Gebühren der Gerichtsschreiberei
1 Die Gebühren der Gerichtsschreiberei sind Abgaben für Amtshandlungen,
die auf Verlangen:
a) ausserhalb eines hängigen Rechtsstreites vorgenommen werden;
b) im Verlauf des Verfahrens vorgenommen werden, aber ohne dass sie
gesetzlich vorgesehen sind oder von der Richterin oder vom Richter
angeordnet wurden.
2 Sie werden von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber festgesetzt.
2.2.2 Gerichtsgebühren
Art. 40
Untersuchungsbehörden
1 Es werden folgende Gebühren erhoben für einen Straffall, der endgültig erledigt wurde von:
a) der Staatsanwaltschaft: Fr. 25 bis 30'000
Art. 41 b) der Jugendrichterin oder vom Jugendrichter: Fr. 20 bis 1000
Zwangsmassnahmengericht
1 Das Zwangsmassnahmengericht erhebt für einen Straffall eine Gebühr von
20 bis 1000 Franken.
Art. 42
Erstinstanzliche Behörden
1 Es werden folgende Gebühren erhoben für einen Straffall, der abgeurteilt
wurde:
a) vom Wirtschaftsstrafgericht: Fr. 250 bis 100'000
b) vom Bezirksstrafgericht: Fr. 150 bis 50'000
c) vom Jugendstrafgericht: Fr. 25 bis 1500
d) von der Polizeirichterin oder vom Polizeirichter: Fr. 20 bis 10'000
Art. 43 e) von der Übertretungsstrafbehörde: Fr. 20 bis 1500
Kantonsgericht
1 Für jeden Entscheid des Kantonsgerichts oder eines seiner Gerichtshöfe
wird eine Gebühr von 100 bis 10'000 Franken erhoben.
Art. 44
Erhöhung der Gebühr
1 Die Gerichtsbehörde ist an die in den Artikeln 40–43 dieses Reglements
festgesetzten Höchstbeträge nicht gebunden, wenn:
a) der Fall besonders bedeutend oder besonders schwierig ist;
b) in den Straffall mehrere beschuldigte Personen verwickelt sind.
2 Die Gebühr darf jedoch für jede beschuldigte Person das Doppelte des vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen.
2.2.3 Auslagen
Art. 45
Angemessene Entschädigung
1 Die Anzeigerin oder der Anzeiger, die Klägerin oder der Kläger, die Dolmetscherin oder der Dolmetscher und die Zeugin oder der Zeuge, die gerichtlich vorgeladen wurden, sowie die sachverständige Person erhalten auf Verlangen eine angemessene Entschädigung, die namentlich den Lohnausfall
und die Verpflegungs- und Reisekosten berücksichtigt.
2 Für die sachverständige Person und die Dolmetscherin oder den Dolmetscher werden zudem die Wichtigkeit und die Schwierigkeiten des Auftrags
berücksichtigt.
3 In der Regel werden die Reisekosten nach Artikel 47 dieses Reglements berechnet.
Art. 46
Gerichtspolizei
1 Die Gerichtspolizei stellt gegebenenfalls ihre Kostenrechnung nach ihren
Tarifen auf.
Art. 47
Fahrkosten- und Verpflegungsentschädigungen
1 Die Richterinnen und Richter und die Mitarbeitenden des Gerichtswesens
haben bei Reisen im Verlauf eines Strafverfahrens Anspruch auf eine Fahrkostenentschädigung, die nach dem Reglement über das Staatspersonal berechnet wird.
2 Für Dienstreisen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit haben sie zudem
Anrecht auf eine zusätzliche Pauschalentschädigung von:
a) 25 Franken für Reisen zwischen 19 und 22 Uhr oder an Samstagen;
b) 65 Franken für Reisen zwischen 22 und 7 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen.
3 Diese Entschädigung darf nicht zur Entschädigung für eine Abendsitzung
nach Artikel 79a hinzugerechnet werden.
4 Die Verpflegungsentschädigung der Richterinnen und Richter und der Mitarbeitenden des Gerichtswesens im Falle von Reisen im Verlauf des Strafverfahrens beträgt 23 Franken pro Mahlzeit. Diese Entschädigung darf nicht zu
den Entschädigungen nach Artikel 79c hinzugerechnet werden.
Art. 48
Tatsächliche Kosten
1 Decken die vorgesehenen Entschädigungen die Verpflegungs- und Unterkunftskosten nicht, so können an Stelle dieser Entschädigungen die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.
Art. 49
Festsetzungsbehörde
1 Die Richterin oder der Richter oder die Präsidentin oder der Präsident der
angerufenen Gerichtsbehörde setzt die Entschädigungen und Kosten für die
Personen nach den Artikeln 45–48 dieses Reglements und für die übrigen
vorgeladenen Personen fest.
Art. 50
Amtliche Verteidigung
1 Die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung werden nach dem Justizgesetz und den Artikeln 56 ff. dieses Reglements festgesetzt.
2.2.4 Gebühren der Gerichtsschreiberei
Art. 51
1 Die Gerichtsschreiberei erhebt als Gebühr einen Betrag von 10 Franken:
a) je Seite Brief, Auszug, Bestätigung, Kopie oder anderweitige Mitteilung;
b) für jede Auskunft, die Nachforschungen mit einer Dauer von bis zu einer Viertelstunde erfordert, sowie zusätzlich für jede weitere Viertelstunde;
2 Für Fotokopien beträgt die Gebühr 40 Rappen je Kopie. Können zahlreiche
Fotokopien gleichzeitig gemacht werden, so kann dieser Betrag herabgesetzt
werden.
3 Nehmen Dritte in der Gerichtsschreiberei Einsicht in eine Strafakte, so wird
eine Gebühr von 10 Franken erhoben; erfolgt die Einsichtnahme ausserhalb
der Gerichtsschreiberei, so beträgt die Gebühr 50 Franken.
2.3 Mediation (Art. 127 Abs. 3 JG)
Art. 52
…
Art. 53
…
Art. 54
…
Art. 55
…
2.4 Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 123 und 124)
Art. 56
Gegenstand
1 Die folgenden Bestimmungen regeln den Tarif für die unentgeltliche
Rechtspflege in Zivil- und Strafsachen und für die Hilfe an Opfer von Straftaten.
2 Die unentgeltliche Rechtspflege in Verwaltungssachen richtet sich nach
dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 57
Angemessene Entschädigung
1 Die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und
Strafsachen wird auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und
des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt.
2 Wird die Entschädigung auf Grund einer detaillierten Kostenliste festgesetzt, so beträgt der Stundenansatz 180 Franken. Wurde die Angelegenheit
hauptsächlich von einer Praktikantin oder einem Praktikanten behandelt, so
werden ihre oder seine Arbeiten nach einem Stundenansatz von 120 Franken
entschädigt. Die Kostenliste gibt Auskunft darüber, welche Arbeiten von
Praktikantinnen oder Praktikanten ausgeführt wurden.
3 In Zivilsachen legt die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Behörde oder eine Instruktionsrichterin oder ein Instruktionsrichter die Entschädigung fest. In Strafsachen legt die zuständige Behörde gemäss Artikel 135
Abs. 2 StPO die Entschädigung gleichzeitig mit ihrem Urteil in der Hauptsache fest.
Art. 58
Auslagen
1 Die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen werden zum
Selbstkostenpreis verrechnet; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf
5% der Grundentschädigung fest.
3 Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit; sie werden nach den Artikeln 76 ff.
dieses Reglements festgesetzt.
Art. 59
Rückforderung (Art. 123 Abs. 3 JG)
1 Das Amt für Justiz kann die Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verlangen.
2 Es kann alle Unterlagen anfordern, die für die Feststellung der wirtschaftlichen Situation der rückgabepflichtigen Person notwendig sind.
3 Im Falle einer Bestreitung erlässt es eine Verfügung nach dem Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 60
Bereitschaftsdienst (Art. 144 JG)
1 Die Anwältin oder der Anwalt im Bereitschaftsdienst muss erreichbar und
in der Lage sein, unverzüglich tätig zu werden.
2 Für einen Einsatz während des Bereitschaftsdiensts hat die Anwältin oder
der Anwalt Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung von 60 Franken pro
Stunde.
Art. 61
Angemessene Entschädigung nach OHG
1 Für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung, die der Staat den Anwältinnen und Anwälten gemäss den Artikeln 3 und 4 OHG ausrichtet, gelten
die Artikel 57 und 58 dieses Reglements.
2 Die angemessene Pauschalentschädigung wird gestützt auf eine Kostenliste
festgesetzt, in der die Handlungen der Anwältin oder des Anwalts detailliert
aufgeführt werden.
Art. 61a
Beschwerde
1 Die Festsetzungsentscheide können nach der Zivil- und der Strafprozessordnung mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
2.5 Parteientschädigung in Zivilsachen (Art. 124 JG und 96 ZPO)
2.5.1 Geltungsbereich
Art. 62
1 Die folgenden Bestimmungen regeln die Festsetzung des Anwaltshonorars
und der Anwaltsauslagen, die in Zivilsachen als Parteientschädigung geschuldet werden.
2 Sie gelten für Kindes- und Erwachsenenschutzsachen sinngemäss.
3 Sie gelten ebenfalls sinngemäss für die Parteientschädigungen, die von den
Organen der Ziviljustiz zugesprochen werden, wenn sie über Streitsachen des
Schuldbetreibungsrechts urteilen; die Spezialtarife bleiben vorbehalten.
2.5.2 Honorar
Art. 63
Allgemeines
1 Das als Parteientschädigung geschuldete Anwaltshonorar wird global (Art.
64) oder detailliert (Art. 65) festgesetzt.
2 Bei globaler Festsetzung berücksichtigt die Behörde namentlich Art,
Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der
Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien.
3 Bei detaillierter Festsetzung berücksichtigt die Behörde insbesondere die
unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit
und die auf dem Spiel stehenden Interessen.
4 Die in diesem Abschnitt erwähnten Beträge schliessen die Mehrwertsteuer
nicht ein; diese wird auf der Kostenliste der Anwältin oder des Anwalts und
im Festsetzungsentscheid getrennt aufgeführt.
Art. 64
Globale Festsetzung
1 In den folgenden Fällen wird das als Parteientschädigung geschuldete Anwaltshonorar in Form einer globalen Entschädigung festgesetzt:
a) bei Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen, mit
Ausnahme derjenigen, die ihm nach Artikel 56 des Gesetzes vom
28. Februar 1986 über das Grundbuch übertragen sind: Höchstbetrag
der Entschädigung: 6000 Franken;
b) bei Streitigkeiten, die im vereinfachten Verfahren behandelt werden,
wenn der Streitwert 30'000 Franken nicht übersteigt, ausser in Scheidungsverfahren (Art. 274 ff. der Zivilprozessordnung): Höchstbetrag
der Entschädigung: 6000 Franken;
c) bei Streitigkeiten, in denen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
eine Parteientschädigung zuspricht: Höchstbetrag der Entschädigung:
3000 Franken;
d) bei Intervention als Zivilpartei im Strafprozess:
1. vor Untersuchungsbehörden und erstinstanzlichen Behörden:
Höchstbetrag der Entschädigung: 15'000 Franken,
2. für Beschwerden gegen Strafurteile im Zivilpunkt: Höchstbetrag
der Entschädigung: 7500 Franken;
e) bei Beschwerden gegen die Urteile des Einzelgerichts gemäss Buchstabe a: Höchstbetrag der Entschädigung: 3000 Franken;
f) bei Beschwerden gegen Urteile in vereinfachten Verfahren: derselbe
Höchstbetrag der Entschädigung wie in erster Instanz;
g) bei Beschwerden nach den Artikeln 103, 110 und 319 Bst. b ZPO:
Höchstbetrag der Entschädigung: 3000 Franken;
h) …
2 Die Festsetzungsbehörde (Art. 72) kann diese Beträge bis auf das Doppelte
erhöhen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen; die gesamte Entschädigung darf aber nicht höher als die Entschädigung sein, die bei detaillierter
Festsetzung zugesprochen würde.
Art. 65
Detaillierte Festsetzung – Grundlage
1 In den nicht in Artikel 64 dieses Reglements geregelten Streitigkeiten wird
das als Parteientschädigung geschuldete Honorar aufgrund eines Stundentarifs von 250 Franken festgesetzt. Artikel 66 bleibt vorbehalten.
Art. 66
Detaillierte Festsetzung – Zuschlag
1 Ein angemessener Zuschlag kann gewährt werden, wenn besondere Umstände, die ohne Einfluss auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden waren, es rechtfertigen. Die gesamte Entschädigung darf jedoch den doppelten
Betrag des nach Artikel 65 festgesetzten Honorars nicht übersteigen.
2 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten werden die gemäss Artikel 65 festgesetzten Honorare nach folgender Abstufung um höchstens 350% erhöht:
a) um 15% für einen Streitwert von 42'000 Franken; dieser Satz erhöht
sich je weitere 1000 Franken bis zum Betrag von 140'000 Franken gemäss Abstufung im Anhang 2; der Streitwert wird auf die nächsttieferen
1000 Franken abgerundet;
b) um 50% für einen Streitwert von 140'000 Franken; dieser Satz erhöht
sich je weitere 5000 Franken bis zum Betrag von 700'000 Franken gemäss Abstufung im Anhang 2; der Streitwert wird auf die nächsttieferen
5000 Franken abgerundet;
c) um 150% für einen Streitwert von 700'000 Franken; dieser Satz erhöht
sich je weitere 100'000 Franken bis zum Betrag von 3'000'000 Franken
gemäss Abstufung im Anhang 2; der Streitwert wird auf die nächsttieferen 100'000 Franken abgerundet;
d) um 250% für einen Streitwert von 3'000'000 Franken; dieser Satz erhöht sich je weitere 500'000 Franken bis zum Betrag von 17'000'000
Franken gemäss Abstufung im Anhang 2; der Streitwert wird auf die
nächsttieferen 500'000 Franken abgerundet;
e) um 350% für einen Streitwert von 17'000'000 Franken und mehr.
3 Der Streitwert nach Absatz 2 ist der nach den Artikeln 91 ff. ZPO berechnete Streitwert.
4 Wenn in einem Prozess zwischen Ehegatten güterrechtliche Ansprüche Gegenstand des Beweisverfahrens waren, bemisst die Behörde nach Billigkeit
die für die entsprechenden Rechtsbegehren spezifische Arbeit und spricht die
Hälfte des dem Streitwert der Rechtsbegehren entsprechenden Zuschlags zu.
Diese Bestimmung gilt für Prozesse zwischen eingetragenen Partnern sinngemäss, wenn die Partner einen Vermögensvertrag im Sinne von Artikel 25
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare geschlossen haben.
5 Die Veränderung des Streitwerts bewirkt die Veränderung des massgebenden Werts vom Moment an, in dem der Streitwert im Prozess gültig geändert
wurde.
6 Der Zuschlag kann bis auf die Hälfte des in Absatz 2 festgesetzten Betrags
herabgesetzt werden, wenn der Prozess ohne Urteil erledigt wird, die zur Parteientschädigung verurteilte Partei säumig war, das Verfahren besonders kurz
war oder ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und
dem Interesse der Parteien am Prozess besteht.
Art. 67
Detaillierte Festsetzung – Korrespondenz
1 Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf
ein Pauschalhonorar von höchstens 500 Franken.
2 Die Festsetzungsbehörde kann ausnahmsweise einen Betrag von bis zu 700
Franken zusprechen, namentlich wenn die Korrespondenz ausserordentlich
umfangreich war.
2.5.3 Auslagen
Art. 68
1 Die zur Führung des Prozesses notwendigen Auslagen werden zum Selbstkostenpreis verrechnet; die folgenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Die Behörde legt die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate pauschal auf
5% der Grundentschädigung ohne Zuschlag fest.
3 Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Mahlzeiten usw.) sowie die aufgewendete Zeit; sie werden nach den Artikeln 76 ff.
dieses Reglements festgesetzt.
4 Wird das Honorar ohne Vorlage einer Kostenliste global festgesetzt, so berücksichtigt die Behörde die Auslagen bei der Festsetzung der Entschädigung
angemessen.
2.5.4 Verfahren
Art. 69
Vorlegen der Kostenliste – Allgemeines
1 Das Anwaltshonorar und die Anwaltsauslagen, die als Parteientschädigung
verlangt werden, werden in Form einer detaillierten, von der Anwältin oder
vom Anwalt der berechtigten Partei unterzeichneten Liste vorgelegt.
2 Bei einer globalen Festsetzung kann die Anwältin oder der Anwalt jedoch
eine detaillierte Liste vorlegen.
Art. 70
Vorlegen der Kostenliste – Kostenliste
1 Die Kostenliste gibt in chronologischer Reihenfolge die von der Anwältin
oder vom Anwalt erbrachten Leistungen, ihren Gegenstand und ihre Dauer
an; sie beziffert das Honorar und die Auslagen für jede Leistung.
2 Die Kostenliste kann durch eine Kopie der Buchhaltungskarte ersetzt werden, die alle diese Angaben enthält.
3 Ferner führt die Liste nach der detaillierten Aufstellung der Leistungen das
Total des Honorars, der Reiseentschädigungen und der übrigen Auslagen auf.
Art. 71
Vorlegen der Kostenliste – Vorlegefrist
1 Die detaillierte Kostenliste muss der Festsetzungsbehörde innert der Frist,
die von der Gerichtspräsidentin oder vom Gerichtspräsidenten resp. von der
Instruktionsrichterin oder vom Instruktionsrichter festgesetzt wird, eingereicht werden.
2 Nach Ablauf der Frist nimmt die Behörde die Festsetzung von Amtes wegen
gemäss Artikel 73 Abs. 2 vor.
Art. 72
Festsetzung – Behörde
1 Festsetzungsbehörde ist die Behörde, die die Parteientschädigung endgültig
zugesprochen hat.
Art. 73
Festsetzung – Entscheid
1 Die Festsetzungsbehörde entscheidet aufgrund der Gerichtsakten und gegebenenfalls der detaillierten Kostenliste. Sie prüft, ob die Handlungen vorgenommen wurden und ob sie für die Führung des Prozesses erforderlich waren; wenn nötig verlangt sie von beiden Parteien Erläuterungen.
2 Wurde die detaillierte Kostenliste nicht gemäss den Anforderungen der Artikel 69–71 dieses Reglements eingereicht, so entscheidet die Festsetzungsbehörde von Amtes wegen, gestützt auf die Gerichtsakten und die vorgelegten
Belege.
3 Bei detaillierter Festsetzung wird der Festsetzungsentscheid grundsätzlich
unmittelbar auf der Kostenliste vermerkt, indem das Total der zugesprochenen Beträge sowie die Höhe der Parteientschädigung, die sich daraus ergibt,
angegeben wird; die Festsetzungsbehörde gibt auf der Liste ausserdem an, in
welchem Umfang sie Auslagen oder Honorare nicht gutgeheissen hat.
4 Der Entscheid zur Festsetzung der Auslagen ist Teil des Endentscheids und
enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Art. 74
…
Art. 75
Festsetzung – Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung.
2.5a Entschädigung in Strafsachen (Art.124 JG und 429 ff. StPO)
Art. 75a
1 Der Staat übernimmt die Kosten der Verteidigung unter den Bedingungen
nach Artikel 429 Abs. 1 Bst. a und 430 StPO.
2 Die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen werden nach einem Stundentarif von 250 Franken festgesetzt. In
Fällen, die eine besondere Komplexität aufweisen oder besondere Fachkenntnisse erfordern, kann der Stundenansatz jedoch bis auf 350 Franken angehoben werden.
2.6 Reiseentschädigungen der Anwältinnen und Anwälte (Art. 124 JG
Art. 76 und 104 ZPO)
Gegenstand
1 Die Reiseentschädigungen der Anwältinnen und Anwälte und ihrer Praktikantinnen und Praktikanten für Verrichtungen ausserhalb der Ortschaft, in
der sie ihr Büro haben, werden nach den Bestimmungen dieses Abschnitts
festgesetzt und umfassen sämtliche Auslagen (Transport, Mahlzeiten, aufgewendete Zeit usw.).