Law

Energiegesetz

Valais · 730.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 74642b83421b8d1e874ed3c28c524986288a883f9b31f7d20f30144f2404811d

Contents: 58 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53 Übergangsbestimmungen
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58

58 provisions

Art. 41

Ersatz zentraler Elektro-Wassererwärmer 1 Bestehende zentrale Wassererwärmer, die ausschliesslich elektrisch beheizt werden, sind in Wohnbauten innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durch Anlagen zu ersetzen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, oder durch andere Einrichtungen zu ergänzen. 2 Von dieser Pflicht befreit sind zentrale Elektro-Wassererwärmer: a) in Zweitwohnungen, sofern sie mit einer Fernbedienung ausgerüstet sind; b) in Wohnbauten, wenn das Warmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird; c) in Wohnbauten, wenn das Warmwasser zu mindestens 50 Prozent mittels erneuerbarer Energien oder Abwärme erwärmt wird. 3 Der Staatsrat kann weitere Ausnahmen vorsehen und regelt die Einzelheiten.

Art. 42

Ersatz dezentraler Elektro-Wassererwärmer 1 In Wohnbauten sind bestehende dezentrale Elektro-Wassererwärmer durch Anlagen zu ersetzen, die den Anforderungen des vorliegenden Gesetzes entsprechen, wenn eine umfassende Renovation des Wasserverteilsystems vorgenommen wird.

Art. 43

Eigenstrom- oder Wärmeerzeugung bei bestehenden Gebäuden 1 Bei einer neuen Dacheindeckung müssen die Gebäude so ausgerüstet werden, dass sie einen Teil der von ihnen verbrauchten Elektrizität oder Wärme selbst erzeugen. Von dieser Pflicht befreit sind: a) Gebäude, die nach der Renovation auf der Gesamtenergieeffizienz- Skala die GEAK Klasse C erreichen; b) Gebäude, bei denen gleichzeitig zur Dachrenovation eine energetische Fassadenrenovation vorgenommen wird; c) Gebäude, bei denen nur die nordseitige Dachfläche neu eingedeckt wird; d) Gebäude, die nur während der Sommersaison genutzt werden, wie Alpgebäude. 2 Gebäude mit einer Dachfläche von mehr als 500 m² müssen so ausgerüstet sein, dass sie innerhalb von 25 Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes selbst Elektrizität erzeugen. Nur Flächen mit einer durchschnittlichen jährlichen Sonneneinstrahlung von mehr als 1'200 kWh pro Quadratmeter müssen obligatorisch ausgerüstet sein. Es kann nicht verlangt werden, dass die Leistung der Solaranlage höher ist als die bestehende Anschlussleistung. 3 Eine gleichwertige Energieproduktion durch die finanzielle Beteiligung an einer Anlage, die erneuerbare Energie an einem anderen Standort im Kanton oder in den angrenzenden Kantonen erzeugt, ist möglich. Ebenfalls möglich ist eine finanzielle Beteiligung an einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch im Sinne der einschlägigen Bundesgesetzgebung. 5.4 Weitere Bestimmungen

Art. 44

Betriebsoptimierung 1 In Nichtwohnbauten, die zwischen 0,2 und 0,5 GWh Elektrizität pro Jahr oder zwischen 1,0 und 5,0 GWh Wärme pro Jahr verbrauchen oder ab einer bedeutenden Fläche, ist innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes oder innerhalb von 3 Jahren nach Inbetriebsetzung und danach periodisch eine Betriebsoptimierung für die Gewerke Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation vorzunehmen. 2 Ausgenommen sind Bauten und Anlagen von Grossverbrauchern, die mit einer durch den Bund beauftragten Organisation eine Zielvereinbarung abgeschlossen haben.

Art. 45

Grossverbraucher 1 Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5,0 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh haben ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zu seiner Optimierung zu ergreifen. 2 Massnahmen sind zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen, die Amortisationszeit kürzer ist als die branchenübliche Abschreibungsdauer und sie keine wesentlichen betrieblichen Nachteile mit sich bringen. 3 Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die individuell oder in einer Gruppe eine Universalzielvereinbarung mit einer durch den Bund beauftragten Organisation abschliessen. Sie werden von der Einhaltung bestimmter energietechnischer Vorschriften entbunden. 4 Auf Verlangen der Dienststelle haben die auf dem Kantonsgebiet tätigen Netzenergieversorger die Liste ihrer Kunden vorzulegen, die als Grossverbraucher gelten. Die für die Umwelt zuständige Dienststelle liefert der Dienststelle unaufgefordert die Daten von Wärmeerzeugungsanlagen, die jährlich 5,0 GWh oder mehr Wärme erzeugen können (Kontaktdaten des Eigentümers, Energieträger, Art und Leistung der Anlage).

Art. 46

Heizung im Freien 1 Heizungen im Freien, die ausserhalb von geschlossenen Räumen, beispielsweise für Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitzplätze usw. Wärme liefern, sind ausschliesslich mit Energie aus erneuerbaren Quellen oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben. 2 Thermische Energie aus erneuerbaren Quellen darf nur angerechnet werden, wenn diese erneuerbare Quelle vor Ort verfügbar ist und genutzt wird oder von einem Fernwärmenetz mit einem Anteil von mindestens 75 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen geliefert wird. 3 Eine Ausnahme zu Absatz 1 für den Bau neuer sowie den Austausch oder Umbau bestehender Heizungen im Freien kann bewilligt werden, wenn kumulativ: a) die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert, und b) bauliche Massnahmen (z. B. Überdachungen) oder betriebliche Massnahmen (z. B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind, und c) die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regulierung ausgerüstet ist. 6 Finanzhilfen und Fördermassnahmen

Art. 47

Finanzhilfen 1 Der Kanton kann Finanzhilfen in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen, zinslosen Darlehen oder Darlehen mit anderen Vorzugsbedingungen sowie als Bürgschaften für Massnahmen gewähren, die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele des vorliegenden Gesetzes leisten, insbesondere für: a) die effiziente Energienutzung in Gebäuden; b) die Verbesserung der Energieeffizienz der Anlagen; c) die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren, insbesondere einheimischen Quellen; d) die Nutzung von Abwärme; e) die Aus- und Weiterbildung, Umschulung, Information, Beratung, Studien, Forschung und Entwicklung sowie Kommunikation im Energiebereich; f) die Speicherung erneuerbarer Energie. 2 Die Finanzhilfe kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und zeitlich befristet werden. 3 In Abweichung von Artikel 22 Absatz 2 des kantonalen Subventionsgesetzes kann das Departement bei bestimmten Finanzhilfen die Höhe der Subvention nach Beginn der Arbeiten festsetzen, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a) das Subventionsgesuch wurde vor Beginn der Arbeiten gestellt; b) der vorzeitige Baubeginn wurde durch die Dienststelle akzeptiert. 4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen. 5 Das Departement regelt die Einzelheiten und Verfahren.

Art. 48

Information und Beratung 1 Das Departement fördert in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, Regionen, Berufsorganisationen und der Wirtschaft die sachgerechte Information der Fachleute und der Bevölkerung in Energiefragen. 2 Es kann Beratungs- und Informationstätigkeiten in Energiefragen unterstützen.

Art. 49

Ausbildung, Weiterbildung und Umschulung 1 Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Partnern der Branche aktiv berufliche Umschulungen und Neuorientierungen im Energiebereich. 2 Das Departement kann die Ausbildung, Weiterbildung und Umschulung im Energiebereich unterstützen. 3 Dafür kann das Departement insbesondere mit Forschungsinstituten und Hochschulen, Berufsschulen, der Wirtschaft sowie Berufsverbänden zusammenarbeiten.

Art. 50

Forschung und Entwicklung 1 Das Departement kann die Forschung und Entwicklung im Bereich der effizienten Energienutzung, der Nutzung erneuerbarer Energiequellen und von Abwärme sowie der Optimierung der Energieversorgung fördern. 2 Es kann Pilot- und Demonstrationsanlagen, Experimente, Analysen und Feldversuche unterstützen.

Art. 51

Pilot- und Demonstrationsprojekte 1 Das Departement kann von den Vorgaben des vorliegenden Gesetzes abweichen, um zu Pilot- und Demonstrationsprojekten zur Entwicklung innovativer Technologien, Geschäftsmodelle oder Produkte im Energiesektor eine positive Vormeinung abzugeben. 2 Diese Projekte sind inhaltlich, zeitlich und räumlich begrenzt. 3 Das Departement regelt die Rahmenbedingungen für jedes Projekt sowie die Rechte und Pflichten der Teilnehmer.

Art. 52

Förderung von Qualitätsstandards im Gebäudebereich 1 Für die Förderung bestimmter Qualitätskriterien im Gebäudebereich, insbesondere solche mit dem Minergie-P- oder Minergie-A-Label oder einem Gebäudeenergieausweis GEAK der Klasse A/A, werden folgende Anreize gewährt: * a) * ein Bonus von 10 Prozent auf die im BZR festgelegte Geschossflächenziffer, wobei die Nutzungsziffer um maximal 0,1 erhöht werden darf. In Zonen ohne Ausnützungsziffer gewähren die Gemeinden andere Fördermassnahmen sinngemäss und im Rahmen des Möglichen; b) * die unentgeltliche Nutzung des öffentlichen Grund- und Oberflächenwassers zu thermischen Zwecken. 7 Vollzug, Strafbestimmungen, Rechtsmittel und

Art. 53 Übergangsbestimmungen

Vollzug, Kontrolle und Überwachung 1 Die Dienststelle kann den Vollzug der Energiegesetzgebung kontrollieren und dazu Gebäude und Anlagen während der ordentlichen Arbeitszeit besichtigen; wenn nötig kann sie die Gemeinde zum Eingreifen auffordern. 2 Die Dienststelle zeigt der Baubewilligungsbehörde Verstösse gegen die Energiegesetzgebung an, um den rechtmässigen Zustand wieder herstellen zu lassen. 3 Die Dienststelle kann über Leistungsverträge ein privates Kontrollsystem einführen, indem sie Dritte befugt, durch ihre Unterschrift auf Belegen oder durch Berichte die Einhaltung einschlägiger Bestimmungen bei Vorhaben oder deren Durchführung zu bestätigen. 4 Der Kanton und die Gemeinden können Dritte oder private Organisationen für Vollzugsaufgaben beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen.

Art. 54

Ordentliches Baubewilligungsverfahren 1 Baugesuche für Gebäude oder Anlagen, für die das vorliegende Gesetz gilt, werden im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens behandelt. 2 Die zuständige Behörde verlangt von der Dienststelle eine Vormeinung für jede Errichtung einer Wärmeerzeugungsanlage, die mit fossilen Energien betrieben wird. 3 Die zuständige Behörde verlangt von der Dienststelle eine Vormeinung für jeden Antrag auf eine Ausnahme von der Energiegesetzgebung und übermittelt ihr eine Kopie des Entscheids. 4 Sie führt Kontrollen auf den Baustellen durch, um sicherzustellen, dass die mit der Energiegesetzgebung verbundenen Bedingungen und Massnahmen realisiert worden sind. Sie zeigt gegebenenfalls Zuwiderhandelnde bei der Dienststelle an und lässt den rechtmässigen Zustand wiederherstellen. 5 Die Gemeinden und die KBK übermitteln der Dienststelle jährlich die Daten bezüglich der Kontrollen der Baubewilligungsdossiers, der durchgeführten Baustellenüberwachungen und des Austauschs von Wärmeerzeugungsanlagen.

Art. 55

Kosten 1 Die Dienststelle, die KBK und die Gemeinden können für die mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes verbundenen Tätigkeiten, insbesondere für Kontrollen und besondere Leistungen, Kosten verrechnen. Diese Kosten beinhalten die Gebühren und die Auslagen. 2 Die Kontrollen werden durch die Erhebung von Gebühren finanziert, sofern ein Mangel festgestellt wurde. 3 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten. 4 Darüber hinaus werden die Kosten und Parteientschädigungen durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.

Art. 56

Strafbare Handlungen und strafrechtliche Sanktionen 1 Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz sowie dessen Ausführungsbestimmungen werden mit einer durch das Departement verhängten Busse von bis zu 100’000 Franken bestraft. 2 In schweren Fällen, insbesondere im Wiederholungsfall oder bei Zusammentreffen mehrerer Widerhandlungen, kann eine Busse bis zu 200’000 Franken verhängt werden. Ausserdem werden widerrechtliche Gewinne gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs eingezogen. 3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 4 Handelt der Täter fahrlässig, so kann eine Busse von bis zu 20’000 Franken verhängt werden. 5 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelunternehmung oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen Dritten begangen, so kann die Behörde diese zur Bezahlung der Busse verurteilen und deren widerrechtlichen Gewinn einziehen. 6 Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in 5 Jahren.

Art. 57

Rechtsmittel 1 Gegen die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen erlassenen Verfügungen kann beim Staatsrat gemäss den Bestimmungen des VVRG Beschwerde eingereicht werden.

Art. 58

Übergangsbestimmungen 1 Für Vorhaben, die bei einer Behörde vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht wurden, gilt weiterhin die alte Regelung, auch wenn die Behörde zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 08.09.2023 01.01.2025 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-088 13.02.2025 01.01.2026 Art. 52 Abs. 1 geändert RO/AGS 2025-118 13.02.2025 01.01.2026 Art. 52 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2025-118 13.02.2025 01.01.2026 Art. 52 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2025-118 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 08.09.2023 01.01.2025 Erstfassung RO/AGS 2024-088 Art. 52 Abs. 1 13.02.2025 01.01.2026 geändert RO/AGS 2025-118 Art. 52 Abs. 1, a) 13.02.2025 01.01.2026 geändert RO/AGS 2025-118 Art. 52 Abs. 1, b) 13.02.2025 01.01.2026 geändert RO/AGS 2025-118

← Find another law