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Gesetz über die Kantonale Sachversicherung Glarus

Glarus · V D/1/1 · statute

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Contents: 74 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26 der entsprechenden Gemeinde mitzuteilen.6.2. Versicherte Gefahren
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73 über den Brandschutz und die Feuerwehr wie folgt geändert:8)
  74. Art. 74

74 provisions

Art. 41

Verjährung der Prämien 1 Der Gebäudeversicherung entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene Prämien können höchstens für das laufende und die vorangegangenen fünf Jahre nach- oder zurückgefordert werden.

Art. 42

Prämienrückerstattung 1 Bei gutem Geschäftsgang können Prämienrückerstattungen erfolgen; diese werden in der Regel mit der Prämie für das Folgejahr verrechnet.6.6. Verfahren im Schadenfall

Art. 43

Anzeigepflicht und Säumnisfolge 1 Ein Schaden ist der Glarnersach unverzüglich zu melden. 2 Die Glarnersach ist zur Ablehnung des Schadens berechtigt, wenn a. die Meldung so spät eingereicht wird, dass Schadenursache oder Schadenumfang nicht mehr festgestellt werden können; b. die Meldung nicht innert eines Jahres nach dem Schadenereignis erfolgt; c. die Meldung erst nach Behebung des Schadens erfolgt.

Art. 44

Pflicht zur Schadenabwehr und Schadenminderung 1 Im Schadenfall sind die Eigentümer und die Benützer eines Gebäudes oder Grundstücks verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zur Schadenabwehr und Schadenminderung zu treffen. 6) GS III B/1/1

Art. 45

Schadenermittlung 1 Die Glarnersach ermittelt den Schaden auf ihre Kosten. 2 Ohne ihre Zustimmung dürfen am Gebäude oder am Grundstück keine Veränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Vorkehrungen gemäss Artikel 44 oder solche, die aus polizeilichen Gründen geboten sind.

Art. 46

Schadensumme 1 Ist ein Gebäude vollständig zerstört, entspricht die zu entschädigende Schadensumme dem zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes indexierten Neuwert. 2 Übersteigt die Altersentwertung eines Gebäudes oder einzelner Gebäudeteile zum Zeitpunkt des Schadeneintritts 50 Prozent des Neuwertes, beschränkt sich die Entschädigung auf den doppelten Zeitwert. 3 Wird ein vollständig zerstörtes Gebäude nicht wiederhergestellt, werden der Verkehrswert, maximal jedoch der einfache Zeitwert, mindestens aber die Aufräumungs- und Entsorgungskosten, vergütet. 4 Für uneingeschränkt funktionstüchtige Gebäudekomponenten, deren Wiederherstellungskosten im Vergleich zum entstandenen Schaden unverhältnismässig hoch sind, kann ein Minderwert festgelegt werden. 5 Bei unvollendeten Gebäuden bemisst sich die zu entschädigende Schadensumme am Wert des sich im Bau befindlichen Gebäudes zum Zeitpunkt des Schadeneintritts. 6 Die Frist zur Wiederherstellung des Gebäudes beträgt drei Jahre. Sie kann in besonderen Fällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Während öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Streitigkeiten betreffend das Baugesuch steht diese Frist still.

Art. 47

Nebenleistungen 1 Ersetzt werden des Weiteren die Kosten: a. für den notwendigen Abbruch, die Aufräumung und die vorschriftsgemässe Entsorgung von Resten beschädigter Gebäudeteile; b. für die Schadenminderungs-, Schutz- und Rettungsmassnahmen soweit sie das Gebäude betreffen; c. die dadurch entstehen, dass neben der Schadenbehebung andere Sachen am oder im Gebäude bewegt, verändert oder geschützt werden müssen; d. für die Schutt- und Geröllräumung in der unmittelbaren Gebäudeumgebung mit Ausnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen.

Art. 48

Unterversicherung 1 Übersteigt die Höhe des Schadens den Versicherungswert, ist der Schaden in dem Verhältnis zu ersetzen, in dem der Versicherungswert zur Schadenhöhe steht, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

Art. 49

Kürzung und Verwirkung der zu entschädigenden Schadensumme 1 Die Schadenleistung kann im Verhältnis des Verschuldensgrades gekürzt werden, wenn der Eigentümer a. den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat; b. den Schaden durch nicht ordentlich vorgenommenen Gebäudeunterhalt oder nicht eingehaltene gesetzliche Auflagen und Vorschriften begünstigt hat; c. durch Veränderungen am Schadenplatz die Schadensumme negativ beeinflusst hat; d. die Schadenmeldung so spät eingereicht hat, dass Schadenursache und Schadenumfang nicht mehr festgestellt werden können; e. die Meldung von Gefahrenerhöhungen unterlassen hat. 2 Hat der Eigentümer den Schaden vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführt oder dabei mitgewirkt, wird keine Schadenleistung ausgerichtet.

Art. 50

Auszahlung 1 Bei Wiederherstellung wird die Entschädigung ausbezahlt, wenn der Schaden behoben ist. Bei grossen Schäden können nach Baufortschritt Teilzahlungen geleistet werden. 2 Bei Nichtwiederherstellung wird die Entschädigung ausbezahlt, wenn der Schadenplatz aufgeräumt worden ist. 3 50 000 Franken übersteigende Versicherungsleistungen werden vom Tag des Schadenereignisses bis zur Auszahlung, längstens für drei Jahre, zum hypothekarischen Referenzzinssatz des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements ohne Zinseszins verzinst; Nebenleistungen werden nicht verzinst.

Art. 51

Selbstbehalt 1 Der Verwaltungsrat bestimmt in den Vollzugsvorschriften den Selbstbehalt. 2 Der Selbstbehalt ist massvoll festzulegen und hat sich im branchenüblichen Rahmen zu halten.

Art. 52

Sicherung der Grundpfandgläubiger 1 Bestehen auf dem Schadenobjekt Grundpfandrechte, darf die Entschädigung nur mit Zustimmung aller Grundpfandgläubiger an den Eigentümer ausbezahlt werden (Art. 822 ZGB). 2 Wird die Zustimmung verweigert, darf die Entschädigung dem Eigentümer erst ausbezahlt werden, wenn das Schadenobjekt wiederhergestellt ist. Vorbehalten bleibt Artikel 822 Absatz 2 ZGB. 3 Die Glarnersach haftet den Grundpfandgläubigern bis zur Höhe der Entschädigung. Diese Haftung besteht aber nur soweit, als die Grundpfandgläubiger aus dem Vermögen des Eigentümers nicht gedeckt sind. 4 Bei Ausschluss gemäss Artikel 25 gilt diese Haftung gemäss Absatz 3 bis zur Rückzahlung der Grundpfandschulden, längstens jedoch während zweier Jahre, innert welcher der Eigentümer uneingeschränkt prämienpflichtig bleibt. 5 Der Eigentümer ist der Glarnersach für diese Leistungen rückerstattungspflichtig.

Art. 53

Rückgriff 1 Ist ein Dritter für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatzansprüche des Eigentümers auf die Glarnersach über, soweit sie Entschädigung leistet. Die Glarnersach ist nach den Bestimmungen des Obligationenrechts zum Rückgriff auf den Verantwortlichen berechtigt. 2 Der Eigentümer ist für jede Handlung, durch die er der Gebäudeversicherung dieses Recht schmälert, schadenersatzpflichtig.

Art. 54

Haftungsbeschränkung bei Grossereignissen 1 Die Summe aller Versicherungsleistungen aus einem einzigen versicherten Feuer- oder Elementarereignis, die nicht durch eine Rückversicherung gedeckt ist, kann vom Landrat auf Antrag des Regierungsrates auf einen bestimmten Prozentsatz der bestehenden Reserven beschränkt werden. 2 Wird diese Limite überschritten, werden die auf die einzelnen Objekte entfallenden Entschädigungen anteilsmässig gekürzt; bis zur Festsetzung der Versicherungsleistung aus dem gleichen Ereignis ist die Auszahlung zu sistieren oder auf Teilzahlungen zu beschränken. 7. Versicherung im Wettbewerb

Art. 55

Umfang 1 Die Glarnersach versichert im Wettbewerb mit den privaten Versicherungsgesellschaften Fahrhabe und Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden sowie weitere Gefahren. 2 Der Verwaltungsrat kann die Glarnersach ermächtigen, weitere Versicherungen anzubieten, sofern diese mit den in Absatz 1 versicherten Sachen in Zusammenhang stehen. 3 Er legt die allgemeinen Versicherungsbedingungen fest, wobei er diesbezüglich die zwingenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung zum Versicherungsvertrag berücksichtigt.

Art. 56

Geschäftskreis 1 Der Geschäftskreis erstreckt sich schwergewichtig auf den Kanton. Die Glarnersach kann in den angrenzenden Wirtschaftsräumen und in besonderen Fällen auch in der übrigen Schweiz ihre Dienstleistungen anbieten, sofern ihr daraus keine ausserordentlichen Risiken erwachsen.

Art. 57

Versicherungsantrag 1 Wer bei der Glarnersach eine Versicherung im Wettbewerb abschliessen will, hat einen schriftlichen Antrag einzureichen. 2 Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind entweder im Versicherungsantrag aufzuführen oder dem Antragsteller vor der Einreichung des Antrages zu übergeben. 3 Die Glarnersach ist berechtigt, einen Versicherungsantrag innert 14 Tagen abzulehnen oder den Beginn der Versicherung von der Erfüllung von Bedingungen abhängig zu machen.

Art. 58

Versicherungsbestätigung 1 Die Glarnersach hat dem Versicherungsnehmer eine Versicherungsbestätigung (Police) auszuhändigen, in der die Rechte und Pflichten der Parteien festgehalten sind.

Art. 59

Ergänzendes Recht 1 Im Übrigen gelten für die Versicherung im Wettbewerb ergänzend und sinngemäss die materiellen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Versicherungsvertrag.

Art. 60

Steuerpflicht 1 Im Rahmen der Versicherung im Wettbewerb ist die Glarnersach steuerpflichtig. 8. Kulturschadenfonds

Art. 61

Zweck 1 Der Kulturschadenfonds richtet Beiträge an die Behebung von Elementarschäden an Kulturland aus, sofern diese Elementarschäden üblicherweise nicht versichert werden. 2 Der Kulturschadenfonds ist Verbindungs- und Abwicklungsstelle für Gesuche an den Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden.

Art. 62

Gegenstand 1 Die Beiträge werden ausgerichtet für Schäden, die durch Sturmwind, Hochwasser, Überschwemmung, Lawine, Schneedruck, Schneerutsch, Steinschlag, Erdrutsch, Rüfe und Blitzschlag (ohne Feuer) verursacht werden an: a. Kulturland, namentlich Wies-, Weide- und Ackerland; b. landwirtschaftlichen Kulturen, Wegen und Strassen. 2 Juristische Personen, insbesondere Bund, Kantone und Gemeinden sind von Beitragsleistungen ausgeschlossen, vorbehalten sind natürliche Personen, denen das Land verpachtet wurde.

Art. 63

Ausschlüsse 1 Nicht berücksichtigt werden Schäden: a. die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können; dazu zählen auch Schäden, die auf mangelhaften Unterhalt, mangelnde Sorgfalt oder permanente Überlastung der Böden (Überdüngung, nicht standortgerechte Kulturen) zurückzuführen sind; b. die nicht auf die Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind; c. bei denen damit zu rechnen ist, dass sie sich in kurzen Zeitabständen wiederholen; d. die als Folge künstlicher Erdbewegungen, mangelhafter Anlagen oder anderer direkter oder indirekter menschlicher Einwirkung entstanden sind; e. die durch tierische oder pflanzliche Schädlinge verursacht wurden; f. die als Folge von Dürre, Nässe, Frost eingetreten sind; g. durch das Abschwemmen von Kies an Strassen und Plätzen (Beschädigung der Verschleissschicht ohne Ausschwemmen des Koffers); h. an vergandetem Land. 2 Nicht vergütet werden ausserdem Aufwendungen für Schaden verhütende Massnahmen.

Art. 64

Schadenermittlung, Wiederherstellung 1 Die Schadenermittlung nimmt die Glarnersach nach den Richtlinien des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden vor. Die Wiederherstellungsarbeiten sind, soweit zumutbar, vom Geschädigten selber mit eigenen Mitteln auszuführen.

Art. 65

Entschädigung 1 Der Kulturschadenfonds richtet seine Beiträge in Ergänzung der Leistungen des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden aus. 2 Die gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen Dritter gehen denjenigen des Kulturschadenfonds vor. 3 Sind die Fondsreserven nicht ausreichend, werden die Schäden gleichmässig gekürzt. Bereits zugesicherte und ausbezahlte Leistungen erfahren keine Kürzung.

Art. 66

Finanzierung, Haftung 1 Dem Kulturschadenfonds fliessen zu: a. ein jährlicher Beitrag der Gebäudeversicherung im Monopol von 1 bis 3 Rappen je 1000 Franken Gebäudeversicherungssumme; der Verwaltungsrat bestimmt aufgrund der vorhandenen Fondsreserven den jeweiligen Beitragsansatz; b. ein jährlicher Beitrag des Kantons von 30 Prozent des von der Gebäudeversicherung im Monopol gemäss Buchstabe a geleisteten Beitrags; c. die Zinsen des Fondsvermögens und der Schadenreserven; d. die Überschüsse der Betriebsrechnung sowie allfällige andere Zuwendungen. 2 Sind zufolge von Katastrophenfällen die Fondsreserven stark reduziert worden, so kann der Regierungsrat auf Antrag des Verwaltungsrats den Beitrag gemäss Absatz 1 Buchstabe b auf bestimmte Zeit angemessen erhöhen. 3 Für die Verbindlichkeit des Kulturschadenfonds haftet nur sein Vermögen.

Art. 67

Selbstbehalt 1 Der Verwaltungsrat bestimmt in den Vollzugsvorschriften den Selbstbehalt. 2 Der Selbstbehalt ist massvoll festzulegen. 9. Rechtsschutz

Art. 68

Einsprache 1 Gegen Verfügungen der Glarnersach, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann bei dieser innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache erhoben werden. Diese muss schriftlich erfolgen und einen Antrag mit kurzer Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind beizulegen oder zu bezeichnen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Artikel 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes7). 7) GS III G/1

Art. 69

Beschwerde 1 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden; dieses kann auch die Angemessenheit des Einspracheentscheides prüfen. 2 Ist die Höhe der Versicherungsprämie streitig, hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.

Art. 70

Versicherung im Wettbewerb 1 Forderungen aus der Versicherung im Wettbewerb und Ersatzansprüche sind beim Kantonsgericht im zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen. 10. Schlussbestimmungen

Art. 71

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Sachversicherungsgesetz vom 2. Mai 1993 und die Verordnung vom 2. März 1994 zum Sachversicherungsgesetz aufgehoben. Aufgehoben werden zudem alle Bestimmungen, die diesem Gesetz widersprechen.

Art. 72

Änderung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 7. Mai 1995

Art. 73 über den Brandschutz und die Feuerwehr wie folgt geändert:8)

Übergangsbestimmungen 1 Für die bestehenden Versicherungsverhältnisse gilt ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht. 2 Die aufgrund der bisherigen Gesetzgebung rechtskräftigen Versicherungswerte gelten bis zu einer Neueinschätzung weiter. 3 Die bisherigen Mitglieder der Verwaltungskommission bleiben über ihre Amtsdauer hinaus bis spätestens 31. Dezember 2010 im Amt. Der Regierungsrat wählt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes den neuen Verwaltungsrat mit Amtsantritt der Mitglieder auf den 1. Januar 2011. 4 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Verwaltungskommission oder beim Verwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren werden nach altem Recht beurteilt.

Art. 74

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Die Übergangsbestimmung in Artikel 73 Absatz 3 ist sofort gültig. 8) Die Änderungen wurden im betroffenen Erlass eingefügt. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.05.2014 01.09.2014 Art. 2 Abs. 1, d. geändert SBE 2014 41 05.09.2021 01.01.2023 Art. 17a eingefügt SBE 2022 47 01.05.2022 01.01.2023 Titel 2.4. geändert SBE 2022 30 01.05.2022 01.01.2023 Art. 11 Abs. 1a eingefügt SBE 2022 30 07.05.2023 01.03.2024 Art. 3a eingefügt SBE 2024 03 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 2 Abs. 1, d. 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41 Art. 3a 07.05.2023 01.03.2024 eingefügt SBE 2024 03 Titel 2.4. 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30 Art. 11 Abs. 1a 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30 Art. 17a 05.09.2021 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 47

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