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Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

Confederation · 946.231.176.72 · ordinance

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Contents: 98 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 2a Rüstungsgüter
  4. Art. 3
  5. Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter
  6. Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
  7. Art. 6 Ausnahmen von den Artikeln 4 und 5
  8. Art. 7 Bewilligungsverfahren
  9. Art. 8 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen
  10. Art. 9 Güter für die Luft- und Raumfahrt
  11. Art. 9a Güter und Technologien der Seeschifffahrt
  12. Art. 9b Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
  13. Art. 10 Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas
  14. Art. 10a Güter zur Fertigstellung von Flüssigerdgas- und Rohöl-Projekten
  15. Art. 11 Güter und Software für den Energiesektor
  16. Art. 11a Güter zur Stärkung der Industrie
  17. Art. 12
  18. Art. 12a Rohöl und Erdölerzeugnisse
  19. Art. 12abis Kauf und Einfuhr von Erdölerzeugnissen aus Drittstaaten
  20. Art. 12b Handel, Vermittlung und Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen mit oder nach Drittstaaten
  21. Art. 12c Verbote und Pflichten im Zusammenhang mit Tankschiffen
  22. Art. 12d Verbote im Zusammenhang mit bestimmten Schiffen
  23. Art. 12e Verbote im Zusammenhang mit Eisbrechern und Flüssigerdgastankschiffen
  24. Art. 12f Weiterverladung von Flüssigerdgas
  25. Art. 12g Kauf und Einfuhr von Flüssigerdgas
  26. Art. 13 Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten
  27. Art. 14 Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten
  28. Art. 14a Eisen- und Stahlerzeugnisse
  29. Art. 14b Luxusgüter
  30. Art. 14c Wirtschaftlich bedeutende Güter
  31. Art. 14d Gold sowie Gold enthaltende Erzeugnisse
  32. Art. 14e Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten
  33. Art. 14ebis Kulturgüter aus der Ukraine
  34. Art. 14f Pflicht zum vertraglichen Verbot der Wiederausfuhr von Gütern
  35. Art. 14g Pflicht zum vertraglichen Verbot der Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnissen
  36. Art. 14h Für designierte Drittstaaten bestimmte Güter und Technologien
  37. Art. 15 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
  38. Art. 16 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
  39. Art. 17 Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel
  40. Art. 18 Verbot der Ausgabe und des Handels von Effekten und Geldmarktinstrumenten
  41. Art. 19 Verbot der Gewährung von Darlehen und Krediten
  42. Art. 20 Verbot der Entgegennahme von Einlagen und der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen
  43. Art. 20a Verbot von Transaktionen mit gewissen Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen
  44. Art. 20b Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit Krypto‑Dienstleistungen
  45. Art. 21 Meldepflicht für bestehende Einlagen
  46. Art. 22 Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer
  47. Art. 23 Verbot des Verkaufs von Effekten
  48. Art. 24 Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation
  49. Art. 24a Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen
  50. Art. 24abis Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit den Erdgas‑Pipelines Nord Stream und Nord Stream 2
  51. Art. 24b Verbot von Transaktionen mit Klägern russischer Schiedsverfahren
  52. Art. 24c Verbot von Transaktionen mit gewissen Banken und Organisationen, die den Zweck der Sanktionen untergraben
  53. Art. 24d Verbot von Transaktionen mit Häfen, Schleusen und Flughäfen
  54. Art. 25 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten
  55. Art. 26 Verbot von Transaktionen und Kofinanzierungen mit dem Russian Direct Investment Fund
  56. Art. 27 Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken
  57. Art. 27a Verbot der Verwendung bestimmter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr
  58. Art. 28 Verbot betreffend Banknoten
  59. Art. 28a Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten
  60. Art. 28b Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation
  61. Art. 28bbis Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen in Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen
  62. Art. 28c Verbot betreffend die Unterstützung im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz
  63. Art. 28d Verbote betreffend Trusts
  64. Art. 28e Verbote betreffend Dienstleistungen und Software
  65. Art. 28f Verbot betreffend die Einflussnahme in kritischen Infrastrukturen
  66. Art. 28g Verbot der Annahme von Zuwendungen der russischen Regierung
  67. Art. 28h Verbot der Rückversicherung gebrauchter russischer Schiffe und Luftfahrzeuge
  68. Art. 28i Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit Nutzern von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen
  69. Art. 28j Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit der Durchsetzung bestimmter russischer Entscheidungen
  70. Art. 28k Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit der Durchsetzung bestimmter Forderungen in Drittländern
  71. Art. 29 Ein- und Durchreiseverbot
  72. Art. 29a Meldepflicht betreffend die Ein- und Durchreise
  73. Art. 29abis Luftverkehr
  74. Art. 29b Verbote betreffend Werbung in bestimmten russischen Medien
  75. Art. 29c Verbote im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge
  76. Art. 29d Verbote im Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungen russischer Gerichte
  77. Art. 30 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
  78. Art. 30a Ausnahmen von Verboten betreffend die Einfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr und den Transport von Gütern
  79. Art. 30b Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen
  80. Art. 30c Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen und Software
  81. Art. 30cbis Ausnahmen vom Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
  82. Art. 30cter Ausnahmen vom Verbot der Verwendung bestimmter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr
  83. Art. 30cquater Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen und Kofinanzierungen mit dem Russian Direct Investment Fund
  84. Art. 30cquinquies Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken
  85. Art. 30csexies Ausnahmen von den Verboten im Zusammenhang mit Unternehmen in Sonderwirtschafts-, Innovations- und Präferenzzonen
  86. Art. 30csepties Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit Organisationen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen
  87. Art. 30d
  88. Art. 30e
  89. Art. 30f
  90. Art. 30g Keine Anerkennung und keine Vollstreckung von Urteilen und Sanktionen sowie Ablehnung von Rechtshilfegesuchen
  91. Art. 30h Schadenersatzanspruch der Schweizerischen Eidgenossenschaft
  92. Art. 31 Vollzug und Kontrolle
  93. Art. 31a Bestimmungen zur Überführung von Gütern in ein Zollverfahren
  94. Art. 32 Strafbestimmungen
  95. Art. 33 Veröffentlichung
  96. Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses
  97. Art. 35 Übergangsbestimmungen
  98. Art. 36 Inkrafttreten

98 provisions

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; Kryptowerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen; e. Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte; f. Partner: Länder, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind, wie Australien, Island, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich; g. Effekten: folgende Gattungen von Wertpapieren, Wertrechten (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivaten und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten:1. Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate, 2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere, 3. sonstige Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die zum Kauf oder Verkauf solcher Effekten berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von Effekten bestimmt wird; h. Geldmarktinstrumente: üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten; i. Effektendienstleistungen: folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, 2. die Auftragsausführung für Kunden, 3. der Handel auf eigene Rechnung, 4. die Portfolioverwaltung, 5. die Anlageverwaltung, 6. die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung, 7. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung, 8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem; j. Handelsplatz: Börsen, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme; k. Rating: ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder einen Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und etablierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird; l. Ratingtätigkeiten: die Analyse von Daten und Informationen und die Bewertung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings; m. Energiesektor: ein Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich:1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung, 2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas, oder 3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit; n. Sektor Bergbau: Sektor, der die Tätigkeiten der Lokalisierung, Ausbeutung, Verwaltung und Verarbeitung von Materialien im Bergbau, einschliesslich des Bergbaus zur Gewinnung von Steinen und Erden, umfasst, wobei diese Materialien nicht zur Energieerzeugung genutzt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31).

Art. 2

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708).

Art. 2a Rüstungsgüter

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 1bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, ist verboten. 2 Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten. 3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten. 3bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Waffen und Munition sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 4 Die Verbote nach den Absätzen 1–3bis gelten nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten der Schweiz oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erforderlich sind. 4bis Die Verbote nach den Absätzen 1–3bis gelten nicht für die militärisch-forensische Analyse von Gütern mit Ursprung in der Russischen Föderation, die in der Ukraine sichergestellt wurden. 5 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 1bis gelten nicht für die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Organisation der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal. 6 Die Verbote nach den Absätzen 1, 1bis, 3 und 3bis gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen gemäss Artikel X Absatz 7 des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 1993 bei der Schweiz als Hilfeleistungen angefordert werden. 6bis … 7 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3bis bewilligen: a. für die folgenden Stoffe, wenn sie für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller verwendet werden:1. Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2), 2. unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7), 3. Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4); b. Minenräumungsgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke bestimmt sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 (AS 2023 168). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS 2023 452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). SR 0.515.08 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025 (AS 2025 310). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31).

Art. 3

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708).

Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016 (GKV): a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. … c. an Endempfänger nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung sind verboten. 1bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern gemäss Anhang 2 GKV ist verboten. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Anhang 2 GKV: a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. … c. an Endempfänger nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung sind verboten. 2bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 2 GKV oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen: a. in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. … c. an Endempfänger nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung sind verboten. 3 … SR 946.202.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424).

Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1: a. nach der oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. … c. an Endempfänger nach Anhang 2 sind verboten. 1bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern nach Anhang 1 ist verboten. 1ter Liegen dem SECO Informationen vor, dass zur Ausfuhr in Drittstaaten ausserhalb des EWR vorgesehene Güter nach Anhang 1 ganz oder teilweise nach der Russischen Föderation ausgeführt werden sollen oder dort verwendet werden könnten, so kann es die Exporteure darüber unterrichten. In diesem Fall unterliegt die Ausfuhr der betreffenden Güter der Bewilligungspflicht. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1: a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. … c. an Endempfänger nach Anhang 2 sind verboten. 2bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen: a. in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. … c. an Endempfänger nach Anhang 2 sind verboten. 3 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424).

Art. 6 Ausnahmen von den Artikeln 4 und 5

1 Die Verbote und Bewilligungspflichten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2–3 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2–3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für: a. ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. medizinische oder pharmazeutische Zwecke, es sei denn, sie sind in Anhang 31 aufgeführt; c.–e. … f. … g. … 1bis Das Verbot nach den Artikeln 4 Absatz 1bis und 5 Absatz 1bis gilt nicht für Güter nach Anhang 2 GKV beziehungsweise Anhang 1 der vorliegenden Verordnung, die für Zwecke nach Absatz 1 bestimmt sind. 1ter … 1quater Nimmt ein Exporteur für einen bestimmten Empfänger in der Russischen Föderation zum ersten Mal die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 in Anspruch, so muss er dies in der Zollanmeldung angeben und dem SECO unverzüglich melden. 2 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind: a. die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten; b. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; c. den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; d. die maritime Sicherheit; e. zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und Internetdienste, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist; f. die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden; g. diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner; h. die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden; i. die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz, sofern sie deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit die Schweiz ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation unterliegen; j. Softwareaktualisierungen; k. die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder l. medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang 31 aufgeführt sind. 2bis Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4 Absatz 1bis und 5 Absatz 1bis bewilligen für Güter nach Anhang 2 GKV beziehungsweise Anhang 1 der vorliegenden Verordnung, die für zivile Zwecke oder zivile Endempfänger nach Absatz 2 Buchstaben b, c, d, h und l bestimmt sind. 3 Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter oder Dienstleistungen bestimmt sind für: a. einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 2; b. die Luft- oder Raumfahrtindustrie; oder c. eine Tätigkeit für den Energiesektor, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäss Artikel 11 Absätze 3–5 oder 11a Absatz 3 Buchstabe b erlaubt. 4 Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 GKV gilt auch bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2. In Kraft bis 28. Febr. 2026, verlängert bis zum 1. März 2030 (AS 2022 198; 2025 779 Ziff. I 1). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). SR 946.202.1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 (AS 2023 168). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025 (AS 2025 310). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022 (AS 2022 477). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 (AS 2023 168). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). SR 946.202.1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).

Art. 7 Bewilligungsverfahren

Das Verfahren für Bewilligungen nach den Artikeln 2a und 4–6 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV, sofern nicht anders vorgesehen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31). SR 946.202.1

Art. 8 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen

Bewilligungen nach den Artikeln 2a und 4–6 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31).

Art. 9 Güter für die Luft- und Raumfahrt

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 1bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern nach Anhang 3 ist verboten. 2 Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter nach Anhang 3 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten. 3 Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz, die Modifizierung und die Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente mit Ausnahme der Vorflugkontrolle für Personen und Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten, wenn sich die Tätigkeit auf Güter nach Anhang 3 bezieht. 4 Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten. 5 Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr dieser Güter oder für damit verbundene Dienstleistungen für Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten. 5bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 6 Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten gemäss den Absätzen 1, 4 und 5 genehmigen, falls: a. dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und b. dem russischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. 6bis Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen: a. für Güter gemäss Anhang 3 Ziffer 2, falls diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können; b. für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind. 6ter Es kann für die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütern nach Anhang 3 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 4 und 5 bewilligen, falls dies erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern. 6quater Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für Güter nach Anhang 3 Ziffer 2, sofern diese für die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz bestimmt sind und deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit die Schweiz ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation unterliegen. 6quinquies Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1bis bewilligen für Güter nach Anhang 3, sofern diese für Zwecke nach den Absätzen 6bis und 6ter bestimmt sind. 6sexies Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 2, 4, 5 und 5bis bewilligen für Güter der Zolltarifnummer 9026 00 00, die sich am 17. Oktober 2024 physisch in der Schweiz befanden, sofern dies im Rahmen des Projekts Sachalin-2 erforderlich ist. 7 Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen festzulegen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 (AS 2023 31). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS 2023 452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS 2023 452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477).

Art. 9a Güter und Technologien der Seeschifffahrt

1 Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien der Seeschifffahrt gemäss Anhang 16 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten. 2bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 3 Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a und die Bewilligungspflichten nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, den Transport und die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. 3bis … 4 Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a und dem Verbot der Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind. 5 Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS 2023 452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). In Kraft bis 28. Febr. 2026, verlängert bis zum 1. März 2030 (AS 2022 198; 2025 779 Ziff. I 1). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025 (AS 2025 310). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). In Kraft bis 28. Febr. 2026, verlängert bis zum 1. März 2030 (AS 2022 198; 2025 779 Ziff. I 1).

Art. 9b Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 1bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten. 2bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 2ter … 3 Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1bis bewilligen für Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive gemäss Anhang 19, falls dies erforderlich ist für: a. die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können; b. medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke; oder c. das Verhindern von Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre. 4 Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b, 1bis Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS 2023 452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS 2023 452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025 (AS 2025 310). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Sept. 2026 (AS 2026 424). Ursprünglich: Abs. 2ter. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). Ursprünglich: Abs. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452).

Art. 10 Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten. 2bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. 4 In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708).

Art. 10a Güter zur Fertigstellung von Flüssigerdgas- und Rohöl-Projekten

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern, die der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgas- oder Rohöl-Projekten dienen, nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 sind verboten. 3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ölförderprojekte, die vor dem 25. Februar 2025 eine reguläre kommerzielle Förderung aufgenommen haben. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310).

Art. 11 Güter und Software für den Energiesektor

1 … 1bis Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Bereitstellung von Software für den Energiesektor nach Anhang 5a nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, sind verboten. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Software nach Absatz 1bis oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Software sind verboten. 2bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang Software nach Absatz 1bis oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Software an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 3 Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Software oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Software, die erforderlich ist für: a. den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder den EWR; oder b. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt haben wird. 4 … 5 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder die Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) beziehungsweise des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1bis und 2 bewilligen, falls: a. dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates sicherzustellen; oder b. die Güter, Software oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation befinden. 6 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder Energieversorgung betroffen sind, des EFD oder des UVEK Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen für die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen zugunsten eines nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens in Bezug auf dessen Tätigkeiten ausserhalb des russischen Energiesektors. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS 2023 452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 20. Juni 2024 (AS 2024 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 20. Juni 2024 (AS 2024 51).

Art. 11a Güter zur Stärkung der Industrie

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 23 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 1bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 23a ist verboten. 1ter Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 23b an juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, sind verboten. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1 und 1ter oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 2bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1 und 1ter oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 3 Die Verbote nach den Absätzen 1–2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die: a. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation erforderlich sind; b. für die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind und nichtmilitärischen Zwecken oder nichtmilitärischen Endempfänger dienen. 4 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für: a. medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art; b. humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen; c. die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz zur Erfüllung von Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, für die ein langfristiger Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation besteht; oder d. folgende Tätigkeiten:1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit, 2. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, 3. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung, 4. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. 5 Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–2 bewilligen für: a. Güter der Zolltarifnummer 8417 20, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für die Herstellung von Backwaren, Patisserie und Biskuits verwendet werden; b. Güter der Zolltarifkapitel 72, 84, 85 und 90, sofern diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können; c. Güter der Zolltarifnummern 3917, 8421, 8471, 8523, 8536 und 8544, sofern diese für die Wartung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind; d. Güter der Zolltarifnummern 8414 90 und 9026, die sich ab dem 17. Oktober 2024 physisch in der Schweiz befanden, sofern diese im Rahmen des Projekts Sachalin-2 für die Wartung oder Reparatur erforderlich sind; e. Güter der Zolltarifnummer 8481 80, die für Sanitär-, Heiz-, Belüftungs- oder Klimasysteme bestimmt sind, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden; f. Güter der Zolltarifnummern 7411 und 7412 mit einem inneren Durchmesser von bis zu 50 mm, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden; g. Güter der Zolltarifnummern 2835 22 00, 2920, 3917 10 und 3920 62, falls diese ausschliesslich für die Herstellung von Lebensmitteln benötigt werden, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; h. Güter der Zolltarifnummern 7007 19 80, 7615 10, 8414 60, 8422 30 und 8423 10, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden; i. Güter der Zolltarifnummern 9026, 9027 und 9031, falls deren Einfuhr aus der Russischen Föderation nach Artikel 14c Absatz 6 Buchstabe c bewilligt worden ist; j. Güter der Zolltarifnummer 8517 62 und 8523 52, falls diese für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über 50 Prozent beteiligt ist; k. Güter der Zolltarifnummer 3916 20, falls diese für den Verkauf von PVC‑Bodenbelägen oder PVC-Fenstern an natürliche Personen zur Verwendung im Haushalt erforderlich sind; l. Güter der Zolltarifnummer 8422 30, falls diese für die Verpackung von Lebensmitteln, Getränken oder Pharmazeutika erforderlich sind; m. Güter der Zolltarifnummer 3402 90, falls diese erforderlich sind für die Erfüllung von vor dem 1. Januar 2025 geschlossenen Verträgen bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt; n. Güter der Zolltarifnummern 3920, 3925 90, 4310 99 und 8302 41, die für den Verkauf von Fenstern erforderlich sind. 6 Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1bis bewilligen, falls dies erforderlich ist für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können. 7 Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 4 und 5, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS 2023 452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2025, in Kraft seit 13. Febr. 2025 (AS 2025 98). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025 (AS 2025 310). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025 (AS 2025 662). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 (AS 2023 31). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024 (AS 2024 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564).

Art. 12

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452).

Art. 12a Rohöl und Erdölerzeugnisse

1 Der Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln in Zusammenhang mit dem Kauf mit Bestimmungsort Schweiz, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten. 3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht: a. für auf dem Seeweg transportiertes Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24, wenn diese Güter lediglich durch die Russische Föderation transportiert werden und nicht in russischem Eigentum stehen; b. für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die rechtmässig in einen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden. 4 … Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 (AS 2023 31). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).

Art. 12abis Kauf und Einfuhr von Erdölerzeugnissen aus Drittstaaten

1 Der Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch die Schweiz von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 sind verboten, wenn diese in einem Drittstaat aus Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen wurden. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, für die das Verbot nach Absatz 1 gilt, sind verboten. 3 Bei der Einfuhr von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 aus Drittstaaten ausserhalb des EWR, Kanadas, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten, Australiens, Neuseelands oder Japans muss ein Nachweis vorliegen, der Auskunft über den Ursprung des Rohöls gibt, das für die Raffination des Erdölerzeugnisses in einem Drittstaat verwendet wurde. Dieser Nachweis muss bei der Zollanmeldung angegeben werden. 4 Die Absätze 1–3 gelten nicht für Erdölerzeugnisse, die aus Drittstaaten eingeführt wurden, die im vorangegangenen Kalenderjahr Nettoausführer von Rohöl waren, es sei denn, das SECO hat hinreichende Gründe zur Annahme, dass die Erdölerzeugnisse aus russischem Rohöl gewonnen wurden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 21. Jan. 2026 (AS 2025 662). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 21. Jan. 2026 (AS 2025 837).

Art. 12b Handel, Vermittlung und Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen mit oder nach Drittstaaten

1 Der Handel, die Vermittlung und der Transport, einschliesslich des Umladens zwischen Schiffen, von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation mit oder nach Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR sind verboten. 1bis Der Verkauf, der Transport und die Durchfuhr von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die aus Rohöl aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen werden, das nach dem 5. Dezember 2022 nach Bulgarien eingeführt wurde, sind verboten. 2 Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 sind verboten. 3 Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 für Schiffe, die Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 befördert haben, deren Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg, ist während 90 Tagen ab der Entladung dieser Güter verboten, sofern der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder Grund zur Annahme hatte, dass der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg. 4 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für: a. Güter, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, durch die Russische Föderation transportiert werden oder aus der Russischen Föderation abgehen, ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden; b. Güter, deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht übersteigt; c. Güter gemäss Anhang 29, die während der dort genannten Dauer in die dort genannten Drittstaaten befördert werden; d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen, sofern das SECO unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses oder der Naturkatastrophe unterrichtet wurde. 5 Natürliche und juristische Personen, die Dienstleistungen erbringen und die keinen Zugang zu den in Anhang 28 festgelegten Preisobergrenzen je Barrel für die betreffenden Güter haben, müssen für die Anwendung der Absätze 1 und 4 Buchstabe b für russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24, die ab dem 20. Februar 2024 verladen werden, aufgeschlüsselte Preisinformationen über Nebenkosten erheben; sie holen die Preisinformationen bei den Wirtschaftsbeteiligten in der weiter vorgelagerten Lieferkette von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen ein. Die Preisinformationen müssen den Gegenparteien und dem SECO auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. 6 … Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022 (AS 2022 381). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 824). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 (AS 2023 31). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).

Art. 12c Verbote und Pflichten im Zusammenhang mit Tankschiffen

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Tankschiffen zum Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24, die unter die Zolltarifnummer 8901 20 00 fallen, und die anderweitige Übertragung des Eigentums an Tankschiffen an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 2 Beim Verkauf und bei anderweitigen Übertragungen des Eigentums an Tankschiffen nach Absatz 1 nach einem Drittstaat ausserhalb des EWR und der Partner müssen die Exporteure der Gegenpartei die Weiterveräusserung oder -übertragung nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation vertraglich verbieten. 3 Verkäufe und anderweitige Übertragungen des Eigentums an Tankschiffen nach Absatz 1 nach Drittstaaten müssen dem SECO unter Angabe folgender Informationen unverzüglich gemeldet werden: a. Identität des Verkäufers und des Käufers, gegebenenfalls unter Beilage der Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers; b. Beteiligungsstruktur und Struktur des Managements; c. IMO-Schiffskennnummer des Tankschiffs und dessen Rufzeichen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024 (AS 2024 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).

Art. 12d Verbote im Zusammenhang mit bestimmten Schiffen

1 Der Kauf von Schiffen nach Anhang 33 und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Schiffe in und durch die Schweiz sind verboten. 2 Der Verkauf, die Lieferung, die Vercharterung und die Ausfuhr von Schiffen nach Anhang 33 sind verboten. 3 Das Betreiben von Schiffen nach Anhang 33 und deren Ausstattung mit einer Besatzung sind verboten. 4 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung, technischer Hilfe und Registrierungsdienstleistungen, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Schiffen nach Anhang 33 sind verboten. 5 Die Beteiligung an Umladungen von Schiff zu Schiff oder an jeder anderen Umladung von Fracht mit einem Schiff nach Anhang 33 ist verboten. 6 Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die mit einem Schiff nach Anhang 33 erbracht werden, ist verboten. 7 Die Verbote nach den Absätzen 1–6 gelten nicht für: a. die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen; b. das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See; c. humanitäre Aktivitäten; d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; e. die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat; f. die Untersuchung von Verstössen gegen diese Verordnung oder von anderen illegalen Aktivitäten. 8 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilligen, wenn ein Schiff nach Anhang 33 recycliert werden soll und die nach den Absätzen 1–4 verbotenen Tätigkeiten erforderlich sind für: a. die Fahrt des Schiffes zur Recyclinganlage; b. Tätigkeiten der Recyclinganlage, die in Bezug auf das Schiff relevant sind; oder c. Zahlungen im Zusammenhang mit dem Recycling. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).

Art. 12e Verbote im Zusammenhang mit Eisbrechern und Flüssigerdgastankschiffen

1 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technische Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Eisbrechern der Zolltarifnummer ex 8906 90 ist verboten, wenn das Schiff: a. unter der Flagge der Russischen Föderation registriert ist; b. vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert ist; c. sich im Eigentum von Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation befindet oder von diesen verwaltet wird; d. in der Russischen Föderation betrieben wird; oder e. zur Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt ist. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technische Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Flüssigerdgastankschiffen der Zolltarifnummer ex 8901 20 ist verboten, wenn das Schiff: a. unter der Flagge der Russischen Föderation registriert ist; b. vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert ist; c. sich im Eigentum von Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation befindet oder von diesen verwaltet wird; d.und e. … 3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für: a. die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen; b. das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See; c. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026, Abs. 2 Bst. d und e in Kraft seit 1. Jan. 2027 (AS 2026 424).

Art. 12f Weiterverladung von Flüssigerdgas

1 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit der Weiterverladung im Gebiet der Europäischen Union von Flüssigerdgas der Zolltarifnummer 2711 11 00 aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für: a. die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen; b. das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See; c. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; d. die Erbringung von Weiterverladungsdiensten, die für die Bunkerung von mit Flüssigerdgas betriebenen Schiffen erforderlich sind; e. die Erbringung von Weiterverladungsdiensten, die für die Beförderung zwischen Häfen eines EU-Mitgliedstaates, einschliesslich der Häfen in der Randlage des EU-Mitgliedstaates, erforderlich sind. 3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn die Weiterverladung für den Transport in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist und dieser Mitgliedstaat bestätigt hat, dass die Weiterverladung zur Gewährleistung seiner Energieversorgung erforderlich ist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310).

Art. 12g Kauf und Einfuhr von Flüssigerdgas

1 Der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Flüssigerdgas der Zolltarifnummer 2711 11 aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Flüssigerdgas nach Absatz 1 sind verboten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026, Abs. 1 in Kraft seit 25. April 2026 (AS 2026 92).

Art. 13 Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten

1 Güter mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt. 2 Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.

Art. 14 Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 7 an Personen, Unternehmen oder Organisationen oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten. 2 Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Bau- oder Ingenieursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 7 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind untersagt. 3 Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit internationaler Organisationen, für humanitäre Aktivitäten sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind. 4 Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird. 5 In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr darüber unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310).

Art. 14a Eisen- und Stahlerzeugnisse

1 Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten. 2 Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17, die in einem Drittstaat unter Verwendung von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation verarbeitet wurden, sind verboten. 3 Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist verboten. 4 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Kauf von Gütern, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind, und für die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz. 4bis Bei der Einfuhr von Gütern nach Absatz 2 aus Drittstaaten ausserhalb des EWR und ausserhalb des Vereinigten Königreichs muss ein Nachweis vorliegen, der Auskunft über den Ursprung der im Drittstaat verarbeiteten Vormaterialien gibt. Dieser Nachweis muss bei der Zollanmeldung angegeben werden. 5 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 (AS 2022 198). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr, Abs. 2 in Kraft seit 30. Sept. 2023 (AS 2022 708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS 2023 452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51).

Art. 14b Luxusgüter

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Luxusgütern gemäss Anhang 18 an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 1bis Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter sind verboten. 1ter Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die: a. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind; b. für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Buchstabe a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind; oder c. die in Anhang 18 Ziffer 10 aufgeführte Zolltarifnummer 7113 oder 7114 tragen und bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch von aus der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. 3 Das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern in die Russische Föderation Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt. 4 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 1bis für Schiffe der Zolltarifnummern 8901 10 und 8901 90 bis zum 31. Dezember 2023 bewilligen, sofern: a. sich diese am 16. August 2023 physisch in der Russischen Föderation befanden und für die Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind; und b. diese die Flagge der Russischen Föderation im Rahmen einer Bareboat-Charter-Registrierung geführt haben, die ursprünglich vor dem 3. März 2022 erfolgte. 5 Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 4 ab, wenn die Schiffe nach Absatz 4 für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452).

Art. 14c Wirtschaftlich bedeutende Güter

1 Der Kauf von für die Russische Föderation wirtschaftlich bedeutenden Gütern gemäss Anhang 20 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten. 2 Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten. 3 Der Kauf von Gütern nach Anhang 21 mit Bestimmungsort Schweiz sowie die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz unterliegen einer Bewilligungspflicht. Das SECO erteilt die Bewilligung, wenn die in Anhang 21 festgelegten Einfuhrkontingente nicht überschritten werden. 4 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter: a. nach Anhang 21, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind; b. nach Anhang 21, die für einen Drittstaat ausserhalb der Schweiz oder der EU bestimmt sind; c. der Zolltarifnummer 7601, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind. 5 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für: a. Käufe in der Russischen Föderation, die erforderlich sind für:1. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, oder 2. den persönlichen Gebrauch durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates, natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz verfügen, oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen; b. die Einfuhr von:1. persönlichen Gegenständen, die für den persönlichen Gebrauch von in die Schweiz einreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind, 2. Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die nicht für den Verkauf bestimmt sind, ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch in die Schweiz eingeführt werden und sich im Eigentum von Schweizer Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates oder von ihren unmittelbaren Familienangehörigen befinden, die ihren Wohnsitz in der Russischen Föderation haben, 3. Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind. 6 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen: a. sofern dies erforderlich ist für:1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit Brennelementen und die Wiederaufbereitung von Brennelementen sowie ihre Sicherheit, 2. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Inbetriebnahme ziviler Atomanlagen und deren Sicherheit, 3. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung, oder 4. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung; b. für die Wartung, Reparatur oder Rückgabe fehlerhafter Teile in der Schweiz von Gütern der Zolltarifnummern 8471, 8523, 8536 und 9027, die Bestandteile von Medizinprodukten sind und die sich vor dem Geltungsbeginn der Verbote in der Russischen Föderation befanden; c. für Güter der Zolltarifnummern 9026, 9027 und 9031, die der Wartung, Reparatur oder periodischen Zertifizierung primärer oder sekundärer Rohölmessstellen auf der Druschba-Pipeline dienen, sofern dies für die ununterbrochene Versorgung mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 aus der Russischen Föderation über die Druschba-Pipeline in die EU unbedingt erforderlich ist; d. für Güter der Zolltarifnummer 8539, sofern:1. dies für die Wartung, die Reparatur oder den Betrieb von Ultraviolett-Lampen (UV-Lampen) für die Desinfektion von Trinkwasser erforderlich ist, und 2. es keinen Lieferanten gleichwertiger UV-Lampen und dazugehöriger Güter ausserhalb der Russischen Föderation gibt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024 (AS 2024 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 27. Aug. 2024 (AS 2024 433). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564).

Art. 14d Gold sowie Gold enthaltende Erzeugnisse

1 Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26 mit Ursprung in der Russischen Föderation, das nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch die Schweiz sind verboten. 2 Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Absatz 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch die Schweiz sind verboten. 3 Der Kauf von Gold enthaltenden Erzeugnissen gemäss Anhang 27 mit Ursprung in der Russischen Föderation, die nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Erzeugnisse in und durch die Schweiz sind verboten. 4 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Golderzeugnissen nach den Absätzen 1–3 sind verboten. 5 Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen. 6 Das Verbot nach Absatz 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch durch Personen bestimmt sind, die in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. 7 Das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus der Russischen Föderation Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 436). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51).

Art. 14e Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten

1 Der Kauf von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten gemäss Anhang 27a aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten. 2 Der Kauf von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten gemäss Anhang 27a jeglichen Ursprungs, die durch die Russische Föderation durchgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten. 3 Der Kauf von Diamanten nach Anhang 27a Ziffern 1 und 2, die in einem Drittstaat verarbeitet wurden, aus Diamanten aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation bestehen oder solche enthalten und ein Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant aufweisen, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten. 4 … 5 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten nach den Absätzen 1–4 sind verboten. 6 Die Verbote nach den Absätzen 1–4 gelten nicht für Erzeugnisse mit Diamanten gemäss Anhang 27a Ziffer 3, die für den persönlichen Gebrauch von in die Schweiz einreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. 6bis Die Verbote nach den Absätzen 1, 3 und 4 gelten nicht, sofern bei der Einfuhr Folgendes nachgewiesen und bei der Zollanmeldung angegeben wird: a. falls es sich um Güter der Zolltarifnummern 7102 10 00, 7102 31 00 und 7104 21 00 handelt: dass sich die Güter vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots physisch in der Schweiz oder der Europäischen Union befanden und sie anschliessend in ein anderes Drittland als die Russische Föderation ausgeführt wurden; b. falls es sich um Güter der Zolltarifnummern 7102 39 00 und 7104 91 00 sowie Gütern gemäss Anhang 27a Ziffer 3 handelt: dass sich die Güter vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots physisch in einem anderen Drittstaat als der Russischen Föderation befanden, dort verarbeitet oder hergestellt wurden. 6ter … 7 Das SECO kann für die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Kulturgütern Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt. 8 Bei der Einfuhr von Gütern nach den Absätzen 3 und 4 muss ein Nachweis vorliegen, der Auskunft über den Ursprung der im Drittstaat verarbeiteten Diamanten gibt. Dieser Nachweis muss bei der Zollanmeldung angegeben werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 (AS 2023 31). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024, Abs. 4 in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 (AS 2024 433). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 27. Aug. 2024 (AS 2024 433). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024 (AS 2024 433). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 27. Aug. 2024 (AS 2024 433).

Art. 14ebis Kulturgüter aus der Ukraine

1 Der Kauf, die Einfuhr, der Transport, die Durchfuhr, der Verkauf, die Ausfuhr und die Lieferung von Kulturgütern, die zum kulturellen Erbe der Ukraine gehören, oder anderen Gütern von archäologischer, historischer, kultureller, religiöser oder besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind verboten, sofern der begründete Verdacht besteht, dass diese Kulturgüter gestohlen worden, gegen den Willen ihrer rechtmässigen Eigentümerinnen und Eigentümer abhandengekommen oder unter Verstoss gegen ukrainisches Recht oder gegen Völkerrecht aus der Ukraine entfernt wurden. 2 Ein begründeter Verdacht nach Absatz 1 besteht insbesondere, wenn die Güter in den Bestandesverzeichnissen von öffentlichen ukrainischen Sammlungen oder ukrainischen Museen, Archiven, Bibliotheken oder religiösen Einrichtungen aufgeführt sind. 3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 sind verboten. 4 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter, die: a. nachweislich vor dem 1. März 2014 aus der Ukraine ausgeführt wurden; oder b. auf sichere Weise an ihre rechtmässigen Eigentümerinnen und Eigentümer in der Ukraine zurückgegeben werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564).

Art. 14f Pflicht zum vertraglichen Verbot der Wiederausfuhr von Gütern

1 Bei dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, dem Transport und der Durchfuhr von Gütern nach den Anhängen 3 und 19 sowie von Gütern mit hoher Priorität gemäss Anhang 31 nach einem Drittstaat ausserhalb des EWR oder eines Partners müssen die Exporteure die Wiederausfuhr dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation der Gegenpartei vertraglich verbieten. 1bis Absatz 1 ist nicht anwendbar auf: a. die Erfüllung von Verträgen über Güter der Zolltarifnummern 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61 und 8466 93; b. öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde eines Drittstaats ausserhalb des EWR oder eines Partners oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden. 2 Die Verträge mit der Gegenpartei nach Absatz 1 müssen für den Fall eines Verstosses angemessene Abhilfemassnahmen vorsehen. 3 Die Exporteure müssen dem SECO melden: a. von ihnen abgeschlossene öffentliche Aufträge nach Absatz 1bis Buchstabe b: innerhalb von zwei Wochen nach deren Abschluss; b. Verstösse gegen die Verbote nach Absatz 1: unverzüglich. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 20. März 2024 (AS 2024 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564).

Art. 14g Pflicht zum vertraglichen Verbot der Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnissen

1 Bei dem Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, der Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, der anderweitigen Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie der Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern mit hoher Priorität nach Anhang 31 muss die Nutzung solcher Rechte und Geheimnisse im Zusammenhang mit Gütern mit hoher Priorität nach Anhang 31, die zu dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, dem Transport und der Durchfuhr nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind, der Gegenpartei vertraglich verboten werden und diese muss verpflichtet werden, eine solche Nutzung möglichen Unterlizenznehmern solcher Rechte und Geheimnisse ebenfalls zu verbieten. 2 Die Verträge mit der Gegenpartei nach Absatz 1 müssen für den Fall eines Verstosses angemessene Abhilfemassnahmen vorsehen. 3 Verstösse gegen die Verbote nach Absatz 1 müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 26. Dez. 2024 (AS 2024 564).

Art. 14h Für designierte Drittstaaten bestimmte Güter und Technologien

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien nach Anhang 38 nach einem Drittstaat nach Anhang 38 sind verboten. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 38 sind verboten. 3 Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse, die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder der Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Anhang 38 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter und Technologien nach einem Drittstaat nach Anhang 38 sind verboten. 4 Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern und Technologien nach Anhang 38 nach einem Drittstaat nach Anhang 38, sofern die gleichen Bedingungen erfüllt sind wie für Ausnahmen nach dieser Verordnung im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr und dem Transport dieser Güter und Technologien nach der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation. 5 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen, sofern diese Möglichkeit nach dieser Verordnung auch für einzelne Güter und Technologien nach Anhang 38 im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr und dem Transport nach der Russischen Föderation vorgesehen ist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).

Art. 15 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle befinden von: a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8; b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln; c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden. 2 Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. 2bis Absatz 1 gilt nicht, wenn die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erforderlich ist für die Entgegennahme und die Gutschrift von Überweisungen in die Schweiz oder innerhalb der Schweiz, bei denen ein Unternehmen oder eine Organisation nach Absatz 1 als sendende oder zwischengeschaltete Bank an der Überweisung beteiligt ist, sofern die Überweisung zwischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen erfolgt, die nicht unter Absatz 1 fallen. 2ter Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Absatz 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von: a. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten; b. Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen; c. Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in der Schweiz, dem EWR oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen. 2quater Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden. 3 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist: a. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten; b. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes; oder c. … 3bis Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten zudem nicht, wenn die Freigabe gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Bereitstellung: a. von Fernmeldediensten in der Russischen Föderation, in der Ukraine, in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat oder zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder zwischen der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat durch eine Anbieterin mit Sitz in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat; b. der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit von Fernmeldediensten nach Buchstabe a erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste; c. von Rechenzentrumsdiensten in der Schweiz und in EWR-Mitgliedstaaten. 4 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen, um: a. die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen; b. Zahlungen an «Seehandelshäfen Krim» für Dienstleistungen zu ermöglichen, die für die Häfen «Fischereihafen Kerch», «Handelshafen Yalta» und «Handelshafen Evpatoria» oder durch «Gosgidrografiya» und die Hafenterminal-Zweigstellen der «Seehandelshäfen Krim» erbracht werden. 5 Es kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur: a. Erfüllung bestehender Verträge; b. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts, 2. einer schiedsgerichtlichen Entscheidung über die Zahlung der Kosten des Schiedsverfahrens zugunsten einer Person, die nicht unter Absatz 1 fällt, 3. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, welche in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist; c. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; oder d. Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. 5bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 8 bewilligen, damit Eigentumsrechte an in der Schweiz oder in den EWR-Mitgliedstaaten niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 30. Juni 2023 oder, falls dies der spätere Zeitpunkt ist, bis sechs Monate nach der Aufnahme der Person, des Unternehmens oder der Organisationen in Anhang 8 verkauft oder übertragen werden können, sofern: a. diese Eigentumsrechte sich unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation gemäss Anhang 8 befinden; und b. die Erlöse aus dem Verkauf oder der Übertragung eingefroren bleiben. 5ter Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Absatz 1 ausnahmsweise bewilligen, wenn: a. dies zur Wahrung der Interessen des Landes erforderlich ist; b. dies zur Vermeidung von Härtefällen erforderlich ist; c. dies zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich ist; d. es festgestellt hat, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde in der Schweiz, in einem EWR-Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich unter den gesetzlich vorgesehenen Umständen einen Beschluss erlassen hat, einer natürlichen oder juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation gemäss Absatz 1 Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im öffentlichen Interesse zu entziehen, sofern der für die Entziehung an die natürliche oder juristische Person, das Unternehmen oder die Organisation gemäss Absatz 1 gezahlte Ausgleich eingefroren wird; e. es festgestellt hat, dass dies erforderlich ist für die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Gegenleistung oder eines von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gesetzlich festgesetzten Ausgleichs im Zusammenhang mit einer durch die Regierung oder eine Behörde der Russischen Föderation erzwungenen Übertragung des Eigentums an oder der Kontrolle über eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die zuvor im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in der Schweiz, in einem EWR-Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Organisation stand, sofern die in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die namentlich Gegenstand einer erzwungenen Übertragung wurde, gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 in Anhang I ebendieser Verordnung aufgeführt ist; ausgenommen sind gesperrte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern gehalten werden; f. es festgestellt hat, dass dies erforderlich ist für den Bedarf staatlich finanzierter Organisationen für die Kulturpolitik der Schweiz in der Russischen Föderation; g. es festgestellt hat, dass dies erforderlich ist für Programme der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten für die Wahrnehmung historischer Verantwortung oder für die Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWR-Mitgliedstaaten in der Russischen Föderation. 6 Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175‑48057, 175‑48067 und 175‑48076 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 24. August 2022 zu beenden, die mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden. 7 Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175‑54306, 175‑54319, 175‑54329 und 175-54340 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 27. April 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 28. Oktober 2022 zu beenden. 8 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-56580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um: a. Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit dieser Organisation vor dem 4. August 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 22. August 2023 zu beenden; oder b. einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 26. Juli 2023 abzuschliessen. 8bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-58307 und 175-58343 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 24. Januar 2023 abgeschlossen wurden, spätestens am 26. Juli 2023 zu beenden. 8ter Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-54340 und 175-55580 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass: a. diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisation, die von der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-54340 genannten Organisation kontrolliert werden oder wurden; b. der Verkauf oder die Übertragung bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen ist; und c. der Verkauf oder die Übertragung auf Grundlage von Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen erfolgt, die mit der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-54340 und 175-55580 genannten Organisationen oder unter deren Beteiligung vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden. 8quater Es kann im Hinblick auf den Verkauf einer russischen Effekte die Umwandlung eines Aktienzertifikats, dem diese Effekte zugrunde liegt und das bei der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 aufgeführten Organisation gehalten wird, sowie die direkte oder indirekte Bereitstellung von Geldern, die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und dem Verkauf der zugrunde liegenden Effekte verbunden sind, an diese Einrichtung in der Russischen Föderation bis zum 25. Dezember 2023 bewilligen, sofern: a. das Aktienzertifikat vor dem 26. Juli 2022 ausgestellt wurde; b. das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme bis zum 17. November 2023 gestellt wurde; c. die Inhaberin oder der Inhaber des Aktienzertifikats nachweisen kann, dass die betreffende Umwandlung für den Verkauf der zugrunde liegenden Effekte notwendig ist; d. der Verkauf der zugrunde liegenden Effekte mit den Verboten nach den Artikeln 18 und 23 vereinbar ist; und e. keiner anderen Einrichtung nach Anhang 8 Gelder zur Verfügung gestellt werden. 9 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067, 175-48076, 175‑54306, 175‑54319, 175‑54329, 175-54340, 175-56580, 175-58307, 175-58343, 175-60615, 175-60628, 175-60640, 175-62977, 175-62994 und 175-70058 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln. 9bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum des in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55471 genannten Unternehmens befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für dieses Unternehmen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit ähnlicher Rechtsform, das vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde und an dem eine in Anhang 15 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, spätestens am 31. Dezember 2022 abzuschliessen. 9ter Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen, die mit dieser Organisation vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, spätestens am 7. Januar 2023 zu beenden. 9quater Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 genannten natürlichen Personen befinden, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, gespielt haben, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf die Ernährungssicherheit erforderlich sind für den Kauf, die Lieferung, den Transport oder die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln nach Drittstaaten, einschliesslich Weizen und Düngemitteln. 9quinquies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-60615, 175-60628 und 175-60640 genannten Organisationen, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für: a. die Beendigung von vor dem 29. März 2023 mit diesen Organisationen geschlossenen Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen, einschliesslich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26. August 2023; oder b. die in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-60615 genannte Organisation im Zusammenhang mit Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Empfänger in der Russischen Föderation bis zum 31. Dezember 2024, unabhängig davon, wann die Geschäfte, Verträge oder sonstigen Vereinbarungen abgeschlossen wurden. 9sexies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-61336 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf die Beendigung von vor dem 29. März 2023 zumindest unter Beteiligung dieser Organisation geschlossenen Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen bis zum 26. August 2023 erforderlich sind. 9septies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-50994 genannten natürlichen Person befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürliche Person oder eine im Eigentum dieser natürlichen Person stehende Organisation bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschliesslich Verkäufen, benötigt werden, die für den Abschluss eines in der Russischen Föderation niedergelassenen Joint Ventures oder Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 8. März 2022 im Eigentum dieser natürlichen Person oder einer im Eigentum dieser natürlichen Person stehenden Organisation stand, bis zum 31. August 2023 unbedingt erforderlich sind. 9octies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-51018, 175-70058, 175-92802 und 175-105376 genannten Organisationen befinden, ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass: a. diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für eine Zahlung an eine in der Schweiz, in einem EWR-Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich niedergelassene juristische Person oder Organisation, an Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs oder an natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs verfügen; und b. diese Zahlung eine Entschädigung oder Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalles darstellt und nicht gegen Absatz 2 verstösst. 9novies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-53092, 175-28544, 175-50978, 175-51272, 175-51290 und 175-52276 genannten natürlichen Personen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass: a. diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Verkauf und die Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer der genannten Personen befindlichen Eigentumsrechten an einer in der Schweiz, in einem EWR-Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich niedergelassenen juristischen Person oder Organisation bis zum 30. Juni 2025; und b. die Erlöse aus dem Verkauf und der Übertragung gesperrt bleiben. 9decies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-70575 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit dieser Organisationen vor dem 1. Februar 2024 abgeschlossen wurden, spätestens am 20. Juni 2024 zu beenden. 9undecies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-95894 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um die Abhängigkeit von russischem Rohöl zu verringern, und sofern die Freigabe oder die Bereitstellung der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen vor dem 21. November 2026 abgeschlossen ist. 10 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8 befinden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für solche natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass dies unbedingt erforderlich ist für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems, mit dem: a. die Kontrolle aufgehoben wird, die von einer natürlichen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation gemäss Anhang 8 ausgeübt wird über die Vermögenswerte einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation oder eines Unternehmens, die oder das nicht in Anhang 8 aufgeführt ist und sich im Eigentum einer der Erstgenannten befindet oder von ihr kontrolliert wird; und b. sichergestellt wird, dass der natürlichen Person, dem Unternehmen oder der Organisation nach Buchstabe a keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen. 11 Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4‒10 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 477). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528). Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 (AS 2023 452). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168). Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Massnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, ABl. L 78 vom 17.3.2014, geändert durch Verordnung (EU) 2023/2873 des Rates vom 18. Dezember 2023, ABl. L, 2023/2873, 18.12.2023. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 (AS 2023 168). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 (AS 2022 198). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 436). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 (AS 2023 168). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 (AS 2022 436). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 (AS 2023 168). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2025, in Kraft seit 13. Febr. 2025 (AS 2025 98). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 (AS 2022 436). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452).

Art. 16 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 15 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden. 1bis Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen sind, die in Anhang 8 aufgenommen wurden, müssen dem SECO sämtliche Transaktionen der zwei Wochen vor der Aufnahme dieser Personen, Unternehmen oder Organisationen in Anhang 8 unverzüglich melden. 1ter Personen und Institutionen, die Gelder nach Artikel 15 Absatz 2bis entgegennehmen und gutschreiben, müssen dies dem SECO quartalsweise melden. 1quater Finanzinstitute, die dem SECO gemäss Absatz 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen dem SECO jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln. 1quinquies Gutschriften nach Artikel 15 Absatz 2quater müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden. 2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten. Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564). Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528). Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528). Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528).

Art. 17 Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel

1 Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation oder für Investitionen in die Russische Föderation bereitzustellen. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für: a. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 5. März 2022 eingegangen wurden; b. … c. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke. 3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen von jeweils bis zu 10 Millionen Franken für Projekte, die in der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310).

Art. 18 Verbot der Ausgabe und des Handels von Effekten und Geldmarktinstrumenten

1 Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 27. August 2014 und bis zum 12. November 2014 ausgegeben wurden, Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden, und Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten: a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 9; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln. 2 Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten: a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 10 und 11; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach den Anhängen 10 und 11 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln. 3 Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden und mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten: a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 12 und 13; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln. 4 Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 14. März 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten: a. die Russische Föderation und ihre Regierung; b. die Zentralbank der Russischen Föderation; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln. 5 Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist: a. zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen; b. zum Handel zuzulassen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b in Kraft seit 17. März 2023 (AS 2023 31).

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