Art. 30cbis Ausnahmen vom Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Das SECO kann bis zum 31. Dezember 2026 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen bewilligen vom Verbot der Erfüllung der Forderungen von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 30 Buchstabe b, sofern dies für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäften in der Russischen Föderation erforderlich ist.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 13. Dez. 2025 (AS 2025 837).
Art. 30cter Ausnahmen vom Verbot der Verwendung bestimmter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 27a Absatz 2 bewilligen, sofern die Ausführung der Transaktionen erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten, die von Exportkreditgarantien der Schweiz abgedeckt wurden, in der Russischen Föderation bis zum 26. August 2025.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310).
Art. 30cquater Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen und Kofinanzierungen mit dem Russian Direct Investment Fund
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 26 Absatz 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662).
Art. 30cquinquies Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 27 Absatz 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 662).
Art. 30csexies Ausnahmen von den Verboten im Zusammenhang mit Unternehmen in Sonderwirtschafts-, Innovations- und Präferenzzonen
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 28bbis Absatz 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92).
Art. 30csepties Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit Organisationen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 20b bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).
Art. 30d
1 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9a, 11 und 11a bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr durch die Schweiz oder die Durchfuhr durch die Russische Föderation von in diesen Artikeln genannten Gütern oder damit verbundene Dienstleistungen für den Betrieb und die grundlegende Wartung der Pipeline des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC-Pipeline) und der zugehörigen Infrastrukturen, die erforderlich sind für den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, aus der Russischen Föderation abgehen oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden, sofern:
a. der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr durch die Schweiz oder die Durchfuhr durch die Russische Föderation oder die damit verbundenen Dienstleistungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich sind;
b. die entsprechende Art von Gütern oder Dienstleistungen bereits zuvor aus einem EWR-Mitgliedstaat, einem Partner oder der Schweiz für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen nach der Russischen Föderation ausgeführt beziehungsweise erbracht wurde;
c. die beantragten Mengen den Mengen entsprechen, die für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen verwendet werden; und
d. diese Güter von einer dem Schweizer Recht unterworfenen natürlichen oder juristischen Person ausschliesslich für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen bereitgestellt werden.
2 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 28e Absatz 1 betreffend Dienstleistungen im Bereich Rechtsberatung (Art. 28e Abs. 1 Bst. a), Wirtschaftsprüfung (Art. 28e Abs. 1 Bst. b) und Ingenieurwesen (Art. 28e Abs. 1 Bst. c) bewilligen, sofern die Dienstleistungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92).
Art. 30e
Die Verbote nach dieser Verordnung gelten nicht für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe.
Art. 30f
1 Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz ansässige natürliche Personen und in der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen Schweizer Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befindet, entstanden sind infolge von:
a. Forderungen von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30, die bei Gerichten ausserhalb der Schweiz und des EWR im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften geltend gemacht wurden, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht;
b. Urteilen und anderen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen in anderen Drittstaaten als der Russischen Föderation zur Durchsetzung von Forderungen nach Buchstabe a, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.
2 Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz ansässige natürliche Personen und in der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen Schweizer Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befindet, verursacht wurden:
a. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30, zu deren Gunsten eine Entscheidung gemäss dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung gemäss dem Bundesgesetz 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften ergangen ist, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht oder dem Abkommen vom 1. Dezember 1990 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen rechtswidrig ist und kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht;
b. durch Urteile und andere Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen in anderen Drittstaaten als der Russischen Föderation zur Durchsetzung einer Entscheidung nach Buchstabe a, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht oder einem Investitionsschutzabkommen der Schweiz mit einem Drittstaat rechtswidrig ist und kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.
3 Der Schadenersatz kann von folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen eingefordert werden:
a. für Schadenersatz nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe a: von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30 zu deren Gunsten eine Entscheidung nach russischen Erlassen oder Rechtsvorschriften nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe a ergangen ist oder die dafür verantwortlich sind, oder von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Eigentümer dieser Unternehmen oder Organisationen sind oder Kontrolle über diese ausüben;
b. für Schadenersatz nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe b: von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die die Durchsetzung einer Entscheidung nach Absatz 1 in einem anderen Land als der Russischen Föderation anstreben oder dabei mitwirken, oder von Personen, Unternehmen und Organisationen, die Eigentümer dieser Unternehmen oder Organisationen sind oder diese kontrollieren, mit Ausnahme ihrer Rechtsanwälte und von Angehörigen des Justizwesens.
4 Sehen andere Bestimmungen des Schweizer Rechts keine Zuständigkeit in der Schweiz vor, so kann die Zuständigkeit für ein schweizerisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach diesem Artikel dennoch an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.
5 Die Schweiz haftet nicht für nach Absatz 2 Buchstabe a ergangene gerichtliche Entscheidungen oder für die Durchsetzung solcher Entscheidungen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).
AS 2014 2803, 4059; 2015 809, 1015, 2311, 3821; 2016 995, 3435, 3881; 2017 1681, 4037, 5065, 7657; 2018 1177, 2139, 2535, 3025, 3259, 5341; 2019 613, 1085, 1953, 3089; 2020 449, 1153, 3889, 4157; 2021 175, 568, 626; 2022 8, 138, 143, 144
AS 2014 877, 1003, 1213, 2479
SR 0.975.277.2
Art. 30g Keine Anerkennung und keine Vollstreckung von Urteilen und Sanktionen sowie Ablehnung von Rechtshilfegesuchen
1 Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile und andere Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates im Rahmen von oder in Verbindung mit der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat werden nicht anerkannt oder vollstreckt, soweit sie zur Erfüllung von Ansprüchen führen könnten, die wegen Massnahmen nach der vorliegenden Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWR-Mitgliedstaates geltend gemacht werden von:
a. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 30 Buchstaben a–c;
b. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Artikel 30 Buchstaben a–c sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 30 Buchstaben a–c kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.
2 Rechtshilfegesuche werden abgelehnt und Strafen und andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen, Verfügungen, Urteilen oder anderen Entscheidungen aus Verfahren ausserhalb der Schweiz und des EWR werden nicht anerkannt und nicht vollstreckt, wenn sie im Rahmen von oder in Verbindung mit einem Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat gestellt beziehungsweise verhängt wurden, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWR-Mitgliedstaates eingeleitet wurde von:
a. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisation nach Artikel 30 Buchstaben a–c;
b. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Artikel 30 Buchstaben a–c sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 30 Buchstaben a–c kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.
Art. 30h Schadenersatzanspruch der Schweizerischen Eidgenossenschaft
1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat das Recht, Ersatz für alle direkten oder indirekten Schäden, einschliesslich der Rechtskosten, zu verlangen, die ihr entstanden sind infolge eines Verfahrens zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung gegen sie eingeleitet wurde.
2 Der Anspruch richtet sich gegen:
a. natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 30 Buchstaben a–c, die:1. die Investor-Staat-Streitbeilegung eingeleitet haben,
2. im Rahmen der Investor-Staat-Streitbeilegung interveniert haben,
3. an der Investor-Staat-Streitbeilegung beteiligt waren,
4. die Vollstreckung, eines Schiedsspruchs, eines Urteils oder eines Beschlusses im Zusammenhang mit der Investor-Staat-Streitbeilegung anstreben;
b. natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer einer dieser Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Buchstabe a kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.
3 Sehen andere Bestimmungen des Schweizer Rechts keine Zuständigkeit in der Schweiz vor, so kann die Zuständigkeit für ein schweizerisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach Absatz 1 an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.
Art. 31 Vollzug und Kontrolle
1 Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2a, 4–6, 9–28f und 29c–30d.
1bis Das Bundesamt für Kultur überwacht den Vollzug von Artikel 14ebis.
1ter Das Bundesamt für Landwirtschaft überwacht den Vollzug von Artikel 14c Absatz 3.
2 Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 29.
2bis Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 29abis.
2ter Das Bundesamt für Kommunikation überwacht den Vollzug von Artikel 29b.
2quater Das Staatssekretariat EDA überwacht den Vollzug von Artikel 29a.
3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564).
Ursprünglich: Abs. 1bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 (AS 2022 260).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51).
Art. 31a Bestimmungen zur Überführung von Gütern in ein Zollverfahren
1 Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und deren Gestellung gemäss Artikel 24 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG) vor dem Geltungsbeginn eines Einfuhrverbots erfolgt ist, dürfen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in ein Zollverfahren nach den Artikeln 47 und 48 ZG überführt werden.
2 Alle Verfahrensschritte, die für die Überführung von Gütern nach Absatz 1 in ein Zollverfahren erforderlich sind, sind zulässig.
3 Das BAZG lehnt die Überführung von Gütern in ein Zollverfahren ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass Sanktionen umgangen werden sollen, und es verweigert die Wiederausfuhr der Güter nach der Russischen Föderation.
4 Die Absätze 1–3 gelten auch für Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und die vor dem 29. März 2023 gestellt und gemäss dieser Verordnung zurückgehalten wurden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr (AS 2023 168).
SR 631.0
Art. 32 Strafbestimmungen
1 Wer gegen die Artikel 2a, 4–6, 9–15, 17–20, 22–29 und 29a–30 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Wer gegen die Artikel 16 und 21 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92).
Art. 33 Veröffentlichung
Die Inhalte der Anhänge 1, 2, 8–15, 23, 25, 36, 37 und 39–41 werden in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nur durch Verweis veröffentlicht.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).
Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 27. August 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.
[AS 2014 2803, 4059; 2015 809, 1015, 2311, 3821; 2016 995, 3435, 3881; 2017 1681, 4037, 5065, 7657; 2018 1177, 2139, 2535, 3025, 3259, 5341; 2019 613, 1085, 1953, 3089; 2020 449, 1153, 3889, 4157; 2021 175, 568, 626; 2022 8, 138, 143, 144]
Art. 35 Übergangsbestimmungen
1 Die Artikel 3, 4 und 7 sind in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
2 Artikel 18 Absätze 1 und 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
3 Artikel 19 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
4 Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach den Artikeln 4 Absätze 1 und 2 sowie 5 Absätze 1 und 2 bis zum 8. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden. Endempfänger nach Anhang 2 sind von dieser Bestimmung erfasst, sofern die beantragten Tätigkeiten ausschliesslich ziviler Natur sind.
5–7 …
8 Artikel 14a Absätze 1 und 2 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Juni 2022 erfüllt sind.
9 Artikel 10 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 3. Juni 2022 erfüllt sind.
10 …
11 Artikel 11a Absätze 1, 2 und 2bis ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 23 Ziffer 2, die vor dem 20. August 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 21. November 2026 erfüllt sind.
12 und 13 …
14 Artikel 28c Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 29. Oktober 2022 erfüllt sind.
15 Artikel 12a Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar:
a. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden;
b. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden.
16 Artikel 12b Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind.
17 Artikel 24a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von den Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 24a Absatz 1 aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden;
b. Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 26. März 2022 gegründet wurde und an dem eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 24a Absatz 1 beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2026.
18 Artikel 28d Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 28. April 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28d nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden.
19 …
20 …
20bis …
21–23 …
24 Artikel 12b Absatz 2 ist nicht anwendbar auf:
a. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind;
b. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind;
c. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die nach dem 5. Dezember 2022 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht;
d. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Erdölerzeugnisse der Zolltarifnummer 2710, die nach dem 5. Februar 2023 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht.
25 Artikel 12b Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
a. den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, wenn dieser bis zum 5. Dezember 2022 erfolgt;
b. den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, wenn dieser bis zum 5. Februar 2023 erfolgt;
c. den Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen während 90 Tagen nach einer Änderung von Anhang 28 und die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit einem solchen Transport, wenn:1. die genannten Tätigkeiten auf der Grundlage eines Vertrags erfolgen, der vor der Änderung von Anhang 28 geschlossen wurde, und
2. der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht überstieg;
d. den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, das vor dem 16. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wurde und dessen Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze übersteigt;
e. den Handel, die Vermittlung und den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die vor dem 15. Februar 2023 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 11. April 2023 im Endbestimmungshafen entladen wurden und deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze übersteigt.
26 Artikel 24a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 4. Februar 2023 erfüllt wurde;
b. …
c. die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-59958 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 26. April 2023 erfüllt wurde;
d. …
27 Artikel 24c Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. Geschäfte, die vor dem 26. Februar 2026 mit einer in Anhang 15b unter der SSID-Nummer 175-100149, 175-100152, 175-100155, 175-100158, 175-100161 oder 175-100164 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. August 2026 erfüllt sind;
b. die Entgegennahme von Zahlungen, die in Anhang 15b unter der SSID-Nummer 175-100149, 175-100152, 175-100155, 175-100158, 175-100161 oder 175-100164 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschuldet werden, für Verträge, die bis zum 26. Februar 2026 erfüllt sind.
28 …
29 Artikel 14f Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 1. Februar 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 1. Januar 2025 erfüllt oder deren Verträge abgelaufen sind, wobei das frühere Datum gilt.
30 …
31 Artikel 14g Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 17. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 26. Juni 2025 erfüllt ist oder deren Verträge abgelaufen sind, wobei das frühere Datum gilt.
32 Artikel 10a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 17. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Januar 2025 erfüllt sind.
33 Artikel 12f Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 17. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 14. April 2025 erfüllt sind.
34 Artikel 12e Absätze 1 und 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 17. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Januar 2025 erfüllt sind.
35 Artikel 27a Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Geschäfte, die vor dem 26. Februar 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. August 2026 erfüllt sind.
36 Artikel 14c Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
a. Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 7601, die vor dem 15. Mai 2025 vereinbart wurden und bis zum 31. Dezember 2026 erfüllt sind;
b. Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 2901 10 00, die vor dem 26. Februar 2026 vereinbart wurden und bis zum 27. Mai 2026 erfüllt sind;
c. Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 2501, 2517, 2519, 2522, 2530, 2601, 2619, 2620, 2621, 2804 61, 2804 69, 2815, 2816, 2825 20, 2833, 2849, 2910, 2916, 2926, 4016, 4302, 7110 11, 7110 19, 7110 31, 7110 39, 7110 41, 7110 49, 7204, 7401, 7402, 7403 mit Ausnahme von 7403 19, 7404, 7406, 7503, 7504, 7505, 7602, 7603, 7610, 7612, 8102, 8104 und 8105, die vor dem 20. August 2026 vereinbart und bis zum 25. Januar 2027 erfüllt sind;
d. Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 7403 19, die vor dem 20. August 2026 vereinbart und bis zum 25. Januar 2027 erfüllt sind.
37 Artikel 10a ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Rohölprojekten, die vor dem 15. Mai 2025 vereinbart wurden und bis zum 16. August 2025 erfüllt sind.
38 …
39 Artikel 12g Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die vor dem 26. Februar 2026 vereinbart wurden und bis zum 1. Januar 2027 erfüllt wurden, wenn sie:
a. nicht den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Erdgasderivaten betreffen;
b. nicht massgeblich geändert wurden.
40 Artikel 28bbis Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die Erfüllung von vor dem 26. Februar 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 27. Mai 2026.
41 Artikel 28e Absätze 3 und 5 ist nicht anwendbar auf die Erfüllung von vor dem 26. Februar 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 27. Mai 2026.
42 Artikel 28e Absatz 4 ist nicht anwendbar auf die Bereitstellung von Software für den Banken- und Finanzsektor nach Anhang 32 Ziffer 3, sofern dies erforderlich ist, um vor dem 26. Februar 2026 geschlossene Verträge bis zum 27. Mai 2026 zu erfüllen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 (AS 2022 198). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51).
Heute: Artikel 14a Absätze 1 und 3
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr (AS 2022 198).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, mit Wirkung seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 260).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 (AS 2022 260). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 13. Dez. 2025 (AS 2025 837).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 381).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022 (AS 2022 381). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 708). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 (AS 2023 31). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 708). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 452).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 824).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022 (AS 2022 824). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Febr. 2023, in Kraft seit 15. Febr. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 71).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 31).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 (AS 2023 31). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 51).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 708).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 (AS 2022 708). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 (AS 2023 31). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024 (AS 2024 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024 (AS 2024 51). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 17. Okt. 2024 (AS 2024 564).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2024 (AS 2024 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, in Kraft seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025 (AS 2025 310). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 310).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025 (AS 2025 310). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2026, mit Wirkung seit 20. Aug. 2026 (AS 2026 424).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025 (AS 2025 662). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 25. April 2026 (AS 2026 92).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 92).
Art. 36 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 4. März 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.