Ersatz zentraler Elektro-Wassererwärmer
1 Bestehende zentrale Wassererwärmer, die ausschliesslich elektrisch beheizt werden, sind in Wohnbauten innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durch Anlagen zu ersetzen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, oder durch andere Einrichtungen zu ergänzen.
2 Von dieser Pflicht befreit sind zentrale Elektro-Wassererwärmer:
a) in Zweitwohnungen, sofern sie mit einer Fernbedienung ausgerüstet
sind;
b) in Wohnbauten, wenn das Warmwasser während der Heizperiode mit
dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt
wird;
c) in Wohnbauten, wenn das Warmwasser zu mindestens 50 Prozent
mittels erneuerbarer Energien oder Abwärme erwärmt wird.
3 Der Staatsrat kann weitere Ausnahmen vorsehen und regelt die Einzelheiten.
Art. 42
Ersatz dezentraler Elektro-Wassererwärmer
1 In Wohnbauten sind bestehende dezentrale Elektro-Wassererwärmer
durch Anlagen zu ersetzen, die den Anforderungen des vorliegenden Gesetzes entsprechen, wenn eine umfassende Renovation des Wasserverteilsystems vorgenommen wird.
Art. 43
Eigenstrom- oder Wärmeerzeugung bei bestehenden Gebäuden
1 Bei einer neuen Dacheindeckung müssen die Gebäude so ausgerüstet
werden, dass sie einen Teil der von ihnen verbrauchten Elektrizität oder
Wärme selbst erzeugen. Von dieser Pflicht befreit sind:
a) Gebäude, die nach der Renovation auf der Gesamtenergieeffizienz-
Skala die GEAK Klasse C erreichen;
b) Gebäude, bei denen gleichzeitig zur Dachrenovation eine energetische
Fassadenrenovation vorgenommen wird;
c) Gebäude, bei denen nur die nordseitige Dachfläche neu eingedeckt
wird;
d) Gebäude, die nur während der Sommersaison genutzt werden, wie
Alpgebäude.
2 Gebäude mit einer Dachfläche von mehr als 500 m² müssen so ausgerüstet sein, dass sie innerhalb von 25 Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes selbst Elektrizität erzeugen. Nur Flächen mit einer durchschnittlichen jährlichen Sonneneinstrahlung von mehr als 1'200 kWh pro
Quadratmeter müssen obligatorisch ausgerüstet sein. Es kann nicht verlangt
werden, dass die Leistung der Solaranlage höher ist als die bestehende Anschlussleistung.
3 Eine gleichwertige Energieproduktion durch die finanzielle Beteiligung an
einer Anlage, die erneuerbare Energie an einem anderen Standort im
Kanton oder in den angrenzenden Kantonen erzeugt, ist möglich. Ebenfalls
möglich ist eine finanzielle Beteiligung an einem Zusammenschluss zum
Eigenverbrauch im Sinne der einschlägigen Bundesgesetzgebung.
5.4 Weitere Bestimmungen
Art. 44
Betriebsoptimierung
1 In Nichtwohnbauten, die zwischen 0,2 und 0,5 GWh Elektrizität pro Jahr
oder zwischen 1,0 und 5,0 GWh Wärme pro Jahr verbrauchen oder ab einer
bedeutenden Fläche, ist innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes oder innerhalb von 3 Jahren nach Inbetriebsetzung und
danach periodisch eine Betriebsoptimierung für die Gewerke Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation vorzunehmen.
2 Ausgenommen sind Bauten und Anlagen von Grossverbrauchern, die mit
einer durch den Bund beauftragten Organisation eine Zielvereinbarung abgeschlossen haben.
Art. 45
Grossverbraucher
1 Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5,0
GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh haben ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zu
seiner Optimierung zu ergreifen.
2 Massnahmen sind zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen, die Amortisationszeit kürzer ist als die branchenübliche Abschreibungsdauer und sie keine wesentlichen betrieblichen Nachteile mit sich bringen.
3 Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die individuell oder in
einer Gruppe eine Universalzielvereinbarung mit einer durch den Bund beauftragten Organisation abschliessen. Sie werden von der Einhaltung bestimmter energietechnischer Vorschriften entbunden.
4 Auf Verlangen der Dienststelle haben die auf dem Kantonsgebiet tätigen
Netzenergieversorger die Liste ihrer Kunden vorzulegen, die als Grossverbraucher gelten. Die für die Umwelt zuständige Dienststelle liefert der
Dienststelle unaufgefordert die Daten von Wärmeerzeugungsanlagen, die
jährlich 5,0 GWh oder mehr Wärme erzeugen können (Kontaktdaten des
Eigentümers, Energieträger, Art und Leistung der Anlage).
Art. 46
Heizung im Freien
1 Heizungen im Freien, die ausserhalb von geschlossenen Räumen, beispielsweise für Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitzplätze usw. Wärme liefern,
sind ausschliesslich mit Energie aus erneuerbaren Quellen oder nicht
anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.
2 Thermische Energie aus erneuerbaren Quellen darf nur angerechnet werden, wenn diese erneuerbare Quelle vor Ort verfügbar ist und genutzt wird
oder von einem Fernwärmenetz mit einem Anteil von mindestens 75 Prozent
aus erneuerbaren Energiequellen geliefert wird.
3 Eine Ausnahme zu Absatz 1 für den Bau neuer sowie den Austausch oder
Umbau bestehender Heizungen im Freien kann bewilligt werden, wenn kumulativ:
a) die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz von
technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert, und
b) bauliche Massnahmen (z. B. Überdachungen) oder betriebliche Massnahmen (z. B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind, und
c) die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen
Regulierung ausgerüstet ist.
6 Finanzhilfen und Fördermassnahmen
Art. 47
Finanzhilfen
1 Der Kanton kann Finanzhilfen in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen,
zinslosen Darlehen oder Darlehen mit anderen Vorzugsbedingungen sowie
als Bürgschaften für Massnahmen gewähren, die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele des vorliegenden Gesetzes leisten, insbesondere für:
a) die effiziente Energienutzung in Gebäuden;
b) die Verbesserung der Energieeffizienz der Anlagen;
c) die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren, insbesondere einheimischen Quellen;
d) die Nutzung von Abwärme;
e) die Aus- und Weiterbildung, Umschulung, Information, Beratung, Studien, Forschung und Entwicklung sowie Kommunikation im Energiebereich;
f) die Speicherung erneuerbarer Energie.
2 Die Finanzhilfe kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und zeitlich
befristet werden.
3 In Abweichung von Artikel 22 Absatz 2 des kantonalen Subventionsgesetzes kann das Departement bei bestimmten Finanzhilfen die Höhe der Subvention nach Beginn der Arbeiten festsetzen, wenn folgende Bedingungen
kumulativ erfüllt sind:
a) das Subventionsgesuch wurde vor Beginn der Arbeiten gestellt;
b) der vorzeitige Baubeginn wurde durch die Dienststelle akzeptiert.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen.
5 Das Departement regelt die Einzelheiten und Verfahren.
Art. 48
Information und Beratung
1 Das Departement fördert in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, Regionen, Berufsorganisationen und der Wirtschaft die sachgerechte Information
der Fachleute und der Bevölkerung in Energiefragen.
2 Es kann Beratungs- und Informationstätigkeiten in Energiefragen unterstützen.
Art. 49
Ausbildung, Weiterbildung und Umschulung
1 Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Partnern der Branche aktiv
berufliche Umschulungen und Neuorientierungen im Energiebereich.
2 Das Departement kann die Ausbildung, Weiterbildung und Umschulung im
Energiebereich unterstützen.
3 Dafür kann das Departement insbesondere mit Forschungsinstituten und
Hochschulen, Berufsschulen, der Wirtschaft sowie Berufsverbänden zusammenarbeiten.
Art. 50
Forschung und Entwicklung
1 Das Departement kann die Forschung und Entwicklung im Bereich der effizienten Energienutzung, der Nutzung erneuerbarer Energiequellen und von
Abwärme sowie der Optimierung der Energieversorgung fördern.
2 Es kann Pilot- und Demonstrationsanlagen, Experimente, Analysen und
Feldversuche unterstützen.
Art. 51
Pilot- und Demonstrationsprojekte
1 Das Departement kann von den Vorgaben des vorliegenden Gesetzes abweichen, um zu Pilot- und Demonstrationsprojekten zur Entwicklung innovativer Technologien, Geschäftsmodelle oder Produkte im Energiesektor eine
positive Vormeinung abzugeben.
2 Diese Projekte sind inhaltlich, zeitlich und räumlich begrenzt.
3 Das Departement regelt die Rahmenbedingungen für jedes Projekt sowie
die Rechte und Pflichten der Teilnehmer.
Art. 52
Förderung von Qualitätsstandards im Gebäudebereich
1 Für die Förderung bestimmter Qualitätskriterien im Gebäudebereich, insbesondere solche mit dem Minergie-P- oder Minergie-A-Label oder einem Gebäudeenergieausweis GEAK der Klasse A/A, werden folgende Anreize
gewährt: *
a) * ein Bonus von 10 Prozent auf die im BZR festgelegte Geschossflächenziffer, wobei die Nutzungsziffer um maximal 0,1 erhöht werden
darf. In Zonen ohne Ausnützungsziffer gewähren die Gemeinden
andere Fördermassnahmen sinngemäss und im Rahmen des Möglichen;
b) * die unentgeltliche Nutzung des öffentlichen Grund- und Oberflächenwassers zu thermischen Zwecken.
7 Vollzug, Strafbestimmungen, Rechtsmittel und
Art. 53 Übergangsbestimmungen
Vollzug, Kontrolle und Überwachung
1 Die Dienststelle kann den Vollzug der Energiegesetzgebung kontrollieren
und dazu Gebäude und Anlagen während der ordentlichen Arbeitszeit
besichtigen; wenn nötig kann sie die Gemeinde zum Eingreifen auffordern.
2 Die Dienststelle zeigt der Baubewilligungsbehörde Verstösse gegen die
Energiegesetzgebung an, um den rechtmässigen Zustand wieder herstellen
zu lassen.
3 Die Dienststelle kann über Leistungsverträge ein privates Kontrollsystem
einführen, indem sie Dritte befugt, durch ihre Unterschrift auf Belegen oder
durch Berichte die Einhaltung einschlägiger Bestimmungen bei Vorhaben
oder deren Durchführung zu bestätigen.
4 Der Kanton und die Gemeinden können Dritte oder private Organisationen
für Vollzugsaufgaben beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und
Überwachungsaufgaben übertragen.
Art. 54
Ordentliches Baubewilligungsverfahren
1 Baugesuche für Gebäude oder Anlagen, für die das vorliegende Gesetz
gilt, werden im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens behandelt.
2 Die zuständige Behörde verlangt von der Dienststelle eine Vormeinung für
jede Errichtung einer Wärmeerzeugungsanlage, die mit fossilen Energien
betrieben wird.
3 Die zuständige Behörde verlangt von der Dienststelle eine Vormeinung für
jeden Antrag auf eine Ausnahme von der Energiegesetzgebung und übermittelt ihr eine Kopie des Entscheids.
4 Sie führt Kontrollen auf den Baustellen durch, um sicherzustellen, dass die
mit der Energiegesetzgebung verbundenen Bedingungen und Massnahmen
realisiert worden sind. Sie zeigt gegebenenfalls Zuwiderhandelnde bei der
Dienststelle an und lässt den rechtmässigen Zustand wiederherstellen.
5 Die Gemeinden und die KBK übermitteln der Dienststelle jährlich die Daten
bezüglich der Kontrollen der Baubewilligungsdossiers, der durchgeführten
Baustellenüberwachungen und des Austauschs von Wärmeerzeugungsanlagen.
Art. 55
Kosten
1 Die Dienststelle, die KBK und die Gemeinden können für die mit dem
Vollzug des vorliegenden Gesetzes verbundenen Tätigkeiten, insbesondere
für Kontrollen und besondere Leistungen, Kosten verrechnen. Diese Kosten
beinhalten die Gebühren und die Auslagen.
2 Die Kontrollen werden durch die Erhebung von Gebühren finanziert, sofern
ein Mangel festgestellt wurde.
3 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten.
4 Darüber hinaus werden die Kosten und Parteientschädigungen durch das
Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege
(VVRG) geregelt.
Art. 56
Strafbare Handlungen und strafrechtliche Sanktionen
1 Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz sowie dessen Ausführungsbestimmungen werden mit einer durch das Departement verhängten
Busse von bis zu 100’000 Franken bestraft.
2 In schweren Fällen, insbesondere im Wiederholungsfall oder bei Zusammentreffen mehrerer Widerhandlungen, kann eine Busse bis zu 200’000
Franken verhängt werden. Ausserdem werden widerrechtliche Gewinne gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs eingezogen.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4 Handelt der Täter fahrlässig, so kann eine Busse von bis zu 20’000 Franken verhängt werden.
5 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelunternehmung
oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen Dritten begangen, so kann die Behörde diese zur Bezahlung der Busse verurteilen
und deren widerrechtlichen Gewinn einziehen.
6 Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in 5 Jahren.
Art. 57
Rechtsmittel
1 Gegen die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen erlassenen Verfügungen kann beim Staatsrat gemäss
den Bestimmungen des VVRG Beschwerde eingereicht werden.
Art. 58
Übergangsbestimmungen
1 Für Vorhaben, die bei einer Behörde vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht wurden, gilt weiterhin die alte Regelung, auch wenn die
Behörde zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
08.09.2023 01.01.2025 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-088
13.02.2025 01.01.2026 Art. 52 Abs. 1 geändert RO/AGS 2025-118
13.02.2025 01.01.2026 Art. 52 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2025-118
13.02.2025 01.01.2026 Art. 52 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2025-118
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 08.09.2023 01.01.2025 Erstfassung RO/AGS 2024-088
Art. 52 Abs. 1 13.02.2025 01.01.2026 geändert RO/AGS 2025-118
Art. 52 Abs. 1, a) 13.02.2025 01.01.2026 geändert RO/AGS 2025-118
Art. 52 Abs. 1, b) 13.02.2025 01.01.2026 geändert RO/AGS 2025-118