Art. 1
Gegenstand 1 Dieses Reglement führt das Justizgesetz aus und enthält die Verfahrenstarife. 2 Die Mediation wird in einer eigenen Verordnung geregelt.
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Gegenstand 1 Dieses Reglement führt das Justizgesetz aus und enthält die Verfahrenstarife. 2 Die Mediation wird in einer eigenen Verordnung geregelt.
Offizierinnen und Offiziere der Gerichtspolizei (Art. 65 JG) 1 Mit den Aufgaben, die das Justizgesetz den Offizierinnen und Offizieren der Gerichtspolizei überträgt, werden beauftragt: a) die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei und ihre oder seine Adjunktin oder ihr oder sein Adjunkt; b) die Chefin oder der Chef und die Offizierinnen und Offiziere der Gendarmerie; c) die Chefin oder der Chef und die Kommissarinnen und Kommissare der Kriminalpolizei; d) die Chefin oder der Chef und die Offizierinnen und Offiziere der Stabsdienste.
Schutzmassnahmen (Art. 146 JG und 156 StPO) 1 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion trifft nach Anhören der Staatsanwaltschaft alle Massnahmen, die ihr angemessen erscheinen, um Personen zu schützen, die nach Abschluss eines Verfahrens bedroht bleiben. Sie kann bei Bedarf die Hilfe der Polizei anfordern. 2 Erachtet die Staatsanwaltschaft Schutzmassnahmen als notwendig, so informiert sie unverzüglich die Sicherheits- und Justizdirektion.
Einsicht in die Daten der Kantonalen Steuerverwaltung (Art. 147 JG und 194 StPO) – Grundsätze 1 Die Kantonale Steuerverwaltung stellt den zuständigen Gerichtsbehörden der Strafjustiz über ein Abrufverfahren die eröffnete Veranlagungsanzeige von Steuerpflichtigen zur Verfügung, die im Verdacht stehen, strafbare Handlungen begangen zu haben. 2 Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Gerichtsbehörden sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben Zugang zu diesen Daten. Sie können diese Zuständigkeit einer erfahrenen Vertrauensperson übertragen; sie teilen den Namen der Vertrauensperson der Kantonalen Steuerverwaltung mit.
Einsicht in die Daten der Kantonalen Steuerverwaltung (Art. 147 JG und 194 StPO) – Einsichtnahme in die Daten 1 In den Gerichtsakten enthaltene Veranlagungsanzeigen dürfen nur von der beschuldigten Person und ihrer Vertretung eingesehen werden. 2 Im Übrigen sind die strafprozessualen Bestimmungen über die Aufbewahrung, die Vernichtung und die Archivierung anwendbar.
Einsicht in die Daten der Kantonalen Steuerverwaltung (Art. 147 JG und 194 StPO) – Benutzungsreglement 1 Die Kantonale Steuerverwaltung erlässt ein Benutzungsreglement und unterbreitet es dem Staatsrat zur Genehmigung.
Belohnungen für Mithilfe der Öffentlichkeit bei Fahndungen (Art. 149 JG und 211 StPO) – Betrag 1 Die Belohnung für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei Fahndungen beträgt zwischen 100 und 5000 Franken. 2 Liegen ausserordentliche Umstände vor und stimmt die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion zu, so kann ein höherer Betrag ausgerichtet werden. Dieser Betrag darf jedoch das Doppelte des ordentlichen Höchstbetrags nicht übersteigen. 3 Gegen den Entscheid über die Ausrichtung und den Betrag der Belohnung kann keine Beschwerde geführt werden.
Belohnungen für Mithilfe der Öffentlichkeit bei Fahndungen (Art. 149 JG und 211 StPO) – Auszahlung 1 Die Verfahrensleitung teilt ihren Entscheid dem Amt für Justiz mit, das für die Auszahlung der Belohnung zuständig ist.
Übermittlung der strafrechtlichen Urteile und Akten (Art. 160 JG und 439 StPO) 1 Wenn sich eine Person in Sicherheitshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug befindet: a) übermitteln die Staatsanwaltschaft und die Gerichte der für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständigen Behörde unverzüglich das Dispositiv des Entscheids oder des Urteils, mit dem die Person zu einer unbedingten, teilbedingten oder nach Widerruf einer bedingten Sanktion angeordneten Freiheitsstrafe oder zu einer Massnahme im Sinne von Absatz 3 verurteilt wird; sie verfahren gleich, wenn der Entscheid oder das Urteil vollständig begründet ist; b) informiert das Kantonsgericht die für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständige Behörde unverzüglich über Beschwerden oder Berufungen bei ihm und über Beschwerden beim Bundesgericht. Es übermittelt der Vollzugsbehörde eine Kopie seines Urteils sowie des Bundesgerichtsurteils. 2 Befindet sich die verurteilte Person in Freiheit, so wird der Entscheid oder das Urteil, mit dem die Person zu einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe, zu unbedingter oder nach Widerruf einer bedingten Sanktion angeordneter gemeinnütziger Arbeit, zu einer Ersatzfreiheitsstrafe oder zu einer Massnahme im Sinne von Absatz 3 verurteilt wird, unverzüglich nach Eintritt seiner Rechtskraft an die für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständige Behörde übermittelt. 3 In allen Fällen, in denen eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59, 60, 61, 63 oder 64 des schweizerischen Strafgesetzbuchs angeordnet wird, wird der für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständigen Behörde unverzüglich eine Kopie des psychiatrischen Gutachtens sowie aller weiteren für den Vollzug der Massnahme relevanten Dokumente übermittelt.
… 2 Tarife 2.1 Gerichtskosten in Zivilsachen (Art. 124 JG) 2.1.1 Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand 1 Die folgenden Bestimmungen setzen die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO) fest, die den Parteien für die von den Gerichtsbehörden des Kantons Freiburg behandelten Zivilsachen oder für die von den Gerichtsschreibereien verlangten Leistungen auferlegt werden können. 2 Die Gerichtskosten umfassen: a) die Gerichtsgebühren, namentlich die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren und den Entscheid; b) die Kosten der Beweisführung; c) die Kosten für die Übersetzung; d) die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300 ZPO); e) die in Spezialgesetzen festgesetzten Gebühren an den Staat. 3 Die Bestimmungen des Bundesrechts oder der interkantonalen Konkordate über die Tarife sowie die Bestimmungen der kantonalen Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Gerichtsgebühren 1 Gerichtsgebühren sind Abgaben, die für Amtshandlungen der Zivilrichterin oder des Zivilrichters erhoben werden. 2 Sieht der Tarif eine veränderliche Pauschalgebühr vor, so wird ihr Betrag von der zuständigen Richterin oder vom zuständigen Richter festgesetzt, wobei namentlich der Streitwert, die Kompliziertheit des Verfahrens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der zur Bezahlung der Kosten verurteilten Partei berücksichtigt werden. 3 Die Gerichtsgebühren gehören dem Staat.
Kosten der Beweisführung 1 Die Kosten der Beweisführung umfassen neben den Entschädigungen für die Richterinnen und Richter und die Mitarbeitenden der Gerichtsbehörden gemäss Artikel 79a ff. alle von der Gerichtsschreiberei bezahlten Beträge, namentlich die Zeugenentschädigung, die Kosten und Honorare von Expertinnen und Experten sowie diejenigen der Übersetzerinnen und Übersetzer und der Dolmetscherinnen und Dolmetscher. 2 Die Kosten und Honorare der Expertinnen und Experten, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie der Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Gerichts aufgrund der vorgelegten Rechnung und der berufsüblichen Normen festgesetzt. Von den betreffenden Personen kann eine detaillierte Liste ihrer Arbeiten, Reisen und Auslagen verlangt werden. 3 Die Zeugenentschädigungen werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Gerichts angemessen festgesetzt. Sie umfassen insbesondere die Reisekosten und den Ersatz eines allfälligen Erwerbsausfalls.
Kosten für die Vertretung des Kindes 1 Die Kosten für die Vertretung des Kindes in einem eherechtlichen Verfahren (Art. 299 und 300 ZPO) oder in einem Kindesschutzverfahren (Art. 314abis ZGB) umfassen die Auslagen und die Entschädigung der Beiständin oder des Beistands und die Verfahrenskosten. 2 Ist die Beiständin oder der Beistand des Kindes Anwältin oder Anwalt oder hat sie oder er berufsspezifische Dienste zu leisten, so erfolgt die Entschädigung nach der berufsüblichen Vergütung. 3 Für die Vertretung des Kindes wird kein Kostenvorschuss verlangt. 4 Die Kosten für die Vertretung des Kindes gehen entsprechend den Verteilungsgrundsätzen nach Artikel 106 ff. der Zivilprozessordnung zulasten seiner Eltern.
Gerichtskostenliste 1 Die Gerichtskostenliste wird am Ende jedes Rechtsstreites oder jedes Verfahrens festgesetzt und den Gerichtsakten beigelegt. 2 Die Gerichtskosten werden dem Konto derjenigen Partei belastet, die sie durch ihre Begehren veranlasst hat. Wurde die Prozesshandlung von beiden Parteien gemeinsam verlangt, so werden die Gerichtskosten zu gleichen Teilen auf die Parteien verteilt.
Verfahren 1 Kommt es zu einem Urteil, so wird der Gesamtbetrag der Gerichtskostenliste jeder Partei im Dispositiv angeführt. 2 In den übrigen Fällen wird die Liste von der Präsidentin oder vom Präsidenten der zuständigen Behörde und von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. 3 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber der betreffenden Gerichtsbehörde kassiert den auf der Liste aufgeführten Betrag ein.
Beschwerde 1 Wer den Grundsatz, die Höhe oder die Verteilung der Gerichtskosten (Art. 13 Abs. 2) bestreitet, kann nach den Artikeln 110 und 319 ff. der Zivilprozessordnung Beschwerde beim Kantonsgericht erheben.
Kontrolle durch das Kantonsgericht 1 Das Kantonsgericht hat die Kompetenz, die in diesem Abschnitt vorgesehene Festsetzung der Gerichtskosten unabhängig von den bei ihm eingereichten Beschwerden zu kontrollieren. 2 Es kann, sooft es dies als nützlich erachtet, verlangen, dass ihm der Stand der Gerichtsgebühren in Zivilsachen mitgeteilt und die entsprechenden Akten herausgegeben werden.
Gebühren der Gerichtsschreiberei 1 Die Gebühren der Gerichtsschreiberei sind Abgaben für Amtshandlungen, die auf Verlangen: a) ausserhalb eines hängigen Rechtsstreites vorgenommen werden; b) im Verlauf des Verfahrens vorgenommen werden, aber ohne dass sie gesetzlich vorgesehen sind oder von der Richterin oder vom Richter angeordnet wurden. 2 Sie werden gemäss diesem Abschnitt von der Gerichtsschreiberei festgesetzt; sie müssen in der Regel von der Person, die sie veranlasst hat, unver - züglich bezahlt werden. Diese Person kann verlangen, dass der Betrag auf dem betreffenden Aktenstück eingetragen wird. 3 Die von den Gerichtsschreibereien eingenommenen Gebühren gehören dem Staat. 2.1.2 Kantonsgericht und Gerichtsbehörden der Bezirke 2.1.2.1 Gerichtsgebühren
Pauschale für das Schlichtungsverfahren 1 Die angerufene Gerichtsbehörde erhebt eine Schlichtungsgebühr von 50 bis 10'000 Franken.
Pauschale für den Entscheid – Kantonsgericht 1 Das Kantonsgericht oder einer seiner Gerichtshöfe erhebt für jede Streitsache eine Gebühr von 100 bis 200'000 Franken. 2 Der Höchstbetrag kann auf 1'000'000 Franken erhöht werden, wenn es sich um Streitsachen handelt, die in einziger kantonaler Instanz behandelt werden oder die besonders bedeutend sind.
Pauschale für den Entscheid – Zivilgericht 1 Das Zivilgericht erhebt eine Gebühr von 100 bis 500'000 Franken. 2 Bei besonderen Schwierigkeiten oder bei einem sehr hohen Streitwert kann der Höchstbetrag verdoppelt werden.
Pauschale für den Entscheid – Abstufung der Gebühren 1 Für vermögensrechtliche Streitigkeiten erstellt das Kantonsgericht die Gebührenabstufung unter Berücksichtigung des Streitwerts.
Pauschale für den Entscheid – Arbeitsgericht 1 Beträgt der Streitwert mehr als 30'000 Franken, aber nicht mehr als 100'000 Franken, so setzt das Arbeitsgericht oder dessen Präsidentin oder Präsident eine Gebühr von 50 bis 3000 Franken fest. Bei besonderen Schwierigkeiten kann der Höchstbetrag verdoppelt werden. 2 Bei Fällen mit einem Streitwert von über 100'000 Franken wird die Gebühr gemäss Artikel 20 dieses Reglements festgesetzt.
Pauschale für den Entscheid – Präsidentin oder Präsident des Zivilgerichts 1 Präsidentinnen und Präsidenten des Zivilgerichts erheben in den Angelegenheiten aus ihrer Zuständigkeit eine Gebühr nach Artikel 20 Abs. 1 dieses Reglements.
Pauschale für den Entscheid – Hinterlegung 1 Bei Hinterlegung erhebt die Präsidentin oder der Präsident eine Gebühr, die in Prozenten des Wertes der hinterlegten Sache berechnet wird. Die Gebühr beträgt 1%, mindestens jedoch 30 und höchstens 1000 Franken. 2 Die Gebühr muss von der Person bezahlt werden, die die hinterlegte Sache abholt. 2.1.2.2 Gebühren der Gerichtsschreiberei
Allgemeines 1 Die Gerichtsschreiberei erhebt als Gebühr einen Betrag von 10 Franken: a) je Seite Brief, Auszug, Bestätigung, Kopie oder anderweitige Mitteilung; b) für jede Auskunft, die Nachforschungen mit einer Dauer von bis zu einer Viertelstunde erfordert, sowie zusätzlich für jede weitere Viertelstunde; c) je Beglaubigung; d) für die Registrierung einer Hinterlegung. 2 Für Fotokopien beträgt die Gebühr 40 Rappen je Kopie. Können zahlreiche Fotokopien gleichzeitig gemacht werden, so kann dieser Betrag herabgesetzt werden.
Sonderfälle 1 Für Amtshandlungen bei öffentlichem Inventar, bei amtlichen Liquidationen und bei Versteigerungen werden die Gebühren entsprechend den Bestimmungen berechnet, die für analoge Verrichtungen im Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehen sind. 2.1.3 Friedensrichterin, Friedensrichter und Friedensgericht
Gebühren der Friedensrichterin oder des Friedensrichters 1 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter erhebt für jede Rechtssache eine Gebühr von 50 bis 2000 Franken. 2 Bei besonderen Schwierigkeiten kann der Höchstbetrag verdoppelt werden.
Gebühren des Friedensgerichts 1 Das Friedensgericht erhebt eine Gebühr von 70 bis 7000 Franken. 2 Bei besonderen Schwierigkeiten oder bei einem hohen Streitwert kann der Höchstbetrag verdoppelt werden. 3 Wird das Friedensgericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde tätig, so erhebt es eine Gebühr von 70 bis 5000 Franken.
Gebühren für besondere Verfahren 1 Für die Aufnahme eines Inventars nach Zivilgesetzbuch mit Schatzung wird im Verhältnis zum Wert des beweglichen Vermögens eine Gebühr erhoben von: a) 1,5 ‰ für den Teil des Werts, der 100'000 Franken nicht übersteigt, jedoch mindestens 50 Franken; b) 0,75 ‰ für den Teil des Werts, der 100'000 Franken übersteigt, jedoch höchstens 3000 Franken. 2 Für die Prüfung und die Genehmigung der Abrechnung eines Vormunds oder Beistands wird unabhängig von der Zahl der Sitzungen im Verhältnis zum Vermögen eine Gebühr erhoben von: a) 1,5 ‰ für den Teil des Vermögens, der 30'000 Franken nicht übersteigt; b) 0,75 ‰ für den Teil des Vermögens von 30'000 bis 100'000 Franken; c) 0,35 ‰ für den Teil des Vermögens, der 100'000 Franken übersteigt, jedoch höchstens 250 Franken. 3 Beträgt das Reinvermögen der betroffenen Person weniger als 10'000 Franken und ist ihr Einkommen bescheiden, so wird für die Prüfung und Genehmigung der Beistandschaftsrechnung keine Gebühr erhoben. 4 Für Entscheide der gerichtlichen Beurteilung nach Artikel 3 Abs. 2 KESG wird eine Gebühr von 30 bis 1000 Franken erhoben.
Gebührenfreiheit 1 Aus Gründen der Billigkeit oder unter besonderen Umständen kann die Friedensrichterin oder der Friedensrichter oder das Friedensgericht mit einem begründeten Entscheid auf eine Gebühr verzichten.
Gebühren der Gerichtsschreiberei 1 Die Gerichtsschreiberei erhebt als Gebühr einen Betrag von 10 Franken: a) je Seite Brief, Auszug, Bestätigung, Kopie oder anderweitige Mitteilung; b) für jede Auskunft, die Nachforschungen mit einer Dauer von bis zu einer Viertelstunde erfordert, sowie zusätzlich für jede weitere Viertelstunde; c) für die Übertragung einer Amtshandlung in ein Protokoll oder ein Register, je halbe Seite. 2 Für Fotokopien beträgt die Gebühr 40 Rappen je Kopie. Können zahlreiche Fotokopien gleichzeitig gemacht werden, so kann dieser Betrag herabgesetzt werden. 3 Für die Registrierung und Aufbewahrung von Wertschriften und Wertsachen wird jährlich eine Gebühr von 1/2 ‰ des Werts erhoben. 4 Für jede andere Amtshandlung wird je nach Bedeutung und Zeitaufwand eine Gebühr von 15 bis 40 Franken erhoben. 2.1.4 …
… 2.2 Verfahrenskosten in Strafsachen (Art. 124 JG und 424 f. StPO) 2.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand 1 Die folgenden Bestimmungen setzen die Kosten fest, die den Parteien für die von den Gerichtsbehörden behandelten Strafsachen und für die von den Gerichtsschreibereien dieser Behörden verlangten Leistungen auferlegt werden können. 2 Diese Kosten umfassen: a) die Gerichtsgebühren; b) die Auslagen. 3 Die Bestimmungen des Bundesrechts oder der interkantonalen Konkordate über Tarife sowie die Bestimmungen der kantonalen Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Gerichtsgebühren 1 Die Gerichtsgebühren werden für Amtshandlungen erhoben, die von der Strafrichterin oder vom Strafrichter vorgenommen oder angeordnet wurden.
Auslagen 1 Die Auslagen umfassen die von der Gerichtsschreiberei bezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtspflege und für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Behörden sowie eine Pauschale für Post-, Telefon- und ähnliche Spesen nach Artikel 422 StPO.
Festsetzung 1 Die Strafbehörde setzt die Kosten im Endentscheid fest.
Bestreitung 1 Die Richtigkeit der Strafkostenliste und ihre Übereinstimmung mit diesem Abschnitt können nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung angefochten werden.
Inkasso 1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde, die die Kosten festgesetzt hat, kassiert diese ein. Die von der Strafkammer festgesetzten Kosten werden zu den von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber der betreffenden Gerichtsbehörde einzuziehenden Kosten geschlagen, es sei denn, es handle sich um ein Verfahren, das ausschliesslich vor der Strafkammer stattfand. 2 Wenn ein Straffall einer anderen Gerichtsbehörde übertragen wird, vergütet deren Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber die Auslagen der früher angerufenen Gerichtsbehörde sofort zurück.