beschränken, das aus
Sicherheitsgründen erforderlich und für den spezifischen Verwendungszweck geboten ist.
8 Das Ziel für die Gebäude und Anlagen des Kantons ist es, bis 2035 eine
Wärmeversorgung ohne fossile Brennstoffe sicherzustellen, die Elektrizität
effizient und sparsam zu nutzen sowie jegliches Potenzial für erneuerbare
Energien am Standort zu nutzen.
Art. 28
Leuchtreklamen im Aussenbereich
1 Die Verwendung von Leuchtreklamen im Aussenbereich wird ab Mitternacht eingeschränkt, um den globalen Elektrizitätsverbrauch des Kantons zu
senken.
2 Der Staatsrat erlässt die Vorschriften und regelt die Ausnahmen.
Art. 29
Nächtliche Beleuchtung von Nichtwohnbauten
1 Die nächtliche Beleuchtung von Nichtwohnbauten wird ab Mitternacht eingeschränkt, um den globalen Elektrizitätsverbrauch des Kantons zu senken.
2 Der Staatsrat erlässt die Vorschriften und regelt die Ausnahmen.
Art. 30
Gebäudeenergieausweis
1 Der offiziell durch den Kanton anerkannte Ausweis ist der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK).
2 Ausser in den durch das vorliegende Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen geregelten Fällen ist die Erstellung eines GEAK freiwillig.
3 Die Dienststelle trifft gemeinsam mit dem Verein GEAK die erforderlichen
Massnahmen, um die Qualität der GEAK sicherzustellen.
Art. 31
Gebäude mit hohen energetischen Auswirkungen
1 Das Energiekonzept eines neuen Gebäudes oder einer umfassenden Renovation eines Gebäudes mit hohen energetischen Auswirkungen ist vor der
Einreichung eines Baugesuchs mit der Gemeinde und der Dienststelle zu
besprechen. In diesem Konzept ist anzugeben, inwieweit es möglich ist, den
Energiebedarf zu beschränken und die Energieversorgung des Quartiers zu
optimieren, in dem das Vorhaben geplant ist.
2 Innerhalb von 2 Monaten gibt die Dienststelle unter Berücksichtigung der
kommunalen Energieplanung eine Vormeinung ab. Diese bildet eine der
Grundlagen für die Interessenabwägung.
3 Als Gebäude mit hohen energetischen Auswirkungen gelten Gebäude, die
nicht ausschliesslich Wohnzwecken dienen und mehr als 0,5 GWh Elektrizität pro Jahr oder 1,0 GWh Wärme pro Jahr verbrauchen.
5.2 Neubauten, Erweiterungen und neue haustechnische Anlagen
Art. 32
Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten
1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden (Aufstockungen, Anbauten usw.) müssen nach dem Stand der Technik so gebaut und
ausgerüstet werden, dass ihr Energieverbrauch für Heizung, Warmwasser,
Lüftung und Klimatisierung so gering wie möglich ausfällt.
2 Von der Anforderung in Absatz 1 ausgenommen sind Erweiterungen bestehender Gebäude, deren Energiebezugsfläche weniger als 50 m² beträgt
oder die weniger als 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden
Gebäudes ausmachen, aber nicht mehr als 1'000 m² betragen.
3 In Neubauten sind Wärmeerzeuger, die mit fossilen Energien betrieben
werden, nicht erlaubt. Der Bezug von erneuerbaren gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen sowie der Bezug von synthetischen Brennstoffen aus erneuerbaren Energiequellen, erfüllen die Anforderungen gemäss Absatz 1.
4 Der Staatsrat regelt die Anforderungen an den Wärmeschutz und die Deckung des Wärmebedarfs, wobei er namentlich besondere Verhältnisse wie
Klima, Sonneneinstrahlung oder Quartiersituationen sowie die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen berücksichtigt.
5 Die Wärmeerzeugungsanlage eines Gebäudes mit Minergie-Zertifikat darf
bei einer Erweiterung bestehen bleiben, auch wenn die sich aus Absatz 1 ergebende Anforderung an die Deckung des Wärmebedarfs nicht sofort erfüllt
wird.
Art. 33
Eigene Elektrizitätserzeugung
1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden müssen einen
Teil der von ihnen verbrauchten Elektrizität erzeugen. Eine Elektrizitätserzeugungsanlage muss im, auf oder in der Nähe des Gebäudes installiert
werden und mindestens 20 W/m² Energiebezugsfläche erzeugen, wobei eine Leistung von mehr als 30 kW nicht vorgeschrieben ist.
2 Eine gleichwertige Energieproduktion durch die finanzielle Beteiligung an
einer Anlage, die erneuerbare Energie an einem anderen Standort im
Kanton oder in den angrenzenden Kantonen erzeugt, ist möglich. Ebenfalls
möglich ist eine finanzielle Beteiligung an einem Zusammenschluss zum
Eigenverbrauch im Sinne der einschlägigen Bundesgesetzgebung.
3 Von der Anforderung gemäss Absatz 1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, deren Energiebezugsfläche kleiner als 50 m² ist oder
die weniger als 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudes ausmachen, ohne jedoch 1'000 m² zu überschreiten.
4 Ein Gebäude mit einem Minergie-Zertifikat und einer Photovoltaikanlage
unterliegt bei einer Erweiterung nicht der Verpflichtung, zusätzliche eigene
Elektrizität zu erzeugen.
Art. 34
Deckung des Elektrizitätsbedarfs zur Kühlung, Befeuchtung und
Entfeuchtung von Gebäuden
1 Der Gesamtelektrizitätsverbrauch einer neuen Anlage zur Kühlung, Befeuchtung und Entfeuchtung muss ausschliesslich durch eine Elektrizitätserzeugung am Standort mit erneuerbaren Energien gedeckt werden. Ausgenommen von dieser Anforderung sind Wohngebäude sowie Anlagen für
Räume, die ein besonderes Raumklima erfordern, oder für industrielle Prozesse.
2 Eine gleichwertige Energieproduktion durch die finanzielle Beteiligung an
einer Anlage, die erneuerbare Energie an einem anderen Standort im
Kanton oder in den angrenzenden Kantonen erzeugt, ist möglich. Ebenfalls
möglich ist eine finanzielle Beteiligung an einem Zusammenschluss zum
Eigenverbrauch im Sinne der einschlägigen Bundesgesetzgebung.
Art. 35
Anforderungen an die Deckung des Gesamtenergiebedarfs
1 Bei neuen Gebäuden und Erweiterungen bestehender Gebäude kann von
den Artikeln 32, 33 und 34 abgewichen werden, sofern ihre gewichtete Gesamtenergiekennzahl unter Berücksichtigung des Energieverbrauchs und
der Energieerzeugung einen Grenzwert einhält, der auf den einzelnen Anforderungen der vorgenannten Artikel beruht.
2 Für grosse Gebäudekomplexe kann ein gemeinsamer gewichteter Gesamtindex angewendet werden.
5.3 Bestehende Gebäude und haustechnische Anlagen
Art. 36
Energetische Renovation des bestehenden Gebäudeparks
1 Zur Erreichung der Energie- und Klimaziele sollen bei bestehenden beheizten oder klimatisierten Gebäuden die Energieeffizienz verbessert und die
Nutzung von erneuerbaren und einheimischen Energiequellen sowie von
Abwärme erhöht werden.
2 Finanzhilfen werden mindestens bis zum 31. Dezember 2030 gewährleistet.
Art. 37
Beratung für grosse Gebäude mit geringer Energieeffizienz
1 Für Gebäude mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 800 m², deren
Baubewilligung vor 1990 erteilt wurde, bietet der Kanton ein Beratungsprogramm an, mit dem die Eigentümer in ihren Überlegungen und Schritten im
Hinblick auf eine Renovation begleitet werden.
2 Die Energieberatungskosten werden vom Kanton übernommen.
3 Vorbehaltlich der Budgetverfügbarkeiten kann der Staatsrat das Beratungsprogramm auf neuere oder kleinere Gebäude ausweiten.
Art. 38
Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen
1 Beim Ersatz eines mit Heizöl oder Gas betriebenen Heizkessels oder eines
zentralen Gas-Wassererwärmers in bestehenden Wohnbauten sollte eine
Wärmeerzeugungsanlage mit erneuerbarer Energiequelle bevorzugt werden.
2 Ein hydraulisch entkoppelter mit Heizöl oder Gas betriebener Heizkessel
darf als Notfallsystem für die Wärmeerzeugung beibehalten werden.
3 Anderenfalls ist dieses Gebäude so auszurüsten, dass der Anteil an nichterneuerbarer Energie zur Deckung des Gesamtbedarfs (Wärme und Warmwasser) um mindestens 20 Prozent durch eine erneuerbare Wärmeproduktion oder die Senkung des Wärmebedarfs reduziert wird. Ausgenommen von
dieser Pflicht sind Gebäude, deren GEAK-Gesamtenergieeffizienzklasse D
oder besser ist.
4 Mit Heizöl oder Gas betriebene Heizkessel in zeitweise genutzten Gebäuden (Zweitwohnungen, Kirchen usw.) müssen innerhalb von 10 Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einer Fernbedienung ausgestattet werden,
die eine Senkung der Temperatur ermöglicht. Eine solche Regulierung muss
auch für jede Nutzeinheit vorgesehen werden.
5 Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Bezug erneuerbarer gasförmiger oder flüssiger Brennstoffe oder synthetischer Brennstoffe aus erneuerbaren Energiequellen zur Erfüllung der Anforderungen gemäss Absatz 2 zulässig.
6 Der Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben wird, durch einen mit Heizöl oder Gas betriebenen
Heizkessel oder einen zentralen Gas-Wassererwärmer ist untersagt.
7 Der Staatsrat schlägt Standardlösungen vor und regelt die Ausnahmen.
Art. 39
Ersatz von zentralen Elektroheizungen
1 Der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ist untersagt.
2 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem sind innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes durch Wärmeerzeugungsanlagen, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, zu ersetzen.
Art. 40
Ersatz von dezentralen Elektroheizungen
1 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen ohne Wasserverteilsystem (Elektrospeicheröfen, Elektrodirektheizungen, Infrarotstrahler
usw.) sind beim Ersatz der ganzen Systeme oder wesentlicher Teile davon
oder bei umfangreichen Renovationsarbeiten im Inneren des Gebäudes
durch haustechnische Anlagen, welche die Anforderungen dieses Gesetzes
erfüllen, zu ersetzen.
2 Von dieser Pflicht sind insbesondere folgende dezentralen Elektroheizungen befreit:
a) Elektroheizungen von Gebäuden mit der GEAK-Gesamtenergieeffizienzklasse D oder besser;
b) Elektroheizungen, die als Zusatzheizungen zu Wärmepumpen oder
Holzheizungen beziehungsweise als Notheizungen eingebaut sind;
c) Elektroheizungen im Bad oder WC;
d) Elektroheizungen in Gebäuden mit einer installierten Leistung von
höchstens 3 kW oder deren elektrisch beheizte Fläche kleiner ist als
50 m² Energiebezugsfläche;
e) Elektroheizungen in Gebäuden, die in den Wintermonaten über eine
Elektrizitätserzeugung am Standort mit erneuerbaren Energien verfügen, die den Energiebedarf der Elektroheizung decken kann;
f) andere durch die Verordnung zugelassene Elektroheizungen.
3 Elektroheizungen in zeitweise genutzten Gebäuden (Zweitwohnungen, Kirchen usw.) müssen innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einer Fernbedienung ausgestattet werden, die eine Senkung der
Temperatur ermöglicht.