Art. 1
Rechtsform und Sitz 1 Die Kantonale Sachversicherung Glarus (Glarnersach) ist eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Glarus; sie ist dem zuständigen Departement administrativ zugewiesen.
Glarus · V D/1/1 · statute
Ask the law about thisMore laws of GlarusFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 85183204c843b1c927923f6bbd5f3ec0dc28c4161b8030c2b2ba872de369f437
Rechtsform und Sitz 1 Die Kantonale Sachversicherung Glarus (Glarnersach) ist eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Glarus; sie ist dem zuständigen Departement administrativ zugewiesen.
Aufgaben 1 Die Glarnersach hat folgende Aufgaben: a. Versicherung von Gebäuden im Monopol gegen Feuer- und Elementarschäden nach den Vorschriften dieses Gesetzes; b. Versicherung von Sachen und nicht vom Monopol erfassten Gebäuden im Wettbewerb gegen Feuer- und Elementarschäden sowie andere Gefahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes; c. Führung des Kulturschadenfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes; d. * Führung des Bereichs Prävention (Schadenverhütung) und Intervention (Schadenbekämpfung); e. Förderung und Unterstützung von präventiven Massnahmen gegen Feuer- und Elementarschäden sowie andere Gefahren. 2 Die Versicherungsbereiche erfüllen ihre Aufgaben jeweils selbsttragend und beachten die anerkannten versicherungstechnischen Grundsätze und Regeln des Risikomanagements; sie betreiben eine der Grösse angepasste Risikopolitik. 3 Die Glarnersach haftet für ihre Verbindlichkeiten ausschliesslich mit ihrem Vermögen.
Beteiligungen und Zusammenarbeit 1 Die Glarnersach kann im Rahmen ihrer Aufgaben alle Geschäfte tätigen, die ihrer Entwicklung dienen. Insbesondere kann sie Verbindungen mit anderen Institutionen eingehen, Rückversicherungsverträge abschliessen und sich an Schadenpools beteiligen. 1) GS I A/1/1 SBE XI/7 441 1 Art. 3a * Öffentliches Beschaffungswesen 1 Die Glarnersach ist für Anlageinvestitionen dem öffentlichen Beschaffungswesen nicht unterstellt. 2. Organisation 2.1. Organe
1 Die Organe der Glarnersach sind: a. der Verwaltungsrat; b. die Geschäftsleitung; c. die Revisionsstelle. 2.2. Verwaltungsrat
Zusammensetzung und Wahl 1 Der Verwaltungsrat besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie vier bis sechs Mitgliedern. Die Wahl erfolgt jeweils für ein Jahr. Die gesamte Amtszeit eines Mitglieds darf 16 Jahre nicht überschreiten. 2 Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag des Verwaltungsrates den Präsidenten oder die Präsidentin und die Mitglieder. Er kann diese aus wichtigen Gründen abberufen. 3 Im Verwaltungsrat ist der Regierungsrat von Amtes wegen vertreten durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departements. Die Vertretung des Regierungsrates und allfällige Verwaltungsratsmitglieder aus dem Landrat dürfen im Verwaltungsrat zusammen nicht in der Überzahl sein.
Wahlvoraussetzungen 1 Wählbar in den Verwaltungsrat sind Personen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und einen guten Ruf geniessen. 2 Die Mehrheit des Verwaltungsrats verfügt insbesondere über ausgewiesene Kenntnisse in Unternehmensführung oder in den Bereichen Versicherung, Bau, Brandschutz bzw. Feuerwehr, Finanzen oder Recht.
Konstituierung und Bildung von Ausschüssen 1 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin. 2 Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Ausschüsse zu bilden. Er kann diesen, dessen einzelnen Mitgliedern oder Dritten die Vorbereitung bzw. die Ausführung seiner Beschlüsse oder Überwachungsaufgaben übertragen. 3 Die Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse und der Mitglieder erfolgt durch den Verwaltungsrat.
Befugnisse 1 Dem Verwaltungsrat obliegen die oberste Leitung der Glarnersach und die Überwachung der Geschäftsführung. 2 Er hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: a. Erlass der Vollzugsbestimmungen zum Sachversicherungsgesetz, insbesondere des Geschäfts- und Organisationsreglements, der Reglemente zum Schätzungsverfahren, zur Schadenregulierung, zur Anpassung der Versicherungswerte, zum Selbstbehalt und den Nebenleistungen sowie des Reglements über den Kulturschadenfonds; b. Erlass der Reglemente zum Prämientarif für die Gebäudeversicherung im Monopol, zum Personal und zur Entschädigung des Verwaltungsrates; diese Reglemente bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat; c. Festlegung der Organisation sowie Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung; d. Festlegung der allgemeinen Versicherungsbedingungen; e. periodische Festlegung der strategischen Ziele unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat und jährliche Berichterstattung über deren Erreichung; f. Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung der Glarnersach; g. Genehmigung der Geschäftsplanung und des Budgets; h. Erstellung des Geschäftsberichts (Jahresbericht, Bilanzen, Erfolgsrechnungen) und Veröffentlichung nach Genehmigung durch den Regierungsrat; i. Fassung der Beschlüsse zur Umsetzung von Feststellungen der externen Revisionsstelle im Revisionsbericht und Berichterstattung an den Regierungsrat; k. Festlegung der Risiko- und Reservepolitik; l. Abschluss von Verträgen von strategischer Bedeutung, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat. 3 Ihm fallen überdies alle Aufgaben bzw. Entscheide zu, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen nicht einem anderen Organ der Glarnersach übertragen sind.2.3. Geschäftsleitung
Aufgabe 1 Die Geschäftsleitung besorgt nach Massgabe des Geschäfts- und Organisationsreglements die gesamte Geschäftsführung.
Unvereinbarkeit 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht als Angestellte, Beauftragte oder Organe eines die Glarnersach in ihrem Kerngeschäft und in ihrem Hauptgeschäftskreis konkurrenzierenden Unternehmens tätig sein. 2 Nebenberufe, Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter der Geschäftsleitung richten sich nach Artikel 27 des Personalgesetzes2) und unterliegen der Bewilligung des Verwaltungsrates. 3 Bei Interessenkonflikten haben die Mitglieder der Leitungsorgane in den Ausstand zu treten. 4 Der Verwandtenausschluss im Verwaltungsrat richtet sich nach Artikel 76 Absatz 1 der Kantonsverfassung3). 2.4. Rechnungslegung und Revision *
1 Die Glarnersach stellt im Geschäftsbericht ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage getrennt nach den Aufgabenbereichen gemäss Artikel 2 Absatz 1 dar. 1a Die Rechnungslegung erfolgt nach anerkannten Standards und Regeln. Die Bestimmungen des Finanzhaushaltsrechts sind nicht anwendbar. * 2 Der Regierungsrat beauftragt auf Vorschlag des Verwaltungsrats jeweils für ein Jahr eine befähigte externe Revisionsstelle mit der Prüfung, ob die Geschäftstätigkeit (Buchführung, Geschäftsbericht usw.) den gesetzlichen Vorgaben, den anerkannten Standards sowie den versicherungstechnischen Grundsätzen entspricht. Die Revisionsstelle erstattet Bericht an den Verwaltungsrat zuhanden des Regierungsrates. 3. Haftung und Personelles
Haftung 1 Die Haftung der Mitglieder der Organe der Glarnersach sowie aller weiterer Angestellten richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz4).
Personal 1 Das Personal der Glarnersach wird öffentlich-rechtlich nach den Bestimmungen des kantonalen Personalrechts angestellt. 2 Der Verwaltungsrat kann für Mitarbeitende des Aussendienstes privatrechtliche Anstellungsverhältnisse beschliessen. 2) GS II A/6/1 3) GS I A/1/1 4) GS II F/2 3 Es gelten im Übrigen die Bestimmungen des Personalgesetzes5). 4. Aufsicht
Regierungsrat 1 Die Glarnersach untersteht der Aufsicht des Regierungsrates. Er genehmigt die vom Verwaltungsrat festgelegten strategischen Ziele und überprüft periodisch deren Umsetzung. 2 Dem Regierungsrat kommen insbesondere folgende weiteren Aufgaben bzw. Rechte zu: a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates; b. Beauftragung einer externen Revisionsstelle; c. Genehmigung des Geschäftsberichts (Jahresbericht, Bilanzen und Erfolgsrechnungen); d. Genehmigung der Reglemente sowie der Verträge von strategischer Bedeutung (Art. 8 Abs. 2 Bst. b und l); e. Ermächtigung zur Aufnahme ausgeschlossener Gefahren in die Versicherungsdeckung gemäss Artikel 28 Absatz 2.
Landrat 1 Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Glarnersach aus. 5. Zusammenarbeit mit Behörden
Gemeinden 1 Die Gemeinden haben der Glarnersach sämtliche für die Ausübung derer Tätigkeit im Bereich der obligatorischen Versicherung und dem Kulturschadenfonds erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Sie stellen die erteilten Baubewilligungen der Glarnersach zu.
Kanton 1 Die Auskunftspflicht der kantonalen Verwaltungsstellen und Behörden entspricht derjenigen der Gemeinden, insbesondere haben Kantonspolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte im Rahmen der prozessrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und der Glarnersach die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit das zur Erledigung von Schadenfällen nötig ist. 2 Die gegenseitige Abgeltung von Leistungen zwischen der Glarnersach und anderen Verwaltungsstellen bestimmt der Regierungsrat nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat. 5) GS II A/6/1 Art. 17a * Datenbearbeitung 1 Die Glarnersach ist befugt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneten und erforderlichen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten und Profiling zu betreiben. Sie darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, an Dritte bekanntgeben, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 6. Gebäudeversicherung im Monopol 6.1. Umfang
Obligatorium 1 Alle Gebäude im Kanton Glarus sind gegen Feuer- und Elementarschaden zu versichern. 2 Die Kontrolle des Obligatoriums obliegt der Glarnersach.
Monopol 1 Die obligatorische Versicherung von Gebäuden gegen Feuer- und Elementarschäden muss bei der Glarnersach erfolgen; für die gleichen Gefahren dürfen anderweitig keine Versicherungsverträge abgeschlossen werden. 2 Nicht vom Versicherungsmonopol der Glarnersach erfasst werden Industrie- und Hotelbauten.
Gebäude 1 Als Gebäude gilt jedes Bauwerk, das Raum schafft, überdacht ist, betreten werden kann sowie zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dient. Bassins, Silos und Jauchegruben gelten ebenfalls als Gebäude. 2 Keine Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind: a. solche, deren Versicherungswert den in Vollzugsvorschriften festgesetzten Mindestwert nicht erreicht; b. solche, die nicht als Dauereinrichtungen erstellt wurden (Fahrnisbauten), wie Baubaracken, Festhütten, Marktbuden; c. Stollen, Kavernen, Tunnels; d. nicht umfassend genutzte landwirtschaftliche Ställe und Scheunen auf Meldung des Eigentümers.
Industrie- und Hotelbauten 1 Als industrielle Bauten gelten alle betriebsnotwendigen Gebäude von Betrieben, die gemäss eidgenössischem Arbeitsgesetz aufgrund einer Verfügung des Staatssekretariats für Wirtschaft den Sondervorschriften für industrielle Betriebe unterstellt sind. 2 Als Hotelbauten gelten Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gästebetten.
Beginn der Versicherungspflicht 1 Die Versicherungspflicht beginnt mit der Inangriffnahme der Bauarbeiten für ein Gebäude.
Beginn der Versicherungsdeckung 1 Die Versicherungsdeckung beginnt, sobald der Antrag für die Bauzeitversicherung oder die Schätzungsanmeldung der Glarnersach überbracht oder der Post übergeben worden ist.
Ende von Versicherungspflicht und Versicherungsdeckung 1 Versicherungspflicht und Versicherungsdeckung enden bei Totalschaden oder Abbruch des Gebäudes. 2 Die Beendigung der Versicherungsdeckung wegen Ausschluss von der Versicherung gemäss Artikel 25 bleibt vorbehalten.
Ausschluss von der Versicherung 1 Gebäude, die namentlich infolge Standort, Konstruktion, Zustand oder Benützung einer erhöhten Schadengefahr ausgesetzt sind, die durch zumutbare Abwehrmassnahmen nicht gemildert worden sind, können von der Versicherung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. 2 Vor dem Ausschluss muss der Versicherte erfolglos gemahnt worden sein, die Gefährdung innert angemessener Frist zu beseitigen; in ausserordentlichen Fällen kann der Ausschluss sofort verfügt werden. 3 Ein Ausschluss ist aufzuheben, wenn die geforderten Abwehrmassnahmen getroffen worden sind. 4 Der Ausschluss und die Wiederaufnahme in die Versicherung sind neben dem Eigentümer auch den Grundpfandgläubigern, dem Grundbuchamt und
Feuerversicherung 1 Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die plötzlich und unfallmässig entstehen durch: a. Feuer, Rauch, Hitze; b. Blitzschlag; c. Explosion. 2 Nicht zu vergüten sind Schäden, die durch normale Abnützung oder durch ordentlichen Gebrauch der versicherten Sache entstanden sind. 3 Schäden an Gebäuden, die durch herabstürzende Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile davon verursacht worden sind, hat die Gebäudeversicherung zu vergüten, soweit nicht Dritte hiefür ersatzpflichtig sind.
Elementarschäden 1 Die Gebäude sind des Weiteren versichert gegen Schäden, die plötzlich und unfallmässig entstehen durch: a. Sturm; b. Hagel; c. Hochwasser, Überschwemmungen; d. Lawinen, Schneedruck, Schneerutsch; e. Felssturz, Steinschlag; f. Erdrutsch, Rüfe. 2 Nicht gedeckt sind Schäden durch: a. Feuchtigkeit, Trockenheit, Bodensetzungen und Frost; b. Eindringen von Regen-, Schnee- sowie Hang- und Sickerwasser durch Dach, Wände, Türen, Fenster und Böden; c. Schneelast an Bedachungsmaterialien, Schneefängen, Dachrinnen, Kaminen; d. Wasser aus künstlichen Wasseranlagen wie Stauseen; e. Rückstau aus Ab- und Entwässerungsleitungen sowie Kanalisationen; f. Grundwasser; g. schlechten Baugrund oder künstlich vorgenommene Bodenveränderungen.
Ausgeschlossene Gefahren 1 Nicht gedeckt sind Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch: a. Veränderung der Atomkernstruktur; b. Kontamination ausserhalb der Schadenstätte; c. Meteoriten, Erdbeben; d. Kriegsereignisse, innere Unruhen, Anwendung von militärischer oder polizeilicher Gewalt; e. Überschallknall; f. Einsätze und Übungen von Militär, Polizei oder Zivilschutz. 2 Der Regierungsrat kann die Gebäudeversicherung ermächtigen, ausgeschlossene Gefahren ganz oder teilweise in die Versicherungsdeckung einzubeziehen. 6.3. Versicherungswerte
Neuwertversicherung 1 Die Gebäude sind grundsätzlich zum Neuwert versichert. 2 Als Neuwert gilt die Kostensumme, die für die Erstellung des versicherten Gebäudes in gleicher Art, gleicher Grösse und gleichem Ausbau erforderlich ist.
Zeitwertversicherung 1 Übersteigt die Altersentwertung eines Gebäudes 50 Prozent des Neuwertes, erfolgt die Versicherung zum doppelten Zeitwert. 2 Als Zeitwert eines Gebäudes gilt der Neuwert abzüglich Altersentwertung, die durch Alterung, Abnützung oder aus anderen Gründen eingetreten ist.
Steigende Bauzeitversicherung 1 Befindet sich ein Gebäude im Bau oder sind wertvermehrende Änderungen an einem bestehenden Gebäude im Gang, gilt der dem Baufortschritt entsprechende Wert als Versicherungswert.
Versicherungswert nach Ermessen 1 In ausserordentlichen Fällen, insbesondere bei unersetzbaren historischen Bauten, kann der Versicherungswert unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten nach Ermessen festgelegt werden.6.4. Versicherungsaufnahme
Schätzungen 1 Schätzungen des Versicherungswertes von Gebäuden finden statt: a. nach Vollendung der Bauarbeiten; b. alle zehn Jahre (Revisionsschätzung); c. auf begründetes Gesuch des Eigentümers; d. auf Anordnung der Gebäudeversicherung. 2 Gebäudeschätzungen sind grundsätzlich kostenlos; der Eigentümer trägt die Kosten für von ihm verlangte Schätzungen.
Pflichten des Eigentümers 1 Der Eigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Schätzungsorgane das Gebäude ungehindert betreten können. 2 Er ist berechtigt und, sofern es die Schätzungsorgane verlangen, verpflichtet, der Schätzung beizuwohnen und alle Auskünfte zu erteilen sowie alle Unterlagen vorzuweisen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 3 Erhöhungen der Gefahren durch Nutzungsänderungen oder andere Umstände bzw. ungenügende Versicherungsdeckung sind vom Eigentümer unverzüglich der Glarnersach zu melden. 4 Zur Verhütung von Schäden hat der Eigentümer alles Zumutbare vorzukehren, insbesondere hat er das Gebäude ordnungsgemäss zu unterhalten und die geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten.
Anpassung der Versicherungswerte 1 Die Versicherungswerte werden dem Stand der Baukosten angepasst, wenn sich diese um mehr als 5 Prozent verändert haben. 2 Ist ein Gebäude durch bauliche Massnahmen verändert oder durch ein versichertes Ereignis zerstört oder beschädigt worden, so werden die Versicherungswerte entsprechend angepasst.
Versicherungsbestätigung 1 Die Gebäudeversicherung hat dem Versicherungsnehmer eine Versicherungsbestätigung (Police) auszuhändigen, die insbesondere Aufschluss gibt über Versicherungssumme, Kubatur, Altersentwertung, Prämiensatz, allfällige Ausschlüsse. 6.5. Versicherungsprämien
Prämienhöhe 1 Die Prämien sind so festzulegen, dass sie unter Berücksichtigung von Risiko und Solidarität gesamthaft ausreichen, um a. die Schäden zu bezahlen; b. angemessene Reserven zu bilden; c. die gesetzlich vorgesehenen Beiträge für den Kulturschadenfonds zu leisten; d. die übrigen betriebsnotwendigen Kosten sowie Ausgaben zu decken.
Prämienzahlung 1 Die Prämie wird jährlich im Voraus erhoben und ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. 2 Besteht die Versicherung nur während eines Teils des Jahres bzw. wurde der Versicherungswert während des Jahres angepasst, so sind die Prämien nur für diese Zeit geschuldet. 3 Im Schadenfall ist die Prämie für das laufende Jahr voll geschuldet; es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. 4 Bei teilweisem Ausschluss aus der Versicherung erfolgt keine Prämienreduktion.
Prämienschuldner 1 Die Prämie hat zu leisten, wer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Grundbuch als Eigentümer des Gebäudes eingetragen ist; für ausstehende Prämien haftet der Erwerber eines Gebäudes mit dem bisherigen Eigentümer solidarisch. 2 Gehört das Gebäude mehreren Personen, haften sie solidarisch.
Vollstreckung 1 Die rechtskräftigen Prämienrechnungen sind im Betreibungsverfahren vollstreckbaren Gerichtsurteilen gleichgestellt. 2 Für die Prämien besteht für die Glarnersach ohne Eintrag im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht mit Vorrang vor allen anderen Pfandrechten nach Massgabe von Artikel 227 Ziffer 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB)6).